Amtsblatt. der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue. Breitenworbis Buhla Gernrode Haynrode Kirchworbis

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1 Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue mit öffentlichen Bekanntmachungen der Mitgliedsgemeinden entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung ThürBekVO in der zur Zeit gültigen Fassung. Mitgliedsgemeinden sind: Breitenworbis Buhla Gernrode Haynrode Kirchworbis Jahrgang 13 Freitag, den 1. März 2019 Nummer 4

2 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/2019 Nächster Erscheinungstermin Freitag, den Nächster Redaktionsschluss Mittwoch, den Annahmeschluss der Beiträge für den nichtamtlichen Teil im Hauptamt der Verwaltungsgemeinschaft: Dienstag, den , bis 18:00 Uhr Sprechzeiten, wichtige Rufnummern, Bereitschaftsdienste Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue Der Gemeinschaftsvorsitzende Dirk Böning Weststraße Breitenworbis Telefonzentrale:... (036074) 77-0 Telefax:... (036074) Einwohnermeldeamt:... (036074) Standesamt:... (036074) /134 Sprechzeiten: Montag Uhr und Uhr Dienstag Uhr und Uhr Mittwoch keine Sprechzeit Donnerstag Uhr und Uhr Freitag Uhr Nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten. Sprechstunden der ehrenamtlichen Bürgermeister in den Mitgliedsgemeinden: Gemeinde Breitenworbis mit Ortsteil Bernterode Bürgermeister Cornelius Fütterer: Dienstag...16:30 Uhr - 17:30 Uhr Ortsteil Bernterode jeden 1. Dienstag im Monat...16:00 Uhr - 17:00 Uhr Gemeindeamt Schulberg 1 Gemeinde Buhla, Bürgermeister Rüdiger Wetterau: Donnerstag...16:00 Uhr - 18:00 Uhr Ortsteilbürgermeister Ascherode Wolfgang Reimann Donnerstag...16:30 Uhr - 17:00 Uhr Dorfgemeinschaftshaus Ascherode Gemeinde Gernrode, Bürgermeister Gerhard Hellrung: Dienstag...16:00 Uhr - 18:00 Uhr Freitag...14:30 Uhr - 15:30 Uhr Gemeinde Haynrode, Bürgermeister Andreas Heiroth: Montag...18:00 Uhr - 19:00 Uhr Gemeinde Kirchworbis, Bürgermeister Wolfgang Benisch: Dienstag...16:00 Uhr - 18:00 Uhr Polizeiinspektion Eichsfeld Kontaktbereichsbeamter der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue Weststr. 2, Breitenworbis Zimmer Nr. 101, Erdgeschoss Herr PHM Mario Rojahn, Tel.: Sprechzeiten: Dienstag Uhr Donnerstag Uhr Rettungsleitstelle des Landkreises 03606/ und 03606/19222 Notruf 112 Wasser- und Abwasserzweckverband Eichsfelder Kessel Breitenworbiser Straße 1, Niederorschel Kontakt: Telefon: (036076) service@waz-ek.de Fax: (036076) Internet: Geschäftszeiten: Montag Uhr Dienstag u. Freitag Uhr Donnerstag Uhr und Uhr Bereitschaftsdienst: außerhalb der Geschäftszeiten in dringenden Fällen: (036076) bei Verhinderung Rettungsleitstelle Landkreis Eichsfeld: (03606) Ihr Wasserver- und Abwasserentsorger Annahmestelle für Bioabfälle Gemeinde Breitenworbis OT Bernterode Hellberg Öffnungszeiten: Freitag Uhr Samstag Uhr Die Annahmezeiten der Kleinanliefererstation Beinrode (Mo. - Fr.: 7 bis 18 Uhr, Sa.: 7 bis 14 Uhr) und des Betriebshofs der EW Entsorgung in Dingelstädt (Mo. - Fr.: 7 bis 18 Uhr; Sa.: 10 bis 15 Uhr) bleiben unverändert. Gemeinde Breitenworbis Petra Fusch Amtlicher Teil Bekanntmachung Geschäftsstelle der gemeinsamen Schiedsstelle der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaften Eichsfeld-Wipperaue Breitenworbis und Eichsfelder Kessel Niederorschel: Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue Weststraße 2, Breitenworbis Ansprechpartnerin Frau Rudat,... Tel /77113 Informationen erhalten Sie im Bedarfsfall auch über die Verwaltungsgemeinschaft Eichsfelder Kessel, Bergstraße 51, Niederorschel, Ansprechpartnerin Frau Grimm, Tel / zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder 1. In der Gemeinde Breitenworbis sind am 26. Mai Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wählbar, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben ( 12 ThürKWG), nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde

3 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/2019 wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde seit mindestens drei Monaten gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien & Nordirland und Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 32 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite Unterzeichner als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe; b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag; c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschrift von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele in der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der ist zu Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld oder im Gemeinderat der Gemeinde Breitenworbis vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 64 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue bis zum 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) Uhr, ausgelegten Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten

4 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/2019 Montag Uhr und Uhr Dienstag Uhr und Uhr Donnerstag Uhr und Uhr Freitag Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue, in Breitenworbis, Weststraße 2, Haupt- und Wahlamt, Zimmer 203, ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (12. April 2019) bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem der Gemeinde, Frau Petra Fusch, bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld- Wipperaue, in Breitenworbis, Weststraße 2, zu den bekannten Öffnungszeiten einzureichen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis zum 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollten (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 33. Tag vor der Wahl (23. April 2019) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechend und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Breitenworbis, den 28. Februar 2019 Petra Fusch Gemeinde Breitenworbis Petra Fusch Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters 1. In dem Ortsteil Bernterode mit Ortsteilverfassung der Gemeinde Breitenworbis wird am 26. Mai 2019 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter der Gemeinde gewählt. Zum Ortsteilbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien & Nordirland und Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder Sicherungsverwahrung befindet. Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragter dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unter-

5 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/2019 zeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und eine Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürK- WO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen und des Einverständnisses mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt; b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung; c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind insgesamt 40 Unterschriften. Bewirbt sich der bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen und des Einverständnisses mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit abgegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der der Gemeinde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld, im Gemeinderat Breitenworbis oder im Ortsteilrat Bernterode vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie weitere Mitglieder des Ortsteilrates zu wählen sind (insgesamt 32 Unterschriften. 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreis, im Gemeinderat oder im Ortsteilrat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigen wie Ortsteilratsmitglieder Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld oder im Gemeinderat, oder im Ortsteilrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlag in eine vom bei Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue bis zum 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten Montag Uhr und Uhr Dienstag Uhr und Uhr Donnerstag Uhr und Uhr Freitag Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue, in Breitenworbis, Weststraße 2, Haupt- und Wahlamt, Zimmer 203, ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen,

6 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/2019 erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch erwirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsschein vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderlich Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (12. April 2019) bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim der Gemeinde, Frau Petra Fusch, bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue, Weststraße 2 in Breitenworbis einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 44. Tag vor der Wahl (12. April 2019) bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) bis Uhr behoben sein. Am 33. Tag vor der Wahl (23. April 2019) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Breitenworbis, den 28. Februar 2019 Petra Fusch Gemeinde Breitenworbis Petra Fusch Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsteilratsmitglieder 1. In dem Ortsteil Bernterode mit Ortsteilverfassung sind am 26. Mai Ortsteilratsmitglieder zu wählen. Zum Ortsteilratsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne des 1 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wählbar, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben ( 12 ThürKWG), nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde seit mindestens drei Monaten gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien & Nordirland und Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Ortsteilratsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 16 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite Unterzeichner als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe;

7 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/2019 b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag; c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschrift von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der ist zu Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld oder im Gemeinderat der Gemeinde Breitenworbis und im Ortsteilrat des Ortsteiles Bernterode vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 32 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, im Gemeinderat oder Ortsteilrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue bis zum 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) Uhr, ausgelegten Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten Montag Uhr und Uhr Dienstag Uhr und Uhr Donnerstag Uhr und Uhr Freitag Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue, in Breitenworbis, Weststraße 2, Haupt- und Wahlamt, Zimmer 203, ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (12. April 2019) bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem der Gemeinde, Frau Petra Fusch, bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld- Wipperaue, in Breitenworbis, Weststraße 2, zu den bekannten Öffnungszeiten einzureichen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit

8 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/2019 zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollten (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 33. Tag vor der Wahl (23. April 2019) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechend und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Breitenworbis, den 28. Februar 2019 Petra Fusch Gemeinde Buhla Rüdiger Wetterau Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder 1. In der Gemeinde Buhla sind am 26. Mai Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wählbar, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben ( 12 ThürKWG), nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde seit mindestens drei Monaten gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien & Nordirland und Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 12 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite Unterzeichner als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe; b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag; c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschrift von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele in der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der ist zu Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im

9 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/2019 Kreistag des Landkreises Eichsfeld oder im Gemeinderat der Gemeinde Buhla vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue bis zum 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) Uhr, ausgelegten Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten Montag Uhr und Uhr Dienstag Uhr und Uhr Donnerstag Uhr und Uhr Freitag Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue, in Breitenworbis, Weststraße 2, Haupt- und Wahlamt, Zimmer 203, ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (12. April 2019) bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem der Gemeinde, Herrn Rüdiger Wetterau, Karl-Marx-Straße 8 in Buhla (donnerstags von Uhr) oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue, in Breitenworbis, Weststraße 2, zu den bekannten Öffnungszeiten einzureichen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis zum 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollten (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 33. Tag vor der Wahl (23. April 2019) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechend und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Buhla, den 28. Februar 2019 Rüdiger Wetterau Gemeinde Buhla Rüdiger Wetterau Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters 1. In dem Ortsteil Ascherode mit Ortsteilverfassung der Gemeinde Buhla wird am 26. Mai 2019 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter der Gemeinde gewählt. Zum Ortsteilbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien & Nordirland und Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder Sicherungsverwahrung befindet.

10 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/2019 Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragter dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 2 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und eine Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürK- WO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen und des Einverständnisses mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt; b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung; c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind insgesamt 20 Unterschriften. Bewirbt sich der bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärung des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen und des Einverständnisses mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit abgegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der der Gemeinde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld, im Gemeinderat Buhla oder im Ortsteilrat Ascherode vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie weitere Mitglieder des Ortsteilrates zu wählen sind (insgesamt 16 Unterschriften).

11 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/ Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreis, im Gemeinderat oder im Ortsteilrat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigen wie Ortsteilratsmitglieder Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld oder im Gemeinderat, oder im Ortsteilrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlag in eine vom bei Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue bis zum 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten Montag Uhr und Uhr Dienstag Uhr und Uhr Donnerstag Uhr und Uhr Freitag Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue, in Breitenworbis, Weststraße 2, Haupt- und Wahlamt, Zimmer 203, ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch erwirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsschein vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderlich Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (12. April) bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim der Gemeinde, Herrn Rüdiger Wetterau, Karl-Marx-Straße 8 in Buhla (donnerstags von Uhr) oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue, Weststraße 2 in Breitenworbis einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 44. Tag vor der Wahl (12. April 2019) bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) bis Uhr behoben sein. Am 33. Tag vor der Wahl (23. April 2019) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Buhla, den 28. Februar 2019 Rüdiger Wetterau Gemeinde Buhla Rüdiger Wetterau Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsteilratsmitglieder 1. In dem Ortsteil Ascherode mit Ortsteilverfassung sind am 26. Mai Ortsteilratsmitglieder zu wählen. Zum Ortsteilratsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wählbar, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben ( 12 ThürKWG), nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde seit mindestens drei Monaten gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien & Nordirland und Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Ortsteilratsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.

12 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/2019 Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 8 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite Unterzeichner als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe; b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag; c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschrift von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der ist zu Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld oder im Gemeinderat der Gemeinde Buhla und im Ortsteilrat des Ortsteiles Ascherode vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 16 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, im Gemeinderat oder Ortsteilrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue bis zum 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) Uhr, ausgelegten Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten Montag Uhr und Uhr Dienstag Uhr und Uhr Donnerstag Uhr und Uhr Freitag Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue, in Breitenworbis, Weststraße 2, Haupt- und Wahlamt, Zimmer 203, ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an

13 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/2019 Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (12. April 2019) bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem der Gemeinde, Herrn Rüdiger Wetterau, Karl-Marx-Straße 8 in Buhla (donnerstags von bis Uhr oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue, in Breitenworbis, Weststraße 2, zu den bekannten Öffnungszeiten einzureichen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollten (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 33. Tag vor der Wahl (23. April 2019) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechend und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Buhla, den 28. Februar 2019 Rüdiger Wetterau Gemeinde Gernrode Martina Otto Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder 1. In der Gemeinde Gernrode sind am 26. Mai Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wählbar, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben ( 12 ThürKWG), nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde seit mindestens drei Monaten gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien & Nordirland und Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 24 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite Unterzeichner als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe; b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag; c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschrift von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,

14 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/2019 b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele in der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der ist zu Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld oder im Gemeinderat der Gemeinde Gernrode vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 48 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue bis zum 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) Uhr, ausgelegten Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten Montag Uhr und Uhr Dienstag Uhr und Uhr Donnerstag Uhr und Uhr Freitag Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue, in Breitenworbis, Weststraße 2, Haupt- und Wahlamt, Zimmer 203, ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (12. April 2019) bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem der Gemeinde, Frau Martina Otto bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld- Wipperaue, in Breitenworbis, Weststraße 2, zu den bekannten Öffnungszeiten einzureichen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis zum 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollten (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 33. Tag vor der Wahl (23. April 2019) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechend und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Gernrode, den 28. Februar 2019 Martina Otto

15 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/2019 Bekanntmachung Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Gernrode vom In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Gernrode wurden Beschlüsse gefasst, die hiermit amtlich bekannt gegeben werden. Beschluss Nr /2019 vom Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde Gernrode für das Haushaltsjahr 2019 Der Gemeinderat der Gemeinde Gernrode erlässt auf der Grundlage des 55 ThürKO in der jeweils gültigen Fassung die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Stärke des Gemeinderates: Mitglieder davon anwesend: Mitglieder Ja-Stimmen: Stimmen Nein-Stimmen:... / Stimmenthaltungen:... 1 Stimme Aufgrund des 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:... keiner Damit ist der Beschlussvorschlag angenommen. Beschluss Nr /2019 vom Finanz- und Investitionsplan der Gemeinde Gernrode Die Gemeinde Gernrode stimmt dem Finanzplan mit dem Investitionsprogramm zu. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Stärke des Gemeinderates: Mitglieder davon anwesend: Mitglieder Ja-Stimmen: Stimmen Nein-Stimmen:... / Stimmenthaltungen:... / Aufgrund des 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:... keiner Damit ist der Beschlussvorschlag angenommen. Beschluss Nr /2019 vom Bebauungsplan Nr. 12 WA Am Gastwirtsberg der Gemeinde Gernrode Behandlung und Abwägung der während der öffentlichen Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen Der Gemeinderat der Gemeinde Gernrode beschließt die Berücksichtigung der während der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Hinweise und Anregungen zum Bebauungsplanentwurf Nr. 12 Am Gastwirtsberg laut Abwägungsprotokoll. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Stärke des Gemeinderates: Mitglieder davon anwesend: Mitglieder Ja-Stimmen: Stimmen Nein-Stimmen:... / Stimmenthaltungen:... / Aufgrund des 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:... keiner Damit ist der Beschlussvorschlag angenommen. Beschluss Nr /2019 vom Bebauungsplan Nr. 12 WA Am Gastwirtsberg der Gemeinde Gernrode Satzungsbeschluss nach 10 BauGB 1. Nach Abwägung aller Belange untereinander und gegeneinander werden die Hinweise und Anregungen im Bebauungsplan und in der Begründung berücksichtigt. 2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 12 WA Am Gastwirtsberg der Gemeinde Gernrode in der Fassung vom Februar 2019 wird unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen nach 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. 3. Die Begründung wird gebilligt. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Stärke des Gemeinderates: Mitglieder davon anwesend: Mitglieder Ja-Stimmen: Stimmen Nein-Stimmen:... / Stimmenthaltungen:... / Aufgrund des 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:... keiner Damit ist der Beschlussvorschlag angenommen. Beschluss Nr /2019 vom Änderung der Satzung zur Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Gemeinde Gernrode Der Gemeinderat der Gemeinde Gernrode beschließt die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Gernrode (Sondernutzungsgebührensatzung). Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Stärke des Gemeinderates: Mitglieder davon anwesend: Mitglieder Ja-Stimmen: Stimmen Nein-Stimmen:... / Stimmenthaltungen:... / Aufgrund des 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:... keiner Damit ist der Beschlussvorschlag angenommen. Die Satzungen werden nach dem Genehmigungsverfahren veröffentlicht. Gernrode, Gerhard Hellrung - Dienstsiegel - Bürgermeister Gemeinde Haynrode Isabell Wieg Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder 1. In der Gemeinde Haynrode sind am 26. Mai Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wählbar, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben ( 12 ThürKWG), nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde seit mindestens drei Monaten gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien & Nordirland und Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

16 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/2019 Ein Wahlvorschlag darf höchstens 16 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite Unterzeichner als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe; b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag; c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschrift von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele in der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der ist zu Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld oder im Gemeinderat der Gemeinde Haynrode vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 32 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue bis zum 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) Uhr, ausgelegten Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten Montag Uhr und Uhr Dienstag Uhr und Uhr Donnerstag Uhr und Uhr Freitag Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue, in Breitenworbis, Weststraße 2, Haupt- und Wahlamt, Zimmer 203, ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine ande-

17 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/ In der Gemeinde Kirchworbis sind am 26. Mai Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wählbar, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben ( 12 ThürKWG), nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde seit mindestens drei Monaten gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Lire Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (12. April 2019) bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem der Gemeinde, Frau Isabell Wieg, bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld- Wipperaue, in Breitenworbis, Weststraße 2, zu den bekannten Öffnungszeiten einzureichen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis zum 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollten (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 33. Tag vor der Wahl (23. April 2019) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechend und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Haynrode, den 28. Februar 2019 Isabell Wieg 4. Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld- Wipperaue (Weststraße 2, Zimmer 105) während der üblichen Sprechzeiten Montag und Uhr Dienstag und Uhr Donnerstag und Uhr Freitag Uhr einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen. Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder auf Grund der ThürKO erlassen worden sind, zu Stande gekommen, so ist die Verletzung gemäß 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (vgl. 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO). Haynrode, den gez. Heiroth Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Haynrode Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 6 Alte Schule der Gemeinde Haynrode im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB 1. Aufgrund von 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. vom (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S 3634), i. V. m. 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung ThürKO, in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) hat der Gemeinderat der Gemeinde Haynrode in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan als Satzung beschlossen. 2. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 439/1, 440, 441, 444/1, 446/17, Flur 4, in der Gemarkung Haynrode und ist im Teil A der ausgefertigten Planzeichnung vom dargestellt. Dieser ist Bestandteil der Satzung. 3. Der Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 6 Alte Schule der Gemeinde Haynrode tritt mit dieser Bekanntmachung nach 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Gemeinde Kirchworbis Wolfgang Benisch Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder

18 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/2019 tauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien & Nordirland und Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 24 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite Unterzeichner als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe; b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag; c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschrift von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele in der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der ist zu Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises Eichsfeld oder im Gemeinderat der Gemeinde Kirchworbis vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 48 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue bis zum 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) Uhr, ausgelegten Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten Montag Uhr und Uhr Dienstag Uhr und Uhr Donnerstag Uhr und Uhr Freitag Uhr

19 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/2019 bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue, in Breitenworbis, Weststraße 2, Haupt- und Wahlamt, Zimmer 203, ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl (12. April 2019) bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem der Gemeinde, Herrn Wolfgang Benisch, Hauptstraße 33 in Kirchworbis (dienstags von Uhr) oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue, in Breitenworbis, Weststraße 2, zu den bekannten Öffnungszeiten einzureichen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis zum 34. Tag vor der Wahl (22. April 2019) bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollten (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 33. Tag vor der Wahl (23. April 2019) tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechend und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 39. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Kirchworbis Am Montag, dem 11. März 2019 um Uhr findet in dem Gemeindeamt, Hauptstraße 33 in Kirchworbis, die 39. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Kirchworbis statt. Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Aushängen oder der Internetseite Kirchworbis, den Wolfgang Benisch Bürgermeister Nichtamtlicher Teil Wir gratulieren zum Geburtstag zum 80. Geburtstag Frau Ingrid Hebestreit zum 79. Geburtstag Frau Thea Axthelm zum 67. Geburtstag Frau Rosemarie Ernst zum 66. Geburtstag Herrn Siegfried Schoch zum 79. Geburtstag Frau Friedel Begau zum 67. Geburtstag Herrn Günter Kohl zum 65. Geburtstag Herrn Werner Löffler zum 79. Geburtstag Herrn Otmar Wieg zum 87. Geburtstag Frau Hildegard Dölle zum 81. Geburtstag Herrn Alfons Hellrung zum 88. Geburtstag Frau Gerda Kielholz 09.o3. zum 79. Geburtstag Frau Erika Eschrich zum 78. Geburtstag Herrn Bruno Kaltwasser zum 68. Geburtstag Herrn Alfred Fusch zum 87. Geburtstag Frau Asta Holbein Gemeinde gratuliert herzlich und wünscht alles Gute, vor allem aber Gesundheit und Gottes Segen. Cornelius Fütterer Bürgermeister Geplante Veranstaltung in dem Monat März 2019 in Breitenworbis Datum: Veranstaltung: Veranstalter: Sitzung BCC Kinderfasching BCC Kirchworbis, den 28. Februar 2019 Wolfgang Benisch Regelmäßige Termine: Seniorenbetreuung jeden Dienstag Uhr Seniorenbetreuung im Seniorenraum Heimatstube Die Heimatstube ist jeden Dienstag von Uhr geöffnet (oder nach Absprache). Freiwillige Feuerwehr jeden Samstag Uhr Ausbildung Jugendfeuerwehr 6 bis 10 Jahre Uhr Ausbildung Jugendfeuerwehr Jahre

20 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/ Uhr Ausbildung Einsatzabteilung Auch hier sind interessierte Frauen und Männer herzlich eingeladen. Im Feuerwehrverein ist jeder herzlich willkommen. Hundeverein Samstag Uhr Ausbildung jeglicher Art Sonntag Uhr Ausbildung jeglicher Art oder nach Vereinbarung zum 67. Geburtstag Frau Martina Hesse zum 67. Geburtstag Frau Anna-Rosa Kohl zum 65. Geburtstag Herrn Dieter Montag zum 65. Geburtstag Herrn Peter Weinrich zum 76. Geburtstag Frau Monika Worm zum 68. Geburtstag Frau Margit Stützer zum 82. Geburtstag Herrn Hugo Heddergott zum 78. Geburtstag Herrn Georg Pries Für ein sauberes Breitenworbis Umweltschutz, Recycling und Mülltrennung. Unter diesem Motto machten die Blumenkinder des Kindergartens in Breitenworbis sich auf, um im Dorf herumliegenden Müll aufzusammeln. Wir waren überrascht, wie viel Müll dabei zusammen kam. An den Wertstoffcontainern wollten wir dann alles entsorgen, mussten aber auch dort erst einmal für Ordnung sorgen, denn der Müll lag überall verteilt und nicht in den Containern. Das fanden wir sehr traurig. Wir würden uns wünschen, dass auch alle anderen Leute mit offenen Augen durchs Dorf gehen und wir alle gemeinsam unseren wunderschönen Ort sauber halten. Die Gemeinde gratuliert herzlich und wünscht alles Gute, vor allem aber Gesundheit und Gottes Segen. Cornelius Fütterer Bürgermeister Geplante Veranstaltungen in dem Monat März 2019 in Bernterode Datum: Veranstaltung: verantwortlich: Uhr; Weltgebetstag der KFD-Gruppe Frauen mit anschließendem gemeinschaftlichem landestypischen Abendessen aus Slowenien und Fasching im Kindergarten Kath. Kindergarten Uhr II.Büttenabend BKV Uhr Kinderkarneval in der Turnhalle mit Programmgestaltung BKV / Kath. Kindergarten des Kindergartens Uhr Rosenmontag BKV Uhr Kostümball Spielenachmittag Kath.Kindergarten Iberg Heiligenstadt Top Wanderweg Wanderverein Nachrichten aus dem Ortsteil Bernterode Wir gratulieren zum Geburtstag Regelmäßige Termine: Pfarrgemeinde St. Marien Kirchort St. Martin Bernterode Montag Uhr Kirchenchor Dienstag Uhr KFD-Bastelkreis Uhr Seniorentreff (jeden vorgeletzten Dienstag im Monat) Mittwoch Uhr Gesprächskreis für pflegende und trauernde Angehörige (jeden letzten Donnerstag im Monat) Freitag Uhr Schola Kath.Kindergarten vierteiljährlich Spielenachmittag mit Eltern Frauensport wöchentlich montags Uhr DRK Jugendrotkreuz wöchentlich donnerstags Uhr Wanderverein Treffpunkt für die Wanderungen ist immer, wenn nicht vorher anders bekannt gegeben wurde, um Uhr am Feuerwehrhaus. Die angegebenen Termine können bei ungeeignetem Wetter verschoben werden! Bei Touren, die einer Autofahrt bedürfen, bitten wir um eine vorherige Anmeldung bei Joachim Bötticher (Tel.Nr / 51876) oder Silvio Börner (Tel.Nr / ) zum 70. Geburtstag Frau Maria Hartung zum 83. Geburtstag Herrn Karl Heinz Nolte zum 77. Geburtstag Frau Ingeborg Born zum 72. Geburtstag Frau Ursula Senke

21 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/2019 Besuch unserer Partnergemeinde Salmtal Wir gratulieren zum Geburtstag Buhla zum 88. Geburtstag Herrn Ingo Henke zum 81. Geburtstag Herrn Otto Pfützenreuter zum 66. Geburtstag Frau Gudrun Jödecke-Miethe zum 67. Geburtstag Herrn Ulrich Kiel Ascherode zum 66. Geburtstag Herrn Günter Böning zum 66. Geburtstag Frau Maria Kamprad Die Gemeinde gratuliert herzlich und wünscht alles Gute, vor allem aber Gesundheit und persönliches Wohlergehen. Rüdiger Wetterau Bürgermeister Wolfgang Reimann Ortsteilbürgermeister Ascherode Unsere Partnergemeinde Salmtal, die aus den Ortsteilen Salmrohr und Dörbach besteht, feiert in diesem Jahr das Jubiläum 50 Jahre Gemeinde Salmtal. Aus diesem Anlass möchten wir unsere Partnergemeinde von Freitag, den bis Sonntag, den besuchen und mit ihr das Festwochenende begehen. Für diese Fahrt habe ich einen Reisebus mit 48 Sitzplätzen gebucht. Die Kosten für die Busfahrt übernimmt die Gemeinde Gernrode. Für die Übernachtung sind im Salmhotel in Salmtal Betten reserviert. Es besteht aber auch jederzeit die Möglichkeit, bei Bekannten die Übernachtung durchzuführen. Am Samstag besteht die Möglichkeit eines Ausfluges in die nähere Umgebung. Um eine gezielte Organisation der Reise durchführen zu können, benötige ich eine entsprechende Rückmeldung, wer gern an diesem Besuch unserer Partnergemeinde teilnehmen möchte und ob eine Übernachtung im Hotel benötigt wird. Bis zum können Sie sich bei Frau Claus in der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue unter der Telefonnummer /77101, claus@eichsfeld-wipperaue.de oder auch persönlich bei mir anmelden. Die Anmeldung ist für jeden Bürger unserer Gemeinde möglich. Es sind noch einige Plätze frei, die in Anspruch genommen werden können, solange die Kapazität (48 Bussitzplätze) ausreicht. Wir bitten um eine schnelle Rückmeldung. Auf ein schönes Wochenende in unserer Partnergemeinde Gerhard Hellrung Bürgermeister Einladung Werte Frauen von Buhla, Auch in diesem Jahr wollen wir den Frauentag mit Ihnen feiern!!! Zum gemütlichen Kaffeetrinken laden wir Sie am Donnerstag, den 7. März 2019 um 15:00 Uhr ins Dorfgemeinschaftshaus Buhla ein. Alkoholische und nicht-alkoholische Getränke (gegen ein kleines Entgelt) stehen zum anschließenden Plausch und Lachen bereit. Bitte sagen Sie uns bis zum 3. März 2019 bescheid, ob sie teilnehmen möchten (Wichtig wegen der Organisation). Vorstand der Ortsgruppe der Volkssolidarität Buhla Wir gratulieren zum Geburtstag zum 67. Geburtstag Frau Rita Schneider zum 78. Geburtstag Herrn Hermann-Josef Backhaus zum 66. Geburtstag Frau Ingrid Poppe zum 93. Geburtstag Herrn Alfred Mühlhaus zum 81. Geburtstag Herrn Felix Brodmann zum 87. Geburtstag Frau Walburga Otto zum 76. Geburtstag Herrn Siegfried Schäfer Die Gemeinde gratuliert herzlich und wünscht allen Jubilaren Gottes Segen, Gesundheit und persönliches Wohlergehen. Gerhard Hellrung Bürgermeister Feuerwehr und Jugendfeuerwehr Gernrode Dienstplan März 2019 Mittwoch, :00 Uhr Einsatzabteilung Gerätetraining Mittwoch, :00 Uhr Einsatzabteilung FwDV 3 Mittwoch, :00 Uhr Einsatzabteilung Hilfeleistungseinsatz Mittwoch, :00 Uhr Einsatzabteilung Einweisung Gerätewagen Atemschutz Freitag, :00 Uhr alle Mitglieder Versammlung Die Wehrleitung SV GERNRODE 1887 Abteilung Faustball An der Hallensaison 2018/2019 nahm unser Verein mit einer Mannschaft der Altersklasse U12 am Spielbetrieb teil. Der 1. Spieltag im November musste kurzerhand von Erfurt nach Veilsdorf verlegt werden. Die Halle in Veilsdorf ist etwas kleiner und niedriger als in Gernrode. Nach kurzem Abtasten fand unsere Mannschaft um Kapitän Elias König aber gut ins Spiel und wir konnten alle Spiele gewinnen. Der 2. Spieltag fand in Gernrode statt. Hier hatten wir durch die zahlreichen Eltern und Zuschauer große Unterstützung. Ein Dankeschön an dieser Stelle auch noch, einmal an die Eltern, die sich um die Verpflegung der Spieler und Zuschauer gekümmert haben. Auch an diesem Spieltag konnten wir alle unsere Spiele gewinnen. Somit nahmen wir ungeschlagen den 1. Platz ein. Die Landesmeisterschaften fanden am 2. Februar in Veilsdorf statt. Leider waren 3 Spieler, auch unser Kapitän krank, und konnten nicht mitfahren. Somit fuhren wir nur mit 5 Spielern nach Veilsdorf und hatten nicht einen Ersatzspieler zur Verfügung.

22 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/2019 Die Mannschaft musste komplett umgestellt werden. Jessica Jahn wurde zum Kapitän gewählt. Pascal Wosziedlo musste neben Tamia Bätzold die Stelle als Überschläger besetzen. Trotz der vielen Umstellungen fanden wir gut ins Spiel. Die Hintermannschaft mit Jessica Jahn, Chayenne Eff und unsere Jüngste Emma König spielten ganz stark. Sie fingen fast alle Bälle des Gegners ab und brachten dadurch unsere beiden Angreifer Tamia und Pascal super ins Spiel. Die ihrerseits machten ihre Sache auch mehr als gut, vor allem Pascal, der ja das erste Mal auf dieser Position spielte. Das erste Spiel gegen Erfurt wurde klar mit 2;0 Sätzen gewonnen. Das Andere Halbfinale gewann Veisdorf gegen Seebergen. Das kleine Finale gewann Seebergen gegen Erfurt. Im Finale haten wir es also mit der Mannschaft aus Veilsdorf zu tun. Da wir ja nur mit 5 Spieler angereist waren, stellte sich die Mannschaft ja von selbst auf. Obwohl die Veilsdorfer ihren Heimvorteil nutzen wollten und lautstark angefeuert wurden, ließen sich unsere Mannschaft nicht beeinflussen. Sie spielte Sicher und ließen fast keine Fehler zu. So wurde der 1.Satz mit 11:2 gewonnen. Auch der 2.Satz wurde ganz klar mit 11:3 Punkten gewonnen. Ein ganz großes Lob an die Mannschaft, die trotz der Ausfälle eine ganz starke Leistung bot und somit ihren 5 Titel in dieser Altersklasse holte. Im Sommer wechselt man in die U 14. Dort wird man die jüngste Mannschaft sein. Dort wird es bedeutend schwerer sein um den Titel mitzuspielen. Danke auch an das Trainerteam; Manuela, Frank, Tim, Valentina und die Eltern für die tolle Unterstützung über die ganze Saison. Zur Mannschaft gehören: Elias König, Jessica Jahn, Tamia Bätzold, Chayenne Eff, Emma König, Pascal Wosziedlo, Vanessa Napp und Robin Kühlewind Generationswechsel im GKV Rolf Berend übergibt nach 53 Jahren das närrische Zepter der Gernröder Karnevalisten Bewegte Zeiten in über fünf Jahrzehnten als Vorsitzender und Präsident Seit dem heißt es wieder aller Orten Helau in die fünfte Jahreszeit! In Gernrode, eine der Hochburgen im Eichsfeldkarneval, wird Karnevalspräsident Rolf Berend am Samstag, dem 2. März, ein letztes Mal als Präsident mit einem dreifach kräftigen Geimel-Helau! das närrische Auditorium begrüßen. Seit nunmehr 53 Jahren führt der ehemalige Europaabgeordnete das närrische Zepter seiner Heimatgemeinde als Vorsitzender bzw. Präsident, zeitlich sicherlich etwas Einmaliges im Eichsfeld und auch in Thüringen. Der gebürtige Gernröder hat schon 1962 den Geimelkarneval mitbegründet, schon für den ersten Büttenabend den Gernröder Karnevalschlager komponiert und bereits vier Jahre später, mit Beginn seiner Lehrertätigkeit, die Leitung des Narrengremiums übernommen, damals in der Funktion des Dorfklubvorsitzenden. Ein eigenständiges Vereinsleben wie es heute üblich ist, war zu DDR-Zeiten ja nicht möglich. So fanden alle kulturellen Aktivitäten einer Gemeinde unter dem Dach des Dorfklubs statt. Trotzdem verstanden sich die Aktiven des Gernröder Karnevals immer auch als eine Gemeinschaft, die im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Jahr für Jahr eigenständig Büttenabende, Kostümbälle, Kinder- und Rentnerfasching sehr erfolgreich durchführten, so Rolf Berend rückblickend. Gradwanderung und versteckte Kritik In DDR-Zeiten waren die Büttenabende immer ein beliebtes Ventil für versteckte Kritik am Sozialismus, an Staatsführung und Mangelwirtschaft, die jedoch immer nur so geübt werden durfte, dass man den Büttenrednern oder den Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft ziehen konnte. Eine Gradwanderung unter den allgegenwärtigen Augen und Ohren der Staatsmacht. Das Publikum jedoch reagierte auf jede versteckte kritische Anmerkung und wusste sehr wohl, dass man nicht deutlicher werden durfte, so Berend heute. Zweimal in den 70er Jahren musst ich am Montagmorgen nach dem ersten Büttenabend beim Schulrat bzw. beim Vorsitzenden des Rates des Kreises zum Rapport antanzen. Sie wussten selbstverständlich schon genau, was am Samstagabend zuvor im Gernröder Saal gesagt oder gesungen worden war. Man warf mir als Vorsitzenden mangelnde Autorität vor und sprach mir jegliche Leitungsqualität von Kollektiven ab, weil ich nicht zu verhindern wusste, dass angebliche staatsfeindliche Witze und diskriminierende politische Äußerungen von der Bühne kamen. Ich wurde belehrt und gemaßregelt wie ein aufsässiger Schüler, obwohl die Äußerungen der Karnevalisten im Grunde völlig harmlos waren, doch seitens der SED-Elite als staatsfeindliche Äußerungen gewertet wurden. Auch wenn man heute darüber schmunzelt, damals war es schon eine nicht zu unterschätzende Drohung. Aber ungeachtet dessen hatten die Maßregelungen keinen nennenswerten Einfluss auf die Programme. Beim Karneval zu DDR- Zeiten wussten nämlich Aktive und Publikum im Laufe der Zeit sehr genau zwischen den Zeilen zu lesen und über verschlüsselte Pointen herzhaft zu lachen, ohne dass angreifbare Kritik überdeutlich werden musste. Alle Aktiven hielten zusammen und Gernrode konnte auch damals seinen Ruf als eine karnevalistische Hochburg im Eichsfeld immer behaupten, so der Präsident zurückblickend. Politiker und Karnevalspräsident Heute steht er einem über 100köpfigen Verein e.v. vor und blickt nicht ohne Stolz auf die Jahrzehnte im Geimelkarneval zurück. Er hat die Gernröder Narrenschar wie kein anderer geprägt als Vorsitzender bis 1990 und danach als Präsident. Sicherlich ist es auch einmalig, dass ein aktiver Politiker eine solche Aufgabe in seinem Heimatort über so viele Jahre hinweg wahrnimmt trotz vielfacher parlamentarischer Verpflichtungen als Europaabgeordneter über zwei Jahrzehnte und jetzt als Seniorenpolitiker deutschland- und europaweit sowie als Eichsfelder und Gernröder Kommunalpolitiker. Als ich 1990 für das Eichsfeld Abgeordneter der letzten, freigewählten Volkskammer der DDR wurde und danach fast 20 Jahre Mitglied des Europäischen Parlament in Straßburg und Brüssel, habe ich eigentlich keinen Augenblick daran gedacht, weder die Leitung des Chores meiner Heimatgemeinde, die ich auch schon seit 1972 innehabe, noch die des Karnevals, aufzugeben. Auch wenn es terminlich nicht immer leicht war, alles unter einen Hut zu bringen. Aber das konnte ich nur, weil ich ein aktives Team immer an meiner Seite wusste und weiß, so der Präsident. Aktive aller Altersgruppen von 6 bis 80 Jahren sind das Rückgrat des GKV. Ohne Vorstand und Elferrat, Garde und Tänzerinnen, Büttenredner, Showkünstler, Sänger und Techniker, ohne deren zeitaufwendiges Engagement konnte der Gernröder Kar-

23 Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue Nr. 4/2019 neval nicht das werden, was er immer war und heute ist, lobt der Präsident seine karnevalistischen Mitstreiter. Vielseitiges in Wort und Gesang Über die Ortsgrenzen hinaus bekannt, sind die vielen karnevalistischen Lieder aus der Feder des Präsidenten in Musik und Text die mittlerweile zu echten Evergreens geworden und inzwischen im ganzen Eichsfeld bekannt sind. Im Eichsfeld trinkt man Bier, Eichsfelder Schlachtefeste, Wir feiern Karneval und besonders seine jüngste Komposition In jedem Jahr ist Karneval sind nur eine kleine Auswahl stimmungsvoller Lieder, die Alt und Jung begeistert singen und nicht nur zur närrischen Zeit. Auch im 57. Jahr seines Bestehens veranstaltet der GKV traditionsgemäß seine Büttenabende im Großen Saal der Gemeinde Gernrode; dabei können sich auch dieses Mal wieder die Besucher einer bunten Abfolge an Tanz, Gesang, Büttenreden, humoristischen Sketchen und Shows sicher sein. Weitere närrische Höhepunkte sind neben dem Seniorenfasching am Fetten Donnerstag der volksfestartige Kinderkarneval am Faschingssonntag und besonders die inzwischen im Eichsfeld überaus beliebte Mottositzung, die von den jüngeren Aktiven des Vereins gestaltet wird. Fazit einer Karnevalslegende Für Gernröder in drei Generationen waren Rolf Berend und Karneval immer untrennbar miteinander verbunden - eine Karnevalslegende im wahrsten Sinne des Wortes in seiner Heimatgemeinde und im Eichsfeld. Doch nun sagt er nach 53 Jahren Chef Karneval ohne einen Hauch von Traurigkeit: Es war eine phantastische Zeit! aber nun heißt es: It s time to say Goodby! Er bleibt dem GKV beratend im Vorstand und als Sänger im Programm auch künftig verbunden, jedoch ab sofort um die Last der Verantwortung erleichtert. Und der neue Vorstand und die Aktiven Alt und Jung im Gernröder Karneval? Sie blicken dankbar und stolz zurück, hoffnungsvoll und freudig treten sie in die großen Fußstapfen dieses karnevalistischen Erbes, um es in eine hoffentlich ebenso erfolgreiche Zukunft zu führen. Wir gratulieren zum Geburtstag zum 92. Geburtstag Frau Hildegard Leidel zum 74. Geburtstag Frau Erna Rekowski zum 78. Geburtstag Frau Gerda Sommer zum 68. Geburtstag Frau Christel Bock zum 81. Geburtstag Frau Hannelore Danneleit zum 80. Geburtstag Herrn Walter Becker Die Gemeinde gratuliert herzlich und wünscht alles Gute, vor allem aber Gesundheit und persönliches Wohlergehen. Andreas Heiroth Bürgermeister Wir gratulieren zum Geburtstag zum 82. Geburtstag Frau Wilma Staufenbiel zum 65. Geburtstag Herrn Hermann Strickstrock zum 77. Geburtstag Frau Christa Weber zum 75. Geburtstag Frau Ilse Große zum 72. Geburtstag Herrn Gunter Hamelmann zum 65. Geburtstag Frau Maria Solf zum 93. Geburtstag Herrn Kurt Wosziedlo zum 80. Geburtstag Herrn Eugen Schwerdt zum 85. Geburtstag Frau Luzia Menge zum 65. Geburtstag Herrn Harald Hübler Die Gemeinde gratuliert herzlich und wünscht den Geburtstagskindern Gesundheit und Gottes Segen. Neugewählter Vorstand des Gernröder Karnevalvereins (GKV) In der Jahreshauptversammlung des Gernröder Karnevalvereins, diesmal als Versammlung mit Neuwahl des Vorstandes, fand der lange vorbereitete Generationswechsel statt. Zum neuen GKV e. V. Vorstand gehören: 1. Vorsitzender: Rigobert Seeboth 2. Vorsitzender: Michael Dreykluft Präsident: Johannes Kesting Vize-Präsident : Johannes Beckmann Schatzmeister: Patrik Kaufhold Beisitzer: Schriftführer/ Senioren: Christiane Farke Garde/Tänze: Laura Siebert Musik/Technik/Ton: Christian Lehmann Werbung/ Gestaltung: Tobias Windolph Beratende Beisitzer: Bürgermeister Gerhard Hellrung Präsident a. D. Rolf Berend Wolfgang Benisch Bürgermeister Geplante Veranstaltung in dem Monat März 2019 in Kirchworbis Datum: Veranstaltung: Verein / Ansprechpartner: Büttenabend Gemeindesaal KCC A.Weber Weiberfasching Gemeindesaal KCC A.Weber Rosenmontagsfeier Gemeindesaal KCC A.Weber Blutspende Maximilian Kolbe Haus ITMS Suhl R.Müller Schnuppertag Turnhalle Grundschule Hr. Gieseler Preisskat Gaststätte Müller Skat-Freunde H.-G. Lintzel Jeden 1. Mittwoch im Monat findet um Uhr der Rentnernachmittag im Pfarrheim statt. verantwortlich: V. Hamelmann

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