Anlage: Fahrerlaubnisverordnung Anlage 7: Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge (unter Berücksichtigung der 8. VO z. Änd. d. FeV)

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1 für Fahrschulen Übergangsvorschriften für Prüfungsfahrzeuge Mit der Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie in die FeV wurden teilweise auch die Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge angepasst. Zusätzlich sind Übergangsvorschriften der 2. EU-Richtlinie (Annex 2) zu beachten. Als Anlage sind zur Klarstellung die jeweiligen Prüfungsfahrzeuge und Zugkombinationen aller FE-Klassen im Vergleich mit den zugehörigen Übergangsfristen dargestellt. Anlage: Fahrerlaubnisverordnung Anlage 7: Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge (unter Berücksichtigung der 8. VO z. Änd. d. FeV) Hinweis: Jeweils gelb markierte Felder sind inhaltlich identisch. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Ihre Technik-Kompetenz Hannover

2 Klasse AM Keine Änderung gegenüber der bisherigen Klasse M Für Klasse M: Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindes-tens 40 km/h. Für Klasse M: Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h. Für Klasse AM: Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

3 Klasse A1 Änderung gegenüber der bisherigen Klasse A1 Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A1 Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,1 kw/kg Hubraum mindestens 120 cm³ (mindestens 115 cm³ laut Zulassungsbescheinigung zulässig!) durch die Bauart bestimmte 90 km/h mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kw/kg Hinweis: Prüfungsfahrzeuge in der bis zum geltenden Fassung dürfen noch bis zum weiter verwendet werden (Anlage 7: Punkt FeV). Klasse A1 Krafträder der Klasse A1 Hubraum mindestens 95 cm 3, Höchstgeschwindigkeit mindestens 100 km/h Klasse A1 Krafträder der Klasse A1 Hubraum mindestens 95 cm 3, Höchstgeschwindigkeit mindestens 100 km/h Klasse A1 Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A1 a) Motorleistung 11 kw b) Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kw/kg. c) durch die Bauart bestimmte 90 km/h d) Hubraum mindestens 120 cm 3, (115 cm 3 zulässig) e) mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kw/kg

4 Klasse A2 Änderung gegenüber der bisherigen Klasse A beschränkt Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2 Motorleistung mindestens 20 kw Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kw/kg Hubraum mindestens 400 cm³ (mindestens 395 cm³ laut Zulassungsbescheinigung zulässig!) durch die Bauart bestimmte 130 km/h mit Elektromotor Verhältnis von Leistung zu Leermasse mindestens 0,15 kw/kg Hinweis: Prüfungsfahrzeuge in der bis zum geltenden Fassung dürfen noch bis zum weiter verwendet werden (Anlage 7: Punkt FeV). Klasse A mit Leistungsbeschränkung Krafträder der Klasse A Klasse A mit Leistungsbeschränkung Krafträder der Klasse A Klasse A2 Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2 Motorleistung mindestens 20 kw, aber nicht mehr als 25 kw Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kw/kg Hubraum mindestens 250 cm 3 durch die Bauart bestimmte 130 km/h. Motorleistung mindestens 20 kw, aber nicht mehr als 25 kw, Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kw/kg, Hubraum mindestens 250 cm 3 und 130 km/h. a) Motorleistung mindestens 20 kw, jedoch nicht mehr als 35 kw b) Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kw/kg, c) Hubraum mindestens 400 cm 3 (395 cm 3 zulässig) und d) mit Elektromotor Verhältnis Leistung/ Leermasse mindestens 0,15 kw/kg

5 Klasse A Änderung gegenüber der bisherigen Klasse A Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A Motorleistung mindestens 50 kw Leermasse mindestens 180 kg Hubraum mindestens 600 cm³ (mindestens 595 cm³ laut Zulassungsbescheinigung zulässig!) mit Elektromotor Verhältnis von Leistung zu Leermasse mindestens 0,25 kw/kg Hinweis: Prüfungsfahrzeuge in der bis zum geltenden Fassung dürfen noch bis zum weiter verwendet werden. Ab muss das Kraftrad mindestens 44 kw Leistung und 600 cm³ (mindestens 595 cm³ laut Zulassungsbescheinigung) Hubraum aufweisen. Ab müssen alle neuen Kriterien erfüllt werden. Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei direktem Zugang Fassung vom Verwendung bis ab dem Klasse A Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A Klasse A Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A Klasse A Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A Krafträder der Klasse A Motorleistung mindestens 44 kw. Motorleistung mindestens 44 kw Motorleistung mindestens 44 kw Hubraum mindestens 600 cm 3, (595 cm 3 zulässig) a) Motorleistung mindestens 50 kw b) Hubraum mindestens 600 cm 3, (595 cm 3 zulässig) c) 180 kg Leermasse (175 kg zulässig) d) mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kw/kg

6 Klasse B Keine Änderung gegenüber der bisherigen Klasse B Klasse B Personenkraftwagen durch die Bauart bestimmte 130 km/h, mindestens vier Sitzplätze mindestens zwei Türen auf der rechten Seite. Klasse B Personenkraftwagen 130 km/h, mindestens vier Sitzplätze und mindestens zwei Türen auf der rechten Seite. Klasse B Personenkraftwagen a) durch die Bauart bestimmte 130 km/h, b) mindestens vier Sitzplätze und c) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.

7 Klasse BE Änderung gegenüber der bisherigen Klasse BE Die Zugkombination muss der Klasse BE entsprechen. Die Zugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Zulässige Gesamtmasse der Zugkombination > 4250 kg. Hinweis: Zugkombinationen in der bis zum geltenden Fassung dürfen noch bis zum weiter verwendet werden (Anlage 7: Punkt FeV). Auch Kombinationen 3500 kg, die der alten Klasse BE entsprechen und ab der Klasse B zuzuordnen sind! Klasse BE Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m, durch bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit min. 100 km/h zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens kg, Anhänger mit eigener Bremsanlage Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,* * ist ab 1. Oktober 2004 anzuwenden Klasse BE Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m, zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens kg, tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mind. 800 kg Anhänger mit eigener Bremsanlage Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel. Klasse BE Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m, b) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens kg, c) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, d) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug und e) Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel.

8 Klasse C1 Keine Änderung gegenüber der bisherigen Klasse C1 Klasse C1 Fahrzeuge der Klasse C1 Länge mindestens 5,5, zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t, durch die Bauart bestimmte Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,3 m Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. mit EG-Kontrollgerät (nach 5 Abs. 3 DV-FahrlG) Klasse C1 Fahrzeuge der Klasse C1 Länge mindestens 5 m, zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t, mit Anti-Blockier-System (ABS), mit EG-Kontrollgerät, Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine und Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. Klasse C1 Fahrzeuge der Klasse C1 a) Länge mindestens 5 m, b) zulässige Gesamtmasse mindestens kg, c) durch die Bauart bestimmte d) mit Anti-Blockier-System (ABS), e) mit EG-Kontrollgerät, f) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine und g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

9 Klasse C1E Keine Änderung gegenüber der bisherigen Klasse C1E Klasse C1E Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m, Höchstgeschwindigkeit der zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 2000 kg, tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,* Anhänger mit eigener Bremsanlage, Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 0,3 m Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. * ist ab 1. Oktober 2004 anzuwenden Klasse C1E Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m, Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h, zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens kg, tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, Anhänger mit eigener Bremsanlage, Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. Klasse C1E Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m, b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens kg, d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, e) Anhänger mit eigener Bremsanlage, f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein) und g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

10 Klasse C Änderung gegenüber der bisherigen Klasse C Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen entfällt aufgrund der Regelungen des 17 Abs. 6 FeV Klasse C Fahrzeuge der Klasse C Klasse C Fahrzeuge der Klasse C Klasse C Fahrzeuge der Klasse C Mindestlänge 7 m, zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 t,** durch die Bauart bestimmte Zweileitungs-Bremsanlage Aufbau kastenförmig oder damit vergleichbar, Seiten-höhe mindestens 0,5 m Sicht nach hinten nur über Außenspiegel mit EG-Kontrollgerät (nach 5 Abs. 3 DV-FahrlG) * ist ab 1. Oktober 2004 anzuwenden Mindestlänge 8,0 m, Mindestbreite 2,4 m, zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t, tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 t, mit Anti-Blockier-System (ABS), Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen, mit EG-Kontrollgerät, Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine und Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. a) Mindestlänge 8,0 m, b) Mindestbreite 2,4 m, c) zulässige Gesamtmasse mindestens kg, d) tatsächliche Gesamtmasse mindestens kg, e) durch die Bauart bestimmte 80 km/h, f) mit Anti-Blockier-System (ABS), g) mit EG-Kontrollgerät, h) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine und i) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

11 Klasse CE (Gliederzug) Keine Änderung gegenüber der bisherigen Klasse CE Klasse CE Prüfungsfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14,0 m, zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 18 t, tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t,* Zweileitungs-Bremsanlage, Höchstgeschwindigkeit der Anhänger mit eigener Lenkung Länge des Anhängers mindestens 5 m, Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,5 m Sicht nach hinten nur über Außenspiegel mit EG-Kontrollgerät (nach 5 Abs. 3 DV-FahrlG) * ist ab 1. Oktober 2004 anzuwenden Klasse CE Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem- /Doppelachse Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m, zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 t, tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t, Zweileitungs-Bremsanlage, Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h, Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS), Länge des Anhängers mindestens 7,5 m, Mindestbreite des Anhängers 2,4 m, Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs und Sicht nach hinten nur über Außenspiegel Klasse CE Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem- /Doppelachse aa) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m, bb) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens kg, cc) tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens kg, dd) Zweileitungs-Bremsanlage, ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der ff) Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS), gg) Länge des Anhängers mindestens 7,5 m, hh) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m, ii) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs und jj) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel

12 Klasse CE (Sattelkraftfahrzeug) Änderung gegenüber der bisherigen Klasse CE Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen entfällt aufgrund der Regelungen des 17 Abs. 6 FeV Sattelkraftfahrzeuge Länge mindestens 12 m, zulässige Gesamtmasse mindestens 18 t, tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 t,* durch die Bauart bestimmte Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen, Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,5 m Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. Mit EG-Kontrollgerät (nach 5 Abs. 3 DV-FahrlG) * ist ab 1. Oktober 2004 anzuwenden Sattelkraftfahrzeuge Länge mindestens 14 m, Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m, zulässige Gesamtmasse mindestens 20 t, tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 t, Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS), Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen, mit EG-Kontrollgerät, Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine und Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. Sattelkraftfahrzeuge aa) Länge mindestens 14 m, bb) Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m, cc) zulässige Gesamtmasse mindestens kg, dd) tatsächliche Gesamtmasse mindestens kg, ee) durch die Bauart bestimmte ff) Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS), gg) mit EG-Kontrollgerät, hh) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine und ii) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

13 Klasse D1 Keine Änderung gegenüber der bisherigen Klasse D1 Klasse D1 Fahrzeuge der Klasse D1 Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m, durch die Bauart bestimmte Klasse D1 Fahrzeuge der Klasse D1 Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m, 80 km/h, zulässige Gesamtmasse mindestens 4 t, mit Anti-Blockier-System (ABS) und mit EG-Kontrollgerät. Klasse D1 Fahrzeuge der Klasse D1 a) Länge mindestens 5,0 m, maximale Länge 8,0 m, b) durch die Bauart bestimmte 80 km/h, c) zulässige Gesamtmasse mindestens kg, d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und e) mit EG-Kontrollgerät.

14 Klasse D1E Keine Änderung gegenüber der bisherigen Klasse D1E Klasse D1E Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m, Höchstgeschwindigkeit der zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 2000 kg, tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,* Anhänger mit eigener Bremsanlage, Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 0,3 m Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. * ist ab 1. Oktober 2004 anzuwenden Klasse D1E Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m, Höchstgeschwindigkeit der zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens kg, tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, Anhänger mit eigener Bremsanlage, Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. Klasse D1E Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger a)länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m, b)durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der c)zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens kg, d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, e) Anhänger mit eigener Bremsanlage, f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

15 Klasse D Keine Änderung gegenüber der bisherigen Klasse D Klasse D Fahrzeuge der Klasse D Länge mindestens 10 m, durch die Bauart bestimmte Klasse D Fahrzeuge der Klasse D Länge mindestens 10 m, Mindestbreite 2,4 m, mit Anti-Blockier-System (ABS) mit EG-Kontrollgerät. Klasse D Fahrzeuge der Klasse D a) Länge mindestens 10 m, b) Mindestbreite 2,4 m, c) durch die Bauart bestimmte d) mit Anti-Blockier-System (ABS) e) mit EG-Kontrollgerät.

16 Klasse DE Keine Änderung gegenüber der bisherigen Klasse DE Klasse DE Klasse DE Klasse DE Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m, Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h, zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens kg, tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,* Anhänger mit eigener Bremsanlage, Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Seitenhöhe mindestens 30 cm Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. * ist ab 1. Oktober 2004 anzuwenden Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m, Mindestbreite des Anhängers 2,4 m, Höchstgeschwindigkeit der zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens kg, tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, Anhänger mit eigener Bremsanlage, Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m, b) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m, c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der d) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens kg, e) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, f) Anhänger mit eigener Bremsanlage, g) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch h) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

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