Schulung für rechtliche Betreuer im Bodenseekreis. Landratsamt Bodenseekreis

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1 Schulung für rechtliche Betreuer im Bodenseekreis 1

2 Vorstellung des Schulungsablaufes Modul 1 Einführung Voraussetzungen für Betreuung Gesetzliche Grundlagen Betreuungsverfahren Betreuungsvereine Betreuungsbehörde Rechte und Pflichten des Betreuers Aufgabenkreis Geschäftsfähigkeit 2

3 Einführung Der Betreuer handelt, wie es dem Wohl und den Wünschen des Betreuten entspricht 1901 BGB Orientierung an den Grundrechten: Freie Entfaltung seiner Persönlichkeit Gleichberechtigung 3 Postgeheimnis Schutz der Wohnung

4 Einführung Für jeden Menschen gilt unabhängig seiner Verfassung: Dieser bleibt im Besitz von Würde und Persönlichkeitsrechten D. h. jeder Mensch hat seinem Mitmenschen entgegenzubringen Achtung - Toleranz Solidarität Ausnahmesituation Ein Betroffener kann seine Rechte z.t. nicht selbst geltend machen Ein Betroffener kann sich an die Wertsetzung nicht immer halten Aufgaben für den Betreuer: Beziehung angemessen gestalten Bewusstmachen der eigenen Rolle 4

5 Gesetzliche Grundlagen Grundrechte 1896 ff BGB o Voraussetzungen der Betreuung o Person des Betreuers o Umfang der Betreuung und Pflichten des Betreuers o Wohl und Wünsche des Betreuten Verfahrensvorschriften FamFG BtBG: Aufgaben der Betreuungsbehörde 5

6 Voraussetzungen rechtliche Betreuung Eine Betreuung wird eingerichtet für Menschen, die krankheitsbedingt ihre persönlichen Angelegenheiten nicht oder nur zum Teil selbst regeln können und keine Vollmacht erteilt haben ff BGB Demenz Psychische Erkrankung Geistige Behinderung Organisches Leiden 6

7 Voraussetzungen rechtliche Betreuung Gegen den Willen eines Betroffenen, wenn er diesen frei bilden kann, ist eine Betreuerbestellung nicht möglich. Andere Hilfen vorhanden? o Vollmacht o Hilfe von Familienangehörigen o Ambulante, soziale Dienste Rechtsgeschäftliche Vertretung erforderlich? 7

8 Betreuungsverfahren Zuständigkeit Betreuungsgericht im Bodenseekreis o Amtsgericht in Baden o Notariate in Württemberg 8

9 Verfahren beginnt i.d.r. auf Anregung Dritter oder auf eigenen Antrag Richterliche Anhörung Fachärztliches Gutachten Betreuungsverfahren Hinzuziehung Betreuungsbehörde als Gerichtshilfe Dauer: Überprüfung nach spätestens 7 Jahren Vorläufige Betreuung als Eilmaßnahme max. 6 Monate 9

10 Betreuungsverfahren Betreuung endet: 1. Aufhebung oder Einschränkung der Betreuung bei Wegfall der Voraussetzungen, 1908 d BGB 2. Betroffener kann seine Angelegenheiten wieder selbst regeln 3. Oder eine Vertrauensperson bevollmächtigen 4. Einzelner Aufgabenkreis hat sich erledigt 5. Tod des Betreuten 10

11 Betreuungsverfahren Auswahl des Betreuers: 1. Wunsch des Betroffenen ist maßgebend 2. Vorrangig Angehörige und Vertrauenspersonen 3. Keine Bestellung ohne Zustimmung 4. Eignung des Betreuers 5. Kein Interessenkonflikt 6. Auskünfte werden eingeholt 7. Entscheidung trifft Betreuungsrichter 8. Ehrenamt vor Berufsbetreuer 9. Kosten 11

12 Betreuungsverfahren Wechsel des Betreuers, 1908 b, c BGB: 1. Auf Wunsch des Betreuten, wenn Betreuer ungeeignet ist oder er einen gleich geeigneten Betreuer vorschlägt 2. Entlassung von Amts wegen bei wichtigem Grund 3. Bei Berufsbetreuern, wenn Möglichkeit der ehrenamtlichen Betreuung besteht 4. Auf Verlangen des Betreuers bei wichtigem Grund 5. Bei Tod des Betreuers 12

13 Betreuungsverein Aufgaben: 1. Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern 2. Einführung in die Aufgaben des Betreuers 3. Beratung und Unterstützung der Betreuer 4. Fortbildungsangebote 5. Vertretung von ehrenamtlichen Betreuern 6. Übernahme von beruflichen Betreuungen 13

14 Betreuungsbehörde Aufgaben: 1. Wie Betreuungsverein 2. Anerkennung von Betreuungsvereinen 3. Betreuungsgerichtshilfe 4. Anhörungs- und Beschwerderecht in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 5. Vorführungsaufgaben für das Gericht 6. Bildung von Arbeitsgemeinschaften 7. Beratung und Information über Vorsorgeverfügungen 8. Öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten 14

15 z. B. Rechte und Pflichten des rechtlichen Betreuers Beachtung der Wünsche des Betreuten und Abwägung zu dessen Wohl 1901 BGB Trifft Entscheidungen unter bestmöglicher Beteiligung des Betreuten 15

16 Rechte und Pflichten des rechtlichen Betreuers Der rechtliche Betreuer ist rechtlicher Vertreter des Betreuten und trägt Sorge für die grundlegenden Bedürfnisse im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenkreise. Er beachtet die Wünsche des Betreuten und wägt sie zum Wohle des Betreuten ab, 1901BGB. Die Betreuung führt er persönlich, keine anonyme Betreuung! Er respektiert den Willen des Betreuten und lässt ihn zur Geltung kommen. Er fördert die Interessen seines Betreuten gegenüber Dritten. Er trifft Entscheidungen unter bestmöglicher Beteiligung des Betreuten, d.h. Besprechungspflicht! Einschränkung der Handlungsfähigkeit durch richterliche Genehmigungen. Die Aufgaben des Betreuers sind eingeschränkt delegierbar. Als gesetzlicher Vertreter steht er in der Verantwortung ggü dem Betreuten. Haftungsansprüche können entstehen. Der Betreuer ist gehalten, Fachkräfte einzubeziehen, wenn dies erforderlich scheint. 16

17 Rechte und Pflichten des Betreuers Jährlicher Bericht über persönliche Verhältnisse Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses Jährliche Rechnungslegungspflicht Urlaubsvertretung: Aufgaben nur teilweise delegierbar Verbot von sog. Insichgeschäften, 181 BGB Aufwandspauschale geltend machen, Achtung Verjährung! 17

18 Bericht Persönliche Verhältnisse 18

19 19 Vermögensverzeichnis

20 20 Vermögensverzeichnis

21 21 Rechnungslegung

22 22 Rechnungslegung

23 Aufgabenkreise Gesetzliche Vertretung findet nur in den Aufgabenkreisen statt, für die der Betreuer bestellt ist Gesundheitssorge Wohnungsangelegenheiten Aufenthaltsbestimmung Entscheidung über Fernmeldeverkehr Vermögensvorsorge Anhalten, öffnen und Entgegennehmen der Post 23

24 1. Aufgaben, Pflichten und Rechte des Betreuers/der Betreuerin Der gesetzliche Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in dem ihm übertragenen Wirkungskreis zu vertreten. Daraus ergeben sich Pflichten, aber auch Rechte für den gesetzlichen Betreuer, die auf den nachfolgenden Seiten näher beschrieben werden. 1.1 Aufgaben des Betreuers/der Betreuerin Je nachdem, welche Unterstützung für den Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist, können dem Betreuer einzelne oder mehrere Aufgabenkreise übertragen werden. Diese Aufgabenkreise sind auf Ihrem Betreuerausweis vermerkt und nur in diesen Aufgabenkreisen dürfen und müssen Sie den Betroffenen gesetzlich vertreten. Der Betreute darf, wenn er geschäftsfähig ist, auch weiterhin seine Angelegenheiten selbst wahrnehmen. Er wird durch die Betreuung nicht entmündigt! Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit Unter dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit werden die Aufgaben verstanden, die sich mit der Gesundheit des Betroffenen befassen. Die Befugnis/Verpflichtung des Betreuers erstreckt sich darauf, in sämtlichen Bereichen der Medizin zugunsten des Betroffenen tätig zu werden. Folgende Aufgaben können im Rahmen der Sorge für die Gesundheit anfallen: - Rücksprache mit den behandelnden Ärzten über Erkrankungen und Behandlungsmöglichkeiten - Überblick verschaffen über verabreichte Medikamente und auf Nebenwirkungen und Alternativen hinterfragen - Zustimmung zu konkreten Heilbehandlungsmaßnahmen - Überprüfung und Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes - Pflegeplan in Einrichtungen prüfen - Genehmigungspflichten unter Punkt 1.4 beachten! Wichtig: Liegt eine Patientenverfügung vor, ist diese zu beachten. Der Betreuer hat sich, unabhängig von seiner persönlichen Einstellung, für die Umsetzung der Patientenverfügung einzusetzen. Liegt keine Patientenverfügung vor, hat der Betreuer den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu ermitteln und zu berücksichtigen. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten durch die Betreuungsbehörde oder den Betreuungsverein beraten! 24

25 1.1.2 Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung Der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung weist dem Betreuer die Rechtsmacht zu, darüber zu entscheiden, ob die betreute Person an ihrem derzeitigen Wohnort bleiben kann oder ob ein Aufenthaltswechsel zu erfolgen hat. Voraussetzung für die Anordnung dieses Aufgabenkreises ist, dass die betroffene Person die Entscheidung nicht mehr selbst treffen kann und dieses Unvermögen auf einer Erkrankung im Sinne des 1896 Abs. 1 BGB beruht. Folgender Handlungsbedarf kann sich aus diesem Aufgabenkreis ergeben: - Abschluss und Kündigung von Mietverträgen und Heimverträgen (in Verbindung mit dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten ) - Ummeldung bei Meldebehörde nach Umzug Wichtig: Eine Wohnungskündigung/-auflösung müssen Sie zuvor vom Betreuungsgericht genehmigen lassen! Der Betreuer hat ohne einen ausdrücklichen gerichtlichen Beschluss keine Möglichkeit, den Aufenthalt des Betroffenen mit Zwang durchzusetzen Aufgabenkreis Entscheidung über die geschlossene Unterbringung gemäß 1906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Eine zwangsweise Unterbringung eines Betreuten muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Sie ist nur als letztes Mittel bei erheblicher Eigengefährdung zulässig. Wenden Sie sich bitte an die Betreuungsbehörde oder den Betreuungsverein, falls diese Situation im Laufe der Führung der Betreuung auftritt. Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchführung dieser Maßnahme! Aufgabenkreis Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen gemäß 1906 Abs. 4 BGB Unterbringungsähnliche Maßnahmen sind solche, die dem Betroffenen über einen längeren Zeitraum die Freiheit entziehen, indem sie ihn in seinen Bewegungs- und Handlungsmöglichkeiten einschränken, z. B. durch Bettgitter, Bauchgurte und Schutzdecken. Der Betreuer kann für seinen Betreuten zu dessen Sicherheit eine solche unterbringungsähnliche Maßnahme beim Betreuungsgericht beantragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Maßnahme immer nur zum Schutz des Betreuten und niemals aus Gründen der Pflegeerleichterung oder gar als Erziehungsmaßnahme zulässig ist!

26 1.1.5 Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden und anderen staatlichen Stellen Dieser Aufgabenkreis berechtigt den Betreuer, die Rechte des Betreuten gegenüber Behörden jedweder Art zu vertreten. Dazu gehören die Vertretung vor z. B. Krankenkassen, Sozialleistungsträgern, Rentenversicherungsträgern, Versicherungen, dem Veterinäramt, der KFZ-Zulassungsstelle und dem Finanzamt. Beispiele: - Stellen eines Antrags auf Sozialleistungen, Heimkostendeckung usw. - Antrag auf Pflegestufe bei der Kranken- bzw. Pflegekasse - Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Betreuten Aufgabenkreis Vermögenssorge Die Vermögenssorge berechtigt und verpflichtet den Betreuer, in Bereichen tätig zu werden, die die finanziellen Angelegenheiten des Betreuten betreffen. Der Betreuer ist zudem verpflichtet, gegenüber dem Gericht Rechnung zu legen. Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel ) und Ehegatten sind hiervon befreit. Eine Vermögensübersicht muss allerdings auch von den befreiten Angehörigen eingereicht werden. Das Betreuungsgericht händigt hierzu entsprechende Formulare aus. Beispiele der Aufgaben in diesem Bereich: - Sichtung der Konten, Sparguthaben, Wertpapierdepots. Bitte beachten Sie, dass für Konten und Depots die Eintragung eines Sperrvermerks erforderlich ist - Ermittlung und Kontrolle der laufenden Einnahmen wie Rente, ALG I, ALG II usw. - Ermittlung der laufenden Ausgaben wie Miete, Strom, Heimkosten usw. - Kontrolle und Bezahlung von Rechnungen - Schuldenregulierung - Verwaltung sonstiger Vermögenswerte - Jährliche Rechnungslegung bei Gericht. Bitte achten Sie gleich zu Beginn der Betreuung darauf, die Belege zur Erstellung der Berichte für das Gericht zu sammeln und zu ordnen! - Ermittlung weiterer Ansprüche des Betreuten wie z. B. solche auf Wohngeld, Pflegegeld, Schwerbehindertenausweis, Befreiung von Medikamentenzuzahlung 26

27 1.1.7 Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten Dieser Aufgabenkreis überschneidet sich oft mit den Aufgabenkreisen in personenrechtlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht. Er umfasst alle Angelegenheiten, die den Wohnraum des Betroffenen betreffen. Beispiele: - Wohnungssuche/Beschaffung einer anderen Wohnung und Regelung der Kosten - Abschluss eines Mietvertrags - Aufgabe der Wohnung und Auflösung des Haushalts - Organisation eines Umzugs Wichtig: Ist der Betroffene nicht mehr geschäftsfähig, ist die Kündigung des Wohnraumes genehmigungspflichtig!. Häufig ergibt sich ein weiterer Regelungsbedarf in diesem Aufgabenkreis: - Sind (z. B. bei Heimaufnahme) ergänzende Sozialleistungen zu beantragen? - Werden Sozialleistungen bezogen, sind die Vorgaben für maximale Kosten der Unterkunft, Nebenkosten und/oder Heimkosten zu berücksichtigen. - Rücksprache mit dem Kostenträger/Sozialamt Wichtig: Eine Verbringung des Betroffenen in ein Heim gegen seinen Willen ist nur in absoluten Ausnahmefällen und nur mit ausdrücklicher richterlicher Genehmigung möglich. Der Betreuer benötigt hierzu die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung 27

28 Geschäftsfähigkeit 104 ff BGB (Geschäftsunfähigkeit) Geschäftsunfähig ist, wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat oder sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet 105 BGB (Folgen Geschäftsunfähigkeit) Die Willenserklärung ist nichtig 28

29 Getraud B. / Beispielfall Gertraud B, 82 Jahre, geschieden, bewohnt alleine eine Eigentumswohnung im dritten Stock eines Mehrfamilienhauses. Sie kann sich nur noch im Rollstuhl fortbewegen und ist wegen einer dementiellen Erkrankung nicht mehr ausreichend orientiert. Sie kommt ins Krankenhaus, die Klinik regt beim Betreuungsgericht eine Betreuung für Frau Bohnenmüller an. Das Gericht bestellt daraufhin Herrn Hurtig zum ehrenamtlichen Betreuer von Frau B. in den Aufgabenkreisen Gesundheits- und Vermögenssorge". Frau B. soll wieder nach Hause entlassen werden. Aus Sicht von Herrn Hurtig ist die Versorgung von Frau B. im häuslichen Bereich jedoch nicht ausreichend gewährleistet, da sich Frau B. nicht ohne fremde Hilfe fortbewegen kann. Außerdem verfügt das Haus über keinen Fahrstuhl, so dass sie nicht auf eine zumutbare Weise in ihre Wohnung oder von dort weg transportiert werden kann. Obwohl Herr Hurtig in der Wohnung von Frau B. eine Betreuungsverfügung findet, in dem sie äußert, auch im Falle schwerer Pflegebedürftigkeit nicht in ein Altenheim gehen zu wollen, beschließt Herr Hurtig, Frau B, mit der kein Gespräch möglich ist, dennoch in einem Altenheim unterzubringen. Er schließt dazu gleich am nächsten Tag einen Heimvertrag ab. Die Finanzierung soll durch den Verkauf der Eigentumswohnung, den er auch sogleich veranlasst, sichergestellt werden. 29

30 Beispielfall/ Gertraud B. Fragen Durfte Herr Hurtig Frau B. in dem Altenheim unterbringen? Hätte vorher etwas anderes veranlasst werden müssen? 30

31 Lösung Frau B. hatte in einer Betreuungsverfügung festgelegt, im Falle einer Betreuung auf keinen Fall in ein Heim gebracht werden zu wollen. Herr Hurtig musste nach 1901 Abs. 3 S.2 BGB dem Wunsch von Frau B. folgen, falls die Heimunterbringung nicht für ihr Wohl unbedingt erforderlich war. Nach 1901 Abs. 2 S. 2 BGB entspricht es wiederum dem Wohl eines Betreuten, sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten zu können. Wäre es für Frau B. nur gefährlich, in ihre Wohnung zurückzukehren, müsste das in Kauf genommen werden, da sie entsprechend der Betreuungsverfügung den Verbleib in der eigenen Wohnung trotz einiger Einschränkungen bzw. Gefahren in Kauf nimmt. Indessen scheint hier die Rückkehr in die Wohnung objektiv unmöglich. Selbst bei einer 24-Stunden-Betreuung in der Wohnung bliebe das Problem der fehlenden behindertengerechten Einrichtung des Hauses, so dass sie nicht einmal mit fremder Hilfe die Wohnung betreten oder verlassen könnte. Herr Hurtig konnte daher davon ausgehen, dass die Heimunterbringung trotz des entgegenstehenden Wunsches zum Wohl der Betreuten erforderlich war. 31

32 Lösung Herr Hurtig wurde für die Aufgabenbereiche der Vermögens- und Gesundheitssorge als Betreuer bestellt. Die Bestimmung, wo Frau B. wohnen soll, gehört jedoch nicht zu den Aufgabenbereiche der Vermögens- und Gesundheitssorge. Herr Hurtig musste daher zunächst nach 1901 Abs. 5 S.2 BGB dem Betreuungsgericht mitteilen, dass eine Erweiterung des Aufgabenkreises auf die Aufenthaltsbestimmung erforderlich ist. Erst nach einer solchen Erweiterung konnte er den Heimvertrag wirksam abschließen (bzw. den nach 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksamen Vertrag genehmigen). 32

33 Betreuungsverein SKM Partner im Helfersystem Emil Schuhmacher, Tel: Betreuungsbehörde im Landratsamt Bodenseekreis Siehe Karte im Leitfaden Ansprechpartner bei den Leistungserbringern Wegweiser Broschüren des Landratsamtes 33

34 Arbeitsblätter Leitfaden für rechtliche Betreuer Merkblatt Haftpflichtversicherung des Landes Merkblatt Aufwandsentschädigung Wegweiser Hilfe im Alter 34

35 Ausblick auf weitere Module: Modul 2 / SKM Betreuungsverein o Vermögensverwaltung in der rechtlichen Betreuung o Genehmigungspflichtige Maßnahmen Modul 3 / LRA Herr A. Lange, Sachgebietsleiter o Abgrenzung Aufgaben der Heime Aufgaben des Betreuers Modul 4 / LRA Frau G. Knöpfle, Pflegestützpunkt o Hilfe für pflegebedürftige Menschen, Leistungen der Pflegeversicherung 35

36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Landratsamt 36 Bodenseekreis

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