Großraum- und Schwertransporte

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1 Großraum- und Schwertransporte Grundlagen für die polizeiliche Praxis von Thomas Andres Polizeioberkommissar und Klaus Peter Leg Polizeikommissar VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb 01 Titelei.indd :28:45

2 Vorwort Vorwort In Deutschland werden jährlich ca Großraum- und Schwertransporte durchgeführt, die dem Anhörungsverfahren unterliegen. Vorsichtige Schätzungen (nach VEMAGS Verfahrensmangement Großraum- und Schwertransporte) gehen davon aus, dass es eine Dunkelziffer von etwa % gibt, die ohne Genehmigung fahren. Durch GST werden viele Straßen und Brücken beschädigt. Hierdurch enstehen Kosten, die von der Allgemeinheit getragen werden müssen. So entspricht z. B. die Belastung der Straße durch einen Schwertransport der Summe von 20 normalen Lkw mit 40 t Gesamtgewicht. Durch den steigenden Druck in der Schwerlastbranche, insbesondere hinsichtlich der Transportkosten, wird versucht, auch mit illegalen Mitteln Transporte ans Ziel zu bringen. Dies führt teilweise sogar zu kriminellen Handlungen, nur um den Auftrag nicht zu verlieren. Die Begleitung von GST ist eine Aufgabe, die von der Polizei erledigt werden muss. Das Ende der 80er Jahre eingeführte private Begleitfahrzeug mit Wechselverkehrszeichenanlage (BF-3), das die Polizei entlasten sollte, brachte nicht den gewünschten Erfolg. Die Begleitung der GST wird nicht nur speziell ausgebildeten Beamten der Verkehrsdienste übertragen. Im Gegenteil, meistens müssen die Kollegen des Wach- und Wechseldienstes die Begleitung durchführen. Allzu oft wird diese Aufgabe als zusätzliche Belastung zum Alltagsgeschäft angesehen. Man geht die Sache locker an, ohne sich der möglichen Folgen bewusst zu sein. Oftmals werden Begleitungen durch die Unternehmen bei den Leitzentralen kurzfristig angemeldet obwohl eine 48-Stunden-Frist vorgesehen ist und dann genauso zügig an die zuständigen Polizeidienststellen weitergegeben. Eine schnelle Begleitung zwischen Schichtwechsel oder Ersuchen kann aber ihre Tücken haben. So wurde bereits 1983 ein Kollege disziplinarrechtlich verurteilt, da er bei einer Schwertransportbegleitung keine Abfahrtkontrolle durchgeführt hatte und es anschließend zu einem tödlichen Verkehrsunfall kam. Im Jahr 2004 verloren zwei Polizeibeamte aus Thüringen ihr Leben, als sie einen Schwertransport auf der Autobahn von Kollegen aus Sachsen übernehmen wollten. Dieses Buch soll den Kollegen eine Hilfestellung geben, damit sie und die GST sicher ans Ziel kommen. Es soll ein Nachschlagewerk für all diejenigen sein, die sich wenig mit der komplexen Materie auskennen. Die Polizei hat bei der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten in erster Linie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, kann aber auch durch professionelle Kontrollen dazu beitragen, dass die schwarzen Schafe von den seriösen Unternehmern getrennt werden. Die in diesem Leitfaden behandelten Themen entsprechen den Anforderungen der einschlägigen Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien, die das Verfahren für die Genehmigung von GST regeln und von allen Bundesländern anerkannt und umgesetzt wer Titelei.indd :28:45

3 Vorwort den. Neben den einschlägigen Gesetzestexten werden das Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren beschrieben und die Inhalte der Dokumente erläutert. Auf die Erörterung sonstiger rechtlicher Bestimmungen wie Fahrpersonal-, Güterkraftverkehrs- und Fahrerlaubnisrecht sowie die Ladungssicherung wurde daher bewusst verzichtet. Anregungen aus der Praxis zur Berücksichtigung im Rahmen späterer Auflagen nehmen die Autoren gerne entgegen. Saarbrücken, im Dezember 2008 Die Verfasser 6 01 Titelei.indd :28:45

4 Inhalt sverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis Abschnitt A Abfahrtkontrolle 1 Einführung Amtspflichtsverletzung eines Polizeibeamten bei GST-Begleitung Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Ansbach Kurzdarstellung Sachverhalt / Urteil Fehlverhalten bei der Abfahrtkontrolle / Begleitung Vorschriften der Länder Inhalte hinsichtlich Kontrolle GST Besonderheiten Maße und Gewichte, Kurvenlaufverhalten Definition StVZO Abmessungen d StVZO Kurvenlaufeigenschaften StVZO Achslast und Gesamtgewicht StVO Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) StVO Ladung d StVZO Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge Genehmigungsverfahren Genehmigungsverfahren allgemeine Übersicht Ausnahmegenehmigung / Erlaubnis Ausnahmegenehmigung nach 46 (1) 5 StVO und Verwaltungsvorschrift zu 46 (1) 5 StVO Erlaubnis nach 29 (3) StVO und Verwaltungsvorschrift zu 29 (3) StVO StVZO Richtlinie zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 1992) Die Ausnahmegenehmigung nach 46 (1) 5 StVO Allgemeines Inhalte der Genehmigung Titelei.indd :28:45

5 Inhalt sverzeichnis Antragsteller Einzel- / Dauergenehmigung Gültigkeit Anzahl der Fahrten Konvoifahrt / Zahl der Fahrzeuge Abgangsort / Empfangsort Fahrzeugart / Ladung Amtliche Kennzeichen / Wahlweise Verwendung Gesamtlänge / -breite / -höhe und Gewicht bei der Leerfahrt Gesamtlänge / -breite / -höhe und Gewicht bei der Lastfahrt Gewicht Überhang Anzahl der Achsen / Achsabstand Fahrweg Behördenfelder Seite 1 des Antrags- und Bescheidformulars Seite 2 des Antrags- und Bescheidformulars Bedingungen Allgemeine Auflagen Sachkundige Person Richtlinie über die Kenntlichmachung überbreiter / überlanger Fahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladung Abweichung zeitliche Beschränkung / Konvoifahrt Besondere Auflagen Teilbare Ladung Begleitfahrzeuge Ladungssicherung Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO Allgemeines Das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr Inhalte der Ausnahmegenehmigung Genehmigungsinhaber Gültigkeit Fahrzeug Genehmigte Abweichungen von der StVZO Nebenbestimmungen Bedingungen Erklärung eines Haftpflichtversicherers Titelei.indd :28:45

6 Inhalt sverzeichnis Haftungsklausel Erlaubnis nach 29 StVO Teilbare Ladung Maße und Gewichte Gültigkeit Auflagen Beifahrer / Begleitperson / Hilfsperson Geschwindigkeit Kenntlichmachung überbreiter / überlanger Fahrzeuge Verbreiterte / ausgezogene Ladefläche bei Leerfahrt Zusätzliche Ausrüstung Mitführ- / Aushändigungspflicht der Genehmigung Die Erlaubnis nach 29 (3) StVO Allgemeines Anzahl der Achsen Achslasten Achsabstände Gewichte Bedingungen und allgemeine Auflagen Bedingungen Allgemeine Auflagen Besondere Auflagen Besonderheiten Gutachten über Abnahme eines GST / Ladungssicherung Baumaschinen Begleitfahrzeuge BF BF Ordnungswidrigkeiten Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Tabellarische Übersicht der Ordnungswidrigkeiten Erläuterungen zur Übersicht Tateinheit 19 OWiG / Tatmehrheit 20 OWiG Verantwortlichkeiten Vermögensabschöpfung Straftaten Allgemeines Urkundenfälschung 267 StGB Mittelbare Falschbeurkundung 271 StGB Titelei.indd :28:45

7 Inhalt sverzeichnis 9 Sonstige Maßnahmen Allgemeines Untersagung der Weiterfahrt Bericht an zuständige Behörden Sicherstellung / Beschlagnahme von Beweismitteln Abschnitt B Begleitung 1 Einführung Allgemeines Streckenführung Vorfahrt Transportführer Brücken / Unterführungen Kommunikation Absprache mit GST-Fahrer / Begleitfahrer Funkverbindung Polizei / GST Begleitung mit mehreren Funkstreifenwagen / Krädern Besonderheiten bei der Konvoifahrt Fliegende Übernahme Übernahmen auf Bundesautobahnen Probleme bei der Weiterfahrt Liegenbleiben von GST Verkehrsunfall mit GST Zeitlich längere Begleitungen Abstellen des GST Kostenrechnung Abschnitt C Besondere Transporte 1 Beispiele Autokrane Windkraftanlagen Baumaschinen Behälter Checklisten Checkliste GST Checkliste BF-3 Fahrzeug Titelei.indd :28:45

8 Inhalt sverzeichnis Abschnitt D Anhang 1 Muster Datenerfassungsblatt zur Überprüfung eines GST Gewichtsprüfbericht Bericht an Behörden Richtlinie zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 1992) inkl. Änderungen Merkblatt für die Ausrüstung der privaten, firmeneigenen Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte Berechtigungsausweis zum Führen des Begleitfahrzeuges mit Wechselverkehrszeichen-Anlage (BSK-Ausweis) Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen Gesetzestexte StVO VwV zu 46 StVO StVO VwV zu 29 StVO StVZO StVZO d StVZO StVZO b StVZO a StVZO a StVZO StVZO StVZO StVZO StVO StVO d StVZO StGB StGB Titelei.indd :28:46

9 Inhalt sverzeichnis 7 Genehmigungsbehörden (Hauptsitz) 70 StVZO Synopse (Vorschriften der Länder) Literaturverzeichnis Stichwortverzeichnis Titelei.indd :28:46

10 Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Ansbach Abschnitt A Abfahrtkontrolle 1 Einführung 1.1 Amtspflichtverletzung eines Polizeibeamten bei GST-Begleitung Bereits im Jahr 1961 wurde vom Bundesgerichtshof 1) gegen einen Polizeibeamten eine Amtspflichtsverletzung bejaht, als es bei der Begleitung eines Großraum- und Schwertransportes zu einem Verkehrsunfall gekommen war. Gegen 23:30 Uhr wurde von einer Streifenwagenbesatzung ein 29 m langer, mit einem ca. 4,10 m hohen und breiten Kessel beladener GST vom Bergischen Land nach Köln begleitet. In einer Eisenbahnunterführung ereignete sich dann ein Zusammenstoß mit einer Straßenbahn. Vom Gericht wurde ausgeführt, dass es zu der Amtspflicht der beiden, eigens zum Zwecke der Verkehrssicherung eingesetzten Beamten gehörte, entsprechende und vor allem ausreichende Maßnahmen zur Abwendung dieser großen Verkehrsgefahr zu treffen. Gerade beim Durchfahren der Unterführung habe eine ungewöhnlich starke Gefährdung für den Gegenverkehr, besonders für Straßenbahnzüge, bestanden. Es läge zwar im pflichtgemäßen Ermessen der Polizei, unter mehreren ausreichenden Maßnahmen zu wählen, aber hier wurde den beiden Kollegen vorgeworfen, nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen zu haben. Sie waren mit ihrem Streifenwagen zum Unfallzeitpunkt mit Blaulicht und rot leuchtendem Anhaltestab vor dem GST gefahren. 1.2 Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Ansbach 2) Während bei dem ersten Fall nur Sachschaden festzustellen war, kam es 1983 bei einer anderen polizeilichen Schwertransportbegleitung zu einem schweren Verkehrsunfall, der erhebliche Konsequenzen für einen Polizeibeamten hatte. Eine entgegenkommende Pkw-Fahrerin war mit dem GST kollidiert und dabei tödlich verletzt worden. Die Beifahrerin im Pkw zog sich schwere Verletzungen zu. Der für den Transport verantwortliche Polizeibeamte wurde disziplinarrechtich zur Verantwortung gezogen und zu einer Gehaltskürzung für 10 Monate verurteilt. Die Darstellung dieser Sachverhalte am Anfang des Buches soll insbesondere die Sensibilität für die Begleitung von Großraum- und Schwertransporten wecken. Hierbei kann es durchaus zu einem Verkehrsunfall kommen. Für die Polizei ist es deshalb absolut unverzichtbar, bei der Abfahrtkontrolle und während der Begleitung ihre Hausaufgaben gemacht zu haben. 1) BGH, Urteil v , (III ZR 155/59) in VRS 20, S ) Polizei, Verkehr und Technik, Juni 1987, S. 170 ff _Abschnitt_A.indd :21:03

11 Abschnitt A Abfahrtkontrolle Kurzdarstellung Sachverhalt / Urteil Am , um 23:00 Uhr, sollte ein Großraum- und Schwertransport mit den beantragten Maßen von 30,5 m Länge, 5,0 m Breite, 3,8 m Höhe und einem tatsächlichen Gewicht von 42,8 t von der Polizei begleitet werden. Die Ladung bestand aus Dachbindern in Stahlkonstruktion. Auf der linken Seite ragte sie 1,05 m und auf der rechten Seite 1,60 m über den Fahrzeugumriss hinaus. In dem vom Polizeipräsidium weitergeleiteten Fernschreiben an die zuständigen Polizeidienststellen B und S war u. a. aufgeführt, dass vor Übernahme des Transportes die Ausnahmegenehmigung / Erlaubnis und die Begleitpapiere zu überprüfen sowie die Auflagen und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals zu beachten seien. Zur Begleitung wurde von der Einsatzzentrale ein Funkstreifenwagen mit dem angeschuldigten Polizeioberkommissar P und Polizeiobermeister T sowie von der Polizeiinspektion S ein Streifenwagen mit Polizeiobermeister W eingesetzt. Bereits gegen 19:45 Uhr waren POM W und Polizeimeister G von der PI S im Rahmen einer Streife zum Abfahrtsort U gefahren, um den GST und die Ladung zu besichtigen. Kurz vor dem eigentlichen Transportbeginn fuhr dann POM W alleine nach U. Er ließ sich die Erlaubnis aushändigen und notierte den Kostenschuldner sowie die Kennzeichen des Transportfahrzeugs. Weiterhin besprach er mit dem Fahrer die Durchführung der Begleitung. Kurz nach 23:00 Uhr trafen auch POK P und POM T vor Ort ein. POM T wechselte auf Anordnung von P zu POM W in den Dienstwagen. Gegen 23:10 Uhr setzte sich der Transport in Bewegung. Die zwei Funkstreifenwagen hatten Blaulicht und Warnblinkanlage eingeschaltet. Der Streifenwagen mit POM W und T fuhr vor dem GST, der mit POK P dahinter. Am Schwertransport waren bei Abfahrt zwei gelbe Blinkleuchten in Betrieb. Zusätzlich waren noch Positionslampen an der Ladung angebracht. Während der Begleitung gab POM W dem Lkw-Fahrer Anweisungen, wie er zu fahren habe. POK P beteiligte sich nicht an den Gesprächen, er blieb im Fahrzeug sitzen. Während der weiteren Begleitung hielt sich der Lkw-Fahrer zweimal nicht an die Abmachung zu warten, bis die Strecke frei war. Aus der Gegenrichtung kamen einige Pkw, die nur mit Mühe den rollenden GST passieren konnten. POK P versuchte durch Zeichen mit der Lichthupe den Gegenverkehr zu warnen. Nach ca. 5 km Begleitung kam es dann zu einem Verkehrsunfall. Eine Pkw- Fahrerin war mit ca. 80 km/h frontal mit ihrem Fahrzeug in die überstehende Ladung des GST gefahren. Der Pkw wurde auf der Fahrerseite völlig aufgerissen. Die Fahrerin war sofort tot. Die Beifahrerin wurde schwer verletzt. Die beiden kamen von einem Bierfest, das in der Nähe stattgefunden hatte. Die tote Fahrerin hatte eine Blutalkoholkonzentration von 0,31 Promille. Durch einen Gutachter wurde festgestellt, dass der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Pkw-Fahrerin den GST früher erkannt hätte und dann weiter rechts gefahren wäre. Dies sei vor allem von der ordnungsgemäßen Kenntlichmachung der Ladung abhängig gewesen. Im Urteil des VG Ansbach wurde ausgeführt, 16 02_Abschnitt_A.indd :21:04

12 Fehlverhalten bei der Abfahrtkontrolle / Begleitung dass POK P durch Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen und durch schwere organisatorische Fehlentscheidungen fahrlässig den Tod der Pkw-Fahrerin (mit-)verursacht und durch dieselbe Handlung die Beifahrerin an ihrer Gesundheit beschädigt habe. Ebenfalls wurde ihm vorgeworfen, gegen dienstliche Weisungen verstoßen zu haben. Betont wurde die von POK P bei der Schwertransportbegleitung an den Tag gelegte Passivität und Oberflächlichkeit Fehlverhalten bei der Abfahrtkontrolle / Begleitung Bei der Abfahrtkontrolle wie auch während der Begleitung wurden von den Polizeibeamten einige verhängnisvolle Fehler begangen, so dass es zu dem schweren Verkehrsunfall kommen konnte. Vor Übernahme des Transportes hatte POK P sich nicht die nötigen Kenntnisse über Art und Umfang des zu begleitenden Transportes verschafft und die Bedingungen und Auflagen im Erlaubnis- / Genehmigungsbescheid sowie die Lenk- und Ruhezeiten überprüft. Eine fliegende Übergabe / Übernahme war verboten. Da die vorgeschriebene Überprüfung nicht durchgeführt wurde, hatten die Kollegen nicht erkannt, dass die Ladung nicht entsprechend der Nr. 7a) des Erlaubnisbescheides vorne und hinten mit zwei rot-weiß schraffierten Warntafeln kenntlich gemacht war. Weiterhin wurden auch die Ausmaße des Transportes mit der Ladung nicht nachgemessen. Aus diesem Grund wurde nicht festgestellt, dass die tatsächliche Ladungsbreite 5,10 m betrug, obwohl in der Erlaubnis nach 29 (3) StVO nur eine Breite von 5,00 m erlaubt war. Da ein Streckenabschnitt teilweise nur eine Fahrbahnbreite von 6,30 m aufwies, hätte POK P die Begleitung ablehnen müssen, auch deshalb, weil bei der breiteren Ladung die Straßenverkehrsbehörde unter Umständen eine andere Fahrtstrecke vorgeschrieben hätte. Ebenso hätte sich POK P nicht auf die Angaben des POM W verlassen dürfen, ohne vorher dessen Prüftätigkeit genau zu hinterfragen. Hätte er dies getan, wäre ihm aufgefallen, dass POM W aufgrund der kurzen Zeit keine sorgfältige Überprüfung des GST durchgeführt haben konnte. Dazu kommt noch, dass P den Kollegen W gar nicht kannte und somit auch nichts über dessen Zuverlässigkeit bekannt war. P gab vor dem Amtsgericht an, dass seine Kontrollabsicht bei den anderen Beteiligten auf Unmut gestoßen war und ihm auch keine außergewöhnliche Gefährlichkeit des GST aufgefallen sei. Insbesondere die Tatsache der Überbreite des Transportes, die scharfe, keilförmige nach vorne gerichtete Ladung, die Enge der benutzten Straßen und die Nachtzeit, sprechen dafür, dass es sich objektiv um ein die Sicherheit des Straßenverkehr außerordentlich gefährdendes Unternehmen handelte. Der Transport wurde von drei Polizeibeamten begleitet. Vor der Abfahrt wurde nicht darüber gesprochen, wer der Leiter des Unternehmens sein sollte (Transportführer). POK P verließ sich auf POM W, da dieser ortskundig war, wovon W aber nichts wusste. Wäre POM W sich dieser Verantwortung im Klaren gewesen, hätte sich ihm der Gedanke 17 02_Abschnitt_A.indd :21:04

13 Abschnitt A Abfahrtkontrolle aufdrängen müssen, dass angesichts der Streckenführung die Begleitung mit zwei Streifenwagen nicht ausreichend war. Hier wäre es erforderlich gewesen, eine Totalsperrung der Strecke vorzunehmen. Weiterhin hätte er bei Erscheinen des ersten Gegenverkehrs den sofortigen Halt des GST veranlassen müssen. Dazu ist es aber erforderlich, dass vor Fahrtbeginn entsprechende Zeichen vereinbart werden bzw. zwischen GST und Polizei eine Funkverbindung besteht. Als POK P feststellte, dass Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn auftauchten, hätte ihm klar sein müssen, dass POM W den Transport nicht ordnungsgemäß vorbereitet hatte. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch die Möglichkeit, den Transport an seiner unheilvollen Fahrt endgültig zu hindern. Als Transportführer ist es unabdingbar, vor dem GST zu fahren. Nur so kann der Transport geleitet und auf ihn eingewirkt werden. POK P unterließ es weiterhin, den Erlaubnisbescheid zu prüfen und mit dem Lkw-Fahrer den Ablauf der Fahrt festzulegen. Hier wird deutlich, dass gravierende Fehler bei der Abfahrtkontrolle als auch bei der Begleitung gemacht wurden. Beiden Bereichen sollte mit der entsprechenden Sorgfalt begegnet werden, damit die zu begleitenden Großraum- und Schwertransporte sicher ans Ziel kommen. Auf die angeführten Versäumnisse wird in den weiteren Teilen des Buches noch eingegangen. 1.3 Vorschriften der Länder Bundesweit gibt es von den Ländern herausgegebene Vorschriften, die sich mit der Verkehrsüberwachung beschäftigen. In diesen VÜ-Richtlinien, Erlassen etc. wird auch die Kontrolle und Begleitung von Großraum- und Schwertransporten durch die Polizei geregelt. Inhaltlich sind diese Vorschriften unterschiedlich. Daher ist es ratsam, sich den Inhalten dieser in den einzelnen Bundesländern unterschiedlichen Bestimmungen im Einzelfall zu widmen, um danach verfahren zu können. Zur Orientierung des Lesers sind im Anhang des Buches die wesentlichen Vorschriften der Länder synoptisch dargestellt Inhalte hinsichtlich Kontrolle GST Im Saarland sind die Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung, vom Ministerium für Inneres, Familien, Frauen und Sport, Referat D 5, erlassen worden. In diesen Richtlinien wird neben allgemeinen Hinweisen insbesondere auf die Rechtslage und auf die besondere Verkehrssicherungspflicht bei der Begleitung von GST, mit Hinweis auf das Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach, hingewiesen. Ebenso wird der Überprüfung von GST, die sich von der technischen Überprüfung der Transportfahrzeuge, über die Kontrolle der fahrpersonalrechtlichen Vorschriften bis zur Überprüfung der Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse hinzieht, entsprechender Raum gegeben. Ein 18 02_Abschnitt_A.indd :21:04

14 32 StVZO Abmessungen weiterer Punkt befasst sich speziell mit der Begleitung der GST bzw. mit der Absicherung des Individualverkehrs vor diesen GST Besonderheiten Die VÜ-Richtlinie des Saarlandes beinhaltet neben der Beschreibung der Durchführung der Kontrolle eines GST auch Hinweise auf die zu treffenden Maßnahmen, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit, bei festgestellten Mängeln und bei Verstößen gegen Bedingungen und Auflagen der Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse. Es ist beabsichtigt, eine bundeseinheitliche Kontrollrichtlinie für die Abfahrtkontrolle von GST zu schaffen, um Mehrfachkontrollen bezüglich der Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse bei der Durchfahrt verschiedener Bundesländer zu vermeiden. Die Kontrollen / Überprüfungen anderer rechtlicher Vorschriften wie den Sozialvorschriften sind hiervon aber ausgenommen. 1.4 Maße und Gewichte, Kurvenlaufverhalten Definition Eine Legaldefinition für den Großraum- und Schwertransport konnte in keinem Gesetz / keiner Vorschrift gefunden werden. Auch in der PDV 100 ist keine Legaldefinition enthalten. Der GST stellt den Verkehr mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination dar, wenn das Fahrzeug selbst die zulässigen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte überschreitet oder das Sichtfeld des Fahrzeugführers eingeschränkt ist und/oder die Ladung die zulässigen Längen-, Breiten- oder Höhenmaße überschreitet. 3) StVZO Abmessungen Hier wird zuerst einmal ein Überblick gegeben, welche Abmessungen der Gesetzgeber als höchstzulässige Maße vorgegeben hat. Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger beträgt die höchstzulässige Breite 1. allgemein 2,55 m 2. bei Tiefkühlfahrzeugen 2,60 m 3. bei land-, forstwirtschaftlichen Fahrzeugen 3,00 m 4. bei auswechselbaren land- und forstwirtschaftlichen Anbaugeräten an Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen und bei Geräten für die Straßenunterhaltung 3,00 m 3) Homepage der Regierung der Oberpfalz ( _Abschnitt_A.indd :21:04

15 Abschnitt A Abfahrtkontrolle Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger beträgt die höchstzulässige Länge 1. Einzelfahrzeuge Kraftfahrzeuge Anhänger 2. Fahrzeugkombinationen Sattelkraftfahrzeuge Sattelkraftfahrzeuge (Eurosattel) (Abstand Zugsattelzapfen bis hintere Begrenzung der Ladefläche 12,00 m und vorderer Überhangradius 2,04 m nicht überschritten) 12,00 m 12,00 m 15,50 m 16,50 m Überhangradius max. 2,04 m Zugsattelzapfen max.12 m 3. Züge mit einem oder zwei Anhängern 18,00 m Züge aus einem LKW und einem Anhänger zur Güterbeförderung, wenn die höchstzulässigen Teillängen nicht überschritten werden: größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefäche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers, abzüglich des Abstandes zwischen der hinteren Begrenzung des Kfz und der vorderen Begrenzung des Anhängers 15,65 m und größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hintern dem Führerhaus und dem hintersten äußern Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination 16,40 m 18,75 m 20 02_Abschnitt_A.indd :21:04

16 34 StVZO Achslast und Gesamtgewicht d StVZO Kurvenlaufeigenschaften Kurvenlaufeigenschaften bedeutet, dass Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen so gebaut und eingerichtet sein müssen, dass bei einer Kreisfahrt bestimmte Werte nicht überschritten werden. Bei einem den Bestimmungen der StVZO entsprechenden Fahrzeug bzw. einer Fahrzeugkombination stimmen die Kurvenlaufeigenschaften mit den gesetzlichen Vorgaben überein. Bei Fahrzeugen / Fahrzeugkombinationen die die Maße nach überschreiten, werden diese Radien (siehe Gesetzestext) nicht eingehalten. Daher wird zum Betrieb eines solchen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr sowohl eine Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO als auch eine Erlaubnis 29 (3) StVO erforderlich StVZO Achslast und Gesamtgewicht Auch die Gewichte wurden durch den Verordnungsgeber begrenzt. Dies dient in erster Linie dem Schutz der Straßen. Achslasten 1. Einzelachslast allgemein angetrieben 10,00 t 11,50 t 2. Doppelachslast Zugfahrzeug Achsabstand < 1,00 m 11,50 t 1,00 m und < 1,30 m 16,00 t 1,30 m und < 1,80 m 18,00 t 1,30 m und < 1,80 m 19,00 t (Antriebsachse luftgefedert oder doppelbereift; 2 x 9,5 t) 3. Doppelachslast Anhänger Achsabstand < 1,00 m 11,00 t 1,00 m und < 1,30 m 16,00 t 1,30 m und < 1,80 m 18,00 t 1,80 m 20,00 t 4. Dreifachachslast Anhänger Achsabstand 1,30 m 21,00 t > 1,30 m und 1,40 m 24,00 t Gesamtgewichte (Einzelfahrzeuge) 1. Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit zwei Achsen 18,00 t 2. Kraftfahrzeuge mit drei Achsen 25,00 t Anhänger mit drei Achsen 24,00 t 21 02_Abschnitt_A.indd :21:04

17 Abschnitt A Abfahrtkontrolle 3. Kraftfahrzeuge mit vier Achsen 32,00 t (zwei Doppelachsen Abstand Mitte mindestens 4,00 m) 4. Kraftfahrzeuge ab vier Achsen 32,00 t Gesamtgewichte (Fahrzeugkombinationen) 1. mit weniger als vier Achsen 28,00 t 2. mit vier Achsen 36,00 t 3. mit mehr als vier Achsen 40,00 t 4. kombinierter Verkehr 44,00 t StVO Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 1. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein StVO Ladung Fahrzeug und Ladung dürfen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein; land- / forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Ladung aus Land-/ Forstwirtschaft oder Arbeitsgeräten dürfen nicht breiter als 3 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein. 3. Bis zu einer Höhe von 2,5 m darf die Ladung nicht nach vorn über Fahrzeuge, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug, hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug, betragen. 4. Ladungsüberstand nach hinten bis 1,50 m bei einer Wegstrecke bis zu 100 km bis 3,00 m (hierbei wird die Wegstrecke im Ausland nicht berücksichtigt) Das Fahrzeug oder der Zug dürfen zusammen nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens a. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne b. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder c. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm 22 02_Abschnitt_A.indd :21:04

18 31 d StVZO Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig, ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm d StVZO Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge Die 32 StVZO (Maße) und 34 StVZO (Gewichte, Achslasten) gelten nach 31 d StVZO auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen. Abweichungen von den dort genannten Maßen und Gewichten bedürfen, wie bei im Inland zugelassenen Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen, einer Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO (siehe Abschnitt A Teil 4), d. h. wird ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug unter Überschreitung von Maßen oder Gewichten /Achslasten im Geltungsbereich der StVO / StVZO in Betrieb genommen, bedarf es der gleichen Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis wie ein/e in Deutschland zugelassene/s Fahrzeug/Fahrzeugkombination _Abschnitt_A.indd :21:04

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis... 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis... 13 Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Abschnitt A Abfahrtkontrolle 1 Einführung... 15 1.1 Amtspflichtsverletzung eines Polizeibeamten bei GST-Begleitung... 15 1.2 Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes

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