ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Entwicklungsausschuss 2014/0059(COD) ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses für den Ausschuss für internationalen Handel zu dem des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (COM(2014)0111 C7-0092/ /0059(COD)) Verfasser der Stellungnahme: Bogdan Brunon Wenta PA\ doc PE v03-00 In Vielfalt geeint

2 PA_Legam PE v /11 PA\ doc

3 KURZE BEGRÜNDUNG Der Verfasser der Stellungnahme unterstützt uneingeschränkt das Hauptziel des Legislativvorschlags, nämlich das Kappen der Verbindung zwischen dem Konflikt und der illegalen Ausbeutung von Bodenschätzen. Dies ist von wesentlicher Bedeutung, da die sogenannten Konfliktmineralien das Bestreben der Regierungen nach einer integrativen sozioökonomischen Entwicklung, verantwortungsvoller Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz der Menschenrechte untergraben. Die OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict- Affected and High-Risk Areas) wurden am 25. Mai 2011 vom OECD-Ministerrat angenommen. Sie sollen dazu dienen, dass Unternehmen die Menschenrechte achten und mit ihrer Praxis der Beschaffung von Mineralien Konflikten nicht Vorschub leisten. Die OECD- Leitlinien sind ein anerkannter internationaler Rahmen auf freiwilliger Basis für Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die von Unternehmen ergriffen werden, die gemäß Artikel 1502 des Dodd-Frank-Gesetzes verpflichtet sind, einen Bericht über Konfliktmineralien einzureichen. Darüber hinaus werden die Leitlinien von den Vereinten Nationen und durch die Erklärung von Lusaka unterstützt, die von den elf Staatschefs der Internationalen Konferenz über die Lage im Gebiet der Großen Seen (ICGLR) unterzeichnet wurde. Darin verpflichten sie sich, die Verfahren und Standards der OECD-Leitlinien in die sechs Instrumente der Regionalen Initiative gegen die illegale Ausbeutung von Naturressourcen aufzunehmen. Ungeachtet dieser umfassenden Unterstützung ist die Akzeptanz dieses freiwilligen Rahmens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht bei den Unternehmen bislang recht gering (nur 12 %). Der Entwurf der Kommission in seiner jetzigen Fassung, der auf dem Ansatz fußt, keinen Schaden anzurichten, läuft Gefahr, dass er auch nichts Gutes bewirkt. Nach Ansicht des Verfassers muss die Europäische Union bei dieser Frage Führungsstärke beweisen und einen verbindlichen Selbstzertifizierungsmechanismus für die Importeure von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten einführen. Dieser Ansatz wäre im Einklang mit Option IV, wie sie in der Folgenabschätzung der Kommission erwogen wird. Der kann nicht lediglich als in sich geschlossenes handelspolitisches Instrument angesehen werden, sondern sollte aus einer weiter gefassten internationalen Perspektive unter Berücksichtigung der Entwicklungszusammenarbeit betrachtet werden. Zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung der Verordnung ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die in der Gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel Verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten: Für ein integriertes EU-Konzept (JOIN (2014)0008) aufgeführten Begleitmaßnahmen zusammen mit dieser Verordnung erlassen werden. PA\ doc 3/11 PE v03-00

4 ÄNRUNGSANTRÄGE Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen: Änderungsantrag 1 Erwägung 6 (6) Die Kommission erkannte in ihrer Mitteilung von an, dass ein verlässlicher, von Marktverzerrungen unbeeinträchtigter Zugang zu Rohstoffen ein wichtiger Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit der EU ist. Die Rohstoffinitiative ist eine umfassende Strategie, die darauf abzielt, die verschiedenen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu nichtenergetischen nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen anzugehen. Mit der Rohstoffinitiative werden die finanzielle Transparenz und die Transparenz der Lieferkette sowie die Anwendung von Standards der sozialen Verantwortung der Unternehmen anerkannt und gefördert. 8 Die Rohstoffinitiative Sicherung der Versorgung Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern, KOM(2008) 699. entfällt Begründung Mit der EU-Rohstoffinitiative soll ein unbeeinträchtigter Zugang zu nichtenergetischen Rohstoffen für die EU-Industrie durch handels- und investitionspolitische Maßnahmen sichergestellt werden. Diese bergen jedoch das Risiko, dass sich dadurch der politische Spielraum verkleinert, der notwendig ist, um strukturellen Wandel, eine auf Ressourcen basierende Industrialisierung und integratives Wachstum in den Partnerländern durchzusetzen. PE v /11 PA\ doc

5 Änderungsantrag 2 Erwägung 7 (7) Am 7. Oktober 2010 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung, in der die Union aufgefordert wurde, mit dem USamerikanischen Gesetz über Konfliktmineralien, auch bekannt als Artikel 1502 des Dodd-Frank-Gesetzes zur Reform der Wall Street und zum Verbraucherschutz (Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act), vergleichbare Rechtsvorschriften zu erlassen, und die Kommission bekundete in ihren Mitteilungen von und ihre Absicht, Möglichkeiten zur Verbesserung der Transparenz entlang der gesamten Lieferkette, einschließlich Aspekten der Sorgfaltspflicht, zu untersuchen. In der letztgenannten Mitteilung sprach sich die Kommission im Einklang mit ihrer auf dem OECD- Ministerrat vom Mai 2011 eingegangenen Verpflichtung auch für eine stärkere Unterstützung und Anwendung der OECD- Leitsätze für multinationale Unternehmen und der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht aus, und zwar auch außerhalb der Mitgliedsländer der OECD. (7) In seinen Entschließungen vom 7. Oktober , 8. März , 5. Juli und 26. Februar forderte das Europäische Parlament die Union auf, mit dem US-amerikanischen Gesetz über Konfliktmineralien, auch bekannt als Artikel 1502 des Dodd-Frank-Gesetzes zur Reform der Wall Street und zum Verbraucherschutz (Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act), vergleichbare Rechtsvorschriften zu erlassen, und die Kommission bekundete in ihren Mitteilungen von und ihre Absicht, Möglichkeiten zur Verbesserung der Transparenz entlang der gesamten Lieferkette, einschließlich Aspekten der Sorgfaltspflicht, zu untersuchen. In der letztgenannten Mitteilung sprach sich die Kommission im Einklang mit ihrer auf dem OECD- Ministerrat vom Mai 2011 eingegangenen Verpflichtung auch für eine stärkere Unterstützung und Anwendung der OECD- Leitsätze für multinationale Unternehmen und der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht aus, und zwar auch außerhalb der Mitgliedsländer der OECD. 1 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zum Versagen bei der Verteidigung der Menschenrechte und der Gerechtigkeit in der Demokratischen Republik Kongo 2 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2011 zum Thema Steuerwesen und Entwicklung Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern bei der Förderung des verantwortungsvollen Handelns im PA\ doc 5/11 PE v03-00

6 9 Grundstoffmärkte und Rohstoffe (KOM(2011) 25 endgültig. 10 Handel, Wachstum und Entwicklung COM(2012) 22 final. Steuerbereich 3 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu einer EU- Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung 4 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 zur Förderung von Entwicklung durch verantwortungsvolle Unternehmenspraktiken, einschließlich der Rolle von mineralgewinnenden Industrien in Entwicklungsländern 5 Grundstoffmärkte und Rohstoffe (KOM(2011) 25 endgültig. 6 Handel, Wachstum und Entwicklung COM(2012) 22 endgültig. Änderungsantrag 3 Erwägung 16 (16) Die Kommission sollte dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über die Auswirkungen der Regelung erstatten. Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten und danach alle sechs Jahre sollte die Kommission die Anwendung und die Wirksamkeit dieser Verordnung überprüfen; diese Überprüfung betrifft auch die Förderung der verantwortungsvollen Beschaffung von unter die Verordnung fallenden Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Den Berichten können erforderlichenfalls geeignete Legislativvorschläge beigefügt werden, die verbindliche Maßnahmen enthalten können (16) Die Kommission sollte dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über die Auswirkungen der Regelung erstatten. Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten und danach alle sechs Jahre sollte die Kommission die Anwendung und die Wirksamkeit dieser Verordnung überprüfen; diese Überprüfung betrifft auch die Förderung der verantwortungsvollen Beschaffung von unter die Verordnung fallenden Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Den Berichten können erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden, PE v /11 PA\ doc

7 Änderungsantrag 4 Erwägung 16 a (neu) (16a) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass ungewollte Marktverzerrungen verhindert werden und dass man es verantwortungsbewussten Importeuren erlaubt, Systeme einzuführen, die notwendig sind, um die Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Daher wird in dieser Verordnung eine einjährige Übergangsphase festgelegt, damit eine reibungslose Umsetzung gewährleistet ist. Änderungsantrag 5 Erwägung 16 b (neu) (16b) Eine rechtzeitige Umsetzung der Begleitmaßnahmen, die in der Gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel Verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten: Für ein integriertes EU-Konzept (JOIN (2014)0008) aufgeführt sind, ist äußerst wichtig, damit die Wirksamkeit der Verordnung erhöht wird und unerwünschte negative Auswirkungen aufgewogen werden. PA\ doc 7/11 PE v03-00

8 Änderungsantrag 6 Artikel 1 Absatz 1 1. Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette geschaffen mit dem Ziel, die Möglichkeiten für bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte 12 zum Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold einzuschränken. Dadurch soll für Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Einführern, Hütten und Raffinerien, die Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beziehen, gesorgt werden. 12 Bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte im Sinne des Anhangs II der OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas, Second Edition, OECD Publishing (OECD (2013). en. 1. Mit dieser Verordnung wird ein verbindliches Unionssystem zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette geschaffen mit dem Ziel, die Möglichkeiten für bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte zum Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold einzuschränken. Dadurch soll für Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Einführern, Hütten und Raffinerien, die Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beziehen, gesorgt werden. Änderungsantrag 7 Artikel 1 Absatz 2 2. Mit dieser Verordnung werden die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette festgelegt, denen Unionseinführer unterliegen, die sich für eine 2. Mit dieser Verordnung werden die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette festgelegt, denen Unionseinführer unterliegen, bei denen eine PE v /11 PA\ doc

9 Selbstzertifizierung als verantwortungsvolle Einführer der in Anhang I aufgeführten Mineralien oder Metalle, in denen Zinn, Tantal, Wolfram und Gold enthalten sind oder die daraus bestehen, entscheiden. Selbstzertifizierung als verantwortungsvolle Einführer der in Anhang I aufgeführten Mineralien oder Metalle, in denen Zinn, Tantal, Wolfram und Gold enthalten sind oder die daraus bestehen, zu erfolgen hat. Änderungsantrag 8 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h h) verantwortungsvoller Einführer einen Einführer, der sich für eine Selbstzertifizierung nach den Bestimmungen dieser Verordnung entscheidet; h) verantwortungsvoller Einführer einen Einführer, der eine Selbstzertifizierung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen hat; Änderungsantrag 9 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q a (neu) qa) Bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte im Sinne des Anhangs II der OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konfliktund Hochrisikogebieten. PA\ doc 9/11 PE v03-00

10 Änderungsantrag 10 Artikel 3 Absatz 1 1. Jeder Einführer der unter die Verordnung fallenden Mineralien oder Metalle kann sich selbst als verantwortungsvoller Einführer zertifizieren, indem er gegenüber einer zuständigen Mitgliedstaatsbehörde erklärt, dass er den in dieser Verordnung festgelegten Sorgfaltspflichten in der Lieferkette nachkommt. Der Erklärung sind Unterlagen beizufügen, in denen der Einführer die Erfüllung seiner Pflichten bestätigt und die auch die Ergebnisse der von unabhängigen Dritten durchgeführten Audits enthalten. 1. Jeder Einführer der unter die Verordnung fallenden Mineralien oder Metalle zertifiziert sich selbst als verantwortungsvoller Einführer, indem er gegenüber einer zuständigen Mitgliedstaatsbehörde erklärt, dass er den in dieser Verordnung festgelegten Sorgfaltspflichten in der Lieferkette nachkommt. Der Erklärung sind Unterlagen beizufügen, in denen der Einführer die Erfüllung seiner Pflichten bestätigt und die auch die Ergebnisse der von unabhängigen Dritten durchgeführten Audits enthalten. Änderungsantrag 11 Artikel 14 a (neu) Artikel 14 a Begleitmaßnahmen Artikel 14 a Die Kommission wird gegebenenfalls einen Legislativvorschlag innerhalb der Übergangsfrist vorlegen, um Begleitmaßnahmen festzulegen, mit denen die Wirksamkeit dieser Verordnung gemäß der Gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel Verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten: Für ein integriertes EU-Konzept (JOIN (2014)0008) erhöht wird. PE v /11 PA\ doc

11 Änderungsantrag 12 Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 (neu) Es gilt ab dem * * Bitte Datum einfügen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten. PA\ doc 11/11 PE v03-00

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