ZEITEN. Thema: Existenzgründung in Handwerk
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- Katarina Flater
- vor 8 Jahren
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1 INFORMATIONEN ZUR EXISTENZGRÜNDUNG UND -SICHERUNG Nr. 48 Thema: Existenzgründung in Handwerk W Neue Chancen im Handwerk er sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen will, benötigt dafür grundsätzlich einen Meisterbrief: also den Nachweis darüber, die Meisterprüfung in seinem Fach bestanden zu haben, sowie den Eintrag in die Handwerksrolle. Dies betrifft alle Tätigkeiten, die in der Handwerksordnung unter der Anlage A als Handwerksberufe aufgeführt sind. Demgegenüber kann in so genannten zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben (gemäß Anlage B der Handwerksordnung) ein Unternehmen ohne Meisterbrief gegründet und geführt werden. Dem Meister eines zulassungspflichtigen Handwerks ist es nicht ohne weiteres erlaubt, wesentliche Tätigkeiten eines fremden anderen zulassungspflichtigen Gewerks zu verrichten, für das er keine Meisterprüfung absolviert hat. Die Bundesregierung hat mit Beginn des Jahres 2004 eine umfassende Reform des Handwerksrechts umgesetzt. Gründe für die Modernisierung des Handwerks Das Handwerk befindet sich seit 1995 in einer der längsten Krisen seit der Einführung der amtlichen Handwerksberichterstattung in den sechziger Jahren. Diese Krise hat vor allem auch strukturelle Gründe, daher musste das Handwerksrecht entsprechend modernisiert und geöffnet werden. Die Situation des Handwerks im einzelnen: weniger (neue) Handwerksbetriebe: Die Zahl der Handwerksbetriebe ist von 1998 bis 2002 um Unternehmen gesunken. Im Jahr 2002 gab es gleichzeitig rund ein Viertel Unternehmensgründungen weniger als noch Blieben die handwerksrechtlichen Voraussetzungen unverändert, so würden die Zahl der Handwerksbetriebe in den nächsten sieben Jahren um über zurück gehen (Prognose des Seminars für Handwerkswesen der Universität Göttingen). weniger Ausbildung: Weniger Betriebe bilden mit Sicherheit weniger handwerklichen Nachwuchs aus. weniger Meister: Auch die Zahl der bestandenen Meisterprüfungen nimmt seit Jahren ab. Daher haben wir deutlich weniger Jungmeister, als für Neugründungen oder anstehenden Betriebsübergaben benötigt werden. weniger Beschäftigung: Die Zahl der Beschäftigten ist von 1994 bis 2002 um rund ein Viertel zurückgegangen. Gleichzeitig ist sie in den handwerksähnlichen Gewerben um etwa sieben Prozent gestiegen. geringere Nachfrage: Die Umsätze im Handwerk liegen seit 1996 konti- nuierlich hinter der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. mehr Schwarzarbeit, vor allem bei Kleinaufträgen. Dazu kommt, dass es für deutsche Staatsangehörige schwieriger ist, einen Handwerksbetrieb in Deutschland zu gründen, als für Ausländer aus einem EU-Mitgliedstaat. Ziele der Neuordnung des Handwerksrechts die wirtschaftliche Situation des Handwerks verbessern Existenzgründungen im Handwerk erleichtern für mehr Arbeits- und Ausbildungsplätze im Handwerk sorgen die Innovationsfähigkeit im Handwerk erhöhen die Ausübung einfacher handwerklicher Tätigkeiten erleichtern die Schwarzarbeit dadurch bekämpfen das Handwerk auf einen europäischen Standard bringen Inhalt Neue Chancen im Handwerk Seite 1 Selbständig machen mit oder ohne Meisterbrief Seite 2 Existenzgründung mit einfacher Tätigkeit möglich Fachkompetenz und Qualität der Leistungen bleiben gewahrt. Interview mit Wolfgang Clement Seite 3 Anlage A: Handwerke mit Meisterpflicht Anlage B: zulassungsfreie Handwerke (ohne Meisterpflicht) Anlage B: handwerksähnliche Gewerbe (ohne Meisterpflicht) Seite I Seite II
2 SCHWERPUNKTTHEMA Selbständig machen mit oder ohne Meisterbrief Die Neuerungen der Handwerksordnung M it Meisterbrief: gefahrgeneigte und ausbildungsintensive Tätigkeiten Der Meisterbrief wird für die Handwerksberufe verlangt, in denen durch unsachgemäße Ausübung Gefahren drohen: für die Gesundheit oder das Leben von Kunden u.a. Diese Berufe dürfen nur von Personen ausgeübt werden, die tatsächlich ihr Handwerk verstehen und dies durch die bestandene Meisterprüfung nachweisen können. Gleiches gilt für ausbildungsintensive Handwerke. Diese Berufe sind weiterhin in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt. Handwerksmeister ist, wer nach Bestehen der Gesellenprüfung die Meisterprüfung bestanden hat. Die Meisterprüfung umfasst vier Prüfungsteile: 1. die meisterhafte Verrichtung der im jeweiligen Handwerk gebräuchlichen Arbeiten 2. die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse 3. die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse 4. die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse Staatlich geprüfte Techniker und Ingenieure können ein Handwerk der Anlage A unter erleichterten Bedingungen ausüben. Ihr Abschluss wird der Meisterprüfung gleichgestellt. Ohne Meisterbrief: zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe In allen anderen Handwerken kann man einen Betrieb ohne Meisterbrief gründen und führen. Dies betrifft die zulassungsfreien Handwerke (aus der ehemaligen Anlage A übernommen) und nach wie vor die handwerksähnlichen Gewerbe. Diese Gewerbe sind in der Anlage B der Handwerksordnung aufgeführt. Diese Regelung macht es auch möglich, dass Betriebe nun umfassendere, branchenübergreifende Leistungen anbieten können. Das war ihnen nach altem Recht teilweise verwehrt. Dass keine Meisterpflicht mehr besteht, heißt nicht, dass es nicht doch sinnvoll ist, die Meisterprüfung abzulegen: sie ist ein anerkanntes Qualitätssiegel für die fachliche Kompetenz des betreffenden Handwerksbetriebs und wird von den Kunden honoriert werden. Ohne Meisterbrief: langjährige Gesellen Gesellen mit sechsjähriger Berufserfahrung erhalten einen Rechtsanspruch darauf, ihr Handwerk selbständig ausüben zu dürfen. Voraussetzung ist dabei, dass sie mindestens vier Jahre in leitender Position gearbeitet haben. Für Gesundheitshandwerke und Schornsteinfeger gilt diese Neuregelung nicht. Einen eigenen Betrieb ohne Meisterbrief zu gründen oder zu Existenzgründer von Kammerbeiträgen freistellen Existenzgründer werden künftig in den ersten vier Jahren nach Betriebseröffnung von der Pflicht zur Zahlung des Zusatzbeitrags an die Handwerkskammer freigestellt. Auch die Pflichten zur Zahlung des Grundbeitrags im ersten Jahr und zur Zahlung des halben Grundbeitrags im zweiten und dritten Jahr entfallen. Allerdings darf der Gewinn des neuen Betriebs nicht über liegen. Existenzgründung mit einfacher Tätigkeit möglich Existenzgründungen sind immer wieder in Marktnischen möglich (und erwünscht). Viele Existenzgründer und speziell Gründer aus der Arbeitslosigkeit, die eine Ich-AG starten, machen sich diese Chance zunutze und bieten dabei einfache handwerkliche Tätigkeiten an. In der Vergangenheit hat dies immer wieder dazu geführt, dass sie von Handwerkskammern oder Behörden abgemahnt und mit Bußgeldern belegt oder ihr Betrieb sogar geschlossen wurde. Der Grund: Die jeweiligen Institutionen beurteilten ihre berufliche Arbeit als wesentliche Tätigkeit des Handwerks, für das sie den Meisterbrief hätten vorweisen und in die Handwerksrolle eingetragen sein führen ist in Gesundheitshandwerken nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung mit nachgewiesener Befähigung möglich. Eine leitende Stellung ist dann gegeben, wenn den Gesellen in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse übertragen worden sind. Der Nachweis kann von den Gesellen durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse werden in der Regel durch die Berufserfahrung nachgewiesen. Über die Ausübungsberechtigung entscheiden nach Anhörung der zuständigen Handwerkskammer die zuständige Bezirksregierung oder das zuständige Regierungspräsidium. Fortsetzung auf Seite 4 müssen. Um Existenzgründer in Zukunft vor solch unliebsamen Überraschungen zu bewahren, wird nun gesetzlich klargestellt, welche Tätigkeiten nicht zum Kernbereich des Handwerks gehören, sondern als einfache Tätigkeit von jedermann ausgeübt werden dürfen. Dies sind solche Tätigkeiten, die von einem durchschnittlich begabten Berufsanfänger in kurzer Zeit (zwei bis drei Monate) erlernbar sind.die Ausübung mehrerer einfacher Tätigkeiten ist zulässig, es sei denn eine Gesamtbetrachtung bezogen auf ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk ergibt, dass die Gesamttätigkeit wesentlich für dieses Handwerk ist. Eine Kombination einfacher Tätigkeiten verschiedener Gewerbe ist unter dieser Voraussetzung ebenfalls möglich. Wer sicher gehen will, dass es sich bei seiner Geschäftsidee um eine solche einfache Tätigkeit handelt, kann sich informieren bei: Handwerkskammer (Adressen unter Industrie- und Handelskammer (Adressen unter Regierungspräsidium der Bezirksregierung Wirtschaftsministerium der Landesregierung 2
3 SCHWERPUNKTTHEMA G Z: Welche Gründe gibt es für die Modernisierung des Handwerks? Fachkompetenz und Qualität der Leistungen bleiben gewahrt Interview mit Wolfgang Clement, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Clement: Seit Mitte der neunziger Jahre haben wir eine anhaltend negative Entwicklung im Handwerk. Die Beschäftigung, die Umsätze und seit Ende der neunziger Jahre entwickeln sich auch die Betriebszahlen des Handwerks zurück. Eine Analyse der Situation zeigt, dass es dafür nicht nur konjunkturelle, sondern vielmehr auch strukturelle Gründe gibt. Die Zahl der bestandenen Meisterprüfungen ist in 2001 auf rd zurückgegangen, damit haben wir mittelfristig ein ernsthaftes Nachwuchsproblem. Das Seminar für Handwerkswesen an der Universität Göttingen schätzt, dass in den nächsten sieben Jahren die Betriebszahlen im Vollhandwerk um über Betriebe sinken werden. Was dies für die Beschäftigung und Ausbildung bedeutet, muss ich sicher nicht näher ausführen. Hierauf mussten wir strukturell und damit mit Veränderungen im Handwerksrecht reagieren. Auch musste das Handwerksrecht verfassungsund europafest gemacht werden, damit es auch in Zukunft Bestand haben kann. Letztlich werden wir mit der Novelle das Handwerk zukunftsfähig machen, damit es an der Entwicklung der übrigen Wirtschaft wieder teilhaben kann. GZ: Der Meisterbrief wird nicht mehr Voraussetzung für eine selbständige Berufstätigkeit in allen Handwerksberufen sein. Geht damit die viel gelobte Qualität im deutschen Handwerk verloren? Clement: Nein, es geht ja bei der Novelle auch nicht um die Abschaffung des Meisters. Sehen Sie, knapp 90 Prozent der Betriebe verbleiben in der Anlage A der Handwerksordnung, wo grundsätzlich die Meisterpflicht bestehen bleibt. Und wenn sich in der Anlage A darüber hinaus langjährige Gesellen nach einer Ausbildung von drei bis vier Jahren und anschließend sechs Jahren Berufspraxis, davon vier Jahre in einer leitenden Stellung, selbständig machen können, so ist doch die Fachkompetenz und damit die Qualität der Leistungen gewahrt. In der Anlage B der Handwerksordnung wird der Meister als Qualitätssiegel, wenn auch auf freiwilliger Basis, eine neue Bedeutung erlangen. Er wird damit im Wettbewerb um die Kunden eine ganz neue Bedeutung erhalten. Die Qualitätswünsche der Kunden werden letztlich darüber ent- Beschäftigte nach Anlage A von 1996 bis in Quelle: RWI Essen scheiden, wer den Auftrag bekommt, und damit auch über das Qualitätsniveau der Leistungen. GZ: Sind Existenzgründer, die sich in einem Handwerksberuf ohne Meister-Voraussetzung selbständig machen wollen, ausreichend qualifiziert? Clement: Wie läuft denn eine Existenzgründung? Grundsätzlich wird niemand sich in Bereichen selbständig machen, von denen er fachlich gar nichts versteht. Er kann sich als Unternehmer allerdings auch das fehlende fachliche Know-how einkaufen. Was in der freien gewerblichen Wirtschaft klappt, warum sollte dies dann in Teilbereichen des Handwerks zu einem Problem werden? Ich bin sicher, dass in der Anlage B in den meisten Gewerben sich in erster Linie langjährige Gesellen selbständig machen werden, viele davon werden dann auch ihren Meister machen oder sogar schon haben. Wir diskutieren dies immer sehr abstrakt, aber ohne Fachkenntnisse, gleich wie sie erworben wurden, wird sich doch niemand z.b. als Galvaniseur oder als Geigenbauer selbständig machen. Mit Ihrer Frage meinen Sie vielleicht nicht nur die fachliche Seite, sondern auch die unternehmerische? Hier gibt es eine Vielzahl von Angeboten der Kammern und auch sonstiger Institutionen, was die betriebswirtschaftliche Weiterbildung anbetrifft. Wenn jemand die Buchführung nicht selbst machen kann, so braucht er Hilfe, z.b. durch einen Steuerberater. Wenn ein Existenzgründer die Kosten dafür in der Anfangsphase der Selbständigkeit minimieren will, muss er einige Buchführungskurse machen. Aber letztlich soll der Existenzgründer selbst entscheiden, ob er sich die Kenntnisse in Lehrgängen aneignet. Das wird er im Zweifel auch tun. Davon kann aber der Berufszugang nicht abhängen. Übrigens unsere Förderprogramme, die solche Weiterbildungsmaßnahmen unterstützen, sind sehr nachgefragt. 3
4 Fortsetzung von Seite 2 Ohne Meisterbrief: mit angestelltem Meister In den Handwerken der Anlage A der Handwerksordnung soll künftig auch ein Betrieb gegründet und geführt werden, ohne dass der Betriebsinhaber selbst eine Meisterprüfung absolviert haben muss. Dies war bisher Pflicht. Allerdings gab es von diesem so genannten Inhaberprinzip bereits zahlreiche Ausnahmen: z.b. für Kapitalgesellschaften, bei denen die Anstellung eines Meisters als technischer Betriebsleiter ausreichte. Das Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) Beratung und Hilfe bieten die 55 Handwerkskammern, 42 Zentralfachverbände des Handwerks sowie bedeutende wirtschaftliche und sonstige Einrichtungen des Handwerks in Deutschland an. Sie alle sind im ZDH zusammengeschlossen. Hier gibt es auch die Adressen aller Handwerkskammern vor Ort. Mohrenstraße 10-21, Berlin Tel.: 030 / Fax: 030 / Internet: wird nun für alle Handwerksbetriebe, also auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen, gelten. Diese Regelung wird nicht zuletzt dazu beitragen, Nachfolger für viele zur Übergabe anstehende Betriebe zu mobilisieren. Meisterprüfung: Wegfall der Gesellenjahre als Voraussetzung für die Zulassung Für die Zulassung zur Meisterprüfung reicht es nunmehr aus, wenn Prüflinge eine Gesellen- bzw. Abschlussprüfung bestanden haben. Beschäftigte in Handwerksähnlichen Berufen Quelle: DHKT, ZDH 2003 Kontaktadresse in Print- und Online- Informationen Beratungs- und Informationssystem im Handwerk (BIS): Für Existenzgründer und Unternehmer im Handwerk bündelt das Beratungsund Informationssystem im Handwerk (BIS) alle wichtigen Informationen und Beratungsangebote. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) hat den Aufbau dieses Internet-Portals gefördert. Es bietet Fachinformationen und praxisrelevante Managementhilfen für die effiziente Unternehmensführung. Im Einzelnen: Zugang zum Beratungsangebot der Handwerksorganisationen Fachinformationen zu mehr als 20 Themenfeldern Gebrauchtmaschinenbörse Gewerberaumbörse Kooperationsbörse SERVICE Zuliefer- und Dienstleistungskatalog Unternehmensbörse CHANGE Beispiellösungen erfolgreicher Unternehmen Betriebs-Check-System Datenbanken zu spezifischen Themen (Absatzmärkte, Außenwirtschaft, Wirtschaft und berufliche Bildung, Ecklöhne und Ausbildungsvergütungen, Softwareprodukte, Förderprogramme, Forschungsliteratur, Patente, Arbeitssicherheit, Existenzgründung) Publikationen und Gründerportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat eine Vielzahl von Veröffentlichungen zu allen wichtigen Themen der Existenzgründung und Unternehmensführung erarbeitet. Das BMWA-Gründerportal bietet Ihnen Online-Informationen zum Thema Existenzgründung, Expertenforum, Adressendatenbank, Downloads usw. unter Redaktionsservice Schwerpunkt der nächsten Ausgabe: Arbeitsschutz und Gesundheit. Wenn Sie dazu Informationen oder Anregungen haben oder Fragen zu anderen Themen der GründerZeiten, wenden Sie sich bitte an: Bernd Geisen, Regine Hebestreit PID Arbeiten für Wissenschaft und Öffentlichkeit GbR Menzenberg 9, Bad Honnef Tel.: 02224/ , Fax: 02224/ geisen@pid-net.de Herausgeber: Impressum Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Kommunikation und Internet (LP4) D Berlin buero-lp4@bmwa.bund.de Redaktion und Produktion: PID Arbeiten für Wissenschaft und Öffentlichkeit GbR Satz: Imaging-Service Flöer, Bonn Repro: Imaging-Service Flöer, Bonn Druck: Harz-Druckerei GmbH, Wernigerode Auflage: Hinweis in eigener Sache: Aus technischen Gründen kann jeder Abonnent jeweils nur ein Exemplar der Gründer- Zeiten erhalten. Einzelne Ausgaben können in höherer Zahl extra bestellt werden. Wir bitten um Ihr Verständnis. 4
5 ÜBERSICHT Anlage A zur Handwerksordnung: Handwerke mit Meisterpflicht 1 Maurer und Betonbauer 2 Ofen- und Luftheizungsbauer 3 Zimmerer 4 Dachdecker 5 Straßenbauer 6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 7 Brunnenbauer 8 Steinmetzen und Steinbildhauer 9 Stukkateure 10 Maler und Lackierer 11 Gerüstbauer 12 Schornsteinfeger 13 Metallbauer 14 Chirurgiemechaniker 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer 16 Feinwerkmechaniker 17 Zweiradmechaniker 18 Kälteanlagenbauer 19 Informationstechniker 20 Kraftfahrzeugtechniker 21 Landmaschinenmechaniker 22 Büchsenmacher 23 Klempner 24 Installateur und Heizungsbauer 25 Elektrotechniker 26 Elektromaschinenbauer 27 Tischler 28 Boots- und Schiffbauer 29 Seiler 30 Bäcker 31 Konditoren 32 Fleischer 33 Augenoptiker 34 Hörgeräteakustiker 35 Orthopädietechniker 36 Orthopädieschuhmacher 37 Zahntechniker 38 Friseure 39 Glaser 40 Glasbläser und Glasapparatebauer 41 Vulkaniseure und Reifenmechaniker Anlage B zur Handwerksordnung: zulassungsfreie Handwerke (keine Meisterpflicht) 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 2 Betonstein- und Terrazzohersteller 3 Estrichleger 4 Behälter- und Apparatebauer 5 Uhrmacher 6 Graveure 7 Metallbildner 8 Galvaniseure 9 Metall- und Glockengießer 10 Schneidwerkzeugmechaniker 11 Gold- und Silberschmiede 12 Parkettleger 13 Rolladen- und Jalousiebauer 14 Modellbauer 15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher 16 Holzbildhauer 17 Böttcher 18 Korbmacher 19 Damen- und Herrenschneider 20 Sticker 21 Modisten 22 Weber 23 Segelmacher 24 Kürschner 25 Schuhmacher 26 Sattler und Feintäschner 27 Raumausstatter 28 Müller 29 Brauer und Mälzer 30 Weinküfer 31 Textilreiniger 32 Wachszieher 33 Gebäudereiniger 34 Glasveredler 35 Feinoptiker 36 Glas- und Porzellanmaler 37 Edelsteinschleifer und graveure 38 Fotografen 39 Buchbinder 40 Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker 41 Siebdrucker 42 Flexografen 43Keramiker 44 Orgel- und Harmoniumbauer 45 Klavier- und Cembalobauer 46 Handzuginstrumentenmacher 47 Geigenbauer 48 Bogenmacher 49 Metallblasinstrumentenmacher 50 Holzblasinstrumentenmacher 51 Zupfinstrumentenmacher 52 Vergolder 53 Schilder- und Lichtreklamehersteller I
6 ÜBERSICHT Anlage B zur Handwerksordnung: Handwerksähnliche Gewerbe (keine Meisterpflicht) 1 Eisenflechter 2 Bautentrocknungsgewerbe 3 Bodenleger 4 Asphaltierer (ohne Straßenbau) 5 Fuger (im Hochbau) 6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) 7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) 8 Betonbohrer und -schneider 9 Theater- und Ausstattungsmaler 10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung 11 Metallschleifer und Metallpolierer 12 Metallsägen-Schärfer 13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) 14 Fahrzeugverwerter 15 Rohr- und Kanalreiniger 16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) 17 Holzschuhmacher 18 Holzblockmacher 19 Daubenhauer 20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) 21 Muldenhauer 22 Holzreifenmacher 23 Holzschindelmacher 24 Einbau von genormten Baufertigteilen (z.b. Fenster, Türen, Zargen, Regale) 25 Bürsten- und Pinselmacher 26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung 27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) 28 Fleckteppichhersteller 29 Klöppler 30 Theaterkostümnäher 31 Plisseebrenner 32 Posamentierer 33 Stoffmaler 34 Stricker 35 Textil-Handdrucker 36 Kunststopfer 37 Änderungsschneider 38 Handschuhmacher 39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen 40 Gerber 41 Innerei-Fleischer (Kuttler) 42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) 43 Fleischzerleger, Ausbeiner 44 Appreteure, Dekateure 45 Schnellreiniger 46 Teppichreiniger 47 Getränkeleitungsreiniger 48 Kosmetiker 49 Maskenbildner 50 Bestattungsgewerbe 51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) 52 Klavierstimmer 53 Theaterplastiker 54 Requisiteure 55 Schirmmacher 56 Steindrucker 57 Schlagzeugmacher II
Handwerke der Anlage A zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung,
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