Die Urkatasteraufnahme in Westfalen
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1 Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Gerald Kreucher Die Urkatasteraufnahme in Westfalen Veröffentlichungen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
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3 Gerald Kreucher Die Urkatasteraufnahme in Westfalen Veröffentlichungen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen 20 Herausgegeben vom Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
4 Danksagung: Für wertvolle Hinweise danke ich Cornelia Kneppe und Leopold Schütte. Impressum: Die Urkatasteraufnahme in Westfalen Veröffentlichungen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen 20 ISBN Gestaltung und Satz: Peter Fröhlich Druck: Joh. Burlage GmbH & Co KG Abbildungsnachweis: Landesarchiv NRW Staatsarchiv Münster Düsseldorf 2008
5 Inhaltsverzeichnis 1. Geschichte der Urkatasteraufnahme in Westfalen 6 Vorgeschichte und Definition 6 Die preußische Katasteraufnahme im Rheinland und in Westfalen Gesetzliche Grundlagen Quellenkunde der Urkatasteraufnahme 22 Gemeindekarte 22 Flurkarte 23 Flurbuch 25 Register der Grundeigentümer 25 Handrisse und Berechnungshefte 27 Protokoll über die Ermittlung des besteuerbaren Reinertrages aller Liegenschaften und Wohngebäude 27 Güterverzeichnis 32 Beschwerden gegen die Katasterarbeiten und Feststellung der Ergebniß 34 Mutterrolle 34 Summarische Mutterrolle der besteuerbaren Reinerträge Die Unterlagen der Urkatasteraufnahme als Quellen für die Orts- und Familiengeschichte Maße und Gewichte in den Unterlagen der Urkatasteraufnahme Literaturhinweise 44
6 Geschichte der Urkatasteraufnahme in Westfalen 6 Vorgeschichte und Definition Unter einem Kataster versteht man ein amtliches Grundstücksverzeichnis, welches zumeist zum Zweck der Besteuerung angelegt wird. Eine kartographische Aufnahme ist hierzu nicht unbedingt erforderlich, wird jedoch seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts regelmäßig durchgeführt. Die Wurzeln des Katasterwesens gehen bis in das Altertum zurück: Schon im alten Ägypten wurden durch die Nilflut, die jährlich die Grundstücksgrenzen verwischte, regelmäßige Vermessungsarbeiten notwendig. Im Römischen Reich wurden zum Zwecke der Landaufteilung, zur Eigentumssicherung und besonders zur Besteuerung bereits Flurkarten und Flurbücher erstellt. Der damit erreichte hohe Stand des Katasterwesens ging jedoch während des Mittelalters verloren. Erst in der Neuzeit kam es in Deutschland wieder zu größeren Vermessungsarbeiten. Das Katasterwesen im rheinisch-westfälischen Raum begann im 17. Jahrhundert mit der Eintragung von Grundstücken in sogenannte Messbücher, mit denen jedoch zunächst noch keine Flurund Gemarkungskarten verbunden waren. Eine erste derartige Aufnahme wurde 1670 für Jülich- Berg angeordnet. Die Grundstückseigentümer machten dabei selbst Angaben zur Lage und zum Status ihrer Grundstücke, wobei natürlich vielfach bewusst falsche Angaben gemacht wurden. Eine 1745 begonnene allgemeine Landesvermessung und Klassifikation wurde 1752 wieder eingestellt. Ähnlich scheiterte eine Katastervermessung zu Beginn des 18. Jahrhunderts im Herzogtum Kleve. Erst eine Vermessung in den Jahren 1731 bis 1738 führte zum Erfolg. Dabei wurden nun auch Katasterkarten angefertigt, die jedoch noch ohne landesweite Triangulation erstellt wurden. Im Fürstentum Minden erfolgte eine Katasteraufnahme (ohne Kartenaufnahme) in den Jahren 1677 bis Die Aufnahme wurde 1744 bis 1750 revidiert. Die Wirksamkeit dieser frühen Messungen war aus verschiedenen Gründen recht beschränkt: Im Allgemeinen leisteten die Stände einer Katasteraufnahme Widerstand, da sie um ihre Steuerprivilegien fürchteten. Dazu kamen Ungenauigkeiten der Meßmethode: Strecken wurden mit der Messkette gemessen, einer Art langes Maßband. Für die Winkelbestimmung wurden Winkelkreuze oder Messtische verwendet, für die Ermittlung der Himmelsrichtung sogenannte Bussolen. Eine Horizontalprojektion, die bei unebenem Gelände eine korrekte Größenbestimmung ermöglicht hätte, erfolgte noch nicht. Hinreichende Genauigkeit wäre nur durch die seit Anfang des 17. Jahrhunderts verbreitete Methode der Triangulation zu erzielen gewesen, bei der Messpunkte durch ein Netz von Dreiecken verbunden werden. Die Kenntnis der Länge einer Dreiecksseite und der an ihr anliegenden Winkel erlaubt die genaue Ermittlung der Länge der übrigen Seiten mittels mathematischer Formeln. Eine hohe Genauigkeit wird dabei auch dadurch erreicht, dass ein überregionales Dreiecksnetz (sogenannte Netze 1. Ordnung) durch weitere Netze mit näher aneinanderliegenden Messpunkten verdichtet wird. Es werden also Dreiecksnetze 2. und 3. Ordnung gebildet. Das heutige moderne Kataster geht auf ein Gesetz der Französischen Republik vom zurück, das die Einführung einer allgemeinen Grundsteuer vorsah, wozu ein Kataster aufgestellt werden sollte. Nach der französischen Besetzung des Rheinlandes wurden die Arbeiten auch dort aufgenommen begannen die Arbeiten an einem so genannten Kulturmassenkataster. Unter Verzicht auf
7 Beispiel einer frühen Katasterkarte aus Westfalen: Gärten des Domkapitels Münster vor dem St. Ludgeri-Tor in Münster, 1680 (LAV StAMs Karten A Nr. 617). eine Vermessung der Einzelgrundstücke basierte dieses auf den Angaben der Eigentümer, die allerdings große Teile ihres Besitzes verschwiegen, um ihre Steuerlast zu vermindern. Daher wurde ab 1808 eine allgemeine trigonometrische Parzellarvermessung begonnen, die zusammen mit einer Einschätzung der Grundstücke zur Ermittlung des Reinertrags jeder einzelnen Parzelle führen sollte. Für jedes Departement wurde ein verantwortlicher Obergeometer bestellt. Die Größe und Lage der Grundstücke wurden mit Meßkette und Messtisch ermittelt. Die Qualität der Vermessungen war weitgehend unbefriedigend. Bis 1813 konnte überhaupt nur ein Teil der Arbeiten erledigt 7
8 Meßkette, um 1800 (Museum für Kunst und Kulturgeschichte der Stadt Dortmund, Foto: P. Fröhlich). 8 werden. Allerdings sollten die 1811 im so genannten Recueil Méthodique erschienenen französischen Katastervorschriften zum Vorbild der preußischen Vermessung im Rheinland und in Westfalen werden. Vorbildhaft waren beispielsweise die Erstellung von Flur- und Gemeindekarten und die Abschätzung des durchschnittlichen Reinertrages (nach Abzug der Kultur- und Erhaltungskosten), separiert nach Kulturarten und Ertragsklassen. Die französische Steuer war eine Repartitionssteuer : eine von der Regierung festgelegte Steuersumme wurde auf die Departements, Kantone und Gemeinden verteilt. Dort wurden die Beträge entsprechend der Katasteraufnahme auf die Steuerpflichtigen umgelegt. Die Folge war eine regional unterschiedliche Belastung. Die moderne Katasteraufnahme begann bald auch rechts des Rheins: 1801 unternahm das Herzogtum Berg eine Katasteraufnahme, wobei ebenfalls ein trigonometrisches Netz erstellt wurde. Diese Aufnahme wurde auch in der französischen Zeit fortgesetzt, ging jedoch nur schleppend voran. Größer waren die Erfolge im Herzogtum Westfalen, das 1803 an Hessen-Darmstadt gefallen war. Hier wurde ab 1807 eine allgemeine Landesvermessung durchgeführt, die in preußischer Zeit 1816 fertig gestellt werden konnte.
9 Feldmessung im 18. Jh. (Johann Jodocus Beck, Tractatus de iure limitum, 4. Aufl. Nürnberg 1754, Titelblatt). 9
10 10 Katasterkarte der zehntpflichtigen Höfe der Rentei Liesborn in Wadersloh 1804/5, Ausschnitt (LAV StAMs Karten A Nr. 506).
11 Die preußische Katasteraufnahme im Rheinland und in Westfalen Bei Inbesitznahme der 1815 neuerworbenen westlichen Gebiete im Rheinland und in Westfalen durch Preußen wurden die Grundsteuer und ihre Verteilung zunächst unverändert auf dem Stand von 1813 belassen. Daraus ergab sich in den verschiedenen Gebieten eine unterschiedlich hohe Besteuerung, die nicht ohne weiteres korrigiert werden konnte, da überwiegend noch keine brauchbaren Katasterunterlagen vorhanden waren und die vorgefundenen Steuersysteme sich stark unterschieden. Verschiedene Interessengruppen sprachen sich 1816 für eine Katastervermessung aus, die nicht nur zu einer gerechteren Besteuerung, sondern auch zu einer größeren Sicherheit der Eigentumsverhältnisse sowie dem Schutz des Kredits führen würde. Der Generalmajor von Müffling, der die zu militärischen Zwecken durch den französischen Obersten Tranchot im Rheinland begonnene topographische Kartenaufnahme fortführte, sprach sich vergeblich gegen eine Trennung der militärischen Vermessungsarbeiten und der Katasteraufnahme aus. Das Finanzministerium ersuchte schließlich im Dezember 1816 den Kölner Oberpräsidenten Graf Solms-Laubach um ein Gutachten über die Kosten einer Katastervermessung der Rheinprovinz. Dieser schlug in seinem Gutachten vor, die französischen Vorschriften zu übernehmen. Die beiden rheinischen Oberpräsidenten (bis 1822 Provinzen Jülich-Kleve-Berg und Niederrhein) wurden daraufhin 1817 aufgefordert, die französischen Vorschriften zu überarbeiten und einen Entwurf vorzulegen. Theodolit, um 1770 (Museum für Kunst und Kulturgeschichte der Stadt Dortmund, Foto: P. Fröhlich). In Westfalen hatte Oberpräsident Vincke 1816 angeordnet, das hessische Dreiecksnetz im früheren Herzogtum Westfalen fortzuführen und auf die 11
12 12 Ludwig Freiherr Vincke ( ), seit 1822 Generaldirektor der Katasteraufnahme (Gemälde von Friedrich Boser, 1840, Kopie im LAV StAMs)
13 Oberpräsidien der Provinzen im Rheinland und in Westfalen Katasterdirektion (bis 1822 in Köln, dann in Münster) -Generaldirektor (von Solms-Laubach, ab 1822 von Vincke) -Generalinspekteur (von Rolshausen) Ausgleich der Grundsteuersummen nach Abschluss der Katasteraufnahme Finanzierung der Kasteraufnahme Katasterkommissionen (je Regierungsbezirk, ab 1835 Katasterbüros) Plankammern bei den einzelnen Regierungsbezirken Beauftrage Geometer Abschätzungskommissionen Klassifizierungskommissionen Grundsteuerzuschlag (3 1/3 %, ab /3 %) Erstellung trigonometrischer Netze Ordnung Vermessung der Gemeinden Teilung in Flure Vermessung und Aufnahme der einzelnen Grundstücke Bildung von Ertragsklassen innerhalb der einzelnen Kulturarten eines Abschätzungsverbandes (mehrere Gemeinden) Einordnung der vermessenen Grundstücke eines Abschätzungsverbandes (mehrere Gemeinden) in die Ertragsklassen zahlen Mitwirkung Beschwerde Mitwirkung Beschwerde Mitwirkung Beschwerde Grundbesitzer Schema der Urkatasteraufnahme im Rheinland und in Westfalen Grafschaft Mark auszudehnen. Nach Rücksprache mit den rheinischen Oberpräsidenten schlug Vincke dem Finanzminister vor, die Katasteraufnahme auch auf (das preußische) Westfalen auszudehnen. Ab 1817 erfolgten gemeinsame Beratungen der beiden rheinischen und des westfälischen Oberpräsidenten. Die Leitung der Arbeiten übernahm der Hauptmann von Rolshausen. Dieser wurde beauftragt, eine Allgemeine Kataster-Instruktion zusammenzustellen und noch 1818 mit der Aufnahme zu beginnen. Bei den einzelnen Regierungen wurden Plankammern eingerichtet. In Kursen wurden Geometer ausgebildet, die die Vermessung durchführen sollten. Die Abschätzung des Reinertrages erfolgte nach dem Vorbild der französischen Instruktionen. Den Eigentümern wurden Güterauszüge zugestellt. Die Reinerträge jedes Grundstücks wurden ins Flurbuch eingetragen. Mutterrollen verzeichneten alle Grundstücke eines Besitzers. Die Vermessungen erfolgten jedoch zunächst nur im linksrheinischen Raum, wo in den Jahren 1818 und 1819 die Regierungsbezirke selbständig vorgingen, jedoch häufig mit ungenügender Genauigkeit. Die Aufnahme wurde an das Dreiecksnetz der Tranchotaufnahme angehängt, Karten wurden in den Maßstäben 1:1000, 1:2000 und 1:4000 erstellt. Offen blieb zunächst, ob eine Besteuerung nach dem realen Ertrag oder nach der (möglichen) Ertragsfähigkeit des Bodens erfolgen sollte. Man entschied sich schließlich für die Besteuerung nach dem realen Ertrag wurden die französischen Instruktionen des Recueil Méthodique überarbeitet und das Katasterwesen neu organisiert. Es wurde ein Generaldirektor für das Katasterwesen der rheinischwestfälischen Provinzen berufen, dem die Plankammern der einzelnen Provinzen unterstellt wurden. Generaldirektor wurde Graf Solms-Laubach. Der Hauptmann von Rolshausen wurde Generalinspektor für die Vermessungsarbeiten. Die Vermessung in Westfalen begann schließlich 13
14 14 Halbkreisgerät, Koch, Berlin 1763 (Museum für Kunst und Kulturgeschichte der Stadt Dortmund, Foto: P. Fröhlich).
15 1820. Die Leitung übernahm die in Arnsberg eingerichtete Plankammer. Rechtsgrundlage war die Kabinettsordre vom Sie sah vor, die Grundsteuer in ihrer bisherigen Gesamtsumme nicht zu verändern. Die Kosten in den rechtsrheinischen Gebieten sollten durch einen Grundsteuerzuschlag von 3 1/3 % gedeckt werden. Für die Arbeiten wurde von einer Dauer von 10 Jahren ausgegangen. Durch Instruktionen vom und wurde eine einheitliche Aufnahme im Rheinland und in Westfalen sicher gestellt. Die Triangulation wurde bis zu den Dreiecksnetzen 3. Ordnung geführt, an die dann die Gemeindenetze angehängt wurden. Nach dem Tode des Grafen Solms am übernahm der westfälische Oberpräsident Freiherr Vincke die Leitung der Katasteraufnahme. Die Katasterdirektion wurde von Köln nach Münster verlegt. In den Regierungsbezirken Münster und Minden war zu diesem Zeitpunkt noch kein Dreiecksnetz erster und zweiter Ordnung vorhanden, an das die Gemeindetriangulation hätte angeschlossen werden können. Dieses sollte nach der Instruktion vom für die topographischen Arbeiten des Königl. Preuss. Generalstabes ausgeführt werden und wurde erst 1837 für ganz Westfalen fertig gestellt. Im Jahr 1823 geriet das Katasterunternehmen in eine finanzielle Schieflage, die durch eine Erhöhung des Grundsteuerzuschlags auf 8 1/3 % behoben werden musste. Die Katasteraufnahme sah sich besonders den Angriffen der großen Landbesitzer ausgesetzt, die statt der Parzellarvermessung eine so genannte Massenvermessung (ohne Vermessung der einzelnen Parzellen) bevorzugt hätten, da auf diese Weise eine bis dahin vorliegende steuerliche Bevorzugung weniger sichtbar geworden wäre. Hierfür setzte sich ab 1826 auch der westfälische Landtagsmarschall Freiherr vom Stein ein, der dabei nicht vor persönlichen Angriffen auf Vincke und Rolshausen zurückschreckte. Eine zur Kontrolle der Abschätzungen 1824 gebildete Prüfungskommission, die zunächst die Ergebnisse im Rheinland untersuchte, bestätigte jedoch die Zuverlässigkeit der geprüften Arbeiten wurde die Protokollierung der Güterwechsel den Fortschreibungsbeamten übertragen, die zweimal im Jahr in jeder Gemeinde die Veränderungen aufnehmen sollten. Bis dahin war nach der Katasterinstruktion vom die Aufnahme der Veränderungen durch die Bürgermeister erfolgt, welche die Auszüge aus der Mutterrolle an den Fortschreibungsbeamten weiter leiteten. Auf einer Konferenz in Godesberg konnten die Grundsteuer-Reinerträge schließlich 1828 für alle beteiligten Regierungsbezirke ausgeglichen werden. Als erster Regierungsbezirk war Aachen 1831 vollständig vermessen und eingeschätzt, 1834 waren die Arbeiten im ganzen Rheinland und in Westfalen abgeschlossen. Die Generaldirektion des Katasters wurde zum umstrukturiert zur Generalinspektion des Katasters, der die Fortschreibung oblag. Dazu wurden bei den Regierungen Katasterbüros eingerichtet, die die Arbeit der Katasterkommissionen fortführten. Bis 1839 wurden jedoch noch Nachmessungen durchgeführt. Das Grundsteuergesetz dieses Jahres markiert das Ende der Urkatasteraufnahme im Rheinland und in Westfalen. In den übrigen Provinzen Preußens sollte die Einführung eines Katasters teilweise noch Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Im Fürstentum Lippe wurde erst in den Jahren eine moderne Katasteraufnahme durchgeführt. 15
16 Gesetzliche Grundlagen 16 Die im Folgenden angeführten Gesetze und Verordnungen stellen die rechtliche Basis der Urkatasteraufnahme im Rheinland und in Westfalen dar. Ihre wichtigsten Besonderheiten sollen daher kurz angeführt werden, da sie auch die Schwierigkeiten beleuchten, denen sich die Verantwortlichen der Katasteraufnahme ausgesetzt sahen. Nur ein Teil der Bestimmungen wurde veröffentlicht. Die Belegstellen sind wegen der teilweise schwierigen Verfügbarkeit daher jeweils gesondert angegeben. Edikt über die Finanzen des Staates und die neuen Einrichtungen wegen der Abgaben vom (Gesetzsammlung für die Königlichen Preussischen Staaten 1810, S ). Ausgehend von der Finanznot des Staates wegen der an Frankreich zu leistenden Kriegsentschädigungen kündigte der preußische König seinen Untertanen eine erhöhte Abgabenlast an. Im Gegenzug sollte neben zahlreichen anderen Maßnahmen durch die Anlegung eines neuen Katasters wenigstens die Grundsteuer gerechter gestaltet werden, wobei alle Ausnahmen bei der Besteuerung entfallen sollten. Instruktion für das Kataster der Rheinischwestphälischen Provinzen. Entworfen auf den Grund der Verhandlung in Godesberg vom 15ten bis 25ten April 1819 (LAV NRW Staatsarchiv Münster, Bibliothek V 159/78). Die Instruktion stellt eine Überarbeitung der französischen Bestimmungen des Recueil Méthodique (1811) dar. Sie behandelt zunächst die Organisation der Katasterbehörden, die einem Generaldirektor unterstehen sollten. Jeder Regierungsbezirk erhielt eine Plankammer. Die Abschätzung (Bildung von Ertragsklassen) übernahm eine Abschätzungskommission, die Klassierung (Einordnung der Grundstücke in die Ertragsklassen) eine Klassierungskommission. Die Einzelheiten der Katastervermessung und Abschätzung wurden durch die Allgemeine Instruktion vom wiederholt und, wenn nötig, präzisiert (siehe dort). Im Gegensatz zu den späteren Instruktionen (insbesondere der vom ) war dem Geometer die Methode der Vermessung 1819 noch freigestellt. Allerhöchste Kabinetts-Ordre, die Fortsetzung und Vollendung des Katasters in den Provinzen Niederrhein, Cleve, Berg und Westphalen betreffend vom (Annalen der Preussischen innern Staats-Verwaltung 1820, S ). Die französischen Katasterarbeiten auf dem linken Rheinufer sollten fortgeführt und auf alle Teile der beiden rheinischen Provinzen und auf Westfalen ausgedehnt werden. Ziel sollte die gerechtere Verteilung der Grundsteuer sein, deren Höhe insgesamt jedoch nicht verändert werden sollte. Für die Kosten sollten die linksrheinisch bereits erhobenen 3 1/3 so genannten Zulags-Centimen verwendet werden (= Aufschlag auf die Grundsteuer von 3 1/2 %). Der Abschluss der Arbeiten sollte nach spätestens 10 Jahren erreicht sein. Einzelheiten hatte das Finanzministerium zu erarbeiten. Allgemeine Instruktionen des königl. Finanz- Ministeriums über das Verfahren bei Aufnahme des Catasters von ertragsfähigem Grundeigenthum in den Rheinisch-Westphälischen Provinzen der Preußischen Monarchie vom (Annalen der Preussischen innern Staats-Verwaltung 1822, S ). Die Instruktion regelte grundlegend die Einzelheiten der Katasteraufnahme im Rheinland und in Westfalen. Dabei wurde auf die Godesberger Instruktion von 1819 zurückgegriffen, die überar-
17 Ausgangspunkt der Katasterpläne in Preußen: Das Edikt über die Finanzen des Staates und die neuen Einrichtungen wegen der Abgaben vom
18 18 Allgemeine Instruktionen über das Verfahren bei Aufnahme des Catasters von ertragsfähigem Grundeigenthum in den Rheinisch-Westphälischen Provinzen der Preußischen Monarchie vom
19 beitet wurde. Die Dreiecksnetze der Gemeinden mussten in ein trigonometrisches Hauptnetz eingebunden werden. Die Größe der Grundstücke musste unter Verwendung der Horizontalprojektion berechnet werden. Die Handrisse sollten vor Ort im Feld gezeichnet werden, nicht nachträglich anhand der ermittelten Zahlen. Jedes Grundstück war einzeln zu vermessen. Die Vermessungen sollten in jedem Regierungsbezirk durch eine so genannte Katasterkommission erfolgen. Der Oberpräsident einer der drei rheinischen und westfälischen Provinzen sollte als Generaldirektor die Aufsicht führen. Der jeweilige Reinertrag der Grundstücke sollte nach einheitlichen Methoden durch eine so genannte Abschätzungskommission geschätzt werden. Hierzu wurden vom Rohertrag alle Kosten der Bewirtschaftung abgezogen und ein Durchschnitt über mehrere Jahre gebildet. Bei Wohngebäuden wurde entsprechend mit dem Mietwert verfahren. Dabei bildete man innerhalb der Kulturarten mehrere Ertragsklassen, um die unterschiedlichen Nutzungseigenschaften zu berücksichtigen. Nach erfolgter Einschätzung wurde das von den einzelnen Regierungsbezirken zu leistende Grundsteuerkontingent auf die Gemeinden und Grundbesitzer verteilt. Der Grundeigentümer konnte im Rahmen einer Beschwerde eine Neuvermessung beantragen, die ihm im Falle der Abweisung in Rechnung gestellt wurde. Geprüft wurden die Beschwerden durch eine so genannte Prüfungskommission. Besitzveränderungen und weitere Änderungen an Grundstücken (Zu- und Abschreibungen) sollten in Zukunft nach einheitlichen Methoden erfolgen. Meldungen sollten an die Gemeinden erfolgen, die diese zunächst sammelten. Vierteljährlich nahmen dann Geometer die Nachtragungen vor. Festgesetzt wurde, welche Unterlagen hierzu anzulegen waren und welche Informationen diese enthalten sollten. Hierzu gehören Gemeindekarten, Flurkarten, Flurbücher, alphabetische Verzeichnisse der Grundeigentümer, Handrisse und Berechnungshefte, Vergleichungstabelle der Feldmaße, das so genannte Protokoll über die Ermittlung des besteuerbaren Reinertrages aller Liegenschaften und Wohngebäude, Güterverzeichnisse, Mutterrollen sowie verschiedene weitere Protokolle. Deren Einzelheiten sind im Kapitel Quellenkunde der Urkatasteraufnahmen beschrieben. Instruktion über das Verfahren bei der Vermessung des Grund-Eigentums behufs Anfertigung des Grundsteuer-Katasters in den Rheinisch- Westphälischen Provinzen der Preußischen Monarchie vom (LAV NRW Staatsarchiv Münster, Regierung Arnsberg, Katasterverwaltung Nr. 1). Die durch die Generaldirektion des Katasters erlassene Instruktion bestimmte im Einzelnen, wie die Katastervermessungen durchgeführt werden mussten. Insbesondere wurden die Erstellung der Handrisse und Karten, die zu verwendenden Messmethoden und Genauigkeiten, die Nummerierung der Fluren, die Markierung und Nummerierung von geometrischen Messpunkten und die methodischen Einzelheiten beim Zeichnen der Karten vorgegeben. Die Arbeiten der Geometer waren durch den Obergeometer zu prüfen. Instruktion über das Verfahren bei der Ermittlung des Rein-Ertrages vom Grund-Eigenthum, behufs Anfertigung des Grund-Steuer-Katasters in den Rheinisch-Westfälischen Provinzen der Preußischen Monarchie vom (LAV NRW Staatsarchiv Münster, Regierung Arnsberg, Katasterverwaltung Nr. 2). Die Instruktion bestimmte, wie die verschiedenen 19
20 Ertragsklassen gebildet wurden und nach welchen Gesichtspunkten die einzelnen Grundstücke in diese Klassen einzuordnen waren. Über die Klassifikation musste für jeden der 108 Abschätzungsverbände in Westfalen ein Protokoll angelegt werden. Dies wurde öffentlich gemacht, um den Grundeigentümern die Möglichkeit zur Berichtigung zu bieten. Die Instruktion gibt an, wie solche Einsprüche zu bearbeiten waren. Nach der Klassifikation wurde bei der so genannten Werthschätzung der steuerbare Ertrag ermittelt, zunächst nur für einen Abschätzungsverband unter Berücksichtigung von Bewirtschaftungs- und Transportkosten. Erst danach wurde die Steuer auf die Grundstücke verteilt. Die Summen wurden in die so genannten summarischen Mutterrollen übernommen. Die bei der Klassifikation und Einschätzung anzulegenden umfangreichen Unterlagen sind im Kapitel Quellenkunde der Urkatasteraufnahme beschrieben. Allgemeine Bestimmungen für die durch die Renovation zu bewirkende Nutzbarmachung älterer Vermessungen behufs Aufnahme des allgemeinen Grundsteuer-Katasters vom (LAV NRW Staatsarchiv Münster, Bibliothek V 137/78). Die Bestimmungen regelten, mit welchen Methoden die Genauigkeit vorhandener älterer Katasterkarten bestimmt werden sollte und wann eine Überarbeitung (Renovation) oder eine neue Vermessung notwendig wurde. Instruktion über das Verfahren bei Aufnahme und Nachtragung der durch Güterwechsel oder sonst entstandenen Veränderungen in den Grundsteuer-Katastern vom (LAV NRW Staatsarchiv Münster, Bibliothek V 137/78). In Abänderung der allgemeinen Instruktionen vom sollte der Güterwechsel nicht mehr durch die Ortsbehörden, sondern zweimal im Jahr durch einen Fortschreibungsbeamten in jeder Gemeinde aufgenommen werden. Das Protokoll über die Veränderung wurde von den beteiligten Parteien und vom Ortsvorsteher unterzeichnet. Falls notwendig sollte eine Neuvermessung der betreffenden Grundstücke erfolgen. Ursache der Instruktion waren die Fehler in den Katasterunterlagen, die sich bei der Fortschreibung durch die fachlich häufig nicht genügend qualifizierten Ortsbürgermeister ergeben hatten. Instruktion des Königlichen Finanzministeriums über das Verfahren bei der Ermittelung und Berichtigung erweislich materieller Irrthümer in den abgeschlossenen Grundsteuer-Katastern vom (Annalen der Preussischen innern Staats-Verwaltung 1830, S ). Ein Antrag auf Berichtigung des Katasters musste schriftlich für jedes einzelne Grundstück gestellt werden. Wenn ein Grundeigentümer die Ergebnisse der Messungen anzweifelte, war der Nachweis durch die Messung eines vereidigten Geometers zu erbringen. War die Kulturart falsch erfasst worden, sollte ein Attest des Ortsvorstehers vorgelegt werden. Die Einstufung in eine andere Ertragsklasse musste zusätzlich durch mindestens drei Zeugen (unbeteiligte Grundeigentümer aus der Gemeinde) bekräftigt werden. Die Gebühren für die Berichtigung sollten jedoch immer dem Antragsteller zur Last fallen. Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom (Gesetzsammlung für die Königlichen Preussischen Staaten 1839, S ). Das Grundsteuergesetz markiert den Abschluss der Urkatasteraufnahme. In ihm sicherte der König eine bis auf weiteres gleich bleibende Gesamtsumme der Grundsteuer zu. Die für den Erhalt der Katasterbehörden notwendigen Zuschläge wurden auf bestimmte Prozentsätze der Grundsteuersumme festgesetzt. Das Gesetz wiederholt ganz überwiegend die Bestimmungen der vorangehenden Instruktionen (insbesondere vom und vom ) und verleiht ihnen damit Gesetzeskraft. Von Zeit zu Zeit sollte die Abschätzung erneut durchgeführt werden (Katasterrevision), um Veränderungen des Ertrages berücksichtigen zu können. 20
21 Markiert den Abschluss der Urkasteraufnahme im Rheinland und in Westfalen: Das Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom
22 Gemeindekarte Wadersloh, Maßstab 1:20.000, Jahr 1821 (LAV StAMs Karten K Nr. 843). Quellenkunde der Urkatasteraufnahme Im Rahmen der Urkatasteraufnahme wurden verschiedene Arten von Unterlagen erstellt, die entweder während der Vermessung oder während der Einschätzung der Grundstücke entstanden sind. Gemeindekarte Die Gemeindekarte, auch als Übersichtskarte bezeichnet, wurde aus den Flurkarten für jeweils eine Gemeinde erstellt. Sie zeigt die Einteilung der Gemeinde in die einzelnen Fluren. Zur besseren Orientierung wurden auch Straßen und Gewässer aufgenommen. Der Maßstab richtete sich nach der Flächengröße der Gemeinde. Üblich war der Maßstab 1:10.000, doch konnte bei großen Gemeinden auch der Maßstab 1: verwendet werden. Die Gemeindekarten sind sehr hilfreich bei der Orientierung und der Ermittlung der Flurnummern. Im Verlustfall können die Handrisse als Ersatzüberlieferung dienen. Zusätzlich zur Gemeindekarte wurden auch so genannte Grenzkarten angelegt, die nur die Grenze der Gemeinde mit den entsprechenden trigonometrischen Punkten umschreiben, jedoch keine Flureinteilung wiedergeben. 22
23 Grenzkarte der Gemeinde Wadersloh, ohne Maßstabsangabe, Jahr 1821, Ausschnitt (LAV StAMs Karten K Nr. 841). Flurkarte Für jeweils eine Flur, auch Sektion genannt, wurden Flurkarten angelegt. Jede Karte wurde mit dem Namen der Gemeinde und der Flurnummer bezeichnet. Eingezeichnet wurden neben den Grundstücksgrenzen auch Höfe, Gebäude, Wege und Flüsse. Die einzelnen Parzellen lassen sich anhand ihrer Nummer ermitteln. Der verwendete Maßstab war abhängig von der Parzellengröße: über 4 Morgen wurde im Maßstab 1:5.000 kartiert, 1-4 Morgen im Maßstab 1:2.500, kleinere als 1 Morgen im Maßstab 1: In Ausnahmefällen konnte auch der Maßstab 1:625 Verwendung finden. Alle Grundstücke einer Flur wurden durchnummeriert. Die Flurkarten sind eine erstrangige historische Quelle, wobei die Fluren, in denen Siedlungen liegen, besondere Beachtung verdienen. Aus ihnen gehen nicht nur die historischen Parzellengrenzen, sondern auch die Bebauung zur Zeit der Urkatasteraufnahme hervor. Bei den Karten, die nachgetragen worden sind, lassen sich zusätzlich die Veränderungen im Nachtragszeitraum ermitteln. Im Verlustfall können die Handrisse als Ersatzüberlieferung dienen, sofern nicht der Gemeindeatlas (siehe unten) erhalten ist. Im Gemeindeatlas (heute auch Urkartenatlas genannt) sind Kopien der Flurkarten einer ganzen Gemeinde vereint. Die Gemeinden erhielten die Atlanten als Kopien der zentral aufbewahrten Flurkarten zum Gebrauch vor Ort, etwa zur Einsichtnahme der Grundbesitzer. Der Gemeindeatlas kann im Falle des Verlustes der Flurkarten an deren Stelle herangezogen werden. Allerdings weisen Flurkarten und Gemeindeatlas teilweise einen unterschiedlichen Stand der Nachtragungen auf, obwohl beide in gleicher Weise nachgetragen werden sollten. Maßgeblich war allein das Original der Flurkarten. 23
24 24 Flurkarte Wadersloh, Gemarkung A, Dorf, Maßstab 1:1.250, Jahr 1823, Ausschnitt (LAV StAMs Karten K Nr. 848).
25 Flurbuch Das für jeweils eine Gemeinde angelegte Flurbuch, auch Verzeichnis der Güterbesitzer der Grundgüter und ihres Flächeninhalts genannt, gliedert die Grundstücke nach Flurnamen, den Nummern entsprechend dem alphabetischen Verzeichnis der Grundeigentümer (siehe unten) und der Flurnummer. Angegeben werden der jeweilige Eigentümer, die Kulturart (Ackerland, Garten, Wiesen, Weiden, Hochwald, Strauchwald sowie Ödland wie Sandfelder, Bäche, Sümpfe und Gebäude) und Fläche (in Morgen, Ruten und Fuß) der einzelnen Grundstücke. Es folgen die Flächenangaben nach den Klassen ( Klassierung ) und deren jeweilige geschätzte Reinerträge ( Anwendung des Tarifs auf die Klassierung ). Das Urflurbuch wurde nicht fortgeschrieben. Für die Fortschreibung wurden jedoch Abschriften angelegt, die durch die Gemeindevorsteher verwahrt wurden. Diese wurden bis zur Neueinschätzung 1861 benutzt. Im Verlustfall kann das Güterverzeichnis (siehe unten) als Ersatzüberlieferung herangezogen werden. Register der Grundeigentümer Ein alphabetisches Verzeichnis der Grundeigentümer wurde für jeweils eine Gemeinde erstellt. Es verzeichnet in alphabetischer Folge die Grundeigentümer, wobei auch diejenigen Eigentümer angeführt wurden, die in einer anderen Gemeinde ansässig waren. Dazu wurde die Fläche des gesamten Besitzes in der jeweiligen Gemeinde in Morgen, Ruten und Fuß angegeben ( summarische Flächeninhalte der Güterauszüge ), teilweise daneben noch der Flächeninhalt in den lokal üblichen Maßeinheiten angegeben. Dazu kamen die Fluren und Nummern der Parzellen (wie im Flurbuch) sowie die Anzahl der durch einen Eigentümer in den einzelnen Fluren besessenen Parzellen. 25
26 26 Ausschnitt aus einem Flurbuch, Wadersloh, Jahr 1825/30 (LAV StAMs Katasterbücher Münster Nr. 650).
27 Ausschnitt aus einem Register der Grundeigentümer, Wadersloh, Jahr 1825/30 (LAV StAMs Katasterbücher Münster Nr. 690). Handrisse und Berechnungshefte Bei der Vermessung wurden durch die Geometer im Feld Risse angefertigt und die Messergebnisse in so genannten Berechnungsheften notiert. Aus diesen Angaben wurden später die Flurkarten und Gemeindekarten berechnet. Zu den Berechnungsheften zählen die so genannten Inhaltsberechnungen des Parzellarplans der Gemeinde, die nur Zahlen zur Berechnung der Grundflächen enthalten. Sie sind heute lediglich zur Prüfung der damals verwendeten Methoden und von deren Genauigkeit von Interesse. Handrisse wurden für die einzelnen Flure angelegt. Sie können als Ersatzüberlieferung dienen, wenn die entsprechende Flurkarte oder Gemeindekarte nicht erhalten ist. Zumeist sind in den Rissen der einzelnen Flure auch die Besitzer der Parzellen eingetragen. Zu beachten ist, dass die Risse teilweise nicht genordet sind. Daneben wurden so genannte Grenzhandrisse als Vorlage für die Erstellung der Grenzkarte angefertigt. Verzeichnet wurden nur die Strecken und Winkelzüge, aus denen sich die Umgrenzung der Gemeinde zusammensetzte. Protokoll über die Ermittlung des besteuerbaren Reinertrages aller Liegenschaften und Wohngebäude Das Protokoll wurde durch die Abschätzung-/ Klassifikationskommission jeweils für einen aus mehreren Gemeinden bestehenden Abschätzungsverband erstellt. Es enthält Tabellen für die Umrechnung von lokal üblichen in die preußischen Maße. Für die verschiedenen im Abschätzungsverband vorkommenden Kulturarten (Ackerland, Wiesen, Wald etc.) wurde in zahlreichen Tabellen für jede Ertragsklasse (1-5) und Fruchtart (bspw. Weizen, Roggen, Gerste, etc.) ein durchschnittlicher Rohertrag berechnet. Ebenfalls berechnet wurden die Kulturkosten, die vom Ertrag abzuziehen waren und somit den Reinertrag pro preußischem Morgen ergaben. Dies geschah gesondert für jede einzelne Gemeinde des Abschätzungsverbandes. Zusätzlich wurden auch die Wohnhäuser in Klassen unterteilt. 27
28 28 Ausschnitt aus einem Berechnungsheft, Wadersloh, Jahr 1825/1830 (LAV StAMs Katasterbücher Münster Nr. 664).
29 Ausschnitt aus einem Handriss, Wadersloh, Flur A, Maßstab 1:625, Jahr 1821 (LAV StAMs Karten K Nr. 895). 29
30 Ausschnitt aus dem Protokoll über die Ermittlung des besteuerbaren Reinertrages aller Liegenschaften und Wohngebäude der Gemeinde Wadersloh, 1820/25, Berechnung des Rohertrages (LAV StAMs Katasterbücher Münster Nr. 2143). In weiteren Tabellen wurden die ermittelten Reinerträge mit den anhand von Pachtbriefen ermittelbaren Pachtpreisen verglichen. Dies geschah in mehreren Zehnjahreszeiträumen und nach Pachtarten gegliedert. Erst nach dem Vergleich von geschätztem Reinertrag und Pachtpreisen wurde ein definitiver Tarif des steuerbaren Reinertrages erstellt. Beigefügt wurden diesem Protokoll mehrere Anlagen: 1. Vergleichungstafel der örtlichen alten mit den preussischen Maßen Die Tafel gibt die Verhältnisse der bisher ortsüblichen Maßeinheiten zu den geltenden preußischen an. 2. Tarif des Preises der Bodenerzeugnisse (auch Nachweis der reduzierten Marktpreise ) Es handelt sich um die Durchschnittspreise der angebauten Produkte. Diese wurden durch Einsicht in öffentliche Unterlagen und sorgfältige Erkundigungen ermittelt. 3. Statistik der Gemeinden Der Anhang besteht aus einer topographischen Beschreibung, die u.a. den Anteil der verschiedenen Nutzungsarten sowie die vorkommenden Straßen und Flüsse benennt, sowie aus einer statistischen Beschreibung, die Angaben zur Bevölkerung, deren Beschäftigung und zum Viehbestand enthält. Die landwirtschaftliche Beschreibung nennt die wichtigsten Ackerprodukte und macht allgemeine statistische Angaben zu Größe und Ausstattung der Höfe. 4. Klassifikationsprotokoll Das Protokoll weist die Grundstücke nach ihrer Kulturart und der Flur einer Ertragsklasse zu und begründet die Entscheidung. Hierzu nennt die Tabelle Kulturart, Flurname, gegebenenfalls gebildete Unterabteilungen sowie die Nummern der zugerechneten Grundstücke. Beschrieben wird die Bodenqualität und es wird ein Musterstück ausgewählt, welches als Vergleichstück bei der Klassifikation der übrigen Grundstücke dienen soll. Die Anlage wurde häufig als gesonderter Band angelegt. 30
31 Ausschnitt aus dem Protokoll über die Ermittlung des besteuerbaren Reinertrages aller Liegenschaften und Wohngebäude der Gemeinde Wadersloh, 1820/25, Statistische Beschreibung der Gemeinden (LAV StAMs Katasterbücher Münster Nr. 2143). 31
32 5. Protokoll über die Feststellung der Normalsätze Das Protokoll macht Angaben zu den durchschnittlichen Kosten der verschiedenen landwirtschaftlichen Arbeiten, der Transporte zum Markt und zur Bezahlung von Tagelöhnern, den Kosten für Saatgut sowie Kauf und Unterhalt von Pferden samt Geschirr. 6. Nachweisung über die Anwendung des provisorischen Tarifs auf die in den Pachtbriefen begriffenen Grundgüter Hier erscheinen im Einzelnen genauere Angaben zu den in den Gemeinden ermittelten Pachtbriefen und den darin vereinbarten Bedingungen. 7. Nachweisung über die Resultate der Kaufbriefe und die Anwendung des Tarifs der Abschätzungskommission auf die in denselben begriffenen Grundgüter Diese Nachweisung enthält genauere Angaben zu den in den Gemeinden ermittelten Kaufverträgen. Die Anlage wurde häufig als gesonderter Band angelegt. Die umfangreichen statistischen Angaben machen das Protokoll und seine Anlagen zu einer wertvollen lokal- und wirtschaftsgeschichtlichen Quelle. Güterverzeichnis Die Güterverzeichnisse wurden bei Aufstellung des Urkatasters als Abschrift aus den Flurbüchern angelegt, jedoch nicht fortgeschrieben. Sie geben also den Stand des Grundbesitzes bei der Urkatasteraufnahme wieder. Sie sind alphabetisch nach den Eigentümern der Grundstücke gegliedert. Für jeden Grundeigentümer wurden darin zwei Abschnitte angelegt: 1. Liegende Güter und Grundflächen der Gebäulichkeiten In ihr wurden alle Grundstücke des Eigentümers in der jeweiligen Gemeinde mit Angabe der Sektion, Nummer der Sektion, Beschreibung der Lage, der Art ( Gattung ) der Grundstücke und ihrer Größe in preußischen und ortsüblichen Maßen angegeben. Dazu wurde das jeweilige Grundstück einer Ertragsklasse zugewiesen. 2. Classirung der Gebäulichkeiten nach ihrem Mietzinse In ihr wurden die Gebäude des Eigentümers in der jeweiligen Gemeinde mit Angabe der Sektion, Nummer der Sektion, Beschreibung der Lage, ihrer Art ( Gattung, d.h. zumeist Haus ) und der Ertragsklasse angegeben. Der Eigentümer konnte Fehler und Auslassungen in einem weiteren Abschnitt Bemerkungen des Eigenthümers in Betreff der liegenden Güter berichtigen oder eine Neuvermessung einzelner Grundstücke beantragen. Er hatte die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift zu bestätigen und das Güterverzeichnis beim Bürgermeisteramt einzureichen. Die einzelnen Blätter wurden erst danach zu Bänden zusammengebunden. Sie dienten also der Kontrolle von Vermessung und Einschätzung. Bei der Neueinschätzung der Liegenschaften wurden nach gleichem Muster so genannte Güterauszüge angefertigt, die jedoch ebenfalls nicht fortgeschrieben wurden. In den Findbüchern des Staatsarchivs Münster erscheinen die Güterverzeichnisse auch unter dem Titel Parzellar-Mutterrolle. Im Verlustfall kann das Flurbuch als Ersatzüberlieferung herangezogen werden. 32
33 Ausschnitt aus dem Güterverzeichnis der Gemeinde Wadersloh, Jahr 1825/1830, Besitz des Joseph Bügemann (LAV StAMs Katasterbücher Münster Nr. 631). 33
34 Ausschnitt aus dem Güterverzeichnis der Gemeinde Wadersloh, Jahr 1825/1830, Besitz des Joseph Bügemann (LAV StAMs Katasterbücher Münster Nr. 631). Beschwerden gegen die Katasterarbeiten und Feststellung der Ergebniß In verschiedenen Protokollen wurden die Einwände der Grundeigentümer zusammengestellt und die Bearbeitung ihrer Beschwerden dokumentiert. Die Einwände konnten sich gegen verschiedene Schritte der Katasteraufnahme richten. Die aus den Güterverzeichnissen hervorgehenden Einwände gegen die Arbeiten des Geometers und die beantragten Berichtigungen des Flächeninhalts wurden tabellarisch nach Fluren und Grundstücken gegliedert. Die bei der Nachmessung festgestellten Korrekturen wurden angegeben. Ebenfalls entstanden Protokolle über die Beschwerden gegen die Klassifikation (Zuweisung von Grundstücken in eine bestimmte Ertragsklasse). Diese Unterlagen enthalten neben einer kurzen Bezeichnung der Grundstücke gegebenenfalls eine Begründung der Klassifikationskommission bei Zuweisung des Grundstücks in eine andere Ertragsklasse. Mutterrolle Der Erhebung der Grundsteuer dienten die so genannten Mutterrollen. Sie wurden anhand der Güterverzeichnisse angelegt und erhielten zusätzliche Spalten, in die Eigentumsveränderungen eingetragen werden konnten. Sie wurden für 34
35 Ausschnitt aus der Mutterrolle der Gemeinde Wadersloh Art , Jahr 1825/30, Besitz des Joseph Bügemann (LAV StAMs Katasterbücher Münster Nr. 676). 35
36 36 Ausschnitt aus der Summarischen Mutterrolle der besteuerbaren Reinerträge der Gemeinde Wadersloh, Jahr (LAV StAMs Katasterbücher Münster Nr. 644).
37 die einzelnen Gemeinden angelegt und enthalten auf der ersten Seite den so genannten Tarif der besteuerbaren Rein-Erträge, der für die in der Gemeinde vorkommenden Kulturarten den geschätzten Ertrag nach 5 Klassen angibt (in Talern und Silbergroschen). Danach folgen alphabetisch die einzelnen Grundeigentümer der Gemeinde. Ihre Grundstücke werden nach Flurnummer, Grundstücksnummer und Flurname bezeichnet. Kulturart, Klasse (1-5), Fläche und geschätzter Reinertrag (in Talern, Silbergroschen, Pfennig) werden für jedes Grundstück angegeben. Bei der Fortschreibung des Katasters wurden ebenfalls Mutterrollen angelegt. In den Findbüchern des Staatsarchivs Münster erscheint auch der Titel Spezial-Mutterrolle. Im Verlustfall kann das Güterverzeichnis als Ersatzüberlieferung herangezogen werden. Summarische Mutterrolle der besteuerbaren Reinerträge Von den Mutterrollen zu unterscheiden sind die so genannten Summarischen Mutterrollen der besteuerbaren Reinerträge, die erst nach Fertigstellung des Katasters zur Erhebung der Grundsteuer angelegt wurden. Sie führen die Grundeigentümer in alphabetischer Form an, erfassen jedoch nicht die Grundstücke. Stattdessen enthalten sie die Gesamtsumme des Steuerkapitals, also den geschätzten und zu versteuernden Reinertrag aller in der Gemarkung liegenden Parzellen der Eigentümer. Für 10 Folgejahre nach der Katasteraufnahme wurden Spalten bereit gehalten. Danach wurden neue summarische Mutterrollen angelegt. 37
38 Die Unterlagen der Urkatasteraufnahme als Quellen für die Ortsund Familiengeschichte 38 Die Unterlagen der Urkatasteraufnahme ermöglichen wichtige Erkenntnisse zur Rekonstruktion der Kulturlandschaft und der Besitzverhältnisse in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, einem Zeitraum, in dem die großen Veränderungen durch die durch Industrialisierung und Bevölkerungswachstum verursachte starke Ausdehnung des besiedelten Raumes noch nicht erfolgt war. Alte Marken- und Flurnamen, die heute verschwunden sind, sind wie die Grenzen der dörflichen und städtischen Bebauung klar zu erkennen. Gleichzeitig sind diese Unterlagen nach einheitlichen Regeln erstellt und mit Einschränkungen flächendeckend vorhanden. Sie sind daher für einen Vergleich mit späteren Unterlagen gut geeignet und ermöglichen die Feststellung der Entwicklungen hin zum gegenwärtigen Landschaftsbild. Es ist daher kein Wunder, dass die Unterlagen der Urkatasteraufnahme im Rahmen der Siedlungsund Flurnamenforschung weithin Verwendung finden. Beispiele sind der Westfälische Städteatlas und der Westfälische Flurnamenatlas. Beide greifen auf Urkatasterkarten als Kernstücke ihrer Untersuchung zurück. Bei der Urkatasteraufnahme wurden jedoch nicht nur kartographische Unterlagen angelegt. In großem Umfang entstand auch Aktenmaterial, welches hervorragende Informationen enthält, jedoch bis heute nicht in gleicher Weise wie die Karten ausgewertet wurde. Diese Unterlagen geben insbesondere genauere Informationen zu den Formen und Umständen der Bewirtschaftung von Grundbesitz. Wegen ihrer Anlage zum Zweck der Besteuerung sind die Angaben mit großer Exaktheit zusammengetragen. Sie stellen daher eine wichtige Quelle für die regionale Wirtschafts- und Sozialgeschichte dar. Der Quellenwert der Katasterunterlagen für die Familiengeschichte ist inzwischen weitgehend bekannt. Sie ermöglichen eine genaue Ermittlung des Grundbesitzes bestimmter Personen. Die Erfassung des Ertrages der Grundstücke zu steuerlichen Zwecken ermöglicht wertvolle Einblicke in die sozialen Verhältnisse der Grundbesitzer. Zur korrekten Einordnung und Bewertung der ermittelten Daten im örtlichen Umfeld bietet sich auch hier der Rückgriff auf weitere Unterlagen der Ka-
39 Findbücher zur Katasterüberlieferung im Landesarchiv NRW Staatsarchiv Münster tasteraufnahme, insbesondere auf das Protokoll über die Ermittlung des besteuerbaren Reinertrages aller Liegenschaften und Wohngebäude an. Von den Katasterunterlagen sind nach Aufbau und Verwendungszweck streng die in Preußen 1783 allgemein eingeführten Hypothekenbücher (vgl. die Allgemeine Hypotheken-Ordnung für die gesamten Königlichen Staaten, vom ) bzw. die 1872 mit der Preußischen Grundbuchordnung eingeführten Grundbücher und Grundakten zu trennen, die der Rechtssicherung dienen sollten. In den Unterlagen der Urkatasteraufnahme wurde nicht auf die Hypothekenbücher verwiesen. Diese verwiesen jedoch nach Abschluss der Urkatasteraufnahme auf die Flurnummer und Parzellennummer des Katasters, so dass sich auf diesem Wege ergänzende Unterlagen ermitteln lassen. Hinweise zur Recherche: Die Unterlagen der Urkatasteraufnahme in Westfalen sind zu großen Teilen durch die beiden zuständigen Staatsarchive in Münster (für die Regierungsbezirke Münster und Arnsberg) und Detmold (Regierungsbezirk Detmold, früher Minden) übernommen worden. Sie sind hier in verschiedenen Findbüchern erschlossen worden. Im Staatsarchiv Münster enthalten die Findbücher Regierung Münster, Katasterverwaltung (B 217, Bd. 1-2) und Regierung Arnsberg, Katasterverwaltung (B 420, Bd. 1-2) die Unterlagen, die sich mit der organisatorischen Durchführung der Katasterarbeiten befassen. Die eigentlichen Katasterbücher sind in den beiden Findbüchern Katasterbücher im Regierungsbezirk Münster (B 285) und Katasterbücher im Regierungsbezirk Arnsberg (B 485) erschlossen. Die Katasterkarten sind anhand des Findbuches Karten K (A 3, Bd. 1-7) zu recherchieren. Im Staatsarchiv Detmold sind die Unterlagen zur 39
40 40 organisatorischen Durchführung der Katasterarbeiten im Findbuch M 5 A Katasterbehörden und Kommissionen erschlossen, die Katasterbücher im Findbuch M 5 C, Bd. 1-3 Katasterbücher. Die Karten sind über das Findbuch D 73 Karten zu benutzen. Allerdings sind noch zahlreiche Katasterunterlagen bei den zuständigen Katasterämtern vorhanden und dort einzusehen. Selbst in die Kommunalarchive sind sie vereinzelt gelangt, obwohl die Katasterämter erst 1948 in kommunale Verwaltung übergingen und das bis zu diesem Datum entstandene Schriftgut an die zuständigen Staatsarchive abzugeben wäre. Eine Übersicht über den Verbleib der Unterlagen existiert bisher nicht.
41 Wadersloh (Kreisarchiv Warendorf S5/018/1.3, Foto: Siegfried Schmieder) 41
42 Zollstab, Rheinland (Museum für Kunst und Kulturgeschichte der Stadt Dortmund, Foto: P. Fröhlich). Maße und Gewichte in den Unterlagen der Urkatasteraufnahme 42
43 Flächenmaße: 1 preußischer Morgen: 180 (Quadrat-) Ruten = 2553,224 qm 1 (Quadrat-) Rute = 144 (Quadrat-) Fuß = 14,185 qm 1 (Quadrat-) Fuß = 0,099 qm Längenmaße: 1 preußische Rute = 12 Fuß = 3,7662 m 1 Fuß = 31,4 cm Hohlmaße: 1 preußischer Scheffel = 54,964 Liter 1 Klafter = 108 Kubikfuß = 3,339 m 3 1 Kubikfuß = 0,031 m 3 Gewichte: 1 Zentner = 110 Pfund = 51,448 kg 1 Pfund = 467,404 g Währungseinheiten: 1 Reichstaler = 30 Silbergroschen 1 Silbergroschen = 12 Pfennig 43
44 Literaturhinweise 44 Kohl, Wilhelm, Geschichte des rheinisch-westfälischen Katasters, in: Vermessungstechnische Rundschau 18 (1956), , Mennebröcker, Mechthild, Häuser und Höfe der Gemeinde Wadersloh. Dörfliche Strukturen und Hausbau in Diestedde, Liesborn und Wadersloh (Quellen und Forschungen zur Geschichte des Kreises Warendorf 25), Warendorf 1991 Müller, Gunter, Westfälischer Flurnamenatlas, Gütersloh, 2000ff Müller-Wille, Wilhelm, Die Akten der Katastralabschätzung und die Grundsteuerregelung in ihrer Bedeutung für die Landesforschung in Westfalen, in: Westfälische Forschungen 3 (1940), Osthoff, Friedrich, Die Entstehung des Rheinisch-Westfälischen Katasters , Diss. Bonn 1950 Rothkegel, W., Geschichtliche Entwicklung der Bodenbonitierungen und Wesen und Bedeutung der deutschen Bodenschätzung, Stuttgart 1950 Schütte, Leopold, Besitzverhältnisse in Ibbenbüren im Jahre 1825, in: 850 Jahre Ibbenbüren. Porträt einer Stadt in Text und Bild, Ibbenbüren , Schütte, Leopold, Die Aussagekraft der ältesten Katasteraufnahme von 1828 für die Ortsgeschichte, in: Gruhn, Klaus, Freckenhorst Aspekte einer 1150jährigen Geschichte, Warendorf 2002, Spata, Manfred, Freiherr vom Stein - in der preußischen Landesaufnahme, in: Kröger, Kurt (Hrg.), Reichsfreiherr vom und zum Stein zum 250. Geburtstag. 10. Symposium zur Vermessungsgeschichte in Dortmund am im Museum für Kunst und Kulturgeschichte (Schriftenreihe des Förderkreises Vermessungstechnisches Museum Bd. 37), Dortmund 2008, Stoob, Heinz / Ehbrecht, Wilfried, Westfälischer Städteatlas, Dortmund/Altenbeken, 1975ff Theis, Karl-Peter / Leeck, Franz / Leeck, Guido (Hrgg.), Ketten, Karten und Koordinaten. Die Entwicklung des Liegenschaftskatasters im Westmünsterland (Beiträge des Heimatvereins Vreden zur Landes- und Volkskunde 71), Vreden 2006
45 Tippach, Thomas, Der Rheinisch-Westfälische Kataster. Entstehung Entwicklung Quellenwert, in: Westfälischer Städteatlas, Lieferung VIII, Altenbeken 2004, o.s. Wagner, G., Die Entstehung und Fortführung des rheinisch-westphälischen Grundsteuer-Katasters, Düsseldorf 1860 (ND Koblenz 1983) Wiesemann, Klemens, Geschichte des Grundsteuer- und Vermessungswesens im Herzogtum Westfalen. Kurkölnisches Sauerland (Schieferbergbaumuseum Schmallenberg-Holthausen Beiträge VIII), Fredeburg 1993 Wittstock, Bernhard, Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Preussischen Grundsteuerkatasters , Berlin
46 ISBN
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