Abschnitt A Abfahrtkontrolle

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1 Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Ansbach Abschnitt A Abfahrtkontrolle 1 Einführung 1.1 Amtspflichtverletzung eines Polizeibeamten bei GST-Begleitung Bereits im Jahr 1961 wurde vom Bundesgerichtshof 1) gegen einen Polizeibeamten eine Amtspflichtsverletzung bejaht, als es bei der Begleitung eines Großraum- und Schwertransportes zu einem Verkehrsunfall gekommen war. Gegen 23:30 Uhr wurde von einer Streifenwagenbesatzung ein 29 m langer, mit einem ca. 4,10 m hohen und breiten Kessel beladener GST vom Bergischen Land nach Köln begleitet. In einer Eisenbahnunterführung ereignete sich dann ein Zusammenstoß mit einer Straßenbahn. Vom Gericht wurde ausgeführt, dass es zu der Amtspflicht der beiden, eigens zum Zwecke der Verkehrssicherung eingesetzten Beamten gehörte, entsprechende und vor allem ausreichende Maßnahmen zur Abwendung dieser großen Verkehrsgefahr zu treffen. Gerade beim Durchfahren der Unterführung habe eine ungewöhnlich starke Gefährdung für den Gegenverkehr, besonders für Straßenbahnzüge, bestanden. Es läge zwar im pflichtgemäßen Ermessen der Polizei, unter mehreren ausreichenden Maßnahmen zu wählen, aber hier wurde den beiden Kollegen vorgeworfen, nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen zu haben. Sie waren mit ihrem Streifenwagen zum Unfallzeitpunkt mit Blaulicht und rot leuchtendem Anhaltestab vor dem GST gefahren. 1.2 Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Ansbach 2) Während bei dem ersten Fall nur Sachschaden festzustellen war, kam es 1983 bei einer anderen polizeilichen Schwertransportbegleitung zu einem schweren Verkehrsunfall, der erhebliche Konsequenzen für einen Polizeibeamten hatte. Eine entgegenkommende Pkw-Fahrerin war mit dem GST kollidiert und dabei tödlich verletzt worden. Die Beifahrerin im Pkw zog sich schwere Verletzungen zu. Der für den Transport verantwortliche Polizeibeamte wurde disziplinarrechtich zur Verantwortung gezogen und zu einer Gehaltskürzung für 10 Monate verurteilt. Die Darstellung dieser Sachverhalte am Anfang des Buches soll insbesondere die Sensibilität für die Begleitung von Großraum- und Schwertransporten wecken. Hierbei kann es durchaus zu einem Verkehrsunfall kommen. Für die Polizei ist es deshalb absolut unverzichtbar, bei der Abfahrtkontrolle und während der Begleitung ihre Hausaufgaben gemacht zu haben. 1) BGH, Urteil v , (III ZR 155/59) in VRS 20, S ) Polizei, Verkehr und Technik, Juni 1987, S. 170 ff.

2 Abschnitt A Abfahrtkontrolle Kurzdarstellung Sachverhalt / Urteil Am , um 23:00 Uhr, sollte ein Großraum- und Schwertransport mit den beantragten Maßen von 30,5 m Länge, 5,0 m Breite, 3,8 m Höhe und einem tatsächlichen Gewicht von 42,8 t von der Polizei begleitet werden. Die Ladung bestand aus Dachbindern in Stahlkonstruktion. Auf der linken Seite ragte sie 1,05 m und auf der rechten Seite 1,60 m über den Fahrzeugumriss hinaus. In dem vom Polizeipräsidium weitergeleiteten Fernschreiben an die zuständigen Polizeidienststellen B und S war u.a. aufgeführt, dass vor Übernahme des Transportes die Ausnahmegenehmigung / Erlaubnis und die Begleitpapiere zu überprüfen sowie die Auflagen und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals zu beachten seien. Zur Begleitung wurde von der Einsatzzentrale ein Funkstreifenwagen mit dem angeschuldigten Polizeioberkommissar P und Polizeiobermeister T sowie von der Polizeiinspektion S ein Streifenwagen mit Polizeiobermeister W eingesetzt. Bereits gegen 19:45 Uhr waren POM W und Polizeimeister G von der PI S im Rahmen einer Streife zum Abfahrtsort U gefahren, um den GST und die Ladung zu besichtigen. Kurz vor dem eigentlichen Transportbeginn fuhr dann POM W alleine nach U. Er ließ sich die Erlaubnis aushändigen und notierte den Kostenschuldner sowie die Kennzeichen des Transportfahrzeugs. Weiterhin besprach er mit dem Fahrer die Durchführung der Begleitung. Kurz nach 23:00 Uhr trafen auch POK P und POM T vor Ort ein. POM T wechselte auf Anordnung von P zu POM W in den Dienstwagen. Gegen 23:10 Uhr setzte sich der Transport in Bewegung. Die zwei Funkstreifenwagen hatten Blaulicht und Warnblinkanlage eingeschaltet. Der Streifenwagen mit POM W und T fuhr vor dem GST, der mit POK P dahinter. Am Schwertransport waren bei Abfahrt zwei gelbe Blinkleuchten in Betrieb. Zusätzlich waren noch Positionslampen an der Ladung angebracht. Während der Begleitung gab POM W dem Lkw-Fahrer Anweisungen, wie er zu fahren habe. POK P beteiligte sich nicht an den Gesprächen, er blieb im Fahrzeug sitzen. Während der weiteren Begleitung hielt sich der Lkw-Fahrer zweimal nicht an die Abmachung zu warten, bis die Strecke frei war. Aus der Gegenrichtung kamen einige Pkw, die nur mit Mühe den rollenden GST passieren konnten. POK P versuchte durch Zeichen mit der Lichthupe den Gegenverkehr zu warnen. Nach ca. 5 km Begleitung kam es dann zu einem Verkehrsunfall. Eine Pkw- Fahrerin war mit ca. 80 km/h frontal mit ihrem Fahrzeug in die überstehende Ladung des GST gefahren. Der Pkw wurde auf der Fahrerseite völlig aufgerissen. Die Fahrerin war sofort tot. Die Beifahrerin wurde schwer verletzt. Die beiden kamen von einem Bierfest, das in der Nähe stattgefunden hatte. Die tote Fahrerin hatte eine Blutalkoholkonzentration von 0,31 Promille. Durch einen Gutachter wurde festgestellt, dass der Unfall hätte vermieden werden können, wenn die Pkw-Fahrerin den GST früher erkannt hätte und dann weiter rechts gefahren wäre. Dies sei vor allem von der ordnungsgemäßen Kenntlichmachung der Ladung abhängig gewesen. Im Urteil des VG Ansbach wurde ausgeführt,

3 Fehlverhalten bei der Abfahrtkontrolle / Begleitung dass POK P durch Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen und durch schwere organisatorische Fehlentscheidungen fahrlässig den Tod der Pkw-Fahrerin (mit-)verursacht und durch dieselbe Handlung die Beifahrerin an ihrer Gesundheit beschädigt habe. Ebenfalls wurde ihm vorgeworfen, gegen dienstliche Weisungen verstoßen zu haben. Betont wurde die von POK P bei der Schwertransportbegleitung an den Tag gelegte Passivität und Oberflächlichkeit Fehlverhalten bei der Abfahrtkontrolle / Begleitung Bei der Abfahrtkontrolle wie auch während der Begleitung wurden von den Polizeibeamten einige verhängnisvolle Fehler begangen, so dass es zu dem schweren Verkehrsunfall kommen konnte. Vor Übernahme des Transportes hatte POK P sich nicht die nötigen Kenntnisse über Art und Umfang des zu begleitenden Transportes verschafft und die Bedingungen und Auflagen im Erlaubnis- / Genehmigungsbescheid sowie die Lenk- und Ruhezeiten überprüft. Eine fliegende Übergabe / Übernahme war verboten. Da die vorgeschriebene Überprüfung nicht durchgeführt wurde, hatten die Kollegen nicht erkannt, dass die Ladung nicht entsprechend der Nr. 7a) des Erlaubnisbescheides vorne und hinten mit zwei rot-weiß schraffierten Warntafeln kenntlich gemacht war. Weiterhin wurden auch die Ausmaße des Transportes mit der Ladung nicht nachgemessen. Aus diesem Grund wurde nicht festgestellt, dass die tatsächliche Ladungsbreite 5,10 m betrug, obwohl in der Erlaubnis nach 29 (3) StVO nur eine Breite von 5,00 m erlaubt war. Da ein Streckenabschnitt teilweise nur eine Fahrbahnbreite von 6,30 m aufwies, hätte POK P die Begleitung ablehnen müssen, auch deshalb, weil bei der breiteren Ladung die Straßenverkehrsbehörde unter Umständen eine andere Fahrtstrecke vorgeschrieben hätte. Ebenso hätte sich POK P nicht auf die Angaben des POM W verlassen dürfen, ohne vorher dessen Prüftätigkeit genau zu hinterfragen. Hätte er dies getan, wäre ihm aufgefallen, dass POM W aufgrund der kurzen Zeit keine sorgfältige Überprüfung des GST durchgeführt haben konnte. Dazu kommt noch, dass P den Kollegen W gar nicht kannte und somit auch nichts über dessen Zuverlässigkeit bekannt war. P gab vor dem Amtsgericht an, dass seine Kontrollabsicht bei den anderen Beteiligten auf Unmut gestoßen war und ihm auch keine außergewöhnliche Gefährlichkeit des GST aufgefallen sei. Insbesondere die Tatsache der Überbreite des Transportes, die scharfe, keilförmige nach vorne gerichtete Ladung, die Enge der benutzten Straßen und die Nachtzeit, sprechen dafür, dass es sich objektiv um ein die Sicherheit des Straßenverkehr außerordentlich gefährdendes Unternehmen handelte. Der Transport wurde von drei Polizeibeamten begleitet. Vor der Abfahrt wurde nicht darüber gesprochen, wer der Leiter des Unternehmens sein sollte (Transportführer). POK P verließ sich auf POM W, da dieser ortskundig war, wovon W aber nichts wusste. Wäre POM

4 Abschnitt A Abfahrtkontrolle W sich dieser Verantwortung im Klaren gewesen, hätte sich ihm der Gedanke aufdrängen müssen, dass angesichts der Streckenführung die Begleitung mit zwei Streifenwagen nicht ausreichend war. Hier wäre es erforderlich gewesen, eine Totalsperrung der Strecke vorzunehmen. Weiterhin hätte er bei Erscheinen des ersten Gegenverkehrs den sofortigen Halt des GST veranlassen müssen. Dazu ist es aber erforderlich, dass vor Fahrtbeginn entsprechende Zeichen vereinbart werden bzw. zwischen GST und Polizei eine Funkverbindung besteht. Als POK P feststellte, dass Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn auftauchten, hätte ihm klar sein müssen, dass POM W den Transport nicht ordnungsgemäß vorbereitet hatte. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch die Möglichkeit, den Transport an seiner unheilvollen Fahrt endgültig zu hindern. Als Transportführer ist es unabdingbar, vor dem GST zu fahren. Nur so kann der Transport geleitet und auf ihn eingewirkt werden. POK P unterließ es weiterhin, den Erlaubnisbescheid zu prüfen und mit dem Lkw-Fahrer den Ablauf der Fahrt festzulegen. Hier wird deutlich, dass gravierende Fehler bei der Abfahrtkontrolle als auch bei der Begleitung gemacht wurden. Beiden Bereichen sollte mit der entsprechenden Sorgfalt begegnet werden, damit die zu begleitenden Großraum- und Schwertransporte sicher ans Ziel kommen. Auf die angeführten Versäumnisse wird in den weiteren Teilen des Buches noch eingegangen. 1.3 Vorschriften der Länder Bundesweit gibt es von den Ländern herausgegebene Vorschriften, die sich mit der Verkehrsüberwachung beschäftigen. In diesen VÜ-Richtlinien, Erlassen etc. wird auch die Kontrolle und Begleitung von Großraum- und Schwertransporten durch die Polizei geregelt. Inhaltlich sind diese Vorschriften unterschiedlich. Daher ist es ratsam, sich den Inhalten dieser in den einzelnen Bundesländern unterschiedlichen Bestimmungen im Einzelfall zu widmen, um danach verfahren zu können. Zur Orientierung des Lesers sind im Anhang des Buches die wesentlichen Vorschriften der Länder synoptisch dargestellt Inhalte hinsichtlich Kontrolle GST Im Saarland sind die Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung, vom Ministerium für Inneres und Sport, Referat D 5, erlassen worden. In diesen Richtlinien wird neben allgemeinen Hinweisen insbesondere auf die Rechtslage und auf die besondere Verkehrssicherungspflicht bei der Begleitung von GST, mit Hinweis auf das Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach, hingewiesen. Ebenso wird der Überprüfung von GST, die sich von der technischen Überprüfung der Transportfahrzeuge, über die Kontrolle der fahrpersonalrechtlichen Vorschriften bis zur Überprüfung der Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse hinzieht, entsprechender Raum gegeben. Ein

5 32 StVZO Abmessungen weiterer Punkt befasst sich speziell mit der Begleitung der GST bzw. mit der Absicherung des Individualverkehrs vor diesen GST Besonderheiten Die VÜ-Richtlinie des Saarlandes beinhaltet neben der Beschreibung der Durchführung der Kontrolle eines GST auch Hinweise auf die zu treffenden Maßnahmen, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit, bei festgestellten Mängeln und bei Verstößen gegen Bedingungen und Auflagen der Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse. Es ist beabsichtigt, eine bundeseinheitliche Kontrollrichtlinie für die Abfahrtkontrolle von GST zu schaffen, um Mehrfachkontrollen bezüglich der Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse bei der Durchfahrt verschiedener Bundesländer zu vermeiden. Die Kontrollen / Überprüfungen anderer rechtlicher Vorschriften wie den Sozialvorschriften sind hiervon aber ausgenommen. 1.4 Maße und Gewichte, Kurvenlaufverhalten Definition Eine Legaldefinition für den Großraum- und Schwertransport konnte in keinem Gesetz / keiner Vorschrift gefunden werden. Auch in der PDV 100 ist keine Legaldefinition enthalten. Der GST stellt den Verkehr mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination dar, wenn das Fahrzeug selbst die zulässigen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte überschreitet oder das Sichtfeld des Fahrzeugführers eingeschränkt ist und/oder die Ladung die zulässigen Längen-, Breiten- oder Höhenmaße überschreitet. 3) StVZO Abmessungen Hier wird zuerst einmal ein Überblick gegeben, welche Abmessungen der Gesetzgeber als höchstzulässige Maße vorgegeben hat. Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger beträgt die höchstzulässige Breite 1. allgemein 2,55 m 2. bei Tiefkühlfahrzeugen 2,60 m 3. bei land-, forstwirtschaftlichen Fahrzeugen 3,00 m 4. bei auswechselbaren land- und forstwirtschaftlichen Anbaugeräten an Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen und bei Geräten für die Straßenunterhaltung 3,00 m 3) Homepage der Regierung der Oberpfalz (

6 Abschnitt A Abfahrtkontrolle Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger beträgt die höchstzulässige Länge 1. Einzelfahrzeuge Kraftfahrzeuge Anhänger 2. Fahrzeugkombinationen Sattelkraftfahrzeuge Sattelkraftfahrzeuge (Eurosattel) (Abstand Zugsattelzapfen bis hintere Begrenzung der Ladefläche 12,00 m und vorderer Überhangradius 2,04 m nicht überschritten) 12,00 m 12,00 m 15,50 m 16,50 m Überhangradius max. 2,04 m Zugsattelzapfen max.12 m 3. Züge mit einem oder zwei Anhängern 18,00 m Züge aus einem Lkw und einem Anhänger zur Güterbeförderung, wenn die höchstzulässigen Teillängen nicht überschritten werden: größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefäche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers, abzüglich des Abstandes zwischen der hinteren Begrenzung des Kfz und der vorderen Begrenzung des Anhängers 15,65 m und größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hintern dem Führerhaus und dem hintersten äußern Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination 16,40 m 18,75 m

7 34 StVZO Achslast und Gesamtgewicht d StVZO Kurvenlaufeigenschaften Kurvenlaufeigenschaften bedeutet, dass Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen so gebaut und eingerichtet sein müssen, dass bei einer Kreisfahrt bestimmte Werte nicht überschritten werden. Bei einem den Bestimmungen der StVZO entsprechenden Fahrzeug bzw. einer Fahrzeugkombination stimmen die Kurvenlaufeigenschaften mit den gesetzlichen Vorgaben überein. Bei Fahrzeugen / Fahrzeugkombinationen die die Maße nach überschreiten, werden diese Radien (siehe Gesetzestext) nicht eingehalten. Daher wird zum Betrieb eines solchen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr sowohl eine Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO als auch eine Erlaubnis 29 (3) StVO erforderlich StVZO Achslast und Gesamtgewicht Auch die Gewichte wurden durch den Verordnungsgeber begrenzt. Dies dient in erster Linie dem Schutz der Straßen. Achslasten 1. Einzelachslast allgemein 10,00 t angetrieben 11,50 t 2. Doppelachslast Zugfahrzeug Achsabstand < 1,00 m 11,50 t 1,00 m und < 1,30 m 16,00 t 1,30 m und < 1,80 m 18,00 t 1,30 m und < 1,80 m 19,00 t (Antriebsachse luftgefedert oder doppelbereift; 2 x 9,5 t) 3. Doppelachslast Anhänger Achsabstand < 1,00 m 11,00 t 1,00 m und < 1,30 m 16,00 t 1,30 m und < 1,80 m 18,00 t 1,80 m 20,00 t 4. Dreifachachslast Anhänger Achsabstand 1,30 m 21,00 t > 1,30 m und 1,40 m 24,00 t Gesamtgewichte (Einzelfahrzeuge) 1. Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit zwei Achsen 18,00 t 2. Kraftfahrzeuge mit drei Achsen 25,00 t Anhänger mit drei Achsen 24,00 t

8 Abschnitt A Abfahrtkontrolle 3. Kraftfahrzeuge mit vier Achsen 32,00 t (zwei Doppelachsen Abstand Mitte mindestens 4,00 m) 4. Kraftfahrzeuge ab vier Achsen 32,00 t Gesamtgewichte (Fahrzeugkombinationen) 1. mit weniger als vier Achsen 28,00 t 2. mit vier Achsen 36,00 t 3. mit mehr als vier Achsen 40,00 t 4. kombinierter Verkehr 44,00 t StVO Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 1. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein StVO Ladung Fahrzeug und Ladung dürfen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein; land- / forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Ladung aus Land-/ Forstwirtschaft oder Arbeitsgeräten dürfen nicht breiter als 3 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein. 3. Bis zu einer Höhe von 2,5 m darf die Ladung nicht nach vorn über Fahrzeuge, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug, hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug, betragen. 4. Ladungsüberstand nach hinten bis 1,50 m bei einer Wegstrecke bis zu 100 km bis 3,00 m (hierbei wird die Wegstrecke im Ausland nicht berücksichtigt) Das Fahrzeug oder der Zug dürfen zusammen nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens a. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne b. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder c. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm

9 31d StVZO Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig, ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm d StVZO Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge Die 32 StVZO (Maße) und 34 StVZO (Gewichte, Achslasten) gelten nach 31d StVZO auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen. Abweichungen von den dort genannten Maßen und Gewichten bedürfen, wie bei im Inland zugelassenen Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen, einer Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO (siehe Abschnitt A Teil 4), d. h. wird ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug unter Überschreitung von Maßen oder Gewichten /Achslasten im Geltungsbereich der StVO / StVZO in Betrieb genommen, bedarf es der gleichen Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis wie ein/e in Deutschland zugelassene/s Fahrzeug/Fahrzeugkombination.

10 Abschnitt A Abfahrtkontrolle 2 Genehmigungsverfahren Zum besseren Verständnis des unten Aufgeführten soll die Übersicht zum Verkehr mit Großraum- und Schwertransporten dienen.

11 Ausnahmegenehmigung / Erlaubnis 2.1 Genehmigungsverfahren allgemeine Übersicht Für die Durchführung eines Großraum- und Schwertransportes schreibt der Gesetzgeber vor, dass eine besondere Ausnahmegenehmigung bzw. Erlaubnis erforderlich ist. Diese sind vor Beginn des Transportes bei den zuständigen Behörden zu beantragen Ausnahmegenehmigung / Erlaubnis Es gibt zwei verschiedene Ausnahmegenehmigungen. Dies ist zum einen die Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO (fahrzeugbezogen), in der Ausnahmen von den 32, 32 d und 34 StVZO genehmigt werden sowie die Ausnahmegenehmigung nach 46 (1) 5 StVO (lademaßbezogen), die Abweichungen von den 18 und 22 StVO gewährt. Weiterhin muss für den Betrieb von Fahrzeugen, die nicht den Maßen und/ oder Gewichten bzw. Achslasten der StVZO entsprechen, eine Erlaubnis nach 29 (3) StVO vorliegen. Diese Erlaubnis wird nicht ausschließlich für beladene Fahrzeuge, sondern im Einzelfall auch für Leerfahrten benötigt, wenn hierbei die Maße, Gewichte oder die Kurvenlaufeigenschaften bzw. die Sicht des Fahrzeugführers beeinträchtigt werden. Weder die Genehmigung nach 46 StVO noch die Erlaubnis nach 29 StVO entbinden von den anderen Vorschriften der StVO bzw. StVZO. Soll beispielsweise ein Transport sonntags durchgeführt werden, müsste zusätzlich eine Befreiung von 30 (3) StVO beantragt werden. 2.2 Ausnahmegenehmigung nach 46 (1) 5 StVO und Verwaltungsvorschrift zu 46 (1) 5 StVO Die Ausnahmegenehmigung nach 46 (1) 5 StVO ist in zwei Fällen erforderlich: a) wenn die Ladungsmaße überschritten werden. Zur Beförderung eines Ladegutes werden hierbei Fahrzeuge / Fahrzeugkombinationen verwendet, die den 32 und 34 StVZO entsprechen. Das Ladegut ist in diesem Fall länger, breiter oder höher als es in den 18 und 22 StVO vorgegeben ist. Beispiel: Auf einer Fahrzeugkombination wird eine große Holzkiste befördert; es ergeben sich folgende Transportmaße: Länge: 19,00 m (Ladung ragt 2,50 m nach hinten über das Fahrzeug hinaus), Höhe: 4,50 m und Breite: 3,60 m. b) Die Ausnahmegenehmigung wird ebenfalls erforderlich, wenn ein Transport in Betrieb genommen werden soll, der nicht den Vorschriften der 32 und 34 StVZO entspricht, also wenn das Fahrzeug selbst schon länger breiter oder schwerer ist und die Ladung dann zusätzlich von den in 18 und 22

12 Abschnitt A Abfahrtkontrolle Bild 1 + 2: Für diesen Transport wird lediglich eine Ausnahmegenehmigung nach 46 (1) 5 StVO benötigt. Die Maße und Gewichte nach der StVZO werden eingehalten. Hier ist lediglich die Ladung breiter als das Transportfahrzeug.

13 Ausnahmegenehmigung / Erlaubnis StVO genannten Maßen abweicht. Hier ist neben einer Erlaubnis nach 29 (3) StVO eine Ausnahmegenehmigung nach 46 (1) 5 StVO erforderlich. Beispiel: Auf einer 24,00 m langen Fahrzeugkombination wird ein 60 Tonnen schweres Schleusentor befördert. Das Gesamtgewicht des Transportfahrzeugs liegt bei 107 Tonnen. Das Schleusentor hat eine Breite von 7,00 m; die Transporthöhe liegt bei 6,50 m (statt 4,00 m); die Ladung liegt auf einem Schräglader, um die Transportbreite auf 5,50 m zu reduzieren. Bild 3: Schräglader mit Schleusentor; 70 StVZO sowie 29 und 46 StVO werden hier benötigt. Verwaltungsvorschrift zu 46 (1) 5 StVO: In der VwV werden die Voraussetzungen, das Verfahren, der Inhalt des Genehmigungsbescheides sowie die Voraussetzungen zur Erteilung einer Dauerausnahmegenehmigung geregelt (siehe Abschnitt D Nr. 6). Die Verwaltungsvorschrift bindet das Ermessen der Behörde. Sie hat sich bei der Erteilung einer Genehmigung grundsätzlich an diese Vorgaben zu halten. 2.3 Erlaubnis nach 29 (3) StVO und Verwaltungsvorschrift zu 29 (3) StVO Die Erlaubnis nach 29 (3) StVO ist erforderlich, wenn das Fahrzeug/die Fahrzeugkombination nicht den in den 32 und 34 StVZO genannten Maßen und Gewichten / Achslasten, gleichgültig ob unbeladen oder beladen, entspricht. Sie ist fahrzeugbezogen und die Berechtigung zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Für die Inbetriebnahme eines solchen Fahrzeugs ist zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO erforderlich. Beide Dokumente, die sehr umfangreich sein können, sind während des Transportes mitzuführen und zur Kontrolle auszuhändigen. Die darin aufgeführten Auflagen

14 Abschnitt A Abfahrtkontrolle Bild 4: Diese Fahrzeugkombination benötigt auch bei der Leerfahrt eine Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO und eine Erlaubnis nach 29 (3) StVO da sie länger ist, als in 32 StVZO aufgeführt. und Bedingungen sind zu beachten und einzuhalten. Hier passt das gleiche Beispiel wie unter 2.2 b). Verwaltungsvorschrift zu 29 (3) StVO: Auch zu 29 (3) StVO gibt es eine VwV. Diese hat die gleichen Inhalte wie die VwV zu 46 StVO. Zusätzlich beinhaltet sie noch Sonderbestimmungen für Autokräne StVZO Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen der 32, 32 d, 34 StVZO entsprechen, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO. Eine Verwaltungsvorschrift hierzu in der StVZO gibt es nicht, allerdings wurden vom Bundesverkehrsministerium die Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeuge erlassen. Die Erlaubnis nach 29 StVO wie auch die Genehmigung nach 46 StVO können auch in einer Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO mit erteilt werden. Dies kann für die Leerfahrt von GST gelten oder wenn bestimmte Maße und Gewichte nicht überschritten werden (siehe Abschnitt A )

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