ICC-Verhaltensrichtlinien zur Bekämpfung der Korruption im Geschäftsverkehr - ein Verhaltenskodex

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1 ICC-Verhaltensrichtlinien zur Bekämpfung der Korruption im Geschäftsverkehr - ein Verhaltenskodex (Veröffentlicht im August 1998) I. Firmenethik und Vorbildfunktion der Unternehmensleitung II. Leitsätze für die Mitarbeiter 1. Wir gehen korrekt mit Geschäftspartnern und Behörden um 2. Geschäftspartner und Behörden gehen korrekt mit uns um 3. Wir gehen verantwortlich mit Geschenken um 4. Wir trennen klar zwischen Geschäfts- und Privatbereich 5. Wir vermeiden Interessenkonflikte durch Nebentätigkeiten bzw. Kapitalbeteiligungen 6. Über Spenden entscheidet die Unternehmensleitung III. Interne Organisationsmaßnahmen 1. Vier-Augen-Prinzip, Funktionstrennung und lückenlose Dokumentation 2. Personalrotation in sensiblen Bereichen 3. Lieferanten-Alternativen 4. Vertrauensperson 5. Aus- und Fortbildung IV. Kontrolle und Sanktion 1. Plausibilitätsprüfungen 2. Stärkung der Revision 3. Sanktionen I. Firmenethik und Vorbildfunktion der Unternehmensleitung Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1 müssen sich so verhalten, daß keine persönlichen Abhängigkeiten oder Verpflichtungen entstehen. Bei allen geschäftlichen Entscheidungen und Handlungen sind die geltenden Gesetze und sonstigen maßgebenden Bestimmungen im In- und Ausland zu beachten. Eine stabile geschäftliche Zusammenarbeit zum Nutzen aller kann es nur bei einem fairen Wettbewerb und strikter Einhaltung der Rechtsordnung geben. Korruption, Untreue und Betrug verzerren den Wettbewerb, führen zu höheren Kosten, zerstören das Vertrauen von Kunden und Lieferanten, gefährden unsere Wettbewerbsfähigkeit und letztlich unsere Arbeitsplätze. Die Unternehmensleitung sorgt dafür, daß die betroffenen Mitarbeiter die relevanten Gesetze und Bestimmungen kennen und befolgen. Sie ist dafür verantwortlich, daß Rahmenbedingungen geschaffen werden, die Korruption verhindern. Zu diesem Zweck werden die in diesen Richtlinien enthaltenen Grundsätze allen Mitarbeitern im Unternehmen bekanntgemacht. Die Mitarbeiter werden auf die darin enthaltenen ethischen Grundsätze verpflichtet. Die Einhaltung der Grundsätze wird überprüft. Gegen diese ethischen Grundsätze verstößt unter anderem, wer: einem Geschäftspartner/einer Behörde oder dessen Mitarbeiter für eine Bevorzugung bei Auftragsvergabe oder Belieferung einen Vorteil anbietet, verspricht, gewährt, oder dies billigt;

2 umgekehrt für sich für eine Bevorzugung eines Geschäftspartners/einer Behörde bei Belieferung oder Auftragsvergabe einen Vorteil fordert, sich versprechen läßt oder annimmt; zu Lasten des Auftraggebers sich selbst oder Dritten direkt oder indirekt unberechtigte Vorteile verschafft; Angebotsabsprachen unter Wettbewerbern trifft. Die Unternehmensleitung hat Vorbildfunktion. Vorstand und Geschäftsleitung müssen sich ethisch einwandfrei verhalten. Ihrer Vorbildfunktion müssen sie durch täglich vorgelebte Ehrlichkeit und Fairneß gerecht werden. Die Unternehmensleitung sollte sich auch öffentlich dazu bekennen, daß sie und ihr Unternehmen korrupte Verhaltensweisen unter keinen Umständen dulden. Ethisch einwandfreies Verhalten am Arbeitsplatz bedeutet im wesentlichen Ehrlichkeit und Fairneß im Umgang mit den anderen Mitarbeitern sowie mit Kunden, Lieferanten, Mitbewerbern, Behörden und der Öffentlichkeit. Die Integrität und der gute Ruf eines Unternehmens liegen in den Händen seiner Mitarbeiter. 1 Zur leichteren Lesbarkeit wird im Folgenden der Begriff "Mitarbeiter" benutzt, womit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeint sind. II. Leitsätze für die Mitarbeiter 1. Wir gehen korrekt mit Geschäftspartnern und Behörden um Unser Unternehmen überzeugt durch Preis, Leistung, Qualität und Eignung der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen. Wir behandeln alle unsere Geschäftspartner 2 fair. Das Unternehmen läßt nicht zu, daß der Wettbewerb durch Bestechung, Betrug, Wirtschaftsspionage, Diebstahl, Nötigung u.a. beeinflußt oder verfälscht wird. Eine Beteiligung an kartellrechtswidrigen Absprachen findet nicht statt. Mitarbeiter, die in unlauterer Weise versuchen, Geschäftspartner oder Behörden durch korruptes Verhalten zu beeinflussen, werden - ungeachtet strafrechtlicher Konsequenzen - disziplinarisch und arbeitsrechtlich zur Verantwortung gezogen. 2. Geschäftspartner und Behörden gehen korrekt mit uns um Versuche von Geschäftspartnern oder Behörden, Mitarbeiter in ihrer Entscheidung unlauter zu beeinflussen, werden nicht geduldet; sie sind der zuständigen Leitung anzuzeigen. Mitarbeiter, die sich in unlauterer Weise von Kunden oder Lieferanten beeinflussen lassen, werden - ungeachtet strafrechtlicher Konsequenzen - disziplinarisch und arbeitsrechtlich zur Verantwortung gezogen. 3. Wir gehen verantwortlich mit Geschenken um Geschenke sollen grundsätzlich nicht verteilt und angenommen werden. Dies gilt für Geldgeschenke wie auch Sachgeschenke. Geldgeschenke sind Beträge in jeder Form und Währung. Sachgeschenke sind jegliche Gegenstände von Wert. Auch Reisen, Dienstleistungen, Werbeprämien und Rabatte sind als Geschenke anzusehen. Werbegeschenke sollten wertmäßig so gestaltet sein, daß ihre Annahme den Empfänger nicht in eine verpflichtende Abhängigkeit bringt. Sie müssen nach dem Prinzip ausgewählt werden, beim Geber

3 und Nehmer jeglichen Anschein von Unredlichkeit und Inkorrektheit zu vermeiden. Im Zweifelsfall ist die Entscheidung des Vorgesetzten einzuholen. Im Umgang mit Behörden müssen deren besondere Regelungen beachtet werden. Im Ausland können Geschenke der Sitte und Höflichkeit entsprechen. Auch hierbei ist zu beachten, daß dadurch keine verpflichtende Abhängigkeit entsteht und die gesetzlichen Bestimmungen des Inund Auslandes eingehalten werden. Über solche Geschenke ist der Vorgesetzte zu informieren. 4. Wir trennen klar zwischen Geschäfts- und Privatbereich Für Aufwendungen, bei denen sich Geschäftliches und Privates so vermischen, daß eine genaue Trennung schwierig ist, sollten die Kosten insbesondere auch für Geschenke oder Bewirtungen privat übernommen werden. Je höher die Position im Unternehmen, desto eher kann dies erwartet werden. 5. Wir vermeiden Interessenkonflikte durch Nebentätigkeiten bzw. Kapitalbeteiligungen Vertraglich muß sichergestellt werden, daß Nebentätigkeiten und Kapitalbeteiligungen von Mitarbeitern nicht zum Schaden des Unternehmens ausgenutzt werden. Nebentätigkeiten und Beteiligungen von Mitarbeitern bei bzw. an Geschäftspartnern und Wettbewerbern sind vom Mitarbeiter schriftlich anzuzeigen und gegebenenfalls vom Unternehmen genehmigen zu lassen. Diese Anzeigepflicht besteht nicht beim Erwerb von börsengängigen Werten oder reinen Vermögensanlagen in nicht erheblichem Umfang. Der Personenkreis sollte nicht nur auf die Betriebsangehörigen begrenzt werden. Auch deren Ehepartner, Partner oder eine ihm sonst nahestehende Person ist miteinzubeziehen. 6. Über Spenden entscheidet die Unternehmensleitung Spenden haben sich im Rahmen der Rechtsordnung zu bewegen und sollten ausschließlich von der Unternehmensleitung geregelt werden. Insbesondere gilt dies für Spenden an politische Parteien. 2 Geschäftspartner sind Kunden, Lieferanten, Geschäftsmittler, von denen wir erwarten, daß sie nach den gleichen Grundsätzen handeln. III. Interne Organisationsmaßnahmen 1. Vier-Augen-Prinzip, Funktionstrennung und lückenlose Dokumentation Die Anwendung des Vier-Augen-Prinzips, die Trennung von unvereinbaren Tätigkeiten (Funktionstrennung) und strikte Vorgaben für eine lückenlose Dokumentation sind geeignete Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten insbesondere im Auftrags- und Lieferwesen vorzubeugen. Es werden keine Nebenbücher oder -konten geführt. Im Rahmen der Funktionstrennung ist möglichst auf die strikte Trennung zwischen Entscheidung, Ausführung, Überprüfung und Berichterstattung zu achten. 2. Personalrotation in sensiblen Bereichen Wenn möglich und wirtschaftlich vertretbar, findet in korruptionsgefährdeten betrieblichen Bereichen ein angemessener Personalwechsel statt. Dabei ist aber deutlich zu machen, daß ein solcher Wechsel keine Diskriminierung der betroffenen Mitarbeiter bedeutet.

4 3. Lieferanten-Alternativen Schon aus wirtschaftlichen Gründen sollte ein Unternehmen darauf achten, regelmäßig unterschiedliche Angebote einzuholen. Einseitigen Abhängigkeiten kann damit wirksam entgegengewirkt werden. 4. Vertrauensperson Die Unternehmensleitung ist angehalten, Korruption zu verhindern. Sie erwartet, daß die Mitarbeiter ihrer Informationspflicht über korruptes Verhalten nachkommen. Jeder Mitarbeiter trägt Mitverantwortung, wenn er von korruptem Verhalten Kenntnis hat und dieses nicht meldet. Deshalb sollte das Unternehmen eine unabhängige neutrale Stelle als Ansprechpartner einrichten oder beauftragen. Die Ausgestaltung im einzelnen richtet sich nach der Größe, der Struktur und den Marktbedingungen des Unternehmens. Sie kann eine Vertrauensperson/neutrale Stelle im Unternehmen, aber auch ein Notar oder Anwalt außerhalb des Unternehmens sein. Letzteres bietet sich etwa bei kleineren Unternehmen an, während bei größeren Unternehmen z.b. der Chefsyndikus genannt werden könnte. Die Vertrauensperson sollte weder aus der Abteilung Revision noch aus der Abteilung Unternehmenssicherheit stammen, da sonst ihre Funktion als neutrale Stelle nicht gewährleistet ist. Einem Mitarbeiter, der seiner Informationspflicht nachkommt, darf hieraus kein Nachteil entstehen. Es ist unbedingt darauf zu achten, daß seine Mitteilungen vertraulich behandelt werden. Durch betriebsinterne Vorgaben zur Freistellung von disziplinarischen und arbeitsrechtlichen Maßnahmen können zudem Anreize zur Offenbarung und damit zur Schadensbegrenzung geschaffen werden. 5. Aus- und Fortbildung Prävention gegen Korruption und korruptes Verhalten muß neben betrieblichen Verhaltensrichtlinien und Arbeits-/Werksverträgen auch im Bereich Aus- und Fortbildung ihren Niederschlag finden. Mittels gezielter Informationen und Belehrungen kann bei den Betriebsangehörigen die Sensibilität für korrektes Verhalten gestärkt werden. In korruptionsgefährdeten Bereichen wie Vertrieb, Einkauf und technischen Betrieb sind angemessene Informationen sicherzustellen. IV. Kontrolle und Sanktion 1. Plausibilitätsprüfungen Menschliche Erfahrung zeigt, daß organisatorische Grundsätze nur Erfolg haben, wenn entsprechende Kontrollmaßnahmen sie begleiten. Diese sind in Gestalt angemessener Kontrollen und Plausibilitätsprüfungen vorzunehmen. 2. Stärkung der Revision Die Aufdeckung rechtswidriger Handlungen (z.b. Bestechung, Vorteilsnahme, Betrug oder Untreue) ist schwierig. Durch Einrichtung bzw. Stärkung der Abteilung Revision lassen sich hier Verbesserungen erzielen. Der Schwerpunkt der Revision sollte auf Prüfungen auch mit präventiven Funktionen und auf Empfehlungen ausgerichtet sein. Dieses beinhaltet unter anderem Einhaltung von Vorstands- /Geschäftsführungsdirektiven, formelle und materielle Rechnungslegung, Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit interner Kontrollsysteme, ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung und Einhaltung wirtschaftlicher Grundsätze, Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit von Regelungen zur Vermeidung von Vermögensverlusten. Die Zusammenarbeit von Revision und anderen Unternehmenseinheiten ist dabei meist unverzichtbar. Empfohlen wird, die Revision unmittelbar an die Vorstands- bzw. Geschäftsführungsebene anzubinden. Dies entspricht auch der nicht delegierbaren Führungsverantwortung dieses Personenkreises für das Unternehmen und seine Beschäftigten.

5 3. Sanktionen Bei Verstößen gegen die im Unternehmen geltenden Verhaltensrichtlinien und gegen gesetzliche Vorschriften sind die erforderlichen organisatorischen, disziplinarischen und rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um - ungeachtet strafrechtlicher Konsequenzen - angemessen auf die festgestellten Zuwiderhandlungen zu reagieren und künftigen Zuwiderhandlungen entgegenzuwirken. Dies kann - je nach Schwere des Verstoßes - auch den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten.

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