Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland"

Transkript

1 Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland Körperschaft des öffentlichen Rechts Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland, Postfach , Saarbrücken Der Vorstand informiert: 2/ Festzuschüsse 2016 als pdf-datei (vorläufige Abrechnungshilfe) 2. Punktwertübersicht Einholung einer Genehmigung bei der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen im Ersatzkassenbereich ab dem (Muster 3a) Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, bitte nehmen Sie die nachfolgenden Informationen zur Kenntnis und informieren Sie auch Ihre mit der Abrechnung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 1. Festzuschüsse 2016 als pdf-datei (vorläufige Abrechnungshilfe) Da sich die Höhe der Festzuschussbeträge aufgrund der Anpassung des Punktwertes für zahntechnische Leistungen voraussichtlich im Frühjahr 2016 noch einmal ändern wird, hat die KZBV zum jetzigen Zeitpunkt keinen Druck der Abrechnungshilfe vorgesehen. Die Abrechnungshilfe mit den vorübergehenden Festzuschussbeträgen stellen wir Ihnen in Papierform als Anlage und zum Download unter: auf unserer Internetseite zur Verfügung. Eine laminierte Abrechnungshilfe erhalten Sie von uns, sobald die endgültigen Festzuschussbeträge für 2016 feststehen. 2. Punktwertübersicht 2016 Als Anlage übersenden wir Ihnen die aktuelle Punktwertübersicht 2016 zum Stichtag Einholung einer Genehmigung bei der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen im Ersatzkassenbereich ab dem (Muster 3a) Zur Erinnerung übersenden wir Ihnen noch einmal unser Vorstandsrundschreiben Nr. 1/2016 zum Thema Einholung einer Genehmigung bei der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen im Ersatzkassenbereich ab dem (Muster 3a). Mit kollegialen und freundlichen Grüßen SR Dr. Ulrich Hell Präsident ZA. Jürgen Ziehl stellv. Vorsitzender

2 Schwere Kost für leichteres Arbeiten. Die Höhe der Festzuschussbeträge wird sich voraussichtlich im Frühjahr 2016 durch die Anhebung der Preise für zahntechnische Leistungen für das Jahr 2016 noch verändern. Gültig ab Abrechnungshilfe für Festzuschüsse Befunde Festzuschüsse in Ohne Mit Bonus Bonus 20% 30% Doppelter FZ 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn 136,97 164,36 178,06 273, Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn 153,93 184,72 200,11 307, Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte) 49,11 58,93 63,84 98, Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 29,78 35,74 38,71 59, Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 90,05 108,06 117,07 180,10 2. Zahnbegrenzte n von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (nsituation I) 2.1 Zahnbegrenzte mit einem fehlenden Zahn, je Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 324,45 389,34 421,79 648, Zahnbegrenzte mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 370,54 444,65 481,70 741, Zahnbegrenzte mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 417,37 500,84 542,58 834, Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 458,88 550,66 596,54 917, An eine unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte mit einem fehlenden Zahn 181,36 217,63 235,77 362, Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, Zuschlag je 137,44 164,93 178,67 274, Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich 47,83 57,40 62,18 95,66 3. Zahnbegrenzte n, die nicht den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen 3.1 Alle zahnbegrenzten n, die nicht den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (nsituation II), je Kiefer Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. 324,91 389,89 422,38 649, a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe, b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar. 239,43 287,32 311,26 478,86 4. Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer 4.1 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer 320,96 385,15 417,25 641, Zahnloser Oberkiefer 300,44 360,53 390,57 600, Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer 322,73 387,28 419,55 645, Zahnloser Unterkiefer 321,32 385,58 417,72 642, Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer 79,68 95,62 103,58 159, Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn 253,06 303,67 328,98 506,12

3 Mögliche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse (Befundklassen 1-4, Befunde 7.1, 7.2, 7.5) = im selben Kiefer O = am selben Zahn 1.1 ww 1.2 pw 1.4 Stift, konf. 1.5 Stift, gegoss Zahn Zähne Zähne Zähne 2.5 weitere 2.6 dispar. Pf.-Zähne 3.1 ww stiftkappe 3.2 TK 4.1,.4.3 Deckpr. 4.2,.4.4 zahnlos Proth. 1.1 Metallbasis 4.6 TK zu 4.1, Wurzelstiftkappe stiftreg. 1 impl. Stützstiftreg. Einzelimpl. 7.2 sw sw Proth. 1.1 ww O O 1.2 pw O O Stift. konf. O O O O 1.5 Stift, gegoss. O O O O Zahn Zähne Zähne Zähne 2.5 weitere 2.6 dispar. Pf.-zähne 3.1 nsit. II TK O O 2 4.1, 4.3 Deckpr. 4.2, 4.4 zahnlos Pr. 4.5 Metallbasis TK zu 4.1, 4.3 O O Wurzelstiftkap Stützstiftreg sw Einzelimpl. 7.2 sw sw Proth. 5 1 nur einmal je Gesamtbefund bei Total- und schleimhautgetragenen Deckprothesen 2 nach derzeitigem Stand der Festzuschuss-Richtlinien nur bei beidseitiger Freiendsituation und maximal 2 nebeneinander fehlenden Oberkiefer-Schneidezähnen 3 nur unter den auf Seite 4 der Gemeinsamen Erläuterungen der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Kombinierbarkeit der Befunde unter Erneuerung von Suprakonstruktionen angegebenen Bedingungen kombinierbar 4 nur bei Reparaturen 5 nur bei Vorliegen der in der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 beschriebenen Voraussetzungen Die Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 sind im Verblendbereich der ZE-Richtlinien in Verbindung mit den Befunden 1.1, , 3.2, 4.6 und 6.10 nach folgenden Regeln ansetzbar: Befund 1.3 ist in Verbindung mit Befund 1.1 je Einzelkrone im Verblendbereich ansetzbar. Befund 2.7 ist in Verbindung mit den Befunden 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 je Ankerkrone und je Brückenzwischenglied im Verblendbereich ansetzbar. Befund 4.7 ist in Verbindung mit den Befunden 3.2, 4.6 und 6.10 je Teleskopkrone bzw. je Sekundärteil einer Teleskopkrone im Verblendbereich ansetzbar. Die Ansetzbarkeit der Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 richtet sich nach der Ansetzbarkeit und den Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 1.1, , 3.2, 4.6 und Soweit die Befunde 1.1, , 3.2, 4.6 und 6.10 mit anderen Befunden kombinierbar sind, sind auch die Befunde 1.3, 2.7 und 4.7 kombinierbar.

4 Mögliche Kombinationen Befunde und Festzuschüsse bei Wiederherstellungen / Erneuerung von Suprakonstruktionen (Befundklassen 6, Befunde 7.3, 7.4, 7.7) 1.1/1.2 Einzelkrone/ Teilkrone 1.4/1.5 Stift, konf./ gegoss Einzelkrone/ Teilkrone 3.1 nsituation II 3.2 Telekopkrone 4.1/4.3 Deckprothese 4.5 Metallbasis 4.6 Teleskopkrone i.v.m. 4.1/ Wurzelstiftkappe mit Knopfanker Interimsprothese WDH Prothese 6.6 Unterfütt. Teilproth. 6.7 Unterfütt. Total-/Deckprothese 6.8 Wiedereingliederung 6.9 Facette 6.10 Teleskop: Primär oder Sekundär 7.1/7.2 Einzel-/ Ankerkrone auf Impl. 7.3 Facette 7.4 Wiedereingl. Einzel-/Ankerkrone kpl. 7.7 WDH Prothese auf Impl O O 6.9 O O 6.10 O 7.3 O 7.4 O 7.7 Der Befund ist nur in Verbindung mit Befund 6.4 ansetzbar. Wird eine erweiterungsbedürftige herausnehmbare Versorgung oder Kombinationsversorgung um nur einen Zahn mit Maßnahmen im Kunststoffbereich erweitert, ist nur Befund 6.4, nicht aber Befund ansetzbar. Bei Erweiterung einer Prothese um weitere Zähne ist je weiterem Zahn Befund ansetzbar. Der Befund ist nur in Verbindung mit Befund 6.5 ansetzbar. Wird eine erweiterungsbedürftige herausnehmbare Versorgung oder Kombinationsversorgung um nur einen Zahn mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich erweitert, ist nur Befund 6.5, nicht aber Befund ansetzbar. Bei Erweiterung einer Prothese um weitere Zähne ist je weiterem Zahn Befund ansetzbar. Im Übrigen richten sich die Kombinationsmöglichkeiten der Befunde und nach den Kombinationsmöglichkeiten der Befunde 6.4 und 6.5. = im selben Kiefer O = am selben Zahn Herausgeber: Universitätsstraße Köln kzbvpr@kzbv.de Stand: Januar 2016

5 Befunde Festzuschüsse in Ohne Mit Bonus Bonus 20% 30% Doppelter FZ 4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag je Ankerzahn 31,13 37,36 40,47 62, Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn 226,69 272,03 294,70 453, Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund 56,42 67,70 73,35 112,84 5. ngebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist 5.1 ngebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 100,56 120,67 130,73 201, ngebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 138,55 166,26 180,12 277, ngebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 181,48 217,78 235,92 362, Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 264,19 317,03 343,45 528,38 6. Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz 6.0 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese 13,72 16,46 17,84 27, Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese 31,66 37,99 41,16 63, Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 51,43 61,72 66,86 102, Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 74,51 89,41 96,86 149, Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn 51,19 61,43 66,55 102, Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 7,99 9,59 10,39 15, Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn 77,94 93,53 101,32 155, Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 13,40 16,08 17,42 26, Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese 60,59 72,71 78,77 121, Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer 78,23 93,88 101,70 156, Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn 10,11 12,13 13,14 20, Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung 46,99 56,39 61,09 93, Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn 172,16 206,59 223,81 344,32 7. Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen 7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone 136,56 163,87 177,53 273, Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer 84,58 101,50 109,95 169, Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette 41,89 50,27 54,46 83, Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker 10,33 12,40 13,43 20, Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion 309,83 371,80 402,78 619, Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer 10,33 12,40 13,43 20, Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion 45,14 54,17 58,68 90,28

6 Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland Punktwertübersicht für 2016 (umseitig Punktwerte ab ) Stand: KCH ZE KFO IP/FU in Euro PAR/KBR Primärkassen Saarland AOK 0,9820 0,8605 0,8310 1,0322 BKK 0,9820 0,8605 0,8310 1,0522 IKK 0,9820 0,8605 0,8310 1,0522 SVLFG vorm. LKK 0,9820 0,8605 0,8310 1,0522 Knappschaft 0,9820 0,8605 0,8310 1,0322 Ersatzkassen vdek 0,9820 0,8605 0,8310 1,0322 Sonstige Kostenträger Bundeswehr 1,0738 0,9220 0,9220 1,0738 Bundespolizei 1,0738 0,8969 0,9220 1,1452 Versorgungsamt je nach Kassenzugehörigkeit Sozialamt (siehe AOK) 0,9820 0,8605 0,8310 1,0322 Berufsgenossenschaften 1,1400 *) 1,1400 1,1400 Die vorstehende Tabelle enthält die aktuell gültigen Punktwerte. Der Zeitpunkt, ab dem die Punktwerte gültig sind, ergibt sich aus der umseitigen Aufstellung. Änderungen seit der letzten Übersicht Stand in Fettdruck. Siehe auch Rückseite. *) Siehe besonderes Gebührenverzeichnis Bei der KFO-Behandlung gilt immer der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Bei der Versorgung mit ZE gilt bei den Primär- und Ersatzkassen der bundeseinheitliche Punktwert. Für KCH-, IP-, FU-, PAR- und KBR-Leistungen gilt der Punktwert am Sitz der Krankenkasse, bei Wohnortkassen der Punktwert am Wohnort der/des Versicherten. Bitte wenden Punktwerte im Praxiscomputer geändert am:, durch:

7 Chronologische Punktwertübersicht ab KCH/PAR/KBR ZE KFO IP/FU AOK ab ,8804 0,7771 0,7541 0,9320 AOK ab ,9333 0,7898 0,9810 AOK ab ,9580 0,8490 *) 0,8107 ab : 1,085 AOK ab ,9820 0,8358 0,8310 1,0322 AOK ab ,8605 BKK ab ,8993 0,7771 0,7571 0,9496 BKK ab ,9333 0,7898 1,0000 BKK ab ,9580 0,8490 *) 0,8107 1,0265 BKK ab ,9820 0,8358 0,8310 1,0522 BKK ab ,8605 IKK ab ,8804 0,7771 0,7571 0,9513 IKK ab ,9333 0,7898 1,0000 IKK ab ,9580 0,8490 *) 0,8107 1,0265 IKK ab ,9820 0,8358 0,8310 1,0522 IKK ab ,8605 LKK ab ,7771 0, SVLFG (LKK) ab ,9580 0,8490 *) 0,8107 1,0265 SVLFG (LKK) ab ,9820 0,8358 0,8310 1,0522 SVLFG (LKK) ab ,8605 KN ab ,8676 0,7771 0,7431 0,9459 KN ab ,8804 0,7771 0,7541 0,9459 KN ab ,9333 0,7898 0,9810 KN ab ,9580 0,8490 *) 0,8107 1,0070 KN ab ,9820 0,8358 0,8310 1,0322 KN ab ,8605 vdek ab ,9465 0,7771 0,7896 0,9521 vdek ab ,9465 0,7771 0,7896 0,9778 vdek ab ,9333 0,7898 0,9810 vdek ab ,9580 0,8490 *) 0,8107 1,0070 vdek ab ,9820 0,8358 0,8310 1,0322 vdek ab ,8605 BARMER GEK ab ,9226 0,7620 0,7681 0,9428 BARMER GEK ab ,9404 0,7771 0,7795 0,9428 BARMER GEK ab ,9404 0,7771 0,7795 0,9683 Techniker KK ab ,9288 0,7620 0,7778 0,9521 Techniker KK ab ,9466 0,7771 0,7893 0,9521 Techniker KK ab ,9466 0,7771 0,7893 0,9778 DAK Gesundh. ab ,9443 0,7771 0,7879 0,9505 DAK Gesundh. ab ,9443 0,7771 0,7879 0,9762 *) ZE-Punktwert ab Fettdruck = neue Punktwerte Stand:

8 Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland Körperschaft des öffentlichen Rechts Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland, Postfach , Saarbrücken Der Vorstand informiert und bittet um Beachtung: 1/ Januar 2016 Einholung einer Genehmigung bei der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen im Ersatzkassenbereich ab dem (Muster 3a) Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen, die Vereinbarung zwischen der KZV Saarland und den Ersatzkassen über den Genehmigungsverzicht für die Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen endete zum Somit ist nunmehr wieder das Muster 3a (Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch) auch für die Versicherten der Ersatzkassen vorab an die Krankenkasse zur Genehmigung zu schicken. Dies gilt für alle Leistungen, die unter den BEMA Nrn. K1 bis K4 über den BEMA Teil 2 abgerechnet werden. Wir bitten um Beachtung der Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie), aus dem sich die Indikationen zur Behandlung mit Aufbissbehelfen ergeben. Mit kollegialen Grüßen Dr. Ulrich Hell Präsident ZA. Jürgen Ziehl stellv. Vorsitzender

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V. ab

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V. ab Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V ab 01.01.2017 Berechnungsgrundlagen: ZE-Punktwert (GKV): 0,8820 Zahntechnik-Preise ab 01.01.2017 Befunde 1. Erhaltungswürdiger

Mehr

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V ab

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V ab Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V ab 01.04.2014 Berechnungsgrundlagen: ZE-Punktwert: 0,8490 Zahntechnik-Preise ab 01.04.2014 (zzgl. Änderungen

Mehr

Festzuschussbeträge ab

Festzuschussbeträge ab 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn 1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten,

Mehr

Festzuschussbeträge ab

Festzuschussbeträge ab 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn 1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten,

Mehr

Festzuschussbeträge ab

Festzuschussbeträge ab 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn 1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten,

Mehr

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V. ab

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V. ab Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V ab 01.04.2016 Berechnungsgrundlagen: ZE-Punktwert: 0,8605 Zahntechnik-Preise : BEL II-Preise ab 01.04.2016 Befunde

Mehr

Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge (Festzuschüsse)

Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge (Festzuschüsse) Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge (Festzuschüsse) Mit 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit,

Mehr

Festzuschuss-Liste 2018

Festzuschuss-Liste 2018 Festzuschuss-Liste 2018 Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Gültig ab 01.07.2018 Besser. Mehr. Wissen. 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit

Mehr

Festzuschuss-Liste 2019

Festzuschuss-Liste 2019 Festzuschuss-Liste 2019 Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Gültig ab 01.01.2019 Besser. Mehr. Wissen. 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit

Mehr

Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V

Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Festzuschuss- Liste 2017 Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Gültig ab 01.01.2017 DAISY Akademie + Verlag GmbH Heidelberg - Leipzig Zentrale: Lilienthalstraße 19

Mehr

Befunde und Festzuschüsse. Befunde und Festzuschüsse in der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz. Gültig seit:

Befunde und Festzuschüsse. Befunde und Festzuschüsse in der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz. Gültig seit: und Festzuschüsse und Festzuschüsse in der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz Gültig seit: 1.1.201 10 und Festzuschüsse und festzuschüsse in der vertragszahnärztlichen versorgung mit zahnersatz

Mehr

Befunde und Festzuschüsse. Befunde und Festzuschüsse in der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz

Befunde und Festzuschüsse. Befunde und Festzuschüsse in der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz Befunde und Festzuschüsse Befunde und Festzuschüsse in der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz Gültig ab: 1.1.2012 10 HÖHE DER AUF DIE REGELVERSORGUNG ENTFALLENDEN BETRÄGE (FESTZUSCHÜSSE)

Mehr

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung ab 01.01.2007 entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung ab 01.01.2007 entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung ab 01.01.2007 entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Befunde 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der

Mehr

Festzuschussbeträge ab 01.04.2014

Festzuschussbeträge ab 01.04.2014 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn 1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten,

Mehr

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V ab 01.01.2012

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V ab 01.01.2012 Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V ab 01.01.2012 Berechnungsgrundlagen: ZE-Punktwert: 0,7771 ab 01.01.2012 Zahntechnik-Preisfortschreibung: + 1,98

Mehr

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V. ab 01.01.2015

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V. ab 01.01.2015 Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V ab 01.01.2015 Berechnungsgrundlagen: ZE-Punktwert: 0,8358 Zahntechnik-Preise ab 01.01.2015 Befunde Mit 1. Erhaltungswürdiger

Mehr

Befunde. Festzuschüsse in EURO. Ohne Bonus. doppelter. Mit Bonus 20 % 30 % FZSch. 1. Erhaltungswürdiger Zahn

Befunde. Festzuschüsse in EURO. Ohne Bonus. doppelter. Mit Bonus 20 % 30 % FZSch. 1. Erhaltungswürdiger Zahn Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung ab 01.01.2009 entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V - ohne Fortschreibung des zahnärztlichen Honorars - Befunde Mit 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1

Mehr

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V für die Bundespolizei ab 01.07.2014

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V für die Bundespolizei ab 01.07.2014 Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V für die Bundespolizei ab 01.07.2014 Berechnungsgrundlagen: ZE-Punktwert: 0,8969 Bundesmittelpreise Zahntechnik

Mehr

Übersicht über die Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V

Übersicht über die Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Übersicht über die Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Befunde 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung

Mehr

Festzuschüsse für Zahnersatz ab 1. Januar 2005 in Euro

Festzuschüsse für Zahnersatz ab 1. Januar 2005 in Euro Festzuschüsse für Zahnersatz ab 1. Januar 2005 in Euro Befundklassen 0% 1. Erhaltungswürdiger Zahn Befund Nr. 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende

Mehr

FESTZUSCHÜSSE: BEFUNDKLASSEN

FESTZUSCHÜSSE: BEFUNDKLASSEN FESTZUSCHÜSSE: BEFUNDKLASSEN 1. Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone 2. Zahnbegrenzte Lücke mit höchstens vier fehlenden Zähnen 3. Zahnbegrenzte Lücke mit mehr als vier

Mehr

Festzuschüsse in EURO. Befunde. Ohne Bonus. doppelter. Mit Bonus 20 % 30 % FZSch. 1. 1. Erhaltungswürdiger Zahn

Festzuschüsse in EURO. Befunde. Ohne Bonus. doppelter. Mit Bonus 20 % 30 % FZSch. 1. 1. Erhaltungswürdiger Zahn Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge (Festzuschüsse), Beschluss des G-BA vom 03. November 2004 unter dem Vorbehalt der Prüfung des BMGS Befunde 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger

Mehr

Festzuschussbeträge ab 01.01.2015

Festzuschussbeträge ab 01.01.2015 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn 1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten,

Mehr

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung ab 01.01.2010 entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung ab 01.01.2010 entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung ab 01.01.2010 entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Befunde 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der

Mehr

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung ab 01.01.2011 entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung ab 01.01.2011 entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung ab 01.01.2011 entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Befunde 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der

Mehr

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V für die Bundespolizei ab 01.01.2015

Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V für die Bundespolizei ab 01.01.2015 Festsetzung der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V für die Bundespolizei ab 01.01.2015 Berechnungsgrundlagen: ZE-Punktwert: 0,8969 Bundesmittelpreise Zahntechnik

Mehr

Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge (Festzuschüsse)

Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge (Festzuschüsse) Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge (Festzuschüsse) Befunde Festzuschüsse in EURO Nr. FZ Mit Bonus Dopp. FZ 20% 30% 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender

Mehr

Festzuschüsse in EURO. Befunde. Ohne Bonus. doppelter. Mit Bonus 20 % 30 % FZSch. 1. 1. Erhaltungswürdiger Zahn

Festzuschüsse in EURO. Befunde. Ohne Bonus. doppelter. Mit Bonus 20 % 30 % FZSch. 1. 1. Erhaltungswürdiger Zahn Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge (Festzuschüsse), Beschluss des G-BA vom 03. November 2004 unter dem Vorbehalt der Prüfung des BMGS Befunde 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger

Mehr

Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V

Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Festzuschuss- Liste 2014 Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Gültig ab 01.04.2014 DAISY Akademie + Verlag GmbH Heidelberg - Leipzig Zentrale: Lilienthalstraße 19

Mehr

Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V

Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Festzuschuss- Liste 2015 Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Gültig ab 01.01.2015 DAISY Akademie + Verlag GmbH Heidelberg - Leipzig Zentrale: Lilienthalstraße 19

Mehr

Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V

Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Festzuschuss- Liste 2013 Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Gültig ab 01.01.2013 DAISY Akademie + Verlag GmbH Heidelberg - Leipzig Zentrale: Lilienthalstraße 19

Mehr

Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V

Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Festzuschuss- Liste 2016 Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Gültig ab 01.01.2016 DAISY Akademie + Verlag GmbH Heidelberg - Leipzig Zentrale: Lilienthalstraße 19

Mehr

Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V

Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Festzuschuss- Liste 2012 Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge gemäß 56 Abs. 4 SGB V Gültig ab 01.01.2012 DAISY Akademie + Verlag GmbH Heidelberg - Leipzig Zentrale: Lilienthalstraße 19

Mehr

[1220 A] Festzuschüsse in e. Mit Bonus. zahntechn. Leistungen. doppelter. Ohne Bonus. ( 57 Abs. 2) in e 20% 30%

[1220 A] Festzuschüsse in e. Mit Bonus. zahntechn. Leistungen. doppelter. Ohne Bonus. ( 57 Abs. 2) in e 20% 30% Bekanntmachungen Bundesministerium für Gesundheit Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die, die zugeordneten sleistungen, für die Festzuschüsse nach den 55, 56 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Mehr

Befunde und Festzuschüsse 2015. Befunde und Festzuschüsse in der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz

Befunde und Festzuschüsse 2015. Befunde und Festzuschüsse in der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz und Festzuschüsse in der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz Gültig seit: 1. Januar 2015 10 BEFUNDE UND FESTZUSCHÜSSE IN DER VERTRAGSZAHNÄRZTLICHEN VERSORGUNG MIT ZAHNERSATZ 1. Erhaltungswürdiger

Mehr

Befunde und Festzuschüsse. Befunde und Festzuschüsse in der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz

Befunde und Festzuschüsse. Befunde und Festzuschüsse in der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz und in der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz Gültig seit: 1.4.2014 10 BEFUNDE UND FESTZUSCHÜSSE IN DER VERTRAGSZAHNÄRZTLICHEN VERSORGUNG MIT ZAHNERSATZ 1. Erhaltungswürdiger Zahn Ohne Bonus

Mehr

ÄNDERUNGEN DER BEFUNDGRUPPE 6 AB 1. JANUAR 2007

ÄNDERUNGEN DER BEFUNDGRUPPE 6 AB 1. JANUAR 2007 ÄNDERUNGEN DER BEFUNDGRUPPE 6 AB 1. JANUAR 2007 6 Befunde Regelversorgung Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen Zahntechnische Leistungen 6. Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller

Mehr

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg... Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer Linke,

Mehr

BAnz AT B3. Beschluss

BAnz AT B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der huss-richtlinie: Anpassung der Beträge nach 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 in den Abstaffelungen nach 55 Absatz 1 Satz 2,

Mehr

An alle Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg

An alle Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An alle Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg... Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer Linke,

Mehr

BAnz AT B6. Beschluss

BAnz AT B6. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der huss-richtlinie: Anpassung der Beträge nach 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 in den Abstaffelungen nach 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und

Mehr

BAnz AT B2. Beschluss

BAnz AT B2. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der huss-richtlinie: Anpassung der Beträge nach 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 in den Abstaffelungen nach 55 Absatz 1 Satz 2,

Mehr

Gemeinsame Erläuterungen der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Kombinierbarkeit der Befunde, für die Festzuschüsse gewährt werden

Gemeinsame Erläuterungen der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Kombinierbarkeit der Befunde, für die Festzuschüsse gewährt werden Der Gemeinsame Bundesausschuss gem. 91 Abs. 6 SGB V empfiehlt folgende Gemeinsame Erläuterungen der Partner im Gemeinsamen Bundesausschuss, der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Kombinierbarkeit

Mehr

BAnz AT B1. Beschluss

BAnz AT B1. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der -Richtlinie (FZ-RL): Anpassung des Inhalts und Umfangs der an veränderte Abrechnungshäufigkeiten Vom 7. November 207 Der Gemeinsame Bundesausschuss

Mehr

B. Befunde und zugeordnete Regelversorgungen (Beträge gültig ab dem 1. Januar 2017)

B. Befunde und zugeordnete Regelversorgungen (Beträge gültig ab dem 1. Januar 2017) B. Befunde und zugeordnete en (Beträge gültig ab dem. Januar 207) Befunde Zahnärztliche Zahntechnische Beträge für Festzuschüsse ( 57 Absatz ) Erhaltungswürdiger Zahn. Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender

Mehr

(FZ-RL): , SGB V

(FZ-RL): , SGB V Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der -Richtlinie (FZ-RL): Anpassung der Beträge nach 57 Absatz Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 in den Abstaffelungen nach 55 Absatz Satz 2,

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 3 vom 25. März Neue Festzuschussbeträge ab

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 3 vom 25. März Neue Festzuschussbeträge ab KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 3 vom 25. März 2014 Rundschreiben-Nr. 3/2014 KZV Berlin 1. Neue Festzuschussbeträge ab 01.04.2014 INHALT 2. Der Support wird in Kürze eingestellt!

Mehr

BAnz AT B4. Beschluss

BAnz AT B4. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der -Richtlinie (FZ-RL): Anpassung der Beträge nach 57 Absatz Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 in den Abstaffelungen nach 55 Absatz Satz 2,

Mehr

Erneuerung/ Wiederherstellung von Suprakonstruktionen. Festsitzender implantatgetragener Zahnersatz

Erneuerung/ Wiederherstellung von Suprakonstruktionen. Festsitzender implantatgetragener Zahnersatz Erneuerung/ Wiederherstellung von Suprakonstruktionen Festsitzender implantatgetragener Zahnersatz Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je

Mehr

TELESKOP. Sonderausgabe Befunde und Festzuschüsse ab 1. Januar 2008 ZAHNTECHNIK. Heinz-Josef Kuhles zeigt auf, was es im Laboralltag zu beachten gilt

TELESKOP. Sonderausgabe Befunde und Festzuschüsse ab 1. Januar 2008 ZAHNTECHNIK. Heinz-Josef Kuhles zeigt auf, was es im Laboralltag zu beachten gilt MAGAZIN FÜR DAS DEUTSCHE ZAHNTECHNIKER-HANDWERK ZAHNTECHNIK TELESKOP Sonderausgabe Befunde und Festzuschüsse ab 1. Januar 2008 4 VDZIBefundeundFestzuschüsse Befunde und Festzuschüsse ab 1. Januar 2008

Mehr

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg... Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer Linke,

Mehr

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der sleistungen für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu gewähren sind (-Richtlinie) sowie über die Höhe der auf die sleistungen

Mehr

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der sleistungen für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu gewähren sind (-Richtlinie) sowie über die Höhe der auf die sleistungen

Mehr

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der sleistungen für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu gewähren sind (-Richtlinie) sowie über die Höhe der auf die sleistungen

Mehr

Bekanntmachungen. Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachungen. Bundesministerium für Gesundheit Bekanntmachungen Bundesministerium für Gesundheit Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die, die zugeordneten sleistungen, für die Festzuschüsse nach den 55, 56 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Mehr

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der sleistungen für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu gewähren sind (-Richtlinie) sowie über die Höhe der auf die sleistungen

Mehr

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der sleistungen für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu gewähren sind (-Richtlinie) sowie über die Höhe der auf die sleistungen

Mehr

Befunde und zugeordnete Regelversorgungen Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen. Beträge für zahntechn. Leistungen ( 57 Abs.

Befunde und zugeordnete Regelversorgungen Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen. Beträge für zahntechn. Leistungen ( 57 Abs. Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Höhe der auf die entfallenden Beträge nach 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V in den Abstaffelungen nach 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5

Mehr

Befunde und Festzuschüsse mit zugeordneten Regelversorgungen. Gültig seit: 1. Januar 2017

Befunde und Festzuschüsse mit zugeordneten Regelversorgungen. Gültig seit: 1. Januar 2017 und Festzuschüsse mit zugeordneten en Gültig seit: 1. Januar 2017 und Festzuschüsse mit zugeordneten en Richtlinie zur Bestimmung der und der sleistungen, für die Festzuschüsse nach den 55, 56 SGB V zu

Mehr

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu gewähren sind (-Richtlinie) sowie über die Höhe der

Mehr

Bekanntmachungen. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. Bekanntmachung

Bekanntmachungen. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. Bekanntmachung Bekanntmachungen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Besetzung für die vertragszahnärztliche Versorgung nach 91 Abs. 6 des Fünften

Mehr

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der sleistungen für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu gewähren sind (-Richtlinie) sowie über die Höhe der auf die sleistungen

Mehr

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der und der sleistungen für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu gewähren sind (-Richtlinie) sowie über die Höhe der auf die sleistungen entfallenden

Mehr

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Festzuschuss-Richtlinie

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Festzuschuss-Richtlinie Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Festzuschuss-Richtlinie Vom 1. März 2006 Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach 91 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Mehr

Anlage 2. Befunde und zugeordnete Regelversorgungen Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen. Beträge für zahnärztl. Leistungen ( 57 Abs.

Anlage 2. Befunde und zugeordnete Regelversorgungen Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen. Beträge für zahnärztl. Leistungen ( 57 Abs. Anlage 2 Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Höhe der auf die entfallenden Beträge nach 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V in den Abstaffelungen nach 55 Abs. 1 Satz 2,

Mehr

Fassung vom: Bundesanzeiger 2004, Nr. 242 (S ) Präambel

Fassung vom: Bundesanzeiger 2004, Nr. 242 (S ) Präambel Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. 91 Abs. 6 SGB V in der Besetzung für die vertragszahnärztliche Versorgung zur Bestimmung der Befunde und der sleistungen, für die Festzuschüsse nach den

Mehr

Kombinationsversorgungen

Kombinationsversorgungen Kombinationsversorgungen Regelversorgung Situation entspricht den Befundnummern 3.2 oder 4.6 Abrechnung: -Honorar Prothetik: Bema -M/L-Kosten: BEL II -Honorar Begleitleistungen: Bema Gleichartige Versorgung

Mehr

13. Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten vom

13. Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten vom NR. 12 VOM 19. DEZEMBER 2016 INHALT 1. Festzuschussbeträge für das hr 2017 vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen 2. Neue Punktwerte bei der AOK Nordost zum 01.01.2017 3. Neue Punktwerte IKK zum 01.01.2017

Mehr

10 Erläuterung und Kommentierung Festzuschussbefund 6.8

10 Erläuterung und Kommentierung Festzuschussbefund 6.8 Festzuschuss-Richtlinien mit Kommentierung Teil 4 Kap. 10 Seite 1 10 Erläuterung und Kommentierung Festzuschussbefund 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn

Mehr

Präambel. Bei der Zuordnung der Regelversorgung sind auch die Funktionsdauer, die Stabilität und auch die Gegenbezahnung berücksichtigt worden.

Präambel. Bei der Zuordnung der Regelversorgung sind auch die Funktionsdauer, die Stabilität und auch die Gegenbezahnung berücksichtigt worden. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Besetzung nach 91 Absatz 6 SGB V (Vertragszahnärztliche Versorgung) zur Bestimmung der und der sleistungen, für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu

Mehr

Inhalt. Q Vorwort 7 Autorenverzeichnis 9. ^ Aufklärung und Dokumentation 11

Inhalt. Q Vorwort 7 Autorenverzeichnis 9. ^ Aufklärung und Dokumentation 11 Inhalt Q Vorwort 7 Autorenverzeichnis 9 ^ Aufklärung und Dokumentation 11 Kl Gesetzliche Grundlagen 17 Gesetzliche Grundlagen aus dem SGB V (Auszüge) 17 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot 17 70 SGB V Qualität,

Mehr

Befunde und Festzuschüsse. Befunde und Festzuschüsse mit zugeordneten Regelversorgungen

Befunde und Festzuschüsse. Befunde und Festzuschüsse mit zugeordneten Regelversorgungen Befunde und Festzuschüsse Befunde und Festzuschüsse mit zugeordneten Regelversorgungen 16 1 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weit - gehender Zerstörung der klinischen Krone oder

Mehr

Gemeinsamer Bundesausschuss in der Besetzung gemäß 91 Abs. 6 SGB V Stand:

Gemeinsamer Bundesausschuss in der Besetzung gemäß 91 Abs. 6 SGB V Stand: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Besetzung nach 91 Absatz 6 SGB V (Vertragszahnärztliche Versorgung) zur Bestimmung der und der sleistungen, für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu

Mehr

Gemeinsamer Bundesausschuss in der Besetzung gemäß 91 Abs. 6 SGB V Stand:

Gemeinsamer Bundesausschuss in der Besetzung gemäß 91 Abs. 6 SGB V Stand: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Besetzung nach 91 Absatz 6 SGB V (Vertragszahnärztliche Versorgung) zur Bestimmung der und der sleistungen, für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu

Mehr

Gemeinsamer Bundesausschuss in der Besetzung gemäß 91 Abs. 6 SGB V Stand:

Gemeinsamer Bundesausschuss in der Besetzung gemäß 91 Abs. 6 SGB V Stand: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Besetzung nach 9 Absatz 6 SGB V (Vertragszahnärztliche Versorgung) zur Bestimmung der und der sleistungen, für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu

Mehr

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu gewähren sind (-Richtlinie) sowie über die Höhe der

Mehr

Erneuerung innerhalb Brückenanker oder Brückenglied (UK Zähne 1-4, und OK Zähne 1-5) direkten

Erneuerung innerhalb Brückenanker oder Brückenglied (UK Zähne 1-4, und OK Zähne 1-5) direkten Erneuerung vestibuläre innerhalb der Verblendgrenze: verblendeter Brückenanker oder Brückenglied innerhalb der Verblendgrenzen der Zahnersatzrichtlinien (UK Zähne 1-4, und OK Zähne 1-5) im direkten Verfahren.

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der sleistungen für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu gewähren sind (-Richtlinie) sowie über die Höhe der auf die sleistungen

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 10 vom 16. Dezember 2010

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 10 vom 16. Dezember 2010 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 10 vom 16. Dezember 2010 1. Abholservice Monatsabrechnung Dezember 2010 2. In eigener Sache: Öffnungszeiten der KZV 3. Neue Verwaltungskostenbeiträge

Mehr

Regelversorgung Zahntechnische Leistungen

Regelversorgung Zahntechnische Leistungen Bekanntmachung [1855 A] eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Bestimmung der und der sleistungen, für die Festzuschüsse nach den 55, 56 des Fünften Buches

Mehr

Basics Abrechnung Festzuschuss und Zahnersatz

Basics Abrechnung Festzuschuss und Zahnersatz Basics Abrechnung Festzuschuss und Zahnersatz Folie Inhalt: Versorgungsformen Der Heil- und Kostenplan Formulare und Vereinbarungen ichtlinien (Auszüge) Anlage 3 zum BMV-Z/Anlage 4 zum EKVZ (Auszüge) Die

Mehr

DR. HINZ PRAXIS & WISSEN

DR. HINZ PRAXIS & WISSEN Fachliteratur Seminare Portal DR. HINZ PRAXIS & WISSEN Christine Baumeister-Henning Abrechnung kompakt: Wiederherstellung konventioneller oder implantatgetragener Zahnersatz Abrechnung und Festzuschüsse

Mehr

Tragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie:

Tragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie: Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie: Fortschreibung gemäß 56 Abs. Abs. 2 Satz 11 SGB V Vom 7. November 2007 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Festzuschuss-Richtlinie

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Festzuschuss-Richtlinie Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Festzuschuss-Richtlinie Vom 1. März 2006 Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach 91 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Mehr

Beschluss. Vom 3. Dezember 2015

Beschluss. Vom 3. Dezember 2015 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der huss-richtlinie: Anpassung der Beträge nach 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 in den Abstaffelungen nach 55 Absatz 1 Satz 2,

Mehr

B. Befunde und zugeordnete Regelversorgungen (Beträge gültig ab dem 1. Januar 2015)

B. Befunde und zugeordnete Regelversorgungen (Beträge gültig ab dem 1. Januar 2015) B. Befunde und zugeordnete Regelversorgungen (Beträge gültig ab dem 1. Januar 2015) Zahnärztliche Zahntechnische Beträge für hüsse 1. Erhaltungswürdiger Zahn 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender

Mehr

Festzuschüsse Beispiele und vergleichende Berechnungen. 14. März 2005

Festzuschüsse Beispiele und vergleichende Berechnungen. 14. März 2005 Festzuschüsse 2005 Beispiele und vergleichende Berechnungen 14. März 2005 Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Universitätsstr. 73, 50931 Köln Grundsätzliche Anmerkungen zu den Berechnungen Bei

Mehr

BEMA. Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gemäß 87 Abs. 2 und 2h SGB V. Anlage A zum BMV-Z

BEMA. Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gemäß 87 Abs. 2 und 2h SGB V. Anlage A zum BMV-Z BEMA Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gemäß 87 Abs. 2 und 2h SGB V Anlage A zum BMV-Z Stand: 1. Januar 2019 Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gemäß

Mehr

Brückenversorgungen. Auszug aus den Zahnersatz-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses:

Brückenversorgungen. Auszug aus den Zahnersatz-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses: Brückenversorgungen Regelversorgung Situation entspricht der Befundgruppe 2 Abrechnung: -Honorar Prothetik: Bema -M/L-Kosten: BEL II -Honorar Begleitleistungen: Bema Gleichartige Versorgung Situation entspricht

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der sleistungen für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu gewähren sind (Festzuschuss-Richtlinie) sowie über die Höhe der auf

Mehr

2390 Trepanation eines Zahnes, selbst. LeistunQ 2400 Elektrometrische Länqenbestimmunq eines Wurzelkanals

2390 Trepanation eines Zahnes, selbst. LeistunQ 2400 Elektrometrische Länqenbestimmunq eines Wurzelkanals Die nachfolgenden Hilfslisten dürfen ausschließlich zur Bearbeitung der hier zu Übungszwecken eingestellten Abschlussprüfungen Januar 2014 und Juni 2014 verwendet werden. Sie haben keine Gültigkeit für

Mehr

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 7 vom 10. Juli 2014

RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 7 vom 10. Juli 2014 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 7 vom 10. Juli 2014 INHALT 1. BEL II - Laborpreise ab 01.04.2014 2. Teilleistung Was muss beachtet werden, wenn der Patient/die Patientin

Mehr

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der sleistungen für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu gewähren sind (-Richtlinie) sowie über die Höhe der auf die sleistungen

Mehr

Abrechnungshinweise Teilleistungen

Abrechnungshinweise Teilleistungen Folgende Abrechnungshinweise sind für die Abrechnung und Übermittlung von zu beachten: Auf dem bewilligten HKP wird die Begründung für die Abrechnung der Teilleistung im Feld Bemerkungen eingetragen (z.

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Bestimmung der Befunde und der. Regelversorgungsleistungen, für die Festzuschüsse nach

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Bestimmung der Befunde und der. Regelversorgungsleistungen, für die Festzuschüsse nach Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der sleistungen, für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu gewähren sind (Festzuschuss-Richtlinien) vom 3. November 2004, veröffentlicht

Mehr