GEMEINDEVERWALTUNG DIENHEIM Rheinstr Dienheim Tel.: 06133/2249 Fax.: 06133/
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- Mona Baumgartner
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1 GEMEINDEVERWALTUNG DIENHEIM Rheinstr Dienheim Tel.: 06133/2249 Fax.: 06133/ BEWERBUNG für die Teilnahme am 50. Dienheimer Fastnachtsumzug für Fastnachtsamstag, 6. Februar Beginn Uhr (Anmeldeschluss und Umzugsbesprechung: Freitag, 15. Januar, Uhr, Kegelbahn/Siliussteinhalle Kontaktperson: (Verein/Gruppe) Anschrift: Telefon: (bitte angeben) MOTTO/Wagengestaltung: Wagen Fußgruppe Kapelle Sonstiges mit Musik ohne Musik Achtung es gelten für den Umzug 2016 neue Teilnahmebedingungen!! Bei Motivwagen müssen mindestens 2-4 Begleitpersonen gestellt werden!!! Name 1+2 Begleitperson: Name 3+4 Begleitperson: Name des Traktor- / Zugmaschine- /Autofahrers: Der Fahrzeugführer muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das entsprechende Fahrzeug sein. Die am Umzug teilnehmenden Fahrzeuge müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und entsprechend zugelassen sein. Die Fahrzeugführer und Begleitpersonen haben alkoholfrei zu bleiben. Die Fahrweise darf Zuschauer und andere Teilnehmer nicht gefährden. Störungen im Verkehrsfluss müssen vermieden werden. Alle Teilnehmer werden gebeten den Umzug nicht abreißen zu lassen und keine unnötigen "Zwischenstopps" einzulegen. Die neuen Teilnahmebedingungen haben wir zur Kenntnis genommen und werden beachtet. Den Anweisungen der Zugleitung und der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten. Mit der Unterschrift wird die Kenntnisnahme der neuen Teilnahmebedingungen auf der Rückseite bestätigt. Den Ausschluss aus dem Umzug bei Nichtbeachtung der neuen Teilnahmebedingungen erkennen wir an. Datum und Unterschrift des Verantwortlichen (leserlich) Anmeldung Fastnachtsumzug / Stand: Oktober 2015
2 Teilnahmebedingungen Dienheimer Fastnachtsumzug 2016 Stand: Dezember 2015 Vorbemerkung Pressemeldungen über alkoholisierte jugendliche Teilnehmer oder überfüllte Umzugswagen ohne erkennbar fastnachtliches Motto mit lauter Techno-Musik sollen der Vergangenheit angehören. Deshalb haben wir unsere Teilnahmebedingungen modifiziert, damit der Umzug vor allem für die zahlreichen Zuschauer wieder ein Erfolg wird. Die Teilnahme am Umzug setzt die Teilnahme an der Vorbesprechung, insbesondere für die Verantwortlichen der Umzugswagen, die Abgabe des vollständig ausgefüllten Bewerbungsbogens und die erfolgte Genehmigung bzw. Zusage der Gemeinde Dienheim voraus. Die schönste Fußgruppe und der schönste Wagen werden prämiert. 1. Fahrzeuge Zugmaschinen müssen zugelassen und in einem technisch einwandfreien Zustand sein. Ackerschlepper über 2,30 m Außenbreite werden aus gegebenem Anlass nicht mehr zugelassen. Nicht zugelassene Anhänger dürfen nur zur An- und Abfahrt, sowie während der Veranstaltung mitgeführt werden und müssen ebenfalls in einem verkehrssicheren Zustand sein. Die Wagen müssen nach den Wagenbaubestimmungen gebaut sein, die bei auf der Internetseite der Gemeinde eingesehen werden können ( > Fastnachtsumzug), es werden stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. Erlaubte maximale Maße: Breite 2,50 m, Höhe incl. 3,50 m, Länge ges. 18,00 m, Einzelfahrzeuge 12,00 m, außerdem müssen an der Anhänger-Rückseite Richtungsanzeiger vorhanden sein. Auf der Bordwand sind keine Personen erlaubt. Jedes Fahrzeug muss mindestens von 2-4 Personen zu Fuß begleitet werden. Bei Fahrzeugen mit eingebautem Notstromaggregat (Verbrennungsmaschine) ist ein Feuerlöscher zwingend erforderlich. Konfettikanonen und Nebelmaschinen sind nicht gestattet. 2. Fahrer Die Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis (Personenbeförderung, mind. 18.Jahre), sollen umsichtig und verantwortungsbewusst sein und vor allem während des Umzuges keinen Alkohol trinken. Auch beim Umzug gilt die Straßenverkehrsordnung. 3. An- und Abfahrt, Aufstellung, PIN-Verkauf Während der An- und Abfahrt dürfen sich keine Personen auf den Wagen befinden. Die von der Zugleitung festgelegte Zugnummer ist verbindlich. Ein Tausch oder Wechsel innerhalb der Zugreihenfolge ist nicht möglich. Die Zugteilnehmer werden gebeten bis Uhr zum Aufstellungsplatz zu kommen. Zur Finanzierung des Umzuges und als Teilnahmegebühr bitten wir die Teilnehmer/Wagenbesatzungen, wie bereits in den Vorjahren, in ausreichender Form die alljährlichen Pins zu erwerben (je 2,50 ). 4. Musikanlagen und Beschallung Die Verwendung von Musikanlagen ist nur während des Umzuges bis zur Auflösung (Punkt 7) nur unter Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen gestattet. Ab Uhr (Umzugsanfang) muss die Anlage auf den stehenden Wagen ausgeschaltet werden. Es dürfen keine obszöne, rassistische und Technomusik abgespielt werden. Es soll vornehmlich Fastnachts- Stimmung-u. Schlagermusik abgespielt werden Die Verwendung eines zusätzlichen Subwoofers ist nicht gestattet. Die installierte Verstärkerleistung (auch bei Aktivboxen) darf 200 Watt RMS pro Lautsprecher nicht überschreiten. Kann diese Angabe nicht eindeutig belegt werden wird ersatzweise die aufgenommene Leistung zur Bestimmung herangezogen. Diese darf in Summe für beide Lautsprecher maximal 420VA betragen. Der maximal zulässige Schalldruckpegel gemessen mit Rosa Rauschen nach DIN in 1 m Abstand vor dem Lautsprecher darf maximal 97db(A) betragen. Die Gemeinde Dienheim, bzw. Beauftragte der Zugleitung, behält sich das Recht vor, im Zweifel diese Angabe vor und während des Umzugs stichprobenartig zu überprüfen und Siegelmarken zur Sicherstellung dieses Wertes an dem benutzten technischen Equipment anzubringen. Lautsprecherboxen dürfen nicht über die Wagenbrüstung hinausragen. Außerdem weisen wir auf die Einhaltung der DIN Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungsanlagen in der derzeit gültigen Fassung hin. Verantwortlich hierfür ist der namentlich benannte Vertreter der Gruppe. 5. Wurfmaterial Es darf kein Wurfmaterial ausgeworfen werden, das zu Verletzungen der Zuschauer führen kann. Wegen Verunreinigung unserer Ortstraßen und anschließendem Ärger mit den Anwohnern sind die Ausgabe von Klopfern, Pfläumli oder ähnlichem, sowie die Entsorgung leerer Verpackungen, Kartons und Papierschnipsel auf den Straßen nicht erlaubt. Es wäre schön, wenn das Wurfmaterial in erster Linie für Kinder geeignet wäre. 6. Alkohol Der Ausschank von Alkohol an Jugendliche ist vor, während und nach dem Umzug verboten. Alkoholisierte Jugendliche die am Umzug teilnehmen, werden ausgeschlossen. Zugteilnehmer, die vor oder während des Umzugs erkennbar über alle Maßen alkoholisiert sind, werden ausgeschlossen; dies kann bis zum Ausschluss der ganzen Gruppe führen. 7. Auflösung des Zuges Der Zug endet in der Berlinerstrasse in Richtung Sportplatz. Die Wagen dürfen nur kurz anhalten, um die Mitfahrer absteigen zu lassen. Anschließend müssen die Fahrzeuge die Musik ausschalten, weiterfahren und den öffentlichen Verkehrsraum verlassen. Private Nachfeiern sind innerhalb des bebauten Ortsbereichs verboten. 8. Zugordnung Die Zugordnung unterliegt der Gemeinde Dienheim sowie der Freiwilligen Feuerwehr Dienheim. Den Anweisungen der Zugleitung und der Polizei ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen wird ein Bußgeld von 50 erhoben bzw. sie können zum Ausschluss vom Umzug führen. Wir bitten Euch diese Punkte zu beachten, damit wir alle einen schönen und stimmungsvollen Dienheimer Fastnachtsumzug erleben dürfen. Die Gemeindeverwaltung Dienheim wünscht Euch bei den Vorbereitungen und beim Umzug viel Spaß!! Anmeldung Fastnachtsumzug / Stand: Oktober 2015
3 Beteiligungsgesellschaft von: Informationsblatt zur Teilnahme an Brauchtumsveranstaltungen Mehr Sicherheit. Mehr Wert. Der Bundesminister für Verkehr hat mit seinem Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen das Verfahren zur Teilnahme an o.g. Veranstaltungen geregelt. Veröffentlicht wurde das Merkblatt im Verkehrsblatt VkBl.2000 S.406 am Der TÜV-Hessen/die TÜH tritt hier als Dienstleister auf und überprüft die Einhaltung der Vorgaben aus dem Merkblatt. Nach positiver Begutachtung wird ein Gutachten durch den amtlich anerkannten Sachverständigen erstellt, welches zur Teilnahme an Brauchtumsveranstaltungen berechtigt. Die geltenden Vorschriften in der Zusammenfassung 1.1 Betriebserlaubnis (BE) für Fahrzeuge: Fahrzeuge bis 6km/h benötigen keine BE, alle anderen Fahrzeuge benötigen eine BE. Durch die vorgenommenen Umbauten erlischt die BE nicht, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Fahrzeuge die wesentlich verändert wurden und auf denen Personen befördert werden, benötigen eine Abnahme durch den Sachverständigen. D.h. Für Fahrzeuge ohne Personenbeförderung und mit nur geringfügigen Veränderungen, muss kein Gutachten erstellt werden. (KFZ mit Rotem Kennzeichen sind nicht zulässig, da hier keine Überführungsfahrt nach StVZO vorliegt. 2.1 Bremsausrüstung: Fahrzeuge müssen mit einer Bremsanlage ausgerüstet sein. Abweichungen davon kann der Sachverständige befürworten, wenn örtliche Gegebenheiten dies zulassen (nahezu ebene Umzugsstrecke). Fahrzeuge zum Personentransport benötigen zwingend eine Bremse; Abweichungen können hier durch den TÜV-Hessen/die TÜH nicht befürwortet werden. Bis zu einem zul. Gesamtgewicht von 8t und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 25km/h, ist bei Anhängern eine Auflaufbremse zulässig, die nicht auf alle Räder wirken muss. Über 8t Gesamtgewicht wird eine durchgehende Bremsanlage gefordert. 2.2 Verbindungseinrichtungen: Dazu gehören: Zugdeichsel, Zugrohr, Zugöse, Zugkugelkupplung und die Anhängekupplung am Zugfahrzeug selbst. Die Verbindungseinrichtungen müssen bauartgenehmigt sein. Veränderungen sind nur mit Zustimmung durch den aas zulässig. Handelsregister Darmstadt HRB 4915 Id.-Nr.: DE Bankverbindung: Landesbank Hessen-Thüringen Kto BLZ Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Peter Klein Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Reiner Block Dipl.-Betr.wirt Erwin Blumenauer Telefon: Telefax: TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH Auto Service Stielstraße Wiesbaden Deutschland
4 Beteiligungsgesellschaft von: 2.3 Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte: Wird die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, kann von der StVZO abgewichen werden. 2.4 Räder und Reifen: Tragfähigkeit und Alterungsrisse sind zu beachten. Profiltiefe mind. 1,6mm 2.5 Sicherheitsvorkehrungen für die Personenbeförderung: rutschfester Boden für sicheren Stand Haltevorrichtungen Geländer / Brüstungen 1000mm Höhe bei stehenden Personen 800mm Höhe bei sitzenden Personen 800mm Höhe bei Kindern Beim Mitführen von Kindern, muss mindestens eine geeignete/erwachsene Person als Aufsicht anwesend sein Ausstiege sind nach UVV auszugestalten, möglichst hinten vorsehen; keinesfalls zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhänger; Einstiege sind zu sichern Abweiser/seitliche Schutzvorrichtung 250mm über Boden; die Abweiser sind seitlich, zwischen den Achsen anzubringen; bei Zentralachsanhängern, vor den Achsen Auf-/Einbauten sind mit dem FZG fest zu verbinden Mehr Sicherheit. Mehr Wert. Auf An-/Abfahrten dürfen keine Personen auf dem Fahrzeug befördert werden 2.6 Lichttechn. Einrichtungen: Die Beleuchtung muss nach StVZO angebracht sein; die gilt aber nur auf den An- und Abfahrten. Während der Veranstaltung, auf abgesperrten Strecken, wird keine Beleuchtung benötigt. Sie kann durch Aufbauten verdeckt werden, oder demontiert werden (Lichtleiste). 3.1 Zulässige Höchstgeschwindigkeit: 6km/h für Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis 6km/h für Fahrzeuge mit kritischen Aufbauten 6km/h während der Veranstaltung 25km/h auf An- und Abfahrten für Fahrzeuge mit Betriebserlaubnis Ein entsprechendes Geschwindigkeitsschild nach 58StVZO, ist am Fahrzeugheck für An-/Abfahrten anzubringen. 3.2 Versicherungen: Eine KFZ-Haftpflichtversicherung muss bestehen. Die Versicherung muss über die Verwendung der Fahrzeuge zu Brauchtumsveranstaltungen in Kenntnis gesetzt werden. 3.3 Zugzusammenstellung: Anhänger dürfen nur hinter geeigneten Zugfahrzeugen mitgeführt werden. Anhängelasten uns Stützlasten sind zu beachten. Das Fahrzeug/die Fahrzeugkombination muss die geforderte Mindestabbremsung erreichen. Siehe Tabelle im Verkehrsblatt. Handelsregister Darmstadt HRB 4915 Id.-Nr.: DE Bankverbindung: Landesbank Hessen-Thüringen Kto BLZ Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Peter Klein Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Reiner Block Dipl.-Betr.wirt Erwin Blumenauer Telefon: Telefax: TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH Auto Service Stielstraße Wiesbaden Deutschland
5 Beteiligungsgesellschaft von: Mehr Sicherheit. Mehr Wert. 4.1 Mindestalter: Der Fahrzeugführer muss mindestens 18 Jahre alt sein. 4.2 Führerschein: Die Fahrerlaubnis der Klasse 5 bzw. der Klasse L ist ausreichend, für Fahrzeugkombinationen aus Zugmaschine/Ackerschlepper bis 32km/h und Anhänger. Werden LKW >3,5t bis 7,5t als Basis verwendet kann mit der Klasse C1 (Altklasse 3) gefahren werden. Für LKW >7,5t wird die Fahrerlaubnis der Klasse C (Altklasse 2) benötigt. Die Fahrerlaubnis der Klasse T berechtigt zum Führen von Zugmaschinen/Ackerschlepper bis 60lm/h. Ausrüstung: Unterlegkeile ( 41(14)StVZO) ein Keil: bei KFZ mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 4t, ein Keil bei zweiachsigen Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, mit einer zul. Gesamtmasse von mehr als 750kg. Zwei Keile: bei drei- und mehrachsigen Fahrzeugen, bei Sattelanhängern, bei Starrdeichselanhängern mit einer zul. Gesamtmasse von mehr als 750kg. Feuerlöscher, je nach Art/Brennbarkeit des Aufbaus; zwingend erforderlich bei Fahrzeugen mit eingebautem Notstromaggregat (Verbrennungsmaschine) Lose Leiter, wenn Einstieg hoch und Tritte nicht fest montiert sind. KFZ-Schein/Zulassungsbescheinigung und Gutachten über die Zulassung an Brauchtumsveranstaltungen sind mitzuführen und bei jeder Abnahme durch den TÜV vorzulegen. Handelsregister Darmstadt HRB 4915 Id.-Nr.: DE Bankverbindung: Landesbank Hessen-Thüringen Kto BLZ Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Peter Klein Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Reiner Block Dipl.-Betr.wirt Erwin Blumenauer Telefon: Telefax: TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH Auto Service Stielstraße Wiesbaden Deutschland
6 TÜV Hessen Informationsblatt zu Brauchtumsveranstaltungen überreicht durch: TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH Darmstadt Frankfurt Kassel Wiesbaden Rüdesheimer Str. 119, Darmstadt Am Römerhof 15, Frankfurt Raiffeisenstr. 20, Kassel Stielstraße 1a, Wiesbaden Telefon ( ) Telefon (0 69) Telefon (05 61) Telefon (06 11) Telefax ( ) Telefax (0 69) Telefax (05 61) Telefax (06 11) Hanau Gießen Bad Hersfeld Bruchköbeler Landstr. 93, Hanau An der Automeile 18, Gießen An der Haune 8, Bad Hersfeld Telefon ( ) Telefon (06 41) Telefon ( ) Telefax ( ) Telefax (06 41) Telefax ( ) Im Auftrag der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen; Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr. Sehr geehrter Faschingszugteilnehmer, sehr geehrter Interessent an einer Brauchtumsveranstaltung, der Bundesminister für Verkehr hat mit seinem Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen am klare Maßgaben veröffentlicht. Wenn Sie im Vorfeld einer Begutachtung durch unsere Sachverständigen folgende Punkte klären können wird auf der einen Seite die Abnahme erstens möglich, zweitens schneller durchführbar (kostengünstiger) und auf der anderen Seite wissen Sie welche Schwerpunkte auch beim Kauf und beim Bau der Fahrzeuge zu beachten sind. Dieses Informationsblatt kann nur als Erläuterung und Übersicht zu selbstverständlich allen weiterhin geltenden Vorschriften angesehen werden. Betriebserlaubnis: Sie ist erforderlich bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h. Diese kann durch eine Betriebserlaubnis, einen Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief nachgewiesen werden. Die in diesen Unterlagen ersichtliche Fahrgestellnummer muss an dem entsprechenden Fahrzeug auffindbar und lesbar sein. Die Nummer ist zumeist vorne rechts am Fahrzeug im Rahmen eingeschlagen. Das amtliche Kennzeichen des Zugfahrzeugs muss lesbar auf der Zu- und Abfahrt am Anhänger angebracht sein. Anhängerzugvorrichtungen (Zugdeichseln): Diese müssen mit einer Bauartgenehmigung versehen sein. Die Bauartgenehmigung ist an der Verbindungseinrichtung auf einem Schild oder in eingeschlagener Ausführung ablesbar. Die Verbindungseinrichtung darf nicht verbogen sein. Es darf an der Verbindungseinrichtung weder geschweißt noch gerichtet werden oder in einer anderen Art und Weise Veränderungen vorgenommen werden. Die Zugöse sollte im eingekuppelten Zustand nicht zuviel Spiel aufweisen. Bereifung: Die Reifen dürfen nicht überaltert sein. Risse, Beschädigungen oder Ausbrüche an den Flanken der Reifen sowie eine Profiltiefe von weniger als 1,6 Millimeter sind nicht zulässig, die Tragfähigkeit muss ausreichend sein. Korrosion: Die Korrosion an tragenden Teilen wie Hauptrahmen, Drehschemel, Verbindungseinrichtung, Achsen darf nicht übermäßig sein. Risse oder Durchrostungen sind nicht zulässig. Eventuelle Reparaturen sind fachgerecht durchzuführen. Beleuchtung: Auf der abgesperrten Zugstrecke ist eine Beleuchtung an den Fahrzeugen nicht vorgeschrieben. Auf der Zuund Abfahrt muss die erforderliche Beleuchtung allerdings vorhanden sein. An den Anhängern sind mindestens erforderlich: Blinker, Rücklicht, Bremslicht und dreieckige Rückstrahler jeweils rechts und links in zulässiger Form. Bremsanlage: Bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 8 Tonnen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ist bei Anhängern eine Auflaufbremse zulässig, die nicht auf alle Räder wirken muss. Die erreichbare Verzögerung muss allerdings so groß sein, dass der vollbeladene Anhänger in einem Gefälle / in einer Steigung von 18 Prozent selbsttätig zum Stehen kommt. Das heißt, dass die abgehängte Zugdeichsel durch ihre Gewichtskraft eine Bremsung einleiten muss, die diese Verzögerung erreicht. Die Zugkombination muss bei einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h innerhalb von 6,5 Metern und bei einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h innerhalb 9 Metern zum Stehen kommen. Personenbeförderung: Werden auf den Fahrzeugen (Anhänger und oder Zugfahrzeug) Personen befördert, muss der Boden rutschfest und stabil ausgeführt sein. Die Ein- und Ausstiege dürfen nur seitlich oder hinten sein, auf keinen Fall dürfen sie zwischen zwei Fahrzeugen sein. Alle Einrichtungen (Sitzbänke Tische, Schränke, etc.) müssen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein. Die Brüstungshöhe muss bei stehender Beförderung 1 Meter und bei sitzender Beförderung oder Beförderung von Kindern 80 Zentimeter betragen. Die Brüstungen müssen so stabil ausgeführt werden, dass nicht nachgeben, wenn sich alle Mitfahrer anlehnen. Die Höhenangabe gilt für alle unmittelbar hinter den Brüstungen befindlichen Steh- bzw. Sitzflächen. Kinder müssen mindestens von einer erwachsenen Person begleitet werden. Türen müssen von innen und außen zu öffnen sein. Es dürfen keine gefährlichen Kanten innen wie außen entstehen. Abweiser: Die Abdeckung der Räder und auch der Zwischenräume zwischen den Achsen muss stabil ausgeführt werden und darf nicht mehr als 25 Zentimeter Freiraum zum Boden lassen (Zugordnung Wiesbaden). Die Abdeckung muss auch vor der Vorderachse des Anhängers ausreichen. Anhänger: Grundsätzlich dürfen zur Personenbeförderung im Sinne dieses Merkblatts nur mehrachsige Fahrzeuge Verwendung finden. Stand
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