KU-FO-AF Allgemeine Kunst- und Kulturförderung
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- Michael Schräder
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1 KU-FO-AF Allgemeine Kunst- und Kulturförderung Es werden folgende Leistungen zum Thema Allgemeine Kunst- und Kulturförderung angeboten: KU-FO-AF-AC Architektur - Förderungsantrag KU-FO-AF-BK Bildende Kunst - Förderungsantrag KU-FO-AF-DK Darstellende Kunst Förderungsantrag KU-FO-AF-FL Film Förderungsantrag KU-FO-AF-LT Literatur Förderungsantrag KU-FO-AF-MK Musik Förderungsantrag KU-FO-AF-NM Neue Medien Förderungsantrag KU-FO-AF-PJ Spartenübergreifende Projekte Förderungsantrag Allgemeine Informationen Basis für die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark im Bereich Kunst und Kultur sind das Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 i.d.g.f. sowie die Rahmenrichtlinie für Förderungen des Landes Steiermark i.d.f.v Die finanzielle Unterstützung aus öffentlicher Hand dient der Konzeption, Entwicklung, Produktion und Umsetzung kultureller und künstlerischer Vorhaben. Diese sollen gesellschaftliches Interesse wecken und für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Voraussetzung ist ein konkreter Bezug zur Steiermark oder zum steirischen Kunst- und Kulturleben: die Steiermark kann als Produktionsort vorgesehen oder das Projekt für die Kunst- und Kulturszene der Steiermark thematisch, institutionell oder personell von besonderer Bedeutung sein. Gefördert werden: professionelle künstlerische, kunst- und kulturvermittelnde Vorhaben in allen Förderungsbereichen hohe künstlerische Qualität und Nachhaltigkeit junge KünstlerInnen am Beginn ihrer Laufbahn, Nachwuchsarbeit, Subkulturen transnationale und -regionale Kooperationen, Partnerschaften und volksgruppenspezifische Angebote Vernetzung auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene künstlerische Forschung und Beiträge zur Theorie der Künste Das Land Steiermark gewährt einerseits Einzelförderungen für zeitlich begrenzte Projekte. Andererseits werden Basisförderungen und mehrjährige Förderungsvereinbarungen für Vereine, Kulturinitiativen und Organisationen mit längerfristigen Konzepten und Strukturaufgaben vergeben. Dies beinhaltet auch, dass eingereichte Projekte und Programme über ein ausgeglichenes und realistisches Finanzierungskonzept verfügen müssen. Die Förderungsbereiche sind im Steiermärkischen Kunst- und Kulturförderungsgesetz festgelegt: Bildende Kunst, Neue Medien und Architektur Darstellende Kunst Film Literatur Musik, Musiktheater und Klangkunst Allgemeine Volkskultur, Museen, Denkmalpflege und Kulturgüter Förderungen können von natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden. In allen Förderungsbereichen setzt das Land seinen Schwerpunkt auf die nachhaltige Weiterentwicklung von Gegenwartskunst und Gegenwartskultur im regionalen, nationalen KU-FO-AF Allgemeine Kunst- und Kulturförderung Seite 1 / 5
2 und internationalen Kontext. Dazu gehören auch digitale und spartenübergreifende Kunstformen, künstlerisch-forschende, theoretische sowie Kunst und Kultur vermittelnde Ideen und Konzepte. Auskünfte erhalten Sie bei: Mag. Silvia Fischer, Tel Dr. Gero Tögl, Tel Brigitte Feiertag, Tel Voraussetzungen Förderbarkeit im Sinne des Steiermärkischen Kunst- und Kulturförderungsgesetzes i.d.g.f. Steiermark-Bezug: Ein Finanzierungsbeitrag des Landes Steiermark kann vergeben werden, wenn das Projekt einen bedeutenden Beitrag zum Kunst- und Kulturleben im Land Steiermark leistet. Ein Ansuchen muss vor Projektumsetzung eingebracht werden. Aufgrund unserer Bearbeitungszeiten und Fristenläufe empfehlen wir eine Antragstellung sechs bis zwölf Monate vor der Umsetzung. Förderungsanträge für Projekte, die sich über ein ganzes Kalenderjahr erstrecken (Jahrestätigkeit, Jahresprogramm), müssen spätestens zum letzten Einreichtermin des jeweiligen Vorjahres eingebracht werden. Förderungen für bereits abgeschlossene Projekte ( Nachförderungen ) sind nicht möglich. Schriftliches Ansuchen: Das Ansuchen muss in schriftlicher Form unter Verwendung der von der Abteilung 9 Kultur, Europa, Außenbeziehungen zur Verfügung gestellten Formulare erfolgen. Vollständige Angaben: Das Formular muss vollständig ausgefüllt werden. Neben Angaben zur Person des Förderwerbers / der Förderwerberin sind vor allem Auskünfte über den Projektinhalt, den Ort und Zeitraum der Durchführung des Projekts zu erteilen. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, eine ausführliche Projekt- bzw. Programmbeschreibung dem Ansuchen beizulegen. Kosten und Finanzierungsplan: Wir benötigen eine detaillierte Darstellung aller Projektkosten (am besten auf Grundlage von Kostenvoranschlägen) und der geplanten Finanzierung des Projekts. Bitte beachten Sie, dass der Kosten- und Finanzierungsplan ausgeglichen sein muss: Sie dürfen weder Gewinn noch Verlust kalkulieren. Geplante und tatsächlich gewährte Förderungen (auch anderer Fördergeber) müssen angegeben und einnahmenseitig verbucht werden. Bitte verwenden Sie die auf unserer Homepage bereitgestellte Vorlage. Die Förderung eines neuen Projekts ist nur möglich, wenn bisherige Verwendungsnachweise vollständig und fristgerecht erbracht wurden. Bei einem laufenden Mahnverfahren ist jegliche weitere Förderung ausgeschlossen. Der Förderungswerber erklärt mit seinem Ansuchen, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Im Falle eines anhängigen Insolvenzverfahrens dürfen wir keine Förderungen gewähren! Zuständige Stelle Abteilung 9 Kultur, Europa, Außenbeziehungen, Referat Förderungen und Service. KU-FO-AF Allgemeine Kunst- und Kulturförderung Seite 2 / 5
3 Verfahrensablauf Die Vergabe der Förderungen erfolgt auf Basis des im Kultur- und Kunstförderungsgesetz dargelegten Verfahrens. Ab einem Förderungswunsch über 3.500,-- erfolgt eine fachliche Beurteilung durch das Kulturkuratorium. Gegebenenfalls gibt es eine Vorprüfung durch die zuständigen FachexpertInnen. Grundsätzlich können nur vollständige Ansuchen bearbeitet werden. Werden nachgeforderte Unterlagen oder Informationen nicht fristgerecht übermittelt, gilt das Ansuchen als zurückgezogen und wird nicht weiter behandelt. Die Frist zur Bearbeitung beträgt 14 Wochen. Sie beginnt mit dem letzten Tag der Einreichfrist ( Einreichtermine ). Die Einreichfristen werden auf unserer Homepage bekannt gegeben. Bei einem Förderungswunsch bis maximal 3.500,-- beginnt die Frist sobald der Antrag vollständig vorliegt. Schwerpunktprogramme ( Calls ) und Mehrjährige Förderungsvereinbarungen werden gesondert ausgeschrieben. Es gelten die in der Ausschreibung genannten Fristen und Ausschreibungsbedingungen. Die Entscheidung über die beantragte Förderung wird Ihnen innerhalb der Bearbeitungsfrist schriftlich mitgeteilt. Wird eine Förderung zuerkannt und durch die Steiermärkische Landesregierung beschlossen, muss ein Förderungsvertrag zwischen dem Land Steiermark (als Förderungsgeber) und dem Projektträger (als Förderungsnehmer) abgeschlossen werden. Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt entsprechend der im Förderungsvertrag festgehaltenen Konditionen. Nach Abschluss eines vom Land Steiermark geförderten Projektes oder Jahresprogramms müssen Sie innerhalb von drei Monaten einen Verwendungsnachweis erbringen. Maßgeblich für die Frist ist der letzte Tag des im Antrag angegebenen Projektzeitraums. Dieser besteht, abhängig von der Höhe der ausbezahlten Förderung und dem Umfang des Vorhabens, aus einem Projektbericht und einer Abrechnung über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt. Erforderliche Unterlagen Antrag Vollständig ausgefülltes Formular Kosten- und Finanzierungsplan Ausführliche Projektbeschreibung bzw. Jahresprogramm als Beilage Biografie der maßgeblich künstlerisch beteiligten Personen bzw. ein künstlerisches Profil des Vereins oder der Institution als Beilage Ab einer Förderungssumme von mehr als ,-- zusätzlich: Realisierungsindikatoren Projektstrukturplan Ab einer Förderungsssumme von mehr als ,-- zusätzlich: Organisations- und Personalplanung Weitere Unterlagen (abhängig von der Rechtsform des Antragstellers): KU-FO-AF Allgemeine Kunst- und Kulturförderung Seite 3 / 5
4 Generelle Bekanntgabe für alle Förderungswerber (auch Einzelpersonen) Bekanntgabe der Steuernummer; Bekanntgabe, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt oder nicht; Name und Geburtsdatum der Projektverantwortlichen. Vereine ein aktueller Vereinsregisterauszug (ZVR-Zahl); die Vereinsstatuten; Bekanntgabe der laufenden Funktionsperiode (aufrechten Vertretungsbefugnis) der organschaftlichen Vertreter und deren Namen (unter Vorlage des entsprechenden Protokolls der Mitgliederversammlung betreffend Wahl des Vorstandes für die aktuelle Funktionsperiode). In diesem Zusammenhang machen wir Sie darauf aufmerksam, dass gemäß 14 Abs. 2 des Bundesgesetztes über Vereine (Vereinsgesetz VerG) BGBl. I Nr. 66/2002 idf BGBl. I Nr. 45/2008 der Verein alle seine organschaftlichen VertreterInnen unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben hat. Die Vereinsbehörden haben die unter 16 Abs. 1 VerG erwähnten Vereinsdaten im Vereinsregister evident zu halten, wie auch den Beginn der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter des Vereins und die statutenmäßige Dauer ihrer Funktionsperiode. Des Weiteren hat der Verein auch jede Änderung seiner für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen der Vereinsbehörde mitzuteilen ( 14 Abs. 3 VerG). Personen- und Kapitalgesellschaften (zb.: ARGE, OG, KG, GesmbH, AG) ein aktueller Firmenbuchauszug (FN; mit historischen Daten); der Gesellschaftsvertrag; Bekanntgabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschaft unter Bekanntgabe der Namen der organschaftlichen VertreterInnen. Einzelunternehmer (natürliche Personen) Bei Vorliegen der Vollkaufmannseigenschaft eines eingetragenen Unternehmens: der aktuelle Firmenbuchauszug; Bekanntgabe der Steuernummer; Bekanntgabe, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt oder nicht. Interessensgemeinschaften Name und Geburtsdatum des vertretungsbefugten Organs (die/der zu ungeteilter Hand Verantwortliche). KU-FO-AF Allgemeine Kunst- und Kulturförderung Seite 4 / 5
5 Privatstiftungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts ein aktueller Firmenbuchauszug (FN; mit historischen Daten); die Stiftungsurkunde; Bekanntgabe der laufenden Funktionsperiode (aufrechten Vertretungsbefugnis) der organschaftlichen VertreterInnen und deren Namen (unter Vorlage des entsprechenden Protokolls betreffend Wahl des Stiftungsvorstandes für die aktuelle Funktionsperiode). Schulen Bekanntgabe der Schulnummer; bei Bundes-, Haupt- oder Privatschulen: Name und Geburtsdatum der Direktorin / des Direktors und der/des Projektverantwortlichen; bei Musikschulen in kommunaler Trägerschaft: Bekanntgabe der Gemeindenummer sowie Name und Geburtsdatum der/des Projektverantwortlichen). Universitäten Offizielle Bezeichnung des Instituts; Name und Geburtsdatum der/des Projektverantwortlichen; Bekanntgabe der Innenauftragsnummer. Gemeinden Bekanntgabe der Gemeindenummer; Bekanntgabe der offiziellen Gemeindebezeichnung (zb: Stadt-, Marktgemeinde); Name der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und gegebenenfalls auch der/des Projektverantwortlichen Sonstige Rechtsformen zb Verbände, Genossenschaften Bekanntgabe der entsprechenden Rechtspersönlichkeit sowie Vorlage der erforderlichen rechtlich relevanten Unterlagen und Dokumente. Kosten Es fallen keine Kosten oder Gebühren an. Rechtsgrundlagen Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 i.d.g.f. Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark i. d. F. v KU-FO-AF Allgemeine Kunst- und Kulturförderung Seite 5 / 5
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