Vertrag. zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste. maßgeblichen Spitzenorganisationen
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- Renate Hoch
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1 maßgeblichen Spitzenorganisationen zwischen den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste (im Folgenden Bund genannt) ten, der Bundesrepublik Deutschland als Träger der Beihilfe für ihre Beihilfeberechtig und (im Folgenden Spitzenorganisationen Hospiz genannt) Werk für Diakonie und Entwicklung e. V., Berlin - dem Deutschen Roten Kreuz e. V., Berlin - der Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesuerband, Evangelisches Berlin - dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Gesamtverband e. V., - dem Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.v., Berlin - dem Deutschen Caritasverband e. V., Freiburg - dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V., Berlin - dem Bundesverband Kinderhospiz e. V., Berlin Vertrag 1
2 Hospizdiensten gegenüber den in 3 dieses Vertrages genannten Personen, durch die den Spitzenorganisationen Hospiz angeschlossenen ambulanten 1. ein Angebot zur Sterbebegleitung einschließlich palliativ-pflegerischer Beratung (1) Der Vertrag beinhaltet tragsseite beigetretene Organisationen und ambulante Hospizdienste, die nicht ei träger beratend hinzuziehen. ner der unterzeichnenden Spitzenorganisationen Hospiz angehören, oder Beihilfe (4) Die Vertragspartner können zu den Vertragsverhandlungen jeweils für ihre Ver geschäfisführenden Organisation, der Beitritt anderer Beihilfeträger dem Bund ge genüber erklärt. Die Kündigung des Beithtts kann mit einer Frist von sechs Mona gennehmenden Vertragspartner erfolgen. Dieser unterrichtet den anderen Ver tragspartner hiervon unverzüglich. ten zum Jahresende durch Erklärung gegenüber dem jeweils den Beitritt entge Spitzenorganisationen Hospiz angehörenden ambulanten Hospizdienstes wird der Der Beitritt anderer Organisationen und eines nicht einer der unterzeichnenden Rechte und Pflichten dieses Vertrages in der jeweils gültigen Fassung. Beratung können für ihre angeschlossenen ambulanten Hospizdienste sowie Bei beitreten (nachfolgend Beigetreten&), Satz 1 gilt entsprechend für nicht einem Verband angehörende ambulante Hospizdienste. Der Beitritt umfasst den Eintritt in hilfeträger für den Geltungsbereich ihres Beihilferechts diesem Vertrag jederzeit (3) Andere Organisationen für Sterbebegleitung einschließlich palliativ-pflegerischer gend: geschäftsführende Organisation). die Ansprechpartner gegenüber dem Bund ist und geschäftsführende Aufgaben für die Spitzenorganisationen Hospiz bezüglich dieses Vertrags übernimmt (nachfol Die Spitzenorganisationen Hospiz benennen aus ihrem Kreis eine Organisation, angeschlossenen ambulanten Hospizdienste. Spitzenorganisationen Hospiz verhandeln auch namens und im Auftrag der ihnen (2) Vertragspartner sind die o. g. Spitzenorganisationen Hospiz und der Bund. Die pizarbeit. 3. Grundlagen der Beteiligung des Bundes an den Kosten der ambulanten Hos und 2. eine Leistungsbeschreibung des Angebotes einschließlich der Qualitätskriterien VertragsgegenstandlGeltungsbereich 1 2
3 erbringen gegenüber den in 3 genannten Personen Sterbebegleitungen gemäß i. d. F. vom (im Folgenden: Rahmenvereinbarung; Anlage). der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom der Rahmenvereinbarung nach 39a Abs. 2 Satz 7 5GB V zu den Voraussetzungen Die den Spitzenorganisationen Hospiz angeschlossenen ambulanten Hospizdienste desweit angeboten. (3) Die Sterbebegleitung einschließlich der palliativ-pflegerischen Beratung wird bun innerhalb von 7 Tagen nach der ersten Kontaktaufnahme gemäß Absatz 1 statt, soweit die berechtigte Person keine anderweitigen Terminwünsche hat. (2) Der Besuch durch den ambulanten Hospizdienst findet unverzüglich, spätestens nisationen Hospiz streben eine zeitnahe Kontaktaufnahme zur Terminvereinbarung nerhalb von 48 Stunden, wenn eine Sterbebegleitung einschließlich palliativ pflegerischer Beratung von der berechtigten Person gewünscht wird. durch die ambulanten Hospize vor Ort zu der berechtigten Person an, möglichst in (1) Die 2, 4 und 5 der Rahmenvereinbarung gelten entsprechend. Die Spitzenorga Qualitätsstandards 4 Abs. 3 ihren Beitritt erklärt haben. (2) Absatz 1 gilt für entsprechende Personenkreise der Beigetretenen, die nach 1 beschriebenen Voraussetzungen. BBhV in der jeweils maßgebenden Fassung genannten Personen bei Erfüllung der tung nach 3 der Rahmenvereinbarung erhalten, gehören die in 40 Absatz 3 (1) Zu den Personen, die Sterbebegleitung einschließlich palliativ-pflegerischer Bera Personenkreis 3 Leistungen der Sterbebegleltung einschließlich palliativ-pflegerischer Beratung 2 3
4 1. Der zu tragende pauschale Kostenbeitrag errechnet sich auf Grundlage der ges erbracht wird, gilt folgendes Kalkulationsprinzip: ten ambulanten Hospizdiensten gegenüber den Personen nach 3 dieses Vertra der ambulanten Hospizarbeit, die von den nach 2 Rahmenvereinbarung geförder (1) Für die Beteiligung der von diesem Vertrag erfassten Beihilfeträger an den Kosten (5) Der Kostenbeitrag beträgt Euro. schlossen sind und vor dem des Vorjahres begonnen haben, pro Kalenderjahr geschlossen, wird kein weiterer Kostenbeitrag erhoben. vereinbarung erfüllen, können auch für Sterbebegleitungen, die noch nicht abge einen Kostenbeitrag erheben. Wird diese Begleitung im gleichen Kalenderjahr ab bracht wird, die die Voraussetzungen nach 2 Abs Spiegelstrich der Rahmen (4) Kinderhospizdienste und Hospizdienste, unter deren Dach Kinderhospizarbeit er erhoben werden. (3) Pro Berechtigten nach 3 und pro Hospizdienst kann nur einmal ein Kostenbeitrag rung die zugrundeliegende Datenbasis stellt die geschäftsführende Organisation beitrittswillige Beihilfeträger weiterzugeben. Recht, diesen Nachweis der Berechnungsgwndlage an andere beigetretene und ter Beachtung der Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsregelung des 8 das dem Bund in schriftlicher Form jährlich angepasst zur Verfügung. Der Bund hat un (2) Die notwendigen Daten für die Berechnungsgrundlage und auf besondere Anforde ges. geführte Sterbebegleitung beträgt 70 % des sich nach Nr. 2 ergebenden Betra 3. Der pauschale Kostenbeitrag für jede bei einer in 3 genannten Person durch sichtigten Sterbebegleitungen dividiert. Vorjahr im Rahmen des Förderverfahrens gem. 39a Abs. 2 SGB V berück 2. Die Gesamifördersumme wird durch die bundesweite Gesamtanzahl aller im ligen Vorjahres entsprechend 6 Rahmenvereinbarung. bundesweiten Gesamifördersumme aller ambulanten Hospizdienste des jewei Kostenbeteiligung 5 4
5 6 Abrechnungsmodalitäten Die Rechnungstellung erfolgt nach Abschluss der Sterbebegleitung gegenüber der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelie. 7 Rechnungsstandards In der Rechnung werden insbesondere ausgewiesen: der Hinweis auf die Förderung nach 2 der Rahmenvereinbarung, der Hinweis auf die Zugehörigkeit des ambulanten Hospizdienstes zu einem Vertragspartner oder Beitritt zu diesem Vertrag, die Beihilfenummer bzw. die Personalnummer der beihilfeberechtigten Person, der Name und die letzte Anschrift der berechtigten Person und der Zeitraum der Sterbebegleitung. 8 Geheimhaltung und Vertraulichkeit (1) Jede Vertragspartei hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Ver tragspartei, die ihr als solche anvertraut oder bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertrages geheim zu halten. (2) Unterlagen über geheime Geschäftsvorgänge, die der anderen Vertragspartei anvertraut wurden, sind bei Beendigung dieses Vertrages zurückzugeben. (3) Die Vertragsparteien kommunizieren nicht ohne die vorherige schriftliche Einwilli gung der anderen Vertragspartei über nach diesem Vertrag als geheim zu behan delnde Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse extern mit Dritten. (4) Beide Vertragsparteien werden den Inhalt dieses Vertrages vertraulich behandeln. Ausgenommen hiervon ist die Bekanntgabe an Personen, die der gesetzlichen Ver schwiegenheitsverpflichtung unterliegen, soweit diese Bekanntgabe zur ordnungs gemäßen Betriebsführung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforder lich ist. Vertrauliche Schriftstücke sind gesondert aufzubewahren und unter Ver schluss zu halten, sodass sie Unbefugten nicht zugänglich sind. 5
6 gekündigt werden. Jede einzelne der o. g. Spitzenorganisationen Hos Bund mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, frühestens zum (1) Der Vertrag tritt am in Kraft und ist für unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Der Vertrag kann durch die Spitzenorganisationen Hospiz gemeinsam und den (4) Beigetretenen steht kein Kündigungsrecht des Vertrages zu. Kostenbeteiligung nicht bis zum des Folgejahres getroffen werden, bleibt die rechnung für die im Zeitraum des Wirksamwerdens der Kündigung bis zum Inkraft treten der neuen Vereinbarung durchgeführten Sterbebegleitungen erfolgt nicht. Die Vereinbarung einer geänderten Kostenbeteiligung aufnehmen. 5 mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, so 5 rechtzeitig vor deren Wirksamwerden Gespräche mit dem ernstlichen Willen zur Spitzenorganisationen Hospiz und der Bund werden bei Kündigung des 5 Absatz fern sich die Berechnungsgrundlagen gern. 5 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ändern. die pauschale Kostenbeteiligung neu vereinbaren (Nachwirkung). Eine Nachbe bestehende Kostenbeteiligung zwischen den Vertragsparteien verbindlich, bis diese gung des 5 Absatz 5 eine neue Vereinbarung über die Höhe der zu zahlenden tenbeitrages ( 5 Absatz 5) ab dem des Folgejahres an. Sollte bei Kündi Die Vertragsparteien streben in diesem Fall eine zeitnahe Neufestsetzung des Kos (3) Die Spitzenorganisationen Hospiz und der Bund können darüber hinaus 5 Absatz wichtigem Grund bleibt unberührt. Das Recht der Spitzenorganisationen Hospiz und des Bundes zur Kündigung aus Spitzenorganisationen Hospiz bleibt davon unberührt. Das Vedragsverhältnis zwischen dem Bund und den anderen vertragschließenden Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende erklären. piz kann durch eine Erklärung gegenüber dem Bund seinen Austritt aus diesem Laufzeit und Kündigung 9 6
7 form, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. gehend1 dass sich hieraus Auswirkungen auf diesen Vertrag ergeben, ist dieser und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich der Abbedingung der Schrift- Vertrag entsprechend anzupassen. (1) Bei Änderungen des 39a Absatz 2 5GB V oder der Rahmenvereinbarung dahin (2) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag werden nicht getroffen. Änderungen der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages am nächsten kommt. sich die Vertragsparteien, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Willen samkeit einer Bestimmung dieses Vertrages oder einer Regelungslücke verpflichten Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Im Falle der Unwirk (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Schlussbestimmungen, Nebenabreden, Salvatorische Klausel 10 7
8 Freiburg, den - Deutscher Caritasverband e. V. Bundesverband Kinderhospiz e. V. Abteilungsleiter D Bundesministerium des Innern Paul Fietz Im Auftrag Ii. 2o i ( Bundesrepublik Deutschland, - Diakonie und Entwicklung e. V. Bundesverband, Evangelisches Werk für Diakonie Deutschland - Evangeflscher - Deutsches Rotes Kreuz e. V. - - Gesamtverband e. V. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Berhn, den Deutscher Hospiz- und Palflativverband e. V. - Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. 8
9 Freiburg, den Bundesverband Kinderhospiz e. V. Deutscher Caritasverband e. V. Abteilungsleiter D Bundesministerium des Innern Paul Fietz Im Auftrag Bundesrepublik Deutschland, Diakonie Deutschland - Diakonie und Entwicklung e. V. Bundesverband, Evangelisches Werk für Evangelischer Deutsches Rotes Kreuz e. V. - Gesamtverband e. V. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Berlin den cu L r / Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e. V. Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. 8
10 Freiburg, den Deutscher Caritasverband e. V. Bundesverband Kinderhospiz e. V. Bundesministerium des Innern Abteilungsleiter D Paul Fietz Im Auftrag Bundesrepublik Deutschland, Diakonie und Entwicklung e. V. Bundesverband, Evangelisches Werk für Diakonie Deutschland - Evangelischer Deutsches Rotes Kreuz e. V. - Gesamtverband e. V. Deutscher Paritätischer Wohlfahdsverband Deutscher Rospiz- und PafliativVerband e. V. Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. 8
11 Freiburg, den Bundesverband Kinderhospiz e. V. Deutscher Caritasverband e. V. /1. Abteilungsleiter D Bundesministerium des Innern Paul Fietz Im Auftrag Bundesrepublik Deutschland, Diakonie Deutschland - Evangelischer Diakonie und Entwicklung e. V. Bundesverband, Evangelisches Werk für Deutsches Rotes Kreuze. V. - Gesamtverband e. V. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e. V. Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. 8
12 Freiburg, den Deutscher Caritasverband e. V. Bundesverband Kinderhospiz e. V. 8 Bundesministerium des Innern Abteilungsleiter D Paul Fietz Im Auftrag Bundesrepublik Deutschland, (/ ) / Cz Bundesverband, Evangelisches Werk für Diakonie Deutschland - Evangelischer Diakonie und Entwicklung e. V. / g t Deutsches Rotes Kreuz e. V. Berün, den - Gesamtverband e. V. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e. V. Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V.
13 Freiburg, den Bundesverband Kinderhospiz e. V. Deutscher Caritasverband e. V. Abteilungsleiter D Bundesministerium des Innern Paul Fietz Im Auftrag Bundesrepublik Deutschland, Diakonie Deutschland - Diakonie und Entwicklung e. V. Bundesverband, Evangelisches Werk für Evangelischer Deutsches Rates Kreuze. V. - Gesamtverband e. V. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Deutscher Hospiz- und PalliativVerband e. V. Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. 7.*j.1 8
14 Freiburg, den Bundesverband Kinderhospiz e. V. Deutscher Caritasverband e. V. Abteilungsleiter D Bundesministerium des Innern Paul Fietz Im Auftrag Bundesrepublik Deutschland, Diakonie Deutschland - Diakonie und Entwicklung e. V. Bundesverband, Evangelisches Werk für Evangelischer Deutsches Rotes Kreuz e. V. - Gesamtverband e. V. Deutscher Paritätischer Wohlfahdsverband Deutscher Hospiz- und PatliativVerband e. V. Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. / \. Berhn, den r L- 8
15 Freiburg, den Bundesverband Kinderhospiz e. V. Deutscher Caritasverband e. V. Bundesministerium des Innern Abteilungsleiter D Paul Fietz Im Auftrag Bundesrepublik Deutschland, Diakonie Deutschland - Evangelischer Diakonie und Entwicklung e. V. Bundesverband, Evangelisches Werk für &T Deutsches Rates Kreuze. V. «f..1 t> - Gesamtverband e. V... Deutscher Parittischer Wohlfahrtsverband Deutscher Hospiz- und PalflativVerband e. V. Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. / 8
16 Seite 1 von 2 1 Name und Anschrift der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle bitte einfügen Weitere Zweigstellen: -Adresse: Ansp rech partner/in: Telefon / Telefax: PLZ/Ort: Name des ambulanten Hospizdienstes (AHD): Straße: Angaben zum ambulanten Hospizdienst Die Sterbegleitung wurde erbracht im Zeitraum vom bis zum Personalnummer: Beihilfenummer: (Name, Vorname) beihilfeberechtigte Person: Name, Vorname) beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person: Die Leistungen des ambulanten Hospizdienstes wurden erbracht für folgende 969,53 Euro in Rechnung: für erbrachte Hospizleistungen der o. g. Beihilfefestsetzungsstelle folgenden Kostenbeitrag Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen vom Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den für die Wahrnehmung der (Datum der letzten Unterschrift) stellt der nachfolgend genannte ambulante Hospizdienst auf der Grundlage des 40 Absatz 3 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit dem An
17 Telefon / Telefax: PLZ/ Ort: Straße: Bitte überweisen Sie den o. g. Betrag auf folgendes Konto : Seite 2 von 2 2 Bitte geben sie die Bankverbindung an, die im zusammenhang mit Ihrem Institutionskennzeichen (1K) gespeichert ist. Ort, Datum Unterschrift und Stempel des ambulanten Hospizdienstes Die Richtigkeit der Angaben wird bestätigt. (Name dieser Organisation) 0 Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. o Bundesverband Kinderhospiz e. V. o Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband o Deutsches Rotes Kreuze. V. Gesamtverband e. V. o Andere Organisation, die den Regelungen des o. g. Vertrags beigetreten ist: Entwicklung e. V. o Deutscher Caritasverband e. V. o Deutscher Hospiz- und Palliativverband e. V. o Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband, Evangelisches Werk für Diakonie und Der ambulante Hospizdienst gehört folgender Organisation an (bitte ankreuzen): gesetzlichen Krankenkassen: entsprechenden Rahmenvereinbarung eine Förderung erhält. Datum des letzten Förderbescheids der Es wird bestätigt, dass der Hospizdienst auf der Grundlage des 39a Abs. 2 5GB V sowie der lnstitutionskennzeichen: BlC: IBAN: San kinstitut: Kontoinhaber: Träger des Dienstes:
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