W E I S U N G Nr. 2004/1

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1 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (RGG; SR 943.1) Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden (RGV; SR ) W E I S U N G Nr. 2004/1 vom 14. September 2004 über die Ausstellung von Ausweiskarten für Reisende an Ausländer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder sich im Ausland aufhalten seco/prre/sab/#

2 1. Gültigkeitsdauer der an Ausländer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder sich im Ausland aufhalten, erteilten Bewilligung für Reisende 1.1 Grundsatz Es gilt zu unterscheiden zwischen den Bestimmungen für die Ausübung des Reisendengewerbes (gewerbepolizeiliche Bewilligung) und dem Ausländerrecht (Aufenthaltsbewilligung). Es bestehen unterschiedliche Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung. Die Bewilligung für Reisende wird durch die kantonale Gewerbepolizei oder durch eine andere vom Kanton bestimmte Behörde ausgestellt, die Aufenthaltsbewilligung durch die kantonale Ausländerbehörde (Arbeitsmarkt- und Frepo-Behörde). Die Anwendung des Ausländerrechts bildet in der Regel keinen Verweigerungsgrund für die Erteilung der Bewilligung für Reisende. Dennoch muss im Einzelfall abgeklärt werden, ob auf Grund des Ausländerrechts eine Arbeits- oder Aufenhaltsbewilligung eingeholt werden muss, und, wenn ja, ob der Antragsteller über eine solche Bewilligung verfügt. Auf jeden Fall muss die Gültigkeitsdauer der Bewilligung für Reisende mit der Aufenthaltsdauer übereinstimmen, auf die der Antragsteller Kraft des Ausländerrechts Anrecht hat 1. Diese Weisung ist nur für Ausländer mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland anwendbar; namentlich gilt dies für Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung B, die nur vorübergehend in der Schweiz wohnen. Ausländer, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügen (Bewilligung C) werden als Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Sinne des RGG betrachtet und haben Anrecht auf eine Ausweiskarte für Reisende mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; dasselbe gilt auch für Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder sich im Ausland aufhalten. Die folgenden Bestimmungen gelten für Ausländer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder sich im Ausland aufhalten (im Folgenden: der Ausländer): 1.2 Ausländerrecht Aufgrund des mit der Europäischen Union (EU) 2 abgeschlossenen Abkommens über die Freizügigkeit (FZA) 3 und der Übernahme derselben Regelung in der Europäischen Freihandelsas- 1 Rechtsgrundlage: Art. 6 RGG 2 Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien; die zehn neuen Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) sind (noch) nicht Parteien des FZA. Seite 2

3 soziation (EFTA) 4 muss zwischen gesuchstellenden Personen mit EU/EFTA- Staatsangehörigkeit und Drittstaatsangehörigen 5 unterschieden werden: Gemeinsamkeit bei beiden Kategorien: die «Acht-Tage-Regelung» 6 Ein Ausländer darf sich ohne vorgängige Formalitäten während acht Tagen erwerbsmässig in der Schweiz aufhalten. Er wird in der Schweiz anmeldepflichtig, sobald seine Aktivität mehr als acht nicht unbedingt aufeinander folgende Tage in einem Jahr beträgt. Unter einem Jahr sind hier zwölf aufeinander folgende Monate zu verstehen, unabhängig vom Jahreswechsel. Mit anderen Worten heisst dies, dass ein Ausländer, ganz gleich ob er aus einem EU/EFTA- Staat kommt oder nicht, sich in einem Zeitraum von 365 aufeinander folgenden Tagen während acht nicht unbedingt aufeinander folgenden Tagen ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten darf «Überschreitung» der Acht-Tage-Regelung Was geschieht, wenn sich der Ausländer während mehr als acht Tagen erwerbsmässig in der Schweiz aufhält? In diesem Fall gelten die nachfolgend dargestellten Vorschriften: Personen aus der EU/EFTA 7 : Eine Person aus der EU/EFTA hat das Recht, sich während 9 bis 90 nicht unbedingt aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz aufzuhalten. Unter Kalenderjahr ist das laufende Jahr zu verstehen (1. Januar bis 31. Dezember). Seit dem 1. Juni 2004 ist eine Person aus der EU/EFTA nicht mehr verpflichtet, eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L- EG) zu beantragen. Sie muss einfach ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit der zuständigen kantonalen Behörde melden. In jedem Kanton, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird, muss die Person selber oder durch ihren Arbeitgeber ein Formular ausfüllen. Um die Ordnungsmässigkeit ihres Aufenthalts zu beweisen, kann sie eine schriftliche Bestätigung ihrer Meldung (mit Gebühr) verlangen. Da die Acht-Tage-Regelung gültig bleibt, muss sich die Person ab dem neunten Tag ihrer Anwesenheit in der Schweiz melden. In vier Sektoren (Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienste) ist die Meldepflicht vom ersten Tag an anwendbar. 3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, abgeschlossen am 21. Juni 1999, von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1999 (SR ). 4 Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz 5 Einschliesslich der neuen Mitgliedstaaten der EU, die (noch) nicht Parteien des FZA sind (siehe Fussnote 2 weiter oben). 6 Rechtsgrundlage: Art. 2 Abs. 6 ANAV (SR ) 7 Siehe Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP, SR , AS ) Seite 3

4 Wenn ein Ausländer aus der EU/EFTA sich während mehr als 90 nicht unbedingt aufeinander folgenden Arbeitstagen innerhalb eines Jahres in der Schweiz aufhält, braucht er eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L/EG) welche zwischen 120 und 364 Tagen gültig sein kann, je nach Arbeitsvertrag oder Art der Tätigkeit. Unter einem Jahr sind hier zwölf aufeinander folgende Monate zu verstehen, unabhängig vom Jahreswechsel Grenzgänger Die Grenzgänger, die wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren müssen, benötigen eine Grenzgängerbewilligung "G", deren Dauer vom Status des Gesuchstellers bestimmt wird. Falls er unselbständig erwerbstätig ist, richtet sich die Dauer der G-Bewilligung nach der Dauer des Arbeitsvertrags (falls dieser weniger als ein Jahr dauert, hat die G-Bewilligung die gleiche Gültigkeitsdauer wie jene des Arbeitsvertrags; falls er ein Jahr oder länger dauert, ist die G-Bewilligung für eine Dauer von 5 Jahren gültig). Falls der Gesuchsteller selbständig erwerbstätig ist, hat er vorerst das Recht auf eine provisorische G- Bewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten (Versuchsperiode), anschliessend von 5 Jahren. Bis am 30. Mai 2007 hat der Inhaber der G-Bewilligung das nur Recht, seine Tätigkeit in den Grenzzonen der Schweiz auszuüben, und ab diesem Datum in der ganzen Schweiz Drittstaatsangehörige Wenn sich ein Drittstaatsangehöriger während 9 bis 120 aufeinander folgenden Tagen innerhalb eines Jahres (nicht kontingentiert) oder während 9 bis 120 nicht aufeinander folgenden Tagen innerhalb eines Jahres (kontingentiert) in der Schweiz aufhält, braucht er eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L gemäss ANAG und BVO 8 ). Für die Dienstleistungserbringer ist die Aufenthaltsbewilligung L immer zeitlich beschränkt (im allgemeinen eine 120-Tage- Bewilligung nach Art. 13 Bst. d BVO). Unter einem Jahr sind hier zwölf aufeinanderfolgende Monate zu verstehen, unabhängig vom Jahreswechsel. 1.3 Gültigkeitsdauer der Bewilligung für Reisende nach Kategorie der Aufenthaltsbewilligung Auf Grund dieser Informationen ergibt sich die Dauer der Bewilligung für das Reisendengewerbe (RGG-Bewilligung) wie folgt 9 : 8 Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR ) und seine Vollziehungsverordnungen, besonders die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR ) 9 Siehe Art. 9 Abs. 3 und 4 RGG Seite 4

5 Gesuchstellende Personen aus der EU/EFTA: - Aufenthalt von 1 bis 8 Tagen (Arbeitstage oder nicht), die nicht unbedingt aufeinander folgen innerhalb eines Jahres (keine Aufenthaltsbewilligung, keine Meldepflicht): RGG-Bewilligung von 1 Jahr - Aufenthalt von mehr als 8 Tagen (Arbeitstage oder nicht), die nicht unbedingt aufeinander folgen, aber nicht mehr als 90 Arbeitstagen, die nicht unbedingt aufeinander folgen, innerhalb eines Kalenderjahres (keine Aufenthaltsbewilligung, aber Meldepflicht): RGG-Bewilligung von variabler Dauer, aber nicht mehr als 1 Jahr (Anzahl verbleibender Tage bis Ende des laufenden Kalenderjahres, also bis 31. Dezember) - Aufenthalt von mehr als 90 Arbeitstagen, die nicht unbedingt aufeinander folgen innerhalb eines Jahres (Kurzaufenthaltsbewilligung "L" zwischen 120 und 364 Tagen, je nach Arbeitsvertrag oder Art der Tätigkeit): RGG-Bewilligung von 1 Jahr Grenzgänger: - Unselbständig Erwerbstätiger und Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags weniger als ein Jahr (G-Bewilligung mit gleicher Gültigkeitsdauer wie Arbeitsvertrag): RGG-Bewilligung von variabler Dauer, aber nicht mehr als 1 Jahr (richtet sich nach dem Arbeitsvertrag) - Unselbständig Erwerbstätiger und Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags ein Jahr oder länger (G-Bewilligung 5 Jahre gültig): RGG-Bewilligung von 5 Jahren - Selbständig Erwerbender (vorerst provisorische G-Bewilligung von 6 Monaten, dann Bewilligung von 5 Jahren): RGG-Bewilligung von 6 Monaten, dann 5 Jahren Seite 5

6 Drittstaatsangehörige: - Aufenthalt von 1 bis 8 Tagen (Arbeitstage oder nicht), die nicht aufeinander folgen innerhalb eines Jahres (keine Aufenthaltsbewilligung, keine Meldepflicht) RGG-Bewilligung von 1 Jahr - Aufenthalt von mehr als 8 Tagen (Arbeitstage oder nicht) aber weniger als 120 aufeinander folgenden Tagen (nicht kontingentiert) oder 120 nicht unbedingt aufeinander folgenden Tagen innerhalb eines Jahres (kontingentiert) (Kurzaufenthaltsbewilligung "L"): RGG-Bewilligung von 4 Monaten oder 1 Jahr 2. Gebühren abhängig von der Gültigkeitsdauer der Bewilligung für Reisende 10-3 und 4 Monate: (50.- für Prüfung und Entscheid und 50.- für die Ausweiskarte) - 6 Monate: ( ) - 1 Jahr: ( ) 3. Verpflichtung der ausländischen Gesuchsteller, ihre Bewilligung für Reisende bei derjenigen kantonalen Behörde zu erneuern, welche sie ausgestellt hat Um den administrativen Aufwand der Kantone zu verringern, muss der Ausländer darauf aufmerksam gemacht werden, dass er die Erneuerung seiner RGG-Bewilligung bei derjenigen Behörde beantragen muss, welche die Bewilligung ausgestellt hat. 10 Siehe Art. 28 Abs. 2 RGV Seite 6

7 4. Schlussbestimmungen Diese Weisung annuliert und ersetzt die Weisung Nr. 2003/1 vom 28. Mai 2003 über die Ausstellung von Ausweiskarten an Ausländer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder sich im Ausland aufhalten. Für weitere Auskünfte über den Aufenthalt von Ausländern können die kantonalen Behörden die Internetseite des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES: konsultieren oder sich direkt an das IMES wenden (Sektion Arbeitskräfte und Einwanderung, Quellenweg 9, 3003 Bern-Wabern). Staatssekretariat für Wirtschaft Prozesse und Ressourcen Jürg Scheidegger Mitglied der Direktion Bern, 14. September 2004 Seite 7

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