Beitragsreglement Rationelle Energienutzung
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- Edith Kappel
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1 Beitragsreglement Rationelle Energienutzung Ausgabe 2017 Stadt Amriswil
2 Beitragsreglement Rationelle Energienutzung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Seite Art. 1 Zweck, Geltungsbereich... 5 II. Beiträge Art. 2 Beitragsberechtigte Massnahmen... 5 Art. 3 Beitragsvoraussetzung... 6 Art. 4 Beitragsbemessung... 6 Art. 5 Beitragsgesuche... 6 Art. 6 Auflagen und Bedingungen... 6 Art. 7 Auszahlung... 7 Art. 8 Erlöschen... 7 Art. 9 Verzicht und Rückzahlung... 7 III. Zuständigkeit / Finanzierung Art. 10 Zuständigkeit... 7 Art. 11 Finanzierung... 8 IV. Schlussbestimmungen Art. 12 Rückwirkung... 8 Art. 13 Inkrafttreten... 8 Anhang I Beitragstarif Minergie-Standard... 9 Anhang II Beitragstarif Anlagen... 10
3 Gestützt auf die Art. 3 und 14 des eidgenössischen Energiegesetzes sowie auf die 2 und 6 des kantonalen Gesetzes über die Energienutzung erlässt der Stadtrat Amriswil im Sinne von Art. 24 lit. i der Gemeindeordnung das nachstehende Beitragsreglement. I. Allgemeines Art. 1 Dieses Reglement regelt das Verfahren für Gemeindebeiträge an Massnahmen zur sparsamen, rationellen und umweltverträglichen Energienutzung sowie zur Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien. II. Beiträge Art. 2 Der Stadtrat kann auf Antrag der Kommission Energie, Natur und Umwelt finanzielle Beiträge gewähren: Zweck, Geltungsbereich Beitragsberechtigte Massnahmen a) an Neubauten sowie An- und Umbauten von Gebäuden und Gebäudeteilen, welche die Anforderungen des Minergie- Standards erfüllen b) an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien Bei Gesuchen gemäss Art. 2 lit. a) können keine anlagenbezogenen Beiträge im Sinne von Art. 2 lit. b) geltend gemacht werden.
4 Art. 3 Für die Gewährung von Förderbeiträgen nach Art. 2 lit. a) und b) ist in der Regel eine genehmigte Förderzusicherung der Abteilung Energie des Kantons Thurgau erforderlich. Ausnahmsweise kann der Stadtrat auch ohne kantonale Förderzusicherung aufgrund eines Fachgutachtens Beiträge ausrichten. Art. 4 Beitragsvoraussetzung Beitragsbemessung Beiträge werden in der Regel als Investitionsbeiträge ausgerichtet. Der Beitragstarif mit den Beitragssätzen und die Maximalbeiträge werden in den Anhängen I und II zu diesem Reglement vom Stadtrat festgesetzt und, soweit erforderlich, jährlich überprüft und entsprechend den Budgetvorgaben angepasst. Art. 5 Beitragsgesuche Beitragsgesuche sind der Kommission Energie, Natur und Umwelt vor Bau- bzw. Ausführungsbeginn schriftlich einzureichen. Für Beiträge nach Art. 2 lit. a) ist der Minergie-Prüfbericht mit Prüfzertifikat und für Beiträge nach Art. 2 lit. b) ein Prinzipschema mit Anlagenbeschrieb und Leistungsberechnung einzureichen. Die Förderzusicherung der Abteilung Energie des Kantons Thurgau ist beizulegen. Der Stadtrat kann weitere Angaben und Unterlagen einverlangen. Art. 6 Auflagen und Bedingungen Die Beitragszusicherung für Neu-, An- und Umbauten ist an die Baubewilligung gekoppelt. Die Beitragsleistungen nach Art 2 lit. a) und b) können mit Auflagen, namentlich bezüglich Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild oder Zeitdauer, verbunden werden.
5 Art. 7 Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt nach Abschluss der Arbeiten aufgrund der Bauabnahme bzw. der Abnahme der beitragsberechtigten Anlage. Auszahlung Erfolgte die Ausführung in Abweichung zur Beitragszusicherung, können die Beiträge ganz oder teilweise gekürzt werden. Die Beiträge werden an die Bauherrschaft der beitragsberechtigten Bauten und Anlagen entrichtet. Art. 8 Die Beitragszusicherung gilt maximal zwei Jahre ab Datum der Zusicherung. Erlöschen Art. 9 Verzichtet der Beitragsempfänger nach der Zusicherung ganz oder teilweise auf die Verwirklichung des Vorhabens, hat er dies umgehend der Kommission Energie, Natur und Umwelt zu melden. Verzicht und Rückzahlung Werden Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt oder wird in unerlaubter Weise nachträglich von den Gesuchsunterlagen abgewichen, so sind die Beiträge ganz oder teilweise zurück zu erstatten. Gleiches gilt für Beiträge, die zu Unrecht bezogen wurden. III. ZUSTÄNDIGKEIT / FINANZIERUNG Art. 10 Über Beiträge entscheidet der Stadtrat im Rahmen seiner Finanzkompetenz gemäss Gemeindeordnung abschliessend. Zuständigkeit
6 Art. 11 Finanzierung Zur Finanzierung der Beiträge wird eine Spezialfinanzierung gebildet. Sie wird gespiesen durch Zuweisungen aus allgemeinen Mitteln gemäss Budget. Die jährlichen Förderbeiträge dürfen den Betrag der Spezialfinanzierung nicht überschreiten. IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 12 Rückwirkung Eine rückwirkende Beitragszahlung ist ausgeschlossen. Art. 13 Inkrafttreten Das Reglement tritt auf den 1. August 2009 in Kraft. Amriswil, 7. Juli 2009 Stadtrat Amriswil Der Stadtammann: Martin Salvisberg Der Stadtschreiber: Roland Huser Vom Stadtrat genehmigt am 7. Juli 2009 In Kraft gesetzt auf den 1. August 2009 Anhang vom Stadtrat genehmigt am 25. April 2017
7 Gesamtsanierung GEAK (Gebäudeenergieausweis der Kantone) a) Gebäudehülle Klasse C, Gesamtenergieeffizienz Klasse B Grundbeitrag Verwaltung, Schulen Zusatzbeitrag pro m² EBF 8.75 pro m² EBF Der Mindestbeitrag beträgt Der maximale Beitrag der kommunalen Zusatzförderung beträgt pro Objekt b) Gebäudehülle Klasse B, Gesamtenergieeffizienz Klasse A Grundbeitrag Verwaltung, Schulen Zusatzbeitrag 20. m² EBF 15. pro m² EBF Der Mindestbeitrag beträgt Der maximale Beitrag der kommunalen Zusatzförderung beträgt pro Objekt Gesamtsanierungen nach Minergie a) Minergie Basisstandard und Minergie-A Grundbeitrag 50. pro m² EBF mind pro m² EBF mind pro m² EBF mind Zusatzbeitrag pro m² EBF 10. pro m² EBF Zusatzbeitrag ECO 2.50 pro m² EBF Der Mindestbeitrag beträgt Der maximale Beitrag der kommunalen Zusatzförderung beträgt CHF 50'000. pro Objekt.
8 b) Minergie-P Grundbeitrag pro m² EBF mind Nichtwohn-bauten Zusatzbeitrag pro m² EBF pro m² EBF Zusatzbeitrag ECO 2.50 pro m² EBF Der Mindestbeitrag beträgt Der maximale Beitrag der kommunalen Zusatzförderung beträgt CHF 50'000. pro Objekt. Minergie-Neubauten a) Minergie-Basisstandard / keine Förderung b) Minergie-P und Minergie-A Grundbeitrag pro m² EBF mind. jedoch Zusatzbeitrag pro m² EBF 7.50 pro m² EBF Zusatzbeitrag ECO Zusatzbeitrag Ersatzneubau 25. pro m² EBF des Altbaus 2.50 pro m² EBF pro m² EBF des Altbaus Der maximale Beitrag der kommunalen Zusatzförderung beträgt CHF 50'000. pro Objekt pro m² EBF des Altbaus Wärmeerzeugung Holzfeuerungen bis 70 kw Einmaliger Investitionsbeitrag pro Anlage *) 3'500. 6'000. 6'000. Zusatzbeitrag Partikelabscheider (bei Stückholzfeuerungen obligatorisch) Der Förderbeitrag beträgt maximal 50% des kantonalen Beitrages. Zusatzbeitrag hydraulische Wärmeverteilung 500. Zusatzbeitrag für die Erstellung einer hydraulischen Wärmeverteilung
9 Bonus Gesamtenergieeffizienz Einmaliger Investitionsbeitrag pro m² EBF 2.50 pro m² EBF Der maximale Beitrag der kommunalen Zusatzförderung beträgt 50% des kantonalen Beitrages höchstens jedoch CHF Holzfeuerungen ab 70 kw Einmaliger Investitionsbeitrag pro kw Feuerungswärmeleistung*) Beitrag Nachrüstung Feinstaubabscheider Fördersatz 100. /kwth 15. /kwth Der Förderbeitrag beträgt maximal 50% des kantonalen Beitrages. Der maximale Beitrag der kommunalen Förderung beträgt CHF 75'000.- pro Anlage. Bonus Gesamtenergieeffizienz Einmaliger Investitionsbeitrag pro m² EBF 2.50 pro m² EBF Der maximale Beitrag der kommunalen Zusatzförderung beträgt 50% des kantonalen Beitrages höchstens jedoch CHF Anschlüsse an Wärmenetze Einmaliger Investitionsbeitrag pro Anschluss (Übergabestation) Ab 70 kw Anschlussleistung: für jedes weitere Kilowatt / pro kw Anschlussleistung Zusatzbeitrag hydraulische Wärmeverteilung Zusatzbeitrag für die Erstellung einer hydraulischen Wärmeverteilung pro Wohnung
10 Bonus Gesamtenergieeffizienz Einmaliger Investitionsbeitrag pro m² EBF 2.50 pro m² EBF Der maximale Beitrag der kommunalen Zusatzförderung beträgt 50% des kantonalen Beitrages höchstens jedoch CHF Wärmenetzprojekte Neubau/Erweiterung von Wärmeerzeugungsanlagen mit Wärmenetz Neubau/Erweiterung von Wärmenetzen Fördersatz 75. pro MWh/a 25. pro MWh/a Der maximale Beitrag der kommunalen Zusatzförderung beträgt 50% des kantonalen Beitrages höchstens jedoch CHF Bonus Gesamtenergieeffizienz Einmaliger Investitionsbeitrag pro m² EBF 2.50 pro m² EBF Der maximale Beitrag der kommunalen Zusatzförderung beträgt 50% des kantonalen Beitrages höchstens jedoch CHF Thermische Sonnenkollektoranlagen Fördersatz Grundbeitrag pro Anlage 750. Zusätzlicher Beitrag pro kw thermische Nennleistung 300. pro kwth Spezialanlagen Biogasanlagen Fördersatz Bis max. 20% Co-Substrat CHF Der kommunale Förderbeitrag beträgt maximal 25% des kantonalen Beitrages.
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