Beitragsordnung vom 25. Mai 2004
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- Anna Geiger
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1 Beitragsordnung vom 25. Mai 2004 Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV)
2 Beitragsordnung sowie Anlage zur Beitragsordnung Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.v. (VDV) Kamekestraße Köln Telefon / Telefax /
3 Verabschiedung der Beitragsordnung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. Mai 2004 in Hamburg 2
4 Beitragsordnung 1 Mitgliedsbeitrag (1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ( 19 Absatz 1 der Satzung) wird für ordentliche Mitglieder aus den in 2 festgelegten Beitragsbemessungsgrundlagen durch die in 3 festgelegten Beitragsbemessungsmethoden ermittelt. (2) Ist der Beitragsbedarf des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes niedriger oder höher als die Summe der für das Haushaltsjahr nach dieser Beitragsordnung ermittelten Mitgliedsbeiträge aller ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, verändern sich alle Mitgliedsbeiträge entsprechend dieser Abweichung. 2 Beitragsbemessungsgrundlagen (1) Grundlagen für die Bemessung der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder sind: a) für Mitglieder, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, die geleisteten Platzkilometer des Vorvorjahres, b) für Mitglieder, die Schienengüterverkehr betreiben, die dadurch erzielten Leistungserlöse (einschließlich der Einnahmen aus Überlassung ihrer Eisenbahninfrastruktur an Dritte) des vorletzten Geschäftsjahres (ohne Umsatzsteuer), c) für Mitglieder, die für den öffentlichen Personenverkehr oder den Schienengüterverkehr Infrastruktur, Betriebsmittel, Personal usw. für Dritte bereitstellen ( 3 Buchstabe b der Satzung), die Leistungserlöse des vorletzten Geschäftsjahres (ohne Umsatzsteuer), 3
5 d) für Mitglieder im Sinne des 3 Buchstaben c und d der Satzung (Verbund- und Aufgabenträgerorganisationen) die Einwohnerzahl am 30. Juni des Vorvorjahres im Zuständigkeitsbereich. (2) Wenn ordentliche Mitglieder, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, andere Unternehmen ohne Mitgliedschaft mit Verkehrsleistungen beauftragen, werden ihnen insoweit deren Beitragsbemessungsgrundlagen zugerechnet, soweit nicht nach 5 Absatz 1 Satz 3 (Unternehmensbeteiligungen) höhere Zurechnungen möglich sind. (3) Die Daten für die Beitragsbemessungsgrundlagen werden nach den Vorgaben der Hauptgeschäftsstelle erhoben, die sich dabei möglichst an der amtlichen Statistik orientieren soll. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, diese Daten der Hauptgeschäftsstelle bis zu dem von ihr festgesetzten Termin mitzuteilen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf vergebene Verkehrsleistungen im Sinne des Absatzes 2 und auf Unternehmensbeteiligungen im Sinne des 5 sowie auf die in die Beitragsbemessung einzubeziehenden Unternehmen nach 6 Absatz 3 Satz 1, 7 Absätze 2 und 3, 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2. (4) Sind die Daten nach Absatz 3 trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht fristgemäß oder vollständig mitgeteilt worden oder sind sie unplausibel, setzt die Hauptgeschäftsstelle den Beitrag nach eigenem Ermessen fest. Sie hat dabei mindestens eine gegenüber dem Vorjahr um 20 Prozent höhere Beitragsbemessungsgrundlage zu Grunde zu legen. Nach dem 1. Januar des Beitragsjahres können mitgeteilte oder von der Hauptgeschäftsstelle geschätzte Daten nicht mehr zu Lasten des Verbandes geändert werden. 3 Beitragsbemessungsmethoden (1) Die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder werden nach den in der Anlage festgelegten Beitragsbemessungsmethoden berechnet. (2) Für ordentliche Mitglieder, die zugleich öffentlichen Personenverkehr und Schienengüterverkehr im Sinne des 2 Absatz 1 Buchstaben a 4
6 und b betreiben oder denen nach 5 solche Leistungen zuzurechnen sind, werden die Beiträge für diese Bereiche getrennt ermittelt und zu einem Gesamtbeitrag addiert. (3) Für ordentliche Mitglieder beträgt der Mindestbeitrag Euro. Der Höchstbeitrag für Organisationen im Sinne des 3 Buchstabe c der Satzung beträgt Euro und für die übrigen ordentlichen Mitglieder Euro. Der Mindestbeitrag und die Höchstbeiträge unterliegen den Veränderungen nach 1 Absatz 2. (4) Das Präsidium ist ermächtigt, den in der Anlage allgemein für die Umrechnung der Leistungserlöse von Mitgliedern im Sinne des 2 Absatz 1 Buchstabe c in der Anlage festgelegten Faktor nach Leistungsarten zu differenzieren. Es hat darüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. 4 Sonderregelungen für Unternehmensverbindungen (1) Die allgemeinen Beitragsregelungen für ordentliche Mitglieder werden unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit durch 5 bis 8 der besonderen Situation solcher ordentlichen Mitglieder angepasst, a) die Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, die zwar die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllen, selbst aber nicht Mitglied sind ( 5), b) die aus Unternehmensverschmelzungen hervorgegangen sind ( 6), c) die aus Unternehmensaufspaltungen, Unternehmensabspaltungen oder aus Unternehmensausgliederungen hervorgegangen oder durch sie verändert worden sind ( 7), d) die zu Konzernen gehören ( 8). 5
7 (2) Diese Regelungen sind bis zum befristet. Sie sind entsprechend ihren beitragsrechtlichen Zielen in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise anzuwenden und gelten entsprechend auch für andere Unternehmensformen als Kapitalgesellschaften. 5 Unternehmensbeteiligungen (1) Für die Beitragsbemessung von ordentlichen Mitgliedern, die unmittelbar oder mittelbar an Unternehmen beteiligt sind, gelten die Zurechnungsregelungen der Absätze 2 bis 4, wenn diese Beteiligungsunternehmen keine Mitglieder sind, aber die Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft erfüllen. Diese Zurechnungsregelungen gelten nicht für Unternehmensbeteiligungen, die vor dem in der nach Absatz 2 maßgeblichen Höhe erworben worden sind. Sie gelten auch nicht, wenn Mitgliedern nach 2 Absatz 2 (Beauftragung von Subunternehmern) höhere Beitragsbemessungsgrundlagen zugerechnet werden können. Die Zurechnungen nach 5 sind so anzupassen, dass keine Doppelzählungen entstehen. (2) Sind Mitglieder an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 mit mindestens 25 Prozent beteiligt, werden ihnen deren Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen zugerechnet. Sind diese Beteiligungsunternehmen ihrerseits mit mindestens 50 Prozent an anderen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt, werden den Mitgliedern auch deren Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend den Beteiligungsverhältnissen zugerechnet. (3) Die in 3 Absatz 3 festgelegten Höchstbeiträge gelten in Fällen einer Zurechnung nach Absatz 2 nicht. Erreicht ein Mitglied bereits ohne die Zurechnungen nach Absatz 2 diese Höchstbeiträge, ist die für den Höchstbeitrag maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage die Ausgangsbasis für die Zurechnung. (4) Für Beteiligungen an Unternehmen, die ihre am bestehende Mitgliedschaft beenden, werden abweichend von Absatz 2 entsprechend den Beteiligungsverhältnissen die Beiträge zugerechnet, die diese Unternehmen im Falle einer ordentlichen Mitgliedschaft im Beitragsjahr zu entrichten hätten. 6
8 6 Unternehmensverschmelzungen (1) Für Unternehmensverschmelzungen im Sinne des 2 Umwandlungsgesetz, die nach dem wirksam werden und an denen ordentliche Mitglieder beteiligt sind, gelten die Sonderregelungen der Absätze 2 und 3. (2) Die Regelungen über Höchstbeiträge ( 3 Absatz 3) finden keine Anwendung. (3) Beginnend mit dem Jahr der Verschmelzung hat das übernehmende oder neu gegründete Mitgliedsunternehmen einen Beitrag mindestens in Höhe der Summe der Beiträge zu leisten, die die verschmolzenen Mitgliedsunternehmen im Jahre der Verschmelzung zu entrichten hätten (Mindestbeitrag). Dieser Mindestbeitrag reduziert sich in den folgenden Jahren entsprechend Satz 3 bis zur Erreichung des von dem Mitglied nach den allgemeinen Bestimmungen der Beitragsordnung zu entrichtenden Beitrages. Die Reduktion beträgt jährlich 10 Prozentpunkte der Differenz zwischen dem Mindestbeitrag und dem Beitrag, den das Mitglied im Jahre der Verschmelzung nach den allgemeinen Bestimmungen der Beitragsordnung hätte entrichten müssen. Das Präsidium kann höhere Prozentsätze zulassen. Diese Beitragsberechnung ist auch für solche aus Verschmelzungen unter Beteiligung von Mitgliedern hervorgegangenen Unternehmen anzuwenden, die erst in späteren Jahren nach der Verschmelzung die Mitgliedschaft erwerben. (4) Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung auf Vermögensübertragungen im Sinne des 174 Umwandlungsgesetz. 7 Unternehmensaufspaltungen, Unternehmensabspaltungen und Unternehmensausgliederungen (1) Für Unternehmensaufspaltungen, Unternehmensabspaltungen und Unternehmensausgliederungen im Sinne des 123 Absätze 1 bis 3 Umwandlungsgesetz, die nach dem wirksam werden und 7
9 an denen Mitglieder beteiligt sind, gelten die Sonderregelungen der Absätze 2 und 3. (2) Die Unternehmen, die nach der Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung Leistungen im öffentlichen Personenverkehr oder im Schienengüterverkehr ( 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b) erbringen, entrichten im Falle ihrer Mitgliedschaft Beiträge nach den allgemeinen Bestimmungen der Beitragsordnung; im Falle fehlender Mitgliedschaft erfolgt eine Zurechnung ihrer Beitragsbemessungsgrundlagen nach den Regelungen für Unternehmensbeteiligungen ( 5). Andere Mitglieder in diesem Unternehmensverbund entrichten den Mindestbeitrag. Die übrigen Unternehmen ohne Mitgliedschaft werden abweichend von 5 bei der Beitragserhebung nicht berücksichtigt. (3) Sind mehrere Mitglieder an einem durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung entstandenen Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 1. Halbsatz beteiligt (Teilfusion), gelten abweichend von Absatz 2 die Regelungen für Unternehmensverschmelzungen ( 6) entsprechend. In diesem Fall schätzt die Geschäftsführung des VDV den Mindestbeitrag ( 6 Absatz 3 Satz 1). Ist die gemeinsame Gesellschaft nicht Mitglied, werden ihre Beitragsbemessungsgrundlagen nach den allgemeinen Regelungen für Unternehmensbeteiligungen ( 5) zugerechnet. (4) Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung auf Vermögensübertragungen im Sinne des 174 Umwandlungsgesetz. 8 Konzerne (1) Das Beitragsaufkommen der Unternehmen eines Konzerns im Sinne des 18 Aktiengesetz darf nach dem insgesamt Euro nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um die Beiträge solcher Unternehmen, die am ordentliche Mitglieder waren und an denen nach diesem Zeitpunkt Mehrheitsbeteiligungen erworben worden sind oder erworben werden. Haben diese Unternehmen nach dem ihre Mitgliedschaft beendet, gelten für Satz 2 die Beiträge, die sie im Falle ihrer Mitgliedschaft zu entrichten hätten. Dieser Höchstbeitrag unterliegt den Veränderungen 8
10 nach 1 Absatz 2. Überschreitet das Beitragsaufkommen aus einem Konzern diesen Höchstbetrag, ermäßigen sich die sich aus der Beitragsordnung für die einzelnen Konzernunternehmen ergebenden Beiträge jeweils entsprechend. (2) Können in einem Konzern im Sinne des 18 Aktiengesetz herrschenden Unternehmen wegen fehlender Mitgliedschaft unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungen nicht nach 5 zugerechnet werden, kann das Präsidium die Beiträge für Verbandsmitglieder aus diesem Konzern erhöhen, um eine den Leistungen des Verbandes angemessene und gerechte Beitragsbelastung der Konzerne im Verband zu gewährleisten. Es hat darüber der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. 9 Außerordentliche Mitglieder und Sonderfälle (1) Für außerordentliche Mitglieder setzt das Präsidium die Mitgliedsbeiträge unter Berücksichtigung der Grundsätze der Beitragsordnung generell oder im Einzelfall fest. Der Mindestbeitrag beträgt Euro und unterliegt den Veränderungen nach 1 Absatz 2. 2 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für außerordentliche Mitglieder. (2) Für ordentliche Mitglieder kann das Präsidium in Ausnahmefällen die Beiträge unter Berücksichtigung der Grundsätze der Beitragsordnung festsetzen, wenn eine Beitragsermittlung nach der Beitragsordnung nicht möglich oder nicht angemessen ist. (3) Zur Gewinnung neuer ordentlicher Mitglieder kann die Geschäftsführung für ein Jahr niedrigere Beiträge und Umlagen ( 19 Absatz 3 der Satzung) fordern. Mindestens ist jedoch der halbe nach dieser Beitragsordnung berechnete Beitrag zu entrichten. (4) Die Geschäftsführung kann in Härtefällen Beiträge stunden oder teilweise erlassen. 9
11 10 Revisionsklausel Das Präsidium hat die Beitragsordnung spätestens bis zum daraufhin zu überprüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten, ob auf Grund der Erfahrungen bei ihrer Anwendung Änderungen oder Ergänzungen notwendig sind. Vor Ablauf dieser Frist ist der Mitgliederversammlung mit Änderungsvorschlägen unverzüglich zu berichten, wenn die durchschnittliche Entwicklung der einzelnen Beitragsbemessungsgrundlagen nach 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d so unterschiedlich verläuft, dass sich das Beitragsgefüge grundlegend verändert oder zu verändern droht. 11 In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen (1) Die Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. (2) Soweit durch diese Beitragsordnung geltende Beitragsregelungen verändert werden, dürfen die daraus resultierenden Veränderungen der Beiträge für ordentliche Mitglieder, die dem Verband am angehören, bis zum jährlich 20 Prozent des von dem Mitglied im Jahre 2004 zu entrichtenden Beitrages und der Umlagen ( 19 Absatz 3 der Satzung) nicht überschreiten. Darüber hinaus ist 9 Absatz 4 in Härtefällen anzuwenden. Im Rahmen der Revision nach 10 ist auch zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Anpassungsregelungen in diesen Fällen noch ab 2010 erforderlich sind. (3) Die Geschäftsführung wird ermächtigt, erforderlichenfalls auf der Basis des von der Mitgliederversammlung für das Jahr 2004 beschlossenen Grundbeitrages für den Güterverkehr und des Budgetkoeffizienten für den Personenverkehr die Anlage zu dieser Beitragsordnung zu ergänzen. 10
12 Anlage zur Beitragsordnung 1) Beitragsbemessung für Schienengüterverkehr ( 2 Absatz 1 Buchstabe b der Beitragsordnung) Der Beitragssatz je angefangene Euro Leistungserlöse (ohne Umsatzsteuer) des vorletzten Geschäftsjahres beträgt für: die ersten 0,75 Mio. Euro 4,07 Euro (100 %) für die nächsten 0,75 Mio. Euro 3,66 Euro ( 90 %) für die nächsten 0,75 Mio. Euro 3,26 Euro ( 80 %) für die nächsten 0,75 Mio. Euro 2,85 Euro ( 70 %) für die darüber hinausgehenden Leistungserlöse 2,44 Euro ( 60 %) 2) Beitragsbemessung für die übrigen ordentlichen Mitglieder ( 2 Absatz 1 + Buchstaben a), c) und d) der Beitragsordnung) a) Die Beiträge für Personenverkehr ( 1 Absatz 1 Buchstabe a der Beitragsordnung), die Beiträge für Infrastruktur- und Dienstleistungen ( 1 Absatz 1 Buchstabe c) und die Beiträge für Verbund- und Aufgabenträgerorganisationen ( 1 Absatz 1 Buchstabe d) werden nach folgender Formel berechnet: Beitrag 2 3 x x = x , x 1, b) Die Variable x wird definiert für: (1) Personenverkehr : Platzkilometer in Mio. 1) ( 2 Absatz 1 Buchst. a) (2) Infrastruktur, Betriebsmittel, Personal usw. : Leistungserlöse in Mio. Euro x 50 2) ( 2 Absatz 1 Buchst. c) (3) Verbund- und Aufgabenträgerorganisationen: Einwohner in Mio. x 435 3) ( 2 Absatz 1 Buchst. d) 1) 2) 3) Jahreswerte der Vorvorjahre Jahreswerte des vorletzten Geschäftsjahres ohne Mehrwertsteuer Einwohnerzahl am 30. Juni des Vorvorjahres 11
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