Gefahrtarif. gültig zur Berechnung der Beiträge ab 01. Januar 2011

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1 Gefahrtarif gültig zur Berechnung der Beiträge ab 01. Januar 2011 MuB 112 L/5 (1) /0/E Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Hausanschrift: Deelbögenkamp 4, Hamburg Postanschrift: Hamburg Telefon: Telefax:

2 - 2 - Vorbemerkungen Der Gefahrtarif dient der Beitragsberechnung. Er ist eine Rechtsvorschrift, welche die VBG aufgrund der vom Gesetzgeber vorgegebenen Bestimmungen erlässt. Der Gefahrtarif enthält alle Unternehmensarten, für die die VBG sachlich zuständig ist sowie die für sie geltenden Gefahrklassen. Gefahrklassen werden nicht für einzelne Unternehmen, sondern für Unternehmensarten (Gefahrtarifstellen) festgestellt. Eine Unternehmensart umfasst Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art mit gleichem oder ähnlichem Gefährdungsrisiko. Die Zuordnung eines Unternehmens zu seiner Gefahrengemeinschaft und Gefahrklasse ergibt sich aus dem Veranlagungsbescheid. Die Gefahrklassen werden ermittelt, indem die Entschädigungsleistungen für die Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten einer Unternehmensart/Gefahrtarifstelle den Entgelten gegenübergestellt werden. Dieser Gefahrtarif berücksichtigt alle Entschädigungsleistungen sämtlicher Versicherungsfälle sowie die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der abhängig Beschäftigten und die Versicherungssummen der freiwillig versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Beobachtungszeitraum. Die Gefahrklassen spiegeln das Gefährdungsrisiko der jeweiligen Gefahrengemeinschaft wider. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Beitragsfuß 1 ( 152, 167 Abs. 2 SGB VII) den Arbeitsentgelten ( 153 SGB VII) bzw. der gewählten Versicherungssumme ( 154 SGB VII) der Gefahrklasse ( 157 SGB VII). Der vom Unternehmen zu zahlende Beitrag zur Berufsgenossenschaft errechnet sich nach folgender Beitragsformel: Gesamtentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß allgemeine Umlage 1000 Daneben fallen weitere Beitragsanteile an (Rentenaltlast Beitrittsgebiet, Lastenausgleich 2, Lastenverteilung). Unternehmerinnen und Unternehmer können sich für ihr persönliches Unfallrisiko freiwillig versichern. Die Veranlagung richtet sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Der Beitrag wird ebenfalls nach der zuvor genannten Formel berechnet. MuB 112 L/5 (2) /0/E 1 Um den Haushaltsbedarf (Umlagesoll) der VBG auf alle Unternehmen bzw. freiwillig versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer entsprechend der von ihnen nachgewiesenen Entgelte bzw. Versicherungssummen sowie ihrer Gefahrklasse verteilen zu können, wird der Beitragsfuß als Umrechnungsfaktor benötigt. Der Beitragsfuß ist für alle gleich und wird jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres ermittelt. 2 Wird letztmalig für das Umlagejahr 2013 erhoben.

3 - 3 - Gefahrtarif der VBG gemäß 157 SGB VII gültig zur Berechnung der Beiträge ab 01. Januar 2011 Teil I - Zuteilung der Unternehmensarten zu den Gefahrklassen Unternehmensarten Gefahrtarifstelle Gefahrklasse 01 Erbringung von Finanzdienstleistungen / Versicherungsunternehmen nur für Leasingunternehmen 2011 ab ,38 0,34 0,38 02 Ingenieurwesen, Architekturunternehmen 0,80 03 Information, Kommunikation und Medien / Werbung und Gestaltung / Forschung 0,43 04 Bildungseinrichtung 1,52 05 Beratung und Auskunft / Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft 0,59 06 Immobilienwirtschaft 1,30 07 Sicherheitsunternehmen 3,94 08 Makelndes und vermittelndes Unternehmen nur für Bausparkassenvertreterinnen und Bausparkassenvertreter ,21 1,04 1,18 1,21 09 Unternehmen des Tourismus 0,66 10 Organisation zur Betreuung, Unterstützung im sozialen Bereich 4,27 11 Freizeitgestaltung / Kunst und Kultur 3,51 12 Hausbesorgung 3,42 13 Lotterie- und Wettunternehmen / Spielbank 2011 ab *) Tierpark / Tierschutz, -pflege, -zucht und -dressur ,94 0,97 4,20 4,80 5,04 5,28 5,52 5,76 15 Zeitarbeit Beschäftigte in Dienstleistungsbereichen sowie Stammpersonal 0, Beschäftigte in allen anderen Bereichen 7,97 16**) Sportunternehmen 16.1**) 2011 und bezahlte Sportler aus den oberen drei Fußball-Ligen Männer - Fußballsportlerinnen und -sportler nur für bezahlte Sportler aus den oberen drei Fußball-Ligen Männer nur für sonstige bezahlte Fußballsportlerinnen und -sportler **) - sonstige bezahlte Sportlerinnen und Sportler 2011 / **) - übrige Versicherte 2011 / ,81 54,05 47,29 49,54 51,80 54,05 45,04 46,84 48,64 50,44 52,25 2,42 2,52 17 Unternehmen der Glas-Industrie 2,43 MuB 112 L/5 (3) /0/E 18 Grobkeramik 3,60 19 Feinkeramik 2,04 20 Bahnen und Bahndienstleistungen 2,85 21 Kraftfahrbetriebe (Omnibus- und Obusbetriebe, Lastkraftwagenbetriebe usw.) 22 Sonstiges Dienstleistungsunternehmen, sofern es nicht einer namentlich genannten Unternehmensart zuzuordnen ist *) Geändert durch den dritten Nachtrag vom 06. Dezember 2012 **) Geändert durch den ersten Nachtrag vom 28. September 2011, den zweiten Nachtrag vom 05. September 2012 und den dritten Nachtrag vom 06. Dezember ,84 1,24

4 - 4 - Teil II - Grundlegende Bestimmungen 1.1 Die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse wird durch seine Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart bestimmt. Die Zugehörigkeit richtet sich ausschließlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Die Zuordnung zu einer spezielleren Unternehmensart geht der Zuordnung zu einer allgemeineren Unternehmensart vor. 1.2 Jedes Unternehmen, das nach Teil I Gefahrtarifstellen 15 (Zeitarbeit) und 16 (Sportunternehmen) veranlagt ist, wird in der in Teil I genannten Gefahrtarifstelle zu allen Unterpunkten veranlagt. 2. In besonderen Fällen, in denen z. B. eine Unternehmensart neu entstanden ist, kann die Verwaltung die Gefahrklasse festsetzen. 3.1 Mehrere Unternehmensteile (Haupt-, Nebenunternehmen), die verschiedenen in Teil I genannten Unternehmensarten angehören oder deren Gefahrklasse festgesetzt wird, werden gesondert veranlagt. In besonderen Fällen kann die Verwaltung die Gefahrklasse festsetzen. 3.2 Abs. 1 gilt auch für einen Unternehmensteil, der nicht in die Zugehörigkeit der VBG fällt (fremdartiges Nebenunternehmen). Wird ein fremdartiges Nebenunternehmen nach Abs. 1 Satz 1 gesondert veranlagt, wird die Gefahrklasse nach der für das Jahr 2009 maßgeblichen Beitragshöhe der Berufsgenossenschaft festgesetzt, die für die Unternehmensart des Nebenunternehmens zuständig ist. 3.3 Teile eines Unternehmens, die einem oder mehreren Unternehmensteilen dienen und nicht überwiegend eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgen, werden als Hilfsunternehmen dem Unternehmensteil zugeordnet, dem sie hauptsächlich dienen. Hierzu gehören auch Vorbereitungs-, Fertigstellungs- und Abwicklungsarbeiten. Für ein rechtlich selbstständiges Hilfsunternehmen ( 136 Abs. 2 Satz 4 SGB VII) gilt die Veranlagung des Unternehmens bzw. Unternehmensteils, dem es ausschließlich dient. 4.1 Die Veranlagung einer freiwilligen Unternehmerversicherung ( 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB VII) richtet sich nach der Veranlagung des Unternehmens. 4.2 Gilt eine freiwillige Unternehmerversicherung für verschiedene Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der VBG, so wird eine Mischgefahrklasse nach dem Verhältnis des auf die einzelnen Unternehmen entfallenden Arbeitsaufwands gebildet. Bei mehreren Unternehmensteilen erfolgt die Veranlagung der freiwilligen Unternehmerversicherung nach der Veranlagung des Hauptunternehmens. 4.3 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versicherte nach 2 Abs.1 Nr. 6 SGB VII. 5. Für die Unternehmen und die freiwilligen Unternehmerversicherungen ( 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB VII), die zu den Gefahrtarifstellen 17 bis 21 veranlagt sind, gilt: 5.1 Es werden die durchschnittlichen Gefahrklassen der Unternehmen des Beitragsjahres 2010 mit denen, die sich aus der Anwendung dieses Gefahrtarifs ergeben, verglichen. Die durchschnittliche Gefahrklasse eines Unternehmens ist der Quotient aus dessen Gesamtbeitragseinheiten und seinen Entgeltsummen. 5.2 Steigt die durchschnittliche Gefahrklasse für 2011 um mehr als 40 % gegenüber 2010, wird der Beitrag für das Unternehmen abweichend unter folgender Maßgabe festgesetzt: Im ersten Geltungsjahr dieses Gefahrtarifs darf die durchschnittliche Gefahrklasse des betroffenen Unternehmens um maximal 40 % gegenüber 2010 steigen, im zweiten Jahr um maximal 60 %, im dritten Jahr um maximal 80 % und ab dem vierten Jahr um maximal 100 %. Dabei müssen die Steigerungen allein durch die Umstellung auf diesen Gefahrtarif begründet sein; andere Effekte, z. B. Veranlagungsänderungen aufgrund geänderter Unternehmensverhältnisse, werden nicht berücksichtigt. 5.3 Für Unternehmen, die nach dem in das Unternehmerverzeichnis eingetragen werden, gilt diese Regelung nicht, auch wenn die Eintragung mit Wirkung von Zeiten vor dem erfolgt. MuB 112 L/5 (4) /0/E 5.4 Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Versicherte nach 2 Abs.1 Nr. 6 SGB VII. 6. Änderungen von Art und Gegenstand des Unternehmens sowie sonstiger für die Veranlagung maßgebender Verhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen.

5 - 5 - Beschlossen von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am 08. Juli gez. Palsbröker ( der Vertreterversammlung) Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am 8. Juli 2010 beschlossene Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2011 wird gemäß 158 Abs. 1 SGB VII genehmigt. Bonn, den 26. Juli Nachtrag zum Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Beschlossen in der Vertreterversammlung am 28. September gez. Palsbröker stellv. Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am 28. September 2011 beschlossene 1. Nachtrag zum Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2011 wird gemäß 158 Bonn, den 13. Oktober Nachtrag zum Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Beschlossen in der Vertreterversammlung am 5. September gez. Urlaub alt. Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am 5. September 2012 beschlossene 2. Nachtrag zum Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2011 wird gemäß 158 Bonn, den 18. September Nachtrag zum Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Beschlossen in der Vertreterversammlung am 6. Dezember gez. Urlaub alt. MuB 112 L/5 (5) /0/E Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am 6. Dezember 2012 beschlossene 3. Nachtrag zum Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2011 wird gemäß 158 Bonn, den 11. Dezember 2012

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Gefahrtarif VBG. VBG Hausanschrift: Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg Postanschrift: 22281 Hamburg Telefon: 040 5146-0 - Telefax: 040 5146-2146 VBG Gefahrtarif gültig zur Berechnung der Beiträge vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 (S) MuB 112 g/5 (1) 10.07 1/0/E VBG Hausanschrift: Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg Postanschrift: 22281 Hamburg

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