STATISTIKEN ZUR SOZIALEN SICHERHEIT

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1 AHV-Statistik 2000 Bundesamt für Sozialversicherung Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas STATISTIKEN ZUR SOZIALEN SICHERHEIT

2 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Autor Nicolas Eschmann, BSV Informationen BSV, Sektion Statistik, CH 3003 Bern Fax: 031/ Nicolas Eschmann, Tel.: 031/ Elektronische Publikationen Layout (ohne Titelseite) Beatrix Nicolai, Marianne Seiler, Bern Copyright BSV, Bern, 2000 Auszugsweiser Abdruck ausser für kommerzielle Nutzung unter Quellenangabe und Zustellung eines Belegexemplares an das Bundesamt für Sozialversicherung Vertrieb Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ), CH 3000 Bern Fax: 031/ Bestellnummern d L f

3 Bundesamt für Sozialversicherung Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas AHV-Statistik 2000 Bundesamt für Sozialversicherung Sektion Statistik STATISTIKEN ZUR SOZIALEN SICHERHEIT

4 Abkürzungen AHV AHVG AV EL HV IV Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Altersversicherung Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Hinterlassenenversicherung Invalidenversicherung BFS BSV MWST Bundesamt für Statistik Bundesamt für Sozialversicherung Mehrwert-Steuer Tabellenhinweise 0 bzw. 0.0 Kleiner Wert, der gerundet Null ergibt. Es kommt nichts vor, oder ergibt keinen Sinn... Zahl nicht erhältlich.

5 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1 1 Gesamtüberblick 2 Was ist die AHV? 2 Die AHV im Überblick Neuerungen im Jahr Die AHV im wirtschaftlichen Kontext 4 Die AHV im demografischen Kontext 5 2 RentenbezügerInnen und Rentensummen 6 Verteilung nach Rentenart 6 Altersrenten 6 Zusatzrenten 7 Hinterlassenenrenten 7 Rentenkumulation bei Kindern 8 3 Das Alter der RentenbezügerInnen 9 Definition des Alters 9 Das Rentenalter 9 Verteilung nach Alter 10 Die Lebenserwartung 11 4 Renten und RentenbezügerInnen nach Kantonen 12 Demografisches Verhältnis nach Kantonen 12 Durchschnittsrente nach Kantonen 12 5 Renten, Geschlecht und Zivilstand 15 Rentenberechnung 15 Männer und Frauen in der Altersversicherung 16 Rentenhöhe nach Geschlecht und Zivilstand 17 Das massgebende Einkommen 19 6 Die AusländerInnen in der AHV 21 Der Leistungsanspruch 21 Vergleich SchweizerInnen/AusländerInnen 21 Verteilung der RentenbezügerInnen und der Rentensumme 23 Verteilung der Beiträge und der Renten 24 7 Rentenaufschub und Rentenvorbezug 25 8 Ergänzungsleistungen zur AHV 26 9 Die 10. AHV-Revision Gegenwart und Zukunft des Umlageverfahrens 30 Finanzierungssysteme und Bevölkerungsstruktur 30 Entwicklung des demografischen Verhältnisses 33 Finanzielle Entwicklung 33 Botschaft zur 11. AHV-Revision 34 Änderungen auf der Leistungsseite 34 Änderungen bei der Finanzierung 37 A Anhang Detaillierte Tabellen 39 Stichwortverzeichnis 71

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7 Vorwort Die vorliegende Publikation ist die zweite Ausgabe der AHV-Rentenstatistik in ihrem neuen Kleid. Sie knüpft an das Präsentationskonzept der «AHV-Statistik Januar 1999» an und beinhaltet nebst allgemeinen statistischen Informationen auch detaillierte Ergebnisse für Leserinnen und Leser, die sich eingehender mit der Thematik auseinander setzen wollen. Der erste Teil dieser Broschüre vermittelt einen Überblick über die Leistungen der AHV und ruft die wesentlichen Elemente des gegenwärtigen wirtschaftlichen und demografischen Umfelds sowie der geltenden Gesetzgebung in Erinnerung. Zudem wird die Verteilung der Rentenbezüger und der Rentenbeträge der AHV nach bestimmten Kriterien illustriert. Zwei Änderungen unterscheiden diese Ausgabe von der vorangehenden. Einerseits wurde das Kapitel «Renten, Geschlecht und Zivilstand» überarbeitet im Hinblick auf das kommende Jahr, in dem es keine Renten für Ehepaare mehr geben wird. Künftig werden Personen, die eine Rente beziehen, ohne dass ein allfälliger Ehegatte ebenfalls eine erhält, von den Paaren unterschieden, bei denen beide Partner in den Genuss einer Rente kommen. Zweitens wurde in Kapitel 10 ein neuer Teil eingefügt, in dem die in der «Botschaft zur 11. AHV-Revision» enthaltenen Änderungen kurz dargelegt werden. Der zweite Teil der Broschüre enthält eine Reihe von Tabellen zur Betriebsrechnung, zu den demografischen und wirtschaftlichen Daten, zur Verteilung der Rentenbezüger und -bezügerinnen der Rentenbeträge nach verschiedenen Kriterien. Wir hoffen damit den Bedürfnissen unserer Leser zu entsprechen. Dabei möchten wir all jenen danken, die durch ihre Aufmerksamkeit und ihre Kommentare mitgeholfen haben, die vorliegende Ausgabe zu verbessern. Zum Schluss möchten wir den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ausgleichskassen danken, welche die Ausgangsdaten gesammelt haben. Unser Dank gilt ebenfalls dem Mitarbeiterstab der Zentralen Ausgleichsstelle für die Bereitstellung der Programme. Bundesamt für Sozialversicherung 1

8 1 Gesamtüberblick Was ist die AHV? Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist eine in der Bundesverfassung verankerte Versicherung mit dem Auftrag, Renten auszurichten, die im Alters- und Todesfall die Grundbedürfnisse der betroffenen Personen in angemessenem Masse decken. Innerhalb des in der Bundesverfassung unter Artikel 34quater (Art. 111 Abs. 1 neue Bundesverf.) vorgesehenen Drei-Säulen-Systems zur Förderung einer ausreichenden Vorsorge stellt die AHV die erste Säule dar. Die berufliche Vorsorge als zweite Säule hat den Zweck, die Fortsetzung des bisherigen Lebensstandards der Versicherten angemessen zu sichern. Im Rahmen der dritten Säule steht die individuelle Vorsorge im Vordergrund, die über steuerliche Massnahmen und eine Politik für den erleichterten Eigentumserwerb durch den Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen gefördert wird. Die Finanzierung der AHV beruht grundsätzlich auf dem Umlageverfahren. Dies bedeutet, dass die Einnahmen in einem bestimmten Jahr die Ausgaben desselben Jahres decken müssen. Dieses Prinzip wird noch durch eine zusätzliche Einrichtung ergänzt: Der Artikel 107 des AHVG 1 sieht einen Ausgleichsfonds vor. Eine der Funktionen des Fonds besteht darin, die Schwankungen der jährlichen Ausgaben aufzufangen und vorübergehende Ausgabenüberschüsse zu decken. Die Leistungen werden durch die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, den Beitrag des Bundes und der Kantone sowie die Zinsen aus dem Ausgleichsfonds und den Einnahmen aus dem Regress auf haftpflichtige Dritte gedeckt 2. Infolge der Finanzlage der AHV wurde ab 1. Januar 1999 neu ein Prozentpunkt der Mehrwertsteuer (MWST) eingesetzt. Die AHV im Überblick 1999 Allgemeine Bemerkungen Die AHV deckt grundsätzlich die gesamte Bevölkerung ab. Im Allgemeinen zahlt sie allen Personen, die das Pensionsalter erreicht haben, resp. den Hinterlassenen einer versicherten Person, eine Rente aus, in der Regel entsprechend den jeweils einbezahlten Beiträgen. Da praktisch die gesamte Wohnbevölkerung im Alter zwischen 20 und 62/65 Jahren der Beitragspflicht unterliegt, dürften nur noch AusländerInnen, die erst nach dem Erreichen des Pensionsalters in die Schweiz kommen, nicht durch die AHV gedeckt sein. Tabelle 1.1 Die AHV-Zahlen im Überblick 1999 Einnahmen 27.2 Mia. Franken Beitragszahlende (im Jahres-Durchschnitt) 3.9 Mio. Personen Ausgaben 27.4 Mia. Franken Rentenbezüger 1.7 Mio. Personen Ausgleichsfonds 21.7 Mia. Franken oder 79.1 % der Ausgaben Details siehe Tabelle A 1 im Anhang: Betriebsrechnung der AHV von 1996 bis Bundesamt für Sozialversicherung

9 Die Leistungen Beinahe die Gesamtheit der Ausgaben der AHV fliesst in die Renten (1999: 96.9%). Die restlichen Ausgaben bestehen vor allem aus Hilflosenentschädigungen, Beitragsüberweisungen und Beiträgen an Institutionen und Organisationen. Tabelle 1.2 Ausgaben 1999 In Mio. Franken In Prozent Total % Davon Renten: % Hilflosenentschädigungen % Beiträge an Institutionen und Organisationen % Hilfsmittel % Detaillierte Tabelle A 1: Betriebsrechnung der AHV von 1996 bis 1999 Die Informationen zu den Hilflosenentschädigungen sind in den Tabellen A 10.1 A 11.6, jene zu den Hilfsmitteln in den Tabellen A 12.1 A 12.3 zu finden. Die Einnahmen Der grösste Teil der Finanzierung stammt von den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber, welche rund 72 % der Einnahmen der AHV ausmachen (Tabelle 1.3). Laut AHV- Gesetz übernimmt die öffentliche Hand 20 % der Ausgaben: im Jahre 1999 waren es 16,36 % für den Bund und 3,64 % für die Kantone (in der Tabelle beziehen sich jedoch die entsprechenden %-Zahlen auf die Gesamteinnahmen, daher sind sie etwas höher). Die Anteile der einzelnen Kantone richten sich nach deren Finanzkraft und nach einem Verteilungsschlüssel, der auf den in die einzelnen Kantone fliessenden AHV-Rentensummen basiert. Zur Finanzierung des Beitrages des Bundes (4 480 Millionen Franken) flossen ihm Millionen Franken aus der fiskalischen Belastung des Tabaks und 149 Millionen Franken aus derjenigen des Alkohols zu, ferner 256 Millionen Franken aus dem Bundesanteil am MWST- Prozent der AHV, so dass noch Mio. Franken aus allgemeinen Bundesmitteln aufgebracht werden mussten. Eine Änderung der fiskalischen Belastung des Tabaks oder des Alkohols hat somit keinen Einfluss auf die Betriebsrechnung der AHV, sondern auf diejenige des Bundes. Die Einnahmen aus Regress machen weniger als 1 der Gesamteinnahmen aus. 1 BSV Alters- und Hinterlassenenversicherung. Bundesgesetz, Beschlüsse und Verordnungen. Stand 1. Januar 1997, Bern 2 AHVG, Art. 102 und 103. Bundesamt für Sozialversicherung 3

10 Tabelle 1.3 Einnahmen 1999 In Mia. Franken In Prozent Beiträge % Öffentliche Hand % Bund % Kantone % MWST % Kapitalzinsen % Total % Detaillierte Tabelle A 1: Betriebsrechnung der AHV von 1996 bis 1999 Neuerungen im Jahr 2000 Die 10. AHV-Revision tritt schrittweise in Kraft. Bei den Leistungen macht sich dies in einem allmählichen Rückgang der Ehepaarrenten bemerkbar, die 2001 ganz verschwinden und durch individuelle Altersrenten ersetzt werden. Im Laufe dieses Jahres sind keine anderen Neuerungen vorgesehen, die sich auf die Ergebnisse der vorliegenden Publikation auswirken würden. Das AHV-Rentenniveau hat sich gegenüber dem Vorjahr 1999 nicht verändert (siehe Tabelle A 5.6). Auf der Einnahmenseite wurde 1999 ein Mehrwertsteuerpunkt zu Gunsten der AHV eingeführt, was sich von 2000 an voll auswirkt. Der Normalsatz dieser Steuer wurde von 6.5% auf 7.5% erhöht, der Sondersatz für Beherbergungsleistungen von 3.0% auf 3.5% und der reduzierte Satz für die Güter des täglichen Bedarfs von 2.0% auf 2.3%. Der Ertrag aus der Erhöhung dieser Steuern ist für die AHV bestimmt, der Bund zieht jedoch 17% davon für die Finanzierung seines Anteils an den gesamten Ausgaben der AHV ab. Die AHV im wirtschaftlichen Kontext Die AHV-Renten, welche hauptsächlich über die Lohnbeiträge der Erwerbstätigen finanziert werden, fügen sich in die nationale Buchhaltung ein. Sie verkörpern die Umverteilung des Volkseinkommens von den Erwerbstätigen hin zu den Rentenbezügern. Ein Teil der AHV-Leistungen wird ins Ausland ausgerichtet, was einem Kapitalexport gleichkommt. Welches Gewicht nehmen nun diese Beträge in der nationalen Buchhaltung ein? Die folgende Tabelle zeigt auf, dass die in der Schweiz ausgerichteten Renten über 9% des gesamten verfügbaren Haushaltseinkommens ausmachen. Für die AltersrentnerInnen wurde gemäss der Verbrauchserhebung aus dem Jahre % ihres Einkommens aus diesen Renten gebildet. Beinahe 10% der Renten werden ins Ausland ausgerichtet. Diese Zahlen vermitteln einen Eindruck von der Bedeutung dieser Leistungen sowohl für die betroffenen Bezüger als auch für die gesamte Wirtschaft. 3 Auf die demografischen Details wird im Kapitel 10 genauer eingegangen. 4 Der Stellenwert der Ausländer in der AHV wird im Kapitel 6 behandelt 4 Bundesamt für Sozialversicherung

11 Tabelle 1.4 Die AHV im wirtschaftlichen Kontext 1997 In Mia. Franken In % des Volkseinkommens Volkseinkommen % AHV-Einkommen % Verfügbares Einkommen % AHV-Renten (ordentlich und ausserordentlich) % davon in der Schweiz ausbezahlt % AHV-Beiträge % Beiträge der öffentlichen Hand % davon Bund % Renten und andere Leistungen ins Ausland % Detaillierte Tabelle A 2: Demografische und wirtschaftliche Rahmendaten Die AHV im demografischen Kontext Innerhalb des Umlageverfahrens werden die Beiträge eines Jahres zur Ausrichtung der Renten im selben Jahr verwendet. Ein solches System ist in hohem Masse von der momentanen demografischen Situation abhängig. Die massgeblichen Fragen lauten daher u.a.: Wie viele Personen sind versichert? Wie viele Beitragszahlende sichern einen Teil des Einkommens der RentenbezügerInnen? Wie hoch ist der Bestand der RentenbezügerInnen? Die folgende Tabelle gibt Informationen über die in diesen Generationenvertrag eingebundenen Personen 3. Die gesamte Wohnbevölkerung fällt praktisch unter den Versicherungsschutz gemäss dem AHV-Gesetz. Dazu kommen im Ausland wohnhafte Personen, welche noch nicht RentenbezügerInnen sind, aber Beiträge entrichten (GrenzgängerInnen) oder in den vergangenen Jahren AHV-Beiträge eingezahlt haben. Die Zahl der im Ausland wohnhaften RentenbezügerInnen scheint beträchtlich. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese oft nur sehr bescheidene Renten erhalten, da sie meist kürzere Beitragsperioden aufweisen 4. Ihr prozentualer Anteil an der gesamten Rentensummen fällt in der Tat deutlich geringer aus. Tabelle 1.5 RentnerInnen, Beitragszahlende und Bevölkerung 2000 Personen In % der Bevölkerung RentnerInnen (Januar 2000) Altersversicherung % in der Schweiz % im Ausland Hinterlassenenversicherung (inkl. Waisen) Beitragszahlende (1999, Jahres-Durchschnitt) % Wohnbevölkerung der Schweiz (1999) % Detaillierte Tabellen: A 2: Demografische und wirtschaftliche Rahmendaten 1948 bis 1999 A 3.1 und A 3.2: Rentenbezüger in der Schweiz und im Ausland Bundesamt für Sozialversicherung 5

12 2 RentenbezügerInnen und Rentensummen Verteilung nach Rentenart Die folgende Tabelle zeigt die Verteilung der RentenbezügerInnen nach der Art der ausgerichteten Renten und nach Wohnort (in der Schweiz oder im Ausland). Tabelle 2.1 AltersrentnerInnen Januar 2000 Rentenart 1 In der Schweiz Im Ausland Total Altersrenten Zusatzrenten Hinterbliebenenrenten Total Tabelle 2.2 Rentensummen (in Tausend Franken) Januar 2000 Rentenart In der Schweiz Im Ausland Total Altersrenten Zusatzrenten Hinterbliebenenrenten Total Damit die Tabelle verständlich und lesbar bleibt, wurden Personen, die an einer Ehepaarrente beteiligt sind, separat gezählt. Details: Siehe Tabellen A 3.1 A 3.4: BezügerInnen und Summe der ordentlichen Renten nach Rentenart und Wohnort Januar 2000 Altersrenten Die Altersrenten machen die grosse Mehrheit der Personen und Rentenbeträge aus. Bis zur 10. AHV-Revision wurden sowohl einfache Renten als auch Ehepaarrenten ausbezahlt. Diese Regelung gilt noch bis Ende Männer haben nach dem erfüllten 65., Frauen nach dem erfüllten 62. Lebensjahr Anspruch auf eine Altersrente. Anspruch auf eine Ehepaarrente haben Ehepaare, wenn der Mann 65 Jahre alt ist und seine Frau 62 Jahre alt oder invalid 5 ist. Ab 2001 werden nach den Weisungen der 10. AHV-Revision die Ehepaarrenten durch zwei individuelle Altersrenten ersetzt. Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Renten. Anspruch auf eine ordentliche Rente hat eine Person, wenn sie während mindestens einem Kalenderjahr AHV-Beiträge geleistet hat oder Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften geltend machen kann (siehe Kapitel 5). Es wird unterschieden zwischen Vollrenten und Teilrenten. Vollrenten werden bei einer Beitragsdauer von 44 Jahren für Männer und 41 Jahren für Frauen ausgerichtet. Bei einer kürzeren Beitragsdauer wird eine Teilrente bezahlt. 5 Mit der 10. AHV-Revision hat sich das Pensionierungsalter der Frauen verändert und es besteht für Frauen und Männer die Möglichkeit eines Aufschubs oder Vorbezugs der Rente (siehe Kapitel 3). 6 Bundesamt für Sozialversicherung

13 Die vorstehenden Tabellen zeigen, dass der Anteil von Rentenbezügern im Ausland mit ordentlichen Renten beträchtlich ist (etwas mehr als 20%), nicht jedoch die ins Ausland ausbezahlte Rentensumme (weniger als 9%). Der Grund dafür ist, dass diese Personen oft eine zu kurze Beitragsperiode aufweisen, um eine Vollrente zu erhalten. Ausserordentliche Renten werden in der Schweiz wohnhaften Schweizern und Ausländern gewährt, die kein Recht auf eine ordentliche Rente haben, weil ihre minimale Beitragsdauer kürzer als ein Jahr ist. Dies betrifft zur Hauptsache Fälle, bei denen die leistungsauslösenden Personen zeitlebens keine Beiträge entrichtet haben. Dies sind vor allem Witwen, deren Ehemänner beim Inkrafttreten der AHV bereits das Rentenalter erreicht hatten. Unter diese Kategorie fallen ebenfalls einige Personen, denen vor dem Erreichen des Rentenalters eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung (IV) ausgerichtet wurde. Zur Zeit ist jedoch die Zahl der ausserordentlichen Renten zu gering, um separat in die Tabellen aufgenommen zu werden (3 022 Fälle im Januar 2000). Zusatzrenten Die Zusatzrenten werden an Familienangehörige von AltersrentnerInnen ausgerichtet. Es gibt sowohl Zusatzrenten für Ehepartner als auch Zusatzrenten für Kinder (siehe Tab. A 5.3 und A 5.4) 1979 wurden mit der 9. AHV-Revision die Zusatzrenten für Ehefrauen wie folgt geregelt: Eine Ehefrau erhält eine Zusatzrente, wenn sie beim Erreichen des Rentenalters ihres Ehegatten über 55 Jahre alt ist. Zusätzlich erhalten alle Ehefrauen, die eine Zusatzrente der Invalidenversicherung (IV) bezogen haben, weiter eine Zusatzrente der AHV, wenn der Ehegatte das AHV-Alter erreicht hat. Die 10. AHV-Revision hat das Recht für eine Zusatzrente aufgehoben, es sei denn, die Ehefrau hat vorher eine Zusatzrente der IV bezogen. Es handelt sich dabei um eine Zusatzrente der AHV für Ehefrauen und Ehemänner, das heisst es gelten neu die gleichen Voraussetzungen für Frauen und Männer. Personen mit Kindern und mit Anspruch auf eine Altersrente haben das Recht auf den Bezug von Kinderrenten. Die Kinderrente wird bis zur Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes bzw. für Kinder in Ausbildung bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet. Hinterlassenenrenten Die Hinterlassenenversicherung (HV) ist 1948 zur gleichen Zeit wie die Altersversicherung (AV) in Kraft getreten. Heute ist das Ziel dieser Versicherung die Gewährung von Witwen-, Witwer- und Waisenrenten beim Tod des Ehepartners/Ehepartnerin oder eines Elternteils (siehe Tab. A 5.5 und A 5.6). Diese Regelung gilt seit Vorher wurden nur Witwen- und Waisenrenten ausgerichtet. Mit der 10. AHV-Revision wurde im Zeichen der Gleichberechtigung von Mann und Frau die Rente für Witwer eingeführt. Anspruch auf eine Witwenrente haben Frauen, die beim Tod ihres Ehepartners ein oder mehrere Kinder haben. Frauen ohne Kinder wird eine Rente ausgerichtet, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung mindestens 45 Jahre alt sind und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Bundesamt für Sozialversicherung 7

14 Bei geschiedenen Frauen muss die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert haben. Der Anspruch beginnt mit dem Tod des Ehegatten und erlischt bei einer Wiederverheiratung oder dem Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente, die höher ist als die Witwenrente. Das Recht auf eine Witwerrente ist eingeschränkter als bei der Witwenrente 6. Nur Witwer mit Kindern unter 18 Jahren erhalten eine Rente. Der Anspruch auf eine Rente erlischt mit dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes. Ebenfalls erlischt der Anspruch bei einer Wiederverheiratung oder dem Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente, die höher ist als die Witwerrente. Kinder haben nach dem Tode des Vaters oder der Mutter Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch erlischt mit dem Monat, in dem die Waise das 18. Altersjahr vollendet. Für Waisen in beruflicher Ausbildung besteht der Rentenanspruch auch für die Zeit der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Anspruch erlischt ebenfalls bei Ausrichtung einer Invalidenrente. Rentenkumulation bei Kindern Seit der 10. AHV-Revision können an Kinder sowohl vom Vater wie von der Mutter zwei unterschiedliche Renten ausgerichtet werden. Dies bedeutet, dass Kinder zugleich zwei Renten der AHV oder der IV beziehen können. Zum Beispiel werden beim Tod beider Eltern zwei Waisenrenten ausgerichtet. Eine Waisenrente kann auch mit einer Zusatzrente der Altersversicherung oder Invalidenversicherung kumuliert werden. Ähnlich wie bei den Renten, die einem Ehepaar ausgerichtet werden, sind kumulierte Renten an Kinder einer Plafonierung unterstellt; diese liegt bei 60% der Maximalrente der anwendbaren Skala. So zählt man in der Schweiz 220 Vollwaisen, deren Renten nach den Weisungen der 10. AHV-Revision berechnet wurden. Zusätzlich gibt es 540 Kinder bei denen beide Eltern eine Altersrente beziehen. In der Schweiz gibt es Zusatzrenten für Kinder der Altersversicherung sowie Waisenrenten, die kumuliert ausgerichtet werden. Die 50 doppelten Zusatzrenten und die 400 doppelten Waisenrenten, die noch gemäss der 9. AHV-Revision ausgerichtet werden, werden im Jahr 2001 verschwinden. Hernach werden nur noch zwei getrennte Renten ausbezahlt. 6 Erst im Rahmen der 11. AHV-Revision ist hier die Gleichstellung von Mann und Frau vorgesehen (siehe Kapitel 10). 8 Bundesamt für Sozialversicherung

15 3 Das Alter der RentenbezügerInnen Definition des Alters In den Tabellen der vorliegenden Statistik wird das Alter definiert als das am 31. Dezember vor dem Befragungsmonat (Januar) Erreichte. Somit ist eine grösstmögliche Annäherung an das im Januar erfüllte Alter erreicht, was bessere Vergleichsmöglichkeiten zwischen dem Bestand an Rentenbezügern nach dem Alter und den anderen demografischen Grössen schafft (z.b. Wohnbevölkerung). Das Rentenalter Männer haben nach dem erfüllten 65., Frauen nach dem erfüllten 62. Lebensjahr Anspruch auf eine Altersrente. Die Hinterlassenenrente wird nach dem 65./62. Altersjahr weiter ausgerichtet, sofern sie die normalerweise fällige Altersrente übersteigt. Wie aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist, hat sich das Rentenalter seit dem Inkrafttreten der AHV verändert: Tabelle 3.1 Rentenalter seit 1948 Einfache Renten Ehepaarenten Jahre Männer Frauen Männer Frauen ab Seit 1997 werden neuen RentnerInnen keine Ehepaarrenten mehr ausbezahlt; die einfachen Renten werden somit zu Altersrenten. Bereits seit 1969 kennt die AHV das flexible Rentenalter; jedoch nur nach oben. Erst mit der 10. AHV-Revision wurde die Flexibilisierung des Rentenalters auch nach unten eingeführt. Tabelle 3.2 Möglichkeiten des Rentenaufschubs oder -vorbezugs Rentenaufschub 1 Rentenvorbezug 2 Jahre Männer Frauen Männer Frauen bis 5 Jahre 1 bis 5 Jahre bis 5 Jahre 1 bis 5 Jahre 1 Jahr bis 5 Jahre 1 bis 5 Jahre 1 oder 2 Jahre 1 Jahr Ab bis 5 Jahre 1 bis 5 Jahre 1 oder 2 Jahre 1 oder 2 Jahre 1 Der Aufschub beträgt mindestens ein und höchstens 5 Jahre mit der Möglichkeit einer monatlichen Abstufung innerhalb dieser Zeitspanne. 2 Ein Vorbezug ist nur jeweils pro ganze Jahre möglich. Bundesamt für Sozialversicherung 9

16 Verteilung nach Alter In der Schweiz entspricht der Bestand der AltersrentnerInnen im AHV-Alter praktisch der Wohnbevölkerung. Grundsätzlich bleibt nur eine wahrscheinlich sehr kleine Gruppe von AusländerInnen, welche nach ihrem Eintritt ins Rentenalter in die Schweiz gekommen ist und vorher nie Beiträge entrichtet hat, von der AHV ausgeschlossen. Die folgende Grafik zeigt die Alterspyramide der AltersrentnerInnen im Jahr 2000 und 10 Jahre zuvor. Grafik 3.1 Alterspyramide der AltersrentnerInnen, SchweizerInnen und AusländerInnen in der Schweiz, Anzahl Personen 1990 und Männer 1990 Männer 2000 Frauen 1990 Frauen 2000 Detaillierte Tabelle A 4: BezügerInnen von Altersrenten nach Alter 1990 und 2000 Die Grafik beinhaltet auch HV-RentnerInnen, die älter als 61/64 Jahre sind. Dies sind Frauen und zwei Männer, deren Witwen- oder Witwerrente höher als ihre Altersrente ist. Es ist nicht weiter erstaunlich, dass der Bestand der 80- bis 84-jährigen Rentenbezüger zwischen 1990 und 2000 praktisch gleich geblieben ist: Die Personen, die sich 2000 in dieser Altersklasse befanden, sind nämlich gegen Ende des 1. Weltkriegs geboren worden, als sich die Geburtenzahlen gegenüber dem vorangegangenen Jahrzehnt stark verringert hatten. Da Auswanderungen nach dem Erreichen des Rentenalters selten vorkommen, befinden sich die Überlebenden aus einer bestimmten 1990er Altersklasse im Jahr 2000 zwei Klassen höher. Entsprechend sind von den Männern zwischen 70 und 74 Jahren im Jahre 1990 ( Personen) 2000 noch etwa die Hälfte ( Personen) am Leben, während von den Frauen der gleichen Altersklasse fast 70% diese 10 Jahre überlebt haben ( von Personen). Es ergibt sich für die Altersklasse von 80 bis 84 Jahren 1990 eine entsprechende Überlebensrate von 18% für die Männer resp. 29% für die Frauen. Hierin zeigt sich die höhere Lebenserwartung der Frauen. 10 Bundesamt für Sozialversicherung

17 Die folgende Tabelle zeigt die Zahl der über 65- oder über 80-jährigen Personen im Jahr 2000 und 10 Jahre früher. Üblicherweise wird ab dem 80. Altersjahr vom hohen Alter gesprochen. Als deutliches Zeichen für die tendenzielle Alterung der Bevölkerung haben sich die Personenbestände in diesen Altersklassen in den letzten zehn Jahren deutlich erhöht, und zwar um ungefähr 12% für die Personen über 65 Jahre und um ungefähr 16% für die über 80-jährigen. Tabelle 3.3 Anzahl RentenbezügerInnen im Alter von über 65 oder über 80 Jahren in der Schweiz 1990 und 2000 Alter und Geschlecht Anzahl Personen Wachstum in % Total Männer 65 Jahre alt oder älter % 80 Jahre alt oder älter % Total Frauen 65 Jahre alt oder älter % 80 Jahre alt oder älter % Detaillierte Tabelle A 4: BezügerInnen von Altersrenten nach Alter 1990 und 2000 Zum Vergleich: die Schweizer Gesamtbevölkerung wuchs zwischen 1989 und 1999 um 6.6%. Die Lebenserwartung Die Lebenserwartung spielt hinsichtlich der Entwicklung dieser Bestände eine wichtige Rolle. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Lebenserwartung seit der Einführung der AHV. Tabelle 3.4 Lebenserwartung seit 1948, in Jahren Jahr Männer Frauen bei der Geburt mit 65 Jahren bei der Geburt mit 65 Jahren Gemäss Szenario «Trend» des BFS Gemäss «Abgekürzter und vereinfachter Sterbetafel» des BFS. Quelle : BFS «Lebenserwartung». In Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2000, S. 47. Zürich. Bundesamt für Sozialversicherung 11

18 4 Renten und RentenbezügerInnen nach Kantonen Kantonale Unterschiede können einerseits anhand des Verhältnisses zwischen der Gruppe der Rentenbezüger und der Erwerbstätigen und andererseits anhand der jeweiligen Durchschnittsrente aufgezeigt werden. Demografisches Verhältnis nach Kantonen Die erste Grafik widerspiegelt das sog. Rentner-Verhältnis, definiert als Verhältnis der 65- jährigen und Älteren und der Bevölkerung in der Altersgruppe 20 bis Dieses Verhältnis verdoppelt sich beinahe zwischen den beiden extrem liegenden Kantonen Zug und Basel-Stadt. Der Kanton Basel-Stadt ist dabei ein Sonderfall, denn das Verhältnis des in der Rangliste unmittelbar vor ihm liegenden Kantons liegt um fast einen Sechstel tiefer. Die Tabelle A 6, im Anhang, illustriert ebenfalls das demografische Verhältnis der Altersgruppe unter 20, festgeschrieben als Gruppe von 0 bis 19 Jahre, in Bezug zu den Personen von 20 bis 64 Jahren, und das Total der beiden demografischen Verhältnisse. Das Total dieser beiden Verhältnisse ist ein geeigneter Indikator um festzustellen, in welchem Ausmass die nicht erwerbstätige Bevölkerung eine «Belastung» für die erwerbstätige Bevölkerungsgruppe darstellt. Die Daten, die hier gebraucht wurden, stammen vom Bundesamt für Statistik (BFS), dies um methodologische Probleme zu vermeiden, die sich ergeben würden, bräuchte man zwei verschiedene Quellen (BSV und BFS). Durchschnittsrente nach Kantonen Die Renten hängen unter anderem vom Arbeitslohn ab, auf dessen Basis die AHV-Beiträge eingezahlt wurden. Die kantonalen Differenzen bei der Durchschnittsrente ergeben sich zu einem grossen Teil aus den Einkommensunterschieden und dem Anteil an ausländischen RentnerInnen in den Kantonen. Als Indikator für die kantonalen Unterschiede wurde die Durchschnittsrente der Männer herangezogen. Die Durchschnittsrente der Frauen variiert von Kanton zu Kanton ungefähr im gleichen Ausmass. 7 Im Kapitel 10 befindet sich die bis heute beobachtete und für die Zukunft geschätzte Entwicklung dieses Verhältnisses. 12 Bundesamt für Sozialversicherung

19 Grafik 4.1 Demografisches Verhältnis 1 nach Kantonen in % 1998 Kanton Demografisches Verhältnis ZH Zürich 23.7 % BE Bern 27.8 % LU Luzern 23.3 % UR Uri 25.3 % SZ Schwyz 20.6 % OW Obwalden 23.5 % NW Nidwalden 19.5 % GL Glarus 27.5 % ZG Zug 18.1 % FR Freiburg 21.1 % SO Solothurn 25.6 % BS Basel-Stadt 33.5 % Kanton Demografisches Verhältnis AR Appenzell A. Rh % AI Appenzell I. Rh % SG St. Gallen 23.6 % GR Graubünden 24.4 % AG Aargau 20.8 % TG Thurgau 23.3 % TI Tessin 26.8 % VD Waadt 25.3 % VS Wallis 22.4 % NE Neuenburg 28.0 % GE Genf 22.5 % JU Jura 27.0 % BL Basel-Land 23.9 % SH Schaffhausen 28.7 % Schweiz 24.5 % Detailliertere Zahlen siehe Tabelle A 6: Demografische Daten Schweizer und Ausländer in der Schweiz nach Kantonen 1998 Grafik 4.1 Demografisches Verhältnis 1 nach Kantonen in % 1998 Abweichung gegenüber dem schweizer Durchschnitt Bundesamt für Statistik, ThemaKart, Neuenburg, Basiskarte: CARTHEMA weniger als -10 % von -5 bis 5.0 % mehr als 10.0 % von -10 bis -5 % von 5.0 bis 10.0 % 1 Verhältnis der Altersgruppe 65 Jahre und mehr zu den 20- bis 64-jährigen Personen. Quelle: BSV, 2000 Bundesamt für Sozialversicherung 13

20 Tabelle 4.2 Durchschnittsrente pro Kanton, Schweizer und Ausländer in der Schweiz, Januar 2000 Kanton ZH Zürich BE Bern LU Luzern UR Uri SZ Schwyz OW Obwalden NW Nidwalden GL Glarus ZG Zug FR Freiburg SO Solothurn BS Basel-Stadt Kanton Durchschnittsrente Durchschnittsrente AR Appenzell A. Rh AI Appenzell I. Rh SG St. Gallen GR Graubünden AG Aargau TG Thurgau TI Tessin VD Waadt VS Wallis NE Neuenburg GE Genf JU Jura BL Basel-Land SH Schaffhausen Schweiz Detaillierte Zahlen siehe Tabelle A 7: Durchschnittliche Altersrente nach Geschlecht und Kantonen, Januar 2000 Grafik 4.2 Abweichung in % von der Durchschnittsrente pro Kanton für Schweizer und Ausländer in der Schweiz, Januar 2000 Basiskarte: Bundesamt für Statistik, ThemaKart, Neuenburg, CARTHEMA weniger als -3 % von -1 bis 1.0 % mehr als 3.0 % von -3 bis -1 % von 1.0 bis 3.0 % Quelle: BSV, Bundesamt für Sozialversicherung

21 5 Renten, Geschlecht und Zivilstand Rentenberechnung Die Formel zur Rentenberechnung berücksichtigt das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und die Beitragsdauer und ist so aufgebaut, dass der Rentenbetrag für jede Skala im Verhältnis 1:2 variiert. Mathematisch präsentiert sie sich wie folgt: Mit: R 0 : Betrag der minimalen Vollrente (1005 Franken im Jahre 2000) 2. R 0 : Betrag der maximalen Vollrente (2010 Franken im Jahre 2000) a : von der Rentenart abhängiger Faktor b : von der Rentenskala abhängiger Faktor E : massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen. Das durchschnittliche Jahreseinkommen ergibt sich aus den Einkommensbeträgen, die der Beitragspflicht unterstellt waren. Diese Einkommen werden addiert und über den sogenannten Aufwertungsfaktor auf die Höhe der Einkommen des ersten Jahres des Rentenanspruchs gehoben. Mit der 10. AHV-Revision wurde das Splitting der Einkommen der Ehepaare eingeführt. Dies bedeutet, dass nicht nur das Einkommen der Person selbst ausschlaggebend ist für die Berechnung ihrer Rente, sondern auch das Einkommen des/der Partners/Partnerin, die er/sie während der Ehe erzielt hat, sofern das zweite Ereignis eingetreten ist (geschiedene oder verwitwete Person, Verheiratete, bei denen beide eine Rente beziehen). Des weiteren wurden durch die 10. AHV-Revision mit den neuen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sowie den Übergangsgutschriften dem für die Rentensumme massgebenden Einkommen zusätzliche, beitragsunabhängige Elemente hinzugefügt. Bei den Ledigen bestimmt sich die Rente nach ihren eigenen massgebenden Elementen (Einkommen oder Gutschriften). Für die übrigen Zivilstände gilt dies nur für erstverheiratete Personen, deren PartnerIn noch nicht rentenberechtigt ist. Die Rentenskala ergibt sich aus der Zeitspanne, während der die versicherte Person Beiträge eingezahlt hat. Normalerweise und zum Erhalt einer AHV-Vollrente müssen ab dem 20. Altersjahr bis zur Pensionierung Beiträge einbezahlt werden. Fehlende Beitragsjahre wirken sich entsprechend negativ auf die Rentenhöhe aus. Das Ausmass der Rentenkürzung aufgrund fehlender Beitragsjahre ist an der Rentenskala ablesbar. Der letzte Faktor hängt von der Rentenart ab. Als Referenz gelten die Renten, welche an Personen ausgerichtet werden, die das Rentenalter erreichen. Wie aus der folgenden Tabelle hervorgeht, setzen sich die Zusatz- oder Hinterlassenenrenten aus Bruchteilen dieser Renten zusammen: Bundesamt für Sozialversicherung 15

22 Tabelle 5.1 Von der Rentenart abhängige Faktoren Rentenart Rentenfaktor Altersrenten 100% Altersrenten für verwitwete Personen 1 120% Zusatzrenten für Ehemann/-frau 30% Zusatzrenten für Kinder 40% Witwen-/Witwerrenten 80% Waisenrenten 40% 1 In diesen Fällen darf aber die Rente den Maximalbetrag der Altersrente für die entsprechende Skala nicht überschreiten. Detaillierte Tabellen A 13.1 A 13.3: Höhe der ordentlichen Renten seit 1948 Männer und Frauen in der Altersversicherung Die folgende Tabelle zeigt die Verteilung der Rentensumme zwischen Männern und Frauen. Zu diesem Zweck wurden die Ehepaarrenten zu gleichen Teilen zwischen Mann und Frau aufgeteilt. Die Zusatzrenten wurden der entsprechenden leistungsauslösenden Hauptrente zugeteilt. Zum Vergleich wird auch die Verteilung der beitragspflichtigen Einkommenssumme angegeben (Tabelle 5.3). Tabelle 5.2 Verteilung der AV-Renten nach Geschlecht der leistungsauslösenden Personen in der Schweiz und im Ausland, Januar 2000 Rentenart Leistungsauslösende Personen Leistungen in Mio. Franken Männer Frauen Männer Frauen Einfache Renten Ehepaarrenten Zusatzrenten Total absolut in Prozent 37 % 63 % 37 % 63 % Detaillierte Tabellen A 3: BezügerInnen und Summe der ordentlichen Renten nach Rentenart und Wohnort Januar 2000 Tabelle 5.3 Beitragszahlende und Einkommenssumme in Milliarden Franken 1997 Männer Frauen Beitragszahlende Absolut (im Verlauf des Jahres) In Prozent 57 % 43 % Summe der Einkommen Absolut In Prozent 72 % 28 % Quelle : BSV Die AHV-Einkommen Reihe «Statistiken zur sozialen Sicherheit». Bern. 16 Bundesamt für Sozialversicherung

23 Bei der Interpretation und Verwendung dieser Zahlen ist Vorsicht geboten. Sie dürfen nicht auf die von Frauen resp. Männern dargebrachten Leistungen zugunsten der AHV oder auf den Gewinn, den Frauen oder Männer aus der AHV ziehen, vereinfacht werden. Es gibt weitere Elemente, die zwar nicht beitragspflichtig sind, die aber von der AHV ebenfalls anerkannt werden, wie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, oder das Splitting der Einkommen verheirateter Personen. Diese Elemente haben aber keinen Einfluss auf die Ergebnisse der zwei vorangegangenen Tabellen. Rentenhöhe nach Geschlecht und Zivilstand Die beiden folgenden Tabellen zeigen die Verteilung der Renten nach Geschlecht und Zivilstand, wobei lediglich jene Fälle berücksichtigt werden, bei denen ein allfälliger Ehegatte keine Rente erhält. Hier sind grosse Unterschiede zu erkennen. Wir stellen fest, dass bei den Ledigen (den einzigen Personen, bei denen zur Rentenberechnung nur ihre eigenen, eventuell durch Gutschriften erhöhten Einkommen berücksichtigt werden) die Rentenhöhe für Frauen und Männer ungefähr gleich verteilt sind. Ungefähr 10% dieser Gruppe erhalten die Minimalrente und 10% die Maximalrente. Nach wie vor erhalten die verheirateten Frauen häufiger die Minimalrente: Da es sich in dieser Tabelle um Personen handelt, bei denen der Ehegatte (noch) keine Rente bezieht, sind die Einkommen, für welche die Frau allein Beiträge bezahlt hat, für die Höhe ihrer Rente bestimmend (ausser im Falle einer früheren Scheidung). In allen anderen Personengruppen sind Bezüger von Minimalrenten relativ selten anzutreffen. Andererseits erhalten etwa 45% der Witwen und Witwer, wie auch mehr als ein Drittel der verheirateten Männer, eine Maximalrente. Tabelle 5.4 Verteilung der Renten nach Zivilstand: Männer ohne rentenbeziehende Ehefrau, Schweizer und Ausländer in der Schweiz, Januar 2000 Rentenhöhe Zivilstand der Bezüger Total Ledig Verheiratet Getrennt Verwitwet Geschieden < % 4.8 % 9.2 % 1.6 % 5.3 % 3.9 % % 0.2 % 0.1 % 0.2 % 0.3 % 1.8 % % 8.3 % 18.4 % 5.7 % 10.3 % 11.5 % % 16.7 % 49.1 % 12.7 % 22.4 % 18.4 % % 33.2 % 14.1 % 35.6 % 38.2 % 32.3 % % 36.2 % 8.8 % 43.9 % 22.9 % 31.6 % > % 0.7 % 0.3 % 0.3 % 0.5 % 0.5 % Total 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % Absolut Durchschnittsrente Minimal-Vollrente 2 Maximal-Vollrente Einzelheiten siehe Tabellen A 8, Bezüger und Summen der Altersrenten in der Schweiz nach Zivilstand, Januar 2000 (Ehefrau ohne Rente). Bundesamt für Sozialversicherung 17

24 Tabelle 5.5 Verteilung der Renten nach Zivilstand: Schweizerinnen und Ausländerinnen in der Schweiz ohne rentenbeziehenden Ehemann, Januar 2000 Rentenhöhe Zivilstand der Bezügerinnen Total Ledig Verheiratet Getrennt Verwitwet Geschieden < % 10.5 % 13.9 % 1.8 % 5.9 % 3.7 % % 27.1 % 2.4 % 0.4 % 1.6 % 4.3 % % 43.8 % 23.7 % 5.8 % 13.2 % 12.8 % % 12.5 % 47.4 % 13.6 % 25.8 % 17.1 % % 4.5 % 9.2 % 31.8 % 30.6 % 27.9 % % 1.6 % 3.4 % 46.5 % 22.5 % 34.0 % > % 0.0 % 0.2 % 0.2 % 0.5 % 0.3 % Total 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % Absolut Durchschnittsrente Minimal-Vollrente 2 Maximal-Vollrente Einzelheiten siehe Tabellen A 8: Bezügerinnen und Summen nach Zivilstand, in der Schweiz (Ehemann ohne Rente) Januar Die folgende Tabelle zeigt die Verteilung der Rentensumme von Ehepaaren, bei denen beide Eheleute eine Altersrente erhalten. Tabelle 5.6 Ehepaare, bei denen beide Ehegatten auf Grund der 10. AHV-Revision eine individuelle Altersrente erhalten und in der Schweiz wohnhaft sind, Januar 2000 Betrag beider Renten Anzahl der Paare weniger als oder mehr als Total Durchschnitt Durchschnittsrente Männer Durchschnittsrente Frauen Einzelheiten siehe Tabelle A 8.5: Ehepaare in der Schweiz, bei denen beide Partner eine Rente erhalten, Januar Zum Vergleich sei hier angemerkt, dass von den Ehepaarrentenbezügern unter der 9. AHV- Revision nur etwas mehr als die Hälfte (54%) die Maximalrente von Franken (oder Franken, falls sie den beiden Ehegatten separat ausbezahlt wird) erreicht. Darin zeigt sich deutlich die Wirkung der 10. AHV-Revision für Ehepaare, deren Renten auf 150% des der jeweiligen Rentenskala entsprechenden Maximalrentenbetrags plafoniert sind: Zwei Drittel (67%) der Rentnerehepaare erreichen nun diese Rentensumme von oder Franken ( von ). 18 Bundesamt für Sozialversicherung

25 Interessant ist auch, in welchem Masse jeweils die Ehefrau und der Ehemann zum Totalbetrag der Rente des Ehepaares beitragen: Der Männeranteil ist dabei mit Franken leicht höher als der Frauenanteil mit Franken, was einem Verhältnis von 50.3% zu 49.7% entspricht. Hier machen sich die Auswirkungen des Rentensplittings bemerkbar. Aus der detaillierten Tabelle im Anhang dieser Publikation (Tabelle A 8) ist zu entnehmen, dass diese jeweiligen Anteile je nach Niveau der Gesamtrenten des Ehepaares stark variieren: Bei niedrigen Gesamtbeträgen ist der Frauenanteil höher. Das massgebende Einkommen nach Geschlecht und Zivilstand In den vorangegangenen Tabellen zur Verteilung der Rentenhöhe wurden sowohl die Voll- als auch die Teilrenten berücksichtigt. Der Prozentsatz an Bezügern der Maximalrente von Franken schliesst folglich nur Personen ein, die eine Vollrente beziehen. Personen, welche auf Grund einer unvollständigen Beitragsperiode eine Teilrente erhalten, haben die Möglichkeit, innerhalb ihrer Rentenskala die entsprechende Maximalrente zu erreichen. Diese Maximalrente wird ausbezahlt, wenn das massgebende Jahreseinkommen für die Rentenberechnung einen gewissen Betrag erreicht oder übersteigt (normalerweise Franken im Jahr Für weitere Informationen zu diesem Punkt siehe Rentenberechnung auf Seite 15). Tabelle 5.7 Verteilung der AltersrentnerInnen in der Schweiz nach dem massgebenden Jahreseinkommen, Januar 2000 Massgebendes Jahreseinkommen Unter Gleich oder über Total =100 % Männer Franken Franken Absolut Ledig 86.7 % 13.3 % Verheiratet : Ehefrau ohne Rente 52.1 % 47.9 % Ehefrau mit Rente 83.6 % 16.4 % Verwitwet 64.7 % 35.3 % Geschieden 70.8 % 29.2 % Frauen Ledig 87.3 % 12.7 % Verheiratet : Ehemann ohne Rente 97.5 % 2.5 % Ehemann mit Rente 87.7 % 12.3 % Verwitwet 56.5 % 43.5 % Geschieden 72.7 % 27.3 % Einzelheiten siehe Tabellen A 9: BezügerInnen von Altersrenten nach dem massgebenden mittleren Jahreseinkommen, Geschlecht und Zivilstand, Januar Bundesamt für Sozialversicherung 19

26 Man kann im Prinzip davon ausgehen, dass die Anteile von Personen mit einem Maximalrentenanspruch in den Tabellen 5.4 und 5.5 niedriger sind als die entsprechenden Werte für Personen in der obigen Tabelle, deren massgebendes Einkommen Franken übersteigt. In der Tat entspricht in den Tabellen 5.4 und 5.5 der Maximalrentenbetrag von Franken nur der Rentenskala 44, während in der Tabelle 5.7 alle Personen, deren Einkommen mindestens Franken beträgt, bei allen Rentenskalen eine Maximalrente erreichen. Bei Verwitweten präsentiert sich die Lage jedoch umgekehrt, was mit Besonderheiten bei der Berechnung ihrer Rente zusammenhängt. Diese Personen erhalten einen Zuschlag von 20 % auf denjenigen Betrag, der sich aus der blossen Anwendung der Rentenformel ergibt, wobei aber die Rente den Betrag der Maximalrente der anwendbaren Rentenskala nicht übersteigen kann. Werwitwete mit einem massgebenden Einkommen von mindestens Franken erreichen dementsprechend schon die Maximalrente. Im Januar 2000 zählte man Witwen und Witwer mit einem massgebenden Einkommen zwischen und Franken, deren Rente nach den Vorschriften der 10. AHV-Revision berechnet wurde. Daraus ergibt sich, dass 40 % der Witwer und 50 % der Witwen gemäss ihrem massgebenden Einkommen die Maximalrente der anwendbaren Rentenskala erreichten. 20 Bundesamt für Sozialversicherung

27 6 Die AusländerInnen in der AHV Der Leistungsanspruch AusländerInnen haben prinzipiell unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf AHV- Renten wie SchweizerInnen, soweit mit den jeweiligen Herkunftsländern entsprechende Abkommen bestehen. Dies trifft für die Mehrheit der Länder zu. Einige Abkommen sehen die Überweisung von Beiträgen an die Versicherungsinstitution des Herkunftslandes vor, falls die betreffende Person endgültig dorthin zurückkehrt. Falls keine solche Abkommen bestehen, kommen restriktive Bedingungen zur Anwendung. In diesem Fall besteht grundsätzlich nur ein Rentenanspruch, solange die versicherte Person in der Schweiz wohnhaft ist. Bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland kann die Rückerstattung der Beiträge verlangt werden. Fällt die Rentensumme sehr gering aus, wird ausländischen Versicherten normalerweise anstelle einer Rente eine Pauschalabfindung ausgerichtet. Aus der folgenden Tabelle sind die verschiedenen Leistungen ersichtlich, welche an AusländerInnen ausgerichtet werden. Tabelle 6.1 Ausgerichtete Leistungen an Personen ausländischer Staatsangehörigkeit in Mio. Franken 1994 und 1999 Leistungsart Jährl. Zunahme Renten AHV % Überweisung von Beiträgen % Pauschalabfindungen % Beitragsrückerstattungen % Gesamtleistungen an AusländerInnen % 1 Diese starke Zunahme erklärt sich aus einer in der 10. AHV-Revision neu eingeführten Bestimmung, nach der die Gegenseitigkeit nicht mehr vorausgesetzt wird. Quellen: Zentrale Ausgleichsstelle Jahresbericht Genf; Eidgenössisches Finanzdepartement Geschäftsbericht der Zentralen Ausgleichsstelle für das Jahr Genf. BSV Renten der AHV und der IV, März 1993/1994. Bern; BSV Renten der AHV und IV, Januar 1997/1998. Reihe «Statistiken zur sozialen Sicherheit». Bern; BSV AHV-Statistik, Januar Reihe «Statistiken zur sozialen Sicherheit». Bern. Zum Vergleich: Die Gesamtausgaben der AHV haben im gleichen Zeitraum um jährlich 3.2% zugenommen. Vergleich SchweizerInnen/AusländerInnen Zur besseren Einordnung dieser Zahlen werden in der Tabelle 6.2 einige Schlüsselwerte aufgelistet, die das Verhältnis zwischen SchweizerInnen und AusländerInnen bezüglich der jeweiligen Leistungs- und Finanzierungsanteile verdeutlichen. Die Leistungen und Einnahmen können nicht in jedem Fall nach schweizerischen und ausländischen Anteilen aufgeschlüsselt werden: Im Bereich der Leistungen betrifft dies nur einen geringen Prozentsatz (z.b. Heimsubventionierung), im Bereich der Einnahmen jedoch weit mehr, nämlich über ein Viertel (z.b. Zinsen oder Beiträge der öffentlichen Hand); bei den Einnahmen können ausschliesslich die Beiträge aufgeteilt werden. Bundesamt für Sozialversicherung 21

28 Tabelle 6.2 Verteilung der Leistungen und der Beiträge nach Nationalität, in der Schweiz und im Ausland, 1991 und Ausland Schweiz Total Leistungen % 90.6 % 100 % % 87.7 % 100 % nur Renten % 91.5 % 100 % % 89.3 % 100 % Beiträge % 74.6 % 100 % % 76.5 % 100 % 1 Beiträge: das letzte verfügbare Jahr. Quelle: BSV Die AHV-Einkommen Reihe «Statistiken zur sozialen Sicherheit». Bern. Der von der ausländischen Bevölkerung erbrachte Anteil an der Finanzierung der AHV ist zur Zeit etwa doppelt so hoch wie derjenige an den Leistungen. In den Jahren 1991 bis 1997 ist der Anteil der durch AusländerInnen verursachten Ausgaben markant gestiegen und er wird sich in Zukunft weiter erhöhen, wie aus folgender Grafik herauszulesen ist, welche die Alterspyramide der Schweizer Wohnbevölkerung nach Staatsangehörigkeit zeigt. Grafik 6.1 Alterspyramide, SchweizerInnen und AusländerInnen in der Schweiz, Anzahl Personen Männer Anzahl Personen pro Altersgruppe Frauen Ausländer Schweizer Schweizerinnen Ausländerinnen Quelle: BFS, Bevölkerungsstand Bundesamt für Sozialversicherung

29 Verteilung der RentenbezügerInnen und der Rentensumme nach Wohnort und Staatsangehörigkeit Die Grafik 6.1 erfasst nur die in der Schweiz wohnhaften Personen. Die Zahl der ausländischen AltersrentnerInnen dagegen, welche die Schweiz verlassen und sich im Allgemeinen in ihrem Herkunftsland niedergelassen haben, ist beträchtlich. Von dieser Auswanderungsbewegung sind übrigens auch die SchweizerInnen betroffen, ob nun im Zusammenhang mit der freiwilligen Versicherung oder nicht. Die folgenden Tabellen zeigen die Verteilung der Rentenbezüger und der ausbezahlten Rentensummen nach Wohnort (in der Schweiz oder im Ausland). Tabelle 6.3 Verteilung der RentenbezügerInnen nach Staatsangehörigkeit und Wohnort (Alters- und Zusatzrenten) Januar 2000 AusländerInnen SchweizerInnen Total Personen In % Personen In % Personen In % Schweiz % % % Ausland % % % Gesamt % % % Einzelheiten siehe Tabelle A 3.1 und A 3.2: BezügerInnen von ordentlichen Renten nach Rentenart, Januar Tabelle 6.4 Verteilung der Summe der Altersrenten (inkl. Zusatzrenten) nach Staatsangehörigkeit und Wohnort in Tausend Franken, Januar 2000 AusländerInnen SchweizerInnen Total Rentensumme In % Rentensumme In % Rentensumme In % Schweiz % % % Ausland % % % Gesamt % % % Einzelheiten siehe Tabelle A 3.3 und A 3.4: Summe der ordentlichen Renten in Tausend Franken nach Rentenart, Januar Nach obiger Tabelle erhalten die AusländerInnen, die 24% der Rentenbezüger ausmachen, nur 11% der insgesamt ausbezahlten Rentensumme. Dafür gibt es zwei Gründe: Erstens sind die der Rentenberechnung zugrundeliegenden Einkommen normalerweise die Erwerbseinkommen bei den AusländerInnen niedriger. Zweitens, und dies ist der wichtigere Grund, erreichen die ausländischen Rentenbezüger weniger häufig Vollrenten, welche nur im Falle der vollständigen Beitragszeit ab dem 20. Altersjahr bis zum Erreichen des Pensionsalters ausgerichtet werden. Bekanntlich verringert sich die Rente proportional zu den fehlenden Beitragsjahren. Die folgende Tabelle zeigt das Verhältnis der an SchweizerInnen und AusländerInnen ausbezahlten Voll- resp. Teilrenten. Dabei wird ersichtlich, dass die grosse Mehrheit der Ausländer- Innen nur eine Teilrente erhält. Bundesamt für Sozialversicherung 23

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