Richtlinie des Landkreises Celle zur Förderung klein- und mittlerer Unternehmen (KMU-Förderrichtlinie)
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- Lars Simen
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1 Richtlinie des Landkreises Celle zur Förderung klein- und mittlerer Unternehmen (KMU-Förderrichtlinie) 2. Änderung 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zur Schaffung neuer oder den Erhalt bestehender Arbeitsplätze gewährt der Landkreis Celle Zuschüsse für kleine und mittelständische Unternehmen. 1.2 Die Gewährung dieser Zuschüsse erfolgt unter der Anwendung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGFVO) (EG) Nr. 800(2008 der Kommission vom , Abl. L 214/3 vom Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach dieser Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet der Landkreis Celle als bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Grundlage der Entscheidung ist die in der Anlage beigefügte Bewertungstabelle. Entsprechend der Einwohnerzahl wird davon ausgegangen, dass mindestens 40% der Mittel Betrieben bewilligt werden, die ihren Sitz in der Stadt Celle haben. Der Landkreis Celle setzt hierfür Mittel aus dem sog. Regionalisierten Teilbudget entsprechend der Rahmenregelung des Landes Niedersachsen für die Aufstellung und Genehmigung von kommunalen Richtlinien zur kommunalen Förderung von KMU aus dem Schwerpunkt 1 des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode ein. 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden folgende Investitionsvorhaben: - Errichtung einer Betriebsstätte im Landkreis Celle, wenn hierdurch mindestens ein Vollzeitdauerarbeitsplatz geschaffen und besetzt wird. - Erweiterung einer Betriebsstätte im Landkreis Celle, wenn hierdurch die Zahl der Dauerarbeitsplätze um 15% gegenüber dem Stand vor Investitionsbeginn, mindestens aber um 1 Vollzeitarbeitsplatz erhöht wird oder mindestens 1 Vollzeitarbeitsplatz als Dauerarbeitsplatz erhalten bleibt und die Arbeitsplätze besetzt werden. - Verlagerung einer Betriebsstätte im Landkreis Celle oder in den Landkreis Celle, wenn hierdurch die Zahl der Dauerarbeitsplätze um 15% gegenüber dem Stand vor Investitionsbeginn, mindestens aber um 1 Vollzeitarbeitsplatz erhöht wird und die Arbeitsplätze besetzt werden. Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind.
2 2.2 Teilzeitarbeitsplätze werden entsprechend der jeweiligen Wochenarbeitszeit, Saisonarbeitsplätze mit der jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit, sofern sie auf Dauer angeboten werden, anteilig berücksichtigt. Teilzeitarbeitsplätze, die sozialrechtlich wegen Geringfügigkeit nicht zur Versicherungspflicht führen, sowie Aushilfskräfte, Praktikanten, Heimarbeiter und ABM-Kräfte bleiben unberücksichtigt. 2.3 Ein zusätzlich geschaffener Ausbildungsplatz wird wie zwei Vollzeitdauerarbeitsplätze gewertet. 3 Zuwendungsempfänger 3.1 Antragsberechtigt sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen (KMU) aus Industrie, Handwerk, Handel (ausgenommen Franchisenehmer, Filialisten und großflächiger Einzelhandel mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche oder mehr als m² Bruttogeschossfläche, die einzeln oder in ihrer Summe oder in Verbindung mit bereits bestehenden Betrieben die o.a. Größe überschreiten), Bau-, Verkehrs-, Beherbergungs- und Dienstleistungsgewerbe, sowie Freiberufler mit Sitz oder Betriebsstätte im Landkreis Celle bzw. der Absicht, einen Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte im Landkreis Celle zu errichten. Nicht antragsberechtigt sind Betriebe, die auf Grund einer mangelnden Qualität des Vorhabens bei der NBank bereits abgelehnt wurden. Ausgeschlossene Wirtschaftsbereiche und Sektoren sind - Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen sowie Beihilfen, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten - Tätigkeiten in der Fischerei und der Aquakultur, die unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 fallen - Tätigkeiten im Rahmen der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse - Tätigkeiten im Rahmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wenn a) sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der auf dem Markt von Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnissen richtet oder b) die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird - Tätigkeiten im Steinkohlesektor - Tätigkeiten in der Stahlindustrie - Tätigkeiten im Schiffbau - Tätigkeiten im Kunstfasersektor - Unternehmen in Schwierigkeiten - Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung von EFRE-Mitteln nicht Folge geleistet haben - Stille Beteiligungen als sonstige öffentliche Kapitalzufuhr - Kommunale Eigengesellschaften der Landkreise und kreisfreien Städte Die Kumulierung einer GA/EFRE-Förderung der NBank mit Mitteln aus dieser Förderrichtlinie ist ausgeschlossen.
3 3.2 Kleine Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie werden gem. Anhang I der AGFVO, definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. haben. 3.3 Mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie werden gem. Anhang I der AGFVO definiert als Unternehmen, die nicht kleine Unternehmen sind und weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchsten 50 Mio. oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. haben. 3.4 Sofern weitere Unternehmen wirtschaftlich oder vertraglich mit dem antragstellenden KMU verbunden sind, sind deren Beschäftigtenzahlen, Umsätze und Bilanzsummen anteilig oder vollständig den Werten des antragstellenden KMU hinzuzurechnen. Dabei ist die Intensität der Bindung zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen gelten die im Anhang I der AGFVO enthaltenen Berechnungsmethoden. 4 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen und Bestimmungen 4.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn mit der Durchführung der Maßnahme vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Dabei ist als Vorhabensbeginn grundsätzlich der Abschluss eines nach dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. In den Fällen, in denen gem. lfd. Nr. 2.1 eine Arbeitsplatzvermehrung Voraussetzung ist, werden nur die Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze berücksichtigt, die nach Eingang des Antrages geschaffen und besetzt wurden. 4.2 Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss sichergestellt sein. 4.3 Eine Förderung ist nur möglich, wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten des Investitionsvorhabens auf mindestens belaufen. 4.4 Es muss ein in sich abgeschlossenes Investitionsvorhaben vorliegen. Eine erneute Förderung desselben Unternehmens ist auch bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen nur möglich, wenn es sich um ein neues, in sich abgeschlossenes Investitionsvorhaben handelt. 4.5 Der Betrieb oder Teile des Betriebes dürfen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht stillgelegt oder aus dem Landkreis Celle hinaus verlagert werden. Sollte das Unternehmen anderen übertragen oder zur Nutzung überlassen werden, sind die Verpflichtungen des Bewilligungsbescheides zu übernehmen. 4.6 Der Durchführungszeitraum, innerhalb dessen das Vorhaben abgeschlossen sein muss, ist in der Regel auf 12 Monate begrenzt. 5 Art, Umfang und Höhe der Förderung 5.1 Die Beihilfe wird in Form eines nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt.
4 5.2 Die Höhe des Zuschusses beträgt - bei kleinen Unternehmen 25 % - bei mittleren Unternehmen 17,5 % der förderfähigen Investitionskosten, höchstens jedoch Soweit das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind die Nettoinvestitionskosten maßgeblich. Das Unternehmen leistet zur Kofinanzierung der EU-Mittel eine private Kofinanzierung. Eine Förderung erfolgt nur, wenn sich die Kommune, in der der Antragsteller seinen Sitz hat, mit 7,145 % am Zuschuss beteiligt. Dies gilt nicht für Kommunen, deren Fehlbetragsquote oberhalb der jährlich vom Land Niedersachsen festgesetzten Fehlbetragsquote im Verwaltungshaushalt für die Bewilligung von Bedarfszuweisungen liegt. In diesen Fällen übernimmt der Landkreis deren Anteil. Die Europäische Union beteiligt sich an dem zu gewährenden Zuschuss. 5.3 Gefördert wird die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. 5.4 Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen: - Waren, - Werk- und Verbrauchsstoffe - Verkehrsmittel (PKW,LKW) - Leasing - Investitionen der Ersatzbeschaffung - Geringwertige Wirtschaftsgüter - Sollzinsen - Ausgaben für den Wohnungsbau - Rabatt/Skonto 5.5 Von der Förderung sind grundsätzlich erfasst: - Immaterielle Wirtschaftsgüter (Rechte, Patente, Lizenzen) - Gebrauchte Wirtschaftsgüter - Mietkauf (wenn Aktivierung beim Kapitalnehmer erfolgt) - Grundstückskosten und damit im Zusammenhang stehende Ausgaben bis zur Höhe von 10% der förderfähigen Investitionskosten. Allerdings ist über die Förderfähigkeit dieser Kosten im Einzelfall und nach gesonderter Prüfung zu entscheiden.
5 Die nach dieser Richtlinie gewährten Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten zusammen mit sonstigen Beihilfen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes oder sonstigen öffentlichen Beihilfen, gesetzlich festgesetzte Förderhöchstgrenzen der Förderung nicht überschreiten. 6 Verfahren 6.1 Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind vor Investitionsbeginn unter Verwendung eines Antragsformulars zusammen mit den im Antragsvordruck genannten Unterlagen an den Landkreis Celle zu richten. Sie werden bei der kreisangehörigen Kommune eingereicht, in der der Betrieb seinen Sitz hat oder errichten möchte und werden unverzüglich an den Landkreis weitergeleitet. 6.2 Die in den Anträgen gemachten Angaben werden zu subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des 264 Strafgesetzbuch erklärt. 6.3 Bewilligungsbehörde ist der Landkreis Celle. Die kreisangehörigen Kommunen werden bei der Entscheidung über die Förderung beteiligt. Am und eines jeden Jahres ist ein Antragsstichtag festgesetzt. Die zu diesem Zeitpunkt entscheidungsreif vorliegenden Anträge werden nach der Punktzahl der Scoringtabelle entschieden. Die Scoringtabelle ist dieser Richtlinie als Anlage beigefügt. Wenn sich die Ablehnung eines Antrages abzeichnet, werden die kreisangehörigen Kommunen bereits bei der Festlegung der Punktezahl um Stellungnahme gebeten. 6.4 Über die Auszahlung des Zuschusses wird nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage eines vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bestätigten Verwendungsnachweises durch den Landkreis Celle entschieden. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachstandsbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis und ist zusammen mit den Originalbelegen innerhalb von einem Monat nach Abschluss der Maßnahme einzureichen. 6.5 Der Zuschuss wird grundsätzlich nicht ausgezahlt bzw. ist ggf. zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen, wenn die Bestimmungen und Voraussetzungen dieser Richtlinie oder des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten werden. Dies gilt insbesondere, wenn - die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen oder hergestellten Gegenstände nicht für die Dauer von 5 Jahren zweckgebunden verwendet werden oder - die im Antrag angegebenen Dauerarbeitsplätze nicht geschaffen, besetzt oder für fünf Jahre im Unternehmen erhalten werden. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf eines Zuwendungsbescheides sowie als Folge hiervon die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
6 6.6 Der Landkreis Celle hat das Recht, die Antragsangaben, die Fördergrundlagen, die Erfüllung der Voraussetzungen und Bestimmungen und sonstige im Rahmen der Zuschussgewährung bedeutsame Umstände in den Betrieben zu ü- berprüfen und darüber Erkundigungen einzuholen. Ebenso bleiben Prüfungsverfahren des Landes, des Bundes und der EU vorbehalten. 6.7 Die Belege und sonstige mit der Förderung zusammenhängende Unterlagen sind vom Bewilligungszeitpunkt an für 10 Jahre aufzubewahren. 6.8 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, alle im Rahmen des Zuwendungsbescheides festgelegten Auflagen und Bedingungen zu erfüllen, insbesondere einer Veröffentlichung seiner Förderdaten nach der Transparenzrichtlinie der EU-Kommission zuzustimmen (VO (EG) Nr. 1828/2006 vom , veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 371/1, Art. 7 Ziff. 2. d) vom Inkrafttreten, Zeitliche Befristung 7.1 Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Celle in Kraft und gilt bis zum unter der Voraussetzung, dass Mittel der Europäischen Union und andere öffentliche Mittel zur Verfügung stehen und die Richtlinie zuvor nicht aufgehoben oder geändert wird.
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