A. Rechtliche Anforderungen an Sanierungskonzepte nach dem Sanierungsstandard

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "A. Rechtliche Anforderungen an Sanierungskonzepte nach dem Sanierungsstandard"

Transkript

1 A. Rechtliche Anforderungen an Sanierungskonzepte nach dem Sanierungsstandard I. Rechtliche Anforderungen an Fortführungsprognosen, Fortbestehensprognosen und Sanierungskonzepte 1. Einleitung Als Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise wurde im Rahmen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes 1 (FMStG) der Überschuldungsbegriff des 19 InsO mit Wirkung zunächst befristet bis geändert. Im Nachgang verlängerte der Gesetzgeber diese Frist durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom nochmals bis In der Begründung des Gesetzentwurfes 2 stellte der Gesetzgeber zur Fristverlängerung dar, dass der bis zum geltende Überschuldungsbegriff aufgrund der Finanzkrise zur Stellung von Insolvenzanträgen vieler eigentlich sanierungsfähiger Unternehmen mit günstiger Zukunftsprognose geführt hätte. Der Gesetzgeber kehrte mit Artikel 5 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes zur»modifizierten zweistufigen Überschuldungsprüfung«zurück, die vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1999 galt und vom Bundesgerichtshof bis dahin vertreten wurde. 3 Demnach führen wertmäßige Unterdeckungen der Aktiva eines Unternehmens nicht zur Insolvenz, falls gemäß 19 Abs. 2 InsO i. V. m. Art. 5 FMStG die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist und in diesem Sinne eine positive Fortführungsprognose besteht. 4 Der Gesetzgeber beauftragte parallel zur Fristverlängerung die Bundesregierung, die Anwendung des»modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriffs«weiter zu beobachten und mit Fachkreisen zu diskutieren. Auf Basis dieser Erkenntnisse soll dann frühzeitig über die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung oder eine Rückkehr zum früheren Überschuldungsbegriff entschieden werden. Durch frühzeitige Weichenstellungen so der Gesetzgeber sollen Vorwirkungen vermieden werden, die bei der Prüfung von Jahresabschlüssen auftre Vgl. Art. 5 FMStG vom (BGBl 2008 I S. 1982). 2 Vgl. Gesetzentwurf und Begründung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD des Bundestages vom BGH, , AZ II ZR 269/91. 4 Vgl. Portisch, Sanierung und Insolvenz aus Bankensicht, 2. Auflage, 2010, S. 121 ff. 3

2 RECHTLICHE ANFORDERUNGEN AN SANIERUNGSKONZEPTE ten können. Denn eine bereits bestehende, aber erst ab 2014 insolvenzrechtlich wirkende Überschuldungssituation könnte sonst schon bald das»aus«für Unternehmen darstellen, sofern die Jahresabschlussprüfer ihre Bestätigungsvermerke aufgrund einer negativen Fortführungsprognose versagen. 5 Zudem ist unklar, wie der Tatbestand einer Kreditvergabe und damit verbundenen (möglichen) Beihilfe zur Insolvenzverschleppung bei Vorliegen einer Überschuldung über den Jahreswechsel von 2013 auf 2014 auszulegen ist. Daher ist auch die Bereitstellung einer Kreditlinie zur Finanzierung eines Sanierungsgutachtens kritisch zu prüfen. 6 Diese vom Gesetzgeber geforderte Auseinandersetzung mit den oben genannten Vorwirkungen der derzeitigen Überschuldungsregelung verdeutlicht die Notwendigkeit, sich einen Überblick über Aussagekraft und Auswirkungen der derzeit in Literatur und Praxis verwendeten unterschiedlichen Begrifflichkeiten von Zukunftsprognosen für Unternehmen (Going-Concern- Prognosen) zu verschaffen. Hierfür sind zunächst die beiden nachfolgend genannten Going-Concern-Prognosen grundsätzlich zu unterscheiden: 1. Die sog. handelsrechtliche Fortführungsprognose als Grundlage für die handelsrechtliche Bewertung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss gemäß 252 Abs. 1 HGB. 2. Die sog. insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose als Ausgangspunkt für die insolvenzrechtliche Beurteilung der Überschuldung eines Unternehmens gemäß 19 Abs. 2 InsO. Beide Prognosen haben unterschiedliche rechtliche Grundlagen, Aufgabenstellungen und Wirkungen. Für die reinen Begrifflichkeiten Fortführungsprognose versus Fortbestehensprognose bestehen dabei keine eindeutigen Legaldefinitionen. 7 Die Begrifflichkeiten werden in Literatur und Praxis daher auch regelmäßig nicht eindeutig verwendet und inhaltlich unterschiedlich interpretiert. Als Ausgangspunkt der nachfolgenden Überlegungen dienen die Rahmenbedingungen von Going-Concern-Prognosen für Unternehmen. In einem zwei- 5 Vgl. Schultze, 19 InsO Überschuldung, in: Cranshaw/Paulus/Michel (Hrsg.), Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 2011, S. 137 ff. 6 Vgl. Schultze, 19 InsO Überschuldung, in: Cranshaw/Paulus/Michel (Hrsg.), Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 2011, S. 152 ff. 7 Siehe den Gesetzestext im Handelsgesetzbuch 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB:»Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.«(sog. Fortführungsprognose). In der Insolvenzordnung heißt es dagegen in 19 Abs. 2 InsO:»Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.«(sogenannte Fortbestehensprognose). 4

3 ten Schritt wird auf besondere Aspekte der handelsrechtlichen Fortführungsprognose und der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose eingegangen. Im Anschluss werden die rechtlichen Anforderungen an Sanierungskonzepte dargestellt. 2. Rahmenbedingungen für Going-Concern-Prognosen von Unternehmen a) Prognoseobjekt und Prognoseannahmen Eine Going-Concern-Prognose hat den allgemeinen Anforderungen an Voraussagen zu entsprechen. Hierzu sind das Prognoseobjekt (Unternehmen) sowie die Annahmen zu den zukünftigen Entwicklungen (externe Ereignisse und Handlungen des Unternehmens) realitätsnah zu beschreiben. Prognoseobjekt und Annahmen sind zu einer Gesamtaussage zusammen zu fassen. 8 Diese Aussage muss eindeutig sein, hat allerdings die sich abzeichnenden externen Unsicherheiten und internen Risiken zu berücksichtigen. Diese Vorhersage kann neben Szenariorechnungen unter Hinzuziehung betriebswirtschaftlicher Instrumente wie unter anderem der SWOT-Analyse abgeleitet werden. 9 7 b) Unternehmenskonzept und Fortführungswille der Unternehmensorgane Grundlage einer Going-Concern-Prognose ist ein Unternehmenskonzept, unter Einbeziehung des spezifischen Geschäftsmodells. Dieses hat die strategische Planung und die grundsätzliche Entwicklung des Unternehmens zu berücksichtigen. Sorgfältige Marktanalysen, fundierte Vertriebs-, Produktionsund Beschaffungsplanungen und eine hierauf abgestellte Personalplanung sind wesentliche Kriterien eines zuverlässigen Unternehmenskonzeptes. 10 Hierauf aufbauend ist ein integrierter Business-Plan zu erarbeiten, der die zahlenmäßigen Auswirkungen der Umsetzung dieses Konzeptvorhabens abbildet. Eine positive Prognose setzt zudem den Fortführungswillen der Unternehmensorgane voraus. 11 Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Ziele des Business-Plans erreicht, Schwachstellen im Unternehmen frühzeitig Vgl. Groß/Amen, Going-Concern-Prognosen im Insolvenz- und Bilanzrecht, Der Betrieb, 35, 2005, S ff. 9 Vgl. Dillerup/Stoi, Unternehmensführung, 3. Auflage, 2011, S. 221 ff. 10 Vgl. Crone/Werner (Hrsg.), Modernes Sanierungsmanagement, 2. Auflage, 2010, S Vgl. BGH, , AZ II ZR 303/05. 5

4 RECHTLICHE ANFORDERUNGEN AN SANIERUNGSKONZEPTE zu erkannt und Maßnahmen zur Verbesserung der Unternehmensorganisation umgesetzt werden. c) Stakeholdervertrauen 10 Der Prognoseerfolg hängt entscheidend davon ab, ob die relevanten Stakeholder dem Unternehmenskonzept und den verantwortlichen Personen des Unternehmens Vertrauen entgegenbringen. Wesentliche Voraussetzungen für eine nachhaltige Vertrauensbasis sind Kompetenz, Charakter und Kommunikationsfähigkeit der verantwortlichen Personen eines Unternehmens. Dies sind die Geschäftsleitung und gegebenenfalls die zweite Führungsebene. Eine wichtige Stakeholdergruppe, die dem Unternehmen Vertrauen schenken muss, sind Kreditinstitute, Lieferanten und sonstige Finanzierer. d) Prognosezeitraum 11 Zur Dauer des vorauszusagenden Zeitraums bei Going-Concern-Prognosen gibt es unterschiedliche Auffassungen in Literatur und Praxis. Überwiegend wird das laufende und das nächste Geschäftsjahr als Zeitraum angesehen, für den festgestellt werden muss, ob die Ertrags- und Finanzkraft eines Unternehmens ausreichend ist, um die Unternehmensaktivitäten fortzuführen. Im Einzelfall können je nach Branche und Art des Unternehmens aber auch abweichende Perioden sinnvoll sein. Der Prognosezeitraum sollte mindestens 12 Monate beziehungsweise einen vollen Produktionszyklus umfassen. Die Prognoseperiode ist zu verlängern, wenn sich das allgemeine Unternehmensrisiko in einem konkreten Projektrisiko manifestiert. So können zum Beispiel bei Unternehmen in einer Aufbauphase (Start-ups) Anlaufverluste längere Planungshorizonte rechtfertigen, weil sonst das Risiko des Scheiterns den Gläubigern angelastet werden könnte Vgl. Groß/Amen, Going-Concern-Prognosen im Insolvenz- und Bilanzrecht, Der Betrieb, 35, 2005, S

5 e) Prognosesicherheit Die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens können ohne weitere Detailprüfung davon ausgehen, dass unter»normalen«wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine positive Goinig-Concern-Prognose»überwiegend wahrscheinlich«ist. Unter dem Maßstab der»überwiegenden Wahrscheinlichkeit«ist prozentual eine mehr als 50 %-ige Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Der Maßstab ist aber nicht mathematisch-statistisch, sondern vielmehr im Sinne eines juristischen Beweises zu verstehen. Ist die Fortführung des Unternehmens mit den stärkeren beziehungsweise besseren Argumenten begründbar, so gilt sie als»überwiegend wahrscheinlich«. 13 Hierbei ist aber eine Abwägung aller Umstände erforderlich, die für oder gegen das Ergebnis der Prognose sprechen f) Dokumentation Die Darlegungs- und Beweislast für eine positive Prognoseaussage liegt bei den gesetzlichen Vertretern eines Unternehmens. Sie haben Erstellung und Ergebnis der Going-Concern-Prognose in einem Bericht spätestens bei ersten Anzeichen einer Krise zu dokumentieren. Sachverständige Dritte müssen jederzeit das Ergebnis und die Herleitung der Prognose nachvollziehen können. Der Umfang der Dokumentation hängt vom jeweiligen Unternehmen, der wirtschaftlichen Situation sowie den erwartenden Zukunftsentwicklungen ab. Dies ist gerade bei der handelsrechtlichen Prognoseaussage zu beachten Handelsrechtliche Fortführungsprognosen gemäß 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB Die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens haben sich im Rahmen ihrer alljährlichen Jahresabschlusserstellung damit zu befassen, ob die gemäß 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB grundsätzlich bei der Bewertung des Betriebsvermögens zu unterstellende Going-Concern-Prämisse für das Unternehmen gerechtfertigt ist, 14 da nach dem Wortlaut des Gesetzgebers bei der Bewertung der Vermögensgegenstände von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen Vgl. Sikora, Die Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung, ZInsO, 40, 2010, S Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 10. Auflage, 2009, S. 122 ff. 7

6 RECHTLICHE ANFORDERUNGEN AN SANIERUNGSKONZEPTE Dies bedeutet, dass sofern tatsächliche oder rechtliche Tatbestände der Unternehmensfortführung widersprechen, die Vermögensgegenstände des Unternehmens zu Liquidationswerten zu aktivieren wären. Dies dürfte regelmäßig zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Zu den möglichen rechtlichen Tatbeständen zählen (drohende) Insolvenzantragsgründe sowie weitere gesetzliche Verbote oder Vorgaben, die der Geschäftstätigkeit Grenzen setzen und zur Aufgabe der Unternehmenstätigkeit im Prognosezeitraum führen können. Die tatsächlichen Gegebenheiten beinhalten Umstände, die auf das Vorliegen von Risiken hindeuten, die Zweifel an der Fortführungsfähigkeit aufkommen lassen. Hierzu sind auch die technischen, politischen oder ökologischen Risiken einer Unternehmensfortführung zu zählen. Der in der Praxis wesentliche Maßstab zur Beurteilung der handelsrechtlichen Fortführungsprognose bildet der IDW Prüfungsstandard PS 270 zur Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270, Stand ). Gemäß IDW PS 270 kann die Geschäftsleitung grundsätzlich von der Unternehmensfortführung ausgehen, sofern das Unternehmen in der Vergangenheit nachhaltigen Gewinne erzielen konnte, über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und keine bilanzielle Überschuldung droht. Liegen diese Voraussetzungen für die Annahme einer Unternehmensfortführung nicht kumulativ vor und sind keine ausreichenden stillen Reserven im Unternehmen vorhanden, ist von einer wirtschaftlichen»schieflage«des Unternehmens auf der Grundlage bestandsgefährdender Tatsachen auszugehen. Die gesetzlichen Vertreter haben dann eingehende Analysen zur Unternehmensfortführung»anhand aktueller, hinreichend detaillierter und konkretisierter interner Planungsunterlagen, insbesondere eines Finanzplans, anzustellen.«15 Soweit erforderlich sind hierzu auch realisierbare Sanierungsmaßnahmen zu integrieren, um die Prognosesicherheit zu erhöhen Vgl. IDW PS 270, Tz Vgl. IDW PS 270, Tz

7 Grundsätzlich gilt, dass für die Erstellung der Going-Concern-Prognose die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens alleine verantwortlich sind. Der Abschlussprüfer hat die Darstellung lediglich auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen. Die Prüfung ist insoweit eine Plausibilitätsprüfung. 17 Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer gemäß 322 HGB in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss zusammenzufassen. Ist die Annahme einer Fortführungsfähigkeit gemäß 252 HGB Abs. 1 Nr. 2 HGB durch den gesetzlichen Vertreter berechtigt, bestehen aber erhebliche Unsicherheiten, ist ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk nur zu erteilen, sofern im Jahresabschluss und Lagebericht des Unternehmens die bestandsgefährdenden Tatsachen dargestellt und Pläne zu deren Bereinigung aufgezeigt werden. Gemäß 322 Abs. 2, Satz 2 HGB muss der Abschlussprüfer auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, gesondert eingehen. Unabhängig von der Darstellung aus Sicht der gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens hat der Abschlussprüfer in seinem Prüfungsbericht gemäß 321 Abs. 1 HGB über Tatsachen oder Entwicklungen zu informieren, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden könnten. Diese so genannte»redepflicht«ist als Krisenwarnberichterstattung des Abschlussprüfers zu verstehen und ist ein»nebenprodukt«der Jahresabschlussprüfung. 18 So hat der Abschlussprüfer auf bestandsgefährdende Tatsachen im Bestätigungsvermerk gesondert einzugehen oder den Bestätigungsvermerk einzuschränken und diese Einschränkung im Prüfungsbericht detailliert zu erläutern. Sollte das Unternehmen nach Einschätzung des Abschlussprüfers nicht fortführungsfähig sein, obwohl der Jahresabschluss durch die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens unter der Annahme der Fortführung erstellt wurde, ist der Bestätigungsvermerk endgültig zu versagen. 19 Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose ist dagegen unter anderem bei der Überschuldungsprüfung relevant Vgl. Groß, Zur Beurteilung der»handelsrechtlichen Fortführungsprognose«durch den Abschlussprüfer, Die Wirtschaftsprüfung, 3, 2010, S Vgl. Velte, Die Krisenwarn- und Krisenberatungsfunktion des Abschlussprüfers, Zeitschrift Krisen-, Sanierungs- und Insolvenzberatung, 1, 2011, S Vgl. IDW PS 270, Tz

8 RECHTLICHE ANFORDERUNGEN AN SANIERUNGSKONZEPTE 4. Insolvenzrechtliche Fortbestehensprognosen gemäß 19 Abs. 2 InsO Gemäß 19 Abs. 2 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Der Begriff»Fortbestehensprognose«wurde durch ein BGH-Urteil im Jahre 1992 aufgeworfen. Der BGH spricht im Zusammenhang einer Überschuldungsprüfung davon, dass»die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (Überlebens- oder Fortbestehensprognose).«20 In einem anderen Urteil aus dem Jahre 2006 formuliert der BGH dagegen:»aus dem Gesetzeswortlaut des 19 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige Fortführungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners, beziehungsweise seiner Organe, als auch die objektive grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraussetzt.«21 Somit wird auch vom BGH sowohl der Terminus Fortführungsprognose als auch der Terminus Fortbestehensprognose für die erforderliche Zukunftsprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung synonym verwendet. Der in der Praxis wesentliche Maßstab zur Beurteilung der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose bildet die IDW-Verlautbarung des Fachausschusses Recht»Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen«(FAR 1/1996). Im FAR 1/1996 wird der Begriff Fortbestehensprognose verwendet. Die Anforderungen an eine derartige Analyse des Fortbestehens werden ausführlich beschrieben. Durch ein systematisches Vorgehen soll im Sinne des IDW-Standards die bestehende Unsicherheit bei der Erstellung dieser Prognoseaussage weitgehend eingegrenzt werden. Die Prognoseergebnisse sollen damit für sachverständige Dritte nachvollziehbar und beurteilbar sein. Zur Beurteilung der Fortbestehensprognose wird vom IDW ein umfassendes Unternehmenskonzept gefordert, dass auf schlüssigen und geeigneten Unterlagen (wie Marktanalysen, vertriebsorganisatorischen Planungen) basiert und 20 Vgl. BGH, , II ZR 269/ Vgl. BGH, , II ZR 303/05. 10

9 vor dem personellen, sachlichen, fachlichen und finanziellen Hintergrund des Unternehmens realisierbar erscheint. Auf Basis des Unternehmenskonzepts soll eine Ergebnisplanung und darauf aufbauend eine Finanzplanung erstellt werden. Der IDW empfiehlt dabei als Prognosezeitraum das laufende und das folgende Geschäftsjahr. Auf Basis der Finanzplanung soll abschließend beurteilt werden, ob das Unternehmen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen im Prognosezeitraum erfüllen kann. 22 Die Fortbestehensprognose ist im Wege einer integrierten Ertrags- und Finanzplanung zu erstellen. Die Planung kann realisierbare Sanierungsmaßnahmen berücksichtigen. Finanzwirtschaftliche Maßnahmen der Eigenkapitalzuführung sind einzubeziehen, sofern eine rechtsverbindliche Zusage eines bonitätsstarken Kapitalgebers vorliegt. Maßnahmen der Fremdkapitalzufuhr sind zu berücksichtigen, sofern neben der rechtsverbindlichen Zusage des Kreditgebers die Kreditwürdigkeit des Unternehmens gegeben ist. 23 Die obigen Ausführungen verdeutlichen, dass sowohl der BGH als auch das IDW aussagefähige und umfassende Unternehmenskonzepte zur Beurteilung der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose fordern. Diese Konzepte münden jeweils in einer integrierten Ertrags- und Finanzplanung. Ohne ein belastbares Unternehmenskonzept ist es letztendlich nicht möglich, eine belastbare Finanzplanung über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren aufzustellen. In der Literatur wird vielfach die Meinung vertreten, dass eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose lediglich die Liquiditätssituation eines Unternehmens beurteilt und andere Parameter außen vor zu lassen sind. Nach den Vorgaben des BGH und des IDW ist diese Sichtweise jedoch kritisch zu überdenken, da die zur Entscheidungsfindung dienenden Finanzpläne auf umfassenden und belastbaren sowie ganzheitlichen Unternehmenskonzepten beruhen müssen. Eine Differenzierung der Begrifflichkeiten»Fortführungsprognose«und»Fortbestehensprognose«erscheint daher nicht sinnvoll. 24 Dieser Tatbestand kann im Zweifel in der Praxis zu Unsicherheiten bei der Einschätzung der Insolvenzantragspflicht führen Vgl. IDW FAR 1/ Vgl. Sikora, Die Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung, ZInsO 2010, S Vgl. Pape, in: Kübler/Prütting/Bork (Hrsg.), InsO Kommentar zur Insolvenzordnung, 19. Auch dort werden die Begriffe Fortführungsprognose und Fortbestehensprognose teilweise synonym verwendet. 11

10 RECHTLICHE ANFORDERUNGEN AN SANIERUNGSKONZEPTE Aus Sicht der Autoren sollten beiden Prognoseaussagen die Grundlagen der Überprüfung der Sanierungsfähigkeit zugrunde liegen. Diese kann nur auf Basis eines aussagekräftigen, nachvollziehbaren und objektiven Sanierungskonzeptes bestimmt werden. Der Diskurs über die Differenzierung dieser Begrifflichkeiten sollte beigelegt werden, da in der Praxis darüber Rechtsunsicherheit erzeugt wird und eine inhaltliche Trennung nicht sinnvoll erscheint. 25 Des Weiteren bestimmt auch 19 Abs. 2 InsO i. V. m. Art. 5 FMStG:»Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.«auch hier kann nicht mehr allein eine Fortbestehensprognose ausschließlich im Sinne einer reinen Zahlungsfähigkeitsvoraussage für rund zwei Jahre gemeint sein. Die Intention des Gesetzgebers geht über die Forderung einer mittelfristig zu gewährleistenden Zahlungsfähigkeit hinaus und beinhaltet zusätzlich die Vorgabe der Sanierungsfähigkeit auf der Grundlage eines interdependent abgestimmten Unternehmenskonzeptes, das die finanzwirtschaftliche und die leistungswirtschaftliche Restrukturierung unter realistischen Rahmenbedingungen inklusive der Maßnahmen der Stakeholder ermöglicht. 26 Zur Bestimmung dieser Faktoren ist in allen Fällen unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Sanierungskonzept nach einem Standard wie MaS oder IDW S 6 zu erstellen. Die nachfolgende Abbildung 1 fasst die wesentlichen Kriterien an eine Fortführungs- und eine Fortbestehensprognose zusammen. 25 Vgl. Groß/Amen, Going-Concern-Prognosen im Insolvenz- und Bilanzrecht, Der Betrieb, 35, 2005, S ff. und IDW S 6, Tz. 12, 78, Vgl. Theewen, Rechtsfragen bei der Auswahl von Sanierungsgutachter, ForderungsPraktiker, 1, 2011, S 29 ff. und Pohl, Kann IDW Marktstandard werden?; in ZInso, 6, 2011, S. 207 ff. und die dort angegebenen Urteile, insbesondere BGH, , AZ IX ZR 236/91 BGH, , AZ IX ZR 47/97 BGH , II ZR 277/03, OLG Köln, , AZ 18 U 134/05. 12

11 Fortführungsprognose Fortbestehensprognose Anwendungsgebiete Bilanzrecht Insolvenzrecht Rechtliche Grundlage Rechtsprechung Relevante IDW-Verlautbarungen 252 (2) Nr. 1 HGB Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. IDW PS 270 ( ) 19 (2) InsO Überschuldung liegt nicht vor wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist BGH-Urteil II ZR 269/91 vom ( Überlebens- oder Fortbestehensprognose ) IDW-FAR 01/1996 IDW PS 800 ( ) IDW S 6 ( ) Prognosezeitraum Prognosegegenstand Prognosesicherheitsgrad Beurteilungskriterium i.d.r. 12 Monate i.d.r. das laufende und das folgende Geschäftsjahr umfassendes und schlüssiges Unternehmenskonzept konzeptbasierte, integrierte Finanz- und Ertragsplanung Reinvermögensvorschau./. qualitative Gesamtbewertung überwiegende (> 50%) Wahrscheinlichkeit Zahlungsfähigkeitsprognose mittelfristige Zahlungsfähigkeit Abbildung 1: Kriterien der Fortführungs- und der Fortbestehensprognose Sowohl bei der Beurteilung der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose, als auch bei der handelsrechtlichen Fortführungsprognose ist im Jahr 2012 zu beachten, dass ab dem die ursprüngliche Regelung des 19 Abs. 2 InsO a. F. Gültigkeit besitzt. Eine Prognoseaussage für die folgenden zwei Jahre kann somit den Jahreswechsel von 2013 zu 2014 überschreiten, mit einer geänderten Rechtslage. Es ist damit denkbar, dass bei einem Unternehmen, das bis zum finanziert ist, als fortführungsfähig eingeschätzt wird und daher nicht als überschuldet gilt, bereits am die Überschuldung wegen der geänderten Rechtlage eintritt. 27 Jedoch ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber die derzeit gültige Regelung verlängert. Ein Wechsel zur alten Regelung gemäß 19 Abs. 2 InsO a. F. bedeutet, dass eine positive insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose den Tatbestand der Überschuldung nicht heilt. Eine positive Fortbestehensprognose führt lediglich dazu, dass im Überschuldungsstatus die Vermögenswerte zu Fortführungswerten angesetzt werden können. Auf dieser Basis können zum Ende des Prognosezeitraums rechtliche Gegebenheiten gegen die Fortführung des Vgl. Schultze, 19 InsO Überschuldung, in: Cranshaw/Paulus/Michel (Hrsg.), Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 2011, S

Anforderungen an die Nachhaltigkeit einer Sanierung die neuen Regelungen aus dem IDW Gläubigerkongress Juni 2016

Anforderungen an die Nachhaltigkeit einer Sanierung die neuen Regelungen aus dem IDW Gläubigerkongress Juni 2016 Anforderungen an die Nachhaltigkeit einer Sanierung die neuen Regelungen aus dem IDW Gläubigerkongress 2016 16. Juni 2016 Gliederung 1. Stufenkonzept 2. Definition der Sanierungsfähigkeit 3. Integrierte

Mehr

Your Drinks AG, Berlin. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013

Your Drinks AG, Berlin. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 Your Drinks AG, Berlin Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Bilanz zum 31.12.2013 Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2013 Anhang

Mehr

IDW S11 statt PS Was ändert sich für das tägliche Geschäft? -

IDW S11 statt PS Was ändert sich für das tägliche Geschäft? - IDW S11 statt PS 800 - Was ändert sich für das tägliche Geschäft? - Hamburg, den 09.11.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Abgrenzung der Sanierungsinstrumente 1 2 Bausteine und Prüfungshandlungen des IDW S11 4

Mehr

RA/FAInsR Dr. Thomas Wazlawik, LL.M. (St. Louis U.) lecon. insolvenzverwaltung

RA/FAInsR Dr. Thomas Wazlawik, LL.M. (St. Louis U.) lecon. insolvenzverwaltung A. DIE ÜBERSCHULDUNG ALS ERÖFFNUNGSGRUND I. Alter Überschuldungsbegriff (bis 31.12.1998) Konkursordnung ohne Definition des Tatbestands 207 Abs. 1 KO (Aktiengesellschaft); 209 Abs. 1 Satz 2 KO (KGaA);

Mehr

IDW S 11 statt PS 800

IDW S 11 statt PS 800 IDW S 11 statt PS 800 Was ändert sich für das tägliche Geschäft? Christian Groschupp Financial Restructuring I München, 25. Januar 2016 Voraussetzung Voraussetzung Die verschiedenen Sanierungsinstrumente

Mehr

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 und Lagebericht

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 und Lagebericht Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 und Lagebericht BESTÄTIGUNGSVERMERK Franconofurt AG Frankfurt am Main KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft I Allgemeine Angaben Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Mehr

Überschuldungsbegriff nach dem FMStG Fortschritt oder Rückschritt? Von Prof. Dr. Ulrich Haas, Zürich

Überschuldungsbegriff nach dem FMStG Fortschritt oder Rückschritt? Von Prof. Dr. Ulrich Haas, Zürich Überschuldungsbegriff nach dem FMStG Fortschritt oder Rückschritt? Von Prof. Dr. Ulrich Haas, Zürich Überblick (1) Inhalt der Gesetzesänderung (2) Historie zur Gesetzesänderung (3) Bedeutung der Gesetzesänderung

Mehr

RATIONAL Aktiengesellschaft

RATIONAL Aktiengesellschaft RATIONAL Aktiengesellschaft Landsberg am Lech Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014 Versicherung der gesetzlichen Vertreter Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Mehr

FACHNACHRICHTEN plus WIRTSCHAFTLICHES PRÜFUNGSWESEN

FACHNACHRICHTEN plus WIRTSCHAFTLICHES PRÜFUNGSWESEN FACHNACHRICHTEN plus WIRTSCHAFTLICHES PRÜFUNGSWESEN 1. Neuer uneingeschränkter BSV ab 2018 (IDW PS 400 n.f.) ohne Auslagerung eines Teils der Beschreibung der Verantwortung des AP Bestätigungsvermerk des

Mehr

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 und Lagebericht

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 und Lagebericht Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 und Lagebericht BESTÄTIGUNGSVERMERK KBA-METRONIC GmbH Veitshöchheim KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 BESTÄTIGUNGSVERMERK Spark Networks SE München KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers An die Spark Networks

Mehr

IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1

IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1 1. Vorbemerkungen IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1 (Stand: 01.03.2006) (1) Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW) legt in diesem IDW

Mehr

MUSTER DES NEUEN BESTÄTIGUNGSVERMERKS 6.1 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS. An die WGX. Prüfungsurteile

MUSTER DES NEUEN BESTÄTIGUNGSVERMERKS 6.1 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS. An die WGX. Prüfungsurteile MUSTER DES NEUEN BESTÄTIGUNGSVERMERKS 6.1 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS i An die WGX Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss der [Genossenschaft] bestehend aus der Bilanz

Mehr

Thema 6: Grundfragen und Einzelprobleme der Prüfung des Lageberichts im deutschen Bilanzrecht

Thema 6: Grundfragen und Einzelprobleme der Prüfung des Lageberichts im deutschen Bilanzrecht WP Seminar: Einzelprobleme der Wirtschaftsprüfung WS 2004/2005 Thema 6: Grundfragen und Einzelprobleme der Prüfung des Lageberichts im deutschen Bilanzrecht Bearbeiter: Gliederung I. Problemstellung II.

Mehr

Haftung in der Sanierungsberatung aktuelle Tendenzen

Haftung in der Sanierungsberatung aktuelle Tendenzen Haftung in der Sanierungsberatung aktuelle Tendenzen ZIS Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim e.v. 17. Oktober 2017 RA/FAfStR Stefan Bank Partner bock legal Partnerschaft von

Mehr

CompetenceForum. Der IDW-S 6-Standard. Inhalte und Kriterien für Sanierungsgutachten. Aktualisierte Ausgabe 2018

CompetenceForum. Der IDW-S 6-Standard. Inhalte und Kriterien für Sanierungsgutachten. Aktualisierte Ausgabe 2018 Aktualisierte Ausgabe 2018 CompetenceForum Ein Serviceangebot von Struktur Management Partner für Unternehmer Der IDW-S 6-Standard. Inhalte und Kriterien für Sanierungsgutachten. Sehr geehrte Leserin,

Mehr

Für Zwecke dieses beispielhaften Bestätigungsvermerks werden folgende Gegebenheiten angenommen:

Für Zwecke dieses beispielhaften Bestätigungsvermerks werden folgende Gegebenheiten angenommen: Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk aufgrund einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem nach 242 bis 256a und 264 bis 289 HGB aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht eines Unternehmens, das

Mehr

4 Die Krise aus insolvenzrechtlicher Sicht

4 Die Krise aus insolvenzrechtlicher Sicht 2.1.3 Maßgebliche Größe der Liquiditätslücke Die Legaldefinition der Zahlungsunfähigkeit verzichtet auch auf das Merkmal der Wesentlichkeit (bisher: seine fälligen Geldverbindlichkeiten im wesentlichen

Mehr

Planungsrechnungen aus der Sicht des Wirtschaftsprüfers

Planungsrechnungen aus der Sicht des Wirtschaftsprüfers Planungsrechnungen aus der Sicht des Wirtschaftsprüfers 17. Mag. Fritz Baumgartner, WP/StB Agenda 1) Rechtlicher Rahmen 2) Integrierte Planungsrechnungen 3) Beurteilung des going concern durch den WP 4)

Mehr

Das rechtsprechungsfeste Sanierungskonzept

Das rechtsprechungsfeste Sanierungskonzept Das rechtsprechungsfeste Sanierungskonzept Den Wandel zur Wende wagen Wie gut beratene Unternehmen auch Krisen gewinnbringend gestalten Gläubigerkongress 2017 23.06.2017 Kai Nowak Steuerberater Gliederung

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 158 2013 Verkündet am 28. Februar 2013 Nr. 45 Jahresabschluss des Übersee-Museums - Stiftung öffentlichen Rechts - für das Wirtschaftsjahr 2011 Gemäß 6 Absatz 3 des

Mehr

ConValue AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2013

ConValue AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2013 Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 Kirchenstraße 9 21224 Rosengarten e-mail: info@convalue.com www.convalue.com Sitz der Gesellschaft: Rosengarten 1 Bericht des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat der

Mehr

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS 1 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS An die Telefónica Germany Management GmbH, München, Prüfungsurteil Wir haben den Jahresabschluss der Telefónica Germany Management GmbH, München,

Mehr

Der neue Überschuldungsbegriff in der insolvenzrechtlichen Praxis

Der neue Überschuldungsbegriff in der insolvenzrechtlichen Praxis Leitung: Professor Dr. Ingo Saenger Westfälische Wilhems-Universität Rechtswissenschaftliche Fakultät Der neue Überschuldungsbegriff in der insolvenzrechtlichen Praxis Anlässlich der Finanzkrise und des

Mehr

Neue Herausforderungen an den Beratermarkt. 6. Deutscher Gläubigerkongress

Neue Herausforderungen an den Beratermarkt. 6. Deutscher Gläubigerkongress Neue Herausforderungen an den Beratermarkt 6. Deutscher Gläubigerkongress Parwäz Rafiqpoor Vorstand BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Geschäftsführender Partner BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft

Mehr

Testatsexemplar. Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss für das Geschäftsjahr

Mehr

ConValue AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2015

ConValue AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2015 ConValue AG Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 Kirchenstraße 9 21224 Rosengarten e-mail: info@convalue.com www.convalue.com Sitz der Gesellschaft: Rosengarten 1 Lagebericht des Vorstands Im abgelaufenen

Mehr

ZUb. Aktuelle Entwicklungen und Trends in der Krisenund Sanierungsberatung. Zeitschrift der Unternehmensberatung.

ZUb. Aktuelle Entwicklungen und Trends in der Krisenund Sanierungsberatung. Zeitschrift der Unternehmensberatung. 08 15 6. Jahrgang Oktober 2015 www.zubdigital.de ZUb Zeitschrift der Unternehmensberatung Aktuelle Entwicklungen und Trends in der Krisenund Sanierungsberatung Marc Ackermann AMB Aktive Management Beratung

Mehr

PGD Profusio Berlin GesundHeits GmbH Deutschland Berlin

PGD Profusio Berlin GesundHeits GmbH Deutschland Berlin Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers PGD Profusio Berlin GesundHeits GmbH Deutschland Berlin Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 Bestätigungsvermerk

Mehr

Stadt Bad Münstereifel. - Rechnungsprüfungsausschuss -

Stadt Bad Münstereifel. - Rechnungsprüfungsausschuss - Stadt Bad Münstereifel - Rechnungsprüfungsausschuss - Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen... 3 1.1. Prüfungsauftrag, -umfang und -ziel... 3

Mehr

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft,

Mehr

BCA AG Oberursel. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht

BCA AG Oberursel. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht BCA AG Oberursel Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht Dohm Schmidt Janka Revision und Treuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis 1. Bilanz zum 31. Dezember 2013 2.

Mehr

Das ESUG als 2. Chance auch für Steuerberater?

Das ESUG als 2. Chance auch für Steuerberater? Das ESUG als 2. Chance auch für Steuerberater? Dipl.-Kfm. Christoph Hillebrand Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v) 1. Deutscher Gläubigerkongress

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 951 2016 Verkündet am 28. Oktober 2016 Nr. 225 Jahresabschluss des Übersee-Museums - Stiftung öffentlichen Rechts - für das Wirtschaftsjahr 2015 Gemäß 6 Absatz 3

Mehr

Emeritenanstalt der Diözese Speyer - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Speyer. Bilanz zum 31. Dezember

Emeritenanstalt der Diözese Speyer - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Speyer. Bilanz zum 31. Dezember I Emeritenanstalt der Diözese Bilanz zum 31. Dezember 2015 AKTIVA PASSIVA 31.12.2015 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2014 A. Anlagevermögen I. Sachanlagen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten

Mehr

2015 Michael Tietzen 1

2015 Michael Tietzen 1 Impulse für Ihren Erfolg! 2015 Michael Tietzen 1 Konzeption einer ganzheitlichen Sanierung von Krisenunternehmen auf Basis der finanzwirtschaftlichen Ebene 2015 Michael Tietzen 2 Kernanforderungen an ein

Mehr

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Bestätigungsvermerk Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der VR Equitypartner Beteiligungskapital

Mehr

Biofrontera AG I Jahresfinanzbericht 2010 nach HGB

Biofrontera AG I Jahresfinanzbericht 2010 nach HGB Biofrontera AG I Jahresfinanzbericht 2010 nach HGB BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010 A K T I V A P A S S I V A 31.12.2010 31.12.2009 31.12.2010 31.12.2009 EUR EUR EUR EUR EUR EUR A. ANLAGEVERMÖGEN

Mehr

Jahresabschlüsse des LWL- Jugendhilfezentrums Marl, des LWL-Heilpädagogischen Kinderheimes Hamm und des LWL-Jugendheimes Tecklenburg

Jahresabschlüsse des LWL- Jugendhilfezentrums Marl, des LWL-Heilpädagogischen Kinderheimes Hamm und des LWL-Jugendheimes Tecklenburg Landschaftsverband Westfalen-Lippe Jahresabschlüsse 2006 des LWL- Jugendhilfezentrums Marl, des LWL-Heilpädagogischen Kinderheimes Hamm und des LWL-Jugendheimes Tecklenburg Bekanntmachung des Landschaftsverbandes

Mehr

Einführendes zur Unternehmensfortführung

Einführendes zur Unternehmensfortführung Einführendes zur Unternehmensfortführung in der Krise Einführendes zur Unternehmensfortführung in der Krise 1. Die Fortführung des Unternehmens entspricht dem Wesenskern jeder Unternehmenssanierung. Dies

Mehr

Bilanz des Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Hamburg e.v., Hamburg, zum 31. Dezember 2017

Bilanz des Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Hamburg e.v., Hamburg, zum 31. Dezember 2017 Bilanz des Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Hamburg e.v., Hamburg, zum 31. Dezember 2017 A k t i v a 31.12.2017 31.12.2016 A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände Entgeltlich erworbene

Mehr

Dr. Joanna Budde. Die Durchfinanzierung. des Unternehmens in der Krise. aus Sicht der Bank. Nomos C.H.BECK

Dr. Joanna Budde. Die Durchfinanzierung. des Unternehmens in der Krise. aus Sicht der Bank. Nomos C.H.BECK Dr. Joanna Budde Die Durchfinanzierung des Unternehmens in der Krise aus Sicht der Bank Nomos C.H.BECK Abkürzungsverzeichnis 13 Einleitung 19 A. Anlass der Untersuchung 19 B. Gegenstand und Gang der Untersuchung

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Technikum GmbH Ehningen. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Technikum GmbH Ehningen. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Technikum GmbH Ehningen Jahresabschluss zum 30. September 2011 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss... 1 1. Bilanz zum 30. September

Mehr

Testatsexemplar. Die Bürgerstiftung Offenbach am Main Offenbach am Main. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010

Testatsexemplar. Die Bürgerstiftung Offenbach am Main Offenbach am Main. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 Testatsexemplar Die Bürgerstiftung Offenbach am Main Offenbach am Main Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss... 1 1. Bilanz

Mehr

Jahresabschluss zum 31. Dezember hep energy GmbH. Inhaltsverzeichnis 1

Jahresabschluss zum 31. Dezember hep energy GmbH. Inhaltsverzeichnis 1 Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 hep energy GmbH there is no planet b. Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis 1 Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 2 1.1 Bilanz 2 1.2 Gewinn- und Verlustrechnung

Mehr

Überschuldung und eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen

Überschuldung und eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen Matthias Groth Überschuldung und eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen Eine konkursrechtliche und konkursstrafrechtliche Untersuchung Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Mehr

Konzeption einer ganzheitlichen Sanierung. von Krisenunternehmen auf Basis. der finanzwirtschaftlichen Ebene 2011 TIKON.

Konzeption einer ganzheitlichen Sanierung. von Krisenunternehmen auf Basis. der finanzwirtschaftlichen Ebene 2011 TIKON. Impulse für Ihren Erfolg! Konzeption einer ganzheitlichen Sanierung von Krisenunternehmen auf Basis der finanzwirtschaftlichen Ebene Kernanforderungen an ein Sanierungskonzept (IDW S6) Beschreibung von

Mehr

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Thüringer Aufbaubank Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie zusammengefassten Anhang und Konzernanhang unter Einbeziehung

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Köln. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Köln. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Köln Jahresabschluss zum 30. September 2012 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr

Entwurf IDW Standard: Bescheinigung nach 270b InsO (IDW ES 9)

Entwurf IDW Standard: Bescheinigung nach 270b InsO (IDW ES 9) Entwurf IDW Standard: Bescheinigung nach 270b InsO (IDW ES 9) (Stand: 21.02.2012) 1 Der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) des IDW hat den nachfolgenden Entwurf des IDW Standards: Bescheinigung

Mehr

Lesen des Jahresabschlusses der Edgesearch Ag

Lesen des Jahresabschlusses der Edgesearch Ag EdgeSearch AG Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 / 2017 Luneplate 32 28259 Bremen Telefon: 0421-89827891 Telefax: 0421-89827892 Email: info@edgesearch.de Internet: www.edgesearch.de Sitz der Gesellschaft:

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Gaimersheim. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Gaimersheim. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Gaimersheim Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Ginsheim-Gustavsburg. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Ginsheim-Gustavsburg. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Ginsheim-Gustavsburg Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers

Mehr

Bilanz zum

Bilanz zum Bilanz zum 31.12.2017 Die Bilanz der Stiftung Mitarbeit für das Jahr 2017 ist durch Dr. Glade, König und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Neuss geprüft worden. Ellerstraße

Mehr

Die Finanzmarktkrise - Reaktionen des deutschen Gesetzgebers und der Wandel des Überschuldungsbegriffs -

Die Finanzmarktkrise - Reaktionen des deutschen Gesetzgebers und der Wandel des Überschuldungsbegriffs - Daniel W. Hornschuh Die Finanzmarktkrise - Reaktionen des deutschen Gesetzgebers und der Wandel des Überschuldungsbegriffs - Verlag Dr. Kovafc Hamburg 2010 Inhaltsverzeichnis Inhaltsfibersicht VII Inhaltsverzeichnis...

Mehr

KPMG. Jahresabschluss zum 31. Dezember Wir helfen - der Unterstützungsverein PRÜFUNGSBERICHT. von M. DuMont Schauberg e.v.

KPMG. Jahresabschluss zum 31. Dezember Wir helfen - der Unterstützungsverein PRÜFUNGSBERICHT. von M. DuMont Schauberg e.v. KPMG PRÜFUNGSBERICHT Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 Wir helfen - der Unterstützungsverein von M. DuMont Schauberg e.v. Köln KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft MB Wir KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Mehr

Bilanz zum

Bilanz zum Bilanz zum 31.12.2015 Die Bilanz der Stiftung Mitarbeit für das Jahr 2015 ist durch Dr. Glade, König und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Neuss geprüft worden. Ellerstraße

Mehr

PRO KMU Unternehmensberatung. Zahlungsunfähigkeit

PRO KMU Unternehmensberatung. Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfähigkeit Vorbemerkungen Die (drohende) Zahlungsunfähigkeit ist allgemeiner Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren ( 17 Abs. 1 InsO bzw. 18 Abs.1 InsO). Bei ihrem Vorliegen kann bzw. muss

Mehr

, ,29

, ,29 Bilanz zum 31.12.2014 Die Bilanz der Stiftung Mitarbeit für das Jahr 2014 ist durch Dr. Glade, König und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Neuss geprüft worden. Ellerstraße

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Fahrerprobung Süd GmbH (vormals: ZR-Zapadtka + Ritter Geschäftsführungs GmbH, Ehningen) Nufringen

Testatsexemplar. Bertrandt Fahrerprobung Süd GmbH (vormals: ZR-Zapadtka + Ritter Geschäftsführungs GmbH, Ehningen) Nufringen Testatsexemplar Bertrandt Fahrerprobung Süd GmbH (vormals: ZR-Zapadtka + Ritter Geschäftsführungs GmbH, Ehningen) Nufringen Jahresabschluss zum 30. September 2012 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Mehr

JAHRESABSCHLUSS ZUM 30. SEPTEMBER 2012 EUROBODEN GMBH

JAHRESABSCHLUSS ZUM 30. SEPTEMBER 2012 EUROBODEN GMBH JAHRESABSCHLUSS ZUM 30. SEPTEMBER 2012 EUROBODEN GMBH BILANZ Euroboden GmbH, Grünwald zum AKTIVA 30. September 2012 PASSIVA Geschäftsjahr Vorjahr EUR EUR EUR Geschäftsjahr Vorjahr EUR EUR EUR A. Anlagevermögen

Mehr

Clere AG Bad Oeynhausen. Jahresabschluss und Lagebericht zum 30. Juni 2016

Clere AG Bad Oeynhausen. Jahresabschluss und Lagebericht zum 30. Juni 2016 Clere AG Bad Oeynhausen Jahresabschluss und Lagebericht zum 30. Juni 2016 Anlagen 1.1 Lagebericht 1.2 Bilanz 1.3 Gewinn- und Verlustrechnung 1.4 Anhang 1.5 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers 1.6

Mehr

- die BGB-Gesellschaft GbR, - die Partnerschaftsgesellschaft, - die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

- die BGB-Gesellschaft GbR, - die Partnerschaftsgesellschaft, - die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung Insolvenzantragspflicht und Finanzkrise Ausgangslage Nach einer Reihe von Jahren mit rückläufigen Insolvenzantragszahlen ist im vergangenen Jahr eine Trendwende eingetreten und die Zahl der Firmeninsolvenzen

Mehr

Vorwort Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. A. Insolvenzgründe 1

Vorwort Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. A. Insolvenzgründe 1 Vorwort Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V VI VII IX XV XXI A. Insolvenzgründe 1 1. Zahlungsunfähigkeit 1 1. Allgemeines

Mehr

Ortsübliche Bekanntgabe

Ortsübliche Bekanntgabe Zweckverband der Abwasserentsorgung und Wasserversorgung Startseite > Service > Jahresabschluss Jahresabschluss 2013 Ortsübliche Bekanntgabe zur Feststellung des Jahresabschlusses 2013 des Zweckverbandes

Mehr

Prüfungsbericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses 2014

Prüfungsbericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses 2014 Anlage 1 zu RD 449-X/Z-2 Stadt Bad Münstereifel - Rechnungsprüfungsausschuss - Prüfungsbericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen... 3 1.1. Prüfungsauftrag,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsverzeichnis... 9

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsverzeichnis... 9 Vorwort... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Erster Teil: Anlässe der Prüfung der Insolvenzreife... 15 1. Feststellung der Insolvenzantragspflicht... 15 1.1 Zweck der Norm... 15 1.2 Adressaten der Antragspflicht...

Mehr

Technische Universität Clausthal Clausthal-Zellerfeld

Technische Universität Clausthal Clausthal-Zellerfeld Technische Universität Clausthal Clausthal-Zellerfeld Prüfungsbericht Jahresabschluss und Lagebericht 31. Dezember 2009 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Anlage 1 Techniche Universität

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Köln. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Köln. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Köln Jahresabschluss zum 30. September 2011 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss... 1 1. Bilanz zum 30. September

Mehr

Norddeutsches Insolvenzforum e.v. 14. September 2015 WP / StB Bernhard Steffan

Norddeutsches Insolvenzforum e.v. 14. September 2015 WP / StB Bernhard Steffan Der neue IDW S 11 Standard die maßgeblichen Weichenstellungen für Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung Norddeutsches Insolvenzforum e.v. 14. September 2015 WP / StB Bernhard Steffan Gliederung Der

Mehr

Jahresabschluss und Bestätigungsvermerk für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 der FinTech Group AG Frankfurt am Main.

Jahresabschluss und Bestätigungsvermerk für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 der FinTech Group AG Frankfurt am Main. Jahresabschluss und Bestätigungsvermerk für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 der FinTech Group AG Frankfurt am Main bdo FinTech Group AG Frankfurt am Main (vormals: Kulmbach)

Mehr

Kreisstadt Mettmann Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann

Kreisstadt Mettmann Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann Kreisstadt Mettmann Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann Nr. 03/2014 24. Jahrgang 21. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 5 Öffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Mettmann über die Feststellung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 313/16 BESCHLUSS vom 27. September 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 133 Abs. 1 af Der Anfechtungsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast

Mehr

BGH erteilt der Bugwellentheorie eine Absage

BGH erteilt der Bugwellentheorie eine Absage www.anchor.eu anchor Rechtsanwälte BGH erteilt der Bugwellentheorie eine Absage Entscheidung des II. Zivilsenats vom 19.12.2017 (II ZR 88/16) Sachverhalt Der klagende Insolvenzverwalter einer GmbH nahm

Mehr

Die Fortführungsprognose als wesentlicher Bestandteil der Überschuldungsprüfung

Die Fortführungsprognose als wesentlicher Bestandteil der Überschuldungsprüfung Die Fortführungsprognose als wesentlicher Bestandteil der Überschuldungsprüfung Dauerhaft gestiegene Bedeutung der Fortführungsprognose nach der Entfristung des Überschuldungsbegriffs Dr. rer. pol. Michael

Mehr

Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V., Berlin

Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V., Berlin Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V., Berlin Bilanz zum 31. Dezember 2017 und Gewinnund Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 und Wiedergabe des Bestätigungsvermerks

Mehr

Insolvenzgründe Einführung

Insolvenzgründe Einführung Prof. Dr. Georg Bitter, Universität Mannheim Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank-, Börsen- und Kapitalmarktrecht Insolvenzgründe Einführung Vortrag auf dem 4. Mannheimer Insolvenzrechtstag am Prof.

Mehr

Testatsexemplar. Fraport Passenger Services GmbH Frankfurt am Main. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Fraport Passenger Services GmbH Frankfurt am Main. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Fraport Passenger Services GmbH Frankfurt am Main Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss... 1 1. Bilanz

Mehr

Amtsblatt der Stadt Greven

Amtsblatt der Stadt Greven Amtsblatt der Stadt Greven Nummer 22 Jahrgang 56 Erscheinungstag 27.09.2018 Lfd. Nr. Inhalt Seite 55 Ortsübliche Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, der Gewinnverwendung

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung. Jahresabschluss zum der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Tiefbaumanagement der Stadt Neuss

Öffentliche Bekanntmachung. Jahresabschluss zum der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Tiefbaumanagement der Stadt Neuss Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss zum 31.12.2017 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Tiefbaumanagement der Stadt Neuss Der Rat der Stadt Neuss hat in seiner Sitzung am 14.12.2018 folgenden

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Projektgesellschaft mbh Ehningen. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Projektgesellschaft mbh Ehningen. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Projektgesellschaft mbh Ehningen Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers

Mehr

Netwatch AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2016

Netwatch AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2016 Netwatch AG Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 Innere Wiener Straße 14 81667 München Tel. 089/60037544 Fax 089/60037545 e-mail: info@netwatch.de Internet: www.netwatch.de Sitz der Gesellschaft:

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Gaimersheim. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Gaimersheim. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Gaimersheim Jahresabschluss zum 30. September 2012 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr

Weidemann GmbH Diemelsee-Flechtdorf. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009

Weidemann GmbH Diemelsee-Flechtdorf. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 Weidemann GmbH Diemelsee-Flechtdorf Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 I n h a l t s v e r z e i c h n i s Bestätigungsvermerk Jahresabschluss Bilanz zum 31. Dezember 2009 Gewinn- und Verlustrechnung

Mehr

JAHRESABSCHLUSS ZUM 30. SEPTEMBER 2011 EUROBODEN GMBH

JAHRESABSCHLUSS ZUM 30. SEPTEMBER 2011 EUROBODEN GMBH JAHRESABSCHLUSS ZUM 30. SEPTEMBER 2011 EUROBODEN GMBH BILANZ Euroboden GmbH, Grünwald zum AKTIVA 30. September 2011 PASSIVA A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. entgeltlich erworbene

Mehr

Insolvenzeröffnungsverfahren. Ablauf des (Regel-)Insolvenzverfahrens. Insolvenzantrag. Prüfung der Zulässigkeit

Insolvenzeröffnungsverfahren. Ablauf des (Regel-)Insolvenzverfahrens. Insolvenzantrag. Prüfung der Zulässigkeit Ablauf des (Regel-)Insolvenzverfahrens Insolvenzantrag Prüfung der Zulässigkeit Sicherung der Masse/vorl. Insolvenzverfahren Eröffnung Insolvenzantrag des Verfahrens Abweisung mangels Masse, 26 Abs. 1

Mehr

T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100

T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100 Delitzsch Pflanzenzucht Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Einbeck Bilanz zum 30. Juni 2016 AKTIVA Vorjahr Vorjahr T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital

Mehr

Insolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17

Insolvenzrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17 Insolvenzrecht Wintersemester 2016/17 1: Grundlagen A. Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens I. Tatbestand der Insolvenz II. Insolvenz aus der Sicht des Schuldners III. Insolvenz aus der Sicht der

Mehr

Philion SE München. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016

Philion SE München. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 Philion SE München Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers An die Philion SE, München Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung

Mehr

Jahresrechnung zum der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Rostock (GmbH & Co.) OHG

Jahresrechnung zum der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Rostock (GmbH & Co.) OHG Jahresrechnung zum 31.12.2006 der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Rostock (GmbH & Co.) OHG 31.12.2006 31.12.2005 Umsatzerlöse - aus Verkauf von Grundstücken 1.826.339,62 1.969.860,17 Minderung des

Mehr

Weidemann GmbH Diemelsee-Flechtdorf. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011

Weidemann GmbH Diemelsee-Flechtdorf. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 Weidemann GmbH Diemelsee-Flechtdorf Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 I n h a l t s v e r z e i c h n i s Bestätigungsvermerk Jahresabschluss Bilanz zum 31. Dezember 2011 Gewinn- und Verlustrechnung

Mehr

T T A. Umlaufvermögen A. Eigenkapital

T T A. Umlaufvermögen A. Eigenkapital Kant-Hartwig & Vogel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Einbeck Bilanz zum 30. Juni 2014 A K T I V A P A S S I V A Vorjahr Vorjahr T T A. Umlaufvermögen A. Eigenkapital Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Mehr

BrainCloud AG. Geschäftsbericht. für das Geschäftsjahr 2016

BrainCloud AG. Geschäftsbericht. für das Geschäftsjahr 2016 BrainCloud AG Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2016 Buntentorsteinweg 154 A 28201 Bremen Tel. 0421 5769940 Fax 0421 5769943 e-mail: info@braincloud-ag.de www.braincloud-ag.de Sitz der Gesellschaft:

Mehr

Schriften zum Insolvenzrecht 46. Thiemo Schäfer. Der Eröffnungsgrund der Überschuldung. Nomos

Schriften zum Insolvenzrecht 46. Thiemo Schäfer. Der Eröffnungsgrund der Überschuldung. Nomos Schriften zum Insolvenzrecht 46 Thiemo Schäfer Der Eröffnungsgrund der Überschuldung Nomos Schriften zum Insolvenzrecht Herausgegeben von Prof. Dr. Ulrich Ehricke, Universität zu Köln und Prof. Dr. Christoph

Mehr

Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Unternehmerberatung Rechtsberatung INSOLVENZRECHT UNTERNEHMEN ERFOLGREICH SANIEREN. VORTEILE FÜR GLÄUBIGER SCHAFFEN.

Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Unternehmerberatung Rechtsberatung INSOLVENZRECHT UNTERNEHMEN ERFOLGREICH SANIEREN. VORTEILE FÜR GLÄUBIGER SCHAFFEN. Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Unternehmerberatung Rechtsberatung INSOLVENZRECHT UNTERNEHMEN ERFOLGREICH SANIEREN. VORTEILE FÜR GLÄUBIGER SCHAFFEN. CHANCEN NUTZEN, RISIKEN ERKENNEN. Schnell, pragmatisch

Mehr

Gemeinde Eslohe (Sauerland)

Gemeinde Eslohe (Sauerland) AMTSBLATT für die Gemeinde Eslohe (Sauerland) In diesem Amtsblatt erscheinen nach 13 Abs. 1 der Hauptsatzung alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Eslohe (Sauerland), die durch Rechtsvorschriften

Mehr

C. Rechnungsabgrenzungsposten 237,98 528,65 D. Verbindlichkeiten

C. Rechnungsabgrenzungsposten 237,98 528,65 D. Verbindlichkeiten Anlage 1 Bilanz auf den 31. Dezember 2016 Aktivseite Passivseite 31.12.2016 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2015 A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Sachanlagen 3.273,20 818,78 I. Stiftungskapital Errichtungskapital

Mehr

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Thüringer Aufbaubank Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie zusammengefasstem Anhang und Konzernanhang unter Einbeziehung

Mehr