Förderprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Landkreis Uelzen
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- Dörte Dieter
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1 Förderprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Landkreis Uelzen 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Der Landkreis Uelzen gewährt zur Schaffung neuer und Sicherung vorhandener Arbeitsplätze finanzielle Zuwendungen für kleine und mittlere Unternehmen Die Gewährung dieser Zuwendung erfolgt unter Anwendung folgender beihilferechtlicher Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung: - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom , Abl. L 214/3 vom (AGFVO) - De-minimis-Freistellungsverordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom , Abl. L 379/5 vom des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur bis auf die hier geregelten Einschränkungen Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Landkreis Uelzen als bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Landkreis Uelzen setzt hierfür Mittel aus dem sog. Regionalisierten Teilbudget entsprechend der Rahmenregelung des Landes Niedersachsen für die Aufstellung und Genehmigung von kommunalen Richtlinien zur kommunalen Förderung von KMU aus dem Schwerpunkt 1 des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung in der Fondsperiode ein. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden Investitionen von - Betrieben gemäß Punkt 4, die zur Folge haben, dass die Zahl der Dauerarbeitsplätze um 15 % gegenüber dem Stand vor Investitionsbeginn erhöht wird oder - Betrieben, die in ein Gewerbegebiet verlagern oder - Existenzgründern, die mindestens zwei Dauerarbeitsplätze schaffen oder - Betrieben des Einzelhandels, die in einen mindestens drei Monate bestehenden Leerstand im Ortszentrum ziehen. 2.2 Gefördert werden nach der AGFVO oder De-minimis-VO materielle Vermögenswerte bei folgenden investiven Fördertatbeständen: - Errichtung einer Betriebsstätte, wenn hierdurch mindestens ein Vollzeitdauerarbeitsplatz geschaffen und besetzt wird. - Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, wenn hierdurch die Zahl der Dauerarbeitsplätze um 15 % gegenüber dem Stand vor Investitionsbeginn, mindestens aber um einen Vollzeitdauerarbeitsplatz erhöht wird. - Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen wäre, wenn der Erwerb nicht erfolgt wäre, und sofern sie von einem unabhängigen Investor erworben werden. Im Falle kleiner Unternehmen entfällt die Bedingung, dass die Vermögenswerte von einem unabhängigen
2 2 Investor erworben werden müssen. Die alleinige Übernahme der Unternehmensanteile gilt nicht als Investition. Beim Erwerb einer Betriebsstätte werden nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten berücksichtigt, sofern diese Transaktion unter Marktbedingungen erfolgt. 3. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen - des Handels - des Beherbergungsgewerbes, soweit sie mit dem Qualitätssiegel ServiceQualität Niedersachsen zertifiziert sind oder innerhalb des Bewilligungszeitraums werden - der Gastronomie, soweit sie mit dem Qualitätssiegel ServiceQualität Niedersachsen zertifiziert sind oder innerhalb des Bewilligungszeitraums werden - sonstiger Dienstleistungsbetriebe mit überwiegend überörtlichem Absatz (als überörtlich ist in der Regel ein Absatz außerhalb der Gemeindegrenzen anzusehen) kleine und mittlere Unternehmen des Handwerks und der Industrie mit Sitz der Betriebsstätte im Landkreis Uelzen bzw. der Absicht, eine Betriebsstätte im Landkreis Uelzen zu errichten Sonstige Unternehmen werden nur in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen der De-minimis-Freistellungsverordnung gefördert Maßgeblich für die Einstufung als KMU im Sinne dieser Richtlinie ist der Anhang zur AGFVO. Sonstige Unternehmen sind Unternehmen, die nicht als KMU im Sinne der AGFVO eingestuft werden können. Kleine Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie werden gem. Anhang I der AGFVO definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro haben. Mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie werden danach definiert als Unternehmen, die nicht kleine Unternehmen sind und weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben Sofern weitere Unternehmen wirtschaftlich oder vertraglich mit dem antragstellenden KMU verbunden sind, sind deren Beschäftigtenzahlen, Umsätze und Bilanzsummen anteilig oder vollständig den Werten des antragstellenden KMU hinzuzurechnen. Dabei ist die Intensität der Bindung zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen gelten die im Anhang I der AGFVO enthaltenen Berechnungsmethoden Eine Kumulierung mit anderen Investitionskostenzuschüssen für das gleiche Projekt mit Mitteln aus dieser Förderrichtlinie ist nicht zulässig. Die KMU-Förderung erfolgt grundsätzlich subsidiär. Nicht antragsberechtigt sind Betriebe, die auf Grund einer mangelnden Qualität des Vorhabens bei der NBank bereits abgelehnt wurden. Anträge, bei denen nach den einschränkenden Landeskriterien eine Förderung nicht vorgesehen ist, werden nach Absprache mit dem Landkreis Uelzen an diesen abgegeben. Wurde ein Antrag seitens des Landes abgelehnt, ist eine Förderung aus dieser Richtlinie ausgeschlossen.
3 Des Weiteren sind von der Förderung ausgeschlossen: - Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen sowie Beihilfen, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten - Tätigkeiten in der Fischerei und der Aquakultur, die unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 fallen - Tätigkeiten im Rahmen der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse - Tätigkeiten im Rahmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wenn a) sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der auf dem Markt von Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnissen richtet oder b) die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird - Tätigkeiten im Steinkohlesektor - Tätigkeiten in der Stahlindustrie - Tätigkeiten im Schiffbau - Tätigkeiten im Kunstfasersektor - Unternehmen in Schwierigkeiten - Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung von EFRE-Mitteln nicht Folge geleistet haben - Stille Beteiligungen als sonstige öffentliche Kapitalzufuhr - Kommunale Eigengesellschaften der Landkreise und kreisfreien Städte 3.6. Erfolgt eine Förderung nach o.g. De-minimis-Freistellungs-Verordnung, sind von der Förderung ausgeschlossen: - Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 tätig sind - Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind - Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG- Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, und zwar in folgenden Fällen: a) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der von Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse oder nach dem Preis oder der Menge der von betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet b) oder wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger (Landwirte) weitergegeben wird - Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d.h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen - Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden - Unternehmen, die im Steinkohlenbergbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 140/2002 tätig sind - Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports - Unternehmen in Schwierigkeiten - Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung von EFRE-Mitteln nicht Folge geleistet haben - Stille Beteiligungen als sonstige öffentliche Kapitalzufuhr - Kommunale Eigengesellschaften der Landkreise und kreisfreien Städte
4 Von der Förderung ausgeschlossene Finanzierungsformen: - Leasing - Mietkauf 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung zu den Ausgaben gewährt. Es handelt sich bei dem Kreiszuschuss um eine Kofinanzierung eines im Rahmen von Ziel 1 gewährten EU- Zuschusses. Der Kreiszuschuss beträgt maximal 1/3 des EU-Zuschusses Die Zuwendung beträgt gemäß o.g. Freistellungsverordnung für kleine und mittlere Unternehmen in der Regel - 27,5 % für kleine Unternehmen und - 20,6 % für mittlere Unternehmen der förderfähigen Investitionskosten, höchstens jedoch Euro. Soweit das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind die Nettoinvestitionskosten maßgeblich. Zuschüsse von weniger als Euro werden nicht gewährt (Bagatellgrenze) Der Zuwendungsempfänger muss entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbetrag von mindestens 25 % leisten, der keinerlei öffentliche Förderung enthält Ist die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen Fördervoraussetzung gem. Ziff. 2.1 dieser Richtlinie, dann ist der Zuschuss auf Euro je geschaffenen Dauerarbeitsplatz begrenzt Gefördert wird die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen: - Sollzinsen - Erwerb von Grundstücken für einen Betrag, der 10 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben übersteigt - Stillegung von Kernkraftwerken - Erstattungsfähige Mehrwertsteuer - Ausgaben für den Wohnungsbau - Skonto/Rabatt - Verkehrsmittel, die im Straßenverkehr zugelassen sind (PKW, LKW, etc.) - Waren - Ersatzbeschaffungen - Geringwertige Wirtschaftsgüter - Werk- und Verbrauchsstoffe 4.6. Die nach dieser Richtlinie gewährten Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten zusammen mit sonstigen Beihilfen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes oder sonstigen öffentlichen Beihilfen, die gesetzlich festgesetzte Förderhöchstgrenze der Förderung nicht überschreiten Bei jeder Neubewilligung von Förderfallen nach der De-minimis-VO ist die Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfen im laufenden Steuerjahr und den letzten zwei Steuerjahren nachzuweisen.
5 5 5. Verfahren 5.1. Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind vor Investitionsbeginn schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular zusammen mit den im Antragsvordruck genannten Unterlagen beim Landkreis Uelzen einzureichen. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn mit der Maßnahme bei Antragstellung noch nicht begonnen wurde Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn die bewilligende Stelle vor Beginn des Investitionsvorhabens schriftlich bestätigt, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt sind. Dabei ist als Vorhabensbeginn grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. In den Fällen, in denen gem. lfd. Nr. 2. eine Arbeitsplatzerhöhung Voraussetzung ist, werden nur die Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze berücksichtigt, die nach Zugang der Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit geschaffen und besetzt wurden Antragsstichtag ist jeweils der 1. April eines Jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der o.g. Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen komplett bei dem Landkreis Uelzen, Stabsstelle Wirtschaftsförderung, eingereicht worden sein (Datum des Eingangsstempels) Nach Erhalt und Prüfung der vollständigen Antragsunterlagen und unter der Voraussetzung zur Verfügung stehender Haushaltsmittel entscheidet der Landkreis Uelzen über den Förderantrag. Die Entscheidung wird unter Berücksichtigung des vorliegenden Scoringsystems durch den Landrat des Landkreises Uelzen getroffen. Das Scoringsystem ist dieser KMU-Richtlinie als Anlage beigefügt. Voraussetzung zur Förderung ist, dass eine Mindestpunktzahl von 150 erreicht wird Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss sichergestellt sein Es muss ein in sich abgeschlossenes Investitionsvorhaben vorliegen. Eine erneute Förderung desselben Unternehmens ist auch bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen nur möglich, wenn es sich um ein neues, in sich abgeschlossenes Investitionsvorhaben handelt Die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen oder hergestellten Gegenstände müssen für die Dauer von mindestens fünf Jahren zweckgebunden verwendet werden Der Betrieb oder Teile des Betriebs dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht stillgelegt, anderen übertragen oder zur Nutzung überlassen oder aus dem Landkreis Uelzen hinaus verlagert werden Der Durchführungszeitraum, innerhalb dessen das Vorhaben abgeschlossen sein muss, ist auf maximal 24 Monate begrenzt und endet spätestens am des zweiten Folgejahres Über die Bereitstellung eines Kreiszuschusses zur Kofinanzierung entscheidet die Kreisverwaltung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Die unter 2. aufgeführten Dauerarbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind. Teilzeitarbeitsplätze werden entsprechend der jeweiligen Wochenarbeitszeit, Saisonarbeitsplätze mit der jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit, sofern sie auf
6 6 Dauer angeboten werden, anteilig berücksichtigt. Ein zusätzlich geschaffener Ausbildungsplatz wird wie zwei Vollzeitdauerarbeitsplätze gewertet Der Landkreis Uelzen hat das Recht, die Antragsangaben, die Fördergrundlagen, die Erfüllung der Voraussetzungen und Bestimmungen und sonstige im Rahmen der Zuwendungsgewährung bedeutsame Umstände in den Betrieben zu überprüfen und darüber Erkundigungen einzuholen. Ebenso bleiben Prüfungsverfahren des Landes, des Bundes oder der EU vorbehalten Der Zuschuss wird grundsätzlich nicht ausgezahlt bzw. ist, ggf. zuzüglich Zinsen, zurückzuzahlen, wenn die Bestimmungen und Voraussetzungen dieser Richtlinie oder des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten werden. Dies gilt insbesondere, wenn - die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen oder hergestellten Gegenstände nicht für die Dauer von fünf Jahren zweckgebunden verwandt werden oder - die im Antrag angegebenen Dauerarbeitsplätze nicht für die Dauer von fünf Jahren geschaffen und besetzt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann von einer Rückforderung abgesehen werden Bei jeder Neubewilligung ist die Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfen im laufenden Steuerjahr und den letzten zwei Steuerjahren nachzuweisen Sämtliche Belege und sonstige mit der Förderung zusammenhängende Unterlagen sind vom Bewilligungszeitpunkt an zehn Jahre aufzubewahren Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, alle im Rahmen des Zuwendungsbescheides festgelegten Auflagen und Bedingungen zu erfüllen, insbesondere einer Veröffentlichung ihrer Förderdaten nach der Transparenzrichtlinie der EU- Kommission (VO (EG) Nr. 1828/2006 vom , veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L371/1, Art. 7 Ziff. 2 d) vom ) zuzustimmen. Darüber hinaus ist der Landkreis Uelzen berechtigt, die geförderten Unternehmen und Projekte in der Presse zu veröffentlichen Die in den Anträgen gemachten Angaben werden zu subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des 264 StGB erklärt Über die Auszahlung der Zuwendung wird nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage eines vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bestätigten Verwendungsnachweises durch den Landkreis Uelzen entschieden. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Er ist zusammen mit Originalbelegen innerhalb von einem Monat nach Abschluss der Maßnahme einzureichen. 6. Inkrafttreten, zeitliche Befristung 6.1. Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Uelzen in Kraft und gilt bis zum unter der Voraussetzung, dass Mittel der Europäischen Union und/oder Kreismittel zur Verfügung stehen und die Richtlinie zuvor nicht aufgehoben oder geändert wird.
7 7 Kriterien und Punktekatalog zur Ermittlung von Prioritäten für die einzelbetriebliche investive Zuschussförderung KMU ab 2007 Kriterien Höchstpunktzahl Punktzahl Kleine Unternehmen 40 mittlere Unternehmen 20 Erhöhung Dauerarbeitsplätze (DA) > 100 % 60 > 50 % 40 > 30 % 30 > 15 % 20 Investitionskosten/ Dauerarbeitsplatz < Euro 60 < Euro 40 < Euro Euro und mehr 0 Ausbildungsplätze je Platz 10 Punkte max. 50 Arbeitsplätze, die in besonderer Weise geeignet sind, Familie und Beruf zu verbinden 10 Betriebe, die in ein Gewerbegebiet verlagern 40 Existenzgründer mit mind. 2 neuen DA 40 Betriebe des Einzelhandels, die in einen mindestens drei Monate bestehenden Leerstand ziehen 40 nachhaltige/umweltbezogene Investitionen und Maßnahmen 10 innovativer Charakter 10 Besondere wirtschafts-/oder strukturpolitische Bedeutung für den Landkreis Uelzen 50 Gesamtpunktzahl
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