Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser)
|
|
- Elmar Gerber
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AGV Aargauische Gebäudeversicherung Abteilung Gebäudeversicherung Januar 205 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) vom 27. April 202 (Stand. Januar 205) AGV Aargauische Gebäudeversicherung Bleichemattstrasse 2/4 Postfach 500 Aarau Tel Fax info@agv-ag.ch
2 AGV Aargauische Gebäudeversicherung Inhaltsverzeichnis Versicherungsobjekte... 2 Deckungsumfang... Nebenleistungen... 4 Zusatzversicherung "Aqua Plus"... 5 Ausschlüsse Sorgfaltspflichten Obliegenheiten im Schadenfall Missachtung von Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten Berechnung der Entschädigung Ermittlung der Schadensumme... 4 Automatische Anpassung an die Teuerung Zahlung der Entschädigung... 5 Beginn und Dauer der Versicherung Konkurs der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherungsnehmers Prämienberechnung und Fälligkeit a Schadenfreiheitsrabatt b Überschussbeteiligung Einstellung der Leistungspflicht Handänderung Doppelversicherung Verjährung Rechtsstreitigkeiten Aufgehoben Ergänzendes Recht Übergangsrecht Inkrafttreten
3 Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung beschliesst gestützt auf 4 und 6 Abs. des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 9. September 2006 [SAR 67.00] : Versicherungsobjekte Die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) betreibt im Kanton eine Versicherung zur Deckung von Wasserschäden an Gebäuden. 2 Deckungsumfang Die Gebäudewasserversicherung deckt das in der Police bezeichnete Gebäude gegen Schäden, die entstehen durch a) ausfliessendes Wasser aus. privaten Wasserleitungen, die dem versicherten Gebäude dienen, 2. Anlagen, Einrichtungen und Apparaten, die an diesen Leitungen angeschlossen sind,. Wasserbetten, Aquarien und Zierbrunnen, b) Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, das durch das Dach des versicherten Gebäudes, aus dessen Dachrinnen oder Aussenablaufrohren oder durch dessen geschlossene Fenster, Türen und Oberlichter ins Gebäude eingedrungen ist, c) Wasser und andere Flüssigkeiten, die aus den zum versicherten Gebäude gehörenden Heizungsund Tankanlagen, Kühlanlagen sowie aus Wärmeaustausch- und/oder Wärmepumpen-Kreislaufsystemen ausgelaufen sind. 2 Versichert sind ferner Schäden im Innern des Gebäudes durch a) Rückstau aus der Abwasserkanalisation des versi- cherten Gebäudes, b) Grundwasser. Nebenleistungen Die Gebäudeversicherung ersetzt zudem a) Kosten für das Suchen (Lecksuchkosten) und Freilegen geborstener sowie das Zumauern oder Eindecken reparierter privater, flüssigkeitsführender Leitungen, auch solcher ausserhalb des Gebäudes, wenn diese dem versicherten Gebäude, den darin enthaltenen Anlagen, Einrichtungen und Apparaten sowie gegebenenfalls mitversicherten baulichen Anlagen der Umgebung dienen. Die Entschädigung erfolgt im Rahmen des Anteils, für den die beziehungsweise der Versicherte den Unterhalt als Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer der beschädigten Leitung zu tragen hat. Sie beträgt pro Schadenereignis höchstens Fr. 0'000., b) Kosten für das Auftauen und Reparieren eingefro- rener oder durch Frost beschädigter Wasserleitun- c) d) e) gen und daran angeschlossener Anlagen, Einrichtungen und Apparate im Innern des Gebäudes und Leitungen ausserhalb im Boden, wenn diese nur dem versicherten Gebäude sowie gegebenenfalls mitversicherter baulicher Anlagen der Umgebung dienen (Frostschäden), Ausfall des Mietertrags während der Dauer der Unbenutzbarkeit der ganz oder teilweise beschädigten Räume, längstens aber während eines Jahres ab Datum des Schadeneintritts. Diese Deckung gilt nicht bei Hotels und Gastwirtschaften, Kosten für die Räumung der Schadenstätte von nicht mehr verwendbaren Teilen des versicherten Gebäudes und für deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort sowie für Ablagerung, Entsorgung und Vernichtung (Aufräumungskosten). Nicht entschädigt werden die Kosten für die Entsorgung oder Dekontamination (Recycling) von Luft, Wasser und Erdreich (inkl. Fauna und Flora), und zwar auch dann, wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind, Schadenminderungskosten, die nach einem versi- cherten Schadenereignis durch geeignete Massnahmen entstehen, um die versicherten Sachen zu retten oder den daran entstandenen Schaden zu vermindern. 4 Zusatzversicherung "Aqua Plus" Es kann eine Zusatzversicherung mit folgendem Leistungsumfang abgeschlossen werden: a) Erhöhung der in Abs. lit. a vorgesehenen Ent- schädigung auf maximal den für das versicherte Gebäude festgelegten Versicherungswert, b) Kosten für ein Wasserleitungsprovisorium, soweit dieses im Zusammenhang mit einem versicherten Schaden notwendig wird, bis höchstens Fr. '000., c) Kosten für die Reparatur der beschädigten und das Spülen flüssigkeitsführender Leitungen, soweit im Zusammenhang mit einem versicherten Schaden notwendig, bis höchstens Fr. 500., d) Kosten bis höchstens Fr. '000. für die zweckmässige Suche nach der Ursache eines versicherten Schadens, wenn dieser nicht im Zusammenhang mit einem Leitungsbruch steht, e) Schäden an dem in der Police bezeichneten Gebäude durch. Wasser, das aus im Freien aufgestellten Bade- und Planschbecken ausgelaufen ist, 2. Kondenswasser, das aus Kühlanlagen (z.b. Gefrierschränken und Gefriertruhen, Klimaanlagen) ausgelaufen ist. Nicht versichert sind Schäden an den Kühlanlagen selbst,
4 f) Schäden an von der Gebäudeeigentümerin beziehungsweise dem Gebäudeeigentümer selbst angeschafften und zwischengelagerten Baumaterialien soweit diese für einen Neu- beziehungsweise Umbau bestimmt sind und für diesen eine Bauzeitversicherung (steigende Versicherung) besteht. 5 Ausschlüsse Von der Gebäudewasserversicherung ausgeschlossen sind: a) Schäden, die durch Bodensenkung, schlechten Baugrund oder im Wesentlichen durch fehlerhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt verursacht werden, b) Kosten für die Behebung der Schadenursache, z.b. Reinigung, Ersatz oder Reparatur der schadenverursachenden Gebäudebestandteile, ausgenommen bei Frostschäden, c) Unterhalts- und Schadenverhütungskosten, d) Schäden durch Grund-, Regen-, Schnee-, Schmelzwasser an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation) und am Dach (an der tragenden Konstruktion, dem Dachbelag und der Isolation) sowie Schäden infolge Eindringens von Wasser durch Hausfassaden, offene Fenster, Türen, Oberlichter und durch Öffnungen im Dach bei Neubauten, Umbauarbeiten und anderen Arbeiten, e) Kosten für das Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussenablaufrohren sowie für das Wegräumen von Schnee und Eis, f) Schäden durch stetig ins Gebäude eindringendes Grundwasser, g) Schäden durch künstlich erzeugten Frost, h) Schäden durch Kondenswasserbildung, i) Schäden beim Auffüllen der Flüssigkeitsbehälter und bei Revisionsarbeiten im Zusammenhang mit den zum versicherten Gebäude gehörenden Heizungs- und Tankanlagen, Kühlanlagen sowie Wärmeaustausch- und/oder Wärmepumpen-Kreislaufsystemen, k) Schäden, die als Folge von Feuer, Rauch, Hitze, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Sprengung, abstürzenden oder notlandenden Flugkörpern oder Teilen davon, Luftfracht eingeschlossen, sowie Elementarereignissen am Gebäude entstanden sind, l) Schäden zufolge kriegerischer Ereignisse, Neutrali- tätsverletzungen, Unruhen aller Art, Erdbeben, Veränderungen der Atomkernstruktur. 6 Sorgfaltspflichten Die Versicherten sind zur Sorgfalt verpflichtet und gegen die versicherten Gefahren zu treffen. Insbesondere haben sie die Wasserleitungen, die daran angeschlossenen Anlagen, Einrichtungen und Apparate auf ihre Kosten in Stand zu halten, verstopfte Wasserleitungsanlagen reinigen zu lassen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen zu verhindern. 2 Solange das Gebäude, wenn auch nur vorübergehend, unbewohnt ist, müssen die Wasserleitungen, die daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparate entleert sein, es sei denn, die Heizungsanlage werde unter angemessener Kontrolle in Betrieb gehalten. Mieterinnen beziehungsweise Mieter von Gebäuden sind auf diese Sorgfaltspflichten aufmerksam zu machen. 7 Obliegenheiten im Schadenfall Die Versicherten haben bei Eintritt eines versicherten Ereignisses a) den Schaden unverzüglich der AGV zu melden, b) jede Auskunft über Ursache, Höhe und nähere Umstände des Schadens zu erteilen und jede hierzu notwendige Abklärung zu gestatten, c) während und nach dem Schadenereignis nach Möglichkeit für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sache und für die Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Anordnungen der AGV zu befolgen, d) Veränderungen am beschädigten Gebäude, welche die Feststellung der Schadenursache oder Höhe des Schadens erschweren oder vereiteln könnten, zu unterlassen, sofern sie nicht der Schadenminderung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen. 8 Missachtung von Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten Bei schuldhafter Missachtung von Sorgfaltspflichten, von vertraglichen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften oder von anderen Obliegenheiten sowie bei einer Gefahrenerhöhung, die schuldhaft nicht angezeigt worden ist, kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als Eintritt und Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. 2 Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn a) die Gefahrserhöhung in der Absicht, das Interesse des Versicherers zu wahren, vorgenommen worden ist, b) die Gefahrserhöhung durch ein Gebot der Mensch- lichkeit veranlasst worden ist. haben namentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz des versicherten Gebäudes 4
5 9 Berechnung der Entschädigung Die Entschädigung wird berechnet auf der Basis der Schadensumme, unter Berücksichtigung der Nebenleistungen und einer allfälligen Kürzung. 0 Ermittlung der Schadensumme Die Schadensumme entspricht den Wiederherstellungskosten, im Maximum jedoch dem Versicherungswert der obligatorischen Gebäudeversicherung. Die Schadensumme an Gebäuden mit einer Altersentwertung von mehr als 5 % berechnet sich nach dem Zeitwert. Sie ist in diesem Fall um den Mehrwert, der sich durch die Wiederherstellung ergibt, zu kürzen. 2 Sind die Wiederherstellungskosten im Vergleich zum Schaden unverhältnismässig hoch, kann anstelle der Wiederherstellung der Minderwert als Schadensumme bestimmt werden. Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt, entspricht die Schadensumme maximal dem Abbruchwert. 4 Wird innerhalb von drei Jahren ein Schaden nicht behoben, entspricht die Schadensumme dem Zeitwert der nicht wiederhergestellten Sache am Schadentag. Automatische Anpassung an die Teuerung Versicherungswert und Prämie werden alljährlich auf den Prämienverfall (. Januar) gestützt auf den Zürcher Index der Wohnbaupreise angepasst, wenn die Veränderung der Baukosten 2 % oder mehr beträgt. Bruchteile von Indexpunkten werden bis 0,4 abund ab 0,5 aufgerundet. 2 Zahlung der Entschädigung Die Entschädigung wird 0 Tage nach dem Zeitpunkt fällig, in welchem die AGV die zur Feststellung der Höhe des Schadens und ihrer Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Bei grösseren Schäden können Teilzahlungen je nach dem Stand der Wiederherstellung geleistet werden. Beginn und Dauer der Versicherung Der Antrag zum Abschluss der Versicherung ist der AGV schriftlich einzureichen. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragssteller bleibt, sofern sie beziehungsweise er nicht für die Annahme eine kürzere Frist gesetzt hat, 4 Tage seit der Übergabe oder Absendung des Antrags an die AGV gebunden. Die Versicherung beginnt mit der Annahme der Offerte durch die AGV gemäss dem auf der Police ausgewiesenen Datum. 2 Der Versicherungsvertrag gilt jeweils bis zum Jahresende und erneuert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Besteht für ein gegen Wasserschäden versichertes Gebäude gleichzeitig eine Bauzeitversicherung, ist die Kündigung der Gebäudewasserversicherung erstmals auf den Ablauf der Bauzeitversicherung möglich; sie muss um gültig zu sein, zudem spätestens im Zeitpunkt der Schätzung schriftlich erfolgen. Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können beide Parteien spätestens bei Auszahlung der Entschädigung die Versicherung kündigen. Die Haftung der AGV erlischt 4 Tage nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde. Die Prämie ist nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet, es sei denn, die beziehungsweise der Versicherte habe den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres gekündigt. 4 Bei Änderungen der Versicherungsbedingungen oder der Prämiensätze gibt die AGV den Versicherten spätestens 0 Tage vor der nächsten Prämienfälligkeit die neuen Bedingungen oder Prämiensätze bekannt. Versicherte, die mit diesen Änderungen nicht einverstanden sind, können die Wasserversicherung per nächsten Prämienverfall kündigen. Erhält die AGV bis zum nächsten Prämienverfall keine Kündigung, gilt dies als Zustimmung zu den Vertragsänderungen. 4 Konkurs der Versicherungsnehmerin beziehungsweise des Versicherungsnehmers Fällt die Versicherungsnehmerin beziehungsweise der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung. 5 Prämienberechnung und Fälligkeit Für die Prämienberechnung ist der Versicherungswert der obligatorischen Gebäudeversicherung massgebend. 2 Der Verwaltungsrat der AGV setzt den Prämientarif fest. Er kann Selbstbehalte vorsehen. Die Prämie wird mit Versicherungsbeginn, die wiederkehrende Jahresprämie mit Beginn des Kalenderjahres fällig und ist an dem in der Rechnung bezeichneten Datum zahlbar. 5a Schadenfreiheitsrabatt Die AGV gewährt auf der Prämie für die ordentliche Versicherung einen Rabatt von 5 %, sofern sie in den vorangegangenen drei Jahren keine Entschädigung leisten musste. Die Beobachtungsperiode endet am. Oktober. 5
6 2 Wird der AGV ein Schadenfall gemeldet, entfällt der Rabatt. Der Rabatt wird nach drei aufeinanderfolgenden Versicherungsjahren, in denen die AGV keine Entschädigungen leisten musste, erneut gewährt. 4 Musste die AGV keine Entschädigung leisten oder vergütet die Versicherungsnehmerin beziehungsweise der Versicherungsnehmer der AGV innert 0 Tagen, nachdem sie beziehungsweise er von der Erledigung Kenntnis erhalten hat, alle von der AGV dafür geleisteten Entschädigungen zurück, so wird der Rabatt weiterhin gewährt. 5b Überschussbeteiligung Die AGV kann den Versicherten bei einem guten Geschäftsgang auf der nachfolgenden Jahresprämie eine Überschussbeteiligung ausrichten. 6 Einstellung der Leistungspflicht Versicherte, die ihrer Zahlungspflicht nicht innert 0 Tagen nachkommen, werden unter Androhung der Säumnisfolgen schriftlich aufgefordert, innert 4 Tagen Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht der AGV vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien und Kosten (Deckungsunterbruch). 7 Handänderung Wechselt das Eigentum am versicherten Gebäude, gehen die Rechte und Pflichten aus der Gebäudewasserversicherung auf die Erwerberin beziehungsweise den Erwerber über. 2 Der Versicherungsvertrag geht nicht auf die Erwerberin beziehungsweise den Erwerber über, wenn sie beziehungsweise er der AGV innert 0 Tagen nach Zustellung der Police schriftlich mitteilt, dass sie beziehungsweise er den Übergang der Versicherung ablehnt. In diesem Fall wird die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallende Prämie der bisherigen Eigentümerin beziehungsweise dem bisherigen Eigentümer rückvergütet, wenn keine schriftliche Abtretung an die Erwerberin beziehungsweise den Erwerber vorliegt. Die AGV ist berechtigt, innert 4 Tagen, nachdem sie von der Handänderung Kenntnis erhalten hat, die Gebäudewasserversicherung auf 0 Tage zu kündigen, unter Rückerstattung der auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallende Prämie an die Erwerberin beziehungsweise den Erwerber. 8 Doppelversicherung Hat die beziehungsweise der Versicherte gegen dieselbe Gefahr eine weitere Gebäudewasserversicherung abgeschlossen, haftet die AGV nur anteilsmässig. 9 Verjährung Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. 20 Rechtsstreitigkeiten 2 Bei Rechtsstreitigkeiten steht der zivile Rechtsweg offen. 2 2 Für das Verfahren sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 9. Dezember 2008 anwendbar. 2 2 Aufgehoben 22 Ergänzendes Recht Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten diejenigen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG [SR ]) vom 2. April Übergangsrecht Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVB Gebäudewasser bestehenden Versicherungsverhältnisse gilt das neue Recht. 2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVB Gebäudewasser hängigen Verfahren sowie eingetretenen Schadenfälle werden nach bisherigem Recht beurteilt. 24 Inkrafttreten Die AVB Gebäudewasser treten am. Juli 202 in Kraft. Die Teilrevision vom 24. Juni 204 tritt am. Januar 205 in Kraft. Änderung vom 24. Juni 204 mit Inkrafttreten per. Januar Änderung vom 6. August 20 mit Inkrafttreten per. Januar 204 Änderung vom 6. August 20 per. Januar 204 6
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser)
67.5 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) Vom 7. April 0 (Stand. Januar 05) Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung, gestützt auf die
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser)
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudewasserversicherung (AVB Gebäudewasser) Vom 27. April 2012 (Stand 1. Juli 2012) Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung, gestützt auf 36
gestützt auf 36 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 19. September ), 3)
Verordnung für die Gebäudewasserversicherung (GebWVV) Vom 13. November 1996 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 36 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung
Grundbuchauszug Liegenschaft Oberentfelden / 1316 Grundstückbeschreibung Gemeinde Oberentfelden (BFS-Nr. 4010) Grundbuch-Typ Eidgenössisch Grundstück-Nr 1316 Form der Führung Eidgenössisch E-GRID CH 73239
1. Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau
956. Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz) vom. August 976 (Stand. Januar 00). Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau Rechtsstellung Die Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für die Versicherung von Verkehrshaftungen
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für die Versicherung von Verkehrshaftungen Transportversicherung Grundbestimmungen (GB-ABVH 2006) Ausgabe 06.2006 8001448 10.09 Inhaltsübersicht Dauer der Versicherung................
AGV Aargauische Gebäudeversicherung Gebäudeversicherung
Gebäudeversicherung Bleichemattstrasse 12/14 Postfach, 5001 Aarau Tel.: 0848 836 800 Fax: 062 836 36 63 w ww.agv-ag.ch Frau Susanne Glaeser Schartenfelsstrasse 40 5430 Wettingen 308260 Police Nr. 291432
Gebäudeversicherung. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 06.2013. Inhaltsverzeichnis
Gebäudeversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 06.2013 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen 2 1 Einleitung 2 2 Umfang der Gebäudeversicherung 2 3 Beginn, Dauer und Ablauf
Mieterhaftpflichtversicherung des Mieterinnen- und Mieterverbandes
Mieterhaftpflichtversicherung des Mieterinnen- und Mieterverbandes Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Police 060377763 Inhaltsverzeichnis Deckungsumfang 1. Worin besteht der Versicherungsschutz? 2.
Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis
Stand 2009 Seite 1 Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis 1. Vertragsgrundlagen 2 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2 3. Beitrag 2 4. Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen
Zurich Mietkautionsbürgschaft Wohnraum
Ausgabe 01.2017 Zurich Mietkautionsbürgschaft Wohnraum Kundeninformation nach VVG und Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Einfach anrufen! Wir sind für Sie da. Help Point 0800 80 80 80 Aus dem Ausland
Allgemeine Bedingungen Ausgabe Kollektive Bürgschaftsversicherung für öffentlich-rechtliche Körperschaften
Allgemeine Bedingungen Ausgabe 01.05.2010 Kollektive Bürgschaftsversicherung für öffentlich-rechtliche Körperschaften KOLLEKTIVE BÜRGSCHAFTSVERSICHERUNG FÜR ÖFFENTLICH-RECHTLICHE KÖRPERSCHAFTEN Allgemeine
Produktinformationsblatt für die Privathaftpflichtversicherung HELDEN SCHUTZ
Produktinformationsblatt für die Privathaftpflichtversicherung HELDEN SCHUTZ Stand 04/2016 Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Dir einen ersten Überblick über die Dir angebotene Privathaftpflichtversicherung
Zurich Mietkautionsbürgschaft Wohnraum
Ausgabe 01.2017 Zurich Mietkautionsbürgschaft Wohnraum Kundeninformation nach VVG und Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Einfach anrufen! Wir sind für Sie da. Help Point 0800 80 80 80 Aus dem Ausland
1 Allgemeine Bestimmungen
87.. Prämientarif der Gebäudeversicherung vom 0..0 (Stand 0.0.05) Die Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB), gestützt auf Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 00 über die Gebäudeversicherung (GVG) ),
Bei dem angebotenen Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Reiserücktritts- und - abbruchskostenversicherung.
Produktinformationsblatt für die Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung Travel Protect Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010) (Stand Dezember 2010) Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir
1 Dieses Gesetz will sicherstellen, dass die im Kanton Uri gelegenen Gebäude wertrichtig gegen Feuer- und Elementarschäden versichert sind.
GESETZ über die obligatorische Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz) (vom 7. März 1993) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung1), beschliesst: 1. Abschnitt:
ARAG Zahn-Zusatzversicherung
ARAG Zahn-Zusatzversicherung Informationsblätter zu den Tarifen Dent70, Dent90, Dent90+ und Dent100 Stand 01.2018 A 899 Stand 1.2018 Inhalt Informationsblätter zu Versicherungsprodukten Tarif Dent70...
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Umzugsversicherung/ Ausgabe DE D
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Umzugsversicherung/ Ausgabe 11.2016 15583DE 2016-10 D Inhaltsverzeichnis Teil A Umfang des Versicherungsvertrags Teil C Schadenfall A1 Wer ist Versicherungsnehmer?
Handyversicherung Schürch & Zimmerli AG
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Handyversicherung Schürch & Zimmerli AG Ausgabe 10.2016 Inhaltsverzeichnis Umfang des Versicherungsvertrags 4 A1 Versichertes Gerät 4 A2 Versicherte Gefahren 4 A3 Versicherungsnehmer
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Ausgabe August 2015 www.direct-kaution.ch 1/1 1. Wer ist der Versicherer? Versicherer ist die GENERALI (nachfolgend die GENERALI ),
Bestimmungen Jugendversicherung clever
Bestimmungen Jugendversicherung clever J10 Inhalt A Hausrat Seite A0 Zielgruppe 2 A1 Grundsatz 2 A2 Versicherte Sachen 2 A3 Nicht versicherte Sachen 2 A4 Abgrenzung zwischen Gebäude + Fahrhabe 2 A5 Wo
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB); Fassung 2009
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB); Fassung 2009 Inhalt Seite Übersicht...2 Abschnitt A Begriffsbestimmungen... 3 Was ist der Versicherungswert?... 3 Was ist der Neuwert?...
Anpassung AVB Wassersportfahrzeuge an das VVG
Anpassung AVB Wassersportfahrzeuge an das VVG Grundlegende Prinzipien haben sich geändert Kein Verweis mehr auf das VVG, sondern alle Vorschriften wurden inhaltlich dargestellt Darstellung mit Hilfe der
Zurich Mietkautionsbürgschaft Wohnraum
Ausgabe 01.2017 Zurich Mietkautionsbürgschaft Wohnraum Kundeninformation nach VVG und Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Einfach anrufen! Wir sind für Sie da. Help Point 0800 80 80 80 Aus dem Ausland
Widerrufsrecht. Widerrufsfolgen. Aufsichtsbehörde
Schülerkombischutz Sachschadenversicherung (AVB SA-S 2017) Produktinformationsblatt zur Sachschadenversicherung Die Versicherung bietet Aufwendungsersatz aus der Beschädigung und dem Zerstören von dem
Besondere Vertragsbeilage Nr. 109940
Besondere Vertragsbeilage Nr. 109940 (ABG); Fassung 2015 Inhalt Seite Übersicht... 2 Abschnitt A: Begriffsbestimmungen... 3 Was ist der Versicherungswert?... 3 Was ist eine Unterversicherung?... 3 Was
Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement)
Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden (Schätzungsreglement) Vom 7. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2015) Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt, gestützt
Auto-Sorglos-Garantie/
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Auto-Sorglos-Garantie/ Ausgabe 10.2017 15995DE 2017-10 D Inhaltsverzeichnis Teil A Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrags A1 Vertragsabschluss 4 A2 Vertragslaufzeit
Unfallversicherung/ Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Unfallversicherung/ Obligatorische und freiwillige Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG vom 20.3.1981) Ausgabe 01.2017 14666DE 2017-01
Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden (SGlN 79 - VerBAV f.
Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden (SGlN 79 - VerBAV 1979 389 f.) Zur Versicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen
AVB. Directa Gebäudeversicherung (VVG)
AVB (Allgemeine Vertragsbedingungen) Visana Versicherungen AG Gültig ab 2015 Directa Gebäudeversicherung (VVG) Inhaltsverzeichnis Seite 3 4 5 6 6 6 8 9 9 9 10 10 10 1. Gebäude, Stockwerkeigentum 2. Feuer
ASA SVV Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d Assurances Associazione Svizzera d Assicurazioni
Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d Assurances Associazione Svizzera d Assicurazioni ZUSATZBEDINGUNGEN (ZB) FÜR DIE MONTAGEVERSICHERUNG Ausgabe 2010 der unverbindlichen Musterbedingungen
ASA SVV Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d Assurances Associazione Svizzera d Assicurazioni
Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d Assurances Associazione Svizzera d Assicurazioni ALLGEMEINE BEDINGUNGEN (AVB) FÜR DIE MASCHINENKASKOVERSICHERUNG Ausgabe 2010 der unverbindlichen
vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)
Nr. Haftungsgesetz (HG) vom. September 988 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen * Zweck
Hausratversicherung Allgemeine Bedingungen (AVB) Inhaltsverzeichnis Umfang der Versicherung C Verschiedene Bestimmungen B Schadenfall
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Basel Hausratversicherung Allgemeine Bedingungen (AVB) Inhaltsverzeichnis A Umfang der Versicherung C Verschiedene Bestimmungen A A 1 A 1 A 2 A 3 A 4
EGK-Voyage Ihr umfassender Versicherungsschutz für Ferien und Reisen
EGK-Voyage Ihr umfassender Versicherungsschutz für Ferien und Reisen +41 44 283 33 93 www.egk.ch EGK-Voyage: Heilungskosten Unsere Leistungen Ungedeckte Heilungskosten im Ausland zusätzlich zur Grund-
Allgemeine Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende - ABV (PkautV/Gew)
Anlage 3 Allgemeine Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende - ABV (PkautV/Gew) Für die Sicherheitsleistung gemäß 34c der Gewerbeordnung in Verbindung
Verordnung zum Sachversicherungsgesetz *
50. Verordnung zum Sachversicherungsgesetz * Vom. Dezember 98 (Stand. April 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 5 Absatz des Sachversicherungsgesetzes vom. Januar 98 ), beschliesst:
Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung. Volkswirtschaftsdirektion
Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) Volkswirtschaftsdirektion Antrag des Regierungsrates Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates
Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 11. Juli , beschliesst:
Nr. Haftungsgesetz vom. September 988* (Stand. Juli 00) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck
vom 10. September 1976* (Stand 1. Januar 2008)
Nr. 750a Gebäudeversicherungsverordnung vom 0. September 976* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf das Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) vom 9. Juni 976, auf den Antrag
Annullierungskostenversicherung Air Communication Sàrl
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Annullierungskostenversicherung Air Communication Sàrl Version 03.2017 Inhaltsverzeichnis Umfang der Versicherung 4 A1 Versicherte 4 A2 Gültigkeit und Dauer des Versicherungsschutzes
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, erlässt folgendes Gesetz:
Gebäudeversicherungsgesetz Vom 22. März 1973 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, erlässt folgendes Gesetz: I. GEBÄUDEVERSICHERUNG DES KANTONS BASEL-STADT Rechtsstellung
Deckungspaket gehoben für die Leitungswasserversicherung Eigenheim
Gender Hinweis: Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend übernommen, bezieht sich jedoch jedenfalls auf Frauen und Männer in gleicher Weise. In Erweiterung
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
PFERDEVERSICHERUNG AWIGO Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sowie Zusatzbedingungen Heilungskosten-Versicherung www.awigo.ch Allgemeine Versicherungsbedingungen ARTIKEL 1 Versicherte Tiere Die Pferdeversicherungs-Genossenschaft
ASA SVV Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d Assurances Associazione Svizzera d Assicurazioni
Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d Assurances Associazione Svizzera d Assicurazioni ALLGEMEINE BEDINGUNGEN (AVB) FÜR DIE BAUWESENVERSICHERUNG Ausgabe 2010 der unverbindlichen Musterbedingungen
Informationsblätter für Versicherungsprodukte
Informationsblätter für Versicherungsprodukte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Kärntner Landesversicherung auf Gegenseitigkeit Sitz: Klagenfurt, Österreich Produkt: Hier finden Sie nur die
Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung
7. Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 9. Januar 980 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 0. Dezember 979 ), beschliesst:
Allgemeine Versicherungsbedingungen der CondorPrivatschutz Police (CAB 07/13) Inhaltsverzeichnis
Ausgabe Juli 2013 Seite 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen der CondorPrivatschutz Police (CAB 07/13) Inhaltsverzeichnis 1. Vertragsgrundlagen 2 2. Vertragsdauer 2 3. Versicherungsbeitrag und Versicherungsperiode
Gebäudewerte. Referat in drei Teilen Alfred Baumgartner
Gebäudewerte Referat Referat in drei in drei Teilen Teilen Referat in drei Teilen Alfred Alfred Baumgartner Baumgartner Alfred Baumgartner 8. März 2012 werte-immobilien.ch 1 im Allgemeinen Verkehrswert
Gebäudeversicherungsgesetz
Gebäudeversicherungsgesetz Vom. März 197 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, erlässt folgendes Gesetz: i. gebäudeversicherung des kantons basel-stadt Rechtsstellung
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN Für die Zusatzversicherungen gemäss VVG Art. 1 Verhältnis zur Versicherung nach KVG 2 Art. 2 Versicherungsübersicht 2 Art. 3 Versicherte Personen und Leistungen 2 Art.
Allgemeine Versicherungsbedingungen. Helvetia Erdwärmesonden-Versicherung. Ausgabe Dezember 2010
Allgemeine Versicherungsbedingungen Helvetia Erdwärmesonden-Versicherung Ausgabe Dezember 2010 Ganz einfach. Fragen Sie uns. T 08 280 1000 (2 h), www.helvetia.ch Inhaltsverzeichnis A A1 Beginn des Versicherungsschutzes
Allgemeine Bedingungen. Ausgabe Technische Anlagen
Allgemeine Bedingungen Ausgabe 01.01.1989 Technische Anlagen Information für den Versicherungsnehmer 3 A Versicherungsdeckung 6 A1 Versicherte Sachen und Kosten... 6 A2 Versicherte Gefahren und Schaden...
Grundversicherung mit tarifintegrierter Beitragsentlastungskomponente
Grundversicherung mit tarifintegrierter Beitragsentlastungskomponente BEK Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: ARAG Krankenversicherungs-AG Deutschland Produkt: Grundversicherung mit
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Kunstversicherung Artas. Ausgabe August Ihre Schweizer Versicherung.
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Kunstversicherung Artas Ausgabe August 2007 Ihre Schweizer Versicherung. Vorwort Inhaltsübersicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Die in diesem
Besondere Vereinbarung Montageversicherung SUNmaXX (BV 1031)
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Besondere Vereinbarung Montageversicherung SUNmaXX (BV 1031) 1. Vertragsgrundlage 9. Betriebsschäden an der Montageausrüstung 2. Versicherte und nicht versicherte
(PK VGB 2010 Wert 1914)
Klauseln zu den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (PK VGB 2010 Wert 1914) Version 01.01.2013 GDV 0721 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN (AVB) FÜR DIE MONTAGEVERSICHERUNG
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN (AVB) FÜR DIE MONTAGEVERSICHERUNG Ausgabe 2017 der unverbindlichen Musterbedingungen des SVV. Die Gesellschaften können abweichende Bedingungen vereinbaren. A Deckungsumfang... 2
Produktinformationsblatt nach 4 VVG-Informationspflichtenverordnung für eine ARAG Krankenversicherung
Produktinformationsblatt nach 4 VVG-Informationspflichtenverordnung für eine ARAG Krankenversicherung Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene
Informationsblätter für Versicherungsprodukte
Informationsblätter für Versicherungsprodukte Echt-Gratis Kärntner Rohbauversicherung Feuerversicherung Echt-Gratis Rohbau Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Kärntner Landesversicherung auf Gegenseitigkeit
Reise-Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Reise-Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Barmenia Krankenversicherung a. G. Deutschland Reise-Krankenversicherung Mit diesem Informationsblatt erhalten Sie einen Überblick
Feuerwehrversicherungsvertrag
Feuerwehrversicherungsvertrag Als Zusatzvertrag zum Feuerwehrversicherungsvertrag für die Feuerwehrvereinigungen in Hessen und Thüringen, wird zwischen dem Landesfeuerwehrverband Hessen e.v. Kölnische
Bauwesen-, Sach- und Betriebs/Berufshaftpflicht-Versicherung. Kessler & Co AG, Versicherungsbroker, Zürich Hans Rudolf Altorfer und Rüdiger Nickelsen
Bauwesen-, Sach- und Betriebs/Berufshaftpflicht-Versicherung Kessler & Co AG, Versicherungsbroker, Zürich Hans Rudolf Altorfer und Rüdiger Nickelsen 1 Mögliche Versicherungslösungen 1. Deckungsmerkmale
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Mietkautionsversicherung. Ausgabe April 2012
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Mietkautionsversicherung Ausgabe April 2012 Ganz einfach. Fragen Sie uns. T 058 280 1000 (24 h), www.helvetia.ch Inhaltsübersicht A Kundeninformation
Telefon mit Vorwahl (geschäftlich) Telefax Telefon mit Vorwahl (privat)
Bei Schäden mit Beteiligung eines Luftfahrzeugs bitte die Zusätzliche Schadenanzeige bei Schäden im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen beifügen. Euro-Aviation Versicherungs AG, Hochallee 80, 20149 Hamburg
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Haushaltversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Haushaltversicherung Inhaltsverzeichnis A. Gemeinsame Bestimmungen Art. 1 Beginn und Dauer der Versicherung 3 Art. 2 Inhalt des Vertrages 3 Art. 3 Änderung
Allgemeine Bedingungen. Ausgabe Assistance «Home»
Allgemeine Bedingungen Ausgabe 01.01.2016 Assistance «Home» 2 Allgemeine Bedingungen Vaudoise Inhalt Einleitung 4 Einleitung...4 Pflichten bei Inanspruchnahme von der Assistance...4 A Definitionen 5 A1
Schadenformular. Privathaftpflicht. Versicherer. Versicherungsnehmer. Schadenereignis
Schadenformular Privathaftpflicht Bitte füllen Sie das Schadenformular aus und übersenden Sie dieses an den am Ende genannten Kontakt. Sollte der Platz zur Beschreibung des Schadenfalls nicht ausreichen,
Versicherungsvergleiche-1a.de. Merkblatt: Versicherungen richtig kündigen. Ordentliche Kündigung
Merkblatt: Versicherungen richtig kündigen Dieses Merkblatt gibt Ihnen die wichtigsten Informationen. Die Erläuterungen sollen Ihnen ein allgemeiner Ratgeber zum Thema Versicherungen richtig kündigen sein.
BASIS INFO Plus // Standard // Minimum VERSICHERN
SICHERN VERSICHERUNG BASIS INFO Plus // Standard // Minimum VERSICHERN Sichere Sache Erfahrung zahlt sich aus. Seit 1884 bietet die NSV ihren Kunden den bestmöglichen Versicherungsschutz zu kostengünstigen
HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung
0.0 HOTELA Vorsorgestiftung Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung Gültig ab. Juli 009. Revision vom. Januar 0 Rue de la Gare 8, Case postale 5, 80 Montreux, Tél. 0 96 49 49, www.hotela.ch
Richtig versichert eine neutrale Auslegeordnung. Sorgen Sie für den richtigen Schutz für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen!
Richtig versichert eine neutrale Auslegeordnung Sorgen Sie für den richtigen Schutz für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen! Inhaltsverzeichnis Wo liegt die richtige Balance zwischen Kosten und Leistung
Besondere Bedingungen zur Assistanceversicherung
Besondere Bedingungen zur Assistanceversicherung Vertragspartner Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht,
Deutschland fair select
Deutschland fair select 16.2.1 Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie
HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung
Seite HOTELA Vorsorgestiftung Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung Gültig ab. Juli 009. Revision vom. Januar 07 Rue de la Gare 8, Case postale 5, 80 Montreux, Tél. 0 96 49 49, www.hotela.ch
Besondere Vorschriften für die Versicherung von Obst, Beeren, Fruchtholz, Jungbäumen ohne Ertrag und Witterungsschutzsystemen
Schweizerische Hagel-Versicherungs-Gesellschaft, Genossenschaft Seilergraben 61, CH-8001 Zürich info@hagel.ch, www.hagel.ch Besondere Vorschriften für die Versicherung von Obst, Beeren, Fruchtholz, Jungbäumen
Zurich Montageversicherung
Zurich Montageversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 5/2014 Inhaltsverzeichnis Art. Seite Art. Seite Kundeninformation nach VVG 2 Versicherungsumfang Art. 1 Gegenstand der Versicherung
ASA SVV. Abgrenzungs- und Regressabkommen. zwischen. - der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und
ASA SVV Abgrenzungs- und Regressabkommen zwischen - der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und - dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) Abgrenzungs- und Regressabkommen VKF_SVV 1/5
ASA SVV Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d Assurances Associazione Svizzera d Assicurazioni
Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d Assurances Associazione Svizzera d Assicurazioni ALLGEMEINE BEDINGUNGEN (AVB) FÜR DIE EDVA-VERSICHERUNG Ausgabe 2017 der unverbindlichen Musterbedingungen
Gebäudeschätzung Basis für eine einheitliche Gebäudeversicherung
Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen Gebäudeschätzung Basis für eine einheitliche Gebäudeversicherung Sehr geehrte Damen und Herren Die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (GVA)
Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz
Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz vom 18. April 1989 Inhaltsverzeichnis Artikel I. Finanzierungsgrundsätze Beiträge, Gebühren...1 Kosten besonderer Anlagen...2 Festsetzung
ARAG Brillenversicherung simplesurance GmbH Produktinformation-Auszug
ARAG Brillenversicherung simplesurance GmbH Produktinformation-Auszug Stand 07.2014 Produktinformationsblatt ARAG Brillenversicherung 07.2014 nach 4 VVG-Informationspflichtenverordnung Mit den nachfolgenden
Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen
BEDP0029 Versicherungsbedingungen Tarif ST 2002 23.10.2012 Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen Artikel 1 Versicherungsumfang Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. (nachfolgend
Klauseln zu den. Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung. (PK AGlB 2010) Version GDV 0510
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (PK AGlB 2010) Version 01.01.2013 GDV 0510 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)
Ergänzende Versicherungsbedingungen Taggeldversicherung (B, BI, C, CI) nach Versicherungsvertrags-Gesetz (EVB/VVG)
Ergänzende Versicherungsbedingungen Taggeldversicherung (B, BI, C, CI) nach Versicherungsvertrags-Gesetz (EVB/VVG) Ausgabe 1.7.2005 www.egk.ch Ergänzende Versicherungsbedingungen Taggeldversicherung (B,
ASA SVV Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d Assurances Associazione Svizzera d Assicurazioni
Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d Assurances Associazione Svizzera d Assicurazioni ALLGEMEINE BEDINGUNGEN (AVB) FÜR DIE MASCHINENVERSICHERUNG Ausgabe 2010 der unverbindlichen Musterbedingungen
ERFA. GVB Privatversicherungen AG André Ryf technischer Kundenbetreuer
ERFA GVB Privatversicherungen AG André Ryf technischer Kundenbetreuer Allresto Bern 22. September 2016 obligatorische Gebäudeversicherung Bern (GVB) «Gesetzliche Grunddeckung» Welche Anlagen sind bei der
UVG-Versicherung. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 1/2017. Help Point Einfach anrufen! Wir sind für Sie da.
Ausgabe 1/2017 UVG-Versicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Einfach anrufen! Wir sind für Sie da. Help Point 0800 80 80 80 Aus dem Ausland +41 44 628 98 98 Inhaltsverzeichnis Ziffer Seite
Erläuterungen zur Gebäudefeuerund Elementarschadenversicherung
AGV Aargauische Gebäudeversicherung Abteilung Gebäudeversicherung Januar 2013 Erläuterungen zur Gebäudefeuerund Elementarschadenversicherung AGV Aargauische Gebäudeversicherung Bleichemattstrasse 12/14
Feuer-Schadenanzeige zum Vers.-Schein Nr. (Inhalt und Gebäude)
INTER Allgemeine Versicherung AG Direktion Erzbergerstraße 9-15 68165 Mannheim INTER Versicherungsgruppe Postfach 10 16 16 68016 Mannheim Herrn / Frau / Firma Es betreut Sie: GS-/Agenturnummer: Versicherungsnehmer
Reglement über. der. Gemeinde Kienberg
Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren der Gemeinde Kienberg Gültig per 01.01.2019 Gemeinde Kienberg Reglement Grundeigentümerbeiträge und -gebühren - 1 - Inhaltsverzeichnis Seite I. GELTUNGS-
Musterbedingungen des GDV (Stand: ) Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden
Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Was kann zusätzlich zu den Allgemeinen
VERKEHRS- UNFALLVERSICHERUNG. Allgemeine Bedingungen
VERKEHRS- UNFALLVERSICHERUNG Allgemeine Bedingungen Ausgabe 01.06.2010 VERKEHRSUNFALLVERSICHERUNG Allgemeine Bedingungen (AVB) Ausgabe 01.06.2010 Seiten Information für den Versicherungsnehmer 3 Deckungsumfang