Wie schütze ich mich vor Rückstau aus dem Kanalnetz?

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1 Seite 1 von 7 Wie schütze ich mich vor Rückstau aus dem Kanalnetz? Eine Information der Stadt Teublitz Gefahr durch Rückstau aus dem Kanalnetz? Immer wieder erfahren Hausbesitzer, dass nach heftigen Gewitterregen Keller und andere tief liegende Räume überflutet werden. Dies liegt meist daran, dass die Kellerräume der betroffenen Gebäude nur ungenügend gegen Rückstau gesichert oder vorhandene Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind. Durch das Eindringen von Abwasser aus dem Kanal in Kellerräume (über Waschbecken, Gullys, Waschmaschinen usw.) entstehen den Nutzern der Räume oft sehr große Schäden. Vorräte, Einrichtungsgegenstände und Elektrogeräte werden zerstört, Keller durch das Wasser verschmutzt und beschädigt. Befinden sich

2 Seite 2 von 7 Heizöltanks in den überfluteten Räumen, so kommt eine weitere ernsthafte Gefahr hinzu: Auslaufendes Heizöl kann in die Kanalisation und ins Grundwasser gelangen und schwere Umweltschäden sowie Störungen in Kanalnetz und Kläranlage verursachen. Wodurch entsteht Rückstau im Kanalnetz? Ein Abwasser-Rückstau in der Grundstücksentwässerung entsteht, wenn das Schmutzbzw. Mischwasser in der öffentlichen Kanalisation nicht ablaufen kann, weil diese blockiert oder überlastet ist. Dann staut sich das Abwasser im Kanalnetz auf: erst in den Rohren, dann, immer höher steigend, in den Schächten, bis es schließlich aus den Kanaldeckeln in die Umgebung austritt: Dieser Punkt markiert die Höhe der so genannten "Rückstauebene". Da die angeschlossenen Grundstücksentwässerungen mit dem System zusammenhängen, steigt auch in Hausanschlüssen, Kontrollschächten und Grundleitungen das Abwasser, bis es die Höhe der Rückstauebene erreicht hat. Damit werden tiefer liegende Kellerräume bis zur Höhe der Rückstauebene durch Abwasser aus dem öffentlichen Netz (und natürlich durch eigenes Abwasser, das nicht mehr abfließen kann) geflutet. Die Höhe der Überschwemmung im Keller hängt letztlich von der Lage der Rückstauebene ab (siehe Bild unten).

3 Seite 3 von 7 Bei hydraulischen Probleme im öffentlichen Kanalnetz sind oft die Grundstücke selbst indirekt mitbeteiligt, wenn nämlich undichte Grundstücksentwässerungen für chronische Fremdwasserprobleme im Netz sorgen: ein wichtiger Grund für die Dichtheitsprüfung und Sanierung privater Leitungen. Nicht zu unterschätzen ist, dass praktisch alle Experten sich darin einig sind, dass es künftig aus klimatischen Gründen zunehmend häufiger zu Starkregenereignissen kommen kann, die die Abflusskapazität des Kanalnetzes überfordern. Die Folgen von Rückstau sind Schlamm- und Fäkalienablagerungen im Keller, - Zerstörung von Mobiliar, Elektrogeräten und anderen Gegenständen, Zerstörung von Wandverkleidungen und Fußbodenbelägen, Beschädigung von Stromleitungen in den Wänden, Geruchsprobleme und Bauwerksdurchfeuchtung und Gesundheitsrisiken durch Keime im Abwasser Das gesundheitliche Risiko der Abwasserfluten im Keller wird meist unterschätzt. Schmutzwasser enthält eine erhebliche Bandbreite von gesundheitsschädlichen Keimen. Es wurde im Einzelfall sogar schon von einem Todesfall durch Infektion mit Leptospirose-Erregern (durch Rattenkot und -Urin übertragen) berichtet, die sich eine Hausfrau bei Reinigungsarbeiten in ihrem gefluteten Keller zuzog. Wer haftet für die Folgen des Rückstaus? Die neuere Rechtsprechung hat in diesen Fragen nahezu durchgängig zu Ungunsten der Grundstückseigentümer entschieden! Der einzige wirksame Schutz vor Rückstauproblemen ist also die rechtzeitige technische Vorsorge auf dem Grundstück durch fachkundige Installation geeigneter Rückstausicherungen. Dies sollte man spätestens dann bedenken, wenn ohnehin eine Sanierung der Grundstücksentwässerung auch aus anderen Gründen, z.b. wegen Undichtigkeit von Leitungen und/oder Schächten, ansteht! Da der Rückstau ursächlich im öffentlichen Kanalnetz entsteht, ist aus der Sicht des betroffenen Grundstückseigentümers die Frage nahe liegend, ob die Gemeinde als Betreiber des öffentlichen Netzes nicht für Rückstauereignisse haftbar gemacht werden kann. Als -denkbare- Rechtsgrundlagen kämen hierfür in Frage 2 HaftpflG, oder die Amtshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit 839 BGB. Um das Resultat vorweg zu nehmen: Der Grundstückseigentümer hat nach aktueller Rechtsprechung praktisch keine Chance, die Gemeinde als Betreiber des öffentlichen Kanal in Regress zu nehmen. Die städtische Entwässerungssatzung schreibt ausdrücklich vor, dass für Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene eine Rückstausicherung vorzusehen ist. Praktisch zum gleichen Ergebnis führt aber die Überlegung, dass der Einbau einer Rückstausicherung in solchen Fällen zu dem nach 18b WHG

4 Seite 4 von 7 vorgeschriebenen Bau und Betrieb von Abwasseranlagen nach den "allgemein anerkannten Regeln der Technik" gehört. Durch einen solchen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik trifft den Grundstückseigentümer ein erhebliches Selbstverschulden - selbst dann, wenn der Rückstau durch mangelhafte Wartung oder hydraulische Defizite im öffentlichen Netz (mit)verursacht wurde. Aktuelle Urteile in diesem Sinne fällten das LG Coburg (Az. 12 O 207/2) und das OLG Celle am (Az. 14 U 3/04). Das Urteil des OLG Celle bringt in seinen beiden Leitsätzen den Sachverhalt knapp auf den Punkt: 1. Die Gefährdungshaftung nach 2 Abs. 1 HaftpflG greift bei Rückstauschäden nicht ein. 2. Eine Haftung aus Amtspflichtverletzung besteht nicht, wenn eine ordnungsgemäße Rückstausicherung nicht vorhanden ist. Im Ergebnis haftet also ein Grundstückseigentümer bei nicht vorhandener geeigneter Rückstausicherung für alle Rückstauschäden selber. Weitere einschlägige Urteile zum Thema: Bundesgerichtshof: BGH ZR 263,96, OLG Karlsruhe: U 231/98, OLG Köln: U 29/01 Wie steht es um den Versicherungsschutz bei Rückstauschäden? Bei fehlender Rückstausicherung steht es um den Versicherungsschutz in der Regel schlecht, und zwar aus dem gleichen Grunde, aus dem der Grundstückseigentümer die Gemeinde nicht haftbar machen kann: Selbstverschulden. Eine fehlende Rückstausicherung verstößt gegen die städtische Satzung und immer gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik; das ist nicht nur haftungsrechtlich von Bedeutung, sondern auch versicherungsrechtlich. Der Versicherungsschutz setzt im Regelfall einen ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen voraus und dieser liegt bei fehlender Rückstausicherung grundsätzlich nicht vor - immer vorausgesetzt, es müssen überhaupt Räume bzw. Abwassergegenstände unterhalb der Rückstauebene entwässert werden. Was ist zu beachten?

5 Seite 5 von 7 Alle Räume oder Hofflächen, die unter der Rückstauebene liegen, müssen gegen eindringendes Abwasser gesichert werden. Die Hauseigentümer sind in eigener Verantwortung dazu verpflichtet, alle Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene mit geeigneten Sicherungen zu versehen und diese betriebsfähig zu halten. Die maßgebende Rückstauebene ist die Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle des Grundstücksentwässerungskanals. Bis zu dieser Höhe kann das Wasser in der Kanalisation ansteigen, so dass alle unterhalb liegenden Räume und Flächen gegen Rückstau zu sichern sind. Auch wenn es bei Ihrem Anwesen bisher noch nie zu einem Rückstau kam, kann nicht darauf vertraut werden, dass dies auch für alle Zukunft so bleiben wird. Baumaßnahmen, kurzfristige Kanalverstopfungen und andere unvorhersehbare Ereignisse können sehr wohl die bisherige Situation ändern. Wie kann ich mich vor Rückstau schützen? Bei Beachtung der folgenden Punkte können Sie sich zuverlässig gegen Schäden durch Rückstau schützen: Ablaufstellen Unter der Rückstauebene liegende Ablaufstellen werden mit Rückstaudoppelverschlüssen abgesperrt. Diese Rückstausicherungen sind jedoch nur solange wirkungsvoll, wie sie regelmäßig gewartet und richtig bedient werden. Die Wartungsund Bedienungsanleitungen der Hersteller sind zu beachten! Bei älteren Bauarten darf der von Hand zu betätigende (Not-)Verschluss nur zum Wasserablauf geöffnet werden. Um eine größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten, sollte man auch bei neueren Modellen in ähnlicher Weise verfahren. Die Bedienungsanleitung ist zu beachten! Bei längerer Abwesenheit (Urlaub etc.) soll der Notverschluss in jedem Fall geschlossen werden. Rückstauverschlüsse dürfen nur in Abwasserleitungen für Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene eingebaut werden. Das Abwasser aus Obergeschossen und das oberhalb der Rückstauebene anfallende Regenwasser muss ungehindert ablaufen können. Auf keinen Fall darf der Rückstauverschluss in den Revisionsschacht vor dem Haus eingebaut werden. Er würde sonst bei Rückstau die gesamte Entwässerungsanlage absperren.

6 Seite 6 von 7 WC-Anlagen Fällt in tief gelegenen Räumen Abwasser aus WC-Anlagen an, muss es im Allgemeinen mittels einer Hebeanlage über die Rückstauebene gehoben werden. Rückstauverschlüsse dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn bei kleinem Benutzerkreis (z.b. im Einfamilienhaus) oberhalb der Rückstauebene ein zweites WC vorhanden ist. Schächte, Reinigungsöffnungen Liegen bei Schächten außerhalb von Gebäuden die Deckel unterhalb der Rückstauebene, so sind diese Deckel druckwasserdicht auszuführen. Innerhalb von Gebäuden müssen Reinigungsöffnungen unterhalb der Rückstauebene dauerhaft dicht sein. Kellertreppen, Kellerlichtschächte Niederschlagsmengen, die im Bereich von außen liegenden Kellerabgängen, Lichtschächten etc. anfallen, können im Regelfall versickert werden. Wo dies nicht möglich ist, ist der Ablauf über einen Rückstauverschluss an die Grundstücksentwässerung anzuschließen. Um das Eindringen von Wasser zu verhindern, ist immer eine Schwelle von cm Höhe an der Kellertür notwendig. Auch Kellerlichtschächte sollten um dieses Maß über das umgebende Gelände hochgezogen werden. Hofflächen, Garageneinfahrten Liegen solche Flächen unterhalb der Rückstauebene, ist bei Anschluss an die Grundstücksentwässerung im freiem Gefälle folgendes zu beachten: Bei Rückstau kann auf Grund der geschlossenen Rückstausicherung das anfallende Niederschlagswasser nicht abfließen, die Fläche wird überflutet. Kann dies nicht hingenommen werden oder besteht die Gefahr, dass (z.b. über Kellerfenster) benachbarte Räume überschwemmt werden, ist eine Entwässerung über eine automatisch arbeitende Hebeanlage erforderlich. Bitte nehmen Sie diese Hinweise in Ihrem eigenen Interesse ernst. Nur bei ihrer Beachtung ist ein sicherer Schutz Ihres Eigentums gegen Rückstau bzw. Schäden durch Überflutung gegeben. Weitere Hinweise:

7 Seite 7 von 7 In der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Teublitz (EWS) vom ist festgelegt: 9 Abs. 5 Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen. 18 Abs. 1 Die Stadt haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen wurden. Sollten Sie allgemeine Fragen zum Thema Rückstau haben, wenden Sie sich bitte an das städtische Bauamt. Öffnungszeiten: Termin nur nach vorheriger Terminvereinbarung: Parteiverkehr Uhrzeit Telefon- und Faxverbindung: Montag bis Freitag Tel.: 09471/ Dienstag Donnerstag Fax.: 09471/97852 Bei speziellen Fragen zur Rückstausicherung Ihres Anwesens wenden Sie sich bitte an einen Fachbetrieb für sanitäre Anlagen

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