Reglement Projekt Optimierung der männlichen Zuchtpopulation beim Schweizerischen Ziegenzuchtverband (SZZV) Genossenschaft
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1 Reglement Projekt Optimierung der männlichen Zuchtpopulation beim Schweizerischen Ziegenzuchtverband (SZZV) Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015
2 Inhaltsverzeichnis 1 ZIEL DES PROJEKTS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Verantwortung für das Projekt Teilnehmer am Projekt Dauer und Finanzierung des Projekts Berechtigung für Unterstützungsbeiträge Auszahlung der Unterstützungsbeiträge Reklamationen Höhe der Unterstützungsbeiträge TEILPROJEKT BOCKWEIDE IM BERGGEBIET Ziel Termin Datenabzug Berechtigte Anforderungen Anmeldung Böcke Anmeldung Betreiber Bockweide Anforderungen Bockweide/Betreiber Höhe Unterstützungsbeiträge TEILPROJEKT BOCKHALTUNG Ziel Termin Datenabzug Berechtigte Anforderungen Seltene Genetik Höhe Unterstützungsbeiträge TEILPROJEKT ABSTAMMUNGSKONTROLLEN Ziel Termin Datenabzug Berechtigte Anforderungen Höhe Unterstützungsbeiträge INFORMATIONEN Zeitschrift Forum Webseite SZZV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Haftungsausschluss Sonderfälle Gerichtsstand Inkrafttreten... 7 Versionen Version Datum genehmigt Datum in Kraft unterzeichnet im Namen des Vorstands und der Projektleitung durch Andreas Michel, Präsident Ursula Herren, Geschäftsführerin Kurt Pfister, Projektleiter Version 02 (März 2015) Seite 2/8
3 Der Schweizerische Ziegenzuchtverband, im Nachfolgenden SZZV genannt, erlässt, gestützt auf: die "Statuten Schweizerischer Ziegenzuchtverband (SZZV) Genossenschaft", das Reglement über die Durchführung von Oberkontrollen Abstammung bei Herdebuchziegen die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über die Tierzucht (TZV), den Finanzhilfevertrag des Bundesamtes für Landwirtschaft BLW und des SZZV betreffend Erhaltung tiergenetischer Ressourcen, die folgenden Bestimmungen für das Projekt Optimierung der männlichen Zuchtpopulation Das vorliegende Reglement kann auf der Homepage des SZZV, in deutscher, französischer und italienischer Sprache heruntergeladen werden. Die Formulierungen sind der Einfachheit halber in männlicher Form abgefasst. Sie beziehen sich jedoch gleichwertig auf männliche und weibliche Personen. Mit der Beteiligung an den Leistungsprüfungen und der Herdebuchführung anerkennt der Teilnehmer das vorliegende Reglement in vollem Umfange als verbindlich. 1 Ziel des Projekts Gesamtziele Ziel des Projekts ist es, mit geeigneten Unterstützungsmassnahmen folgende Ziele zu erreichen: Erhaltung und Erhöhung der Bockpopulation durch die Kombination praxistauglicher und der Haltungsrealität angepasster Massnahmen. Senkung des Populationsinzuchtgrades und Zunahme der genetischen Vielfalt innerhalb der Rassen. Ziele Teilprojekt Bockweiden im Berggebiet Erhöhung der über den Sommerzeitraum gehaltenen und zur Zucht eingesetzten Böcke bei allen gefährdeten Rassen. Ziele Teilprojekt Bockhaltung Erhöhung der über den Winterzeitraum gehaltenen Böcke bei der Appenzellerziege, der Nera Verzascaziege und der Pfauenziege. Ziele Teilprojekt Abstammungsüberprüfungen Sicherung der Abstammungen durch DNA-Analysen bei der Nera Verzascaziege. Version 02 (März 2015) Seite 3/8
4 2 Allgemeine Bestimmungen 2.1 Verantwortung für das Projekt 2.2 Teilnehmer am Projekt 2.3 Dauer und Finanzierung des Projekts 2.4 Berechtigung für Unterstützungsbeiträge 2.5 Auszahlung der Unterstützungsbeiträge Die Projektleitung trägt die Verantwortung für die ordentliche Durchführung des Projekts. Sie überprüft jährlich den Erfolg der ergriffenen Massnahmen und kann den Massnahmenkatalog (Anforderungen, Höhe der Unterstützungsbeiträge etc.) den neuen Gegebenheiten anpassen. Die Projektleitung entscheidet über die Zuteilung der gesprochenen Mittel. Die Projekte für die gefährdeten Rassen stehen allen Herdebuchbetrieben mit den jeweiligen Rassen offen. Bei dem Teilprojekt Bockweiden im Berggebiet ist eine schriftliche Anmeldung der Teilnehmer und Organisatoren der Bockweiden erforderlich. Bei den Teilprojekten Bockhaltung und Abstammungsüberprüfung ist keine Anmeldung erforderlich. Die Auszahlung der Unterstützungsbeiträge erfolgt in jedem Fall nur beim Vorliegen einer gültigen Bankverbindung spätestens am 30. November des laufenden Jahres. Das Projekt wurde vom Bundesamt für Landwirtschaft für die Jahre 2014 bis 2015 bewilligt und wird von ihm finanziell unterstützt. Die berechtigten Personen werden für die ergriffenen und durchgeführten Massnahmen sowie für die damit verbundenen Umtriebe, so weit möglich mit Unterstützungsbeiträgen entschädigt. Die Auszahlung der Unterstützungsbeiträge basiert auf den Daten, welche bis zum definierten Termin dem SZZV gemeldet sind. Sie erfolgt, sobald alle dafür notwendigen Informationen und Daten erfasst sind. In der Regel zum Ende eines laufenden Jahres. Die Auszahlung für beitragsberechtigte Tiere erfolgt an diejenige Person, welcher zum definierten Termin im Herdebuch registriert ist. Für verspätete Meldungen können keine Unterstützungsbeiträge geltend gemacht werden. Die Termine sind bei den einzelnen Teilprojekten definiert. 2.6 Reklamationen Reklamationen müssen innert 30 Tagen nach Auszahlung schriftlich beim SZZV begründet geltend gemacht werden. 2.7 Höhe der Unterstützungsbeiträge Für die einzelnen Massnahmen werden maximale Unterstützungsbeiträge definiert. Sind in einem Teilprojekt mehr Tiere entschädigungsberechtigt als budgetiert, kürzen sich die Beiträge so, dass die Kosten das Budget nicht überschreiten. Version 02 (März 2015) Seite 4/8
5 3 Teilprojekt Bockweide im Berggebiet 3.1 Ziel Ziel ist es, durch ein Angebot an Sömmerungsplätzen auf Bockweiden die Bockhaltung für die Züchter attraktiver zu machen und damit die Anzahl der Betriebe, die Böcke halten, respektive die Anzahl Böcke pro Betrieb zu erhöhen. Dadurch wird die effektive Populationsgrösse erhöht. 3.2 Termin Datenabzug 31. Oktober 3.3 Berechtigte Unterstützungsberechtigt ist der Betreiber der Bockweide. Für den Besitzer ist die Bockweide kostenlos (vorläufig). Eventuell für weitere Jahre zu definierende Anforderungskriterien bleiben vorbehalten. 3.4 Anforderungen Alter des Bocks bei Weideauffuhr: 4 18 Monate. Bei Anmeldung von wenig jungen Böcken können auch ältere Böcke zugelassen werden. Der Bock muss die Zuchtanforderungen gemäss Reglement für Schauen, Märkte und Ausstellungen des SZZV erfüllen. Der Betreiber der Bockweide bestätigt, dass der Bock während mindestens 75 Tagen bei ihm auf der Weide war. Der Betreiber sendet dem SZZV zum Ende eines Jahres einen Erfahrungsbericht mit Foto zu. Eventuell für weitere Jahre zu definierende Anforderungskriterien bleiben vorbehalten. 3.5 Anmeldung Böcke Der Besitzer oder Bockweidenbetreiber meldet die zu weidenden Böcke unter Angabe der Ohrmarkennummer bis 30. April des laufenden Jahres schriftlich der Geschäftsstelle. Diese gibt die nötigen Daten dem Betreiber der Bockweide weiter. Bei der Auffuhr sind das Begleitdokument sowie der Bericht über den CAE-Status der letzten Betriebskontrolle mitzubringen. Tiere welche die sanitarischen Anforderungen an die Bockweide nicht erfüllen (CAE, Pseudotuberkulose) können zurück gewiesen werden. Die Geschäftsstelle ist darüber umgehend zu informieren. 3.6 Anmeldung Betreiber Bockweide Interessierte, die eine Bockweide betreiben möchten, melden dies schriftlich beim SZZV Eine Bockweide kann nur nach schriftlichem Vertragsabschluss mit dem SZZV genehmigt werden. Version 02 (März 2015) Seite 5/8
6 3.7 Anforderungen Bockweide/Betreiber 3.8 Höhe Unterstützungsbeiträge Die Bockweide soll im Berggebiet über 500 m ü.m. liegen. Auf einer Bockweide müssen Böcke von mindestens zwei Bockhaltern gesömmert werden. Auf einer Bockweide müssen mindestens drei Böcke von gefährdeten Rassen stehen. Zu den gefährdeten Rassen zählen Appenzellerziege, Bündner Strahlenziege, Nera Verzascaziege Pfauenziege, Walliser Schwarzhalsziege. Böcke anderer Rassen können ebenfalls auf der Bockweide stehen, sind aber nicht beitragsberechtigt. Die Bockweide muss während mindestens 75 Tagen betrieben werden. Der Betreiber verpflichtet sich, die von der Projektleitung vorgeschriebenen sanitarischen Vorschriften einzuhalten. Bei der Betreibung der Bockweiden sind die Anforderungen der Tierschutzverordnung einzuhalten. In diesem Fall soll im Besonderen auf die ausreichende Versorgung mit Raufutter, Wasser und Mineralstoffe hingewiesen werden. Die Abklärung und Einhaltung der Vorschriften und Auflagen der kantonalen Veterinärämter ist Sache des Betreibers. Maximal Fr je Bock für mind. 75 Tage Weidehaltung. Maximal Fr je Bock Infrastrukturbeiträge für die Bockweide. 4 Teilprojekt Bockhaltung 4.1 Ziel Ziel ist die Förderung der Haltung von Böcken. Dadurch wird die effektive Populationsgrösse erhöht. Mit der speziellen Förderung von Böcken mit seltener Genetik, also von männlichen Zuchttieren, mit vergleichsweise wenigen lebenden Verwandten, soll dem Verlust von genetischer Breite entgegengewirkt werden. 4.2 Termin Datenabzug 1. Juni 4.3 Berechtigte Beitragsberechtigt ist der zum Termin des Abzugs im Herdebuch registrierte Besitzer. 4.4 Anforderungen Alter: 2 Jahre und älter. mindestens 2mal punktiert. Exterieurnote mindestens 3/3/3. mindestens 1 registrierter Wurf im aktuellen Auszahlungsjahr. 4.5 Seltene Genetik Die Definition, was Böcke mit seltener Genetik sind und wie diese ausgewählt werden, erfolgt durch die Projektleitung. 4.6 Höhe Unterstützungsbeiträge Erstböcke: max. Fr Zweit- und weitere Böcke: max. Fr Erstböcke mit seltener Genetik: max. Fr Zweit- und weitere Böcke mit seltener Genetik: max. Fr Teilprojekt Abstammungskontrollen 5.1 Ziel Ziel ist die Erreichung gesicherter Abstammungen, die für die züchterische Arbeit und die korrekte Paarung der Tiere unerlässlich ist. Version 02 (März 2015) Seite 6/8
7 5.2 Termin Datenabzug 31. Oktober 5.3 Berechtigte Kostenträger (Rechnungsempfänger) von Genotypisierungsund Abstammungsaufträgen im laufenden Jahr. In der Regel wird der Betrag durch den SZZV intern mit dem Auftrag verrechnet. 5.4 Anforderungen Korrekt beim SZZV angemeldete Gewebeprobe oder durch den SZZV angeordnete Gewebeprobenentnahme. Gewebeprobe im aktuellen Jahr entnommen. Keine falsche Abstammung. 5.5 Höhe Unterstützungsbeiträge Effektiv anfallende Kosten der Genotypisierung und Abstammungskontrolle zulasten des Kostenträgers, sofern sie Fr 80.- pro Tier nicht überschreiten. 6 Informationen 6.1 Zeitschrift Forum Im Forum werden verschiedenste Informationen zum Zuchtgeschehen publiziert. Dabei wird auch über die neuen GefRa- Projekte, die Anmeldeformalitäten und den Projektverlauf informiert. 6.2 Webseite SZZV Der SZZV informiert auf der Startseite seiner Homepage über aktuelles bei den GefRa-Projekten. Die Reglemente und Anmeldeformulare können auf der Homepage heruntergeladen werden. 7 Schlussbestimmungen 7.1 Haftungsausschluss Der SZZV verpflichtet sich, alle Arbeiten gemäss diesem Reglement mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Trotzdem lassen sich Fehler nicht immer vermeiden. Der SZZV schliesst, soweit gesetzlich zulässig, jede Haftung für alle Arten von Schäden, insbesondere auch Folgeschäden, die aus nicht oder schlecht funktionierender Infrastruktur oder mangelhaften bzw. fehlenden Daten und durch Fehler von Mitarbeitern und Hilfspersonen entstehen, aus. 7.2 Sonderfälle Über die in diesem Reglement nicht geregelten Fälle, entscheidet der Vorstand des SZZV. 7.3 Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Sitz des SZZV. 7.4 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Schweizerischer Ziegenzuchtverband (SZZV) Genossenschaft Andreas Michel Ursula Herren Kurt Pfister Präsident Geschäftsführerin Projektleiter Zollikofen, Version 02 (März 2015) Seite 7/8
8 Schweizerischer Ziegenzuchtverband Genossenschaft Schützenstrasse Zollikofen Schweiz Telefon +41 (0) Fax +41 (0) Homepage
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