Vertrag. zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen
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- Holger Pohl
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1 Stand: Vertrag zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen - dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V., Berlin - dem Bundesverband Kinderhospiz e. V., Berlin - dem Deutschen Caritasverband e. V., Freiburg - dem Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.v., Berlin - dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Gesamtverband e. V., Berlin - dem Deutschen Roten Kreuz e. V., Berlin - der Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V., Berlin (im Folgenden Spitzenorganisationen Hospiz genannt) und der Bundesrepublik Deutschland als Träger der Beihilfe für ihre Beihilfeberechtigten, vertreten durch das Bundesministerium des Innern (im Folgenden Bund genannt) 1
2 1 Vertragsgegenstand/Geltungsbereich (1) Der Vertrag beinhaltet 1. ein Angebot zur Sterbebegleitung einschließlich palliativ-pflegerischer Beratung durch die den Spitzenorganisationen Hospiz angeschlossenen ambulanten Hospizdienste gegenüber den in 3 dieses Vertrages genannten Personen, 2. eine Leistungsbeschreibung des Angebotes einschließlich der Qualitätskriterien und 3. Grundlagen der Beteiligung des Bundes an den Kosten der ambulanten Hospizarbeit. (2) Vertragspartner sind die o. g. Spitzenorganisationen Hospiz und der Bund. Die Spitzenorganisationen Hospiz verhandeln auch namens und im Auftrag der ihnen angeschlossenen ambulanten Hospizdienste. Die Spitzenorganisationen Hospiz benennen aus ihrem Kreis eine Organisation, die Ansprechpartner gegenüber dem Bund ist und geschäftsführende Aufgaben für die Spitzenorganisationen Hospiz bezüglich dieses Vertrags übernimmt (nachfolgend: geschäftsführende Organisation). (3) Andere Organisationen für Sterbebegleitung einschließlich palliativ-pflegerischer Beratung können für ihre angeschlossenen ambulanten Hospizdienste sowie Beihilfeträger für den Geltungsbereich ihres Beihilferechts diesem Vertrag jederzeit beitreten (nachfolgend Beigetretene ). Satz 1 gilt entsprechend für nicht einem Verband angehörende ambulante Hospizdienste. Der Beitritt umfasst den Eintritt in Rechte und Pflichten dieses Vertrages in der jeweils gültigen Fassung. Der Beitritt anderer Organisationen und eines nicht einer der unterzeichnenden Spitzenorganisationen Hospiz angehörenden ambulanten Hospizdienstes wird der geschäftsführenden Organisation, der Beitritt anderer Beihilfeträger dem Bund gegenüber erklärt. Die Kündigung des Beitritts kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende durch Erklärung gegenüber dem jeweils den Beitritt entgegennehmenden Vertragspartner erfolgen. Dieser unterrichtet den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich. (4) Die Vertragspartner können zu den Vertragsverhandlungen jeweils für ihre Vertragsseite beigetretene Organisationen und ambulante Hospizdienste, die nicht einer der unterzeichnenden Spitzenorganisationen Hospiz angehören, oder Beihilfeträger beratend hinzuziehen. 2
3 2 Leistungen der Sterbebegleitung einschließlich palliativ-pflegerischer Beratung Die den Spitzenorganisationen Hospiz angeschlossenen ambulanten Hospizdienste erbringen gegenüber den in 3 genannten Personen Sterbebegleitungen gemäß 3 der Rahmenvereinbarung nach 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom i.d.f. vom (im Folgenden: Rahmenvereinbarung; Anlage 1). 3 Personenkreis (1) Zu den Personen, die Sterbebegleitung einschließlich palliativ-pflegerischer Beratung nach 3 der Rahmenvereinbarung erhalten, gehören die in 40 Absatz 3 BBhV in der jeweils maßgebenden Fassung genannten Personen bei Erfüllung der beschriebenen Voraussetzungen. (2) Absatz 1 gilt für entsprechende Personenkreise der Beigetretenen, die nach 1 Abs. 3 ihren Beitritt erklärt haben. 4 Qualitätsstandards (1) Die 2, 4 und 5 der Rahmenvereinbarung gelten entsprechend. Die Spitzenorganisationen Hospiz streben eine zeitnahe Kontaktaufnahme zur Terminvereinbarung durch die ambulanten Hospizdienste vor Ort zu der berechtigten Person an, möglichst innerhalb von 48 Stunden, wenn eine Sterbebegleitung einschließlich palliativpflegerischer Beratung von der berechtigten Person gewünscht wird. (2) Der Besuch durch den ambulanten Hospizdienst findet unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach der ersten Kontaktaufnahme gemäß Absatz 1 statt, soweit die berechtigte Person keine anderweitigen Terminwünsche hat. (3) Die Sterbebegleitung einschließlich der palliativ-pflegerischen Beratung wird bundesweit angeboten. 3
4 5 Kostenbeteiligung (1) Für die Beteiligung der von diesem Vertrag erfassten Beihilfeträger an den Kosten der ambulanten Hospizarbeit, die von den nach 2 der Rahmenvereinbarung geförderten ambulanten Hospizdiensten gegenüber den Personen nach 3 dieses Vertrages erbracht wird, gilt folgendes Kalkulationsprinzip: 1. Der zu tragende pauschale Kostenbeitrag errechnet sich auf Grundlage der bundesweiten Gesamtfördersumme aller ambulanten Hospizdienste des jeweiligen Vorjahres entsprechend 6 Rahmenvereinbarung. 2. Die Gesamtfördersumme wird durch die bundesweite Gesamtanzahl aller im Vorjahr im Rahmen des Förderverfahrens gem. 39a Abs. 2 SGB V berücksichtigten Sterbebegleitungen dividiert. 3. Der pauschale Kostenbeitrag für jede bei einer in 3 genannten Person durchgeführte Sterbebegleitung beträgt 70 % des sich nach Nr. 2 ergebenden Betrages. (2) Die notwendigen Daten für die Berechnungsgrundlage und auf besondere Anforderung die zugrundeliegende Datenbasis stellt die geschäftsführende Organisation dem Bund in schriftlicher Form jährlich angepasst zur Verfügung. Der Bund hat unter Beachtung der Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsregelung des 8 das Recht, diesen Nachweis der Berechnungsgrundlage an andere beigetretene und beitrittswillige Beihilfeträger weiterzugeben. (3) Pro Berechtigten nach 3 und pro Hospizdienst kann nur einmal ein Kostenbeitrag erhoben werden. (4) Kinderhospizdienste und Hospizdienste, unter deren Dach Kinderhospizarbeit erbracht wird, die die Voraussetzungen nach 2 Abs Spiegelstrich der Rahmenvereinbarung erfüllen, können auch für Sterbebegleitungen, die noch nicht abgeschlossen sind und vor dem des Vorjahres begonnen haben, pro Kalenderjahr einen Kostenbeitrag erheben. Wird diese Begleitung im gleichen Kalenderjahr abgeschlossen, wird kein weiterer Kostenbeitrag erhoben. (5) Der Kostenbeitrag beträgt...,00. 6 Abrechnungsmodalitäten Die Rechnungstellung erfolgt nach Abschluss der Sterbebegleitung gegenüber der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. 4
5 7 Rechnungsstandards In der Rechnung werden insbesondere ausgewiesen: die Beihilfenummer bzw. die Personalnummer der beihilfeberechtigten Person der Name und die letzte Anschrift der berechtigten Person der Zeitraum der Sterbebegleitung. 8 Geheimhaltung und Vertraulichkeit (1) Jede Vertragspartei hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei, die ihr als solche anvertraut oder bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertrages geheim zu halten. (2) Unterlagen über geheime Geschäftsvorgänge, die der anderen Vertragspartei anvertraut wurden, sind bei Beendigung dieses Vertrages zurückzugeben. (3) Die Vertragsparteien kommunizieren nicht ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der anderen Vertragspartei über nach diesem Vertrag als geheim zu behandelnde Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse extern mit Dritten. (4) Beide Vertragsparteien werden den Inhalt dieses Vertrages vertraulich behandeln. Ausgenommen hiervon ist die Bekanntgabe an Personen, die der gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, soweit diese Bekanntgabe zur ordnungsgemäßen Betriebsführung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Vertrauliche Schriftstücke sind gesondert aufzubewahren und unter Verschluss zu halten, so dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind. 9 Laufzeit und Kündigung (1) Der Vertrag tritt am in Kraft und ist für unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Der Vertrag kann durch die Spitzenorganisationen Hospiz gemeinsam und den Bund mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, frühestens zum gekündigt werden. Jede einzelne der o. g. Spitzenorganisationen Hospiz kann durch eine Erklärung gegenüber dem Bund seinen Austritt aus diesem Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende erklären. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Bund und den anderen vertragschließenden Spitzenorganisationen Hospiz bleibt davon unberührt. Das Recht der Spitzenorganisationen Hospiz und des Bundes zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 5
6 (3) Die Spitzenorganisationen Hospiz und der Bund können darüber hinaus 5 Absatz 5 mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, sofern sich die Berechnungsgrundlagen gem. 5 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ändern. Die Vertragsparteien streben in diesem Fall eine zeitnahe Neufestsetzung des Kostenbeitrages ( 5 Absatz 5) ab dem des Folgejahres an. Sollte bei Kündigung des 5 Absatz 5 eine neue Vereinbarung über die Höhe der zu zahlenden Kostenbeteiligung nicht bis zum des Folgejahres getroffen werden, bleibt die bestehende Kostenbeteiligung zwischen den Vertragsparteien verbindlich, bis diese die pauschale Kostenbeteiligung neu vereinbaren (Nachwirkung). Eine Nachberechnung für die im Zeitraum des Wirksamwerdens der Kündigung bis zum Inkrafttreten der neuen Vereinbarung durchgeführten Sterbebegleitungen erfolgt nicht. Die Spitzenorganisationen Hospiz und der Bund werden bei Kündigung des 5 Absatz 5 rechtzeitig vor deren Wirksamwerden Gespräche mit dem ernstlichen Willen zur Vereinbarung einer geänderten Kostenbeteiligung aufnehmen. (4) Beigetretenen steht kein Kündigungsrecht des Vertrages zu. 10 Schlussbestimmungen, Nebenabreden, Salvatorische Klausel (1) Bei Änderungen des 39a Absatz 2 SGB V oder der Rahmenvereinbarung dahingehend, dass sich hieraus Auswirkungen auf diesen Vertrag ergeben, ist dieser Vertrag entsprechend anzupassen. (2) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag werden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich der Abbedingung der Schriftform, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages oder einer Regelungslücke verpflichten sich die Vertragsparteien, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages am nächsten kommt. 6
7 Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. Bundesverband Kinderhospiz e. V. Deutscher Caritasverband e. V. Freiburg, den Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e. V. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. Deutsches Rotes Kreuz e. V. Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern Im Auftrag Ditmar Lümmen Referatsleiter D 6 Bundesministerium des Innern 7
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