Die Zweite Staatsprüfung
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- Oldwig Schulze
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1 Die Zweite Staatsprüfung Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundund Hauptschulen vom 27. August 1997, zuletzt geändert am 19. Februar 2010 (Auszug) 14 Zweck und Durchführung der Prüfung (1) Durch die Zweite Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zuerkannt werden kann. (2) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Landesprüfungsamt; es entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (3) Der Seminarleiter kann den ständigen Vertreter oder den Fachleiter für Pädagogik und Allgemeine Didaktik beauftragen, die ihm nach 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 19 Abs. 2,3 Satz 2 und Abs. 6, 20 Abs. 3 Satz 1 und 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 obliegenden Aufgaben zu übernehmen. 15 Prüfungsausschuss (1) Die Zweite Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, den der Präsident des Landesprüfungsamtes beruft. 19 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 sowie 22 Abs. 3 bleiben unberührt. Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. ein Vertreter des Landesprüfungsamtes oder der Schulbehörde als vorsitzendes Mitglied, 2. der Seminarleiter, 3. die zuständigen Fachleiter. Leiter von Studienseminaren und deren ständige Vertreter, Leiter von Realschulen plus und Integrierten Gesamtschulen, sofern sie die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen besitzen, können von dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes mit dem Vorsitz beauftragt werden. Außerdem können entsprechend den Prüfungsanforderungen bis zu zwei weitere Mitglieder, insbesondere Mentoren, vom Landesprüfungsamt bestellt werden. (2) Zur praktischen und mündlichen Prüfung in den Fächern Evangelische und Katholische Religionslehre wird ein Vertreter der betreffenden Kirche eingeladen; bei Teilnahme wirkt er mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mit. (3) Bei Verhinderung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt der Präsident des Landesprüfungsamtes geeignete Vertretungen. (4) Der Prüfungsausschuss kann zur Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung für jede Lehrprobe und für jede Teilprüfung gemäß 21 Abs. 2 in Unterausschüsse gegliedert werden. Ein Unterausschuss besteht entsprechend den Prüfungsanforderungen aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern. Der Präsident des Landesprüfungsamtes bestimmt die Zusammensetzung und die Leitung der Unterausschüsse. (5) Der Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ein Unterausschuss ist beschlussfähig, wenn der Leitende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, wenn ein Unterausschuss zu entscheiden hat, des Leiters den Ausschlag. 20 Abs. 6 und 21 Abs. 4 bleiben unberührt
2 16 Antrag auf Zulassung zur Prüfung (1) Der Lehramtsanwärter hat den Antrag auf Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung zu dem vom Landesprüfungsamt bestimmten Zeitpunkt bei der Seminarleitung einzureichen. (2) Mit dem Antrag auf Zulassung schlägt der Lehramtsanwärter im Einvernehmen mit dem Fachleiter ein Thema für die Hausarbeit vor. Ein Thema, das im Rahmen einer früheren Prüfung schriftlich bearbeitet wurde, darf nicht gewählt werden. 17 Zulassung zur Prüfung (1) Die Seminarleitung legt den Antrag auf Zulassung zur Prüfung zusammen mit einer Empfehlung dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes zur Entscheidung vor. (2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Präsident des Landesprüfungsamtes. Wird die Zulassung versagt, so bestimmt das Landesprüfungsamt, nach welcher Frist frühestens ein neuer Antrag auf Zulassung gestellt werden kann. Die Frist soll mindestens drei und höchstens sechs Monate betragen. Die Entscheidungen gemäß Satz 1 und 2 werden dem Lehramtsanwärter schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 18 Gliederung der Prüfung (1)Die Zweite Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen ( 19), einem praktischen ( 20) und einem mündlichen ( 21) Teil. Die schriftliche Prüfung ist erster Teil der Prüfung. (2)Macht ein Lehramtsanwärter glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird ihm vom Landesprüfungsamt gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Der Antrag ist schriftlich, zusammen mit einem ärztlichen Attest, rechtzeitig vor der Prüfungsleistung beim Landesprüfungsamt einzureichen. Das Landesprüfungsamt kann von Lehramtsanwärtern, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen im Sinne des 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, eine amtsärztliche Feststellung verlangen. 19 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Hausarbeit. Die Hausarbeit soll Gelegenheit geben zu zeigen, dass über die Einzelstunde hinaus Unterricht unter kritischer Verwertung einschlägiger Literatur geplant und die Planung unterrichtspraktisch umgesetzt werden kann sowie die Ergebnisse ausgewertet werden können. Die Hausarbeit soll daher weniger fremde Meinungen und theoretische Erörterungen als eigene durch die Praxis gewonnene Einsichten enthalten und begründen. Themen, die nicht unmittelbar aus dem Unterricht erwachsen, bedürfen der Genehmigung durch das Landesprüfungsamt. (2) Der Seminarleiter setzt das Thema für die Hausarbeit fest und gibt es dem Lehramtsanwärter mit der Zulassung zur Prüfung schriftlich bekannt. (3) Die Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Themas in zweifacher Ausfertigung in Maschinenschrift und gebunden dem Studienseminar zuzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen kann der Seminarleiter mit Zustimmung des Landesprüfungsamtes bei der Bekanntgabe des Themas eine um höchstens sechs Wochen längere Bearbeitungszeit festsetzen. Die Abgabefrist wird durch Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Wird die Hausarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht fristgerecht abgeliefert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; die Feststellung hierüber trifft das Landesprüfungsamt. (4) Diejenigen Stellen der Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Der Hausarbeit ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen, und am Schluss der Arbeit ist zu versichern, dass sie ohne fremde Hilfe verfasst wurde, dass keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden und dass das Thema nicht bereits im Rahmen einer früheren Prüfung schriftlich bearbeitet worden ist
3 (5) Die Hausarbeit wird von dem Fachleiter und einem Zweitgutachter, der von dem Seminarleiter bestellt wird, in der Regel von dem Mentor, beurteilt. Jede Beurteilung schließt mit einem Notenvorschlag gemäß 23 ab. (6) Der Seminarleiter setzt die Note für die Hausarbeit gemäß 23 unter Berücksichtigung der Beurteilungen und Vorschläge gemäß Absatz 5 fest und gibt sie dem Lehramtsanwärter rechtzeitig vor Bekanntgabe des Themas der ersten Lehrprobe gemäß 20 Abs. 4 bekannt. (7) Wird die Hausarbeit mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. 20 Praktische Prüfung (1) Die praktische Prüfung besteht aus je einer Lehrprobe in den beiden Fächern, in denen die Lehrbefähigung erworben werden soll. (2) Das Landesprüfungsamt bestimmt die Termine für die Lehrproben. (3) Die Klassen für die Lehrproben bestimmt der Seminarleiter im Einvernehmen mit dem Leiter der Ausbildungsschule. Die Lehrproben finden in der Regel in den durch Ausbildungsunterricht bekannten Klassen statt. Wünsche der Lehramtsanwärter sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. (4) Der Fachleiter legt das Thema der Lehrprobe fest. Das Thema wird dem Lehramtsanwärter am fünften Werktag vor der Lehrprobe bekannt gegeben. Finden beide Lehrproben an demselben Tag statt, so werden beide Themen am zehnten Werktag vor diesem Tag bekannt gegeben. (5) Der Lehramtsanwärter reicht jeweils am Vormittag des letzten Werktages vor der praktischen Prüfung den schriftlichen Entwurf der Lehrprobe in fünffacher Ausfertigung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses an der von der Seminarleitung bestimmten Stelle ein. Der Entwurf ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. (6) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät nach Anhörung des Lehramtsanwärters über das Ergebnis jeder Lehrprobe. Kommt ein Einvernehmen im Ausschuss nicht zustande, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des Unterausschusses unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Vorschläge die Noten gemäß 23 fest. Der Vorsitzende oder der Leiter gibt dem Lehramtsanwärter die Noten für jede Lehrprobe mit Begründung am Prüfungstag bekannt. (7) Sind beide Lehrproben mit "mangelhaft" oder eine Lehrprobe mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Die Anwesenheit dienstlich interessierter Personen ist mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Personen, die Prüfer oder Vorsitzende gemäß 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 sein können, sowie an der Ausbildung beteiligte Mentoren und Lehrkräfte dürfen mit Zustimmung des Vorsitzenden bei der Prüfung einschließlich der Beratung und Beschlussfassung anwesend sein. Der Lehramtsanwärter kann die Anwesenheit von nicht in Satz 2 genannten Personen ablehnen. (9) In den Fällen der Absätze 4 und 5 werden bei den Werktagen die Samstage nicht mitgezählt. 21 Mündliche Prüfung (1) Das Landesprüfungsamt bestimmt Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. erste Teilprüfung: Pädagogik, Allgemeine Didaktik und Methodik, Pädagogische Psychologie, soziologische Aspekte der Erziehung, Schulrecht und Beamtenrecht; 2. zweite Teilprüfung: Didaktik und Methodik des ersten Faches; 3. dritte Teilprüfung: Didaktik und Methodik des zweiten Faches. (3) Jede Teilprüfung dauert etwa 30 Minuten. (4) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät über das Ergebnis jeder Teilprüfung. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Leiter des - 3 -
4 Unterausschusses die Note unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Notenvorschläge gemäß 23 fest. (5) Wird eine mündliche Teilprüfung mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (6) 20 Abs. 8 gilt entsprechend. 22 Prüfung im weiteren Fach (1) Vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes ist im weiteren Fach eine mündliche Prüfung abzulegen. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer seine Ausbildung im weiteren Fach mindestens mit der Note "ausreichend" abgeschlossen hat. Der Seminarleiter setzt auf der Grundlage der Beurteilung des Fachleiters ( 11 Abs. 2 und 3) die Note für die Ausbildung (Vornote) gemäß 23 fest. (3) Die Prüfung dauert etwa 30 Minuten. Sie wird von dem Fachleiter unter Vorsitz des Seminarleiters abgenommen. Sie erstreckt sich auf die Didaktik und Methodik des weiteren Faches. Der Seminarleiter setzt die Note auf Vorschlag des Fachleiters gemäß 23 fest. (4) Die Endnote ist aus der Punktzahl der Vornote (Absatz 2 Satz 2) und aus der Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung (Absatz 3 Satz 4) im Gewichtungsverhältnis 2:1 gemäß 23 und 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu bilden. Lautet die Endnote mindestens "ausreichend", ist die Prüfung bestanden. Ist die Endnote schlechter als "ausreichend", kann die Prüfung im weiteren Fach einmal wiederholt werden. Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in diesem Fall nicht möglich. (5) Die Endnote im weiteren Fach ist im Zeugnis zu vermerken. Sie wird bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses nicht berücksichtigt. (6) War die Zulassung im weiteren Fach zu versagen oder wurde die Prüfung endgültig nicht bestanden, ist im Zeugnis zu vermerken, dass das weitere Fach nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. 23 Bewertung der Prüfungsleistungen Für die einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote der Prüfung sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden: sehr gut 15, 14 Punkte gut 13, 12, 11 Punkte befriedigend 10, 9, 8 Punkte ausreichend 7, 6, 5 Punkte mangelhaft 4, 3, 2 Punkte ungenügend 1, 0 Punkte (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. 24 Gesamtergebnis (1) Im Anschluss an die Festsetzung der Note für den letzten Prüfungsteil ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Absatz 2. Der Vorsitzende gibt dem Lehramtsanwärter die Gesamtnote und die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen im Anschluss an die Prüfung bekannt. Ist die Prüfung nicht bestanden, so sind die Gründe des Nichtbestehens zu eröffnen. Der Lehramtsanwärter erhält vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung mit Angabe der Gründe
5 (2) Die Gesamtnote wird ermittelt als Durchschnitt aus 1. der Punktzahl der Vornote gemäß 11 Abs. 4 (vierfach gewichtet), 2. der Punktzahl der Note für die Hausarbeit (doppelt gewichtet), 3. den Punktzahlen der Noten für die Lehrproben, 4. der durchschnittlichen Punktzahl der Noten für die mündlichen Teilprüfungen (doppelt gewichtet). Zwischenwerte ab 0,6 sind der besseren, bis 0,5 der schlechteren Note zuzuordnen. Eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote "ausreichend" oder besser ist. Sie ist nicht bestanden in den Fällen des 19 Abs. 7, des 20 Abs. 7 und des 21 Abs. 5. Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn 1. die Gesamtnote "mangelhaft" oder schlechter ist, 2. die Vornote gemäß 11 Abs. 4 schlechter als "ausreichend" und die Note für die Hausarbeit "mangelhaft" sind, 3. die Vornote gemäß 11 Abs. 4 schlechter als "ausreichend" oder die Note für die Hausarbeit und eine Lehrprobe "mangelhaft" sind, sofern die andere Lehrprobe nicht besser als "ausreichend" bewertet wird, 4. die Vornote gemäß 11 Abs. 4 schlechter als "ausreichend" oder die Note für die Hausarbeit und zwei mündliche Teilprüfungen "mangelhaft" sind, 5. eine Lehrprobe und zwei mündliche Teilprüfungen "mangelhaft" sind, sofern die andere Lehrprobe nicht besser als "ausreichend" bewertet wird, oder 6. eine Prüfungsleistung gemäß 27 Abs. 1 mit "ungenügend" bewertet wird. (4) Gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. 25 Prüfungsniederschrift (1) Über den Verlauf der praktischen und der mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. In diese sind aufzunehmen: 1. Zeit und Ort der Prüfung, 2. die Namen des Lehramtsanwärters und der jeweiligen Prüfenden, 3. Beginn und Ende der Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen, 4. die Stoffgebiete und Gegenstände der Prüfung, 5. die Bewertung der Prüfungsleistungen mit Begründung, 6. die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung, 7. im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die Entscheidung gemäß 29 Abs. 1 Satz 2 sowie 8. besondere Vorkommnisse. (2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses zu unterschreiben
6 26 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis (1) Kann die Prüfung oder ein Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände nicht abgelegt werden oder eine einzelne Prüfungsleistung nicht erbracht werden, so ist dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine von dem Lehramtsanwärter nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. (2) Ein Rücktritt von der Prüfung ist in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes möglich. (3) Wird ein Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung nicht eingehalten, wird eine Prüfungsleistung verweigert oder findet ein Rücktritt ohne Genehmigung statt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft das Landesprüfungsamt. 27 Ordnungsverstöße (1) Bei einem Versuch, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder bei Vorliegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten. (2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann das Landesprüfungsamt innerhalb von fünf Jahren seit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses das Gesamtergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen. 28 Zeugnis (1) Bei Bestehen der Prüfung erhält der Lehramtsanwärter ein Zeugnis mit der Gesamtnote, einschließlich der durchschnittlichen Punktzahl gemäß 24 Abs. 2, sowie mit dem Vermerk über das weitere Fach gemäß 22 Abs. 5 und 6. (2) Das Zeugnis ist von dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes zu unterschreiben und mit dem Siegel des Landesprüfungsamtes zu versehen. Das Datum des Zeugnisses ist das Datum der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung. 29 Wiederholung der Prüfung (1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss schlägt vor, um welche Frist der Vorbereitungsdienst verlängert werden soll; die Frist soll sechs Monate nicht überschreiten. (2) Bei der Wiederholungsprüfung können einzelne Prüfungsleistungen der ersten Prüfung angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt. 30 Einsicht in die Prüfungsakten Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung kann Einsicht in die Prüfungsakten genommen werden. Den Ort der Einsichtnahme bestimmt das Landesprüfungsamt. Abschriften oder Fotokopien der Prüfungsunterlagen dürfen angefertigt werden. 31 Übergangsbestimmungen (1) Der Vorbereitungsdienst kann auch an organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschulen und Hauptschulen als Ausbildungsschulen gem. 7 Abs. 2 abgeleistet werden. (2) Leiter von organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschulen und Hauptschulen können auch gemäß 15 Abs. 1 Satz 4 mit dem Vorsitz beauftragt werden
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