Information zrrr neuen Kennzeichnung von Einhufern
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- Reiner Geier
- vor 7 Jahren
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1 nformation zrrr neuen Kennzeichnung von Einhufern Kennzeichnung von Einhufern - neu ab 2010: Die Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten von Einhufern wurden durch die EU mit der Verordnung (EG) Nr neu geregelt. Als Einhufer gelten zukünftig als Haustiere gehaltene oder freilebende Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen (2. B. Pferde, Esel, Zebras, Maultiere). Ziel der neuen Verordnung ist eine Stärkung des Verbraucherschutzes, da Pferde grundsätzlich als lebensmittelliefernde Tiere eingestuft werden. Des Weiteren soll im Tierseuchenfall die Rückverfolgung eines Seuchengeschehens erleichtert werden. Die neuen Kennzeichnungsregeln gelten l. für alle Tiere, die ab dem 1. Juli 2009 geboren wurden sowie 2. für alle Tiere, die vor dem L Juli 2009 geboren wurden und für die bisher kein Eq uidenpass beantragt wurde Die Verordnung sieht einen einheitlichen Pferdepass vor, mit dem - in Abhängigkeit vom jeweiligen Medikament - ausgeschlossen werden soll, dass medikamentös behandelte Einhufer in die Lebensmittelkette gelangen, bnv. sichergestellt werden soll, dass eine 6-monatige Wartezeit eingehalten wird. th.rffi:rlo. Wesentlicher nhalt der Verordnung:. Für alle Einhufer (Pferde, Esel, Zebras, Maultiere) wird nach der Geburt unabhängig davon, ob sie aus dem Geburtsbestand verbracht werden, ein lebenslang gültiger Pass ausgestellt.. Vor der Ausstellung des Passes ist dem Fohlen ein Transponder (Mikrochip) zu implantieren, um sicherzustellen, dass nur ein einziges dentifizierungsdokument ausgestellt wird.. Die Kennzeichnung mittels Transponder soll die eindeutige und lebenslange dentifizierung des Einhufers gewährleisten.. Die Ausstellung des Passes und die individuelle 15-stellige Kennnummer des Mikrochips sowie weitere im Pferdepass enthaltene Daten werden in einer bundesweiten Datenbank registriert, auch wenn der Name des Tieres geändert wird. Zur Schlachtung bestimmte Einhufer müssen mit ihrem Pass zum Schlachthof verbracht werden, da die im Pass enthaltenen lnformationen über die Verabreichung bestimmter Tierarzneimittel ein wesentlicher Teil der lebensmittelrechtlich vorg schriebenen nformationen zur Lebensmittelkette ist. Außerdem wird in der Verordnung geregelt, wie der Pass als nstrument zur Sperrung von Tierbeständen einschließlich der damit verbundenen Verbringungsverbote für Equiden bei einem Seuchenausbruch genutzt werden kann. Transponder (Chip) Alle ab dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder bis zum des Geburtsjahres - je nach dem, welche Frist später abläuft - mit einem elektronischen Transponder (Chip) gekennzeichnet werden. Dieser enthält eine 15-stellige Nummer, die nur einmal vergeben wird und somit eine individuelle Kennzeichnuns darstellt. <qgaa<< Seite 1 von
2 #m$ffi[$. l,,, enthält eine l5-stellise individuelle Der Chip wird auf der linken Seite in der Mitte des Halses dicht unterhalb des Mähnenkamms (intramuskul?ir in der Halsmitte, in der Nähe des Widerristes) von einem Tierarzt oder Sachkundigen eines zugelassenen Zuchtverbandes gesetzt und kann dort mit einem entsprechenden Lesegerät erfasst und ausgelesen werden. Die Nummer des Chips ist von demjenigen, der den Chip gesetzt hat, im Equidenpass einzutragen. Der Ort der mplantation des Transponders ist im Pass zu dokumentieren. Der Chip wird auf der linken Seite in der Mitte des Halses unterhalb des Mähnenkamms sesetzt. Equidenpass Der Equidenpass begleitet das Tier wie bisher lebenslang und muss zukünftig bei Tod oder Schlachtung an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden. Der Pass wird einmalig ausgestellt. Der Pass enthält folgende Eintragungen:. ldentifizierung Art/Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum, Beschreibung, Ursprungsnachweis (Abstammung),. dentifikationsnummer (15-stellig) und den Barcode des Transponders (Aufkleber),. Name der Person, die den Chip gesetzt hat,. Angaben zum Halter des Tieres,. Angaben zum Eigenttimer des Einhufers,. Eintragungderldentitätskontrollen,. Eintrag der mpfungen (nfluenza etc.),. Eintragung der Gesundheitskontrollen,. GültigkeitfiirVerbringungszwecke,. Verabreichung von Arzneimitteln bzw. Ausschluss aus der Lebensmittelkette,. ggf. besondere Gesundheitsanforderungen Auf die Eintragung von Abzeichen oder anderen Kennzeichnungsmerkmalen in die Piktogrammzeichnungen kann verzichtet werden. Bei Verlust gelten strenge Regeln an einen Ersatzpass (dentität durch aktive Kennzeichnung nachweisbar + schriftliche Erklärung des Halters). n diesen Fällen wird ein neuer Pass eindeutig als Ersatzpass gekennzeichnet und das Pferd in der Regel von der Lebensmittelkette ausgeschlossen. Außerdem erfolgt ein Vermerk in der Datenbank. Bisher musste der Equidenpass ein Pferd nur beim Verbringen, also während des Transports, begleiten. Nach der neuen EU-Regelung benötigt jeder f,inhufer grundsätzlich, auch wenn das Tier den Geburtsbetrieb nicht verlässt, einen Equidenpass. Nicht gekennzeichnete Einhufer ohne Pass dürfen zukünftig gar nicht mehr gehalten werden. Dies stellt einen Verstoß gegen geltendes Tierseuchenrecht dar und wird gemäß der V iehverkehrsverordnung geahndet. Grundsätzlich muss der Pass das Pferd beim Verbringen immer begleiten. Von dieser Verpflichtung gibt es nur wenige Ausnahmen: ' Pferde im Stall, bzw. auf der Weide soweit der Halter den Pass unverzüglich vorzeigen kann (d. h. in Pensionsbeffieben muss der Pass beim Pensionsstall liegen) ' bei Ausritten, wenn der Pass innerhalb von drei Stunden verfügbar ist auf dem Weg zur Sommerweide, nicht abgesetzte Fohlen bei ihrer Mutter ' bei Verlassen eines Turniers oder Trainingsplatzes aus Gründen des Wettbewerbs. bei Transport in Notftillen. Der Equidenpass ist auch im Falle der Schlachtung mitzuführen und dem Schlachthofbetreiber zu übergeben. Bei Tod eines Einhufers ist der Equidenpass an die Pass ausstellende Stelle zurück zu seben. Seite 2 von \0
3 Datenbank Parallel zur Kennzeichnung des Tieres erfolgt jetzt ein Eintrag in die Datenbank der für die Registrierung zuständigen Stelle mit folgenden Angaben:. nternationalelebensnummer.. Tierart,. Geschlecht,. Farbe,. Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr),. Transponder-Code. Geburtsland,. Zeitpunkt der Ausstellung und etwaiger Anderungen des Equidenpasses,. Name und Anschrift des Pferdeeigentümers,. Status als registrierter Equide oder Zuchtund Nutzequide, r Name des Tieres (Geburtsname und ggf. Handelsname), r zugeordneter Status des Tieres als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt. nformationen über etwaige Duplikate oder Ersatzdokumente,. mitgeteilter Todestag des Tieres. Weitere nformationen erhalten Sie in Sachsen vom: l. jeweils zuständigen Veterinär- und L,e' bensmittelü berwachungsamt, 2. Pferdezuchtverband Sachsen-Thüringen e.v., Käthe-Kollwitz-Platz 2, Moritzburg Seite 3 von
4 Verordnung (EG) Nr. 504/2008; hier: Artikel4 Absatz 5 (Liste der den Equidenpass ausgebenden Stellen) Anlage tierzuchtrechtlich anerkannte Züchtervereinigung Name, Anschrift, nternet-adresse, -adresse nternationale Wettkampforganisation Name, Anschrift, nternet-adresse, -adresse Zuständiee Behörde / beauftragte Stelle Name, Anschrift, nternet- Adresse, -adresse Deutsches Pferdezuchtverband Deutsche Pferdezuchtverband Sportpferd Sachsen-Thüringen e.v., Reiterliche Sachsen-Thüringen e.v.. Sächs.- Kärhe-Ko w irz-p latz 2, Vereinigung e.v. Kärhe-Kolw itz-p latz 2, Thür.Schweres Moritzburg, Freiherr-von Mori
5 SETE 2 VON 4 Warmblut Rheinisch- inrogpzust.ae Deutsches Kaltblut Schwarzwälder Kaltblut Langen-Ste. l Warendorf fn@fh-dokr.de info@pzvst.de Süddeutsches Kaltblut rreroerger P.r.t.-n l Noriker Friesenpferd Knabstrupper Mansalarga rururiua- :.'o':'un"' Hallrnger Edelbluthaflinger Kleines Deutsches Reitpferd Deutsches Reitpony Aesidienberser eo;niut. Connemara Pony Tinker
6 SETE 3 VON 4 ST Fell Pony Fjordpferd slandpferd Lewitzer New Forest Pony Paso-Peruano Pinto Exmoor Pony Welsh Welsh Sektion A Welsh Sektion B Welsh Se.ktion C Welsh Sektion D Shetland Pony Dt.Part-Bred Shetl.Pony Caballo Falabella Dt.Classic Pony TH siehe SN Pferdezuchtverband Sachsen-Thüringen e.v., m Boden l,99438 Weimar. info@pzvst.de /<< die Nummer, die von der jeweiligen Adressdatenstelle des Landes zugeteilt worden ist Pferdezuchtverband Sachsen-Thüringen e.v., m Boden 1,99438 Weimar, wrvw.pzvst.de, info@pzvst.de
7 Verordnu.rg (EG) Nr. 504/2008; bigl: Artikel 23 Absatz 3 (Liste der Datenbanketr bzrv. Adresse der Zentralen Datenbank) (Anmerkung: vom Betrciber der HlT-Datenbank,, Modul Einhufer" sind bereits Schnittstelleh ron HT zu den bestehenden Datenbanken der Ve r bdnde ge s c haffe n wor den) Zetrtrale )atenbank Herkunftssicherungs- und nformationssystem ftir Tiere (HT) -,,Equidendatenbank" Dr. Richard Carmanns Proj ektleiter HT /ZD Datenbank im Bayerischen Staatsministerium fur Emährung, Landwirtschaft und Forsten Ludwigstraße2,80539 München Mail : Richard. Carmanns@StMELF. Bayern. de oder: Richard. Carmanns@.H-Tier. de
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Achal-Tekkiner 3 1 12 1 4 4 1 1 4 1 3 1 1 6 7 1 11 3 3 21 89 Achal-Tekkiner Partbred 1 1 2 2 6 Aegidienberger 1 1 3 1 1 1 5 13 American Miniature Horse 68 27 81 8 1 5 3 2 4 4 53 2 37 12 7 29 5 21 18 2
Lebende Equiden pro Kanton/ Equidés vivants par canton / Equini viventi per cantone Jahr / an / anno: 2015 Monat / mois / mese: 4
Achal-Tekkiner 2 1 13 1 3 1 3 1 4 1 3 1 1 6 7 1 13 3 2 22 89 Achal-Tekkiner Partbred 1 1 1 1 1 1 6 Aegidienberger 2 1 3 1 2 1 5 15 American Miniature Horse 57 24 74 8 1 4 3 2 3 2 43 2 31 11 5 26 6 21 6
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Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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