Gesellschaftsvertrag der 1), 2) Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH

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1 Gesellschaftsvertrag der 1), 2) Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH. (2) Sie hat ihren Sitz in Neustadt an der Weinstraße. 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die umweltfreundliche Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, Wärme und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern. Sie kann sich hierbei anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben oder pachten. Sie kann sich auch an Unternehmen beteiligen, deren Gegenstand der Betrieb von Bädern ist. Daneben kann die Gesellschaft weitere, insbesondere ihr von den Gesellschaftern übertragene Aufgaben, wahrnehmen. 3 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. II. Geschäftsanteile 4 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro (in Worten: zehnmillionenzweihundertzwölftausenddreihundert Euro). (2) Vom Stammkapital stehen zu a) der Tourist, Kongreß und Saalbau GmbH Neustadt an der Weinstraße ein Geschäftsteil in Höhe von ,00 Euro b) der Pfalzwerke AG ein Geschäftsanteil in Höhe von ,00 Euro. 1

2 5 Verfügung über Geschäftsanteile (1) Die Übertragung oder Verpfändung der Geschäftsanteile oder von Teilen der Geschäftsanteile (nachfolgend Geschäftsanteile ) ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft zulässig. Die Einwilligung darf nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung erteilt werden. Der Beschluss des Aufsichtsrates bedarf einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn Geschäftsanteile aufgrund der in Absätzen (2) und (3) genannten Rechte übertragen werden. (2) Ein Gesellschafter, der seinen Geschäftsanteil bzw. seine Geschäftsanteile ganz oder teilweise veräußern will, hat diese zunächst den übrigen Gesellschaftern zum Erwerb in dem Verhältnis anzubieten, in dem ihre Geschäftsanteile an der Gesellschaft zueinander stehen. Das Angebot hat schriftlich unter Benachrichtigung der Gesellschaft zu erfolgen. Dem Angebot ist der anteilige Ertragswert der Gesellschaft zugrunde zu legen, den ein von den Gesellschaftern einvernehmlich bestellter Wirtschaftsprüfer nach betriebswirtschaftlich üblichen Grundsätzen feststellt. (3) Die Erklärung über die Annahme des Angebotes muss dem anbietenden Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Angebotes zugehen, andernfalls dieses als abgelehnt gilt. Während der Ermittlung des Ertragswertes ist die Frist von drei Monaten für die Erklärung gehemmt. Der übertragungswillige Gesellschafter kann sein Vorhaben nach Vorliegen der Wertermittlung durch den Wirtschaftsprüfer zurücknehmen. Üben einer oder mehrere der Gesellschafter ihr Erwerbsrecht nicht aus, so wächst dieses Recht den übrigen Gesellschaftern anteilig zu. Satz 1 gilt entsprechend. (4) Ein Geschäftsanteil oder Teil eines Geschäftsanteils, dessen Erwerb von den anderen Gesellschaftern abgelehnt worden ist, kann an Dritte veräußert werden. Abs. 1 findet keine Anwendung. (5) Die Bestimmungen der Absätze (2) bis (4) gelten entsprechend im Falle des beabsichtigten Tausches oder der beabsichtigten Schenkung sowie für jede andere Art der Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile hiervon. Weiterhin gelten die Bestimmungen der vorangehenden Absätze entsprechend für Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen auf neue Geschäftsanteile, sofern Gesellschafter nicht entsprechend ihrer Anteile von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen. (6) Jeder Partner wird über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen vollständig oder teilweise zugunsten eines Dritten nur unter der Bedingung verfügen, dass der Dritte dem dann gültigen Konsortialvertrag zwischen den Partnern beitritt. 2

3 III. Gesellschaftsorgane Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung, 2. der Aufsichtsrat, 3. die Gesellschafterversammlung. 6 Gesellschaftsorgane 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat bis zu zwei Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, ist er zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Zwei Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gemeinschaftlich oder ein Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. (2) Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages. (3) Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. 8 Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, auf den die Bestimmungen des Aktiengesetzes keine Anwendung finden. (2) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern a) Die Stadt Neustadt an der Weinstraße entsendet zehn Mitglieder. Der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Neustadt an der Weinstraße ist kraft Amtes Mitglied des Aufsichtsrates. Die neun weiteren Mitglieder werden widerruflich von der Stadt Neustadt an der Weinstraße bestellt. b) Ein Mitglied ist ein Arbeitnehmervertreter, der vom Betriebsrat widerruflich bestellt wird. c) Der Pfalzwerke Aktiengesellschaft steht das Recht zu, 4 Mitglieder zu entsenden. (3) Die Amtsdauer des Aufsichtsrates endet mit Ablauf der jeweiligen Wahlperiode des Rates der Stadt Neustadt an der Weinstraße. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates weiter. (4) Jedes entsandte Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist niederlegen. (5) Scheidet ein entsandtes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so wird ein Nachfolger für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch den jeweils Entsendungsberechtigten entsandt. 3

4 9 Vorsitz im Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter für die in 8 Abs. 3 festgelegte Amtsdauer. Bei mehreren Stellvertretern wird die Reihenfolge der Stellvertretung festgelegt. Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. (2) Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von demjenigen seiner Stellvertreter, der gemäß Abs. 1 zur Vertretung des Aufsichtsratsvorsitzenden berufen ist, unter der Bezeichnung Aufsichtsrat der Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH abgegeben. 10 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates (1) Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, der nach 9 Abs. 1 zur Vertretung des Aufsichtsratsvorsitzenden befugt ist, beruft den Aufsichtsrat ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von der Geschäftsführung oder von mindestens 5 Aufsichtsratsmitgliedern beantragt wird. (2) Der Aufsichtsrat ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. (3) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nicht im einzelnen etwas anderes bestimmt. (4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mindestens 9 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann mit einer Einladungsfrist von einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Bei dieser Einberufung ist darauf hinzuweisen, dass der Aufsichtsrat in der neuen Sitzung beschlussfähig ist, wenn mindestens 7 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Die zweite Einladung ist mit Empfangsbekenntnis zu versenden. (5) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder diesem Vertrag etwas anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung die Stimme des Stellvertreters, der nach 9 Abs. 1 zur Vertretung des Aufsichtsratsvorsitzenden befugt ist, den Ausschlag. Stimmenthaltung und Stimmverweigerung werden bei der Stimmenberechnung nicht berücksichtigt. (6) In eiligen oder einfachen Angelegenheiten können nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung des zu seiner Vertretung gemäß 9 Abs. 1 berufenen Stellvertreters Beschlüsse auch durch Einholung schriftlicher, fernschriftlicher, telegrafischer oder per Telefax übermittelter Erklärungen gefasst werden. (7) Über die Sitzung des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen, an die Mitglieder zu versenden und zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen ist. 4

5 11 Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, Ausschüsse Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihre Aufgaben in der Geschäftsordnung festsetzen. 12 Aufgaben des Aufsichtsrates 2) (1) Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der Tätigkeit der Geschäftsführer sowie der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. (2) Die Geschäftsführung bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Aufsichtsrates: a) bei der Festsetzung des Wirtschaftsplanes, b) bei der Festsetzung und Änderung der Allgemeinen Tarifpreise und Allgemeinen Versorgungsbedingungen, c) beim Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegender Geschäftswert überschritten wird, d) beim Erwerb und der Veräußerung von Unternehmen und wesentlichen Beteiligungen, e) bei der Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat oder das entsprechende Organ eines Beteiligungsunternehmens, f) bei der Stimmabgabe in Gesellschafter- und Hauptversammlung anderer Unternehmen bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, g) bei der Aufnahme von Darlehen, der Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen und der Bestellung sonstiger Sicherheiten, soweit im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegender Geschäftswert überschritten wird, h) bei der Erteilung und dem Widerruf von Prokuren sowie beim Abschluss von Dienstverträgen mit den Prokuristen, i) bei Einstellung und Höhergruppierungen von Arbeitnehmern der Gesellschaft in die Vergütungsgruppe BAT III und aufwärts, j) bei der Führung von Rechtsstreitigkeiten, soweit ein in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegender Geschäftswert im Einzelfall überschritten wird, k) bei Vergaben, soweit im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates festzulegender Geschäftswert überschritten wird. (3) Wenn und soweit zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub dulden und eine unverzügliche Beschlussfassung des Aufsichtsrates nicht möglich ist, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder seines zur Vertretung berufenen Stellvertreters ( 9 Abs. 1) selbständig handeln. Das gilt nicht für die in Abs. 2 a) und b) genannten Fälle. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Aufsichtsrat in seiner nächsten Sitzung bekannt zugeben. Soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind, kann der Aufsichtsrat die Eilentscheidung in dieser Sitzung aufheben. 5

6 13 Aufsichtsratsvergütung Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ein Sitzungsgeld, das durch die Gesellschafterversammlung bestimmt wird. 14 Ordentliche Gesellschafterversammlung Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft statt. 15 Einberufung der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine Gesellschafterversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Gesellschafter, der Aufsichtsratsvorsitzende oder ein Mitglied der Geschäftsführung dies unter Angabe der Gründe verlangt. (2) Die Gesellschafter sind schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung einzuladen. 16 Vorsitz und Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung (1) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein nach 9 Abs. 1 berufener Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form und Abstimmung. (2) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen, der einfachen Mehrheit des in der Versammlung vertretenen Stammkapitals. (3) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist und zu den Akten der Gesellschaft zu nehmen ist. (4) Die Geschäftsführung nimmt an der Gesellschafterversammlung teil, sofern diese im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt. 17 Aufgaben der Gesellschafterversammlung 2) (1) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen zwingend: a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages, b) die Auflösung, Umwandlung und Verschmelzung der Gesellschaft, c) die Übernahme neuer Aufgaben, soweit sie nicht Gegenstand des Unternehmens sind, d) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer; die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig, 6

7 e) die Feststellung des Jahresabschlusses einschließlich Bildung und Auflösung von Rücklagen, sowie die Verteilung eines Jahresgewinns und Deckung eines Verlustes, f) die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates, g) die Festsetzung der Sitzungsgelder für die Mitglieder des Aufsichtsrates, h) die Aufnahme neuer Gesellschafter i) der Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen oder sonstigen Unternehmensverträgen, j) die Wahl des Abschlussprüfers. (2) Punkt e) unterliegt in der Beschlussfassung einer 4/5 Mehrheit des vertretenen Stammkapitals. Soweit in diesem Fall Maßnahmen zur Errichtung von Eigenerzeugungsanlagen und zur räumlichen Ausdehnung des Versorgungsgebietes betroffen sind, genügt die einfache Mehrheit des vertretenen Stammkapitals. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 18 Geschäftsjahr 19 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres seine Zustimmung erteilen kann. (2) Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermögensplan und die Stellenübersicht. (3) Die Gesellschaft verpflichtet sich, für die Festsetzung der von ihr zu erhebenden Entgelte die Vorschrift des 5 Absatz 4 des KAG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 20 Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfung (1) Die Geschäftsführung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und den Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufzustellen, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. (2) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Gesellschafterversammlung zum Zweck der Feststellung des Jahresabschlusses, den Gesellschaftern und gleichzeitig dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist der Gesellschafterversammlung ebenfalls unverzüglich vorzulegen. 7

8 (3) Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches und, soweit darüber hinausgehend, gemäß den nach rheinland-pfälzischem Landesrecht für Eigenbetriebe jeweils geltenden Vorschriften zu prüfen. Der Auftrag an den Abschlussprüfer ist auch auf die sich aus 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des HGrG ergebenden Aufgaben zu erstrecken. (4) Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. (5) Die Stadt Neustadt an der Weinstraße, die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz als Aufsichtsbehörde und der Rechnungshof Rheinland-Pfalz haben die Rechte aus 54 HGrG. 21 Gewinnverwendung Der nach dem jeweiligen Gewinnverwendungsbeschluss zur Verteilung unter die Gesellschafter gelangende Jahresüberschuss unter Einbeziehung des auf der Grundlage des mit der Bädertochtergesellschaft bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages übernommenen Bäderverlustes (Verteilungsmasse) wird wie folgt auf die Pfalzwerke AG und die Stadt Neustadt an der Weinstraße aufgeteilt: Bemessungsgrundlage für den Gewinnanteil der Pfalzwerke AG ist der Jahresüberschuss, der sich ohne Berücksichtigung der bestehenden Organschaft der Bädertochtergesellschaft ergäbe. Von dieser Bemessungsgrundlage ist ein nicht zur Verteilung gelangender Teil des Jahresüberschusses im Sinne des Satzes 1 entsprechend dem gefassten Gewinnverwendungsbeschluss abzuziehen. Der Gewinnanteil der Pfalzwerke AG ermittelt sich durch Anwendung der Beteiligungsquote (Anteil am Stammkapital) auf die vorstehende Bemessungsgrundlage. Der nach Abzug des Gewinnanteils der Pfalzwerke AG verbleibende und zur Verteilung kommende Teil des Jahresüberschusses im Sinne des Satzes 1 steht der Stadt Neustadt an der Weinstraße zu. Erläuterungen: 1) Der Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH wurde aufgrund des Beitrittes der Pfalzwerke AG als weitere Gesellschafterin neu gefasst. Die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz als Aufsichtsbehörde hat den neuen Vertragstext mit Schreiben vom aufsichtsbehördlich genehmigt. 2) Unter Verzicht auf die Einhaltung aller durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Formen und Fristen der Einberufung und Ankündigung hielten die Gesellschafter, Tourist, Kongress und Saalbau GmbH Neustadt an der Weinstraße und Pfalzwerke Aktiengesellschaft, der Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH am ab und beschlossen einstimmig die o. a. Änderungen. 3) Der Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH wurde aufgrund des 92 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung (GemO) am angepasst. 8

9 4) Beim Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH wurde am 17. August 2004 beschlossen, den 12 Abs. 2, Sätze 2 bis 5 der Satzung ersatzlos aufzuheben. Damit umfasst 12 Abs. 2 künftig nur Satz 1 mit den Aufzählungen von Buchstabe a) bis k). 22 der Satzung wird ersatzlos aufgehoben. 9

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