3.3.2 Dauer der Lehrzeit

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1 Seite Festsetzung der Lehrzeit Die wird mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend in einer Lehrberufsliste (siehe 3.1.2) festgesetzt. Dabei sind folgende Kriterien für die eines Lehrberufes maßgebend: Fertigkeiten und Kenntnisse, die zu erlernen sind, der Schwierigkeitsgrad der Ausbildung in dem betreffenden Lehrberuf sowie die Anforderungen, die die Berufsausübung stellt. Die in einem Lehrberuf beträgt in der Regel zwei bis vier Jahre. Sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden. Bei gleichzeitiger Ausbildung in zwei Lehrberufen wird die Dauer der Gesamtlehrzeit folgendermaßen berechnet: Gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen Hälfte der Lehrzeit des 1. Lehrberufes + Hälfte der Lehrzeit des 2. Lehrberufes + 1 Jahr In Summe darf die gesamte Lehrzeit aber höchstens vier Jahre betragen.

2 3.3.2 Seite Anrechnung auf die Lehrzeit Der Lehrvertrag wird grundsätzlich für die gesetzlich festgesetzte abgeschlossen. Auf diese können im Zusammenhang mit der Eintragung eines späteren Lehrvertrages bestimmte Zeiten angerechnet werden: die in demselben oder verwandten Lehrberuf zurückgelegten Zeiten die in einem Ausbildungszweig der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit im Ausland zurückgelegte Lehrzeiten oder vergleichbare berufsorientierte Ausbildungszeiten die Zeiten des Weiterbesuches der Berufsschule Ausbildungszeiten in einem Lehrgang nach dem Jugendausbildungssicherungsgesetz (JASG) Ausbildungszeiten in einer integrativen Berufsausbildung die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang, der zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben eingerichtet wurde berufliche Praxiszeiten, die im Inland oder Ausland zurückgelegt wurden Lehrzeitverkürzung Soweit durch Zeugnisse der erfolgreiche Abschluss allgemein bildender höherer bzw. berufsbildender mittlerer oder höherer Schulen nachgewiesen wird,

3 Seite können Lehrzeiten in den entsprechenden Lehrberufen ersetzt werden. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend legt mit Verordnung fest, in welchem Ausmaß Lehrzeiten in bestimmten Lehrberufen durch die schwerpunktmäßige berufsbildende Ausbildung in einer Schule ersetzt werden Verlängerung der Lehrzeit Der Lehrvertrag wird grundsätzlich für die gesetzlich festgesetzte abgeschlossen. Die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung der Lehrzeit bildet 13 BAG. Gleichzeitige Absolvierung einer anderen Ausbildung Die Verlängerung der Lehrzeit kann vereinbart werden, wenn ein Lehrberuf in Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung erlernt wird, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist. Es ist ein Antrag in Verbindung mit der Anmeldung oder der Abänderung des Lehrvertrages zu stellen und eine Stellungnahme des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen. Damit kann eine um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag vereinbart werden.

4 3.3.2 Seite 4 Krankheit/Unfall ( 13 Abs 3 BAG) Tatsächlich können auch Umstände wie länger andauernde Abwesenheiten des Lehrlings wegen Krankheit/Unfall etc. zu einer Verlängerung der Lehrzeit führen: Wenn der Lehrling in einem Lehrjahr über vier Monate aus in seiner Person gelegenen Gründen verhindert ist, den Lehrberuf zu erlernen, so ist die vier Monate überschreitende Zeit nicht auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen. Den Lehrberechtigten trifft nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Verpflichtung, über den danach auf die volle Lehrzeit fehlenden Zeitraum entweder einen neuen Lehrvertrag abzuschließen oder den bestehenden im Sinne einer entsprechenden Verlängerung zu ergänzen. Kontrahierungszwang Ohne diesen Kontrahierungszwang hätte die Bestimmung des 13 Abs 3 BAG zwar den Lehrling zunächst vor einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses geschützt, nicht aber bewirken können, dass der Lehrling bei diesem Lehrberechtigten auch sein Lehrziel erreicht. Dass nur eine solche Auslegung sinnvoll ist, ergibt sich auch daraus, dass andernfalls der Lehrling nicht nur gezwungen wäre, für die noch offene Lehrzeit einen neuen Lehrplatz zu suchen (was insbesondere dann schwierig sein müsste, wenn nur wenige Wochen oder Monate auf die vorgeschriebene Lehrzeit fehlen), er würde in einem solchen Falle auch teilweise um die ihm aus der Behaltepflicht des Lehrberechtigten erwachsenden Rechte kommen.

5 Seite Denn die Behaltepflicht trifft immer nur den letzten Lehrberechtigten, vermindert sich aber, wenn der Lehrling bei diesem Lehrberechtigten nur einen Teil der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit zurückgelegt hat, im Verhältnis der bei ihm zurückgelegten Lehrzeit zu der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (OGH, Urteil v Ob106/80). Praxisbeispiel: Die 4-Monats-Regelung in 13 Abs 3 BAG hat auch Auswirkungen hinsichtlich allfälliger Entlassungsgründe: Der Lehrling begibt sich aufgrund einer Tuberkulose-Krankheit in den Krankenstand. Während der Phase akuter Ansteckungsgefahr kommt der Lehrling nicht mehr in den Betrieb, sondern unterzieht sich der für die Erkrankung üblichen Behandlung. Der Lehrberechtigte sprach wegen der Krankheit die Entlassung des Lehrlings aus. Der Lehrberechtigte konnte allerdings den Entlassungsgrund der Unfähigkeit zur Erlernung des Lehrberufs nicht ins Treffen führen. Der Zeitraum vom Antritt des Krankenstands des Lehrlings bis zum vereinbarten Ende der Lehrzeit betrug nämlich gerade noch etwas mehr als 2 1 / 2 Monate. Im Zusammenhalt mit der Bestimmung des 13 Abs 3 BAG kann aber von einer krankheitsbedingten, dem Ausbildungsziel ab-

6 3.3.2 Seite 6 träglichen Abwesenheit überhaupt erst bei einer Mindestabwesenheit von vier Monaten die Rede sein (OGH, Urteil v ObA23/ 05f).

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