Anhänger (20,0 t im komb. Verkehr) Kraftomnibusse. Hinterachse in straßenschonender

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1 5.1 Zulässige Gesamtmasse Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern ausgenommen Sattelanhänger mit Luftreifen oder den für zulässig erklärten Gummireifen darf die zulässige Gesamtmasse unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht überschreiten: 1. Fahrzeuge mit 2 Achsen 18,0 t Kfz / LKW Anhänger (20,0 t im komb. Verkehr) Kraftomnibusse 2. Fahrzeuge mit 3 Achsen 25,0 t Kfz 26,0 t 26,0 t Hinterachse in straßenschonender Bauweise ohne straßenschonende Bauweise, wenn 6x4 / 6x6-Fahrzeug und die doppelbereiften Antriebsachsen max. 9,5 t Einzelachslast haben. 24,0 t Anhänger 3. Kfz mit mehr als 3 Achsen 28,0 t Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeug gebaut sind. 4. Kfz mit mehr als 4 Achsen 32,0 t 32,0 t Kfz mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind. 32,0 t Kfz mit zwei gelenkten Achsen, deren Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,0 t je Meter nicht übersteigen darf. Gesetzliche Bestimmungen 49

2 Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf die zgm unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen: 1. Fahrzeugkombination mit weniger als 4 Achsen 28,0 t zweiachsiges Kfz mit Zentralachsanhänger(Achsabstand < 1,0 m) 2. Züge mit 4 Achsen 36,0 t zweiachsiges Kfz mit Anhänger; 3. zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger 36,0 t bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr 38,0 t bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist. 4. Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen 40,0 t 44,0 t Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr ISO-Container von 40 Fuß befördert (Kennzeichnung: grüne Plakette mit weißem K ). 50 Gesetzliche Bestimmungen

3 Die technisch zulässige Gesamtmasse ist die Masse, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung sowie einiger Vorschriften ( 35, 41) nicht überschritten werden darf. Die zulässige Gesamtmasse errechnet sich: 1. Bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeuges und des Anhängers. 2. Bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeuges und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert a) der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeuges oder b) der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert. 3. Bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Sattelzugmaschine und des -anhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert. Ergibt sich danach ein höherer Wert als 40 t, so gelten als zulässige Gesamtmasse 40 t. 5.2 Leermasse 42 StVZO Die Leermasse ist die Masse des betriebsfertigen Fahrzeuges ohne austauschbare Ladungsträger (wie z. B. Container, Wechselbehälter etc.), aber mit vollständig gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern inkl. der Masse aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder, Werkzeug etc.), bei anderen Kfz als Krafträdern und PKW, zuzüglich 75 kg als Fahrermasse. 5.3 Nutzlast Die Nutzlast ist die Höchstlast, die das betriebsfertige Fahrzeug tragen kann, ohne dass die zul. Achslasten und die zul. Gesamtmasse überschritten werden. Bei der Bestimmung der Nutzlast wird von gleichmäßiger Lastverteilung ausgegangen, es sei denn, dass wegen der Bauart des Fahrzeuges (z. B. Kabeltransporter) eine gleichmäßige Lastverteilung nicht möglich ist. Wenn die Summe aus der so errechneten Nutzlast und der Leermasse kleiner ist als die zul. Gesamtmasse, kann auf Antrag für den Fall der ungleichmäßigen Lastverteilung der Wert vermerkt werden, bei dem die Summe aus Nutzlast und Leermasse die zul. Gesamtmasse erreicht. In diesem Fall ist im Vermerk darauf hinzuweisen, dass die zul. Achslasten durch die ungleichmäßige Lastverteilung nicht überschritten werden dürfen. 5.4 Anhängelast 42 StVZO Die Anhängelast darf bei PKW und LKW weder die zulässige Gesamtmasse bei LKW in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache der zul. GM des ziehenden Fahrzeuges noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeuges angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn die Achslast des Anhängers die Hälfte der Leermasse des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf die Achlast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte der um 75 kg erhöhten Leermasse des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen. 5.5 Achslast 34 StVZO Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. Zulässige Achslast Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung sowie einiger Vorschriften ( 36, 41) nicht überschritten werden darf. Gesetzliche Bestimmungen 51

4 5.6 Zulässige Achslasten Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder für zulässig erklärten Gummireifen darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht überschreiten: 1. Einzelachslast 10,0 t Einzelachsen 10,0 t 11,50 t Einzelachsen angetrieben 11,5 t (13,0 t) 2. Doppelachslast (unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast) 11,5 t (11,0 t) Achsabstand weniger als 1,0 m (nur Anhänger mit Achsabstand weniger als 1,0 m = Tandemachse) max. 1,0 m 11,5 t (11,0 t) 16,0 t Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m 1,0-1,3 m 18,0 t 19,0 t Achsabstand 1,3 m bis 1,8 m bei Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder gleichwertiger Federung 16,0 t 1,3 m - 1,8 m 18,0 t (19,0 t) 20,0 t bei Anhänger mit Achsabstand 1,8 m oder mehr min. 1,8 m 20,0 t (21,0 t) 3. Dreifachachslast 21,0 t Achsabstände nicht mehr als 1,3 m max. 1,3 m max. 1,3 m 21,0 t 24,0 t Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m 1,3 m - 1,4 m 1,3 m - 1,4 m 24,0 t 52 Gesetzliche Bestimmungen

5 5.7 Abmessungen von Fahrzeugen 32 StVZO Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern beträgt die höchstzulässige Breite über alles (ausgenommen Außenspiegel, Leuchten etc.) Personenkraftwagen allgemein Kühlfahrzeuge (s.u.) bei land- und forstwirtschaftlichen Geräten 2,50 m 2,55 m 2,60 m 3,00 m Höhe über alles 4,00m Kühlaufbauaußenbreite 2600 mm 32 Abs. 4 STVzO: Damit ein Kühlaufbau 2600 mm Außenbreite haben darf, müssen folgende drei Kriterien erfüllt sein: Fahrzeug muss ATP-Zerifikat in den Klassen B, C, E, F haben Fahrzeug muss für den Transport leicht verderblicher Lebensmittel vorgesehen sein Seitenwandstärke einschließlich Wärmedämmung muss min. 45 mm sein Also dürfen nur Tiefkühlaufbauten 2600 mmm breit sein Länge über alles bei Einzelfahrzeugen (ausgenommen Sattelanhänger) bei KOM (2 Achsen) bei KOM (mehr als zwei Achsen) bei Sattelkraftfahrzeugen (Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12 m) (Sattelzugmaschine und Sattelanhänger) bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeuge ausgebildet sind bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder zwei Anhängern) ausgenommen unten genannte Züge 12,00 m 13,50 m 15,00 m 16,50 m 18,75 m 18,00 m Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten: a) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeuges und der vorderen Begrenzung des Anhängers und b) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination 15,65 m 16,40 m Bei Fahrzeugen mit Aufbau bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus gelten die Teillängen einschließlich Aufbau. Bei der Messung der Längen sind folgende Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: Wischer und Wascheinrichtungen, vordere und hintere Kennzeichenschilder, Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben, Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre Schutzvorrichtungen, lichttechnische Einrichtungen, Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht, Sichthilfen, Luftansaugleitungen, Längsanschläge für Wechselaufbauten, Trittstufen und Handgriffe, Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen, Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen, bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühlund Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden, Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen sowie äußere Sonnenblenden. Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, 18,75 m Diese Maße stellen Absolutmaße dar, zu denen keine Plus-Toleranz hinzugerechnet werden darf. Gesetzliche Bestimmungen 53

6 5.8 Abmessungen im Überblick Züge 1. Gesamtzuglänge: 18,75 m 2. Gesamtladeflächenlänge plus Abstand zwischen LKW und Anhänger: 16,40 m 3. Gesamtladeflächenlänge (freie Aufteilung zwischen LKW und Anhänger): 15,65 m 4. Minimaler Abstand LKW-Anhänger 0,75 m 5. Überhang L * max L max 0,6 L und höchstens 3,5 m (L: Radstand, bei mehr als 2 Achsen rechnerischer Radstand) * Faustformel! Keine gesetzliche Bestimmung. Die seit dem um 400 mm längere max. Gesamtzuglänge kommt ausschließlich dem Abstand zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhänger zugute. Diese neue Regelung erlaubt die Wechselbehälterkombination 2 x C745 mit Standardkupplung und Normaldeichsel, also ohne die bisher nötigen aufwendigen Tiefkupplungen oder Ausschubdeichseln. Ohne erhebliche Mehrkosten kann der Kunde also bei einer Neuanschaffung die Vorteile der Wechselbehälter C745 gegenüber den bisher gebräuchlichen C715 nutzen. Sattelkraftfahrzeuge 1. Gesamtlänge: max. 16,50 m 2. Achse Zugsattelzapfen bis hintere Begrenzung max. 12,00 m 3. Überhangradius vorn max. 2,04 m 54 Gesetzliche Bestimmungen

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