Im fachrichtungsbezogenen Grundlagen- und Anwendungsbereich werden folgende Lernbereiche unterrichtet:
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- Liese Lenz
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1 Ausbildungsbeschreibung von Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik vom Die Ausbildung im Überblick Ausbildungsinhalte Ausbildungsstätten Ausbildungssituation/-bedingungen Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung Finanzielle Aspekte Ausbildungsdauer Ausbildungsform Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Abschlussbezeichnung Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Schulische Vorbildung - rechtlich Berufliche Vorbildung - rechtlich Berufliche Vorbildung - praktiziert Mindestalter Höchstalter Auswahlverfahren Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Perspektiven nach der Ausbildung Ausbildungsalternativen Gesetze/Regelungen Die Ausbildung im Überblick Staatlich geprüfte/r Techniker/in - Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik, ist eine landesrechtlich geregelte schulische Fortbildung an Fachschulen bzw. Berufskollegs. Die Fortbildung wird auch in den Schwerpunkten Datenverarbeitung und Datenverarbeitungs- und Netzwerktechnik durchgeführt. Ausbildungsinhalte In der Ausbildung staatlich geprüfte/r Techniker/in - Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik lernt man im Unterricht im allgemeinen Bereich zum Beispiel: wie Kostenermittlungsstrategien eingesetzt werden und wie eine optimierte Projektabwicklung erfolgt (Vorkalkulation, Abrechnung, Qualitätsmanagement) welche Unternehmens- und betriebliche Organisationsformen es gibt und wie man wirtschaftlich arbeitet wie man Mitarbeiter/innen führt und motiviert Im fachrichtungsbezogenen Grundlagen- und Anwendungsbereich werden folgende Lernbereiche unterrichtet: Grundlagen der Datenverarbeitung Grundlagen der Elektrotechnik Grundlagen der Elektronik Datenverarbeitungstechnik Mikrocomputertechnik Nachrichtentechnik Mathematik, Physik, Chemie und Werkstofftechnik Technisches Zeichnen Messtechnik Schaltungstechnik Während der gesamten Ausbildung werden auch folgende allgemeine, fachrichtungsübergreifende Fächer unterrichtet: Deutsch, Englisch Wirtschafts-, Sozial- und Rechtskunde
2 Für den Wahlbereich kommen Lerninhalte wie Einführungen in die EDV, Arbeitssicherheit, Umweltschutz oder computergestützte Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel in Frage. An manchen Schulen ist außerdem eine Projektarbeit durchzuführen. Je nach Angebot der einzelnen Schulen kann die Vorbereitung zum Erwerb von Zusatzqualifikationen wie Fachhochschulreife, Ausbildereignungsprüfung oder Meisterprüfung erfolgen. Nähere Informationen finden Sie in der Datenbank KURSNET. Rechtsgrundlagen: Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen. Arbeitsumgebung in der Ausbildung Staatlich geprüfte Techniker/innen der Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik werden an Fachschulen ausgebildet. Der überwiegend theoretische Unterricht findet in schulischen Unterrichtsräumen statt, daneben erfolgen praktische Übungen (zum Beispiel im Labor, im Computerraum, bei Projektarbeiten und Exkursionen). Das während des Unterrichts Gelernte verarbeitet man dann am häuslichen Schreibtisch. Dieser ist wohl auch der Ort, an dem man bei Fernlehrgängen den größten Teil seines Pensums erfüllt. Ausbildungsstätten Fachschulen für Technik Ausbildungssituation/-bedingungen Die Ausbildung an den Technikerschulen erfolgt in Vollzeitform oder Teilzeitform (abends, zum Teil auch samstags). Theoretischer Unterricht im Klassenverband überwiegt, ergänzt wird er durch praktische Ausbildung bei Laborübungen, je nach Aufgabenstellung im Team oder Einzeln. Während der Ausbildung sind zahlreiche Leistungsnachweise in schriftlicher, mündlicher und fachpraktischer Form zu erbringen sowie eine Abschlussprüfung abzulegen. Bei den Schülern und Schülerinnen einer Technikerschule handelt es sich in der Regel um einen lernmotivierten, aufstiegsorientierten Personenkreis, allerdings auf Grund der unterschiedlichen Allgemeinbildungsabschlüsse und Zugangsberufe mit unterschiedlichem Kenntnis- und Erfahrungsstand. Wohn- und Fachschulort sind häufig nicht identisch. Die Ausbildung in berufsbegleitender Form bringt erhebliche Belastungen mit sich, die Ausbildung in Vollzeitform im Einzelfall psychische Belastungen, beispielsweise durch die Trennung von Familie und sozialem Umfeld oder durch finanzielle Probleme. Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Die "Arbeitszeit" während der Ausbildung im Vollzeitunterricht umfasst sowohl die tägliche Unterrichtszeit in der Schule (meist Unterricht am Vor- und Nachmittag) als auch die Zeiten der persönlichen Unterrichtsvor- und -nachbereitung. In der Teilzeitform beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit etwa 9 bis 19 Stunden (meist verteilt auf zwei bis drei Termine in den Abendstunden und auf Samstagsunterricht, zum Teil ergänzt durch Wochenend- oder Blockseminare). Der begleitende Nahunterricht der Ausbildung im Fernunterricht kann je nach Lehrinstitut samstags oder auch in ein- bis mehrwöchigen Vollzeitblöcken stattfinden. Die Fernausbildung dauert zwischen 36 und 46 Monate. Aufgrund des umfangreichen und anspruchsvollen Unterrichtsstoffes ist besonders vor Klausuren und Prüfungen ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich. Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Die im praktischen Unterricht in der Fachschule verwendeten Arbeitsgegenstände und -mittel wie PC, CAD-System, Mikrocomputertechnik oder Messgeräte entsprechen teilweise denen der späteren Berufstätigkeit. Für den theoretischen Unterricht in der Fachschule sind die in einer Schule üblichen persönlichen Arbeitsmittel erforderlich. Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung In der Fachschule haben die künftigen Elektrotechniker/innen Kontakte zu den anderen Fachschülern und -schülerinnen sowie den Angehörigen der Fachschule, vor allem zu Lehrkräften aber auch zum Verwaltungspersonal. Finanzielle Aspekte Die Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin - Fachrichtung Elektrotechnik ist eine schulische Fortbildung (an staatlichen oder privaten Einrichtungen), für die keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen können Lehrgangsgebühren (an privaten Ausbildungsstätten) und Nebenkosten (z.b. Lernmittelkosten, Kosten für Fachexkursionen) entstehen. Die Höhe dieser Kosten ist sehr unterschiedlich und muss bei der jeweiligen Schule erfragt werden. Angaben dazu kann man auch der Datenbank KURSNET entnehmen. Für die schulische Fortbildung besteht gegebenenfalls eine individuelle Förderungsmöglichkeit nach den Bestimmungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG). Informationen hierzu erteilen die Agenturen für Arbeit. Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert 2 Jahre im Vollzeitunterricht, im Teilzeitunterricht 4 Jahre und im Fernunterricht 3 bis 4 Jahre. Übergänge von der Vollzeitform zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich. Nähere Informationen finden Sie in der Datenbank KURSNET.
3 Ausbildungsform Der theoretische und praktische Unterricht wird an Fachschulen bzw. Berufskollegs durchgeführt. In die Ausbildung können auch fachpraktische Abschnitte integriert sein. Die Ausbildung ist in Vollzeit, Teilzeit und Fernunterricht möglich. Übergänge von der Vollzeitform zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich. Die einzelnen Bundesländer regeln die Technikerausbildung in ihren Schul- bzw. Fachschulordnungen auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über Fachschulen. Nähere Informationen finden Sie in der Datenbank KURSNET. Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Ausbildungsabschluss Die staatliche Abschlussprüfung wird auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über Fachschulen und gemäß der Schulordnung des betreffenden Bundeslandes durchgeführt. Erforderliche Prüfungen Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und, soweit erforderlich, einem mündlichen Teil. Ferner kann eine praktische Prüfung durchgeführt werden. Die schriftliche Prüfung umfasst für den Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik Prüfungsfächer wie zum Beispiel: Mikroprozessortechnik Digitale Messtechnik und Signalverarbeitung Netzwerktechnik Programmiertechnik Datenkommunikationstechnik Die Gesamtdauer der Prüfung soll mindestens neun Zeitstunden betragen. Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließendem Kolloquium ersetzt werden. In der praktischen Prüfung werden zum Beispiel die Fächer Elektronik, Digitale Schaltungstechnik, Computer-Hardware, Übertragungstechnik und Netzwerkpraktikum geprüft. Erwerb von Zusatzqualifikationen In einigen Bundesländern wird die Fachhochschulreife mit dem Abschluss Techniker/in - Elektrotechnik erworben, in anderen Bundesländern ist dafür eine Zusatzprüfung nötig. Je nach Angebot der einzelnen Schulen sind auch weitere Zusatzqualifikationen wie Ausbildereignungsprüfung oder Meisterprüfung möglich. Prüfungswiederholung Nicht bestandene Abschlussprüfungen können in der Regel einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Prüfung gelten die Bestimmungen der Länder. Prüfende Stelle Die Prüfung wird vom Prüfungsausschuss der zuständigen Schulaufsichtsbehörde abgenommen. Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter Rechtliche Regelungen. Abschlussbezeichnung Die Abschlussbezeichnungen lauten: Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin - Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Datenverarbeitung Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin - Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin - Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Datenverarbeitungs- und Netzwerktechnik
4 Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Vorausgesetzt werden die Abschlussprüfung in einem anerkannten und für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf - einschließlich des Berufsschulabschlusses - sowie entsprechende Berufspraxis. Schulische Mindestvoraussetzung ist, in Abhängigkeit vom Bundesland, der Hauptschulabschluss bzw. ein mittlerer Bildungsabschluss. Schulische Vorbildung - rechtlich Nach den Fachschulverordnungen der Bundesländer wird vorausgesetzt: der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Schulabschluss oder ein mittlerer Bildungsabschluss In manchen Bundesländern wird kein bestimmter allgemein bildender Schulabschluss vorausgesetzt. Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen. Berufliche Vorbildung - rechtlich Nach der Rahmenvereinbarung über Fachschulen wird vorausgesetzt: Die Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung oder nach Länderrecht anerkannten und für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf und eine Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und Das Abschlusszeugnis der Berufsschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis Die erforderliche Berufstätigkeit kann - in Form eines gelenkten Praktikums - auch während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. oder Eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung Hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden. Die Bestimmungen der einzelnen Bundesländer können von den oben angegebenen Regelungen abweichen. Genaue Informationen finden sich in den jeweiligen Fachschulverordnungen. Hinweis für (ehemalige) Bundeswehrangehörige: Als einschlägige Berufstätigkeit im Sinne der Rahmenvereinbarung über Fachschulen gilt für Soldaten auf Zeit, für Berufssoldaten sowie für Wehrpflichtige mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine entsprechende Tätigkeit - einschließlich der hierzu erforderlichen Ausbildungszeit - bei der Bundeswehr (gemeinsame Liste des Bundesministers der Verteidigung und der Kultusministerkonferenz über die "Zuordnung von Tätigkeiten in der Bundeswehr zu Zugangsberufen für Fachschulen"). Der Nachweis über die in der Bundeswehr erbrachte einschlägige Berufstätigkeit und ihre Dauer wird durch eine vom zuständigen Kreiswehrersatzamt ausgestellte Bescheinigung geführt. Berufliche Vorbildung - praktiziert Zugangsberufe sind zum Beispiel: Elektroinstallateur/in Elektromaschinenbauer/in Elektromaschinenmonteur/in Elektromechaniker/in Elektrotechnische/r Assistent/in Energieanlagenelektroniker/in Informationselektroniker/in Physikalisch-technische/r Assistent/in Physiklaborant/in Prozessleitelektroniker/in Radio- und Fernsehtechniker/in Büroinformationselektroniker/in Energieelektroniker/in Fernmeldeanlagenelektroniker/in Hörgeräteakustiker/in Industrieelektroniker/in Kommunikationselektroniker/in Kraftfahrzeugelektriker/in Elektroanlageninstallateur/in Elektrogerätemechaniker/in In der Praxis werden auch vergleichbare Berufe der ehemaligen DDR als Zugangsberufe anerkannt, zum Beispiel: Aufzugmonteur/in Elektrofahrzeugschlosser/in Elektromonteur/in Elektronikfacharbeiter/in
5 Elektrosignalmechaniker/in Facharbeiter/in für Anlagentechnik (Spezialisierungsrichtungen Elektronik, Bauelemente der Elektronik) Facharbeiter/in für Anlagen und Geräte (Spezialisierungsrichtung Elektroenergieerzeugung) Facharbeiter/in für Betriebs-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik Facharbeiter/in für Funktechnik Facharbeiter/in für elektronische Bauelemente Facharbeiter/in für Nachrichtentechnik Fernmeldebaumonteur/in Fernmeldemonteur/in Haushaltsgroßgerätemonteur/in Kabelmechaniker/in Kraftfahrzeug-Elektromechaniker/in Mechaniker/in für Datenverarbeitungs- und Büromaschinen Je nach Bundesland kann es Abweichungen geben, denn die Bundesländer können festlegen, welche Zugangsberufe für die jeweiligen Fachrichtungen und gegebenenfalls auch für die jeweiligen Schwerpunkte einschlägig sind. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Rückfrage bei der jeweiligen Fachschule. Mindestalter Es ist kein bestimmtes Mindestalter vorgeschrieben. Höchstalter Es ist kein bestimmtes Höchstalter vorgeschrieben. Auswahlverfahren Von einigen Bildungseinrichtungen wird der Zugang zur Ausbildung zusätzlich durch eigene Auswahlverfahren begrenzt, zum Beispiel: Auswahl nach Eignungskriterien, wie schulische Leistungen, Noten Auswahl nach Dauer der Berufstätigkeit Auswahl nach persönlichem Gespräch Aufnahme in der Reihenfolge der Anmeldung Dem Aufnahmeantrag beziehungsweise den Bewerbungsunterlagen sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen: Lückenloser, tabellarischer Lebenslauf mit Beschreibung des Bildungsweges Lichtbild Bescheinigung über Schulabschluss (beglaubigte Kopie vom Schulabschlusszeugnis), Abschlusszeugnis der Berufsschule (beglaubigte Kopie) Bescheinigung über die geforderte einschlägige praktische Tätigkeit nach der Berufsausbildung Facharbeiter- beziehungsweise Gesellen- oder Gehilfenbrief in beglaubigter Fotokopie Bei Ausländern: Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse Nähere Informationen finden Sie in der Datenbank KURSNET. Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Für körperbehinderte Menschen ist die Ausbildung grundsätzlich möglich, da die (schul-)unterrichtende Form überwiegt; Möglichkeit zur persönlichen Fortbewegung sollte jedoch gegeben sein (praktische Übungen, Exkursionen). Für psychisch behinderte Menschen mit herabgesetzter nervlicher Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit ist die Ausbildung wegen der hohen Gefahr eines Scheiterns nicht empfehlenswert. Abhängig von der Art und Schwere der Behinderung empfiehlt sich im Einzelfall die vorherige Abklärung mit der Bildungseinrichtung. Nähere Informationen finden Sie in der Datenbank KURSNET. Perspektiven nach der Ausbildung Techniker/innen für Datenverarbeitungstechnik haben nach der Fortbildung eine Vielzahl von Einsatz- und Spezialisierungsmöglichkeiten in Betrieben, in denen Einrichtungen der Datenverarbeitungstechnik (Hard- und Softwaresysteme) entwickelt und hergestellt werden oder zum Einsatz kommen. Dort bearbeiten sie technische, organisatorische und wirtschaftliche Aufgaben bei Planung, Entwicklung, Produktion, Wartung, Reparatur und Vertrieb von Geräten, Anlagen und Systemen der Datenverarbeitungstechnik. In der Regel übernehmen Elektrotechniker/innen als Führungskraft eine Mittlerfunktion zwischen Unternehmensleitung bzw. Ingenieur/in und Werkstatt bzw. Facharbeiter/in. Während der Technikerausbildung wird ein breites Fundament an Kenntnissen und beruflichen Fertigkeiten, an Kern- und Fachqualifikationen vermittelt. Auch wenn nach der Ausbildung für Elektrotechniker/innen in der Regel eine produkt- oder funktionsspezifische Spezialisierung auf bestimmte Teilbereiche erfolgt, ist ein Wechsel zwischen diesen einzelnen Tätigkeiten aufgrund der abgeschlossenen Technikerausbildung jederzeit möglich. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Technikerfortbildung ist die berufliche Bildung für Elektrotechniker/innen jedoch nicht beendet. Um den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsalltags gerecht zu werden, ist es notwendig, immer
6 über ein aktuelles Fachwissen zu verfügen. Neue Technologien in der Datenverarbeitung und -übertragung wie beispielsweise neue Datenbussysteme, aber auch weiterentwickelte Speichermedien und immer leistungsfähigere elektronische Bauteile erfordern eine ständige berufliche Weiterbildungsbereitschaft. Welches Wissen und welche Fähigkeiten erworben werden, hängt vor allem vom Arbeitsplatz und von den Interessen und Vorlieben der Beschäftigten ab. Viele Kenntnisse und Fertigkeiten, die zu spezialisierten Tätigkeiten oder in führenden Positionen benötigt werden, lassen sich nur im Rahmen von Weiterbildungen erwerben. Sei es ein Seminar, das Spezialkenntnisse in Informationstechnik, Computertechnik, Mikrocomputer- oder Mikroprozessortechnik vermittelt, oder ein Lehrgang über Kommunikationssysteme, Datenfernübertragung, Telekommunikation oder Systemanalyse: Vor dem Hintergrund gewonnener Berufserfahrung sichert eine passende Weiterbildung die berufliche Position oder bildet die Grundlage für berufliche Veränderungen. Daneben bietet sich ihnen z.b. die Möglichkeit der Fortbildung zum Technischen Betriebswirt/zur Technischen Betriebswirtin. Für Elektrotechniker/innen der Datenverarbeitungstechnik mit Hochschulzugangsberechtigung kommen beispielsweise Studiengänge wie Informationstechnik, Elektrotechnik (Nachrichtentechnik) oder Kommunikationsinformatik infrage. In allen Bundesländern besteht übrigens bei nachgewiesener Technikerqualifikation unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zum direkten Hochschulzugang. Techniker/innen für Datenverarbeitungstechnik können sich z.b. mit einem Fertigungs-, Dienstleistungs- oder Handelsbetrieb selbstständig machen. Hierfür ist in diesem zulassungspflichtigen Handwerk eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Voraussetzung ist entweder eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung, ein entsprechender Abschluss einer Hochschule oder einer Fachschule für Technik, eine Ausübungsberechtigung oder eine Ausnahmebewilligung. Künftige Betriebsinhaber/innen oder deren angestellte Betriebsleiter/innen müssen eine der genannten Voraussetzungen erfüllen. Ausbildungsalternativen Für den Beruf Elektrotechniker bzw. Elektrotechnikerin können Alternativen in verschiedenen Bereichen gefunden werden: Elektrotechnik/Elektronik Medizintechnik Feinwerktechnik Konstruktion Möglich ist sowohl eine Technikerfortbildung in anderen Schwerpunkten der Fachrichtung Elektrotechnik oder in verwandten Bereichen als auch eine Meister-Fortbildung im Bereich Elektrotechnik und Elektronik oder eine Fortbildung im konstruktiven Bereich. In diesen Berufen arbeiten qualifizierte Fach- oder Führungskräfte, die übereinstimmend das Interesse an einer weiteren Qualifizierung, an der Übernahme höherer Verantwortung sowie die Neigung zur Auseinandersetzung mit fachtheoretischen Problemstellungen besitzen. Gesetze/Regelungen Regelung auf Bundesebene Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom Fundstelle: 2002 (KMK-Beschlusssammlung) Volltext (pdf, 68kB) Der Beschluss der Kultusministerkonferenz über die Ausbildung an Fachschulen in Form einer Rahmenvereinbarung ist kein unmittelbar geltendes Recht. Die einzelnen Bundesländer regeln die Technikerausbildungen in ihren Schul- bzw. Fachschulordnungen auf Grundlage der Rahmenvereinbarung. Regelungen auf Länderebene Dies gilt nur für Bundesland Bayern: Schulordnung für zweijährige Fachschulen (Fachschulordnung - FSO) vom (Bay.GVBl. S. 555, ber. S. 662), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Bay.GVBl. S. 341) Fundstelle: 1985 (Bay.GVBl. S. 555, ber. S. 662), 1988 (Bay.GVBl. S. 310), 1991 (Bay.GVBl. S. 262, ber. S. 364), 1993 (Bay.GVBl. S. 572), 1994 (Bay.GVBl S. 18), 2000 (Bay.GVBl. S. 567), 2001 (Bay.GVBl. S. 341) Volltext (pdf, 4269kB) Dies gilt nur für Bundesland Berlin: Ausführungsvorschriften über die Ausbildung in der Staatlichen Technikerschule Berlin - Ausbildungsordnung Technikerschule - vom (Ber.ABl. S. 1894, ber. S. 2976), zuletzt geändert am (Ber.ABl. S. 2075) Fundstelle: 1993 (Ber.ABl. S. 1894, ber. S. 2976), 1994 (Ber.ABl. S. 3576), 1997 (Ber.ABl. S. 1060, 3477), 2000 (Ber.ABl. S. 1540, Ber.ABl S. 168), 2002 (Ber.ABl. S. 2075) Volltext (pdf, 2861kB) Dies gilt nur für Bundesland Berlin: Verordnung über die Abschlussprüfung der Staatlichen Technikerschule Berlin (PrüfVO- Technikerschule) vom (Ber.GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (Ber.GVBl. S. 1018) Fundstelle: 1994 (Ber.GVBl. S. 74), 1996 (Ber.GVBl. S. 144), 1998 (Ber.GVBl. S. 393), 2001 (Ber.GVBl. S. 27), 2002 (Ber.GVBl. S. 174), 2006 (Ber.GVBl. S. 1018) Volltext (pdf, 511kB) Dies gilt nur für Bundesland Mecklenburg-Vorpommern: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen (Fachschulverordnung - FSVO M-V) vom (GVBl. M.-V. S. 341) Fundstelle: 1999 (GVBl. M.-V. S. 341) Volltext (pdf, 990kB) Dies gilt nur für Bundesland Niedersachsen: Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.Juli 2006 (Nds.GVBl. S.412) Fundstelle: 2000 (Nds. GVBl. S. 178), 2001 (Nds. GVBl. S. 425), 2002 (Nds. GVBl. S. 343), 2003 (Nds. GVBl. S. 294), 2004 (Nds. GVBl. S. 256) (Nds. GVBl. S. 194), 2006 (Nds.GVBl. S.412) Internet Dies gilt nur für Bundesland Niedersachsen: Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) vom (Nds. MBl. S. 367), zuletzt geändert am (Nds. MBl. S. 509) Fundstelle: 2000 (Nds. MBl. S. 367), 2001 (Nds. MBl. S. 583, ber. S. 681), 2002 (Nds. MBl. S. 585), 2003 (Nds. MBl. S. 520), 2004 (Nds. MBl. S. 483), 2005 (Nds. MBl. S. 509) Volltext (pdf, 3210kB)
7 Dies gilt nur für Bundesland Nordrhein-Westfalen: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom (GV. NRW. S. 240, ber. GV. NRW S. 563, GV. NRW S. 766), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GV. NRW. S. 222), berichtigt am (GV. NRW. S. 461) Fundstelle: 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. GV. NRW S. 563), 2001 (GV. NRW. S. 66, ber. S. 766), 2002 (GV. NRW. S. 172), 2003 (GV. NRW. S. 358, 413, 626, 751), 2004 (GV. NRW. S. 792), 2006 (GV. NRW. S. 222, 461) Internet Volltext (pdf, 10629kB) Dies gilt nur für Bundesland Sachsen: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule - FSO) vom (SächsGVBl. S. 389), zuletzt geändert am (SächsGVBl. S. 596) Fundstelle: 2003 (SächsGVBl. S. 389), 2004 (SächsGVBl. S. 596) Volltext (pdf, 3359kB) Dies gilt nur für Bundesland Sachsen: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Lehrpläne und Stundentafeln für berufsbildende Schulen im Freistaat Sachsen (VwV Stundentafeln) vom (Sächs.MBl. SMK S. 305) Fundstelle: 1999 (Sächs.MBl. SMK S. 305) Volltext (pdf, 2320kB) Dies gilt nur für Bundesland Sachsen-Anhalt: Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom (GVBl. LSA S. 412), zuletzt geändert am (GVBl. LSA S. 164) Fundstelle: 2004 (GVBl. LSA S. 412), 2005 (GVBl. LSA S. 499), 2006 (GVBl. LSA S. 164) Volltext (pdf, 3027kB) Dies gilt nur für Bundesland Sachsen-Anhalt: Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Berufsbildende Schulen (EBBbS-VO) in der Fassung vom (SVBl. LSA S. 353), geändert am (SVBl. LSA S. 162), zuletzt geändert am (SVBl. LSA S. 111) Fundstelle: 2004 (SVBl. LSA S. 353), 2005 (SVBl. LSA S. 162), 2006 (SVBl. LSA S. 111) Volltext (pdf, 6321kB) Dies gilt nur für Bundesland Schleswig-Holstein: Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulordnung - FSO) vom (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 354), zuletzt geändert durch Art. 3 der LVO vom (NBl.MBF.Schl.-H. S. 187) Fundstelle: 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 354, 403), 2001 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 393), 2003 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 238), 2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 213, ber. S. 285), 2005 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 198), 2005 (LVO v , GVOBl. S. 487), 2006 (NBl.MBF.SL Internet Dies gilt nur für Bundesland Schleswig-Holstein: Landesverordnung über die Abschlussprüfung an berufsbildenden Schulen (Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen - BS-PrüfVO) vom (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 606), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 198) Fundstelle: 2000 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 606), 2003 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 238), 2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 213, ber. S. 285), 2005 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 198) Volltext (pdf, 793kB) Dies gilt nur für Bundesland Schleswig-Holstein: Landesverordnung über die Versetzung an berufsbildenden Schulen (Versetzungsverordnung berufsbildende Schulen - BS-VersVO) vom (NBI.MBWFK.Schl.-H. S. 613) Fundstelle: 2000 (NBI.MBWFK.Schl.-H. S. 613) Volltext (pdf, 188kB) Dies gilt nur für Bundesland Thüringen: Thüringer Fachschulordnung (ThürFSO) vom (Thü.GVBl. S. 125), geändert durch VO vom (Thü.GVBl. S. 347) Fundstelle: 2004 (Thü.GVBl. S. 125), 2005 (Thü.GVBl. S. 347) Volltext (pdf, 4021kB)
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