Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen. Berichtigte Ausgabe.

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1 Information und Technik Nordrhein-Westfalen Geschäftsbereich Statistik Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen 28 Berichtigte Ausgabe Bestell-Nr L513 28, (Kennziffer L IV j/8) wwwitnrwde

2 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen 28 Berichtigte Ausgabe Hinweis Aufgrund eines Programmfehlers mussten die Daten der ersten Ausgabe dieser Veröffentlichung korrigiert werden Bestell-Nr L (Kennziffer L IV j/8)

3 Herausgegeben von Information und Technik Nordrhein-Westfalen, Geschäftsbereich Statistik Mauerstraße 51, 4476 Düsseldorf Postfach , 42 Düsseldorf Telefon Telefax Internet: poststelle@itnrwde Erschienen im Februar 21 Alle Statistischen Berichte finden Sie als PDF-Datei zum kostenlosen Download in unserer Internet-Rubrik Publikationen Information und Technik NRW, Düsseldorf, 21 Auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung mit Quellenangabe gestattet

4 Inhalt Seite Vorbemerkungen Allgemeines 5 Erhebungsunterlagen der Statistik Begriffserklärungen 5 5 Tabellenteil Nachlassgegenstände, Nachlassverbindlichkeiten und Reinnachlass 28 nach der Höhe des Reinnachlasses bei unbeschränkter Steuerpflicht 9 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 28 nach n und Höhe des Reinnachlasses 1 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 28 nach n und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 12 Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 28 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 14 Unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 28 nach n und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 15 Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 28 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 17 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe insgesamt 28 nach n und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 18 Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen und unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 28 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 2 Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 28

5 4 Zeichenerklärung (nach DIN 55 31) x weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts nichts vorhanden (genau null) Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten Tabellenfach gesperrt, da Aussage nicht sinnvoll Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 28

6 5 Vorbemerkungen Allgemeines Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 28 wird aufgrund des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11 Oktober 1995 (BGBl I S 125) zuletzt geändert durch Art 2 Abs 1 des Gesetzes vom 31 Juli 28 (BGBl I S 1626) als Bundesstatistik durchgeführt Ursprünglich war geplant, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik nach ihrer Wiedereinführung 22 alle fünf Jahre stattfindet Mittlerweile ist beschlossen, dass sie ab 28 jährlich erhoben wird Es handelt sich hierbei um eine Sekundärstatistik, da als Erhebungsunterlagen Datenträger der Finanzverwaltung mit Angaben aus der Festsetzung der Erbschaftund Schenkungsteuer herangezogen werden Nach 2 Abs 7 Steuerstatistikgesetz (StStatG) werden im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 28 folgende Merkmale erfasst: steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten; Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht Die Schenkungsteuer ist eine Ergänzung zur Erbschaftsteuer Sie soll eine Umgehung der Erbschaftsteuer durch Schenkung zu Lebzeiten verhindern Deshalb werden Schenkungen nach denselben Maßstäben besteuert wie Erbschaften Die Aufbereitung und Auswertung der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik erfolgt nach bundeseinheitlichem Tabellenprogramm Die Ergebnisse dieser Statistik können nur für das gesamte Land NRW ermittelt und nachgewiesen werden Eine weitere regionale Untergliederung für Kreise oder Gemeinden ist nicht möglich Die Ergebnisse der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik liefern kein Abbild sämtlicher Vermögensübergänge des Jahres 28 Ein großer Teil der tatsächlich stattgefundenen Erbschafts- und Schenkungsfälle wurde aufgrund der hohen Freibeträge gar nicht zur Steuer herangezogen Außerdem weist die Statistik nicht nur diejenigen Erbschaften und Schenkungen aus, die sich im Jahre 28 ereignet haben, sondern die Fälle, die 28 von den Finanzbeamten bearbeitet wurden So hatten sich etwa 8 Prozent der in 28 bearbeiteten Fälle bereits 27 oder früher ereignet Auf der anderen Seite können Erbschaften und Schenkungen des Jahres 28 auch noch nach 28 bearbeitet worden sein Die Ergebnisse der Statistik werden vor allem von den obersten Finanzbehörden benötigt, um die fiskalischen Auswirkungen geplanter Steuerrechtsänderungen abschätzen zu können Erhebungsunterlagen der Statistik In 6 StStatG ist die Auskunftspflicht geregelt Danach sind die Finanzbehörden der Länder auskunftspflichtig Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW fasste die Steuerfestsetzungen der Finanzämter für das Statistikjahr zusammen und übermittelte die Angaben des dortigen Verwaltungsvollzugs auf elektronischem Wege an das ITNRW Dabei war das Material auf die für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik erforderlichen Angaben beschränkt Zur Wahrung des Steuergeheimnisses ( 3 Abgabenordnung) erfolgten die Datenlieferungen von der Finanzverwaltung in anonymisierter Form D h, die Datensätze enthielten weder Name noch Anschrift der Steuerpflichtigen Grundlage der erhobenen steuerrechtlichen Tatbestände war das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung vom 17 April 1974 (BGBI I 1974, S 933), neugefasst durch Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Artikel 8 G vom 1127 Steuerpflichtig sind die Erwerbe Damit sind die Vermögen gemeint, die die einzelnen Personen geerbt bzw geschenkt bekommen haben Der Nachlass einer verstorbenen Person oder die Schenkung selbst werden nicht belastet Gibt es mehr als einen Erben für einen Nachlass, kann dies zu mehreren steuerpflichtigen Erwerben führen Begriffserklärungen Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer handelt es sich um eine reine Landessteuer D h, die Einnahmen aus diesen Steuern stehen ausschließlich dem jeweiligen Land zu, in dem der Erbe oder Beschenkte seinen Wohnsitz hat Der Erbschaftsteuer unterliegen der Erwerb von Todes wegen, die Schenkungen unter Lebenden und die Zweckzuwendungen; ferner unter bestimmten Voraussetzungen das Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins Unter Zweckzuwendungen versteht das Steuerrecht Zuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 28

7 6 Nachlass Er umfasst das Vermögen eines Verstorbenen einschließlich aller Schulden (Nachlassverbindlichkeiten) Vermindert man den Gesamtwert der Nachlassgegenstände um den Wert der Nachlassverbindlichkeiten, so ergibt sich der Reinnachlass Er ist Besteuerungsgrundlage bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs wird vom Rohvermögen, das beim Erwerber angefallen ist (Roherwerb), ausgegangen Dazu werden die einzelnen Vermögensgegenstände, wie Grundstücke, Betriebe usw, mit dem Wert addiert, der sich für sie nach dem Bewertungsgesetz ergibt Von dem Roherwerb werden alle durch das Erbe oder die Schenkung übergegangenen Schulden und Lasten abgezogen Dadurch ergibt sich der Reinerwerb Der steuerpflichtige Erwerb wird durch Kürzung des Reinerwerbs um die dem Erwerber zustehenden Steuerbefreiungen und Freibeträge errechnet Vorerwerbe Nach 14 ErbStG werden alle Vermögenswerte zusammengefasst, die der Erbe oder Beschenkte von ein und derselben Person innerhalb von zehn Jahren erhalten hat Von der Steuer für den Gesamtbetrag werden dann die Steuern abgezogen, die der Erwerber bereits für die früheren Erwerbe entrichtet hat n Die Einstufung in die n ist abhängig vom persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw Schenker I der Ehegatte Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivund Stiefkinder) Enkelkinder Eltern und Großeltern als Erben II Eltern und Großeltern bei Schenkungen Stief- und Schwiegereltern Geschwister und Geschwisterkinder Schwiegerkinder geschiedene Ehegatten III alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen Steuerbefreiungen ( 13 ErbStG) Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es noch eine Vielzahl von sachlichen Steuerbefreiungen, z B: beim Erwerb durch Personen der I: 41 Euro für Hausrat einschl Wäsche und Kleidungsstücke, 1 3 Euro für andere bewegliche Gegenstände auch Kunstgegenstände und Sammlungen beim Erwerb durch Personen der n II und III: 1 3 Euro für Hausrat einschl Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche Gegenstände Kunstgegenstände und Sammlungen bleiben unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 6 % ihres Wertes oder in vollem Umfang steuerfrei, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und sie für Zwecke der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden Erwerbe bis zu 5 2 Euro für Personen, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben Spenden zu ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken oder an politische Parteien Freibeträge ( 16 ErbStG) Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu Er beträgt für den Ehegatten 37 Euro und für die Kinder je 25 Euro Jede andere Person der I erhält nur einen Freibetrag in Höhe von 51 2 Euro Relativ gering fallen die Freibeträge für Personen der II (1 3 Euro) und I (5 2 Euro) aus Im Erbfall wird dem überlebenden Ehegatten und den Kindern noch ein Besonderer Versorgungsfreibetrag ( 17 ErbStG) gewährt Bei den Kindern ist er nach Altersklassen abgestuft Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 28

8 7 Tabellenteil Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 28

9 8 Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 28

10 1 Nachlassgegenstände, Nachlassverbindlichkeiten und Reinnachlass 28 nach der Höhe des Reinnachlasses bei unbeschränkter Steuerpflicht 9 Reinnachlass von bis unter EUR Gesamtwert der Nachlassgegenstände land- und forstwirtschaftliches Vermögen Und zwar 1) Grundvermögen Betriebsvermögen übriges Vermögen Gesamtwert der Nachlassverbindlichkeiten Reinnachlass 2) Fälle unter ,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr EUR unter ,5 Mill ,5 Mill 5 Mill Mill und mehr Anteil der Fälle in % unter ,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr 3,2 1, 2,2 1,3 19, 8,8 17,8 11,6 19,1 17,3 11,3 1,8 11,5 17, 14,5 26,5,9 2,4,5 1,5 2,1,4 5,1,5 8,9 2,2 15,6 1,9 19,2 6,9 13,5 8, 15,4 14,6 22,3 48,1 1,3 7,3,8 3,1 1, 5,,9 1,3 18,9 1,2 18,6 17,7 17,4 19,1 18,7 11,4 11,1 11,6 11,3 14,7 14,4,9,9,5,5 5, 1, 1,3 18,7 17,5 18,7 11,1 11,3 14,3,8, Anteil in 1 EUR in % unter ,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr 1,8,9,1,2 2,5 3,6 4,2 5,2 7,6 9,5 7,5 11,5 15,5 34,5 44,5 7,6 3,5 22,6 1,3 3,3,2,2,1 2,5 5,1 1,1 8,7 1, 8,8 1,8 13,2 3,3 41,7 31,4 7, 14,9 9,4 46,5 1,4 9,3,1,2,4,6 2,7 4,9 4,1 5,6 7,8 7, 7,6 6,4 11,6 8, 31,8 24,7 7,2 6,4 25,5 26,8 -,8 1,6 3,7 7,8 7,9 12,7 37,8 8,1 21, ) Die summierte Anzahl der Fälle der Vermögensarten kann größer sein als die Anzahl der Fälle beim Gesamtwert der Nachlassgegenstände 2) ohne Fälle mit einem Reinnachlass von Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 28

11 1 2 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 28 nach n und Höhe des Reinnachlasses 2) Reinnachlass von bis unter EUR 1) insgesamt zusammen davon versteuert nach I davon I/1 3) I/2 4) I/3 5) II 6) III 7) steuerpflichtige Erwerbe Fälle 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr EUR 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr festgesetzte Steuer 1 EUR ,5 Mill ,5 Mill 5 Mill Mill und mehr ) einschließlich Fällen ohne Reinnachlass (sonstige Erwerbe) 2) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb von mehr als Euro 3) Ehegatten 4) Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge 5) Eltern und Voreltern; andere Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern 6) Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte 7) alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 28

12 Noch: 2 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 28 nach n und Höhe des Reinnachlasses 11 2) Reinnachlass von bis unter EUR 1) insgesamt zusammen davon versteuert nach I davon I/1 3) I/2 4) I/3 5) II 6) III 7) Anteil der Fälle steuerpflichtigen Erwerbs in % 4,8 3,2 1,4 3, 5,1 4,1 6,3,8,4,2 1,5,7 1,2 13,6 2,3,8 1,9 4, ,9 3,4,9 2,1 1,1 22,6 17,6 21,3 8,1 1,5 5, 25,2 26,9 22,2 12,4 13,1 1,7 14,8 13,2 12,4 12, 11,9 18,8 9,9 21,3 13,6 9,4 11,1 5 2,5 Mill 1 43,3 73, 44,7 18,2 6,8 12,1 2,5 Mill 5 Mill 1,3 4,8 6,8 4,6 4,5,2,7 5 Mill und mehr 1, 2,8 4, 2,4 3,7,3, Anteil des steuerpflichtigen Erwerbs in 1 EUR in % 2,8 2,6 1,6 3,3,5 2,6 4,,3,1,2,8,4 2,1,6,4,7,6 4,2 5, 3,9,7,2,8,6 1, 8,2 7,7 1,6,6 1,6 2,3 19,3 15,8 6,5 2,5,5 3, 2, 13,7 11,9 9,9 6,4 1,9 8, 3,2 1 15, 5 2,5 Mill 29,3 3,7 42,1 34,8 8, 25, 29,3 2,5 Mill 5 Mill 9,1 13, 18,8 14,7 2,7 2, 3,7 5 Mill und mehr 28,4 42, 33,9 33, 8, 6,3 6, Anteil der festgesetzten Steuer in 1 EUR in % 2,8 2,6 1,3 3,1,6 2,3 3,8,3,2,8,3 1,7,3,1,3 1, 2,9 3,8 3,5,5,1,5,7 7,6 7,3,8,4,6 3,2 16,2 13,8 1,6,3 1,7 3,2 12,1 1,9 9,7 4,6,8 5,2 5,8 16,2 15,2 5 2,5 Mill 31,3 3,9 36,7 31,2 17,9 29,8 33,6 2,5 Mill 5 Mill 9,7 14,7 19, 14,7 6,8 2,9 4,6 5 Mill und mehr 27,6 44, 41,2 42,7 9,2 7,3 1 1 Anmerkungen Seite Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 28

13 12 3 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 28 nach n und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs von bis unter EUR 1) insgesamt zusammen davon versteuert nach I davon I/1 2) I/2 3) I/3 4) II 5) III 6) steuerpflichtige Erwerbe Fälle 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr EUR 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr festgesetzte Steuer 1 EUR ,5 Mill ,5 Mill 5 Mill Mill und mehr ) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb von mehr als Euro 2) Ehegatten 3) Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge 4) Eltern und Voreltern; andere Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern 5) Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte 6) alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 28

14 Noch: 3 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 28 nach n und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 13 von bis unter EUR 1) insgesamt zusammen davon versteuert nach I davon I/1 2) I/2 3) I/3 4) II 5) III 6) Anteil der Fälle steuerpflichtigen Erwerbs in % 12, 2,8 1,2 1,8 8,1 12,1 1 1,2 3,3 1,5 2,4 8, 1,4 13,6 36,2 21, 14,8 18,4 36,3 4,9 39, 1 16,2 11,1 16,2 19,4 17,5 14,6 11,9 18,4 18,5 19,9 12,1 11,2 9,5 5, 1,6 13,4 11,3 5,7 4,1 3,1 4, 11,2 15,6 12,4 3,6 2,4 1,9 5 2,5 Mill 3,9 13,9 2,2 15,1 4,8 1,4 1,5 2,5 Mill 5 Mill,3 1,3 1,5 5 Mill und mehr,3 1,2 1, Anteil des steuerpflichtigen Erwerbs in 1 EUR in %,2,4,7,5,1,1 1, 1,5 6,3 1,3,8 1,2 2, 14, 14,8 7,7 2,5 1,6 2,7 2,6 16,7 1 11,2 5,7 4,9 6,5 3,2 2,9 19,5 8,1 5,5 6,2 2,7 13,2 11,3 1,2 9,2 11,5 1,6 2,7 12,3 11, 5 2,5 Mill 2 29,6 36,2 34,3 8,2 1 2,3 2,5 Mill 5 Mill 6,4 9,5 11,1 5 Mill und mehr 24,1 3 27, Anteil der festgesetzten Steuer in 1 EUR in %,2,3,5,4,1,7 1, 4,8,6,3,5 2,1 9,1 1,3 7,3 1,7,9 1,6 4, 14,6 13,6 1,6 3,9 3, 4, 5, 18,9 18,1 7,6 4,1 4,1 4, 4,5 12,5 11, 1,7 8,6 9,1 8,8 5,9 14, 12,5 5 2,5 Mill 29,2 32,9 36,5 33,3 22,2 22,6 26,7 2,5 Mill 5 Mill 6,8 1,8 11,1 5 Mill und mehr 22,5 37,5 36,8 1 1 Anmerkungen Seite Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 28

15 14 4 Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen 28 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs von bis unter EUR 1) Wert des anteiligen Reinerwerbs durch Erbanfall Wert der sonstigen Erwerbe Wert der Erwerbe vor Abzug Wert der Erwerbe nach Abzug 2) Gesamtwert der Vorerwerbe Tatsächlich gewährter Freibetrag nach 16 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb (gerundet) Tatsächlich festgesetzte Steuer Fälle 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr EUR 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr Anteil der Fälle in % 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr 1,7 13,8 9,4 35,4 1,9 36,8 16,9 14,7 13,1 1,8 5,5 4,4 4,3 3,5 4,2 4,1,3,4,2,6 12,2 12,2 1,3 36,4 1,3 36, ,9 11,9 4,9 4,9 3,9 3,9 3,8 3,8,3,3,2,2 2,1 12, 2,7 17,1 1,2 36,2 16,3 1 17,5 11,9 1,6 5, 11,8 4, 17,7 3,9 1,7,3 2,4,3 12, 11,9 1,2 1,3 36,2 36, ,9 12, 5, 5, 4, 4, 3,9 3,9,3,3,3, Anteil in 1 EUR in % 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr 1,1 1,3 1,4 1,8 1,4 1,5 1,7 7,6 15, 9,2 1,4 5,9 11,9 8, 23,9 21,1 5,7 5, 9,2 3, 1,1 1,1 1,4 1,9 1,4 11,2 1,2 1,5 13,9 14,1 9,5 9,3 11,1 11, 23,3 23, 5,4 5,1 13,3 13,2,3 3,6,3 2,9 3,8 21,7 4,2 15,6 6,2 18,1 5, 1,3 6,7 11,1 19,1 13,5 4, 1,3 51,3 1,,2,2,5,4 6,3 4,8 7,7 7,3 11,2 1,6 8,1 7,6 1,2 1,7 2 29,2 6,4 6,8 24,1 22, ) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb von mehr als Euro 2) nach Abzug von Steuerbefreiungen nach 13 ErbStG, Steuerbegünstigungen nach 13a ErbStG, Zugewinnausgleichforderung nach 5 ErbStG sowie Freibetrag nach 17 ErbStG Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 28

16 5 Unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 28 nach n und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 15 von bis unter EUR 1) insgesamt zusammen davon versteuert nach I davon I/1 2) I/2 3) I/3 4) II 5) III 6) steuerpflichtige Erwerbe Fälle 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr EUR 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr festgesetzte Steuer 1 EUR ,5 Mill ,5 Mill 5 Mill Mill und mehr ) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb von mehr als Euro 2) Ehegatten 3) Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge 4) andere Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern 5) Eltern und Voreltern; Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte 6) alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 28

17 16 Noch: 5 Unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 28 nach n und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs von bis unter EUR 1) insgesamt zusammen davon versteuert nach I davon I/1 2) I/2 3) I/3 4) II 5) III 6) Anteil der Fälle steuerpflichtigen Erwerbs in % 7,2 3,5,8 2,8 13,4 8,9 12,8 3,1 1,4 2,9 6,4 8,3 9,7 32, 19,3 1,4 18,8 31,6 43,8 43,9 17, 16,3 1,6 16,5 18,9 19,9 14,8 14,4 18,4 12,3 19,4 13, 11,5 9,8 9,7 8,7 1,1 6,8 3,7 3,7 8,5 8,4 8,9 3,5 2, 2,7 5 2,5 Mill 8,9 16,3 27,7 1 4, 1,5 2,5 2,5 Mill 5 Mill 1,8 3,4 2,6 5 Mill und mehr,8 1,6 1, Anteil des steuerpflichtigen Erwerbs in 1 EUR in %,1,1,2,4,1,2,6,9 2,6 1,,1 1,1 3,5 1,8 14,3 3,6 2,,4 2,3 5,4 12,9 12,2 4,5 1, 7,7 14,4 16,2 4,8 4, 1,2 4,6 6,9 8, 1,8 6, 5,5 1,8 6,5 5,6 6,9 12,1 5 2,5 Mill 27,9 29,7 18,5 33, 24,3 13,7 24,8 2,5 Mill 5 Mill 18, 19,5 17,1 5 Mill und mehr 3,7 33,7 3, Anteil der festgesetzten Steuer in 1 EUR in %,1,1,2,3,2,1,6,7 3,,7,4,6 2, 1,4 12,6 4,9 2,2 1,6 2,1 4,4 1 13,4 7,4 4,5 3,5 4,5 6,3 18,6 17,5 5,6 4,3 3,8 4,2 1,2 1,4 7,1 6, 6,4 8,3 1,1 5 2,5 Mill 29,8 32,6 28,6 32,9 3,6 17,5 21,9 2,5 Mill 5 Mill 9,4 1,7 1,3 5 Mill und mehr 32,7 38,5 38,7 1 1 Anmerkungen Seite Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 28

18 6 Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 28 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 17 von bis unter EUR 1) Wert der Erwerbe vor Abzug Wert der Erwerbe nach Abzug 2) Gesamtwert der Vorerwerbe Tatsächlich gewährter Freibetrag nach 16 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb (gerundet) Tatsächlich festgesetzte Steuer Fälle 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr EUR 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr Anteil der Fälle in % 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr 7,2 7,2 32, 32,1 17, 17, 14,4 14,4 6,5 8,8 8,9 1,8 1,7,8,8 4,4 7,2 3,7 19,5 32, 14,1 17, 15,8 14,4 8,8 8,8 18,5 8,9 4,3 1,8 2,2,8 7,2 7,1 32, 6, 32,3 17, 17,1 14,4 14,5 6,5 8,9 8,7 1,8 1,7,8, Anteil in 1 EUR in % 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr 1,2 1,3 1,2 9,7 1,3 1,4 9,6 1,1 12,4 13, 7,9 8,2 7,8 8,1 24,3 24,1 7,8 7,2 18, 16,4,3 3,1,4 2,8 3, 19,2 3, 16, 4,9 18,2 3,5 9,6 5, 8,5 26,4 16,8 22,4 3,7 31,4 1,7,1,1,1 2,6,2 3, 3,6 4,9 7,4 4,8 5,6 6, 7,1 27,9 29,8 18, 9,4 3,7 32, ) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb von mehr als Euro 2) nach Abzug von Steuerbefreiungen nach 13 ErbStG, Steuerbegünstigungen nach 13a ErbStG, Summe der abzugsfähigen Nutzungs- und Duldungsauflagen sowie abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 28

19 18 7 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe insgesamt 28 nach n und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs von bis unter EUR 1) insgesamt zusammen davon versteuert nach I davon I/1 2) I/2 3) I/3 4) II 5) III 6) steuerpflichtige Erwerbe Fälle 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr EUR 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr festgesetzte Steuer 1 EUR ,5 Mill ,5 Mill 5 Mill Mill und mehr ) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb von mehr als Euro 2) Ehegatten 3) Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge 4) Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen; andere Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern 5) Eltern und Voreltern soweit sie nicht zur I gehören; Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte 6) alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 28

20 Noch: 7 Unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe insgesamt 28 nach n und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs 19 von bis unter EUR 1) insgesamt zusammen davon versteuert nach I davon I/1 2) I/2 3) I/3 4) II 5) III 6) Anteil der Fälle steuerpflichtigen Erwerbs in % 1,7 3,1 1,1 2,3 9,7 11,4 16, 9,1 3,2 1,5 2,7 7,5 1, 12,9 35,1 2,2 13,2 18,6 34,9 41,5 39,9 16,3 16,2 1,9 16,4 19,2 18, 14,6 12,6 18,4 16,3 19,7 12,3 11,3 9,5 5,4 1,2 11,7 1,7 4, 3,2 4,3 9,9 13, 1,6 3,6 2,3 2,1 5 2,5 Mill 15,1 22,9 15,9 4,6 1,4 1,7 2,5 Mill 5 Mill,7 2,3 6,8 2,1,6,1 5 Mill und mehr,4 1,4 2,5 1,2 1,5, Anteil des steuerpflichtigen Erwerbs in 1 EUR in %,1,1,4,6,3,1,9 1,4 4,6 1,1,4 1,1 2,3 13,1 14,7 5,8 2,3,8 2,5 3,1 15,6 14,7 8,9 5,1 2,4 5,8 3,9 19,2 18,8 4,7 2,9 3,4 11,8 11,2 8,3 7,3 5,2 8,3 3,1 1,8 11,2 5 2,5 Mill 26,5 29,7 24,7 33,6 1,8 15,8 21,3 2,5 Mill 5 Mill 11,6 14,8 21,9 14,5 5,8 4,2 2,4 5 Mill und mehr 27,1 35,1 41,7 28,9 67,4 8,2 3, Anteil der festgesetzten Steuer in 1 EUR in %,1,3,5,3,1,7 1, 4,2,6,3,6 2, 9,3 1,7 1,9 1,1 1,8 4,1 14,9 13,5 9,6 4,1 3,1 4,2 18,8 18, 6,9 4,1 4, 4,1 4,9 12, 1,9 9,6 7,8 8,5 7,8 12,9 12,1 5 2,5 Mill 29,4 32,7 34,9 33,2 24,3 21,6 25,9 2,5 Mill 5 Mill 7,6 1,7 13,5 1,7 6,2 1,8 3, 5 Mill und mehr 25,7 37,9 34,7 37,6 46,9 7,7 4,3 1 1 Anmerkungen Seite Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 28

21 2 8 Steuerliche Eckwerte für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen und unbeschränkt steuerpflichtige Schenkungen 28 nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs von bis unter EUR 1) Wert der Erwerbe vor Abzug Wert der Erwerbe nach Abzug 2) Gesamtwert der Vorerwerbe Tatsächlich gewährter Freibetrag nach 16 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb (gerundet) Tatsächlich festgesetzte Steuer Fälle 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr EUR 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr Anteil der Fälle in % 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr 1,8 1,8 9,2 35,2 9,2 35,2 16,3 16,3 12,6 12,6 5,4 5,4 4,3 4,3 5,2 5,2,7,7,4,4 3,5 1,7 3,3 18,6 9,1 35,1 15, 16,3 16,4 12,6 9,5 5,4 9,9 4,3 18,2 3,4,7 2,2,4 1,7 1,6 9,1 35,1 9,1 3 16,3 16,4 12,6 12,6 5,4 5,4 4,3 4,3 5,2,7,7,4, Anteil in 1 EUR in % 5 2,5 Mill 2,5 Mill 5 Mill 5 Mill und mehr 1,2 1,2 1,3 1,5 1,4 1,9 1, 1,4 13,4 13,8 8,9 8,9 9,9 1, 23,7 23,4 6,2 5,8 15, 14,2,3 3,4,3 2,8 3,5 2,6 3,4 15,8 5,2 18,1 3,9 1, 5,4 9,9 24,5 15, 17,7 2,4 36,5 1,3,1,1,3 4,6,3 4,2 5,8 8,9 9,6 6,9 8,3 9,6 26,5 29,4 11,6 7,6 27,1 25, ) Fälle mit steuerpflichtigem Erwerb von mehr als Euro 2) nach Abzug von Steuerbefreiungen nach 13 ErbStG, Steuerbegünstigen nach 13a ErbStG, Zugewinnausgleichsforderung nach 5 ErbStG, Freibetrag nach 17 ErbStG, Summe der abzugsfähigen Nutzungs- und Duldungsauflagen sowie abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten Erbschaft- und Schenkungsteuer in NRW 28

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