Entschädigungs- und Spesenreglement
|
|
|
- Arthur Beckenbauer
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Entschädigungs- und Spesenreglement Effretikon, 11. September 2012
2 Entschädigungs- und Spesenreglement der reformierten Kirchgemeinde Illnau- Effretikon vom September 2012 Grundsatz Art 1 Geltungsbereich Art 2 I. Geltungsbereich Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte unterstehen der Personalverordnung (PVO) und deren Vollzugsverordnung (VVO) der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich. Dieses Reglement regelt Entschädigungen und Spesen, soweit das übergeordnete Recht keine Vorschriften enthält. Dieses Reglement regelt: a) die Spesenentschädigung der Angestellten der Kirchgemeinde, b) die Spesenentschädigung der Pfarrerinnen und Pfarrer, c) die Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesenvergütungen für Mitglieder der Kirchenpflege und ihrer Kommissionen Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil der Anstellungsverfügungen der Kirchgemeinde. Funktionsbezeichnung und Lohnklassen II. Art 3 Lohn Die Funktionsbezeichnungen und entsprechenden Lohnklassen sind in der VVO definiert. Lohnauszahlung Art 4 Die Lohnauszahlung erfolgt in 13 Monatslöhnen, wobei der 13. Monatslohn hälftig mit dem Juni- und Dezemberlohn ausbezahlt werden. Nichtbetriebsunfall Art 5 Die Kirchenpflege versichert die Angestellten der Kirchgemeinde gemäss den gesetzlichen Bestimmungen gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall. Die Beiträge an die Nichtbetriebsunfallversicherung werden dabei hälftig von den Angestellten und der Kirchgemeinde getragen. Entschädigungs- und Spesenreglement 11. September 2012 Seite 2 / 5
3 Krankentaggeld Art 6 Unfallzusatz Art 7 Ruhetage Art 8 Die Anstellungsinstanz schliesst für die Angestellten der Kirchgemeinde gemäss den Bestimmungen der PVO und VVO eine Krankentaggeldversicherung ab Die Beiträge an die Krankentaggeldversicherung werden dabei hälftig von den Angestellten und der Kirchgemeinde getragen. Die Angestellten der Kirchgemeinde werden von der Kirchgemeinde für halbprivate Spitalpflege zusatzversichert. Die Beiträge an die Unfallzusatzversicherung werden dabei hälftig von den Angestellten und der Kirchgemeinde getragen. Die Kirchgemeinde Illnau-Effretikon gewährt allen Mitarbeitenden zusätzlich zu den offiziellen Ruhetagen gemäss VVO den Freitag nach Auffahrt als zusätzlichen Ruhetag. Entschädigungsansätze Art 9 Parkplatzgebühren Art 10 III. Entschädigungsansätze Die detaillierten Angaben über die Spesenentschädigungen aller diesem Reglement unterstehenden Personen sowie die Entschädigungen der Kirchenpflege und deren Kommissionen sind im Anhang 1 enthalten. Die kircheneigenen und allfälligen zusätzlich von der Kirchgemeinde gemieteten Parkplätze werden den Mitarbeitenden und Pfarrpersonen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Kirchenpflege / Rechnungsprüfungskommission IV. Behörden und Kommissionen Art 11 Für die Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben erhalten die Mitglieder der Kirchenpflege und der Rechnungsprüfungskommission die im Anhang 1 festgehaltene pauschale Entschädigung zuzüglich Sitzungsgelder. Spesen wie zum Beispiel Porto-, Telefon- Drucker-, Computer- und Autospesen werden keine ausgerichtet; sie sind in der pauschalen Entschädigung eingeschlossen. Pfarrwahlkommission Art 12 Sitzungsgelder Art 13 Mitglieder der Pfarrwahlkommission erhalten pro Sitzung die gleichen Sitzungsgelder wie die Kirchenpflege. Die Sitzungsgelder für Mitglieder der Kirchenpflege, der Rechnungsprüfungsund Pfarrwahlkommission der Kirchgemeinde sind im Anhang 1 festgehalten. Entschädigungs- und Spesenreglement 11. September 2012 Seite 3 / 5
4 Entschädigungsauszahlung Art 14 Die Auszahlung der Entschädigungen und Sitzungsgelder erfolgt einmal jährlich. Teuerungszulagen Art 15 Die Kirchenpflege kann Teuerungszulagen im Rahmen der vom Kirchenrat für die Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte festgelegten Teuerungszulage für die Entschädigungen der Kirchenpflege und Kommissionen beschliessen. Besondere Entschädigungen Art 16 Die Kirchenpflege kann an einzelne ihrer Mitglieder oder an Fachleute, welche besondere Aufgaben zugewiesen erhalten, nach Massgabe der geleisteten Arbeit und des Zeitaufwandes angemessene Entschädigungen ausrichten. Kantonale Bestimmungen V. Schlussbestimmungen Art 17 PVO und VVO sind von der Kirchenpflege sinngemäss anzuwenden: Inkrafttreten Art 18 Anhänge Art 19 a) in allen Angelegenheiten, die in diesen Verordnungen nicht oder nicht ausreichend geregelt sind, b) in allen Angelegenheiten, die auf Grund dieser Verordnungen in die Zuständigkeit der Kirchenpflege fallen. Dieses Entschädigungs- und Spesenreglement ersetzt die Dienst- und Besoldungsverordnung vom 19. Januar 1986 mit den seitherigen Änderungen und Ergänzungen. Sie tritt nach der Genehmigung durch die Kirchgemeinde per 1. Januar 2013 in Kraft. Anhang 1 bildet einen integrierten Bestandteil dieses Reglements. Effretikon, September 2012 Reformierte Kirchenpflege Illnau-Effretikon Die Präsidentin: Die Aktuarin: Simone Schädler Eva Denzler Die Kirchgemeindeversammlung vom 28. November 2012 hat dieses Reglement genehmigt. Entschädigungs- und Spesenreglement 11. September 2012 Seite 4 / 5
5 Anhang 1 Entschädigungsansätze Entschädigung pro Jahr (in CHF) Kirchenpflege Präsident/in 10'400 Finanz- und Spendengutverwalter/in 8'200 Liegenschaftsverwalter/in 5'500 Jedes weitere Mitglied 3'000 Rechnungsprüfungskommission Präsident/in 750 Jedes weitere Mitglied 400 Sitzungsgelder Sitzungsgeld pro Sitzung 45 Spesenansätze Telefon und Internet für Pfarrer/innen werden gratis zur Verfügung gestellt Autokilometerentschädigung für Pfarrer/innen 1'410 Computerentschädigung für Pfarrer/innen 1'000 Kilometerentschädigung für Mitarbeitende gemäss VVO* Telefon / Mobiltelefon für Angestellte werden gratis zur Verfügung gestellt * diese Entschädigung kann einzelnen Mitarbeitenden auch pauschal entrichtet werden Entschädigungs- und Spesenreglement 11. September 2012 Seite 5 / 5
Entschädigungsreglement Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde Neftenbach
Entschädigungsreglement Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde Neftenbach Vom 1. Juni 2016 (anlässlich Kirchgemeindeversammlung) Abnahme durch die Kirchenpflege am 2. Februar 2016 zu Händen der Kirchgemeindeversammlung
Verordnung über die Behördenentschädigungen (Entschädigungsverordnung)
Stand. Juli 08 Verordnung über die Behördenentschädigungen (Entschädigungsverordnung) vom 4. Dezember 07 (EVO) Obere Dorfstrasse 3 8700 Küsnacht T 044 93 www.kuesnacht.ch I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art.
Personalreglement Fassung für die Kirchgemeindeversammlung vom 19. Juni 2018
Personalreglement Fassung für die Kirchgemeindeversammlung vom 19. Juni 018 Inhaltsverzeichnis RECHTSVERHÄLTNIS... LOHNSYSTEM... MITARBEITERGESPRÄCHE... 4 BESONDERE BESTIMMUNGEN... 4 ENTSCHÄDIGUNG KIRCHGEMEINDERAT...
Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom
Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom 12.12.2016 Inkraftsetzung 01.01.2017 Entschädigungsverordnung 2 Verordnung über die Entschädigung der
Verordnung über die Entschädigung von Gemeindebehörden, Kommissionen und Funktionären (Behördenentschädigungs- Verordnung)
Verordnung über die Entschädigung von Gemeindebehörden, Kommissionen und Funktionären (Behördenentschädigungs- Verordnung) Genehmigt an der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde
Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach
Personalreglement der Kirchgemeinde Rohrbach Vom 1. Dezember 013 Inhaltsverzeichnis Seite Rechtsverhältnis 3 Lohnsystem 3 Probezeit/Kündigungsfristen 4 Arbeitszeit/Ferien/Urlaub 5 Versicherungen 5 Besondere
Verordnung über die Entschädigung von Behörden, Kommissionen und Funktionären
Gemeinde Kleinandelfingen Verordnung über die Entschädigung von Behörden, Kommissionen und Funktionären 29.11.2006 29.11.2017, Teilrevision 1 I I. Allgemeine Bestimmungen... 1 Art.1 Allgemeines... 1 Art.2
Sekundarschulgemeinde Seuzach. Personal- und Entschädigungsverordnung
Sekundarschulgemeinde Seuzach Personal- und Entschädigungsverordnung Personalverordnung 2007 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeines 1 Art. 1 Rechtsgrundlage 1 Art. 2 Geltungsbereich 1 Art. 3 Vollziehungsbestimmungen
Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 2009 P1.C
Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 009 P.C - - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich 3 II. Personalrecht des Kantons Art. Anwendung kantonalen
Entschädigungsverordnung (EVO) vom 5. Dezember 2016
(EVO) vom 5. Dezember 2016 In Kraft seit: 1. Januar 2017 (nachgeführt bis 1. Januar 2017) Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 1 II. Allgemeine Bestimmungen... 1 Art. 1 Geltungsbereich, Zweck... 1 Art.
ENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG
Gemeinde Gossau Berghofstrasse 4 8625 Gossau ZH Tel. 044 936 55 11 Fax 044 936 55 66 www.gossau-zh.ch [email protected] ENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG Schule Gossau Bergstrasse 7 8625 Gossau ZH Tel. 043 928
Besoldungsverordnung Politische Gemeinde und Schulgemeinde
Besoldungsverordnung Politische Gemeinde und Schulgemeinde Gültig ab 1. Juli 2003 (Stand: 1. Januar 2013) Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... 1 Artikel 1 Grundsatz... 1 Artikel 2 Gemeindepersonal...
Entschädigungsverordnung (EVO) Für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre
Entschädigungsverordnung (EVO) Für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre vom 2. Dezember 2013; in Kraft auf Beginn der Amtsdauer 2014-2018 Inhalt I. Allgemeines... 2 Art. 1 Rechtsgrundlagen...
entschädigungsverordnung (evo)
entschädigungsverordnung (evo) vom 4. dezember 006 teilrevision 7. märz 04 Inkraftsetzung. Januar 05 Inhaltsverzeichnis Seite. Allgemeines Art. Rechtsgrundlage 3 Art. Geltungsbereich 3. Pauschale Entschädigungen
Kirchlicher Bezirk Amt Thun. Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen
Kirchlicher Bezirk Amt Thun Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen /7 Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen Die Bezirkssynode, gestützt auf Art. 8 Abs. Ziffer 7 Reglement
Personalverordnung. der Primarschulgemeinde Niederglatt
Personalverordnung der Primarschulgemeinde Niederglatt Genehmigt an der Primarschulpflegesitzung vom 23.04.2013 Genehmigt von der Primarschulgemeindeversammlung am 12.06.2013 Ersetzt die BVO vom 12.06.2002
Synodalverordnung über die Besoldungen (Besoldungsordnung)
I / Nr. Synodalverordnung über die Besoldungen (Besoldungsordnung) vom 6. Mai 009 Die Synode der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern, gestützt auf 6 KV, auf Antrag des Synodalrates und
Entschädigungsreglement (Behörden, Kommissionen, Feuerwehr, übrige nebenamtliche Funktionen)
Entschädigungsreglement (Behörden, Kommissionen, Feuerwehr, übrige nebenamtliche Funktionen) gültig ab 1. Januar 2011 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich
Nr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN
Nr 3 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\3EntschaedigungsreglementBehoerdenmitglieder.docx REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG
Spesenreglement. Der Kirchgemeinde Wynigen
Spesenreglement Der Kirchgemeinde Wynigen Ausgabe Juli 2009 I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt Art. 1 Das vorliegende Reglement regelt die Spesenansprüche in der Kirchgemeinde Wynigen für: a) das Personal
Personalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang
Personalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang und der Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt vom 13. Juni 2000 - 2 - - 3 - I A Art. 1 Art. 2 Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
GEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1
GEMEINDE SCHERZ GEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 1.1 Allgemeines 3 1.2 Zweck 3 2. BESOLDUNGEN, PAUSCHALE UND ENTSCHÄDIGUNGEN
Bericht über die Ergebnisse der Umfrage. Entschädigung von Ehrenamtlichen in den Kirchgemeinden
Bericht über die Ergebnisse der Umfrage Entschädigung von Ehrenamtlichen in den Kirchgemeinden Januar 13 Entschädigung von Ehrenamtlichen 1 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck der Umfrage 2 2. Ergebnisse der Umfrage
ENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL
.. ENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL Reglement über Rechte und Pflichten sowie die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übriger Organe der Gemeinde Oberwil (Entschädigungsreglement)
Politische Gemeinde WIESENDANGEN. Behördenentschädigungsreglement
Politische Gemeinde WIESENDANGEN Behördenentschädigungsreglement vom 25. November 2013 1. Allgemeines Art. 1 Rechtsgrundlage Gestützt auf die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wiesendangen, erlässt
Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der Schule
Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der
PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG
PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG der Einwohnergemeinde Hildisrieden vom. August 000 Personal- und Besoldungsordnung INHALT Seite I. Geltungsbereich Art. Geltungsbereich II. Personalrecht des Kantons Art.
GEMEINDE REICHENBURG Reglement über die Entschädigung der Behörden und Kommissionen
GEMEINDE REICHENBURG Reglement über die Entschädigung der Behörden und Kommissionen Stand GV 29.11.2013 Seite 1 Reglement über die Entschädigung von Behörden und Kommissionen in der Gemeinde Reichenburg
Personal- und Besoldungsreglement
Personal- und Besoldungsreglement vom 8. August 000 Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich Art. Geltungsbereich II. Personalrecht des Kantons Art. Anwendung kantonalen Rechts III. Zuständigkeit Art. Zuständige
Personalverordnung der Gemeinde Rümlang I.02 vom 13. Juni 2000 (Stand 2013 inkl. Revision vom 26. September 2012)
Personalverordnung der Gemeinde Rümlang I.0 vom 3. Juni 000 (Stand 03 inkl. Revision vom 6. September 0) A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GELTUNGSBEREICH Art. Der Verordnung untersteht das Personal der politischen
PERSONALREGLEMENT. vom. 24. April 2006
PERSONALREGLEMENT vom 24. April 2006 Teilrevision vom 26. November 2012 Inhaltsverzeichnis 2 I Rechtsverhältnis Artikel Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal 3 3 Privatrechtlich
BESOLDUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE GRÜNINGEN. Allgemeine, gemeinsame Bestimmungen
BESOLDUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE GRÜNINGEN vom... Allgemeine, gemeinsame Bestimmungen 1. Die Besoldungsverordnung regelt die Besoldungen und Entschädigungen für Behördenmitglieder, Angestellte und nebenamtliche
GESETZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON BEHÖRDEN UND KOMMISSIONEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION
GESETZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON BEHÖRDEN UND KOMMISSIONEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Spesen Art. Indexklausel II. Gemeindeparlament Art.
Gemeinde Seltisberg. R E G L E M E N T über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen
Gemeinde Seltisberg R E G L E M E N T über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen der Einwohnergemeinde Seltisberg vom 01. Januar 2017 Seite 1/6 Inhaltsverzeichnis Inhalt
SPESENREGLEMENT DER KIRCHGEMEINDE KALLNACH-NIEDERRIED
SPESENREGLEMENT DER KIRCHGEMEINDE KALLNACH-NIEDERRIED Überarbeitet August 2012 Spesenreglement der Kirchgemeinde Kallnach-Niederried Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite Anwendungsbereich 3 Entschädigungen
Entschädigungs- und Spesenverordnung
Entschädigungs- und Spesenverordnung für die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Langnau INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEIN 1 Spesen 3 2 Kilometerentschädigung 3 3 Kurse der Kirchgemeinde 4 BEHÖRDEN 4 Sitzungsgeld
Personalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf
Personalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf - das Gemeindegesetz (GG) vom 6.0.998, - die Gemeindeverordnung (GV) vom 6..998,
VERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG
VERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG der Einwohnergemeinde Hildisrieden vom 16. August 2000 / 15. Oktober 2001 Verordnung zur Personal- und Besoldungsordnung Seite 2 INHALT... Seite I BESOLDUNG
Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung
lg Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Glarner Kantonalbank Der Verwaltungsrat, gestützt auf Art. 7 des Gesetzes über die Glarner Kantonalbank,
Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO)
Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO) INHALTSVERZEICHNIS A. ALLGEMEINES 2 Rechtsgrundlage 2 Geltungsbereich 2 B. ENTSCHÄDIGUNGEN
Reglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Einwohnergemeinderates und der Kommissionen (Entschädigungsreglement)
Reglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Einwohnergemeinderates und der Kommissionen (Entschädigungsreglement) vom 5. August 003 inklusive Nachtrag vom 9. August 0.. Seite
Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe
Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe Böschenmatte. Oktober 0 STADTKANZLEI Oberhauserstrasse 5, Postfach, 85 Glattbrugg Tel 044 89 8, Fay 044 89 8 8, [email protected],
Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen
EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT Teilrevision vom 0.0.04 I. Rechtsverhältnis. Geltungsbereich Art. Die in diesem Personalreglement aufgestellten Vorschriften gelten für das gesamte Personal
Einwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement
Einwohnergemeinde Münsingen Personalreglement 017 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsverhältnis... Geltungsbereich... Ergänzendes Recht... Anstellungen... Probezeit... Organisation... Verordnungen.... Lohnsystem...
Reglement über das Personal des Hochschulrats
Reglement über das Personal des Hochschulrats (PReg-HSR) vom 26. Februar 2015 (Stand am 23. November 2017) Der Hochschulrat, gestützt auf Artikel 6, 8 Absatz 1 sowie 12 Absatz 3 Buchstabe h des Hochschulförderungs-
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Bäretswil Kirchgemeindeordnung
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Bäretswil Kirchgemeindeordnung I. Kirchgemeinde Art. 1 Gemeindeordnung Die Kirchgemeindeordnung regelt die Organisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde
Gemeindeordnung. der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Bubikon vom 21. März I. Die Kirchgemeinde. Gemeinde Bubikon
Gemeinde Bubikon Gemeindeordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Bubikon vom 21. März 2010 I. Die Kirchgemeinde Artikel 1: Rechtsstellung und Zweck Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde
Römisch-katholische Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau. Dienst- und Gehaltsordnung
Römisch-katholische Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau Dienst- und Gehaltsordnung DGO der Röm.-kath. Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau DIENST- UND GEHALTSORDNUNG Die Gemeindeversammlung
Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wiesendangen
Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wiesendangen vom 22. November 2013 Inhalt: I. Die Kirchgemeinde... 3 Artikel 1: Rechtsstellung und Zweck... 3 Artikel 2: Autonomie und Aufgaben...
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden Verordnung für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Evangelischen Grossen Rat erlassen am 13. November 2013 1.
FINANZREGLEMENT. Verein Walliser Alters- und Pflegeheime. Stand 23. Juni 2016
FINANZREGLEMENT Verein Walliser Alters- und Pflegeheime Stand 23. Juni 2016 Art. 1 Zweck des Finanzreglements Das vorliegende Reglement definiert die Finanzverhältnisse zwischen der AVALEMS und ihren Mitgliedern
A Allgemeine Bestimmungen. B Rechte und Pflichten
Behördenreglement der Gemeinde Ettingen (ReglementüberRechte,PflichtenundEntschädigungvonBehörden, OrganenundNebenfunktionenderGemeindeEttingen) Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 47 Abs. 1 Ziff. 2
Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN
Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom. September 00 Inhaltsverzeichnis Seite Geltungsbereich...
Kirchgemeindeordung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Pfäffikon ZH
Kirchgemeindeordung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Pfäffikon ZH 7. Dezember 2009 I. Kirchgemeinde Rechtsstellung und Zweck Autonomie und Aufgaben Mitgliedschaft Art. 1 Die Evangelisch-reformierte
1. Die neue Behördenentschädigungsverordnung (BEV) gemäss Anhang wird erlassen.
Uster, 20. September 2010 Nr. Gemeinderat V4.04.30 Antrag der des Gemeinderates betreffend Revision der Verordnung über die Entschädigung der Behörden (Behördenentschädigungsverordnung BEV) (Antrag Nr.
Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau
Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau Vom 28. Oktober 2015 Die Verwaltungskommission der SVA Aargau, gestützt auf 5 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen
Besoldungs- und Spesenreglement der Wohngenossenschaft Geissenstein - EBG
Besoldungs- und Spesenreglement der Wohngenossenschaft Geissenstein - EBG Gestützt auf die Statuten (Art. 16 Abs. 1 und 2) und des Organisationsreglements (Abs. 7) erlässt der Aufsichtsrat nachfolgendes
S I T Z U N G S G E L D - und S P E S E N R E G L E M E N T
S I T Z U N G S G E L D - und S P E S E N R E G L E M E N T vom 23. März 2010 - 2 - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 1 Inhalt... 3 II. Sitzungsgelder... 3 2 Allgemeines... 3 3 Höhe des Sitzungsgeldes...
Spesen- und Entschädigungsreglement
Spesen- und Entschädigungsreglement vom. Januar 03 Anhang zum Tourenreglement Vom Vorstand genehmigt am 8. Januar 03. Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... 3 Artikel Geltungsbereich... 3 Artikel
Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)
4.. Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 6. Dezember 06 (Stand. April 07) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
Spesenreglement. Dachverband für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, Frauenfeld
Spesenreglement Dachverband für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, Frauenfeld Karl Moser, 18.10.2009 1 Änderung am: 20.09.2011 Inhaltsverzeichnis: 1. Allgemeines... 3 1.1. Geltungsbereich... 3 1.2.
