STADT ZAHNA-ELSTER MITTEILUNGSBLATT. Inhalt. Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "STADT ZAHNA-ELSTER MITTEILUNGSBLATT. Inhalt. Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner,"

Transkript

1 MITTEILUNGSBLATT STADT ZAHNA-ELSTER Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner, am hat sich der neue Stadtrat nach der Wahl vom zu seiner konstituierenden Sitzung getroffen. Matthias Wartenberg wurde erneut zum Vorsitzenden des Stadtrates gewählt. 20 Stadträte und 16 berufene Bürger werden für die nächsten fünf Jahre gemeinsam mit der Stadtverwaltung für die Belange der Stadt zuständig sein und für Sie als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. In Ihren Heimatorten sind dies die ebenfalls neu gewählten Ortschaftsräte und Ortsbürgermeister. Mit Dirk Kreuzmann hat Zemnick nun wieder einen eigenen Ortsbürgermeister, nachdem zuvor Simone Kase die Arbeit des Rates kommissarisch geleitet hatte. Wolfgang Fröbe und Peter Schulze wurden in Elster (Elbe) und in Leetza wieder gewählt. Alle anderen Ortsbürgermeister bleiben noch bis Mitte des nächsten Jahres im Amt. Elke Hiob (Finanzausschuss), Ralf Wroblewski (Sozialausschuss) und Wolfgang Fröbe (Ordnungsausschuss) wurden erneut als Vorsitzende der Fachausschüsse berufen. Zum neuen Vorsitzenden des Bauausschusses wurde Peter Zeising bestimmt. Er tritt die Nachfolge von Peter Schulze an, dem ich an dieser Stelle ausdrücklich für seine engagierte und konstruktive Arbeit in den vergangenen dreieinhalb Jahren in dieser Funktion danken möchte. Nach fast zweijähriger Bauzeit ging am 4. August 2014 für viele Zahnaer Kinder, deren Eltern und dem Erziehungspersonal eine lange Wartezeit zu Ende. Die neue Kindertageseinrichtung Unter dem Regenbogen konnte in Besitz genommen werden. Im Jahr 2007 wurde ein Antrag zum Umbau des Hospitals gestellt. Dieses Vorhaben erwies sich später als nicht umsetzbar, so dass ein kompletter Neubau auf den Weg gebracht werden musste. Am wird es einen Tag der offenen Tür geben. Dort haben alle Interessierten die Möglichkeit in der Zeit von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr die Einrichtung zu besichtigen. Ein weiteres größeres Bauvorhaben steht ebenfalls unmittelbar vor dem Abschluss. Der erste Bauabschnitt der Hochwasserschutzeinrichtung zwischen Iserbegka und Listerfehrda von der Mühle bis zum Bootshaus in Elster (Elbe) wird vorfristig im September fertig werden. Mit Hochdruck wird am Lückenschluss zwischen Iserbegka und der Zufahrt zur Mühle gearbeitet. Das im Bau befindliche Schöpfwerk am Zugbach soll Ende Oktober funktionsfähig sein, so dass für den Ortsteil Iserbegka, das Gewerbegebiet und für den westlichen Teil von Elster (Elbe) schon ein deutlich besserer Hochwasserschutz erreicht sein wird. Für den Abschnitt Dresdener Straße bis Ortseingang Listerfehrda läuft das Ausschreibungsverfahren. Der Baubeginn ist noch in diesem Jahr vorgesehen. Für die verbleibenden Abschnitte ist die Ausführungsplanung in Arbeit. In den kommenden Monaten werden einige Straßenbauvorhaben in unserer Stadt in Angriff genommen. Lesen Sie bitte weiter auf Seite 2. mit den Ortschaften n Dietrichsdorf, n Elster (Elbe), n Gadegast, n Leetza, n Listerfehrda, n Mühlanger, n Zahna, n Zemnick, n Zörnigall 4. Jahrgang n Samstag, den 23. August 2014 n Nr. 6/2014 n nächste Ausgabe: Samstag, der 11. Oktober 2014 n Redaktionsschluss: Dienstag, der 30. September 2014 Inhalt n Informationen aus dem Rathaus Seite 2 n Gratulationen Seite 4 n Vereinsnachrichten Seite 5 n Amtliche Bekanntmachungen Seite 7 n Veranstaltungskalender Seite 16 n Kirchliche Nachrichten Seite 19

2 Seite 2 Mitteilungsblatt der Stadt Zahna-Elster Nr. 6/2014 Fortsetzung der Titelseite: Die Sanierung der Kreisstraße von Gallin bis zur Einmündung Landesstraße zwischen Zahna und Zallmsdorf läuft bereits. Wer nach Gallin möchte, muss nun nicht mehr links fahren. Dort ist die Erneuerung der Fahrbahndecke schon abgeschlossen. Derzeit wird der Abschnitt zwischen Dietrichsdorf und Külso saniert. In Elster (Elbe) erfolgt der Ausbau der Betonwerkstraße und in Zahna beginnt im September die Sanierung der Jüterboger Straße. Zum 1. Spatenstich wird am der Minister für Landesentwicklung und Verkehr, Herr Thomas Webel, erwartet. Der erste Abschnitt wird an der Einmündung Breitenteichstraße in Richtung Stadtzentrum beginnen. Die betroffenen Grundstücke werden rechtzeitig durch die beauftragte Baufirma über den Ablauf und eventuelle Einschränkungen informiert. Die Bauüberwachung, die Landestraßenbaubehörde und die bauausführende Firma werden ein Büro im ehemaligen Nebengebäude der Verwaltung (Am Rathaus 4) haben, so dass bei auftretenden Fragen ein Ansprechpartner vor Ort sein wird. Für eventuell auftretende Beeinträchtigungen während der Bauzeit bei allen genannten Maßnahmen bitten wir um Ihr Verständnis. An diesem Wochenende feiert der Angelsportverein Elster (Elbe) e. V. sein 80-jähriges Vereinsjubiläum. Dazu von der Stadt Zahna-Elster herzlichen Glückwunsch und ein kräftiges Petri Heil. Einladung zum Tag der offenen Tür am Sonnabend, dem 13. September 2014 von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr Anlässlich der Eröffnung unserer Kita Unter dem Regenbogen in Zahna, Am Ratsteich 1, laden wir alle Kinder, Eltern, alle ehemaligen Mitarbeiter, Freunde, Bekannte, Interessierte zur Besichtigung ein. Es erwartet Sie die Präsentation der Eroberung des Hauses durch die Kinder während der ersten Wochen in der Kita. Zwischendurch können Sie bei Gesprächen mit dem Fachpersonal eine Tasse Kaffee und selbst gebackenen Kuchen genießen. In den Gruppenräumen zeigen Ihnen die Kinder, wie sie lernen, so dass Sie sich beim Rundgang durch unser Haus ein Bild von unserem Kitaleben machen können. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Das Kita-Team Bekanntmachung Ehrungen bei Altersund Ehejubiläen 2015 Die Landesregierung Sachsen-Anhalt möchte auch im Jahr zur Vollendung des 100. Lebensjahres - zum 101. und jedem folgenden Geburtstag - zu Ehejubiläen aus Anlass des 50., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstages recht herzlich gratulieren und Urkunden überreichen. Die möglichen Jubilare, welche diese Ehrung wünschen, können sich bis zum 12. September 2014 in der Meldebehörde der Stadt Zahna-Elster in Zahna oder in der Außenstelle Elster (Elbe) melden. Zur Erfassung ist die Geburts- bzw. Heiratsurkunde vorzulegen. Bekanntmachung Der Unterhaltungsverband Fläming- Elbaue teilt mit, dass in seinem Auftrag als öffentlicher Bauherr in der Zeit vom 25. August 2014 bis 31. März 2015 Unterhaltungsarbeiten für die Gewässersysteme, u. a. Zahnabach (ohne 1. Ordnung) und dessen Zuflüsse (Z001 bis Z146) im Landkreis Wittenberg durchgeführt werden. Laut 41 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (Bundesgesetzblatt) werden hiermit die Anlieger und Hinteranlieger an Gewässern in den genannten Gemarkungen darauf hingewiesen, dass sie nach dieser Ankündigung zu dulden haben, dass im Zusammenhang mit den notwendigen Unterhaltungsarbeiten die Unterhaltungspflichtigen über deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen dürfen, wenn diese anderweitig nur mit verhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Die Anlieger sind verpflichtet die Grundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung an den Gräben nicht beeinträchtigt wird. Fragen zu den o. g. Arbeiten können gestellt werden an: Unterhaltungsverband Fläming-Elbaue Wittenberg Schulplatz 5, Lutherstadt Wittenberg OT Reinsdorf; Tel.-Nr Karius Leiter Ordnungsamt

3 Nr. 6/2014 Mitteilungsblatt der Stadt Zahna-Elster Seite 3 Tief betroffen hat uns die Nachricht vom Ableben des Herrn Günther Bäck geb gest Herr Bäck war viele Jahre im Bauhof der ehemaligen Stadt Zahna tätig. Wir haben ihn als einen freundlichen, hilfsbereiten und sehr zuverlässigen Mitarbeiter kennen und schätzen gelernt. Wir werden sein Andenken in Ehren halten. Unser Mitgefühl gilt seinen Angehörigen. Sanierung der Betonwerkstraße Die Arbeiten zur Sanierung der Betonwerkstraße in der Ortslage Elster haben am begonnen und werden voraussichtlich bis zum abgeschlossen sein. Die Firma Eurovia VbU wurde mit den Arbeiten beauftragt. Während der Bauausführung ist mit Behinderungen zu rechnen. Die Garagen sind zeitweise noch über den Grünstreifen zu erreichen. Wir bitten die Nutzer der Garagen sich darauf einzurichten, dass ab Mitte September bis zum Ende der Bauzeit die Zufahrt zu den Garagen nicht mehr möglich sein wird. Peter Müller Bürgermeister Zahna-Elster Petra Richter Personalrat Wartenburger Bauamt Anzeigen

4 Seite 4 Mitteilungsblatt der Stadt Zahna-Elster Nr. 6/2014 Ehejubilare Hochzeitstag Ehepaar Marita und Uwe Kühn aus Zahna Hochzeitstag Ehepaar Christa und Reinhard Klimt aus Elster (Elbe) Hochzeitstag Ehepaar Beate und Walter Bittner aus Elster (Elbe) Geburtstagsjubilare Die Stadt Zahna-Elster gratuliert allen Jubilaren nachträglich Ortschaft Dietrichsdorf Gerda Abraham 80. Geburtstag Edda Diekmann 75. Geburtstag Hanna Deckert 75. Geburtstag Ortschaft Elster (Elbe) Annette Lauterbach 75. Geburtstag Erna Haak 95. Geburtstag Gerda Willenberg 95. Geburtstag Otto Gasse 75. Geburtstag Elfriede Wildgrube 90. Geburtstag Siegfried Dinter 80. Geburtstag Joachim Arndt 80. Geburtstag Wolfgang Voigt 75. Geburtstag Ilse Trabitz 90. Geburtstag Christa Klebe 75. Geburtstag Günter Bruna 85. Geburtstag Hermann Balding 85. Geburtstag Bärbel Tennert 70. Geburtstag Arnold Heinze 75. Geburtstag Reinhard Klimt 75. Geburtstag Herbert Grawe 80. Geburtstag Helma Richter 75. Geburtstag Ortschaft Gadegast Wolfgang Kirschmann 75. Geburtstag Rosel Schneller 75. Geburtstag Irmgard Jäger 80. Geburtstag Anneliese Gebert 85. Geburtstag Ortsteil Gallin Werner Brachwitz 75. Geburtstag Ortsteil Iserbegka Dieter Greschok 75. Geburtstag Ortsteil Klebitz Ingwild Kirchner 70. Geburtstag Wolfgang Seipelt 80. Geburtstag Edelgard Seipelt 75. Geburtstag Ortschaft Leetza Hildegard Kloß 93. Geburtstag Ortschaft Listerfehrda Edith Wergner 75. Geburtstag Brigitte Gresse 70. Geburtstag Hildchen Wegner 92. Geburtstag Ortschaft Mühlanger Heinz Dargies 80. Geburtstag Walter Ziegrick 75. Geburtstag Irene Kleber 80. Geburtstag Ursula Paul 80. Geburtstag Ortsteil Rahnsdorf Edith Gratzke 93. Geburtstag Ortschaft Zahna Ursula Krause 80. Geburtstag Gisela Höhne 75. Geburtstag Niko Börner 91. Geburtstag Birgit Richter 70. Geburtstag Horst Kraus 85. Geburtstag Marianne Sonntag 80. Geburtstag Klaus-Jürgen Euschen 70. Geburtstag Winfried Manikowski 75. Geburtstag Margot Müller 93. Geburtstag Anneliese Lindemann 80. Geburtstag Ingeborg Präger 91. Geburtstag Gerhardt Schröder 80. Geburtstag Marianne Jetschny 75. Geburtstag Joachim Striebing 75. Geburtstag Gisela Orlamünde 80. Geburtstag Dieter Leonard 70. Geburtstag Gerda Schüler 80. Geburtstag Ortschaft Zemnick Elvira Röthe 75. Geburtstag Lieselotte Andreas 93. Geburtstag Ortschaft Zörnigall Christel Nehring 80. Geburtstag Herbert Meinel 75. Geburtstag Christa Schulze 75. Geburtstag Gerhard Habel 75. Geburtstag Rosemarie Kruppe 91. Geburtstag Rolf Köllner 85. Geburtstag Hildegard Klaua 80. Geburtstag

5 Nr. 6/2014 Mitteilungsblatt der Stadt Zahna-Elster Seite 5 Anlässlich des 45-jährigen Bestehens unserer Einrichtung laden wir ein zum Tag der offenen Tür am Freitag, dem 12. September 2014, von Uhr Spaß und Spiel mit: Hüpfburg Spielmobil Für Ihr leibliches Wohl ist gesorgt. Kita Storchennest Tel.: Leetza 23e Zahna-Elster OT Leetza Zeigen Sie Farbe Lassen Sie sich von uns beraten: Tel. (03535) Beilagen DIN A4 I schwarz-weiß I vierfarbig haushaltsdeckend möglich! 100%ige Verteilung! Layout, Druck & Verteilung AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN alles aus einer hand zu superpreisen! AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN Prospektverteilung BROSCHÜREN ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN in Ihrer BROSCHÜREN stadt/gemeinde PROSPEKTE ZEITUNGEN im kreis AMTSBLÄTTER in den nachbarkreisen BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN Ihre persönliche ansprechpartnerin für anzeigen und Prospektverteilung: Karin Berger len ie sich ein unverbindliches Angebot! Mobil: (01 71) I Fax: ( ) karin.berger@wittich-herzberg.de

6 Seite 6 Mitteilungsblatt der Stadt Zahna-Elster Nr. 6/2014 Heimat-, Karneval- und Schifffahrtsmuseum in Elster (Elbe) in der Mittelstraße 1 Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag Freitag: von Uhr Uhr von 9.00 Uhr Uhr Ich bin natürlich gern bereit, nach Absprache (Tel ), auch außerhalb dieser Öffnungszeiten für Sie da zu sein. Viele Besucher, die bislang das Museum besichtigt haben, sparten nicht mit Lob und Anerkennung. Das Museum wird von Gruppen unterschiedlichen Alters besucht, so waren in der letzten Zeit z. B. 18 AWO-Radfahrer aus Reinsdorf zu Gast und 30 Hortkinder aus Elster verbrachten einen Ferientag, um sich mit der Heimatgeschichte des Ortes vertraut zu machen. Demnächst ist ein 35-jähriges Klassentreffen geplant, viele ehemalige Elsteraner, die es in die verschiedensten Regionen verschlagen hat, freuen sich schon darauf in der Chronik ihres Heimatortes zu blättern. Impressum Mitteilungsblatt der Stadt Zahna-Elster Das Museum unterteilt sich, wie der Name schon sagt, in 3 Bereiche: Im Heimatmuseum sind viele Gegenstände aus vergangener Zeit zu besichtigen, es war bisher erstaunlich, wie sehr sich vor allem die jüngere Generation dafür interessierte. Desweiteren kann man in den Chronikmappen ab dem Jahr 1996 lückenlose Geschehnisse von Elster (Elbe) nachlesen. Im Karnevalsmuseum wird fortlaufend in liebevoller Arbeit die Chronik des Vereins aufgearbeitet. Jeder der schon einmal im Verein mitgewirkt hat; kann sich auf Bildern wiederfinden, und ich glaube, manch einer wird dabei mit einem Schmunzeln im Gesicht davor stehen und sagen, ach war das eine schöne Zeit. Im Schifffahrtsmuseum finden wir zahlreiche wertvolle Unterlagen und Gegenstände; welche uns viele Elsteraner zur Verfügung gestellt haben, deren Vorfahren in der bis zum 2. Weltkrieg florierenden Elbeschifffahrt tätig waren. Ohne diese Spenden oder Leihgaben wäre es uns überhaupt nicht möglich gewesen, dieses Museum so schön zu gestalten. Besonders sehenswert ist ein von der AG Schiffsmodellbau der Sekundarschule Elster unter Leitung von Herrn Peschke originalgetreu nachgebautes Modell vom Schleppdampfer Württemberg. Schauen Sie sich doch das schöne Museum einmal an, oder nutzen es zu Gruppenbesuchen. Über einen Besuch würde ich mich freuen. Silke Trollmann Verbreitungsgebiet: Stadt Zahna-Elster mit den Ortschaften Dietrichsdorf, Elster (Elbe), Gadegast, Leetza, Listerfehrda, Zahna, Zemnick, Zörnigall und Gemeinde Mühlanger Das Mitteilungsblatt erscheint acht Mal im Jahr und wird kostenlos an alle Haushalte verteilt. Reklamationen sind an die Stadt zu richten. Für nicht gelieferte Mitteilungsblätter kann eine Nachlieferung gefordert werden. - Herausgeber: Stadt Zahna-Elster, Zahna-Elster OT Zahna, Am Rathaus 1 - Druck und Verlag: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: ( ) , Telefax: ( ) , - Verantwortlich für den Inhalt ist das Redaktionsteam der Stadt Zahna-Elster. - Verantwortlich für den Anzeigenteil: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Barschtipan, - Anzeigenannahme/Beilagen: Frau Berger, Herzberg (Elster), (0171) , Telefon: ( ) , Telefax: ( ) Außerhalb des Verbreitungsgebietes kann das Mitteilungsblatt in Papierform zum Abopreis von 19,60 Euro (inklusive MwSt. und Versand) oder per PDF zu einem Preis von 1,50 Euro pro Ausgabe über den Verlag bezogen werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. gut informiert Ihr Amtsblatt - hier steckt Ihre Heimat drin.

7 Nr. 6/2014 Mitteilungsblatt der Stadt Zahna-Elster Seite 7 Amtliche Bekanntmachungen Hauptsatzung der Stadt Zahna-Elster Aufgrund des 10 i.v.m. 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA vom (GVBl. LSA S. 288) hat der Stadtrat der Stadt Zahna-Elster in seiner Sitzung am folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Abschnitt Benennung von Hoheitszeichen 1 Name, Bezeichnung, Sitz 1. Die Stadt führt den Namen Zahna - Elster. Sie besteht aus den Ortsteilen Bülzig, Dietrichsdorf, Elster (Elbe), Gadegast, Gallin, Gielsdorf, Iserbegka, Klebitz, Külso, Leetza, Listerfehrda, Meltendorf, Mühlanger, Rahnsdorf, Raßdorf, Woltersdorf, Zahna, Zallmsdorf, Zemnick und Zörnigall. 2. Der Sitz der Verwaltung ist das Rathaus in der Ortschaft Zahna. Die Verwaltung führt eine Außenstelle im Rathaus in der Ortschaft Elster (Elbe). 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel 1. Die Stadt Zahna-Elster führt ein Wappen. Es zeigt: Schräggeviert von Silber und Blau, oben ein linkshin schwimmender blauer Karpfen, vorn und hinten je eine goldene Ähre mit zwei Halmblättern, unten ein blauer Hecht. Im goldenen Mittelschild aus gewelltem blauen Schildfuß wachsend eine dreitürmige rote Burg mit offenem Torbogen; die Türme mit schwarzen Fenstern und beknauften roten Spitzdächern; der mittlere Turm erhöht, mit Sims und stärker als die anderen. 2. Die Flagge der Stadt Zahna-Elster ist eine zweistreifige Flagge, deren linker (mastseitiger) Streifen blau und deren rechter Streifen weiß sind. Bei der quer gestreiften Flagge ist der obere Streifen blau und der untere Streifen weiß. Mittig aufgesetzt ist das Wappen. 3. Die Stadt führt ein Dienstsiegel, welches das Wappen enthält und mit der Umschrift Stadt Zahna-Elster versehen ist. (es entspricht dem in der Anlage der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck) Die Stadt führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung als Anlage beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet: Stadt Zahna - Elster. II. Abschnitt Organe 3 Der Stadtrat 1. Die Vertretung der Einwohner der Stadt Zahna-Elster führt die Bezeichnung Stadtrat. 2. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stadtrates führen die Bezeichnung Stadträtin oder Stadtrat. 3. Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. 4. Die Stellvertreter führen in der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung erster stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates bzw. zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates. 5. Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Stadtrates abgewählt werden. Eine Nachwahl hat unverzüglich stattzufinden. 6. Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode des Bürgermeisters zwei Bedienstete der Stadtverwaltung zu dessen Stellvertretern für den Verhinderungsfall. Sie führen in der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung erster Stellvertreter des Bürgermeisters bzw. zweiter Stellvertreter des Bürgermeisters. 7. Die Stellvertreter können mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Stadtrates abgewählt werden. Eine Nachwahl hat unverzüglich stattzufinden. 4 Zuständigkeit des Stadtrates Der Stadtrat entscheidet über: 1. Rechtsgeschäfte im Sinne von 45 Abs. 2 Ziffer 4 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall Euro übersteigt. 2. Rechtsgeschäfte im Sinne von 45 Abs. 2 Ziffer 7 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall Euro übersteigt. 3. Rechtsgeschäfte im Sinne von 45 Abs. 2 Ziffer 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall Euro übersteigt. 4. Rechtsgeschäfte im Sinne von 45 Abs. 2 Ziffer 13 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall Euro übersteigt. 5. Rechtsgeschäfte im Sinne von 45 Abs. 2 Ziffer 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall Euro übersteigt. 6. die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren im Sinne von 45 Abs. 2 Ziffer 19 KVG LSA, wenn der Streitwert im Einzelfall Euro übersteigt. 7. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wenn der Wert im Einzelfall Euro übersteigt. 8. Stundungen von Forderungen über Euro im Einzelfall. 9. Auftragsvergaben deren Vermögenswert im Einzelfall Euro übersteigt. 10. die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 9 sowie die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten in vergleichbaren Entgeltgruppen. 11. Annahme und Vermittlungen von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zur Erfüllung von Aufgaben der Stadt, wenn der Vermögenswert im Einzelfall über 5.000,00 EUR liegt. 5 Ausschüsse des Stadtrates 1. Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse: - als beschließenden Ausschuss: Hauptausschuss - als beratende Ausschüsse: a) den Ausschuss Finanzen und Rechnungsprüfung Finanzausschuss b) den Ausschuss Bau und Planung Bauausschuss c) den Ausschuss Ordnung und Sicherheit Ordnungsausschuss d) den Ausschuss Kultur, Schule, Sport und Soziales Sozialausschuss

8 Seite 8 Mitteilungsblatt der Stadt Zahna-Elster Nr. 6/2014 Protokollnotiz Zuständigkeitsbereiche der Ausschüsse: Finanzausschuss: Wirtschaftsförderung, Haushaltswirtschaft und Liegenschaften Bauausschuss: Bau, Planung, Landwirtschaft, Forsten und Grünflächen Sozialausschuss: Schulen, Kindertageseinrichtungen, Vereine, Jugend, Seniorenbetreuung, Sport und Soziales Ordnungsausschuss: Ordnung, Sicherheit, Verkehr, Zivilschutz, FFW, Hochwasserschutz, Umweltschutz und Friedhöfe 2. Die Bildung und Zusammensetzung von zeitweiligen Ausschüssen erfolgt nach Bedarf. 6 Beschließender Ausschuss 1. Der Hauptausschuss besteht aus 6 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. 2. Der Hauptausschuss entscheidet abschließend über: a. Rechtsgeschäfte im Sinne von 45 Abs. 2 Ziffer 4 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall Euro nicht übersteigt, b. Rechtsgeschäfte im Sinne von 45 Abs. 2 Ziffer 7 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall von ,01 bis Euro beträgt, c. Rechtsgeschäfte im Sinne von 45 Abs. 2 Ziffer 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall Euro nicht übersteigt, d. Rechtsgeschäfte im Sinne von 45 Abs. 2 Ziffer 13 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall von ,01 bis Euro beträgt, e. Rechtsgeschäfte im Sinne von 45 Abs. 2 Ziffer 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall von ,01 bis Euro beträgt, f. die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren im Sinne von 45 Abs. 2 Ziffer 19 KVG LSA, wenn der Streitwert im Einzelfall Euro nicht übersteigt, g. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,01 bis Euro, h. Stundungen von Forderungen von ,01 Euro bis zu einem Wert von Euro im Einzelfall, i. Auftragsvergaben deren Vermögenswert von ,01 bis Euro betragen. j. Annahme und Vermittlungen von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall innerhalb der Wertgrenzen von 1.000,01 EUR bis 5.000,00 EUR liegt. Der Hauptausschuss ist für die Vorberatung von Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten ist, zuständig. 3. Die vom Hauptausschuss gefassten abschließenden Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung des Stadtrates bekanntgegeben. 7 Beratende Ausschüsse 1. Die beratenden Ausschüsse bestehen jeweils aus 5 Stadträten. In die beratenden Ausschüsse können bis zu 4 sachkundige Einwohner als Mitglieder mit beratender Stimme durch den Stadtrat berufen werden. 2. Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen im Stadtrat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d` Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Stadtrates zieht. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Stadträte. 8 Der Bürgermeister 1. Der Bürgermeister erledigt neben den aufgrund von Rechtsvorschriften wahrzunehmenden Aufgaben und den vom Stadtrat übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von Euro nicht übersteigen. 2. Der Bürgermeister entscheidet abschließend über: 1. Rechtsgeschäfte im Sinne von 45 Abs. 2 Ziffer 7, 13 und 16 KVG LSA, die einen Vermögenswert im Einzelfall von Euro nicht übersteigt, 2. über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall bis zu einem Wert von Euro liegen, 3. Stundungen, die im Einzelfall bis zu einem Wert von Euro liegen, 4. Auftragsvergaben, die im Einzelfall bis zu einem Wert von Euro liegen, 5. die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 sowie die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten in vergleichbaren Entgeltgruppen. 6. Annahme und Vermittlungen von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Einzelfall bis zu einem Wert von 1.000,00 EUR. 3. Werden die aufgeführten Wertgrenzen überschritten, ist, soweit nicht anderslautende Regelungen getroffen wurden, der Stadtrat zuständig. 9 Aufgabenwahrnehmung Die Stadt Zahna-Elster kann Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises zur Erfüllung und Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zur Besorgung auch für andere Gemeinden wahrnehmen. Dazu bedarf es einer vertraglichen Regelung. Für die Erfüllung im übertragenen Wirkungskreis gilt die Bekanntmachungsregelung der Hauptsatzung der Stadt Zahna-Elster, im Übrigen die der Gemeinde für die die Aufgaben besorgt werden. 10 Gleichstellungsbeauftragte 1. Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat auf Vorschlag des Bürgermeisters eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten. 2. Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

9 Nr. 6/2014 Mitteilungsblatt der Stadt Zahna-Elster Seite 9 3. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. 11 Geschäftsordnung Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. III. Abschnitt Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner 12 Unterrichtung der Einwohner und Bürger 1. Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten ein. In Abstimmung mit den Vorsitzenden der Fraktionen setzt er die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. 2. Die Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen und soll in der Regel 14 Tage vor der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden. 3. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in den Einwohnerversammlungen. 4. Eine Einwohnerversammlung ist auf Verlangen eines Ortschaftsrates in dem jeweiligen Ortsteil durchzuführen. 5. Der Stadtrat ist über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. 13 Einwohnerfragestunde Der Stadtrat, der Hauptausschuss und die Ortschaftsräte halten im Rahmen der ordentlichen öffentlichen Sitzungen eine Einwohnerfragestunde ab. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 14 Bürgerbefragung Eine Bürgerbefragung nach 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt. Sie kann nur auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit ja oder nein zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen. IV. Abschnitt Ehrenbürger 15 Ehrenbürger Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der Stadt oder einer Ehrenbezeichnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates. V. Abschnitt Ortschaftsverfassung 16 Ortschaftsverfassung 1. In folgenden Ortsteilen wird die Ortschaftsverfassung gemäß 81 ff KVG LSA geführt: a) Ortschaft Dietrichsdorf (bestehend aus den Ortsteilen Dietrichsdorf und Külso) b) Ortschaft Elster (Elbe) (bestehend aus den Ortsteilen Elster (Elbe), Gielsdorf, Meltendorf und Iserbegka) c) Ortschaft Gadegast d) Ortschaft Leetza (bestehend aus den Ortsteilen Leetza, Raßdorf und Zallmsdorf) e) Ortschaft Listerfehrda f) Ortschaft Mühlanger (bestehend aus den Ortsteilen Mühlanger und Gallin) g) Ortschaft Zahna (bestehend aus den Ortsteilen Zahna, Bülzig, Klebitz, Rahnsdorf und Woltersdorf) h) Ortschaft Zemnick i) Ortschaft Zörnigall 2. In den Ortschaften wird ein Ortschaftsrat gewählt. 3. Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt: - unter 500 Einwohner je Ortschaft 4 Mitglieder - von Einwohner je Ortschaft 5 Mitglieder - von Einwohner je Ortschaft 7 Mitglieder - ab 3001 Einwohner je Ortschaft 9 Mitglieder Die maßgebliche Einwohnerzahl wird durch die sinngemäße Anwendung des 158 KVG LSA für die jeweilige Kommunalwahl bestimmt. Eine Änderung der Einwohnerzahl innerhalb der Wahlperiode bleibt unberücksichtigt. 4. Die Ortschaftsräte wählen jeweils aus ihrer Mitte den Ortsbürgermeister und einen Stellvertreter. Gemäß 85 Abs. 1 KVG LSA ist die Wahl durch den Stadtrat zu bestätigen. 5. Den Ortschaftsräten der Ortschaften werden folgende Angelegenheiten zur abschließenden Entscheidung übertragen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht und soweit im Haushaltsplan entsprechende finanzielle Mittel veranschlagt werden: a) Heimatpflege Durchführung der Ortsfeste Pflege vorhandener Partnerschaften Fortschreibung Ortschronik Zuschuss an die Kirchengemeinde der Ortschaft Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben b) Sporteinrichtungen Unterhaltung und Betreibung der Sporthalle soweit diese nicht durch Schule und/oder Kindertagestätte genutzt wird Unterhaltung und Betreibung des Sportplatzes soweit dieser nicht durch Schule und/ oder Kindertagesstätte genutzt wird Unterhaltung und Betreibung weiterer Sport- und Freizeitanlagen c) Grünanlagen Pflege von Grünanlagen (ausgenommen Friedhöfe) d) Jugend- und Senioreneinrichtungen/Kinderspielplätze/Gemeinschaftshaus Unterhaltung und Betreibung der Jugendklubs Unterhaltung und Betreibung der Seniorenklubs Unterhaltung und Betreibung der Spielplätze Unterhaltung und Betreibung der Dorfgemeinschaftshäuser e) Förderung von Kultur, Sport und Soziales Förderung der örtlichen Vereinigungen Die für die Punkte a-e notwendigen Mittel werden im Haushaltsplan der

10 Seite 10 Mitteilungsblatt der Stadt Zahna-Elster Nr. 6/2014 Stadt Zahna-Elster, in Form eines vom Stadtrat jährlich festgelegten Budgets, veranschlagt. f) Die Festlegung der Reihenfolge bei Um- und Ausbau sowie Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht. g) Den Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen innerhalb einer Wertgrenze von Euro im Einzelfall. h) Die Veräußerung von beweglichem Vermögen innerhalb einer Wertgrenze bis Euro im Einzelfall. 6. Die Ortschaftsräte sind entsprechend 84 Abs. 2 Punkt 1 bis 8 KVG anzuhören, sofern die einzelne Ortschaft unmittelbar davon berührt wird. 17 Vertretung Bei repräsentativen Aufgaben in den Ortschaften soll sich der Bürgermeister der Stadt Zahna-Elster in der Regel durch den Ortsbürgermeister vertreten lassen. Im Übrigen ist der Ortsbürgermeister hinzuzuziehen. VI. Abschnitt 18 Öffentliche Bekanntmachungen 1. Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen in den im Abs. 2 benannten Bekanntmachungskästen. Satzungen und Verordnungen werden im Mitteilungsblatt der Stadt Zahna-Elster veröffentlicht. Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung im Rathaus in Zahna, Am Rathaus 1 und in der Außenstelle in Elster (Elbe), Markt 12, ersetzt werden. Auf die Auslegung wird unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung im Mitteilungsblatt hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. 2. Die amtlichen Bekanntmachungskästen haben in den Ortschaften folgende Standorte: - Dietrichsdorf OT Külso am Friedhofszaun, rechts neben dem Eingang zum Friedhof Külsoer Mühle, schräg gegenüber Haus-Nr. 18, links neben der Zahnabachbrücke in Dietrichsdorf, vor Dietrichsdorf Nr. 19, neben dem Eingang zum Gemeindebüro - Elster (Elbe) Markt 12 OT Iserbegka, Hauptstraße 18 OT Gielsdorf, Dorfstraße 10 OT Meltendorf, Dorfplatz 4 - Gadegast Gadegast Nr Leetza im Ortsteil Raßdorf, Raßdorf Nr. 17 an der Bushaltestelle, vor dem Grundstück Nr. 17 in Leetza vor dem Grundstück Leetza Nr.20 in Leetza vor dem Grundstück Leetza Nr. 6 im Ortsteil Zallmsdorf, am Buswendeplatz - Listerfehrda Alte Dorfstraße 5 - Mühlanger Jessener Straße 19, links neben dem Eingang Hohndorfer Straße, gegenüber Haus Nr. 6 im Wartehäuschen der Bushaltsstelle Wittenberger Straße/Ecke Hohndorfer Straße, gegenüber Haus-Nr. 92 Flämingstraße/Ecke Dietrichsdorfer Str., neben Grundstück Flämingstraße 2 OT Gallin, vor dem Gebäude der FFw Gallin, Gallin Nr. 33a Schulstraße/Ecke Prühlitz, gegenüber Haus Nr Zemnick Zemnick Nr. 7 - Zahna auf der Grünfläche Ecke Bahnhofstraße / Am Ratsteich Ortsteil Rahnsdorf, Rahnsdorfer Lindenstraße 21 gegenüber dem Haupteingang des Rathauses Zahna, Am Rathaus 1 im Ortsteil Klebitz am Eingang des Friedhofes, gegenüber dem Gebäude Klebitzer Dorfstraße18 Ortsteil Woltersdorf, Dorfplatz, vor dem Zaun, Grundstück Woltersdorf Nr. 8 im Ortsteil Bülzig, Ecke Graf- Zeppelin-Straße/Zörnigaller Straße, gegenüber Einmündung Schlossstraße - Zörnigall Martin-Luther-Straße Nr. 36 / Ecke Grünstr. neben der Bushaltestelle Königstraße, gegenüber Haus-Nr. 9 Die Dauer der Aushänge beträgt zwei Wochen soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. 3. Die Bekanntmachung der Tagesordnung, Zeit und Ort von Stadtrats- und Ausschusssitzungen durch den in Absatz 2 genannten Aushang erfolgt mindestens drei Tage vor dem Sitzungstag. 4. Die Bekanntmachung der Tagesordnung, Zeit und Ort von Ortschaftsratssitzungen erfolgt durch den in Absatz 2 genannten Aushang der jeweiligen Ortschaft, mindestens drei Tage vor dem Sitzungstag. VII. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften 19 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom außer Kraft. Zahna-Elster, Müller Bürgermeister Anlage zu 2 der Hauptsatzung der Stadt Zahna-Elster Abdruck des Dienstsiegels der Stadt Zahna-Elster Landkreis Wittenberg Der Landrat Landkreis Wittenberg Postfach Lutherstadt Wittenberg Fachdienst 15 Besucheradresse: Breitscheidstr. 3 Auskunft erteilt: Herr Schindler

11 Nr. 6/2014 Mitteilungsblatt der Stadt Zahna-Elster Seite 11 Zimmer-Nr.: 01/18 Tel.: Fax: Adresse nur für formlose Mitteilungen ohne elektronische Signatur. Stadt Zahna-Elster Bürgermeister Am Rathaus 1, Zahna-Elster Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen Zahna-Elster (bei Antwort bitte angeben) Datum Genehmigung Gemäß 10 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom (GVBl. LSA S. 288), in der zurzeit gültigen Fassung genehmige ich die Hauptsatzung der Stadt Zahna-Elster vom Die Hauptsatzung ist auszufertigen und bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist der Aufsichtsbehörde nachzuweisen. Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Zahna-Elster, seiner Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte Der Stadtrat der Stadt Zahna-Elster hat in seiner Sitzung am folgende Neufassung der Geschäftsordnung für den Stadtrat, seiner Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte erlassen. I. Abschnitt Sitzungen des Stadtrates 1 Einberufung, Einladung, Teilnahme (1) Der Vorsitzende des Stadtrates beruft im Einvernehmen mit dem Bürgermeister den Stadtrat schriftlich oder elektronisch ein. Er bestimmt Ort und Zeitpunkt des Zusammentritts. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Sie muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben. Soweit diese nach der Geschäftsordnung im nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu behandeln sind, sind sie in der Tagesordnung entsprechend zu kennzeichnen. (2) Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind grundsätzlich der Einladung beizufügen, sofern Gründe der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Vorlagen von größerem Umfang (wie z. B. Haushaltsplan) erhalten die Stadträte ggf. Ortschaftsräte in digitalisierter Form. Unterlagen, welche in digitaler Form übersendet werden, müssen allgemein lesbar und unveränderbar sein (pdf-format). Ausnahmen werden auf Antrag zugelassen. (3) Die Einladung hat so rechtzeitig wie möglich zu erfolgen, mindestens jedoch unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vor der Sitzung. Dies gilt nicht, wenn eine Sitzung des Stadtrates vor Erschöpfung der Tagesordnung abgebrochen werden muss. In diesem Fall kann die Sitzung zur Erledigung der restlichen Tagesordnung an einem der nächsten Tage fortgesetzt werden. Eine erneute schriftliche Ladung sowie die Einhaltung einer Frist sind nicht erforderlich. Die in der Sitzung nicht anwesenden Stadträte sind von dem neuen Termin unverzüglich zu unterrichten. (4) In Notfällen kann der Stadtrat vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. 5) Die Mitglieder des Stadtrates sind verpflichtet, an dessen Sitzungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen. Wer nicht oder nicht rechtzeitig an den Sitzungen teilnehmen kann, soll dies dem Vorsitzenden des Stadtrates vor der Sitzung anzeigen. Wer eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat den Vorsitzenden zu unterrichten. (6) Zeit, Ort und Tagesordnung sind mindestens am dritten Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung von Tagesordnungspunkten für nicht öffentliche Sitzungen hat so zu erfolgen, dass der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird. 2 Tagesordnung (1) Der Vorsitzende legt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Tagesordnung fest. (2) Anträge zur Tagesordnung können Mitglieder des Stadtrates und Fraktionen bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung stellen. Die Anträge sind dem Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt hat. (3) Nach erfolgter Einladung ist die Erweiterung der Tagesordnung um Angelegenheiten, die in öffentlicher Sitzung zu verhandeln wären, grundsätzlich nicht zulässig. Soll die Tagesordnung um eine dringende Angelegenheit erweitert werden, die in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln wäre, ist die Zustimmung der gesetzlichen Mitgliederzahl des Stadtrates notwendig. (4) Auf Antrag kann über die Absetzung von Angelegenheiten von der Tagesordnung oder die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stadträte entschieden werden. 3 Öffentlichkeit von Sitzungen (1) Jedermann hat das Recht, an öffentlichen Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen. (2) Sind die für Zuhörer vorgesehenen Plätze besetzt, können weitere Interessenten zurückgewiesen werden. (3) Zuhörer sind nicht berechtigt, in Sitzungen das Wort zu ergreifen oder sich selbst an den Verhandlungen zu beteiligen. (4) An den öffentlichen Sitzungen können Vertreter der Presse, des Rundfunks und Fernsehens teilnehmen. Ihnen sind besondere Sitze zuzuweisen. (5) Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen durch Presse, Rundfunk und Fernsehen sind zulässig, wenn sie den Sitzungsablauf nicht beeinträchtigen. Sie sind dem Vorsitzenden vorher anzuzeigen. Dieser ist berechtigt, Auflagen, die der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dienen, zu erteilen. (6) Unter den in Abs. 5 genannten Voraussetzungen sind auch durch den Stadtrat und die Ausschüsse veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen zulässig. Nach Satz 1 erstellte Ton- und Bildträger sind dem Gemeindearchiv zur Übernahme in das kommunale Archivgut zu übergeben. 4 Ausschluss der Öffentlichkeit (1) Durch Beschluss des Stadtrates ist im Rahmen des 52 Abs. 2 KVG LSA über den Ausschluss der Öffentlichkeit von einzelnen Tagesordnungspunkten

12 Seite 12 Mitteilungsblatt der Stadt Zahna-Elster Nr. 6/2014 zu entscheiden. Wegen ihres vertraulichen Charakters werden insbesondere in nichtöffentlicher Sitzung behandelt: a) Personalangelegenheiten, b) Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Fachaufsichtsbehörde verfügt ist, c) Persönliche Angelegenheiten der Mitglieder des Gemeinderates, d) Grundstücksangelegenheiten, e) Vergabeentscheidungen, f) sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder durch den Stadtrat im Interesse des öffentlichen Wohls oder im Interesse einzelner Bürger beschlossen wird. (2) In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder - wenn dies ungeeignet ist - in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. 5 Sitzungsverlauf (1) Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist oder wenn alle anwesend sind und keiner eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung rügt. Der Vorsitzende stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Die Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, solange nicht durch ein Mitglied des Stadtrates Beschlussunfähigkeit geltend gemacht wird; geschieht dies, so muss der Vorsitzende die Zahl der Anwesenden feststellen. Ist die Beschlussunfähigkeit offenkundig, so hat er diese auch ohne Antrag festzustellen. (2) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so hat der Vorsitzende die Sitzung zu beenden. Die Sitzung ist ordnungsgemäß erneut einzuberufen. (3) Der Vorsitzende hat die Sitzung unparteiisch zu leiten, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht während der Sitzungen des Stadtrates aus. Er ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie zur Beratung und Beschlussfassung. Will er zu einem Verhandlungsgegenstand als Mitglied des Stadtrates sprechen, so muss er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes an seinen Stellvertreter abgeben. (4) Sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter verhindert, so wählt der Stadtrat unter Vorsitz des an Jahren ältesten anwesenden Mitgliedes für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. (5) Die Sitzungen des Stadtrates sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen: a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit, b) Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung, c) Genehmigung der Niederschrift(en) der letzten Sitzung(en) des Stadtrates, d) Bericht des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten und die Ausführung gefasster Beschlüsse, e) Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, f) Einwohnerfragestunde, g) Behandlung der Tagesordnungspunkte, h) Anfragen und Informationen, i) Schließung der Sitzung. (6) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der dort festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Über Sitzungsgegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, wird in der Regel nach den Sitzungsgegenständen in der öffentlichen Sitzung beraten und abgestimmt. 6 Einwohnerfragestunde (1) Der Stadtrat hält im Rahmen ordentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde ab. (2) Der Vorsitzende des Stadtrates stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. (3) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Stadt fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein. (4) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister oder den Vorsitzenden des Stadtrates. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb 1 Monats erteilt werden muss. (5) Das Verfahren zur Abhaltung von Einwohnerfragestunden in den Ortschaftsräten ist in der Hauptsatzung der Stadt Zahna-Elster geregelt. (6) Auf die Einwohnerfragestunde im Hauptausschuss findet die Regelungen der Abs. 2 bis 4 entsprechend Anwendung. An die Stelle des Vorsitzenden des Stadtrates tritt der Vorsitzende des beschließenden Ausschusses. 7 Anfragen (1) Jedes Mitglied des Stadtrates ist berechtigt, Anfragen vor oder in der Sitzung des Stadtrates über jede den Stadtrat angehende Angelegenheit einzubringen. (2) Die Anfragen sollen schriftlich niedergelegt sein. Liegt eine Anfrage nicht bis zum Schluss der Sitzung schriftlich vor, so ist die schriftliche Fassung innerhalb von 3 Tagen nachzureichen oder zur Niederschrift beim Protokollführer abzugeben. (3) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht beantwortet werden, so muss dies spätestens innerhalb eines Monats oder in der folgenden Sitzung, in schriftlicher Form, geschehen. 8 Beratung der Sitzungsgegenstände (1) Nach den Erläuterungen und Begründungen des Bürgermeisters oder seines Vertreters zu den Gegenständen der Tagesordnung, gegebenenfalls nach Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt. (2) Die Mitglieder des Stadtrates, die wegen persönlicher Beteiligung (Interessenkonflikten) von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen sein könnten, haben dies dem Vorsitzenden des Stadtrates vor Beginn der Beratung unaufgefordert mitzuteilen. Der Beratungsraum ist zum gegebenen Tagesordnungspunkt zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung ist der Aufenthalt im für die Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes gestattet. (3) Ein Mitglied des Stadtrates darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der Vorsitzende das Wort erteilt. Das Wort kann wiederholt erteilt werden. Der Vorsitzende des Stadtrates erteilt das Wort möglichst in der Rei-

13 Nr. 6/2014 Mitteilungsblatt der Stadt Zahna-Elster Seite 13 henfolge der Wortmeldungen. Der Bürgermeister hat das Recht, im Stadtrat zu allen Angelegenheiten zu sprechen. Bei Wortmeldungen zur Geschäftsordnung ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. (4) Die Redner sprechen in der Regel von ihrem Platz aus. Die Anrede ist an den Stadtrat, nicht an die Zuhörer zu richten. Die Redner haben sich an den zur Beratung stehenden Antrag zu halten und nicht vom Thema abzuweichen. Die Redezeit eines Mitgliedes oder der Mitglieder des Stadtrates beträgt zu jedem Tagesordnungspunkt längstens 3 Minuten. Vor Beginn der Redezeit kann die Redezeit auf max. 15 Minuten verlängert werden, wenn die anwesenden Stadträte dies mit einfacher Mehrheit beschließen. (5) Während der Beratung sind nur zulässig: a) Anträge zur Geschäftsordnung, b) Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrages. (6) Der Vorsitzende des Stadtrates und der Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung wird vom Vorsitzenden des Stadtrates geschlossen. 9 Sachanträge (1) Anträge sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorsitzenden des Stadtrates einzureichen. Außerhalb der Sitzung können Anträge auch beim Bürgermeister schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden. (2) Anträge können, solange darüber noch nicht abgestimmt wurde, zurückgenommen werden. Ein zurückgenommener Antrag kann von einem anderen Mitglied des Stadtrates aufgenommen werden mit der Wirkung, dass über den aufgenommenen anstelle des zurückgenommenen Antrages abgestimmt wird. 10 Geschäftsordnungsanträge (1) Folgende Anträge können jederzeit gestellt werden: a) Schluss der Aussprache, b) Schluss der Rednerliste, c) Verweisung an einen Ausschuss oder den Bürgermeister, d) Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung oder Vertagung, e) Festsetzung sowie Verlängerung und Verkürzung der Redezeit, f) Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung, g) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, h) Rücknahme von Anträgen, i) Anhörung von Personen, insbesondere von Sachverständigen. (2) Über diese Anträge entscheidet der Stadtrat vorab. (3) Meldet sich ein Mitglied des Stadtrates zur Geschäftsordnung durch Aufheben beider Hände, so muss ihm das Wort außerhalb der Reihe erteilt werden. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als 3 Minuten dauern. Sie dürfen sich mit der Sache selbst nicht befassen sondern nur den Geschäftsordnungsantrag begründen. 11 Abstimmungen (1) Nach Schluss der Beratung oder nach Annahme des Antrages Schluss der Beratung lässt der Vorsitzende des Stadtrates abstimmen. Während der Abstimmung können keine weiteren Anträge gestellt werden. Anträge, über die abgestimmt werden soll, sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden, sofern sie den Mitgliedern des Stadtrates nicht schriftlich vorliegen. (2) Über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag ist gesondert abzustimmen. (3) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt: a) Anträge zur Geschäftsordnung, b) Anträge von Ausschüssen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Sitzungsgegenstand abzustimmen, c) weitergehende Anträge; als weitergehend sind solche Anträge anzusehen, die einen größeren Aufwand erfordern oder eine einschneidende Maßnahme zum Gegenstand haben, d) früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter Buchstaben a) bis c) fällt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates. Bei Widerspruch entscheidet der Stadtrat durch einfache Stimmenmehrheit. (4) Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende des Stadtrates die Frage, über die abgestimmt werden soll, so zu formulieren, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann. (5) Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine namentliche Abstimmung verlangt werden. Jedes Mitglied des Stadtrates kann verlangen, dass in der Niederschrift vermerkt wird, wie es abgestimmt hat. (6) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. Der Vorsitzende stellt anhand der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen fest, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das Abstimmungsergebnis gibt der Vorsitzende unmittelbar nach der Abstimmung bekannt. (7) Wird das Ergebnis von einem Mitglied des Stadtrates angezweifelt, so ist die Abstimmung mit Stimmenzählern zu wiederholen und das Ergebnis mit der Zahl der Gegenstimmen und Stimmenthaltungen festzuhalten. 12 Wahlen (1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. (2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen werden aus der Mitte des Stadtrates zwei Stimmenzähler und ein Wahlleiter bestimmt. (3) Für Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kenntlich gemacht werden kann. Die farbliche Markierung soll einheitlich sein, um Rückschlüsse auf die stimmenabgebende Person zu vermeiden. (4) Ungültig sind Stimmen sofern der Stimmzettel a) nicht als amtlich erkennbar ist, b) keinen Stimmabgabevermerk enthält, c) den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, d) einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. (5) Der Vorsitzende des Stadtrates gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl bekannt. 13 Unterbrechung, Verweisung und Vertagung (1) Der Vorsitzende des Stadtrates kann die Sitzung unterbrechen. Er hat die Sitzung zu unterbrechen, wenn auf Antrag eines Mitgliedes des Stadtrates ein entsprechender Beschluss von mehr als der Hälfte der anwesenden Stadträte gefasst wird. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern. (2) Der Stadtrat kann a) Tagesordnungspunkte zur nochmaligen Beratung an den mit der Vorbereitung befassten Ausschuss zurückverweisen,

14 Seite 14 Mitteilungsblatt der Stadt Zahna-Elster Nr. 6/2014 b) Tagesordnungspunkte zur erneuten Vorbereitung an den Bürgermeister zurückverweisen, c) die Beratung über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen oder d) die Tagesordnungspunkte durch eine Entscheidung in der Sache abschließen. (3) Über entsprechende Anträge ist sofort abzustimmen. Der Schlussantrag geht bei der Abstimmung dem Verweisungs-, dieser dem Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zulässig. (4) Jeder Antragsteller kann bei demselben Punkt der Tagesordnung nur einen Verweisungs-, einen Vertagungsoder einen Schlussantrag stellen. (5) Nach 22:00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen. Sofern das Verfahren nach 1 Abs. 3 S. 2-4 nicht zur Anwendung kommt, sind die restlichen Punkte in der nächstfolgenden Sitzung an vorderster Stelle abzuwickeln. 14 Protokollführer Der Bürgermeister bestellt in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Stadtrates einen Beamten oder Angestellten der Verwaltung zum Protokollführer. 15 Sitzungsniederschrift (1) Über jede Sitzung des Stadtrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: a) Zeit, Ort, Beginn und Ende der Sitzung sowie etwaige Sitzungsunterbrechungen, b) Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder des Stadtrates, c) Vermerke darüber, welche Stadträte verspätet erschienen sind oder die Sitzung vorzeitig oder wegen Befangenheit vorübergehend verlassen haben, wobei ersichtlich sein muss, an welchen Abstimmungen oder Wahlen die Betroffenen nicht teilgenommen haben, d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit, e) den Wortlaut der Anträge, f) Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, g) Eingaben und Anfragen, h) die Angabe, ob die Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte öffentlich oder nichtöffentlich stattgefunden hat, i) Genehmigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung, j) die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen, k) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung. (2) Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren. (3) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Stadtrates spätestens mit der Einladung zur nächsten Stadtratssitzung zuzuleiten. (4) Erhebt ein Mitglied des Stadtrates gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Niederschrift Bedenken, so wird - falls die Bedenken nicht sofort ausgeräumt werden können - in der nächsten Sitzung über die Begründetheit der Bedenken und gegebenenfalls über die Änderung der Niederschrift abgestimmt. Wird durch das Ergebnis der Abstimmung den Bedenken nicht entsprochen, so ist der Stadtrat berechtigt, die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in der Niederschrift zu verlangen. (5) Zur Erleichterung der Aufnahme der Niederschriften ist es dem Protokollführer gestattet, Tonbandaufzeichnungen zu fertigen. Nach Fertigstellung, Unterzeichnung und Genehmigung der Niederschrift sind Tonbandaufnahmen zu löschen. 16 Aufhebung der Beschlüsse des Stadtrates (1) Die Aufhebung eines Beschlusses des Stadtrates kann von einem Drittel der Anzahl der Mitglieder oder vom Bürgermeister beantragt werden. (2) Wird ein solcher Antrag durch Beschluss des Stadtrates abgelehnt, so kann ein entsprechender Antrag nicht vor Ablauf von 6 Monaten erneut gestellt werden. (3) Ein Aufhebungsantrag ist unzulässig soweit in Ausführung des Beschlusses des Stadtrates bereits Rechte Dritter entstanden sind und diese Rechte auch für die Zukunft nicht mehr ohne unvertretbaren Aufwand abgelöst werden können. 17 Ordnung in den Sitzungen (1) Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er übt das Hausrecht aus. (2) Wer gegen die Ordnung verstößt, die Würde der Versammlung verletzt oder sich ungebührlich oder beleidigend äußert, wird vom Vorsitzenden des Stadtrates zur Ordnung gerufen. Hat ein Redner in derselben Sitzung einen wiederholten Ordnungsruf erhalten und gibt er Anlass zu einem weiteren Ordnungsruf, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen, sofern er ihn bei dem vorhergehenden Ordnungsruf darauf aufmerksam gemacht hat. (3) Der Vorsitzende des Stadtrates kann einen Redner, der vom Gegenstand der Beratung abkommt, zur Sache verweisen. Auf diese Verpflichtung kann jeder Stadtrat den Vorsitzenden durch Zuruf hinweisen. (4) Redet jemand, dem das Wort nicht erteilt wurde, so muss ihm das Wort entzogen werden. (5) Der Vorsitzende des Stadtrates kann einem Redner, der eine festgesetzte Redezeit überschreitet, das Wort entziehen, wenn er ihn bereits auf den Ablauf der Redezeit hingewiesen hat. (6) Einem Redner, dem das Wort gemäß Abs. 1 entzogen wurde, darf es in derselben Sitzung zu demselben Punkt nicht wieder erteilt werden. (7) Stadträte, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch erheben. Er ist zu begründen. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. (8) Dem Vorsitzenden des Stadtrates steht darüber hinaus im Rahmen seiner Ordnungsfunktion das Recht zu, Bild- und Tonaufzeichnungen sowie Bild- und Tonübertragungen zu untersagen sowie Auflagen zur Nutzung von elektronischen Geräten anzuordnen. 18 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern (1) Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht des Vorsitzenden des Stadtrates unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Stadtrates im Sitzungssaal aufhalten. (2) Wer als Zuhörer durch ungebührliches Verhalten die Sitzung stört oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen und notfalls entfernt werden, wenn er durch den Vorsitzenden vorher mindestens ein Mal auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen wurde.

15 Nr. 6/2014 Mitteilungsblatt der Stadt Zahna-Elster Seite 15 Entsteht während einer Sitzung des Stadtrates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Vorsitzende des Stadtrates nach vorheriger Ankündigung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist. (3) Hat der Vorsitzende des Stadtrates zu einer Sitzung vorsorglich Polizeischutz angefordert, so teilt er das zu Beginn der Sitzung dem Stadtrat einschließlich der Gründe hierfür mit. II. Abschnitt Fraktionen 19 Fraktionen (1) Die Mitglieder des Stadtrates können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens aus zwei Mitgliedern des Stadtrates bestehen. Kein Mitglied des Stadtrates kann mehreren Fraktionen angehören. Die Bildung von Fraktionen wird erst mit der Mitteilung an den Vorsitzenden des Stadtrates wirksam. (2) Die Fraktionen geben dem Vorsitzenden des Stadtrates von ihrer Bildung und namentlichen Zusammensetzung unverzüglich schriftlich Kenntnis. Dabei ist auch mitzuteilen, wer Vorsitzender der Fraktion und dessen Stellvertreter ist. Der Zusammenschluss von Stadtratsmitgliedern wird mit schriftlicher Mitteilung an den Vorsitzenden des Stadtrates wirksam. Veränderungen sind dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. III. Abschnitt Verfahren in den Ausschüssen 20 Verfahren in den Ausschüssen (1) Soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, finden für die Ausschüsse des Stadtrates die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend Anwendung. (2) In jeder Ausschusssitzung sind folgende Tagesordnungspunkte vorzusehen: a) Zeit, Ort, Beginn und der Sitzung sowie etwaige Sitzungsunterbrechungen, b) Namen der anwesenden und fehlenden Ausschussmitgliedern c) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung d) Genehmigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung, e) Mitteilungen, f) Beantwortung von Anfragen, g) Anregungen. Im Hauptausschuss ist zusätzlich der Tagesordnungspunkt Einwohnerfragestunde aufzunehmen. (3) Die Niederschrift ist allen Ausschussmitgliedern zuzuleiten. (4) Mitglieder des Stadtrates, die dem Ausschuss nicht angehören, aber einen Antrag gestellt haben, über den in der Ausschusssitzung beraten oder beschlossen wird, erhalten fristgerecht eine Einladung zu dieser Sitzung sowie die den Antrag betreffenden Sitzungsunterlagen. Sie sind zu diesem Tagesordnungspunkt anzuhören. (5) Die Ausschüsse können beschließen, zu einzelnen Punkten ihrer Tagesordnung in den Sitzungen Sachverständige und Einwohner zu hören. Diese haben bei nichtöffentlichen Sitzungen den Sitzungsraum zu verlassen, bevor in der Angelegenheit diskutiert wird, zu der sie gehört werden sollen. (6) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrere Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. IV. Abschnitt Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse 21 Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse (1) Die Öffentlichkeit und die Presse sind über die Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates sowie über den wesentlichen Inhalt der von ihm gefassten Beschlüsse zu unterrichten. (2) Für die Unterrichtung ist der Bürgermeister zuständig. (3) Für die Ausschüsse des Stadtrates gelten Absätze 1 und 2 entsprechend. 22 Verfahren in den Ortschaftsräten (1) Soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, finden für die Ortschaftsräte die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend Anwendung. (2) Beschlussvorlagen für Tagungen des Stadtrates werden, soweit sie Angelegenheiten der Ortschaft betreffen, vorher in den Sitzungen der Ortschaftsräte beraten. (3) Die Ortsbürgermeister legen Datum, Ort, Zeit und vorgesehene Tagesordnung ihrer Sitzungen und die Teilnahme von Verwaltungsangestellten im Einvernehmen mit dem Bürgermeister fest. (4) In jeder Ortschaftsratssitzung sind folgende Tagungsordnungspunkte vorzusehen: a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit, b) Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung, c) Genehmigung der Niederschrift der letzten Ortschaftsratssitzung, d) Einwohnerfragestunde e) Mitteilungen und Anfragen. (5) Bei Bedarf wird in jedem Ortschaftsrat ein Beamter oder Angestellter der Verwaltung als Protokollführer eingesetzt. (6) Die Niederschrift ist dem Bürgermeister, den Ortsbürgerbürgermeistern und allen Ortschaftsratsmitgliedern zuzuleiten. V. Abschnitt Schlussvorschriften, Inkrafttreten 23 Auslegung der Geschäftsordnung Bei Zweifeln über Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende des Stadtrates. Erhebt sich gegen seine Entscheidung Widerspruch, so entscheidet der Stadtrat mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen. 24 Abweichungen von der Geschäftsordnung Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann nur im Einzelfall und nur dann abgewichen werden, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und kein Mitglied des Stadtrates widerspricht. 25 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 26 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom außer Kraft. Zahna-Elster, Müller Bürgermeister

16 Seite 16 Mitteilungsblatt der Stadt Zahna-Elster Nr. 6/2014 Anlage 1 zur Satzung über die Benutzung der Sport- und Freizeiteinrichtungen der Stadt Zahna-Elster (veröffentlicht in Ausgabe Nr. 5 vom ) Ortschaft Elster (Elbe): Sport- und Freizeitzentrum in Elster (Elbe) (Sporthalle), Wilhelm-Pieck-Str. Sportplätze (Kunstrasenplatz, Rasenplatz, Rasentrainingsplatz) Sporthalle Kegelhalle Kraftsportraum Sauna Freizeitpark in Elster (Elbe), Wilhelm- Pieck-Str. Bootshaus mit Campingplatz in Elster (Elbe) Schießplatz in Gielsdorf Ortschaft Mühlanger: Sportplatz in Mühlanger, Schulstr. 18 Sporthalle in Mühlanger, Schulstr. 18 Kegelbahn in Gallin ehemaliger Sportraum (Parkgelände) Ortschaft Zahna: Sportplatz in Zahna, Am Sportplatz 3-4 Sporthalle in Zahna, Am Sportplatz 3-4 Kegelbahn in Zahna, Am Sportplatz 3-4 Sportraum in Zahna, Baderstr. 10 Schießplatz in Rahnsdorf Minigolfanlage in Zahna, Wiesenstr. 44 (gewerblich vermietet) Ortschaft Zörnigall: Sportraum Veranstaltungskalender 8. Schifferfest in Elster (Elbe) Samstag, den ab Uhr entlang der Elbpromenade Blasmusik mit den Elbaue Musikanten bis (Änderungen vorbehalten) ab 14:00 Uhr Festveranstaltung zum 80-jährigen Jubiläum des ASV Elster (Elbe) - Platz auf den Elbwiesen unterhalb des Angelshop Rehse ab 13:00 Uhr 8. Schifferfest in Elster (Elbe) - Elbpromenade ab 10:00 Uhr 21. Ernte- und Stadtfest Zahna im Bauernmuseum Zahna :00 Uhr Open-Air Sommerkino im Freizeitpark in Elster (Elbe) Einlass: 19:00 Uhr Film: RIO I ab 10:00 Uhr Dorffest Bülzig - auf dem Festplatz am Platz der Jugend :00 Uhr Open-Air-Disco im Freizeitpark in Elster (Elbe) Einlass: 21:00 Uhr :00 Uhr Erntefest in der Gaststätte Wiesengrund in Gadegast anschließend musikalische Unterhaltung mit den Akkordeon-Freunden aus Annaburg und dem gemeinsamen Auftritt des Schweinitzer Männer-Chores und des Gemischten Chores aus Elster (Elbe) Kürung der 18. Miss Elbenixe Tanzabend mit der Gruppe adoxa-boreal Kinderspiele mit Sabine Hoffmann und der DAK Bootskorso und Feuerwerk Alle Elsteraner und Gäste sind herzlich eingeladen! Für Speisen und Getränke ist gesorgt! Heimatverein Elster (Elbe) e. V. Besuchen Sie uns im Internet

17 Nr. 6/2014 Mitteilungsblatt der Stadt Zahna-Elster Seite 17 Programm zum Dorffest Bülzig Freitag, :00 Uhr Eröffnung durch den Fastnachtsverein Bülzig ca. 18:30 Uhr Eröffnungsprogramm durch die Kita Sankt Marien Bülzig ca. 19:30 Uhr Fackel- und Lampionumzug mit dem Spielmannszug Zahna anschließend Knüppelbrot an der Feuerschale und gemütliches Beisammensein im Festzelt Samstag, ab 10:00 Uhr Volleyballturnier ca. 14:00 Uhr Unterhaltung mit Käpt`n Blaubär bei Kaffee und Kuchen Bogenschießen u. v. m. ca. 15:15 Uhr Auftritt des Männerchores Sangesfreunde Zörnigall ca. 16:00 Uhr Programm des Fastnachtsvereines Bülzig 20:00 Uhr Tanz im Festzelt mit der Gruppe INFLAGRANTI Sonntag, :00 Uhr Frühschoppen mit dem Wittenberger Blasorchester ca. 12:30 Uhr Klebitzer Hotgirls Gaudi-Spiele für Jung und Alt Bogenschießen An allen 3 Tagen Vergnügungspark und Hüpfburg. Für das leibliche Wohl ist ausreichend gesorgt! Ihr Fastnachtsverein Bülzig e. V. SV Eintracht Elster e. V. lädt ein Endless summernight - Open Air Disco Am Samstag, , findet im Freizeitpark in Elster (Elbe) die 1. Open- Air-Disco statt. Beginn: ab 22:00 Uhr Eintritt: ab 16 Jahre P16: mit Muttizettel möglich DJ Gonzales heizt euch ein mit feinster Musik aus den Clubs. Große Getränkeauswahl - Flatrate trinken. Eintrittspreis: Abendkasse 20,- EUR, im Vorverkauf: 17,- EUR Der Vorverkauf startet ab Karten sind erhältlich bei Augenblick Mal in Elster (Elbe). - Lasst uns feiern und tanzen die ganze Nacht! -

Hauptsatzung der Gemeinde Zehbitz

Hauptsatzung der Gemeinde Zehbitz L e s e f a s s u n g Hauptsatzung der Gemeinde Zehbitz Aufgrund der 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in der aktuellen Fassung

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Blankenheim

Hauptsatzung der Gemeinde Blankenheim der Gemeinde Blankenheim Auf der Grundlage der 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S.

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde D r o y ß i g

Hauptsatzung der Gemeinde D r o y ß i g Hauptsatzung der Gemeinde D r o y ß i g Aufgrund des 7 i. V. mit 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S.568) in der derzeit gültigen Fassung,

Mehr

Amtliche Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Schönebeck (Elbe)

Amtliche Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Schönebeck (Elbe) Amtliche Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Schönebeck (Elbe) Beschluss Nr. 003/2006 Der Gemeinschaftsausschuss beschließt die in der Anlage befindliche Neufassung der Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Schraplau

Hauptsatzung der Stadt Schraplau Hauptsatzung der Stadt Schraplau Aufgrund des 10 i.v. mit 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), hat der Stadtrat der Stadt

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Stößen in der Fassung der 1. Änderungssatzung

Hauptsatzung der Stadt Stößen in der Fassung der 1. Änderungssatzung Hauptsatzung der Stadt Stößen in der Fassung der 1. Änderungssatzung Auf Grund des 10 i.v.m. 8 und 45 Abs. 2 Nr.1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl.

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark

Hauptsatzung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark Hauptsatzung der Gemeinde Hohenberg-Krusemark Aufgrund des 10 i. V. m. 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl.

Mehr

Geschäftsordnung für den Kommunalen Nationalparkausschuss (KNPA) des Nationalparks Berchtesgaden. Zusammensetzung und Aufgaben

Geschäftsordnung für den Kommunalen Nationalparkausschuss (KNPA) des Nationalparks Berchtesgaden. Zusammensetzung und Aufgaben Geschäftsordnung für den Kommunalen Nationalparkausschuss (KNPA) des Nationalparks Berchtesgaden 1 Zusammensetzung und Aufgaben Zusammensetzung und Aufgaben des Kommunalen Nationalparkausschusses ergeben

Mehr

Geschäftsordnung. Kreistag. Main-Tauber-Kreis

Geschäftsordnung. Kreistag. Main-Tauber-Kreis Geschäftsordnung Kreistag Main-Tauber-Kreis -konsolidierte Fassung- Aufgrund von 31 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1955 (Ges.Bl. S. 207) i.d.f. der Bekanntmachung vom

Mehr

Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse

Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse L E S E F A S S U N G Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse Der Gemeinderat der Gemeinde Giersleben hat in seiner Sitzung am 09.07.2004 folgende Geschäftsordnung für den Gemeinderat

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Beetzendorf

Hauptsatzung der Gemeinde Beetzendorf Hauptsatzung der Gemeinde Beetzendorf Auf Grund des 10 i. V. m 8 und 45 Abs 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288.) hat der Gemeinderat

Mehr

Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark

Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark 881-02 Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark Neufassung Magistrats-Beschluss v. 09.02.2009 In Kraft seit 10.02.2009 1. Änderung Magistrats-Beschluss

Mehr

LANDKREIS TUTTLINGEN GESCHÄFTSORDNUNG DES KREISTAGS UND DER AUSSCHÜSSE

LANDKREIS TUTTLINGEN GESCHÄFTSORDNUNG DES KREISTAGS UND DER AUSSCHÜSSE LANDKREIS TUTTLINGEN GESCHÄFTSORDNUNG DES KREISTAGS UND DER AUSSCHÜSSE - 2 - Stand: 1.1.1986 Der Kreistag hat für sich und die Ausschüsse aufgrund von 31 Abs. 2 LkrO für Baden-Württemberg vom 10. Oktober

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN GEMEINDERAT PETERSBERG UND SEINE AUSSCHÜSSE

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN GEMEINDERAT PETERSBERG UND SEINE AUSSCHÜSSE GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN GEMEINDERAT PETERSBERG UND SEINE AUSSCHÜSSE Auf der Grundlage der 44 Abs. 3 und 51a GO LSA hat der Gemeinderat der Einheitsgemeinde Petersberg in seiner konstituierenden Sitzung

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Haldensleben

Hauptsatzung der Stadt Haldensleben Hauptsatzung der Stadt Haldensleben Aufgrund des 10 i. V. m. 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288) hat der Stadtrat

Mehr

Geschäftsordnung des Kreistags des Landkreises Waldshut

Geschäftsordnung des Kreistags des Landkreises Waldshut Geschäftsordnung des Kreistags des Landkreises Waldshut Aufgrund von 31 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg i.d.f. vom 19.06.1987 (GBl. S. 289), geändert durch Gesetz vom 05.12.1988 (GBl.

Mehr

H a u p t s a t z u n g des Flecken Diesdorf

H a u p t s a t z u n g des Flecken Diesdorf Flecken Diesdorf H a u p t s a t z u n g des Flecken Diesdorf Auf Grund des 10 i. V. m 8 und 45 Abs 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Nebra (Unstrut)

Hauptsatzung der Stadt Nebra (Unstrut) Hauptsatzung der Stadt Nebra (Unstrut) Aufgrund des 10 i. V. m. 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA) vom 17.Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit gültigen

Mehr

Kinder- und Jugendvertretung des Marktes Murnau a. Staffelsee

Kinder- und Jugendvertretung des Marktes Murnau a. Staffelsee Kinder- und Jugendvertretung des Marktes Murnau a. Staffelsee Geschäftsordnung Die Kinder- und Jugendvertretung gibt sich aufgrund 6 Abs. 1 der Satzung für die Kinder- und Jugendvertretung beim Markt Murnau

Mehr

Geschäftsordnung. für. den Vorstand und den Ausschuss. des Ver- und Entsorgungsverbandes Adelebsen

Geschäftsordnung. für. den Vorstand und den Ausschuss. des Ver- und Entsorgungsverbandes Adelebsen Geschäftsordnung für den Vorstand und den Ausschuss des Ver- und Entsorgungsverbandes Adelebsen Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht

Mehr

1 Rechtsform und Sitz. (1) Die Regionale Planungsgemeinschaft...thüringen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

1 Rechtsform und Sitz. (1) Die Regionale Planungsgemeinschaft...thüringen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Empfehlung des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr zur Erstellung einer Satzung nach 4 Abs. 5 Satz 1 Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) vom 15. Mai 2007 (GVBl. 45) 1 Rechtsform und Sitz (1)

Mehr

Flecken Diesdorf Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse

Flecken Diesdorf Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse Flecken Diesdorf Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse Der Gemeinderat des Flecken Diesdorf hat gemäß. 59 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt in seiner Sitzung am 08.07.2014 folgende

Mehr

Geschäftsordnung. Schützengilde zu Jüterbog 1405 e.v. Inhaltsverzeichnis: in der gültigen Fassung vom Beschlussfähigkeit 11 Redezeit

Geschäftsordnung. Schützengilde zu Jüterbog 1405 e.v. Inhaltsverzeichnis: in der gültigen Fassung vom Beschlussfähigkeit 11 Redezeit Schützengilde zu Jüterbog 1405 e.v. Inhaltsverzeichnis: Geschäftsordnung in der gültigen Fassung vom 04.03.2006 1 Beschlussfähigkeit 11 Redezeit 2 Beschlüsse 12 Vertraulichkeit 3 Abstimmung 13 Fristenberechnung

Mehr

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren - Textfassung - Hansestadt Lübeck Die Stadtpräsidentin Beirat für Seniorinnen und Senioren 1.100 Büro der Bürgerschaft Mai 2003 einschl. Änderungen

Mehr

STADTANZEIGER. Hauptsatzung der Stadt Haldensleben

STADTANZEIGER. Hauptsatzung der Stadt Haldensleben STADTANZEIGER Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Haldensleben Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Haldensleben - 27. August 2014 - Seite 1 Hauptsatzung der Stadt Haldensleben Aufgrund des 10 i. V. m.

Mehr

1 Vorsitz im Verwaltungsrat

1 Vorsitz im Verwaltungsrat Studentenwerk Anstalt des öffentlichen Rechts Max-Horkheimer-Straße 15 (Studentenhaus) 42119 Wuppertal Der Geschäftsführer Geschäftsordnung des Verwaltungsrates des -s Wuppertal - Studentenwerk - Anstalt

Mehr

Entwurf. Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung

Entwurf. Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung Entwurf Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung A. Präambel Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung (Satzung 15.1), die als ordentliche (Satzung 16) oder außerordentliche (Satzung

Mehr

Geschäftsordnung der SPD-Fraktion im Stadtrat der Stadt Speyer

Geschäftsordnung der SPD-Fraktion im Stadtrat der Stadt Speyer Geschäftsordnung der SPD-Fraktion im Stadtrat der Stadt Speyer Die Fraktion 1 Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion (1) Die über die Liste der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) in den Stadtrat

Mehr

51-1a Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten der Stadt Fürth (AJJ)

51-1a Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten der Stadt Fürth (AJJ) Geschäftsordnung des Ausschusses für Jugendhilfe- und Jugendangelegenheiten (AJJ) vom 19. Juli 1996 i.d.f. vom 17.12.2004 Inhaltsverzeichnis: 1 Tagesordnung 2 2 Einladung zur Sitzung 2 3 Sitzungsverlauf

Mehr

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma. Vom

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma. Vom H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma Vom 11.05.2007 Auf Grund von 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 ( SächsGVBl.

Mehr

Geschäftsordnung. - Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren.

Geschäftsordnung. - Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren. 1 Geschäftsordnung 1 Geschäftsbereich Öffentlichkeit - Der TSV Obernzell 1899 ev erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung.

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Barleben

Hauptsatzung der Gemeinde Barleben Hauptsatzung der Gemeinde Barleben Aufgrund des 10 i. V. m. 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288ff.) hat der Gemeinderat

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Hütten. Kreis Rendsburg-Eckernförde

Hauptsatzung der Gemeinde Hütten. Kreis Rendsburg-Eckernförde Hauptsatzung der Gemeinde Hütten Kreis Rendsburg-Eckernförde In der Fassung vom 27.09.2012 1 Wappen, Flagge, Siegel 2 Einberufung der Gemeindevertretung 3 Bürgermeister oder Bürgermeisterin 4 Gleichstellungsbeauftragte

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Meineweh in der Fassung der 1. Änderungssatzung

Hauptsatzung der Gemeinde Meineweh in der Fassung der 1. Änderungssatzung Hauptsatzung der Gemeinde Meineweh in der Fassung der 1. Änderungssatzung Auf Grund des 10 i.v.m. 8 und 45 Abs. 2 Nr.1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl.

Mehr

Geschäftsordnung für den Ortschaftsrat, Ortschaft Thalheim

Geschäftsordnung für den Ortschaftsrat, Ortschaft Thalheim Geschäftsordnung für den Ortschaftsrat, Ortschaft Thalheim Der Ortschaftsrat der Ortschaft Thalheim hat gemäß 59 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014

Mehr

H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G Gemeinde Claußnitz Landkreis Mittelsachsen H A U P T S A T Z U N G der Gemeinde Claußnitz vom 18. 06. 2012 Auf der Grundlage des 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

Muster einer Hauptsatzung (Einheitsgemeinden bis Einwohner)

Muster einer Hauptsatzung (Einheitsgemeinden bis Einwohner) Stand: 26.05.2014 10-12-24 li-bo Muster einer Hauptsatzung (Einheitsgemeinden bis 25.000 Einwohner) Aufgrund des 10 i. V. m. 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG DER VERTRETERVERSAMMLUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN

GESCHÄFTSORDNUNG DER VERTRETERVERSAMMLUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN GESCHÄFTSORDNUNG DER VERTRETERVERSAMMLUNG DER ARCHITEKTENKAMMER NIEDERSACHSEN vom 7. Mai 1992 (DAB 7/92, BN 132), zuletzt geändert am 23. November 2017 (DAB 2/2018, S. 29, Regionalteil Niedersachsen) 1

Mehr

Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain. Einleitungsformel

Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain. Einleitungsformel Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain Einleitungsformel Aufgrund des 87 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. II 1992, S. 534), zuletzt

Mehr

1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3

1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3 Übersicht: Ortsrecht der Stadt Karben Seite I. Das Kinder- und Jugendforum und seine Funktionen 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme

Mehr

Geschäftsordnung der Vertreterversammlung

Geschäftsordnung der Vertreterversammlung Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer-Bau NRW vom 19. November 2004 1 Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einem

Mehr

Satzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom Grundsätze

Satzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom Grundsätze Satzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom 21.04.15 (bekannt gemacht in der Nordhannoverschen Zeitung am 01.07.15, in Kraft ab 02.07.15) Aufgrund des 10 des niedersächsischen

Mehr

Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse der Gemeinde Droyßig

Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse der Gemeinde Droyßig Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse der Gemeinde Droyßig Der Gemeinderat hat gemäß 51 a GO LSA in seiner Sitzung am 14.01.2010 folgende Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna

Hauptsatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna Stadt Sandersdorf-Brehna Fachbereich Zentrale Dienste und Recht Hauptsatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna in der Fassung der 2. Änderung vom 26.02.2015 Veröffentlichung: 17.04.2015 Inkrafttreten: 18.04.2015

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN JUGENDGEMEINDERAT DER STADT GÖPPINGEN. 1 Zusammensetzung des Jugendgemeinderats. 2 Teilnahme an Sitzungen

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN JUGENDGEMEINDERAT DER STADT GÖPPINGEN. 1 Zusammensetzung des Jugendgemeinderats. 2 Teilnahme an Sitzungen GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN JUGENDGEMEINDERAT DER STADT GÖPPINGEN Der Jugendgemeinderat der Stadt Göppingen hat in seiner Sitzung am 05. Februar 1996 folgende Geschäftsordnung, geändert durch Beschluss am

Mehr

Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom

Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt vom 04.12.2014 Zur Durchführung der Aufgaben nach 11 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Satzung. 1 Zusammensetzung

Satzung. 1 Zusammensetzung 1 4. 31 02 Satzung über den Beirat für Naturschutz und den Kreisbeauftragten für Naturschutz beim Kreis Plön (Naturschutzbeiratssatzung Plön) vom 28. April 2011 Aufgrund des 44 Abs. 2 des Gesetzes zum

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN GEMEINDERAT UND SEINE AUSSCHÜSSE DER GEMEINDE MÖSER

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN GEMEINDERAT UND SEINE AUSSCHÜSSE DER GEMEINDE MÖSER GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN GEMEINDERAT UND SEINE AUSSCHÜSSE DER GEMEINDE MÖSER Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26. Januar 2010 folgende Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse

Mehr

Zusammensetzung und Leitung

Zusammensetzung und Leitung Geschäftsordnung des Hochschulrats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 26.06.2008 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 01.07.2010, vom 10.01.2014 und vom 12.08.2015 1 Zusammensetzung und Leitung

Mehr

Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide

Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide hat aufgrund 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom

Mehr

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen Seite 1 Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen 1 Ermächtigungsgrundlage Grundlage für diese Geschäftsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2 Geltungsbereich Diese

Mehr

1 - Einberufung von Versammlungen Leitung von Versammlungen... 2

1 - Einberufung von Versammlungen Leitung von Versammlungen... 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 von 5 1 - Einberufung von Versammlungen... 2 2 - Leitung von Versammlungen... 2 3 - Tagesordnung Verbandstag/Jugendvollversammlung/Vollversammlungen der Fachsparten... 2 4 -

Mehr

Satzung. des Seniorenbeirates der Stadt Seelze

Satzung. des Seniorenbeirates der Stadt Seelze Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Seelze Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Seelze in seiner

Mehr

Geschäftsordnung. hat der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde. des Kreises Steinfurt

Geschäftsordnung. hat der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde. des Kreises Steinfurt Geschäftsordnung des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Steinfurt Zur Durchführung der Aufgaben nach 70 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000

Mehr

Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Arbeitskreise der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf

Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Arbeitskreise der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 0211 3557-0 Geschäftsordnung für die Ausschüsse

Mehr

H A U P T S A T Z U N G des Landkreises Wittenberg

H A U P T S A T Z U N G des Landkreises Wittenberg 1 H A U P T S A T Z U N G des Landkreises Wittenberg L E S E F A S S U N G Stand: 02. September 2017 Die zurzeit gültige Fassung der Hauptsatzung des Landkreises Wittenberg berücksichtigt in der vorliegenden

Mehr

HAUPTSATZUNG DER GEMEINDE ROSENBACH/VOGTL.

HAUPTSATZUNG DER GEMEINDE ROSENBACH/VOGTL. HAUPTSATZUNG DER GEMEINDE ROSENBACH/VOGTL. Aufgrund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl.

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Roseburg

Hauptsatzung der Gemeinde Roseburg Hauptsatzung der Gemeinde Roseburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 30.11.2009 und mit Genehmigung des Landrates des

Mehr

Arbeitsgrundlage für die KT- Mitglieder

Arbeitsgrundlage für die KT- Mitglieder 1 Arbeitsgrundlage für die KT- Mitglieder Beispielhauptsatzung des Landkreises, vom. Auf der Grundlage der 6, 7 und 33 Abs. 3 Nr. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der zur Zeit geltenden

Mehr

Geschäftsordnung für die Arbeit des Rates der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock

Geschäftsordnung für die Arbeit des Rates der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock Geschäftsordnung für die Arbeit des Rates der Fakultät für Informatik und Elektrotechnik der Universität Rostock vom 07.02.2005 Inhaltsübersicht 1 Gewählte Mitglieder 2 Vorsitz 3 Beratende Teilnehmer 4

Mehr

G E S C H Ä F T S O R D N U N G

G E S C H Ä F T S O R D N U N G G E S C H Ä F T S O R D N U N G DES MAGISTRATS DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Vorsitz und Stellvertretung 2 - Geschäftsverteilung und Ermächtigung der Dezernenten

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Leuna

Hauptsatzung der Stadt Leuna Hauptsatzung der Stadt Leuna Aufgrund des 10 i. V. m. 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 26. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) hat der Stadtrat der Stadt

Mehr

Mustergeschäftsordnung

Mustergeschäftsordnung Mustergeschäftsordnung Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat der Stadt/Gemeinde... Grundlage für die Tätigkeit ist die für den Seniorenbeirat am... erlassene Satzung. Aufgrund des 6 hat sich der Seniorenbeirat

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Adendorf Landkreis Lüneburg

Hauptsatzung der Gemeinde Adendorf Landkreis Lüneburg Hauptsatzung der Gemeinde Adendorf Landkreis Lüneburg Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Gemeinde

Mehr

Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom

Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom 23.03.2009 1 Mitglieder (1) Dem Fakultätsrat gehören neben dem Fakultätsvorstand die in der Grundordnung der Hochschule

Mehr

Geschäftsordnung für den Kreistag und die Ausschüsse des Altmarkkreises Salzwedel

Geschäftsordnung für den Kreistag und die Ausschüsse des Altmarkkreises Salzwedel Geschäftsordnung für den Kreistag und die Ausschüsse des Altmarkkreises Salzwedel Inhaltsübersicht I. ABSCHNITT Sitzungen des Kreistages 1 Einberufung, Einladung, Teilnahme 2 Tagesordnung 3 Öffentlichkeit

Mehr

Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse

Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse Geschäftsordnung für den Stadtrat und seine Ausschüsse Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt hat gemäß 59 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014) in seiner

Mehr

Geschäftsordnung. TSV Oberndorf 1924 e.v.

Geschäftsordnung. TSV Oberndorf 1924 e.v. Geschäftsordnung des TSV Oberndorf 1924 e.v. 1 Geltungsbereich Öffentlichkeit 1. Der TSV Oberndorf 1924 e.v. erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlungen

Mehr

Hauptsatzung der Hansestadt Havelberg

Hauptsatzung der Hansestadt Havelberg Hauptsatzung der Hansestadt Havelberg Auf der Grundlage des 10 i. V. m. 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) beschließt

Mehr

Geschäftsordnung. 1 Einberufung der Verbandsversammlung

Geschäftsordnung. 1 Einberufung der Verbandsversammlung Geschäftsordnung Gemäß 4 Abs. 1 Ziffer 6 der Verbandsordnung des Abwasserzweckverbandes Altes Land und Geestrand vom 20.07.2006 in Verbindung mit 50 NGO in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382,

Mehr

Geschäftsordnung. Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V.

Geschäftsordnung. Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V. Geschäftsordnung Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e. V. GESCHÄFTSORDNUNG Kreiskegel- und Bowlingverein Harz e.v. Inhaltsverzeichnis über die Geschäftsordnung des Kreiskegel- und Bowlingverein Harz Inhaltsverzeichnis

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Lengede

Hauptsatzung der Gemeinde Lengede Hauptsatzung der Gemeinde Lengede Auf Grund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Gemeinde Lengede in seiner

Mehr

Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg. I. Vorsitz und Stellvertretung

Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg. I. Vorsitz und Stellvertretung Geschäftsordnung des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg in der Fassung vom 15. März 2007 Gemäß 15 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder

Mehr

Allgemeine Geschäftsordnung

Allgemeine Geschäftsordnung Landessportbund Nordrhein-Westfalen Friedrich-Alfred-Straße 25 47055 Duisburg Tel. 0203 7381-0 Fax 0203 7381-616 E-Mail: Info@lsb-nrw.de www.lsb-nrw.de Allgemeine Geschäftsordnung des Landessportbundes

Mehr

Amtliche Mitteilungen Nr. 40/ Geschäftsordnung

Amtliche Mitteilungen Nr. 40/ Geschäftsordnung Amtliche Mitteilungen Nr. 40/2010 22.12.2010 Geschäftsordnung für das Studentenparlament der Technischen Hochschule Wildau [FH] Auf der Grundlage von 18, 21 und 70 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Osterfeld in der Fassung der 1. Änderungssatzung

Hauptsatzung der Stadt Osterfeld in der Fassung der 1. Änderungssatzung Hauptsatzung der Stadt Osterfeld in der Fassung der 1. Änderungssatzung Auf Grund des 10 i.v.m. 8 und 45 Abs. 2 Nr.1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl.

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Altenhof

Hauptsatzung der Gemeinde Altenhof Hauptsatzung der Gemeinde Altenhof Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 58) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.07.2003

Mehr

SATZUNG DES SENIORENBEIRATES der Gemeinde Gemünden (Felda)

SATZUNG DES SENIORENBEIRATES der Gemeinde Gemünden (Felda) SATZUNG DES SENIORENBEIRATES der Gemeinde Gemünden (Felda) Aufgrund des 8 c der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Geschäftsordnung des Senats. der Hochschule Reutlingen

Geschäftsordnung des Senats. der Hochschule Reutlingen Hochschule Reuttingen Reutlingen University Geschäftsordnung des Senats der Hochschule Reutlingen vom 21.01.2016 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden in der vorliegenden Satzung weibliche Formen

Mehr

Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Hohenmölsen und seine Ausschüsse

Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Hohenmölsen und seine Ausschüsse Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Hohenmölsen und seine Ausschüsse Der Stadtrat der Stadt Hohenmölsen hat gemäß 59 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014, GVBl.

Mehr

Umlegungsausschuss 62.70

Umlegungsausschuss 62.70 G e s c h ä f t s o r d n u n g 1 Grundsätze für die Tätigkeit des Umlegungsausschusses (1) Der Umlegungsausschuss (UA) entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen. II. Rechte und Pflichten der Gemeinderäte. III. Sitzungen des Gemeinderats

I. Allgemeine Bestimmungen. II. Rechte und Pflichten der Gemeinderäte. III. Sitzungen des Gemeinderats Geschäftsordnung des Gemeinderats der Gemeinde Gschwend vom 24.08.2009 Aufgrund des 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 24.08.2009 folgende Geschäftsordnung

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG DES LANDESFUSSBALLVERBANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN E.V. DIE STETS AKTUELLE AUSGABE GIBT ES ONLINE UNTER GESCHAEFTSORDNUNG.LFVM-V.

GESCHÄFTSORDNUNG DES LANDESFUSSBALLVERBANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN E.V. DIE STETS AKTUELLE AUSGABE GIBT ES ONLINE UNTER GESCHAEFTSORDNUNG.LFVM-V. GESCHÄFTSORDNUNG DES LANDESFUSSBALLVERBANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN E.V. DIE STETS AKTUELLE AUSGABE GIBT ES ONLINE UNTER GESCHAEFTSORDNUNG.LFVM-V.DE LANDESFUSSBALLVERBAND MECKLENBURG-VORPOMMERN GESCHÄFTSORDNUNG

Mehr

Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Freiburg

Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Freiburg Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Freiburg beschlossen auf der Jahres-Mitgliederversammlung vom 24. Juni 1995, zuletzt geändert auf der Jahres-Mitgliederversammlung vom 09.10.2015 1 (1) Der Vorstand

Mehr

Hauptsatzung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

Hauptsatzung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Hauptsatzung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt: Benennung und Hoheitszeichen 1 Name und Sitz 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel II. Abschnitt: Organe des Landkreises 3 Kreistag

Mehr

Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis

Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis 0 A; 020.05; 1 Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 9. September 1982 folgende H A U P T S A T Z U N G beschlossen

Mehr

Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in der Fassung vom 22. September 2017 1 Sitzungen der Vertreterversammlung (1) In jedem Jahr findet eine Sitzung der Vertreterversammlung

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG. des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lautertal (Odenwald) vom 30. Mai 2016

GESCHÄFTSORDNUNG. des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lautertal (Odenwald) vom 30. Mai 2016 GESCHÄFTSORDNUNG des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lautertal (Odenwald) vom 30. Mai 2016 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Lautertal (Odenwald) hat in seiner Sitzung am 30. Mai 2016 folgende Geschäftsordnung

Mehr

Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates der Gemeinde Münchhausen

Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates der Gemeinde Münchhausen Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendbeirates der Gemeinde Münchhausen Gültig ab: 01.04.2017 029.4 I n h a l t s v e r z e i c h n i s I. Der Kinder- und Jugendbeirat und seine Funktionen 1 Aufgaben

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Barsbek, Kreis Plön Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 2 zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom

Hauptsatzung der Gemeinde Barsbek, Kreis Plön Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 2 zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom Hauptsatzung der Gemeinde Barsbek, Kreis Plön in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom Änderungen: 1. 3 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 2 zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 04.11.2008 Aufgrund

Mehr

Hauptsatzung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

Hauptsatzung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Hauptsatzung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Inhaltsverzeichnis I. ABSCHNITT Benennung und Hoheitszeichen 1 Name und Sitz 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel II. ABSCHNITT Verfassung und Verwaltung des

Mehr

Turn- und Sportverein Wolfstein e.v. Geschäftsordnung

Turn- und Sportverein Wolfstein e.v. Geschäftsordnung Turn- und Sportverein Wolfstein e.v. Geschäftsordnung 1 Öffentlichkeit 1. Der TSV Wolfstein erlässt zur Durchführung von Versammlungen und Sitzungen eine Geschäftsordnung. 2. Die Mitgliederversammlungen

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG SBSV

GESCHÄFTSORDNUNG SBSV GESCHÄFTSORDNUNG SBSV Stand: 06. Juni 2017 Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 4 2 Vorsitz... 5 3 Sitzungen... 6 4 Tagesordnung... 7 5 Protokoll... 8 6 Sitzungsleitung... 9 7 Redeordnung... 10 8

Mehr

G E S C H Ä F T S O R D N U N G F Ü R D E N G E M E I N D E R A T

G E S C H Ä F T S O R D N U N G F Ü R D E N G E M E I N D E R A T G E S C H Ä F T S O R D N U N G F Ü R D E N G E M E I N D E R A T Aufgrund von 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 29. September 1988, zuletzt geändert durch

Mehr

Geschäftsordnung. des Fakultätsrates

Geschäftsordnung. des Fakultätsrates Geschäftsordnung des Fakultätsrates der Fakultät Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences vom 15. Dezember 2009 Der Fakultätsrat der

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Kemberg

Hauptsatzung der Stadt Kemberg Hauptsatzung der Stadt Kemberg Aufgrund des 10 i. V. m. 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 26.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12 S. 288 ff) in der zurzeit gültigen

Mehr

Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte

Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte Aufgrund des 82 Abs. 5 in Verbindung mit 62 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1951 (GVBL. I S. 11) in der Fassung vom 01.07.1960 (GVBL. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Sülzetal und seine Ausschüsse

Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Sülzetal und seine Ausschüsse -nichtamtliche Lesefassung- Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Sülzetal und seine Ausschüsse Der Gemeinderat der Gemeinde Sülzetal hat gemäß 59 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen Anhalt (KVG

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Klein Pampau

Hauptsatzung der Gemeinde Klein Pampau Hauptsatzung der Gemeinde Klein Pampau Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 31.08.2009 / 01.12.2009 und mit Genehmigung des

Mehr