Kommunales Strassenreglement

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1 Gemeinde X / Kanton Aargau Vollzugshilfe Kommunales Strassenreglement 2. Auflage Februar 2000 Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

2 Inhalt 2 Vorwort 3 Anwendungsbeispiel 6 Vollzugshilfe 8 1. Allgemeine Bestimmungen 8 2. Strassenunterteilung und Benützung Unterteilung der Gemeindestrassen nach Grob- und Feinerschliessung Strasseneinteilung und Benützung Bau und Unterhalt Begriffe Anforderungen Strassenwidmung und Übernahme von Privatstrassen Finanzierung Erschliessungsbeiträge Strassenbenützungsgebühren Schlussbestimmung 17 Übersicht Planungsinstrumente zur Baulanderschliessung 18 Übergeordnete Vorschriften und Normen zur Erschliessung 19 Copyright: Abdruck ausser für kommerzielle Nutzung unter Angabe der Quelle gestattet.

3 Vorwort 3 Das Aargauer Volk hat 1999 dem neuen Erschliessungsrecht zugestimmt und der Regierungsrat hat die Baugesetzänderungen auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt. Mit den neuen 34 und 35 BauG wurde die gesetzliche Grundlage für die Finanzierung der Infrastruktur geschaffen. Mit dem Gesetz werden nun die Gemeinden verpflichtet, entsprechende Reglemente zu verfassen. Bisher waren Gemeinderegelemente für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung üblich. Die Vollzugshilfe Kommunale Strassen wurde vom Verfasserteam bereits 1997 erarbeitet, in der Überzeugung, dass die Lösung der recht komplexen Verhältnisse im Bereich der Strassenerschliessung mittlerer und grösserer Gemeinden ebenfalls eines klaren Reglementes bedarf. So lassen sich die anstehenden Fragen beantworten, was zur Grob- respektive Feinerschliessung gehöre und wie gross der kommunale Beitrag an den Strassenbauten sein soll. Das Reglement sichert den Grundeigentümern eine gerechte Behandlung. Die vorliegende 2. Auflage berücksichtigt das übergeordnete Recht bis zum Stand 1. Januar Verfasserteam: Marti Partner Architekten und Planer AG Hofackerstrasse 13, Postfach, 8032 Zürich, Tel und Augustin Keller-Strasse 22, 5600 Lenzburg,Tel Schilling + Partner, Verkehrsingenieure, Laurenzenvorstadt 61, 5001 Aarau, Tel Dr. iur. Christian Häuptli, Fürsprecher, Raumplaner NDS HTL Burghaldenstrasse 59, 5600 Lenzburg, Tel

4 Vorwort 4 Die kantonale Verwaltung hat ein Musterreglement geschaffen, welches die Finanzierung der drei Bereiche Wasser, Abwasser und Strassen erfasst. Eine solche Lösung kann für einfache Verhältnisse genügen. Die bisherige Diskussion in den Gemeinden zeigt, dass es einfacher und zeitlich realistisch ist, sich vorerst nur mit dem neuen Strassenreglement zu befassen und die bestehenden, übrigen Reglemente separat einer Überprüfung zu unterziehen. Dabei erweist es sich als zweckmässig, die Diskussion über die zu regelnden Punkte nicht abstrakt zu führen. Der Verkehrsrichtplan, eine Übersichtskarte über die Strassen-Eigentumsverhältnisse sowie das allenfalls vorliegende Erschliessungsprogramm nach Baugesetz sind unseres Erachtens unabdingbare Voraussetzungen, um den Regelungsbedarf richtig zu erfassen. Die vorliegende Vollzugshilfe soll den Gemeinden als Diskussionsbasis für eine gemeindebezogene Regelung dienen. Sie umfasst folgende Punkte: Bezeichnung der Groberschliessung und der Feinerschliessung (wichtig für die Beitragserhebung) Strasseneinteilung nach Eigentum und Benützung (u.a. wichtig für die Zuständigkeit beim Unterhalt) Strassenwidmung und Kriterien für die Übernahme von Privatstrassen durch die Gemeinde Anforderungen an Strassen Finanzierung (Kostenteilung Gemeinde / Grundeigentümer und Grundeigentümer unter sich) Strassenbenützungsgebühren

5 Vorwort 5 Die nachfolgende Abbildung zeigt die Vollzugshilfe im Umfeld der übrigen Vorschriften.

6 Anwendungsbeispiel 6 Im Gebiet Mustermatt wird ein Baugesuch eingereicht. Bei der Ueberprüfung der Grundstückserschliessung stellt die Gemeindebehörde fest, dass diese ausschliesslich über Privatstrassen erfolgt und dass kein durchgehendes Fahrwegrecht zugunsten der Bauparzellen besteht. Schlussfolgerung: Das Grundstück ist planungsrechtlich noch nicht baureif. Die Gemeinde hat die Pflicht, die Gebiete in den Bauzonen zu erschliessen. In diesem Fall sind diverse Punkte zu klären. - die Eigentumsverhältnisse Handelt es sich bei den angrenzenden Erschliessungsstrassen um reine Privatstrassen oder um Privatstrassen im Allgemeingebrauch? Besteht ein öffentliches Interesse, dass eine Privatstrasse von der Gemeinde übernommen wird? - Genügt die Erschliessungsstrasse den Anforderungen des entstehenden Mehrverkehrs? - Hat der Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge zu leisten? Wie gross sind diese Beiträge? Die einzelfallweise Abklärung benötigt viel Zeit und bringt insbesondere dem Bauherrrn oft Verdruss. Unter Umständen muss zur Erlangung der Baureife zuerst ein Erschliessungsplan erstellt werden. Ein Strassenreglement, ein Verkehrsrichtplan und ein Strassenplan mit Angabe der Eigentumsverhältnisse (Kanton/Gemeinde/Privat) schaffen in vielen Fällen klare Voraussetzungen und sparen Zeit.

7 Anwendungsbeispiel 7

8 Vollzugshilfe Kommunales Strassenreglement 8 Die nachfolgende Vollzugshilfe soll als Diskussionsbasis dienen. Die Gliederung ist auf ein zukünftiges Strassenreglement ausgerichtet. Wenn in einer Gemeinde der Spezialfall Beiträge an Kantonsstrassen, Verteilung zwischen Gemeinde und Grundeigentümern wichtig ist, wären der Geltungsbereich sowie das Kapitel Strassenbeiträge entsprechend zu erweitern (z.b. bei der Erstellung eines Gehweges an einer Kantonsstrasse). 1. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Die Vollzugshilfe findet Anwendung auf alle öffentlichen Strassen im Gemeindebesitz, auf Privatstrassen im Gemeingebrauch und auf Privatstrassen, die von der Gemeinde übernommen werden sollen. Zweck Die Vollzugshilfe bezweckt, eine transparente Ausgangslage und Gemeindepraxis für folgende Inhalte der Strassenplanung zu schaffen: - Strasseneinteilung und Benützung; - Anforderungen an Bau und Unterhalt; - Strassenwidmung und Übernahme von Privatstrassen; - Finanzierung. Übergeordnetes Recht Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

9 Vollzugshilfe Kommunales Strassenreglement 9 2. Strassenunterteilung und Benützung 2.1 Unterteilung der Gemeindestrassen nach Grob- und Feinerschliessung Verkehrsrichtplan Unterteilung Gemeindestrassen (wichtig für die Finanzierung) a) Groberschliessung b) Feinerschliessung Der Verkehrsrichtplan gibt Aufschluss über die bestehenden und geplanten Strassen und Wege. Diese werden unterteilt nach Kantonsstrassen und Gemeindestrassen (eventuell auch nach Privatstrassen) sowie nach Grob- und Feinerschliessung. Gemeindestrassen dienen gemäss 84 BauG dem Verkehr innerhalb der Gemeinden oder dem Anschluss an Kantonsstrassen. Sie werden wie folgt unterteilt: Die Hauptsammelstrassen und Quartiersammelstrassen gemäss VSS-Norm SN 640'044 dienen der Groberschliessung des Baugebietes. Die Feinerschliessung umfasst die Erschliessungsanlagen zwischen der Groberschliessung und den einzelnen Grundstücksanschlüssen. Es handelt sich um Quartiererschliessungsstrassen (bis 300 Wohneinheiten), Zufahrtsstrassen (bis 150 Wohneinheiten) Zufahrtswege (bis 30 Wohneinheiten) und je nach Situation um Grundstückszufahrten (bis 40 Parkfelder) gemäss VSS-Normen SN 640'045 und SN 640'050. Die Zufahrt auf einem erschlossenen Grundstück mit kleinem Verkehrsaufkommen zählt nicht zur Feinerschliessung.

10 Vollzugshilfe Kommunales Strassenreglement Strasseneinteilung und Benützung Strasseneinteilung Die Strassen und Wege werden aufgelistet und in Bezug auf die Benützung wie folgt eingeteilt: 1. Öffentliche Strassen a Gemeindestrassen inkl. Fuss- und Radwege b Privatstrassen und -wege im Gemeingebrauch 2. Privatstrassen und -wege 3. Flur- und Waldwege Benützung der Strassen (inkl. Wege) 1) öffentliche 102 BauG: 1 Die öffentlichen Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenen Vorschriften durch jedermann unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden. 2 Der Gemeingebrauch kann allgemeinverbindlichen Einschränkungen unterstellt werden, namentlich zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Ausübung der Grundrechte sowie zum Vollzug der Umweltschutzvorschriften. Privatstrassen und -wege im Gemeingebrauch gelten als öffentliche Strassen. 2) Privatstrassen Privatstrassen sind von Privaten erstellte Strassen, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind. 3) Flur- und Waldwege Flur- und Waldwege sind Wege, die vorwiegend der Erschliessung von Feld, Wald und Wiese zum Zwecke der Bewirtschaftung dienen.

11 Vollzugshilfe Kommunales Strassenreglement Bau und Unterhalt Strassen, Wege und Plätze sind gemäss 92 BauG ihrer Zweckbestimmung entsprechend und möglichst flächensparend zu erstellen, zu ändern und zu erneuern. 3.1 Begriffe Erstellung Änderung Erneuerung Unterhalt Als Erstellung gilt der Neubau einer Strasse. Dazu kann auch der Neubau einer Strasse auf dem Trasse eines Flurweges zählen. Als Strassenänderung gelten: die wesentliche Verbesserung einer Strasse (z.b. Verbreiterung, Bau eines Gehweges oder erstmaliges Erstellen eines Hartbelages), die wesentliche Qualitätssteigerung (z.b. Verkehrsberuhigungsmassnahmen), die Strassenverlegung, mit der keine zusätzliche Verbindung geschaffen wird, der Strassenrückbau. Strassen werden erneuert, wenn Massnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung der Tragfähigkeit des Oberbaus (Fundationsschicht und Belag) notwendig werden. Der Unterhalt umfasst gemäss 97 BauG insbesondere die Arbeiten zur Instandhaltung, die Reinigung, die Pflege der Bepflanzung und Grünflächen, den Winterdienst sowie die Öffnung und Wiederherstellung nach ausserordentlichen Ereignissen.

12 Vollzugshilfe Kommunales Strassenreglement Anforderungen Anforderungen - Erstellung, Ausbau und Erneuerung Die Anforderungen an Erstellung, Ausbau und Erneuerung von Gemeindestrassen richten sich nach dem Baugesetz und den dazugehörigen Verordnungen sowie der konstanten Praxis der Gemeinde. Wo keine Vorschriften gelten, empfehlen wir, die VSS-Normen als massgebende Richtlinie zu bezeichnen und von folgendem Grundsatz auszugehen: Das Geometrische Normalprofil respektive das Lichtraumprofil (Strassenraum) richten sich nach dem massgebenden Grundbegegnungsfall. Entsprechend der Häufigkeit der Begegnungsfälle sind Verengungen möglich (VSS-Normen SN 640'200 ff.). - Unterhalt Die Grundsätze sind in 97 ff BauG geregelt. Der Unterhalt von öffentlichen Strassen hat die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Er soll möglichst umweltfreundlich und wirtschaftlich sein. Die Unterhaltspflicht obliegt dem Strasseneigentümer. 4. Strassenwidmung und Übernahme von Privatstrassen Strassenwidmung Eine Gemeindestrasse gilt mit ihrer Übergabe an den Verkehr als dem Gemeingebrauch gewidmet. Privatstrassen, die den technischen Anforderungen genügen, können durch den Gemeinderat dem Gemeingebrauch gewidmet werden.

13 Vollzugshilfe Kommunales Strassenreglement 13 Strassenwidmung, Voraussetzung bei Privatstrassen Voraussetzung ist : a b die ausdrückliche Zustimmung der Grundeigentümer, oder die Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit Stillschweigende Widmung Ausnahmsweise ist eine stillschweigende Widmung möglich, wenn eine Strasse oder ein Weg seit unvordenklicher Zeit von der Öffentlichkeit benützt wird (gemäss Gerichtspraxis 80 Jahre). Widerruf der Widmung Ist die zu entwidmende Strasse Gegenstand eines Sondernutzungsplanes, ist dieser zu revidieren. In den übrigen Fällen entscheidet die Gemeindeversammlung, ob eine Strasse dem Gemeingebrauch dauernd entzogen wird. Übernahme von privaten Strassen und Wegen Bestehende oder geplante, parzellierte Privatstrassen, die den technischen Anforderungen entsprechen und an denen ein öffentliches Interesse besteht, können mit Zustimmung der privaten Eigentümer vom Gemeinderat zu Eigentum und Unterhalt übernommen werden. Die Gemeinde übernimmt auch ehemalige Güter-, Flur- und Waldwege innerhalb der Bauzonen, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Die Abtretung hat unentgeltlich und pfandfrei zu erfolgen. Aufhaftende Servitute sind nach Möglichkeit zu löschen. Die Kosten der Handänderung gehen zu Lasten der Gemeinde.

14 Vollzugshilfe Kommunales Strassenreglement 14 Voraussetzungen für die Übernahme von Privatstrassen Ein öffentliches Interesse besteht namentlich, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: - Festlegung im Verkehrsrichtplan; - Durchgangsstrasse; - Erschliessung von öffentlichen Bauten und Anlagen; - Fuss- und/oder Radwegverbindung mit öffentlichem Charakter; - Trasse für öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen. Übernahme ohne Zustimmung Grundeigentümer Uebernahme im Zusammenhang mit dem Erschliessungsprogramm Die Uebernahme einer Privatstrasse ist auch ohne Zustimmung der Grundeigentümer durch den Erlass eines Sondernutzungsplanes und auf dem Enteignungsweg möglich, z.b. wenn die zweckmässige Erschliessung sonst übermässig erschwert würde. Den betroffenen Grundeigentümern steht das Rechtsmittelverfahren offen. Die Gemeinde übernimmt privat erstellte Erschliessungsanlagen in der Regel spätestens zum Zeitpunkt, in dem sie nach dem Erschliessungsprogramm hätten erstellt werden müssen ( 37 Abs. 2 BauG). Abtretung von Gemeindestrassen an Private Gemeindestrassen können nach Widerruf der Widmung an Private abgetreten werden, wenn sie für den allgemeinen Verkehr keine Bedeutung mehr haben. Die Kosten der Handänderung gehen zu Lasten der Privaten. Die Entschädigung wird vom Gemeinderat festgelegt. Sie bemisst sich nach dem Interesse des übernehmenden Privaten.

15 Vollzugshilfe Kommunales Strassenreglement Finanzierung Allgemeine Bestimmungen wie zum Beispiel Zahlungsmodalitäten siehe Musterreglement Finanzierung von Erschliessungsanlagen der Rechtsabteilung des Baudepartementes. 5.1 Strassenbeiträge Grundsätze Die Grundeigentümer leisten Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile ( 34 BauG). Es ist auch möglich, Beiträge für die Erneuerung von Strassen zu verlangen. Die Anteile von Gemeinde und Grundeigentümern verhalten sich zueinander wie das Interesse der Allgemeinheit zu jenem der Grundeigentümer an der Erschliessungsanlage. Je mehr beispielsweise eine Strasse dem Durchgangsverkehr dient, desto grösser wird der Kostenanteil, den die Gemeinde tragen muss Vorschlag: Kostenteilung Gemeinde/Grundeigentümer a) Gemeindestrassen b) Privatstrassen im Gemein- Die Grundeigentümerbeiträge an die Erstellung und Änderung von Gemeindestrassen betragen in Bezug auf die Gesamtkosten: Groberschliessung: 30 70% Feinerschliessung: a) Durchgehende Strasse % b) Stichstrasse, Ringstrasse 100% (in der Regel) Privatstrassen im Gemeingebrauch werden Gemeindestrassen bezüglich Strassenbeiträgen gleichgestellt.

16 Vollzugshilfe Kommunales Strassenreglement 16 c) Fuss- und Radwege Die Kosten für kommunale Fuss- und Radwege übernimmt die Gemeinde. Dem Gemeingebrauch gewidmete separat geführte Privatwege von kommunaler Bedeutung (Aufnahme im Verkehrsrichtplan) werden Gemeindewegen gleichgestellt. Kostenverteilung unter den Grundeigentümern (Die Praxis der Schätzungskommission ist beizuziehen.) Wir empfehlen, das Kostenverteilungsprinzip festzulegen und damit transparent zu machen. Details werden im konkreten Einzelfall geregelt. Variante 1 Beiträge proportional zur Grundstücksgrösse und zur zulässigen Ausnützung (mit Berücksichtigung von unüblich tiefen Grundstücken) Variante 2 Beiträge abgestuft nach Grundstückstiefe (mit Berücksichtigung der Ausnützung) Spezielle Regelung: überbaute Grundstücke Erschliessung durch mehrere Strassen Trottoir etc. Finanzierung des Unterhalts Die Finanzierung des Unterhalts obliegt dem Strasseneigentümer ( 99 BauG). Die Gemeinde übernimmt die Unterhaltskosten von Privatstrassen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind.

17 Vollzugshilfe Kommunales Strassenreglement Strassenbenützungsgebühren Strassenbenützungsgebühren (vgl. auch entsprechende Verordnung für Kantonsstrassen im Teil übergeordnete Vorschriften) Der Gemeinderat kann gemäss 103 ff BauG eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer Gemeindestrasse gegen Gebühr gestatten (z.b. das Verlegen von privaten Leitungen). Bei den Privatstrassen im Gemeingebrauch sind die Eigentümer zuständig und der Gemeinderat muss einverstanden sein. Die Gemeinde ist befugt, für das dauernde oder zeitlich begrenzte Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund Gebühren zu erheben ( 103 BauG). Die Gebührenfestlegung kann im Strassenreglement oder in einem separaten Gebührenreglement erfolgen. 6. Schlussbestimmungen Beschluss Inkrafttreten Uebergangsbestimmungen Das Strassenreglement wird durch die Gemeindeversammlung bzw. den Einwohnerrat beschlossen und untersteht dem Referendum ( 20 lit. i Gemeindegesetz). Gemäss dem geänderten 34 BauG ist keine Genehmigung durch den Regierungsrat mehr erforderlich. Für Strassenbenützungsgebühren (gesteigerter Gemeingebrauch) bildet 104 BauG die Rechtsgrundlage. An dieser Stelle sind auch das Inkrafttreten und die Übergangsbestimmungen zu regeln.

18 Planungsinstrumente zur Baulanderschliessung 18 Abkürzungen: BauG Baugesetz LEV Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung

19 Übergeordnete Vorschriften zur Erschliessung 19 BUNDESRECHT Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, Stand 1. Januar 2000 (SR 700) Art. 19 Erschliessung 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. 2 Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der im Errschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer. 3 Erschliesst das Gemeinwesen Land nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen. Art. 20 Landumlegung Die Landumlegung kann von Amtes wegen angeordnet und auch durchgeführt werden, wenn Nutzungspläne dies erfordern. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) vom 4. Oktober 1974, Stand 1. Januar 2000 (SR 843) Art. 4 Erschliessung / Begriff 1 Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen.

20 Übergeordnete Vorschriften zur Erschliessung 20 2 Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen. Art. 5 Erschliessungspflicht 1 Die Grob- und Feinerschliessung der für den Wohnungsbau bestimmten Bauzonen ist entsprechend dem Bedarf in angemessenen Etappen innerhalb von 10 bis 15 Jahren durchzuführen. 2 Das kantonale Recht bezeichnet die für die Erschliessung.verantwortlichen öffentlichrechtlichen Körperschaften. Es kann die Feinerschliessung den Grundeigentümern überbinden und hat in diesem Fall die Ersatzvornahme durch die öffentlichrechtlichen Körperschaften vorzusehen. Art. 6 Erschliessungsbeiträge 1 Die nach kantonalem Recht zuständige öffentlichrechtlichen Körperschaften erheben von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung; die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig. 2 Die Kosten der Feinerschliessung sind ganz oder zum überwiegenden Teil den Grundeigentümern zu überbinden. 3 Der Bundesrat erlässt Rahmenbestimmungen, insbesondere über Höhe und Fälligkeit der Beitragsleistungen. Er trägt dabei Härtefällen und besonderen Verhältnissen Rechnung.

21 Übergeordnete Vorschriften zur Erschliessung 21 Verordnung zum WEG (gilt in Wohngebieten) vom 30. November 1981, Stand 1. Januar 2000 (SR 843.1) Art. 1 Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer 1 Die Gesamtheit der Grundeigentümer muss wenigstens tragen: a. von den Kosten für Anlagen der Groberschliessung: 30 Prozent b. von den Kosten für Anlagen der Feinerschliessung: 70 Prozent 2 Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktionen zu berechnen. 3 Die Kantone können Gebühren für den Anschluss an Anlagen der Groberschliessung Erschliessungsbeiträgen gleichstellen, wenn die Anschlussgebühren innerhalb von drei Jahren nach der Fertigstellung der einzelnen Erschliessungsanlagen bezahlt werden. 4 Die Kantone können bei Anlagen der Energie- und Wasserversorgung ganz oder teilweise auf die Erschliessungsbeiträge verzichten, wenn nachgewiesen ist, dass der Betrieb sowohl die Betriebs- als auch die Erschliessungskosten deckt. Art. 1a Härtefälle Stellt die rechtzeitige Bezahlung eines Beitrages für den Beitragspflichtigen eine unzumutbare Härte dar, so kann der Erschliessungsträger die Bezahlung des Beitrages auf Gesuch hin stunden. Art. 2 Erschliessungshilfe, Art und Zweck der Hilfe Zur Förderung des Wohnungsbaus vermittelt und verbürgt der Bund Darlehen zur Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und gewährt Zinszuschüsse. Art. 3 Erschliessungshilfe, Empfänger der Hilfe 1 Empfänger der Hilfe sind Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften sowie rechtlich selbstständige Unternehmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen Land für den Wohnungsbau erschliessen.

22 Übergeordnete Vorschriften zur Erschliessung 22 KANTONALES RECHT Baugesetz (BauG) vom 19. Januar 1993, Stand 1. Januar 2000 (SAR ) Baureife und Erschliessung 32 Baureife 33 Erschliessung durch die Gemeinden 34 Beitragspflicht Grundeigentümer 35 Verfahren der Beitragserhebung (Beitragsplan) 36 Erschliessung bei Bevorschussung durch Grundeigentümer 37 Erschliessung durch Grundeigentümer 38 Benutzung der durch Grundeigentümer erstellten Erschliessungsanlagen Landumlegung und Grenzbereinigung Beizuziehen ist auch die Verordnung über Landumlegung, Grenz bereinigung und Enteignung vom (LEV). (SAR ) Strassen Einleitung Zuständigkeiten und Finanzierung Projektierung und Ausführung Unterhalt Verwaltung und Benutzung Öffentliche Strassen und benachbartes Grundeigentum Wichtig für die Finanzierung: 87 2 Die Gemeinden tragen die Kosten des Baues, der Erneuerung und Änderung ihrer Strassen.

23 Übergeordnete Vorschriften zur Erschliessung 23 4 Die Kosten des Baues, der Erneuerung und der Änderung von Privatstrassen tragen die Eigentümer. Kanton und Gemeinde leisten nach Massgabe des öffentlichen Interesses Beiträge an Bau, Erneuerung und Änderung von dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen. 88 Beiträge von Grundeigentümern Die Grundeigentümer leisten Beiträge nach Massgabe der Vorschriften über die Erschliessungsanlagen. 35 Der Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden das zuständige Organ, legt die Höhe der Beiträge der einzelnen Grundeigentümer in einem Beitagsplan fest.... Verordnung über die zur Benutzung des National- und Kantonsstrassenareals zu erhebenden Gebühren vom 18. November 1998, Stand 1. Januar 1999 (SAR ) Diese Verordnung enthält die Benützungsgebühren für ober- und unterirdische Leitungen sowie Bauten, die Parkgebühren und Gebühren für Provisorien auf dem National- und Kantonsstrassenareal. Sie kann als Diskussionsgrundlage für die Erhebung von Benützungsgebühren auf dem Areal von Gemeindestrassen dienen. Bei Leitungen in Gemeindestrassen ist zu beachten: Für die Konzessionserteilung ist der Gemeinderat zuständig. Konzessionären von Fernmeldediensten darf für die Inanspruchnahme von Grund und Boden im Allgemeingebrauch ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung für die Inanspruchnahme von Grund und Boden auferlegt werden (Art. 35 Abs.4 Fernmeldegesetz).

24 Übergeordnete Vorschriften und Normen zur Erschliessung 24 Verordnung über die anzurechnenden Mindestansätze der Beiträge, Gebühren und Entschädigungen (kantonale Minima) vom 4. November 1991, Stand 1. Januar 2000 (SAR ) Bei der Berechnung der zusätzlichen Beiträge und der zinslosen Darlehen aus dem Finanzausgleichsfonds sind die folgenden kantonalen Minima anzurechnen: C. Strassenbaubeiträge 1. Baubeiträge der bevorteilten Grundeigentümer bei Beschlussfassung durch die Gemeinde 11 an neue Strassen: Zwei Drittel der Kosten für eine Strasse von 5.5 m Breite und 1.5 m Trottoir, höchstens zwei Drittel der tatsächlichen Ausgaben. 12 An den Ausbau bestehender Strassen, an die Verbreiterung der Fahrbahn und an den Anbau eines Gehweges: Zwei Drittel der tatsächlichen Ausgaben, höchstens zwei Drittel der beim Bau einer neuen Strasse entstehenden Kosten. 2. Neu- und Ausbauten von Strassen, die nicht durch die Gemeinde beschlossen werden: Voll zulasten der bevorteilten Grundeigentümer bzw. der Baugesuchssteller. Anforderungen an Strassen Zu beachten sind die VSS-Normen. Herausgeber: Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute Seefeldstrasse 9, 8008 Zürich Tel Fax

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