ZIMMERMEISTERGEWERBE
|
|
|
- Steffen Lehmann
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Beilage zum Kollektivvertrag für das ZIMMERMEISTERGEWERBE In der Fassung vom 1. Jänner 1998 Lohnordnung Gültig ab 1. Mai 2012
2 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits. Artikel I Geltungsbereich 1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich. 2. Fachlich: Für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Holzbau sind. 3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge) mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge. Artikel II Lohnerhöhung a) Gemäß dem Kollektivvertrag vom 3. März 2010 werden die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen per für eine Laufzeit von 12 Monaten um 4,15 % erhöht und in lit. b) neu festgesetzt. 2
3 b) Anhang gemäß 5/II RKV LOHNTAFEL (Lohnordnung) Kollektivvertragslöhne: Stundenlohn ab 1. Mai 2012 Hilfspolier... 13,89 Vorarbeiter... 12,83 Bundzimmerer... 12,33 Zimmerer nach dem 1. Gehilfenjahr, Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden... 11,95 Zimmerer im 1. Gehilfenjahr, angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Praxis aufweisen... 11,54 Hilfsarbeiter... 10,38 Lehrlingsentschädigungen im 1. Lehrjahr... 30% das sind 3,46 im 2. Lehrjahr... 40% das sind 4,62 im 3. Lehrjahr... 60% das sind 6,92 des KV-Stundenlohnes vom Zimmerer im 1. Gehilfenjahr... 11,54 Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß. 3
4 Artikel III Entlohnung für Pflichpraktikanten Schülern von mittleren und höheren Schulen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, gebührt abweichend von Artikel II für die Dauer eines vorgeschriebenen Betriebspraktikums (maximal 1 Monat pro Kalenderjahr) ein Monatslohn in der Höhe von 55% des KV-Stundenlohnes für den Zimmerer im 1. Gehilfenjahr mal 169,5. Dies gilt auch, wenn nur eine teilweise Arbeitspflicht besteht. 4
5 Artikel IV Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am Die Lohnsätze gelten bis Nach dem 31. Jänner 2013 sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufzunehmen. Wien, am 15. März 2012 Für die Bundesinnung Holzbau Komm.-Rat Richard Rothböck Bundesinnungsmeister Mag. Franz Stefan Huemer Geschäftsführer Für den Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau Holz Abg.z.NR Josef Muchitsch Gf. Bundesvorsitzender Mag. Herbert Aufner Bundesgeschäftsführer 5
6 Anhang Änderung im Rahmenkollektivvertrag 6 Erschwerniszulagen 6 lit. p) Werkzeugzulage 1. Absatz lautet: "Der Zimmerer hat unter der Voraussetzung, dass er nachfolgend angeführtes Werkzeug besitzt und zur Arbeit jeweils verwendet, für die Abnützung und Neuanschaffung des Werkzeuges Anspruch auf ab 1. Mai 2010 eine Werkzeugzulage von... 0,07 auf seinen Stundenlohn." 7 Entgelt bei Arbeitsverhinderung (mit Wirksamkeit 1. Mai 2005) In 7 Abschnitt III B Ziffer 4 wird folgende lit. k) neu angefügt: k) Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung gebührt einmalig bezahlte Freizeit für die notwendige Zeit; maximal ein Arbeitstag 7 Entgelt bei Arbeitsverhinderung (mit Wirksamkeit 1. Mai 2008) In 7 Abschnitt III B Ziffer 4 wird folgende lit. l) neu eingefügt: l) Lehrlinge erhalten ab 1. Mai 2009 für den ersten Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse B bezahlte Freizeit für die erforderliche Zeit; maximal einen Arbeitstag. 6
7 10 Lehrlinge (mit Wirksamkeit 1. Mai 2001) 10 Ziffer 2 erster Satz lautet neu: 2. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen. 10 Ziffer 6 erster Satz lautet neu: 6. Der Lehrberechtigte, bei dem der Lehrling die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit beendet, ist verpflichtet, diesen drei Monate in seinem Betrieb in seinem erlernten Beruf weiter zu verwenden. Im 10 wird eine neue Ziffer 9 eingefügt: 9. Arbeitnehmer, die eine Vorlehre im Sinne des 8b Berufsausbildungsgesetz absolvieren, erhalten im ersten, zweiten, dritten Vorlehrjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im ersten, zweiten bzw. im dritten Lehrjahr. Zeiten einer vorangegangenen Vorlehre im selben Beruf sind für die Höhe der Entlohnung anzurechnen. 10 Lehrlinge (mit Wirksamkeit 1. Mai 2010) Im 10 wird eine neue Ziffer 10 eingefügt: 10. Der Lehrling ist verpflichtet, den Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß 19c BAG vom ) zu absolvieren. Bei positiver Bewertung, erhält er eine einmalige Prämie in Höhe von 300 Euro. Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung, fällig wird. 7
8 Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs. Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro. Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs. 11 Verschiedenes (mit Wirksamkeit 1. Mai 2001) 11 Ziffer 10 lautet ab : 10. Die in diesem Kollektivvertrag festgesetzten Zulagenbeträge und die in Hinkunft festzusetzenden Lohnbeträge sind auf einen Cent kaufmännisch zu runden. 12 Weihnachtsgeld (mit Wirksamkeit 1. Mai 2010) 12 Weihnachtsgeld lautet neu: 1. Arbeitnehmer erhalten nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld. Alle Zeiten der Betriebszugehörigkeit beim selben Arbeitgeber werden, soweit es die einmonatige Betriebszugehörigkeit betrifft, zusammengezählt. 2. Das Weihnachtsgeld beträgt 3,41 Stundenlöhne für während des laufenden Kalenderjahres je geleistete 39 Stunden, bei verkürzter Arbeitszeit für je geleistete 32 Stunden. Der Urlaub gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz BUAG sowie entgeltpflichtige Betriebsabwesenheit sind einzurechnen. 3. Das Weihnachtsgeld für die im Dezember Beschäftigten ist am ersten Freitag im Dezember auszubezahlen, 8
9 wobei die restlichen Teile des Dezembers als anrechenbare Zeiten der Betriebszugehörigkeit gelten. 4. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme einer gerechtfertigten Entlassung (ausgenommen gem. 82 lit. h GewO RGBl. Nr. 227 vom ) oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung des nach den vorhergehenden Grundsätzen erworbenen und errechneten Weihnachtsgeldes. 5. Die Überstellung eines Arbeitnehmers von einem Zimmererbetrieb an eine Arbeitsgemeinschaft oder umgekehrt wird für die Berechnung des Weihnachtsgeldes nicht als Lösung des Arbeitsverhältnisses betrachtet. Kommentar: Die laut Absatz 2 anzurechnenden Gesamtstunden sind durch 39, bei verkürzter Arbeitszeit durch 32, zu dividieren. 15 Lösung des Arbeitsverhältnisses (mit Wirksamkeit 1. Mai 2003) 15 Ziffer 1 lautet neu: 1. Das Arbeitsverhältnis bis zu 5 Jahren kann jederzeit sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber vom letzteren unter Einhaltung der im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen fünftägigen Verständigungsfrist nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden. Die Kalenderwoche beginnt Montag, 0.00 Uhr, und endet Sonntag, Uhr. 9
10 Eine Lösung des Arbeitsverhältnisses vor dem letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche ist nur bei Arbeitsverhältnissen bis zu 5 Jahren möglich: a) bei Beendigung der Baustelle und b) wenn die Arbeit auf einer Baustelle oder auf Teilabschnitten derselben, die arbeitsmäßig voneinander unabhängig sind, aus Gründen, die nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegen, für länger als eine Woche stillgelegt wird. Werden die Arbeiten auf der stillgelegten Baustelle binnen Wochenfrist wieder aufgenommen, weil die Gründe, welche zur Stillegung geführt haben, weggefallen sind, so sind die vor der Stillegung beschäftigt gewesenen Arbeiter wieder einzustellen. Das Arbeitsverhältnis gilt in diesem Falle als nicht unterbrochen. Hat das Arbeitsverhältnis 5 Jahre gedauert, kann dieses sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber - vom letzteren unter Einhaltung der im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen Verständigungsfrist - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Kalenderwoche, hat das Arbeitsverhältnis 10 Jahre gedauert von zwei Kalenderwochen, hat das Arbeitsverhältnis 15 Jahre gedauert von drei Kalenderwochen, nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden. Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert. 10
11 15 Lösung des Arbeitsverhältnisses (mit Wirksamkeit 1. Mai 2005) In 15 wird folgende Ziffer 5 neu angefügt: 5. Der Kündigungsschutz des 15 Mutterschutzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idf BGBl I Nr. 103/2001). 11
12 Herausgeber: Gewerkschaft Bau Holz, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. ZVR Bundesinnung Holzbau, 1040 Wien, Schaumburgergasse 20/6. Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. Verlags- und Herstellungsort: Wien
ZIMMERMEISTER- GEWERBE
Beilage zum Kollektivvertrag für das ZIMMERMEISTER- GEWERBE Rahmenrechtliche Ergänzungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2005 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Zimmermeister
Beilage BODENLEGERGEWERBE. Lohnordnung. zum Kollektivvertrag für das. in der Fassung vom 1. Mai Gültig ab
Beilage zum Kollektivvertrag für das BODENLEGERGEWERBE in der Fassung vom 1. Mai 1999 Lohnordnung Gültig ab 1. Mai 2012 KOLLEKTIVVERTRAG für das Bodenlegergewerbe abgeschlossen zwischen der Bundesinnung
ZIMMERMEISTER- GEWERBE
Beilage zum Kollektivvertrag für das ZIMMERMEISTER- GEWERBE in der Fassung vom 1. Jänner 1998 Rahmenrechtliche Ergänzungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2003 bzw. 1. Mai 2004 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen
Beilage TAPEZIERERGEWERBE. Lohnordnung. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab
Beilage zum Kollektivvertrag für das TAPEZIERERGEWERBE Lohnordnung Gültig ab 1. Mai 2012 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer Österreichs einerseits und dem
HAFNER-, PLATTEN- UND FLIESENLEGERGEWERBE
Beilage zum Kollektivvertrag für das HAFNER-, PLATTEN- UND FLIESENLEGERGEWERBE (inklusive Keramikergewerbe) In der Fassung vom 1. Mai 2004 Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2015 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen
Beilage BODENLEGERGEWERBE. Lohnordnung. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab
Beilage zum Kollektivvertrag für das BODENLEGERGEWERBE Lohnordnung Gültig ab 1. Mai 2017 KOLLEKTIVVERTRAG für das Bodenlegergewerbe abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits
Beilage DACHDECKERGEWERBE. Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab
Beilage zum Kollektivvertrag für das DACHDECKERGEWERBE Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2014 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem
Beilage BAUHILFSGEWERBE. Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab
Beilage zum Kollektivvertrag für das BAUHILFSGEWERBE Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2012 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe und
Beilage GLASERGEWERBE. Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab
Beilage zum Kollektivvertrag für das GLASERGEWERBE Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen
HAFNER-, PLATTEN- UND FLIESENLEGERGEWERBE
Beilage zum Kollektivvertrag für das HAFNER-, PLATTEN- UND FLIESENLEGERGEWERBE (inklusive Keramikergewerbe) In der Fassung vom 1. Mai 2004 Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2016 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen
zum Kollektivvertrag für BAUHILFSGEWERBE Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2010
Beilage zum Kollektivvertrag für BAUHILFSGEWERBE Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2010 Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe 2010-2012 Seite 1 Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe
zum Kollektivvertrag für BAUHILFSGEWERBE Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2011
Beilage zum Kollektivvertrag für BAUHILFSGEWERBE Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2011 Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe Mai 2011 Seite 1 Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe abgeschlossen zwischen
ZIMMERMEISTERGEWERBE
Beilage zum Kollektivvertrag für das ZIMMERMEISTERGEWERBE In der Fassung vom 1. Jänner 1998 Lohnordnung Gültig ab 1. Mai 2015 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits
Beilage GLASERGEWERBE. Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab
Beilage zum Kollektivvertrag für das GLASERGEWERBE Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen
zum Kollektivvertrag für das ZIMMERMEISTERGEWERBE In der Fassung vom 1. Jänner 1998 Lohnordnung Gültig ab ab 1. Mai 2013
Beilage zum Kollektivvertrag für das ZIMMERMEISTERGEWERBE In der Fassung vom 1. Jänner 1998 Lohnordnung Gültig ab ab 1. Mai 2013 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits
zum Kollektivvertrag für das ZIMMERMEISTERGEWERBE In der Fassung vom 1. Jänner 1998 Lohnordnung Gültig ab ab 1. Mai 2014
Beilage zum Kollektivvertrag für das ZIMMERMEISTERGEWERBE In der Fassung vom 1. Jänner 1998 Lohnordnung Gültig ab ab 1. Mai 2014 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits
zum Kollektivvertrag für das GLASERGEWERBE Lohnordnungen Gültig ab ab 1. Mai 2011
Beilage zum Kollektivvertrag für das GLASERGEWERBE Lohnordnungen Gültig ab KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen
zum Kollektivvertrag für das HAFNER-, PLATTEN- UND FLIESENLEGERGEWERBE (inklusive Keramikergewerbe) In der Fassung vom 1. Mai 2004 Lohnordnungen
Beilage zum Kollektivvertrag für das HAFNER-, PLATTEN- UND FLIESENLEGERGEWERBE (inklusive Keramikergewerbe) In der Fassung vom 1. Mai 2004 Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen
Beilage DACHDECKERGEWERBE. Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab
Beilage zum Kollektivvertrag für das DACHDECKERGEWERBE Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen
zum Kollektivvertrag für das HAFNER-, PLATTEN- UND FLIESENLEGERGEWERBE (inklusive Keramikergewerbe) In der Fassung vom 1. Mai 2004 Lohnordnungen
Beilage zum Kollektivvertrag für das HAFNER-, PLATTEN- UND FLIESENLEGERGEWERBE (inklusive Keramikergewerbe) In der Fassung vom 1. Mai 2004 Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen
MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLER- GEWERBE
Beilage zum Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLER- GEWERBE Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderungen Gültig ab 1. Mai 2015 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der
Beilage GLASERGEWERBE. Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab
Beilage zum Kollektivvertrag für das GLASERGEWERBE Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen
MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung. Gültig ab 1. Mai 2014 KOLLEKTIVVERTRAG
Beilage zum Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung Gültig ab 1. Mai 2014 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung
HOLZ- UND KUNSTSTOFF- VERARBEITENDE GEWERBE ÖSTERREICHS
Beilage zum Kollektivvertrag für das HOLZ- UND KUNSTSTOFF- VERARBEITENDE GEWERBE ÖSTERREICHS in der für die Tischler und Holzgestalter geltenden Fassung Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig
Beilage BAUHILFSGEWERBE. Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab
Beilage zum Kollektivvertrag für das BAUHILFSGEWERBE Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2017 KOLLEKTIVVERTRAG für das Bauhilfsgewerbe abgeschlossen zwischen der Bundesinnung
Kollektivvertrag. Artikel I Geltungsbereich. 2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter.
Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits. Artikel I Geltungsbereich
Beilage DACHDECKERGEWERBE. Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab
Beilage zum Kollektivvertrag für das DACHDECKERGEWERBE Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen
zum Kollektivvertrag für das Bodenlegergewerbe In der Fassung vom 1. Mai 1999 Lohnordnung Gültig ab ab 1. Mai 2013
Beilage zum Kollektivvertrag für das Bodenlegergewerbe In der Fassung vom 1. Mai 1999 Lohnordnung Gültig ab ab 1. Mai 2013 KV Bodenleger Mai 2013 Seite 1 Kollektivvertrag für das Bodenlegergewerbe abgeschlossen
zum Kollektivvertrag für das GLASERGEWERBE Lohnordnungen Gültig ab ab 1. Mai 2013
Beilage zum Kollektivvertrag für das GLASERGEWERBE Lohnordnungen Gültig ab KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen
HOLZ- UND KUNSTSTOFFVERARBEITENDE GEWERBE ÖSTERREICHS. Tischler und Holzgestalter. Lohnordnungen
Beilage zum Kollektivvertrag für das HOLZ- UND KUNSTSTOFFVERARBEITENDE GEWERBE ÖSTERREICHS in der für die Tischler und Holzgestalter geltenden Fassung Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2019 Anhang I Lohnordnungen
HOLZBAU-MEISTERGEWERBE
Beilage zum Kollektivvertrag für das HOLZBAU-MEISTERGEWERBE Lohnordnung Gültig ab 1. Mai 2018 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
HAFNER-, PLATTEN- UND FLIESENLEGERGEWERBE
Beilage zum Kollektivvertrag für das HAFNER-, PLATTEN- UND FLIESENLEGERGEWERBE (inklusive Keramikergewerbe) In der Fassung vom 1. Mai 2004 Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2017 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen
BAUINDUSTRIE UND BAUGEWERBE
Beilage zum Kollektivvertrag für BAUINDUSTRIE UND BAUGEWERBE vom 1. Mai 1994 Lohnordnung Wirksam ab 1. Mai 2018 KOLLEKTIVVERTRAG für Bauindustrie und Baugewerbe abgeschlossen zwischen dem Fachverband der
HAFNER-, PLATTEN- UND FLIESENLEGERGEWERBE
Beilage zum Kollektivvertrag für das HAFNER-, PLATTEN- UND FLIESENLEGERGEWERBE (inklusive Keramikergewerbe) In der Fassung vom 1. Mai 2004 Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2018 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen
Mindestlohntarif für KindergartenhelferInnen für das Bundesgebiet Österreich Gültig ab 1.1.2013
Mindestlohntarif für KindergartenhelferInnen für das Bundesgebiet Österreich Gültig ab 1.1.2013 www.vida.at Auskunft, Beratung und Hilfe erhalten Mitglieder bei der Gewerkschaft vida: Gewerkschaft vida,
MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung. Gültig ab 1. Mai 2011 KOLLEKTIVVERTRAG
Beilage zum Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung Gültig ab 1. Mai 2011 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung
Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE
Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE Lohnordnung und rahmenrechtliche Änderung gültig ab 1. Mai 2016 A) Kollektivvertragslöhne und Lehrlingsentschädigungen
Beilage. holz- und kunststoffverarbeitende. Österreichs. Rahmenrechtliche Änderungen. und. Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag.
Beilage zum Kollektivvertrag holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs vom 19. April 2012 Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2012 - 2 - abgeschlossen zwischen der
KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern
KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Steinmetzmeister, sowie dem Fachverband der Bauindustrie
HOLZ- UND KUNSTSTOFF- VERARBEITENDE GEWERBE ÖSTERREICHS
Beilage zum Kollektivvertrag für das HOLZ- UND KUNSTSTOFF- VERARBEITENDE GEWERBE ÖSTERREICHS Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2015 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen
Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2009 bzw. 1.
Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE I. Kollektivvertragslöhne Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2009 bzw. 1. Mai 2010 Gültig ab A) 1. Mai 2009 B)
Anhang I. Lohnordnungen für die Berufszweige der Tischler und Holzgestalter. Kollektivvertrag
Anhang I Lohnordnungen für die Berufszweige der Tischler und Holzgestalter Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
K O L L E K T I V V E R T R A G. A r t i k e l I G e l t u n g s b e r e i c h. A r t i k e l II Erhöhung der IST-Gehälter
K O L L E K T I V V E R T R A G abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Holzindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus,
Mindestlohntarif für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Mindestlohntarif für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen A. Fachlicher Geltungsbereich: A r t i k e l I Geltungsbereich
MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLER- GEWERBE
Beilage zum Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLER- GEWERBE Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderungen Gültig ab 1. Mai 2012 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung
Anhang I. Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner. Kollektivvertrag
Anhang I Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Fahrzeugtechniker einerseits und dem Österreichischen
Anhang I. Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger. Kollektivvertrag
Anhang I Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunsthandwerke einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLER- GEWERBE
Beilage zum Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLER- GEWERBE Lohnordnung Gültig ab 1. Mai 2019 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer
zum Rahmenkollektivvertrag und zu den Zusatz-Kollektivverträgen für die ANGESTELLTEN in der Stein- und keramischen Industrie Österreich
Beilage zum Rahmenkollektivvertrag und zu den Zusatz-Kollektivverträgen für die ANGESTELLTEN in der Stein- und keramischen Industrie Österreich Erhöhung der Gehälter Änderung des Rahmenkollektivvertrags
K O L L E K T I V V E R T R A G. für die Orthopädieschumacher
KV 2014/2015/2016 K O L L E K T I V V E R T R A G für die Orthopädieschumacher I.Kollektivvertragspartner Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Gesundheitsberufe einerseits
Beilage BAUHILFSGEWERBE. Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab
Beilage zum Kollektivvertrag für das BAUHILFSGEWERBE Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2015 KOLLEKTIVVERTRAG für das Bauhilfsgewerbe abgeschlossen zwischen der Bundesinnung
II. Geltungsbereich. a) räumlich: Für die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien.
KV 2012/2013 K O L L E K T I V V E R T R A G für die Orthopädieschumacher I.Kollektivvertragspartner Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Gesundheitsberufe einerseits
Neuer Kollektivvertrag ab 1. Mai 2013 für Tischler und das Holzgestaltende Gewerbe
Neuer Kollektivvertrag ab 1. Mai 2013 für Tischler und das Holzgestaltende Gewerbe Die Verhandlungen der Bundesinnung der Tischler und der Holzgestaltenden Gewerbe mit der Gewerkschaft Bau-Holz haben am
MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung. Gültig ab 1. Mai 2013 KOLLEKTIVVERTRAG
Beilage zum Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung Gültig ab 1. Mai 2013 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung
K O L L E K T I V V E R T R A G. für das Sattler- und Lederwarengewerbe. I. Kollektivvertragspartner
KV 29 a / 2017 K O L L E K T I V V E R T R A G für das Sattler- und Lederwarengewerbe I. Kollektivvertragspartner Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer,
Information über den Kollektivvertrag für das HAFNER, PLATTEN- UND FLIESENLEGERGEWERBE
Information über den Kollektivvertrag für das HAFNER, PLATTEN- UND FLIESENLEGERGEWERBE Lohnordnung und rahmenrechtliche Änderungen gültig ab 1. Mai A) Kollektivvertragslöhne und Lehrlingsentschädigungen
2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom ) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE)
2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom 1.1.1999) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE) abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Konditoren Österreichs einerseits
STAND 1. November 2007
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten des Metallbereiches geltenden Fassung mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen STAND 1. November 2007 2 GELTUNGSBEGINN
Beilage. holz- und kunststoffverarbeitende. Österreichs. Rahmenrechtliche Änderungen. und. Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag.
Beilage zum Kollektivvertrag holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs vom 26. Juni 2013 Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2013 - 2 - abgeschlossen zwischen der
LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Niederösterreich
LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Niederösterreich 1. Juni 2017 www.proge.at KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! Das bedruckte Papier, das ihr mit diesem Lohnvertrag in Händen haltet, ist sehr viel mehr
Kollektivvertrag. FÜR ARBEITER/INNEN BEI McDONALD S ÖSTERREICH
Kollektivvertrag FÜR ARBEITER/INNEN BEI McDONALD S ÖSTERREICH mcd_kollektivvertrag_a5_11.indd 1 07.02.11 16:18 KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ARBEITER/INNEN BEI McDONALD S ÖSTERREICH Abgeschlossen zwischen dem Fachverband
Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung.
Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE I. Kollektivvertragslöhne gültig ab A) 1. Mai 2007 B) 1. Mai 2008 Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung
Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer
Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Schriftform Zwar ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer nicht zwingend schriftlich vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil I
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil I 153. Bundesgesetz: Änderung des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Vorarlberg
LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Vorarlberg 1. März 2018 www.proge.at KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! Das bedruckte Papier, das ihr mit diesem Lohnvertrag in Händen haltet, ist sehr viel mehr wert,
LOHNVERTRAG. Brauindustrie September plus Zusatz-KV Überstunden 12/60 Std.
LOHNVERTRAG Brauindustrie 1. September 2018 plus Zusatz-KV Überstunden 12/60 Std. www.proge.at KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! Das bedruckte Papier, das ihr mit diesem Lohnvertrag in Händen haltet, ist sehr
Lohnabkommen für Friseurinnen und Friseure
Lohnabkommen für Friseurinnen und Friseure Seite 1 von 5 1 Kollektivvertragsparteien Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Friseure einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
K O L L E K T I V V E R T R A G. für die Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler. I.Kollektivvertragspartner
K O L L E K T I V V E R T R A G für die Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler I.Kollektivvertragspartner Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Landesinnung Mode und Bekleidungstechnik
Lohnabkommen für Friseurinnen und Friseure
Lohnabkommen für Friseurinnen und Friseure Seite 1 von 6 1 Kollektivvertragsparteien Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Friseure einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
K O L L E K T I V V E R T R A G
K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE
MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLER- GEWERBE
Beilage zum Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLER- GEWERBE Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderungen Gültig ab 1. Mai 2016 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der
KUNSTSTOFFVERARBEITER
Beilage zum Kollektivvertrag für das HOLZ- UND KUNSTSTOFF- VERARBEITENDE GEWERBE ÖSTERREICHS in der für die KUNSTSTOFFVERARBEITER geltenden Fassung Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2018 Anhang 1 Lohnordnung
K O L L E K T I V V E R T R A G
K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE
K O L L E K T I V V E R T R A G
K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,
LOHNVERTRAG. Obst-, Gemüseveredelungsund Tiefkühlgewerbe. Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark 2018
LOHNVERTRAG Obst-, Gemüseveredelungsund Tiefkühlgewerbe Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark 2018 www.proge.at KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! Das bedruckte Papier, das ihr mit diesem
ZUSATZPROTOKOLL Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs per
ZUSATZPROTOKOLL Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs per 1.1.2017 Anhang Gehaltsordnung laut XIX Aufgrund zahlreicher Anfragen zur neuen Regelung für Angestellte mit Provision haben
KOLLEKTIVVERTRAG. und dem Osterreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE. I. Geltungsbereich. Für das Gebiet der Republik Osterreich.
KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik Berufsgruppe der Kürschner, Handschuhmacher, Gerber, Präparatoren und Säckler und
berechtigter vorzeitiger Austritt des/der ArbeitnehmersIn, Zeitablauf (Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses),
Abfertigung alt 1 Wann gebührt eine Abfertigung? Die Abfertigung ist ein außerordentliches Entgelt, das bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zusteht, sobald dieses mindestens 3 Jahre gedauert hat. Die
Neuer Kollektivvertrag ab 1. Mai 2014 für Tischler und das Holzgestaltende Gewerbe
Neuer Kollektivvertrag ab 1. Mai 2014 für Tischler und das Holzgestaltende Gewerbe Die Verhandlungen der Bundesinnung der Tischler und der Holzgestaltenden Gewerbe mit der Gewerkschaft Bau-Holz haben am
LOHNVERTRAG Feinkost- und Fischgewerbe
LOHNVERTRAG Feinkost- und Fischgewerbe 1. Mai 2018 www.proge.at KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! Das bedruckte Papier, das ihr mit diesem Lohnvertrag in Händen haltet, ist sehr viel mehr wert, als es auf den
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 6. März 2013 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August
Anhang I. Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter. Kollektivvertrag
Anhang I Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses
Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses Arbeitszeit und Arbeitsruhe (Mittagspause) Es gelten die Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8
Lohntabellen und Lehrlingsentschädigungen für die gewerblichen Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter Österreichs
kollektivvertrag_djp_mutation_titel 25.04.2007 12:26 Uhr Seite 1 Lohntabellen und Lehrlingsentschädigungen für die gewerblichen Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter Österreichs
Vereinbarung. (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) im Lande Nordrhein-Westfalen. Gültig ab 01. Dezember 2011
Seite 1 von 5, Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für gewerbliche, kaufmännische und technische Auszubildende (Lehrlinge) für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk
K O L L E K T I V V E R T R A G
2017 K O L L E K T I V V E R T R A G abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer für Vorarlberg, Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie Berufsgruppe Stickereiwirtschaft, einerseits
HOLZVERARBEITENDE INDUSTRIE UND SÄGEINDUSTRIE
Beilage zu den Kollektivverträgen für die HOLZVERARBEITENDE INDUSTRIE UND SÄGEINDUSTRIE Lohnordnung und rahmenrechtliche Änderungen Gültig ab 1. Mai 2018 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen dem Fachverband
