Infoblatt zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Landesverwaltung nach. 85b Hessisches Beamtengesetz (HBG) Stand: November 2007
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1 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Infoblatt zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Landesverwaltung nach 85b Hessisches Beamtengesetz (HBG) Stand: November 2007 Dieses Infoblatt dient dazu, einen Überblick über die Regelungen zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte zu geben. 1. Wem kann Altersteilzeit bewilligt werden? Altersteilzeit kann Beamtinnen und Beamten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, bewilligt werden. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte können mit Vollendung des 55. Lebensjahrs Alterstellzeit in Anspruch nehmen. 2. Ab wann kann Altersteilzeit bewilligt werden? Altersteilzeit kann ab dem 1. Januar 2001 bewilligt werden und muss vor dem 1. Januar 2010 angetreten werden. 3. Muss Altersteilzeit bewilligt werden? Ab dem 58. Lebensjahr bzw. bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten ab dem 55. Lebensjahr kann Altersteilzeit gewährt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung dürfen fiskalische Interessen berücksichtigt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Altersteilzeit besteht in Hessen nicht. 4. Was muss der Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit beinhalten? Der Antrag muss eindeutig und klar formuliert sein. Er darf keine Bedingungen oder Vorbehalte enthalten und muss auf die Bewilligung von Altersteilzeit gerichtet sein. In dem Antrag muss sich die Beamtin oder der Beamte entscheiden, o wann die Altersteilzeit beginnen soll und o wie die Arbeitszeit während der Altersteilzeit verteilt werden soll und o ob sie oder er mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ( 50, 194 und 197 HBG) oder o mit Erreichen der Antragsaltersgrenze ( 51 Abs. 4 HBG) oder o in einem dazwischen liegenden Zeitpunkt in den Ruhestand eintreten mächte.
2 Welchen Zeitraum muss die beantragte Altersteilzeit umfassen? Altersteilzeit kann frühestens nach Vollendung des 58. Lebensjahrs bzw. bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten nach Vollendung des 55. Lebensjahrs begonnen werden. Das Ende der Alterstelizeit muss zwingend der Beginn des Ruhestands sein. Die Altersteilzeit endet daher frühestens mit Beginn der Antragsaltersgrenze und spätestens bei Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze. 6. Wie kann die Arbeitszeit verteilt werden? Während der Altersteilzeitbeschäftigung beträgt die Arbeitszeit bei bisher (d.h. die letzten drei Jahre vor Beginn der Altersteilzeit) Vollzeitbeschäftigten die Hälfte der regelmäßigen Arbeitzeit. Bei Teilzeitbeschäftigten oder begrenzt Dienstfähigen beträgt die Arbeitszeit die Hälfte der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit, höchstens jedoch die Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre. Die Altersteilzeit kann grundsätzlich nur in Form des Blockmodells geleistet werden. Das Teilzeitmodell wird lediglich dann zugelassen, wenn die Einstellung einer Ersatzkraft während der gesamten Dauer der Alterstelizeit unterbleibt. Alterstelizeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden. Beim Blockmodell ist die während des Bewilligungszeitraums der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitsleistung so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit vollständig geleistet wird und sich daran die völlige Freistellung vom Dienst anschließt. Beim Teilzeitmodell muss die Beamtin oder der Beamte durchgehend während der gesamten Dauer der Altersteilzeit Dienst verrichten und zwar mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. 7. Wie wird die Altersteilzeit bezahlt? Bei der Altersteilzeit handelt es sich um ein Teilzeitbeschäftigungsmodell, bei dem die Betreffenden - über die gesamte Laufzeit gesehen - mit 50 % ihrer Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt sind. Wie bei anderen Teilzeitmodellen werden die Bezüge deshalb dem Umfang der Arbeitszeit entsprechend ermäßigt festgesetzt. Zusätzlich wird ein steuerfreier Zuschlag gezahlt (Altersteilzeitzuschlag), der das Gehalt bis zur Höhe von 83 % der Nettobesoldung nach der bisherigen (vollen) Arbeitszeit, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt wurde, auffüllt.
3 - 3 Grundlage hierfür ist jedoch eine fiktive Vollzeit-Nettobesoldung, die sich nach den Bestimmungen der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) vom 23. August 2001 (BGB!. I S. 2239) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berechnet. Sie stimmt aufgrund ihrer pauschalierenden Berechnungsweise deshalb nicht immer mit den zuletzt gezahlten Nettodienstbezügen überein. Der Altersteilzeitzuschlag erhöht zwar nicht das zu versteuernde Einkommen, wirkt sich aber progressionssteigernd aus und kann insoweit zu einer Veränderung des Steuersatzes führen. In der Regel wird deshalb eine Steuernachzahlung fällig. Bei Beamtinnen und Beamten, bei denen vor Beginn der Altersteilzeit eine begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt worden ist, bilden die Dienstbezüge einschließlich des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit die obere Bemessungsgrundlage für den Altersteilzeitzuschlag. Wegen der genauen Ermittlung der Höhe der Nettobesoldung wird empfohlen, sich im Bedarfsfall an die zuständige Besoldungsfestsetzungsstelle zu wenden. 8. Welche weiteren besoldungsrechtlich bedeutsamen Auswirkungen hat die Altersteilzeit? o Auswirkungen auf Sonderzahlung und den jährlichen Festbetrag: Die Sonderzahlung und der jährliche Festbetrag werden in Höhe von 83 % der Nettobeträge gewährt, die nach dem maßgeblichen Beschäftigungsumfang zustehen würden. o Auswirkungen auf vermögenswirksame Leistungen: Bei zuvor Voll- oder Teilzeitbeschäftigten werden die vermögenswirksamen Leistungen stets zur Hälfte gewährt. o Auswirkungen auf steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen: Diese werden in der Arbeitsphase entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt ( 2 Abs. 3 ATZV). Sie werden bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlages nicht mit in Ansatz gebracht. 9. Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf die Versorgung aus? Oie Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Sie rechnet jedoch mit 9/10 der Arbeitszeit, die der Altersteilzeit zugrunde gelegt wurde, als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Das bedeutet, dass die oder der in Altersteilzeit befindliche Beamtin oder Beamte hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Dienstzeit so gestellt wird, als würde sie oder er im
4 - 4 Umfang von 90 % der regelmäßigen bzw. der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit Dienst leisten, obwohl sie oder er lediglich 50 % dieser Zeit arbeitet. Auch für die sogenannte Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten ist die Altersteilzeii mit dem günstigeren Verhältniswert anzusetzen. Bemessungsgrundlqge für die Ruhegehaltsberechnung sind 100 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Ein Versorgungsabschlag beim Ruhegehalt bzw. der Hinterbliebenenversorgung kommt auch nach vorangegangener Altersteilzeit in Betracht, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Antrag vor der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird. Ebenso wird bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - die nicht auf einem Dienstunfall beruht - und bei Inanspruchnahme der für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte geltenden besonderen Altersgrenze (60. Lebensjahr) ein Versorgungsabschlag erhoben, wenn die Betroffenen vor Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand versetzt werden. 10. Wie wirkt sich Altersteilzeit ansonsten aus? o Beihilfe: Die Beihilfeberechtigung bleibt erhalten. o Nebentätigkeiten: Beamtinnen und Beamte, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen wollen, müssen sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den 78 bis 80 HBG den vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Dies bedeutet u.a., dass der zeitliche Umfang genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten in der Regel 8 Stunden in der Woche nicht überschreiten darf. o Urlaub: Im Blockmodell ist. zwischen der Arbeitsphase und der Freistellungsphase zu unterscheiden. Während der Arbeitsphase ändert sich die Dauer eines Urlaubs nicht. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erholungs-, Sonder- und Zusatzurlaub entsprechend dem Umfang der bisherigen Arbeitszeit, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Eine Besonderheit gilt im Jahr des Ubergangs von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase. Hier regelt 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (HUrIVO), dass sich der Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat im Blockmodell der Altersteilzeit um ein Zwölftel vermindert.
5 - 5 Während der Freistellungsphase besteht kein Urlaubsanspruch, da keine Dienstleistungsverpflichtung besteht. Beim Teilzeitmodell besteht wie bei allen Teilzeitbeschäftigten ein Anspruch auf Erholungs-, Sonder- und Zusatzurlaub in gleichem Umfang wie bei Vollzeitbeschäftigten. Verteilt sich die Altersteilzeit auf weniger als 5 Arbeitstage in der Woche, wird die Dauer des Erholungsurlaubs gekürzt ( 5 Abs. 2 HUrIVO). Wegen der weiteren Einzelheiten zur Altersteilzeit w'lrd auf die Haushaltswirtschaftlichen Regelungen zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Landes vom 22. Mai 2007 (StAnz. S. 1187) verwiesen.
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