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2 Versicherungsunterlagen für Max Mustermann, erstellt am Seite 1. Produktinformationsblatt 2 2. Allgemeine Statusinformation 5 3. Allgemeine und besondere Bedingungen 6 - Allgemeine Bedingungen für mylife Invest 6 - Technische Information zu mylife Invest Versicherungsvertragsinformation 15 - Ihr Versicherungsangebot 15 - Besondere Informationen zur Fondsauswahl 19 - Merkblatt Steuerinformation 21 - Merkblatt zur Datenverarbeitung Antragsunterlagen 26 - Belehrung über die Folgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht 26 - Antrag 27 - Schlusserklärung 29 mylife Lebensversicherung AG Seite 1 von 29

3 Produktinformationsblatt mylife Invest nach Tarif FLNE Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsunterlagen. Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsunterlagen sorgfältig. 1. Um welche Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Fondsgebundene Lebensversicherung mit Todes- und Erlebensfallleistung. 2. Welche Leistungen erhalten Sie? Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Ablauftermin, so zahlen wir die Erlebensfallleistung in Höhe des Fondsvermögens. Der Anspruchsberechtigte kann verlangen, dass ihm anstelle des Geldwertes die entsprechenden Fondsanteile übertragen werden. Dies ist einen Monat vor Vertragsablauf mitzuteilen. Im Todesfall zahlen wir die vereinbarte Versicherungsleistung, wenn die versicherte Person vor dem Ablauf der Versicherung verstirbt. Diese beträgt 100 % des Fondsvermögens. Bei Tod der versicherten Person nach Ablauf des 5. Versicherungsjahres zahlen wir eine zusätzliche Todesfallleistung. Diese zusätzliche Todesfallleistung beträgt im 6. Versicherungsjahr 10% des Wertes des Fondsvermögens und fällt in den folgenden Jahren jährlich gleichmäßig bis zum vereinbarten Ablauftermin auf 0%. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt "Allgemeine und besondere Bedingungen" - "Allgemeine Bedingungen für mylife Invest" unter dem Punkt "Welche Leistungen erbringen wir?". Möchten Sie mehr zum Thema Überschussbeteiligung wissen, sehen Sie bitte dazu im Abschnitt "Allgemeine und besondere Bedingungen" - "Allgemeine Bedingungen für mylife Invest" unter dem Punkt "Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?" und in den beigefügten Beispiel- und Modellrechnungen nach. 3. Wie hoch ist Ihr Beitrag und wann müssen Sie ihn bezahlen? Was passiert, wenn Sie Ihren Beitrag nicht oder verspätet bezahlen? Welche Kosten fallen an und welche können zusätzlich entstehen? Beitragsfälligkeit: einmalig zum Zahlbeitrag: ,00 Der Einmalbeitrag (Einlösungsbeitrag) ist nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, spätestens zum muss der Beitrag bei uns eingegangen sein. Wenn Sie den Einlösungsbeitrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht gezahlt haben. Außerdem werden wir dann im Versicherungsfall nicht leisten. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie bitte dazu im Abschnitt "Allgemeine und besondere Bedingungen" - "Allgemeine Bedingungen für mylife Invest" unter den Punkten "Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?" sowie "Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?". Kosten im Produkt und externe Fondskosten Für Ihre Fondsgebundene Lebensversicherung fallen keine vertrieblichen Abschlusskosten an. Es werden lediglich folgende Kosten erhoben: pro Versicherungsjahr 4,50 EUR je 1.000,00 EUR durchschnittliches Fondsvermögen des letzten Versicherungsjahres und Stückkosten in Höhe von 60,00 EUR pro Versicherungsjahr. Die angegebenen Beträge sind bereits bei der Ermittlung Ihrer Leistungen berücksichtigt und werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Bei speziellen von Ihnen veranlassten Geschäftsvorfällen können Gebühren anfallen, wie z.b. eine Transaktionsgebühr bei allen Käufen oder Verkäufen von Indexfonds (ETFs) in Höhe bis zu 0,80 Euro je 100 EUR Transaktionsvolumen. Bitte lesen Sie hierzu im Abschnitt "Allgemeine und besondere Bedingungen", "Allgemeine Bedingungen für mylife Invest" den Punkt "Welche Kosten stellen wir gesondert in Rechnung?". OrgId 2000 VKVO AngNr Programm Investment Version Produkt 107 / 1 FLNE 7 / 32 / 1 Seite 2 von 29

4 Produktinformationsblatt Zusätzlich fallen für die von Ihnen gewählten Investmentfonds externe Fondskosten an. Diese werden direkt von den Kapitalanlagegesellschaften den jeweiligen Fonds entnommen. Die unten angegebenen Fondskosten entsprechen den regelmäßig im Rechenschaftsbericht des jeweiligen Fonds veröffentlichten, für das vorangegangene Geschäftsjahr angefallenen Kosten, sog. Total Expense Ratio (TER)*. Es ergeben sich externe Fondskosten abzüglich Fondsüberschussanteil von 0,16 % pro Jahr. Fondsanlage Anteil des Fonds Externe Fondskosten gem. TER p.a.³ Anteilige externe Fondskosten gem. TER p.a.¹ ³ Fondsüberschussanteil p.a.³ Anteilige Fondsüberschussanteil p.a.² ³ Metzler Geldmarkt 100,00 % 0,16 % 0,16 % 0,00 % 0,00 % Gesamt Fondsanlage 100,00 % 0,16 % 0,00 % Externe Fondskosten pro Jahr 0,16 % Fondsüberschussanteil pro Jahr 0,00 % Externe Fondskosten abzüglich Fondsüberschussanteil pro Jahr 0,16 % *) Die TER stellt das Verhältnis der Summe der bei der Verwaltung des Fonds im vorangegangenen Geschäftsjahr angefallenen Kosten und Gebühren zum durchschnittlichen Fondsvolumen als Prozentsatz dar ( 41 InvG). Die Höhe der TER wird in % des Fondsguthabens p.a. ausgewiesen und kann sich von Jahr zu Jahr ändern. Bitte beachten Sie, dass die TER nicht alle Kostenarten beinhaltet: Nicht berücksichtigt bleiben u.a. gegebenenfalls anfallende Transaktionskosten oder erfolgsabhängige Vergütungen. ¹) Anteil des Fonds x Fondskosten ²) Anteil des Fonds x Fondsüberschussanteil ³) Die Werte können nicht garantiert werden. Wertentwicklung Ihres Fondsguthabens im Überblick Angenommene jährliche Wertentwicklung vor Berücksichtigung der Kosten für das Fondsguthaben Angenommene jährliche Wertentwicklung des Fondsguthabens vor Berücksichtigung der Kosten nach Berücksichtigung der Risikokosten 0 % 2 % 4 % 6 % -0,15 % 1,85 % 3,84 % 5,84 % Um die Auswirkungen der Kosten auf die Wertentwicklung darzustellen, wird die Gesamtkostenquote verwendet. Diese gibt an, wie sich die angenommene Wertentwicklung Ihres Fondsguthabens durch die Entnahme der Produktkosten und dúrch externe Fondskosten (gem. TER) abzüglich Fondsüberschussanteil reduziert. Minderung durch Produktkosten 0,6 % 0,55 % 0,53 % 0,53 % + Minderung durch externe Fondskosten (gem. TER) abzüglich Fondsüberschussanteil 0,16 % 0,16 % 0,16 % 0,16 % = Gesamtkostenquote 0,76 % 0,71 % 0,69 % 0,69 % Nach Abzug dieser Gesamtkostenquote und Risikokosten ergibt sich damit folgende Wertentwicklung: Angenommene jährliche Wertentwicklung des Fondsguthabens nach Berücksichtigung der Kosten -0,91 % 1,13 % 3,15 % 5,15 % 4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen? OrgId 2000 VKVO AngNr Programm Investment Version Produkt 107 / 1 FLNE 7 / 32 / 1 Seite 3 von 29

5 Produktinformationsblatt Bei Tod der versicherten Person vor Ablauf kann sich unsere Leistungspflicht z. B. bei kriegerischen Ereignissen auf die Auszahlung des Rückkaufswertes beschränken. Auch bei vorsätzlicher Selbsttötung in den ersten drei Versicherungsjahren zahlen wir nur den Rückkaufswert. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Informationen und Risikoausschlüsse finden Sie im Abschnitt "Allgemeine und besondere Bedingungen" - "Allgemeine Bedingungen für mylife Invest" unter den Punkten "Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?"- "Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?". 5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsabschluss zu beachten und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig dem Versicherer schriftlich anzuzeigen. Das gilt insbesondere für die im Versicherungsantrag gestellten Gesundheitsfragen. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt "Allgemeine und besondere Bedingungen" - "Allgemeine Bedingungen für mylife Invest" unter dem Punkt "Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?". 6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit zu beachten und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Mitteilungen, die das Vertragsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen, da bestimmte Mitteilungen erst mit Zugang beim Versicherer wirksam werden. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt "Allgemeine und besondere Bedingungen" - "Allgemeine Bedingungen für mylife Invest" unter dem Punkt "Was gilt bei Änderungen Ihrer Postanschrift und Ihres Namens?". 7. Welche Pflichten haben Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Der Tod der versicherten Person ist uns durch eine amtliche Sterbeurkunde nachzuweisen. Zusätzlich ist noch ein ärztlicher Nachweis über die Todesursache einzureichen. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt "Allgemeine und besondere Bedingungen" - "Allgemeine Bedingungen für mylife Invest" unter dem Punkt "Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird?". 8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrages, frühestens jedoch am Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. Der Versicherungsschutz endet spätestens am Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte im Abschnitt "Allgemeine und besondere Bedingungen" - "Allgemeine Bedingungen für mylife Invest" unter dem Punkt "Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?" nach. 9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Die Versicherung kann jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode gekündigt werden. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt "Allgemeine und besondere Bedingungen" - "Allgemeine Bedingungen für mylife Invest" unter dem Punkt "Wann können Sie Ihren Versicherungsvertrag kündigen?". OrgId 2000 VKVO AngNr Programm Investment Version Produkt 107 / 1 FLNE 7 / 32 / 1 Seite 4 von 29

6 Allgemeine Statusinformationen Firmensitz mylife Lebensversicherung AG Herzberger Landstr Göttingen Deutschland Registergericht Amtsgericht Göttingen HRB Vorstand vertreten durch den Vorstand Michael Dreibrodt, Vorsitzender Holger Kreuzkamp Aufsichtsratsvorsitzender Günther P. Skrzypek Firma mylife Lebensversicherung AG Postfach Göttingen Deutschland Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Internet: Gegenstand des Unternehmens ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb der Lebensversicherung in allen ihren Arten und damit verbundenen Zusatzversicherungen sowie der Betrieb von Kapitalisierungsgeschäften. Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Bonn Graurheindorfer Str Bonn Deutschland Telefon: +49 (0) 228 / Telefax: +49 (0) 228 / Internet: Mitglied im Sicherungsfonds für die Lebensversicherer Protektor Lebensversicherungs-AG Wilhelmstraße 43 G Berlin Deutschland Telefon: +49 (0) 30 / Telefax: +49 (0) 30 / kontakt@protektor-ag.de Internet: AllgStatInfo_1301.docx Seite 5 von 29

7 Allgemeine Bedingungen für mylife Invest Allgemeine Bedingungen für mylife Invest Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis gelten die nachstehenden Bedingungen. Inhaltsverzeichnis Welche Leistungen erbringen wir?... 1 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?... 2 Wie verwenden wir Ihre Beiträge?... 3 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?... 4 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?... 5 Wann können Sie Ihren Versicherungsvertrag kündigen?... 6 Unter welchen Voraussetzungen können Sie eine Zuzahlung oder eine Entnahme tätigen?... 7 Welche Möglichkeit haben Sie für einen Fondswechsel und was geschieht bei Schließung eines Fonds?... 8 Welche Regelung zum Bewertungsstichtag wird bei der Ermittlung des Wertes von Fondsanteilen zugrunde gelegt?.. 9 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen / -Stoffen? Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? Wer erhält die Versicherungsleistung? Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? Wie werden die Kosten und Risikobeiträge Ihres Versicherungsvertrages verrechnet? Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Wie können Sie den Wert Ihres Versicherungsvertrages erfahren? Welches Recht findet auf Ihren Versicherungsvertrag Anwendung? Wo ist der Gerichtsstand? Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Versicherungsvertrages? Welche Leistungen erbringen wir? (1) mylife Invest bietet innerhalb der Versicherungsdauer Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock). Der Anlagestock wird gesondert vom übrigen Vermögen in Anteile bestimmter, im öffentlichen Verkehr nach dem Investmentgesetz zugelassenen, Investmentfonds angelegt, die wiederum in Wertpapiere investieren. Die Anlagebeiträge führen wir den von Ihnen bestimmten Fonds zu. Auf wie viele Fonds der Anlagebeitrag aufgeteilt werden kann, welcher Mindestbetrag in einem Fonds angelegt werden muss und wie viele Fonds in einem Versicherungsvertrag gehalten werden können, entnehmen Sie der technischen Information zu mylife Invest in Ihren Versicherungsunterlagen. Die Fondsanteile werden innerhalb des Anlagestocks getrennt geführt. Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Ablauftermin, zahlen wir die Erlebensfallleistung gemäß Absatz 9. Stirbt die versicherte Person vor dem vereinbarten Ablauftermin, zahlen wir die Todesfallleistung gemäß Absatz 10. (2) Der Wert eines Fondsanteils entspricht dem börsenaktuellen Rücknahmepreis und ist daher von der Wertentwicklung des jeweiligen Fonds abhängig. (3) Soweit die Erträge aus den in den Fonds enthaltenen Vermögenswerten nicht ausgeschüttet werden, fließen sie unmittelbar den Fonds zu und erhöhen damit deren Wert. Erträge der Fonds, die ausgeschüttet werden, rechnen wir in Fondsanteile des gleichen Fonds um und schreiben sie den einzelnen Versicherungsverträgen gut. (4) Da die Entwicklung des Wertes des Sondervermögens und damit der Wert der auf Ihren Versicherungsvertrag entfallenden Fondsanteile nicht vorauszusehen ist, können wir den Wert der Leistung nicht garantieren. Sie haben die Chance, insbesondere bei Kurssteigerung einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgang tragen Sie das Risiko der Wertminderung. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen. Das bedeutet, dass die Versicherungsleistung je nach Entwicklung des Wertes des Sondervermögens und damit des Wertes der auf Ihren Versicherungsvertrag entfallenden Fondsanteile höher oder niedriger ausfallen wird. (5) Die Höhe der Versicherungsleistungen ist vom Wert der insgesamt gutgeschriebenen Anteile (Fondsvermögen) abhängig. Den Wert des Fondsvermögens ermitteln wir dadurch, dass wir die Anzahl der auf Ihren Versicherungsvertrag entfallenden Fondsanteile mit dem Wert des einzelnen Fondsanteils (vgl. Absatz 2) multiplizieren. Bed_FLNE_1307.docx Seite 6 von 29

8 Allgemeine Bedingungen für mylife Invest (6) Endet Ihr Versicherungsvertrag mit dem Ablauftermin oder durch Kündigung (vgl. 6), wird die Erlebensfallleistung (vgl. Absatz 9) bzw. der Rückkaufswert (vgl. 6) fällig. (7) Die für die Ermittlung des Wertes des Fondsvermögens jeweils gültige Stichtagsregelung entnehmen Sie bitte 9. (8) Sie können einen Monat vor dem Ablauftermin oder zusammen mit der Kündigung durch Mitteilung in Textform die Übertragung von Fondsanteilen beantragen (Sachwertoption). Bei Ausübung der Sachwertoption werden bei Beendigung des Versicherungsvertrages durch Ablauf oder Kündigung anstelle des Geldwertes des Fondsvermögens die entsprechenden Fondsanteile übertragen. Die Sachwertoption ist ausgeschlossen, soweit die gewählten Fonds nicht zum öffentlichen Verkehr nach dem Investmentgesetz zugelassen sind. Die Übertragung kann nur in ganzen Fondsanteilen geschehen. Bruchstücke von Fondsanteilen bzw. ein Wert des Fondsvermögens bis zu einer Höhe von 500 werden als Geldleistung in Euro erbracht. Vor Übertragung verringert sich der Wert des Fondsvermögens Ihres Versicherungsvertrages um die Gebühren, die uns die depotführenden Stellen für die Übertragung in Rechnung stellen. (9) Erlebensfallleistung Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Ablauftermin, zahlen wir die Erlebensfallleistung in Höhe des Fondsvermögens unter Berücksichtigung der noch anfallenden Kosten gemäß 17 Absatz 3 und 18. Die Leistung erbringen wir in Euro oder als Übertragung der Fondsanteile (siehe 1 Absatz 8). Die für die Ermittlung des Wertes des Fondsvermögens gültige Stichtagsregelung entnehmen Sie bitte 9. (10)Todesfallleistung Stirbt die versicherte Person vor dem vereinbarten Ablauftermin, zahlen wir die Todesfallleistung in Höhe des Fondsvermögens Ihres Versicherungsvertrages. Die für die Ermittlung des Wertes des Fondsvermögens gültige Stichtagsregelung entnehmen Sie bitte 9. Bei Tod der versicherten Person nach Ablauf des 5. Versicherungsjahres zahlen wir eine zusätzliche Todesfallleistung. Diese zusätzliche Todesfallleistung beträgt im 6. Versicherungsjahr 10% des Wertes des Fondsvermögens und fällt in den folgenden Jahren jährlich gleichmäßig bis zum vereinbarten Ablauftermin auf 0%. Vom auszuzahlenden Betrag werden noch anfallende Kosten gemäß 17 Absatz 3 und 18 in Abzug gebracht. Die verwendete Sterbetafel nennen wir in der Versicherungsvertragsinformation. 2 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung (vgl. 4). 3 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? Wir führen Ihre Beiträge nach Geldeingang entsprechend der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung dem Anlagestock zu und rechnen sie gemäß der Stichtagsregelung (siehe 9) - unter Berücksichtigung der sonstigen externen Kosten gemäß 17 Absatz 3 (Ausgabeaufschläge, Transaktionsgebühren) in Anteile um. 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Den Beitrag zu Ihrer mylife Invest entrichten Sie in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag). (2) Der Einmalbeitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. (3) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. (4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Kosten. 5 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? (1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. (3) Wenn ein sonstiger Beitrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist, so entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. 6 Wann können Sie Ihren Versicherungsvertrag kündigen? Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes (1) Sie können Ihren Versicherungsvertrag bis zum 15. eines Monats zum jeweils nächsten Monatsersten kündigen. (2) Nach 169 VVG erstatten wir den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert ist das zum Schluss des laufenden Monats berechnete Fondsvermögen abzüglich der anteiligen Kosten gemäß 18. Ggf. noch ausstehende sonstige externe Kosten nach 17 Absatz 3 werden von dem Rückkaufswert abgezogen. (3) Den Rückkaufswert erbringen wir in Euro oder durch Übertragung von Fondsanteilen (s. 1 Absatz 8). Der Ermittlung des Wertes des Fondsvermögens legen wir den Stichtag gemäß 9 zugrunde. Der Rückkaufswert ist von der Wertentwicklung der Fonds abhängig ( 1 Absatz 2 und 4). Nähere Informationen zum Rückkaufswert, seiner Höhe und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist, können Sie der Versicherungsvertragsinformation entnehmen. 7 Unter welchen Voraussetzungen können Sie eine Zuzahlung oder eine Entnahme tätigen? Zuzahlungen (1) Zuzahlungen in Höhe von mindestens Euro können Sie jederzeit vor Ablauf des Versicherungsvertrages bis zum 85. Lebensjahr der versicherten Person beantragen. Sämtliche Zuzahlungen dürfen 50% des anfänglichen Einmalbeitrages nicht überschreiten und insgesamt maximal Euro betragen. Überschreitet die Summe aller Zuzahlungen Euro, sind weitere Zuzahlungen nur nach Gesundheitsprüfung auf Antrag möglich. (2) Wir führen Ihre Zuzahlung entsprechend der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung dem Anlagestock (vgl. 1 Absatz 1) zu und rechnen sie in Fondsanteile um unter Berücksichti- Bed_FLNE_1307.docx Seite 7 von 29

9 Allgemeine Bedingungen für mylife Invest gung der jeweils uns in Rechnung gestellten sonstigen externen Kosten gemäß 17 Absatz 3 (Ausgabeaufschläge, Transaktionsgebühren). Der für die Bewertung der Fondsanteile gültige Stichtag wird in 9 genannt. (3) Die Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel) für die Zuzahlung entsprechen den bei Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen, die wir Ihnen in der Versicherungsvertragsinformation nennen. (4) Eine Zuzahlung erhöht den Todesfallschutz gemäß 1 Absatz 10. (5) Ggf. können durch eine Zuzahlung steuerliche Nachteile entstehen. Diesbezüglich verweisen wir auf das Merkblatt Steuerinformationen in Ihren Versicherungsunterlagen. (6) Kosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand werden nicht gesondert in Rechnung gestellt. Entnahmen (7) Sie können jederzeit vor Ablauf des Versicherungsvertrages Kapital in Euro aus dem auf den Versicherungsvertrag entfallenden Fondsvermögen entnehmen. Teilen Sie uns die gewünschte Höhe der Entnahme sowie die für die Entnahme ausgewählten Fonds mit. (8) Der gewünschte Entnahmebetrag wird bei Ausführung Ihres Auftrages auf Basis der aktuell gültigen Kurse der ausgewählten Fonds in Anteileinheiten umgerechnet und entnommen (siehe Stichtagsregelung 9). (9) Bei einer Entnahme werden nur die Fonds anteilig berücksichtigt bzw. können nur Fonds ausgewählt werden, deren Fondsanteile frei verfügbar sind. (10) Eine Entnahme aus dem Versicherungsvertrag ist jederzeit auf Antrag möglich. Sie muss mindestens Euro betragen. Die Höhe des verbleibenden Fondsvermögens darf Euro nicht unterschreiten. Kosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand werden nicht gesondert in Rechnung gestellt. Jedoch können sonstige externe Kosten gemäß 17 Absatz 3 entstehen. 8 Welche Möglichkeit haben Sie für einen Fondswechsel und was geschieht bei Schließung eines Fonds? (1) Fondswechsel (Shift) Sie können jederzeit beantragen, dass mit umgehender Wirkung ein Fondswechsel in Form eines Shift vorgenommen werden soll. Das Shiftvolumen muss mindestens betragen. Bei einem Shift wird Ihr bisheriges Fondsvermögen in Fondsanteile eines oder mehrerer anderer in diesem Versicherungsvertrag wählbarer Fonds übertragen. In Abhängigkeit der Forderung durch die Kapitalanlagegesellschaft bzw. die depotführende Stelle können hierbei sonstige externe Kosten gemäß 17 Absatz 3 entstehen, die wir Ihnen in Rechnung stellen. Für den Fondswechsel stehen Ihnen alle Fonds zur Verfügung, die wir zu diesem Zeitpunkt für Ihren Versicherungsvertrag anbieten. Sowohl für die Ermittlung des Wertes des zu übertragenden Fondsvermögens als auch für die Bestimmung der Anzahl der Anteile der gewählten Fonds, auf die der Wert des Fondsvermögens übertragen werden soll, gilt die Stichtagsregelung gemäß 9. Können wir Ihren Auftrag beispielsweise auf Grund einer Fondssperrung nicht ausführen, werden wir Sie hierüber unverzüglich informieren. Zudem kann innerhalb eines Versicherungsjahres kostenfrei insgesamt nur bis zu einem Betrag von Fondsvermögen im Rahmen von Fondswechseln (Shift) übertragen werden. Für darüber hinausgehende Beträge können wir zum Ausgleich uns entstehender Aufwände eine Gebühr erheben. (2) Fondswechsel bei einer Änderung des Fondsangebotes Das bei Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung stehende Fondsangebot kann sich während der gesamten Versicherungsdauerändern. Wo Sie die jeweils aktuelle Liste der für Ihren Versicherungsvertrag zur Verfügung stehenden Fonds (die Fondsliste zu mylife Invest) finden, können Sie der technischen Information zu mylife Invest in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen. Sollten die Ihrem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Fonds nicht mehr zur Verfügung stehen, werden wir Ihnen einen Fondswechsel unter Angabe eines alternativen Fonds vorschlagen. Benennen Sie nicht innerhalb von vier Wochen einen anderen Fonds, so werden wir den Fondswechsel nach unserem Vorschlag durchführen. (3) Schließung eines von Ihnen gewählten Fonds Wird einer der gewählten Fonds durch die Kapitalanlagegesellschaft geschlossen, so werden wir Ihnen einen anderen Fonds vorschlagen, der dem bisherigen Anlageprofil entspricht. Benennen Sie nicht innerhalb von vier Wochen einen anderen Fonds, so werden wir den Fondswechsel nach unserem Vorschlag durchführen. 9 Welche Regelung zum Bewertungsstichtag wird bei der Ermittlung des Wertes von Fondsanteilen zugrunde gelegt? Bei der Ermittlung des Wertes von Fondsanteilen werden folgende Regelungen zum Bewertungsstichtag zugrunde gelegt. Einmalbeitrag / Zuzahlung: Der Auftrag wird nach Geldeingang, beim Einmalbeitrag jedoch nicht vor dessen Fälligkeit, ausgeführt. Der tatsächliche Ausführungszeitpunkt sowie der für den Erwerb relevante Wert der Anteile werden bestimmt, sobald der Erwerb der entsprechenden Anteile für unseren Anlagestock erfolgt ist. Shift: Der Ausführungszeitpunkt sowie der für die Umschichtung relevante Wert der Anteile werden bestimmt, sobald die Veräußerung bzw. der Erwerb der Anteile aus bzw. für unseren Anlagestock erfolgt ist. Entnahmen: Der Ausführungszeitpunkt sowie der für die Teilentnahme relevante Wert der Anteile bzw. die zu veräußernden Anteile werden bestimmt, sobald die Veräußerung der Anteile aus unserem Anlagestock erfolgt ist. Können wir Ihren Auftrag (Einmalzahlung / Zuzahlung / Shift / Entnahme), zum Beispiel wegen einer Fondssperrung nicht ausführen, werden Sie hierüber unverzüglich informiert. Tod: Der Ausführungszeitpunkt sowie der für die Todesfallleistung relevante Wert der Anteile werden bestimmt, sobald nach Eingang der Todesfallmeldung die Veräußerung der Anteile aus unserem Anlagestock erfolgt ist. Ist der Verkauf von Anteilen, zum Beispiel auf Grund einer Fondssperrung nicht möglich, behalten wir uns vor, den Wert erst dann zu ermitteln, nachdem wir die entsprechenden Anteile aus unserem Anlagestock veräußert haben. Wir werden den Bezugsberechtigten bzw. Ihre Erben hierüber unverzüglich informieren. In diesem Fall finden die Bestimmungen über den Stichtag für die Berechnung des Wertes der Fondsanteile keine Anwendung. Ablauf des Versicherungsvertrages / Kündigung: Bei Beendigung Ihres Versicherungsvertrages durch Ablauf oder Kündigung wird als Ausführungszeitpunkt der letzte Börsentag des letzten Versicherungsmonats beauftragt, bzw. bei Investmentfonds, bei denen der Anteilspreis nicht börsentäglich ermittelt wird, Bed_FLNE_1307.docx Seite 8 von 29

10 Allgemeine Bedingungen für mylife Invest der Tag der letzten Preisfeststellung bei der jeweiligen Kapitalanlage- bzw. Investmentgesellschaft des letzten Versicherungsmonats. Der Wert der Anteile wird zum Ausführungszeitpunkt bestimmt. Erfolgt ausnahmsweise die Veräußerung der entsprechenden Anteile aus unserem Anlagestock zu einem späteren als dem beauftragten Ausführungszeitpunkt, ist dieser spätere Zeitpunkt maßgeblich. Ist der Verkauf von Anteilen zum Beispiel auf Grund einer Fondssperrung nicht möglich, behalten wir uns vor, den Wert erst dann zu ermitteln, nachdem wir die entsprechenden Anteile aus unserem Anlagestock veräußert haben. Wir werden Sie hierüber unverzüglich informieren. In diesem Fall finden die Bestimmungen über den Stichtag für die Berechnung des Wertes keine Anwendung. Die Regelungen dieses Abschnittes zur Anlage in und Veräußerung aus unserem Anlagestock bzw. zu dessen Verwaltung entsprechen den marktüblichen Standards. Die jeweils aktuell gültigen Regelungen stellen wir Ihnen in der technischen Information zu mylife Invest in Ihren Versicherungsunterlagen zur Verfügung. 10 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsschluss in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden. (2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. Rücktritt (3) Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person (vgl. Absatz 2) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. (4) Im Falle des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. (5) Wenn der Versicherungsvertrag durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert ( 6). Die Rückzahlung des Einmalbeitrags bzw. von Zuzahlungen können Sie nicht verlangen. Kündigung (6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (7) Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. (8) Kündigen wir den Versicherungsvertrag, erhalten Sie den Rückkaufswert gemäß 6. Vertragsanpassung (9) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten und nachgewiesen ist, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt wurde, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen zum nächsten Monat Vertragsbestandteil. (10)Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen. In der Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen. Ausübung unserer Rechte (11) Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Nachträglich können wir weitere Umstände innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung zur Begründung angeben. (12)Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung sind ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (13)Die genannten Rechte erlöschen nach Ablauf von drei Jahren, bei verschwiegenen HIV-Infektionen innerhalb von fünf Jahren, nach Vertragsschluss. Diese Fristen gelten nicht für vor Ablauf der genannten Fristen eingetretene Versicherungsfälle. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. Anfechtung (14) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, so können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 5 gilt entsprechend Leistungserweiterung / Wiederherstellung des Versicherungsvertrages (15) Die Absätze 1 bis 14 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung des Versicherungsvertrages entsprechend. Die Fristen nach Absatz 13 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Versicherungsvertrages bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. Erklärungsempfänger (16) Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch eine Ihnen gegenüber abzugebende schriftliche Erklärung. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, Bed_FLNE_1307.docx Seite 9 von 29

11 Allgemeine Bedingungen für mylife Invest diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, so können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen. 11 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen / -Stoffen? (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat. (2) Bei Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung allerdings auf die Auszahlung des für den Stichtag gemäß 9 berechneten Rückkaufswertes Ihres Versicherungsvertrages ( 6 Absatz 2). Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. (3) Bei Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die in Absatz 2 genannten Leistungen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Absatz 2 bleibt unberührt. 12 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? (1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person, leisten wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages drei Jahre vergangen sind. (2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Anderenfalls zahlen wir eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung nur bis zur Höhe des für den Stichtag gemäß 9 berechneten Rückkaufswertes ( 6 Absatz 2). (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung des Versicherungsvertrages. Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung des Versicherungsvertrages bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. 13 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? (1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins und eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person. (2) Der Tod der versicherten Person ist uns in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein sind uns eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. (3) Im Todesfall ist uns ferner ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat, vorzulegen. (4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise und Auskünfte verlangen. Die mit den Nachweisen und Auskünften verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. (5) Unsere Geldleistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr. (6) Möchten Sie bei einer Erlebensfallleistung die Sachwertoption ausüben (s. 1 Absatz 8), teilen Sie uns bitte ein Depot mit, auf das wir die Anteile übertragen können. Für Kosten und Gefahrtragung gilt Absatz 5 entsprechend. 14 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? (1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. (2) In den Fällen des 16 Absatz 3 brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. 15 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Andernfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Das gilt auch dann, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. 16 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach Ihrem Tode kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. (2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden. (3) Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie schriftlich angezeigt worden sind. Das gleiche gilt für die Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag, soweit derartige Verfügungen überhaupt rechtlich möglich sind. 17 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? (1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als Bed_FLNE_1307.docx Seite 10 von 29

12 Allgemeine Bedingungen für mylife Invest pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt bei Mahnungen wegen Beitragsrückständen, Bearbeitung der von Ihnen vorgenommenen Abtretungen und der von Ihnen vorgenommenen Verpfändungen, Ausstellung besonderer Bescheinigungen, die Sie für eigene Zwecke in Auftrag geben, Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein, Steuern und Abgaben aus dem Versicherungsverhältnis, soweit sie von Ihnen als Versicherungsnehmer geschuldet werden. (2) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem pauschalen Abgeltungsbetrag zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abgeltungsbetrag bzw. wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt. (3) Folgende sonstige externe Kosten, die uns in Rechnung gestellt werden, rechnen wir Ihnen gesondert ab: Die bei Fonds anfallenden Transaktionsgebühren, die sich zurzeit in Prozent des jeweiligen Transaktionsvolumens berechnen, fallen bei jedem Kauf bzw. Verkauf an. Die aktuellen Prozentsätze hängen vom ausgewählten Fonds ab und können sich über die Laufzeit des Versicherungsvertrages ändern. Wo Sie die jeweils aktuellen Sätze finden, können Sie der technischen Information zu mylife Invest in Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen. Sonstige Kosten, zuzüglich jeder ggf. anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, die uns im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag in Rechnung gestellt werden, wie z.b. Kosten der Vermögensverwaltung bzw. des Fondsmanagers (z.b. Ausgabeaufschläge, Depotgebühren, Kosten aus der Beendigung der Vermögensverwaltung u. ä.) sowie jede durch die Verwaltung der Vermögensgegenstände zusätzlich entstandene Gebühr, können in tatsächlicher Höhe erhoben werden. Auf Ihre Anfrage müssen wir Ihnen diese Kosten nachweisen. 18 Wie werden die Kosten und Risikobeiträge Ihres Versicherungsvertrages verrechnet? (1) Mit Ihrem Versicherungsvertrag sind Kosten verbunden. Es handelt sich um Abschluss- und Verwaltungskosten. Kosten für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages entstehen u. a. für die Prüfung Ihres Versicherungsantrags, die Ausfertigung der Vertragsunterlagen, die Bearbeitung von Anfragen und Anträgen, Prüfungen und Bearbeitungen im Leistungsfall und für Werbeaufwendungen. Da es sich bei Ihrem Versicherungsvertrag um ein sogenanntes Nettoprodukt handelt, erheben wir weder Provisionen noch sonstige Abschluss- oder Vertriebskosten für Vermittler. (2) Die Kosten werden über die gesamte Versicherungsdauer verteilt. Dabei werden die Stückkosten jährlich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres - im ersten Jahr abweichend im zweiten Versicherungsmonat - aus dem Fondsvermögen entnommen. Die laufenden Verwaltungskosten werden jährlich zum Ende des Versicherungsjahres aus dem Fondsvermögen entnommen (nachschüssige Entnahme), Sie bemessen sich in Prozent des durchschnittlichen Fondsvermögens des gerade abgelaufenen Versicherungsjahres. Aufgrund der nachschüssigen Entnahme wird bei Tod, Kündigung oder Ablauf die jeweils fällige Leistung noch um die anteiligen Verwaltungskosten gemindert. Bed_FLNE_1307.docx Seite 11 von 29 Die Höhe der einkalkulierten Kosten können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. (3) Die für den Todesfallschutz erforderlichen, nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Risikobeiträge werden jährlich zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres dem Fondsvermögen entnommen. (4) Die in Absatz 2 und 3 genannten jährlichen Entnahmen können bei extrem ungünstiger Entwicklung der im Anlagestock enthaltenen Werte dazu führen, dass das gesamte Fondsvermögen vor dem vereinbarten Ablauftermin des Versicherungsvertrages aufgebraucht ist und der Versicherungsschutz damit erlischt. In einem solchen Fall werden wir Sie rechtzeitig darauf hinweisen und Ihnen Maßnahmen vorschlagen, wie Sie den Versicherungsschutz aufrechterhalten können. (5) Kosten für bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen haben wir hierbei noch nicht berücksichtigt. Wir können sie gesondert in Rechnung stellen. Weitere Einzelheiten können Sie 17 entnehmen. 19 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Entscheidend für den Gesamtertrag des Versicherungsvertrages ist die Entwicklung des Sondervermögens, an dem Sie unmittelbar beteiligt sind (vgl. 1 Absatz 1). Darüber hinaus beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß 153 VVG an den Überschüssen, die jährlich bei unserem Jahresabschluss festgestellt werden. Bei dieser Versicherung fallen keine Bewertungsreserven an. Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. (1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer (a) Es entstehen Überschüsse, wenn die Lebenserwartung höher und die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Lebenserwartung) grundsätzlich zu mindestens 75% und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50% ( 4 Abs. 4 u. 5, 5 Mindestzuführungsverordnung). (b) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gewinngruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in Form der so genannten Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrieben wird. Die Rückstellung darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 56b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 56b VAG können wir die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen,

13 Allgemeine Bedingungen für mylife Invest die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen. Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um Verluste auszugleichen oder die Deckungsrückstellung zu erhöhen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. (2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Versicherungsvertrages (a) Ihr Versicherungsvertrag gehört zur Bestandsgruppe BG 3 (Fondsversicherungen). In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihr Versicherungsvertrag jährlich Überschussanteile. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht bzw. in der gesonderten Anlage zum Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfordern können. (b) Die einzelnen Versicherungsverträge erhalten laufende Überschussanteile in Prozent der fälligen Risikobeiträge zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres. Diese Überschussanteile verrechnen wir sofort mit dem fälligen Risikobeitrag. (c) Ein Teil der für die Verwaltung des / der gewählten Fonds von der Kapitalanlagegesellschaft erhobenen Kosten wird uns zurückerstattet (Rückvergütung). An dieser Rückvergütung beteiligen wir Ihren Versicherungsvertrag in Form einer fondsabhängigen Überschussbeteiligung in Prozent des anteiligen Fondsvermögens des jeweiligen Fonds. Die Bemessungsgröße, auf die sich die Sätze der fondsabhängigen Überschussanteile beziehen, ist der Durchschnittswert des jeweils anteiligen Fondsvermögens des Fonds des letzten Versicherungsjahres. Die entstandenen Überschüsse fließen direkt Ihrem Fondsvermögen zu, jeweils zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, erstmalig ab dem 2. Versicherungsjahr. (d) Den Stand der Ihnen jeweils aktuell zugeflossenen Überschussanteile können Sie der Jährlichen Mitteilung entnehmen, die Sie erstmals zum Ende des ersten Versicherungsjahres erhalten. Weitere Erläuterungen finden Sie in der Versicherungsvertragsinformation. (3) Informationen über die Höhe der Überschussbeteiligung Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Entwicklung der versicherten Risiken und der Kosten. 20 Wie können Sie den Wert Ihres Versicherungsvertrages erfahren? (1) Sie können den Ausgabe- bzw. Rücknahmepreis der von uns angebotenen Fonds unter der entsprechenden WKN bzw. ISIN den überregionalen Tageszeitungen, wie z. B. dem Handelsblatt oder der FAZ, entnehmen. (2) Zum Ende eines jeden Versicherungsjahres erhalten Sie von uns eine Mitteilung, der Sie den Wert der Fondsanteile sowie den Wert des Fondsvermögens ( 1 Absatz 5) entnehmen können; der Wert des Fondsvermögens wird in Fondsanteilen und als Euro-Betrag aufgeführt. (3) Auf Wunsch geben wir Ihnen den Wert Ihres Versicherungsvertrages jederzeit an. 21 Welches Recht findet auf Ihren Versicherungsvertrag Anwendung? Auf Ihren Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 22 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (2) Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht geltend machen. Weitere gesetzliche Gerichtsstände können sich an dem für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Geschäfts- oder Gewerbebetriebs örtlich zuständigen Gerichtes ergeben. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 23 Was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Versicherungsvertrages? Sollte eine Bestimmung dieses Versicherungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten bei durch höchstrichterliche Entscheidung oder bestandskräftigen Verwaltungsakt erklärter Unwirksamkeit einer Bestimmung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen die Regelungen des 164 VVG. Bed_FLNE_1307.docx Seite 12 von 29

14 Technische Information zu mylife Invest Besondere Regelungen für die Anlage und Verwaltung (Ein- und Auszahlungen sowie Fondswechsel) des Anlagestocks Stand Juli 2013 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Ihre fondsgebundene Lebensversicherung mylife Invest bietet innerhalb der Versicherungsdauer Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung der von Ihnen bestimmten Investmentfonds. Die Ihrem mylife Invest Versicherungsvertrag zugeordneten Fondsanteile werden im Anlagestock gesondert von unserem übrigen Vermögen geführt. Dies wird technisch sichergestellt durch die Anlage von Unterabteilungen für jeden einzelnen Vertrag bei der den Anlagestock führenden Stelle. Die führende Stelle (ff. Depotbank ) ist in diesem Fall derzeit die Fondsdepot Bank GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main. Inhaber des Anlagestocks und der Unterabteilungen ist immer die mylife Lebensversicherung AG. Ihre Einzahlungen sowie Auszahlungs- und Fondswechselanträge werden nach Maßgabe der nachfolgenden, den marktüblichen Standards entsprechenden, Regelungen *) bearbeitet: *) Bitte beachten Sie, dass sich diese Regelungen während der Dauer Ihres Versicherungsvertrages in Abhängigkeit von den geltenden Regelungen der Depotbank ändern können. Die jeweils aktuelle Technische Information zu mylife Invest finden Sie auf unserer Internetseite unter 1 Allgemeine Regelungen 1.1 Für Ihren mylife Invest Versicherungsvertrag steht Ihnen eine Vielzahl von öffentlich zum Verkehr gemäß Investmentgesetz zugelassenen Investmentfonds zur Verfügung. Dieses Fondsangebot kann sich in Abhängigkeit von dem Fondsangebot bei der Depotbank während der Dauer Ihres Versicherungsvertrages jederzeit ändern. Eine aktuelle Übersicht der zur Verfügung stehenden Investmentfonds können Sie der Fondsliste zu mylife Invest auf unserer Internetseite unter entnehmen. Einzahlungen 1.2 Einzahlungen in Ihren mylife Invest Versicherungsvertrag (z.b. Einmalbeitrag, Zuzahlungen) investieren wir gemäß der dafür von Ihnen gewählten Fondsaufteilung und rechnen diese entsprechend in Fondsanteile mit bis zu 3 Nachkommastellen um. Die Bearbeitung von Einzahlungen ist jedoch nur möglich, sofern die von Ihnen gewählten Fonds zum Bearbeitungszeitpunkt bei der Depotbank zur Verfügung stehen. Ist zum Bearbeitungszeitpunkt ein gewählter Fonds z.b. aufgrund einer Fondssperrung nicht mehr verfügbar, werden wir Sie unverzüglich darüber informieren. Einzahlungen können Sie auf beliebig viele Fonds aufteilen. Die Anzahl der in Ihrem mylife Invest Versicherungsvertrag insgesamt gehaltenen Fonds ist derzeit nicht begrenzt. Der Anlagebetrag pro Fonds beträgt allerdings mindestens 500 und kann bei einzelnen Fonds auch höher sein. Eine aktuelle Übersicht der geltenden Mindestbeträge pro Fonds können Sie der Fondsliste zu mylife Invest auf unserer Internetseite unter entnehmen. Informationen zum Zeitpunkt der Bearbeitung und Ausführung von Ihren Einzahlungen (Ausführungsgeschäft) sowie zu den maßgeblichen Bewertungsstichtagen finden Sie im Punkt 2. Auszahlungen 1.3 Entnahmen aus Ihrem mylife Invest Versicherungsvertrag (Auszahlungen) werden entweder als Eurobetrag oder in Fondsanteilen festgelegt. Bei der Festlegung in Euro wird der gewünschte Entnahmebetrag in Fondsanteile der von Ihnen dafür bestimmten Fonds umgerechnet und aus Ihrem Vertrag entnommen. Die Ausführung von Entnahmeanträgen ist jedoch nur möglich, wenn die von Ihnen für die Entnahme gewählten Fonds zum Bearbeitungszeitpunkt frei verfügbar sind. Ist zum Bearbeitungszeitpunkt Ihres Antrags ein gewählter Fonds z.b. aufgrund einer Fondssperrung nicht verfügbar, werden wir Sie unverzüglich darüber informieren. Informationen zum Zeitpunkt der Bearbeitung und Ausführung Ihrer Anträge (Ausführungsgeschäft) sowie zu den maßgeblichen Bewertungsstichtagen finden Sie im Punkt 2. Fondswechsel 1.4 Fondswechsel in Form eines Shift werden von Ihnen in Fondsanteilen eines oder mehrerer wählbarer Fonds festgelegt. Die Ausführung von Fondswechselanträgen ist jedoch nur möglich, sofern die von Ihnen gewählten Fonds zum Bearbeitungszeitpunkt bei der Depotbank zur Verfügung stehen bzw. frei verfügbar sind. Ist zum Bearbeitungszeitpunkt Ihres Antrags ein gewählter Fonds z.b. aufgrund einer Fondssperrung nicht mehr verfügbar, werden wir Sie unverzüglich darüber informieren. Informationen zum Zeitpunkt der Bearbeitung und Ausführung Ihrer Anträge (Ausführungsgeschäft) sowie zu den maßgeblichen Bewertungsstichtagen finden Sie im Punkt 2. Techn_Info_1307.docx Seite 13 von 29

15 Fremdwährung 1.5 Wird in einen Fonds investiert, der in einer anderen Währung als Euro geführt wird, ist die Depotbank berechtigt, den für die Investition vorgesehenen Euro-Betrag zum Bearbeitungszeitpunkt zum jeweils aktuellen Umrechnungskurs in die jeweilige Fondswährung umzurechnen. 2 Bearbeitung Ihrer Anträge 2.1 Ihre Einzahlungen sowie Auszahlungs- und Fondswechselanträge werden nach unserer Prüfung/Freigabe umgehend an die Depotbank als Auftrag zur Bearbeitung und Ausführung weitergeleitet. Eine Einzahlung kann allerdings frühestens nach Geldeingang weitergeleitet werden. Wird eine Einzahlung oder ein Antrag nicht ausgeführt, werden wir Sie unverzüglich informieren. 2.2 Die Depotbank bearbeitet diese Aufträge unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Bankarbeitstag nach Auftragseingang bei der Depotbank (am Ort der Depotführung). Unter Bearbeitung ist die Weitergabe Ihres Antrags (Kauf, Verkauf, Tausch von Fondsanteilen) an die jeweilige Investmentgesellschaft, deren Depotbank, einen Clearer oder einen Dritten, der mit der weiteren Ausführung beauftragt wird, zwecks Ausführung zu verstehen (Ausführungsgeschäft). Bankarbeitstage sind alle Börsentage (werktags außer Samstag), mit Ausnahme der bundeseinheitlichen Feiertage, der Bankfeiertage und lokaler Feiertage. 2.3 Bei der Bearbeitung der Aufträge wird der dafür relevante Wert des jeweiligen Fondsanteils von der Depotbank zugrunde gelegt (Ausführungspreis). Maßgebend für den jeweiligen Ausführungspreis ist der Bewertungsstichtag. Der Bewertungsstichtag ist der Tag, an dem die jeweilige Investmentgesellschaft bzw. deren Depotbank/Clearing Bank den Auftrag von der Depotbank abrechnet (Ausführungszeitpunkt). Der Ausführungszeitpunkt sowie der zugrunde liegende Ausführungspreis liegen somit nicht in unserem Einflussbereich. Ein Fondswechsel wird erst dann durchgeführt, wenn für alle an der Transaktion beteiligten Investmentfonds die jeweiligen maßgeblichen Ausführungspreise ermittelt wurden. 2.4 Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich zum Ausführungspreis (Ausgabe-/ Rücknahmepreis), gegebenenfalls bei der Ausführung anfallende Transaktionskosten werden Ihnen zusätzlich in Rechnung gestellt. Zurzeit fallen nur bei Indexfonds (ETFs) Transaktionskosten an. Die jeweils aktuelle Höhe der Transaktionskosten pro Fonds finden Sie in der Fondsliste zu mylife Invest auf unserer Internetseite unter 3 Ausschüttungen Eventuelle Ausschüttungen von Erträgen bei ausschüttenden Investmentfonds werden, ggf. unter Abzug von einzubehaltenden Steuern, wie Einzahlungen behandelt und automatisch in Anteile des betreffenden Fonds wieder angelegt. Die Wiederanlage erfolgt sobald die Depotbank die entsprechende Zahlung erhalten hat zum nächstmöglichen Termin. Techn_Info_1307.docx Seite 14 von 29

16 Ihr Versicherungsangebot mylife Invest Versicherungsnehmer Ihre Zukunftsinvestition Herr Max Mustermann, geboren am Versicherungsbeginn: Ablauftermin: Versicherungsdauer: 48 Jahre Zahlungsweise: einmalig Zahlbeitrag: ,00 mylife Invest Tarif FLNE Ihre Vorgaben Versicherte Person: Herr Max Mustermann geb. am Endalter: 98 Jahre am Versicherungsdauer: 48 Jahre vom bis Todesfallleistung: Überschusssystem: Ihre Fondsverteilung: Stirbt die versicherte Person vor dem vereinbarten Ablauftermin, zahlen wir die Todesfallleistung in Höhe des Fondsvermögens Ihrer Versicherung. Bei Tod der versicherten Person nach Ablauf des 5. Versicherungsjahres zahlen wir eine zusätzliche Todesfalleistung. Diese zusätzliche Todesfallleistung beträgt im 6. Versicherungsjahr 10% des Werts des Fondsvermögens und fällt in den folgenden Jahren jährlich gleichmäßig bis zum vereinbarten Ablauftermin auf 0%. fondsabhängige Überschussbeteiligung und Risikoüberschuss 100,00% - Metzler Geldmarkt (DE ) Ihre Beiträge einmaliger Zahlbeitrag: ,00 Unsere Leistungen Ablaufleistung bei Erleben *) bei 0% Wertsteigerung ,81 bei 2% Wertsteigerung ,33 bei 4% Wertsteigerung ,18 bei 6% Wertsteigerung ,05 *) Das Anlagerisiko dieser Versicherung liegt beim Versicherungsnehmer. Die angegebenen Leistungen beinhalten eine angenommene jährlich konstante Wertsteigerung der Fonds. Weiterhin liegen den dargestellten Leistungen die zurzeit deklarierten Überschussanteilsätze zugrunde. Die Wertentwicklung hat somit hypothetischen Charakter. Die angenommene Wertsteigerung für die Fondsentwicklung berücksichtigt bereits die im Produktinformationsblatt ausgewiesene TER und kann sich von Jahr zu Jahr ändern. Unverbindliche Modellrechnung und Rückkaufswerte Erlebt die versicherte Person den angegebenen Ablauftermin am , zahlen wir die Ablaufleistung in Höhe des Fondsvermögens. Erlebt die versicherte Person diesen Termin nicht, wird die vereinbarte Todesfallleistung fällig. Wenn Sie Ihren Vertrag zum angegebenen Termin kündigen, zahlen wir einen Rückkaufswert in Höhe des Fondsvermögens. Die dargestellten möglichen Leistungen und Rückkaufswerte basieren auf der Annahme einer gleichbleibenden Wertsteigerung der Fonds in Höhe von 0, 2, 4 oder 6 Prozent. Sie dienen ausschließlich zu Illustrationszwecken. Bisherige oder zukünftige Wertsteigerungen richten sich keineswegs nach dieser Annahme. Die tatsächlichen Ergebnisse können höher oder niedriger sein. Sie werden von unterschiedlichen Faktoren beeinflusst, z.b. von der Höhe der Überschussbeteiligung, der Art und Zusammensetzung der Fonds, der Entwicklung der Kapitalmärkte, Zinssätzen, Preissteigerungsraten, Währungsparitäten und den Anlageentscheidungen des Fondsmanagements. Die OrgId 2000 VKVO AngNr Prog Investment Version Produkt 107 / 1 FLNE 7 / 32 / 1 Seite 15 von 29

17 Ihr Versicherungsangebot mylife Invest tatsächlichen Leistungen sind deshalb in jedem Fall andere als die dargestellten. *) Datum Beitrag Leistungen bei einer angenommenen jährlichen Wertsteigerung der Fonds *) (01.10.) (einmalig) von 0% von 2% von 4% von 6% Kapital bei Tod Kapital bei Tod Kapital bei Tod Kapital bei Tod , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , Ablaufleistung Kapital Kapital Kapital Kapital , *) Das Anlagerisiko dieser Versicherung liegt beim Versicherungsnehmer. Die angegebenen Leistungen beinhalten eine angenommene jährlich konstante Wertsteigerung der Fonds. Weiterhin liegen den dargestellten Leistungen die zurzeit deklarierten Überschussanteilsätze zugrunde. Die Wertentwicklung hat somit hypothetischen Charakter. Die angenommene Wertsteigerung für die Fondsentwicklung berücksichtigt bereits die im Produktinformationsblatt ausgewiesene TER und kann sich von Jahr zu Jahr ändern. Tarifbeschreibung und versicherungsmathematische Hinweise zur mylife Invest Tarif FLNE Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Ablauftermin am , so zahlen wir die Erlebensfallleistung in Höhe des Fondsvermögens. Erlebt die versicherte Person diesen Termin nicht, zahlen wir die vereinbarte Todesfallleistung. Diese beträgt 100% des Fondsvermögens. Bei Tod der versicherten Person nach Ablauf des 5. Versicherungsjahres zahlen wir eine zusätzliche Todesfallleistung. Diese zusätzliche Todesfallleistung beträgt im 6. Versicherungsjahr 10% des Wertes des Fondsvermögens und fällt in den folgenden Jahren jährlich gleichmäßig bis zum vereinbarten Ablauftermin auf 0%. Von auszuzahlenden Leistungen werden gegebenenfalls noch anfallende Kosten gemäß 17 OrgId 2000 VKVO AngNr Prog Investment Version Produkt 107 / 1 FLNE 7 / 32 / 1 Seite 16 von 29

18 Ihr Versicherungsangebot mylife Invest Absatz 3 und 18 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Abzug gebracht. Der Anspruchsberechtigte kann verlangen, dass ihm anstelle des Geldwertes für die Erlebensfallleistung oder den Rückkaufswert die entsprechenden Fondsanteile ohne Gebühr übertragen werden. Dies ist einen Monat vor Vertragsablauf mitzuteilen. Fondswechsel Während der Versicherungsdauer können Sie jederzeit beantragen in einen anderen als den ursprünglich gewählten Fonds zu investieren (shiften). Bei einem Fondswechsel verkaufen wir Ihre Fondsanteile zum Rückgabekurs und kaufen Anteile des neu gewählten Fonds. Hierbei können Ausgabeaufschläge bzw. Transaktionsgebühren bei ETFs fällig werden. Fondsauswahl Mindestanlagebeitrag Der Anlagebeitrag kann in beliebig viele wählbare Fonds investiert werden. Die maximale Anzahl von Fonds, die im Vertrag gehalten werden können, ist unbegrenzt. Der Mindestanlagebeitrag pro Fonds beträgt jedoch 500,00 und kann bei einzelnen Fonds auch höher sein. Ausgabeaufschlag Es können Ausgabeaufschläge bzw. Transaktionsgebühren bei ETFs fällig werden. Überschussbeteiligung Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation ermittelt. Diese Rechnungsgrundlagen haben wir der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegt. Bei der Tarifkalkulation Ihrer mylife Invest haben wir die Sterblichkeit auf Basis der Tafeln DAV 1994 T zu Grunde gelegt. Diese Rechnungsgrundlagen finden für die Entnahme der Risikobeiträge für die Todesfallleistung Anwendung. Die Überschussbeteiligung setzt sich wie folgt zusammen: Risikoanteil während der Versicherungsdauer in Prozent des fälligen Risikobeitrags. Diese laufenden Risikoüberschüsse betragen zurzeit 40,00% des fälligen Risikobeitrags und werden sofort verrechnet. Ein Teil der bei der Verwaltung des / der von Ihnen gewählten Fonds einbehaltenen Kosten wird uns von der depotführenden Stelle (Fondsdepotbank) zurückerstattet (Rückvergütung). An dieser Rückvergütung beteiligen wir Sie in Form einer fondsabhängigen Überschussbeteiligung. Die entstandenen Überschüsse führen wir direkt Ihrem Fondsvermögen zu. Dabei sind die Überschusssätze zurzeit in Höhe von jährlich 0% für Fonds "Metzler Geldmarkt" festgelegt. Die Leistungen aus der Überschussbeteiligung können nicht garantiert werden. Sie entstehen in der berechneten Höhe nur dann, wenn die derzeit festgesetzten Überschussanteile während der gesamten Versicherungsdauer unverändert bleiben. Steuerhinweise Eventuell anfallende Kapitalertragssteuer ist bei diesem Angebot nicht berücksichtigt. Alle Beiträge gelten ohne eine evtl. zu entrichtende Versicherungssteuer. Überschussbeteiligung Die vollständigen Informationen zur Überschussbeteiligung finden Sie unter dem Abschnitt "Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen" - "Allgemeine Bedingungen Ihres Tarifs" - "Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?". OrgId 2000 VKVO AngNr Prog Investment Version Produkt 107 / 1 FLNE 7 / 32 / 1 Seite 17 von 29

19 Ihr Versicherungsangebot mylife Invest Widerruf Die vollständigen Informationen zur Rücktritt-/Widerrufsbelehrung finden Sie unter dem Abschnitt "Antragsunterlagen" - "Schlusserklärung" "Widerrufsrecht". Kündigung Die vollständigen Informationen zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen, finden Sie unter dem Abschnitt "Allgemeine und Besondere Bedingungen" - "Allgemeine Bedingungen Ihres Tarifs" "Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen"?. Rechtsordnung und Gerichtsstand Für den Vertragsabschluss und die gesamte Geschäftsverbindung einschließlich der vorvertraglichen Beziehung zwischen Ihnen und uns gilt deutsches Recht. Die Gerichtsstandklausel können Sie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen. Informations-, Antrags- und Vertragssprache Maßgebliche Sprache für die Antrags- und Vertragsinformationen einschließlich der Vertragsbedingungen sowie des Vertragsverhältnisses und für die Kommunikation mit dem Kunden ist deutsch. Informationen zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Sollten Sie Fragen zu Ihrer Versicherung haben, beantworten wir Ihnen diese gerne. Schreiben Sie an mylife Lebensversicherung AG, Abteilung Versicherungsbetrieb, Herzberger Landstr. 25, Göttingen, Deutschland oder rufen Sie uns an unter der Telefonnummer: (0551) Wir sind Mitglied im Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin, Deutschland, Tel , Fax Aus dem Ausland verwenden Sie bitte folgende gebührenpflichtige Rufnummer: Tel , Fax Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen, falls Sie mit einer unserer Entscheidungen nicht einverstanden sind. Internet: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Sie haben ferner zu jeder Zeit das Recht, sich mit einer Beschwerde an die (o. a.) Aufsichtsbehörde - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Str. 108, Bonn, Deutschland - zu wenden. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt. OrgId 2000 VKVO AngNr Prog Investment Version Produkt 107 / 1 FLNE 7 / 32 / 1 Seite 18 von 29

20 Wesentliche Anlegerinformationen Gegenstand dieses Dokuments sind wesentliche Informationen für den Anleger über diesen Fonds. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen die Wesensart dieses Fonds und die Risiken einer Anlage in ihn zu erläutern. Wir raten Ihnen zur Lektüre dieses Dokuments, so dass Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können. Metzler Geldmarkt ISIN: DE WKN: Dieser Fonds wird verwaltet von der Metzler Investment GmbH. Die Metzler Investment GmbH gehört zur Metzler-Gruppe. Ziele und Anlagepolitik Ziel des Fondsmanagements ist es, den Wert des investierten Geldes zu erhalten und eine Wertsteigerung entsprechend dem Zinsniveau des Geldmarktes zu erwirtschaften. Um dies zu erreichen investiert der Fonds in Geldmarktinstrumente und Bankguthaben in- und ausländischer Aussteller einwandfreier Bonität. Die Geldmarktinstrumente dürfen eine Restlaufzeit von höchstens zwei Jahren haben, vorausgesetzt die Verzinsung wird mindestens jährlich angepaßt. Bankguthaben dürfen eine maximale Laufzeit von zwölf Monaten haben. Zudem darf bis zu 10% des Fondsvermögens in Anteile von Geldmarktfonds investiert werden. Fremdwährungsrisiken gegenüber dem Euro werden nicht eingegangen. Derivate können sowohl zur Absicherung als auch zur Ertragssteigerung eingesetzt werden. Risiko- und Ertragsprofil Typischerweise geringere Rendite Geringeres Risiko Typischerweise höhere Rendite Höheres Risiko Die Gebühren für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren trägt der Fonds. Sie entstehen zusätzlich zu den unten unter "Kosten" aufgeführten Prozentsätzen und können die Rendite des Fonds mindern. Die Erträge bleiben im Fonds und erhöhen den Wert der Anteile. Die Anleger können von der Kapitalanlagegesellschaft grundsätzlich börsentäglich die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann jedoch die Rücknahme aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies unter Berücksichtigung der Anlegerinteressen erforderlich erscheinen lassen. Empfehlung: Dieser Fonds ist für Anleger geeignet, die ihr Geld auch für einen kurzfristigen Anlagehorizont ab einem Monat investieren wollen. Der Metzler Geldmarkt ist in Kategorie 1 eingestuft, weil sein Anteilpreis wenig schwankt und deshalb sowohl Verlustrisiken wie Gewinnchancen niedrig sein können. Eine ausführliche Darstellung findet sich im Abschnitt "Risiken" des Verkaufsprospekts. Dieser Risikoindikator beruht auf historischen Daten; eine Vorhersage künftiger Entwicklungen ist damit nicht möglich. Die Einstufung des Fonds kann sich künftig ändern und stellt keine Garantie dar. Auch ein Fonds, der in Kategorie 1 eingestuft wird, stellt keine völlig risikolose Anlage dar. Stand: Seite 1 von 2 Seite 19 von 29

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