Abschnitt C: Ausbildung im Umgang mit dem Pferd und der Pferdekunde. Grundkurs Bodenschule
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- Gerhard Althaus
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1 Abschnitt C: Ausbildung im Umgang mit dem Pferd und der Pferdekunde Die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Ausbildung im Umgang mit dem Pferd und der Pferdekunde werden ergänzt durch Merkblätter. Diese erhalten die Durchführungsbestimmungen mit Lehrgangs- und Prüfungsinhalten der Ausbildungsgänge. Die Merkblätter gelten als Bestandteil der APO. Die Lehrgangsleiter sollten über eine gültige DSB Trainer Lizenz verfügen. CI Grundkurs Bodenschule Aufgabe des Grundkurs ist es dem Teilnehmer grundlegende Kenntnisse im praktischem Umgang mit dem Pferd und der Bodenschule zu vermitteln Zulassung 1. Der Antrag auf Zulassung zum Lehrgang ist vom Bewerber an den Veranstalter gem Abs. 1 zu richten. 2. Voraussetzungen für die Zulassung zum Lehrgang sind geistige und körperliche Mindestreife des Bewerbers Lehrgangsinhalte Der Lehrgang besteht aus 2 Lehrgangsabschnitten. Es werden folgende Inhalte vermittelt: 1. Praktischer Teil: Umgang mit dem Pferd: Ansprechen und Annähern an das Pferd, Führen und Vorführen, Anbinden, Passieren anderer Pferde, Bodenschule, Loslassen des Pferdes in die Weide oder den Paddock, Grundlagen Erste Hilfe, Grundlagen des Longierens Grundtechniken des Verladens, Pferdeverhalten erkennen, vertrauensbildende Maßnahmen durchführen, Pferdepflege einschl. Bandagieren, Ausrüsten des Pferdes einschl. Aufzäumen und Satteln. 2. Theoretischer Teil: a) Pferdeverhalten und Umgang mit dem Pferd einschl. Bewegung Pferdeethologie Pferdephysiologie Haltungssysteme in Verbindung mit Wesen und Verhalten von Pferden
2 2002 Lehrgangsort, Gebühren 1. Der Lehrgang kann von RV und Betrieben mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden (siehe FN-Merkblatt; Lehrgangsdauer ca. 30 LE). Die Durchführung des Lehrgangs muss mindestens durch einen Trainer C erfolgen. 2. Die Gebühren für den Lehrgang sind an den Veranstalter zu entrichten Zertifikat Nach abgeschlossenem Lehrgang händigt der Ausbildungsleiter im Auftrag der FN das Zertifikat Teilnahme am Grundkurs Bodenschule aus. C II Basispass Pferdekunde Aufgabe des Basispasses Pferdekunde ist es, dem Bewerber grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit dem Pferd zu vermitteln. Vor Erwerb der Reitnadel, eines Geländeabzeichens oder eines deutschen Abzeichens muss der Bewerber die Prüfung zum Basispass Pferdekunde bestanden haben Zulassung 1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem Abs. 1 zu richten. 2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind geistige und körperliche Mindestreife des Bewerbers Anforderungen Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag oder an 2 aufeinander folgenden Tagen abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt: 1. Praktischer Teil: Umgang mit dem Pferd: Ansprechen und Annähern an das Pferd, Führen und Vorführen, Anbinden, Passieren anderer Pferde, Loslassen des Pferdes/Ponys in die Weide oder den Paddock, Pferdepflege einschl. Bandagieren, Ausrüsten des Pferdes/Ponys einschl. Aufzäumen und Satteln, Pferdeverhalten erkennen, vertrauensbildende Maßnahmen durchführen, Grundtechniken des Verladens 2. Theoretischer Teil: Der Bewerber ist in jedem der Prüfungsgebiete theoretisch zu prüfen: a) Pferdeverhalten und Umgang mit dem Pferd einschl. Bewegung
3 Entwicklungsgeschichte, Pferdeverhalten und verhaltensgerechter Umgang mit dem Pferd einschl. Bewegungsbedürfnis, Charakterbeurteilung und Verhaltensabweichung Sicherheitsaspekte und Unfallverhütung, einschlägige Bestimmungen des Tierschutzgesetzes Identifizieren und Beurteilen von Pferden/Ponys b) Fütterung und Fütterungstechnik Grundkenntnisse der Anatomie und der Verdauung Futtermittel (und Rationsgestaltung) Fütterungstechnik c) Grundlagen der Pferdegesundheit Pferdepflege, Hufpflege, Ausrüstung Grundkenntnisse von Anatomie und wesentlichen Erkrankungen Kenntnisse über Impfungen, Wurmkuren Erste-Hilfe-Maßnahmen d) Stallräume, Nebenräume und Bewegungsflächen Grundlagen zu den Themen Aufstallungsarten, Stallklima, Stalleinrichtung, Auslauf und Weide 2102 Prüfungsort, Gebühren 1. Die Prüfung kann von RV und Betrieben mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt, Lehrgangsdauer ca. 30 LE.). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C erfolgen. 2. Die Prüfung darf in Verbindung mit einer Prüfung zu anderen Abzeichen im Pferdesport abgehalten werden, nicht jedoch Verbindung mit einer PS/PLS. 3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten Prüfungskommission 1. Bei 10 oder weniger Prüfungsteilnehmern kann die Prüfung von einem Richter abgenommen werden. 2. Bei 11 oder mehr Prüfungsteilnehmern ist die Prüfung von 2 Richtern oder von einem Richter und einem Prüfer Breitensport abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission möglich. 3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit (z.b. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen) geltend gemacht werden kann Prüfungsergebnis Für die Bewertung sind Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit dem Pferd sowie das Grundwissen über das Pferd ausschlaggebend. Das Prüfungsergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden.
4 2105 Wiederholung der Prüfung Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden, wobei alle Teilprüfungen zu wiederholen sind Urkunde, Abzeichen Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission im Auftrag der FN den Basispass Pferdekunde aus.
5 Abschnitt C III: Sachkundenachweis Fachgerechte Pferdehaltung ist Voraussetzung für die Pferdezucht und den Pferdesport. Der Vermittlung und dem Nachweis grundlegender Kenntnisse, welche die unterschiedlichen Einsatzgebiete und Pferdetypen berücksichtigt, dienen die Pferdehalter-Kurse gem. APO. Die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungs-Ordnung für den Sachkundenachweis werden ergänzt durch Merkblätter, die im Einzelnen die Durchführungsbestimmungen mit Lehrgangs- und Prüfungsinhalten enthalten. Die Merkblätter gelten als Bestandteil der APO Zulassung 1. Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungslehrgang und zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter zu richten. 2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind: a) Vollendung des 18. Lebensjahrs b) Teilnahme am Vorbereitungsseminar (30 LE) oder mindestens 3-jährige nebenberufliche Tätigkeit im Umgang und in der Pflege von Pferden. c) möglich sind Wochen-, Wochenabend-, Wochenend- und Tageslehrgänge sowie Mischformen, die eine Gesamtlehrgangszeit von mindestens 30 LE einschl. Prüfung ergeben Anforderungen Die Prüfung findet in folgenden Prüfungsfächern statt: 1. Pferdeverhalten und Umgang mit Pferden einschließlich Bewegung Entwicklungsgeschichte, Pferdeverhalten und verhaltensgerechter Umgang mit Pferden Bewegung von Pferden (z. B. Weide, Longieren, Freispringen, Führanlage) grundsätzliche Kenntnisse im Verladen und für den Transport von Pferden 2. Fütterung und Fütterungstechnik Anatomische und physiologische Grundlagen der Verdauung Grundlagen der Versorgung mit Wasser, Nähr- und Ballaststoffen Futtermittel (inkl. Qualitätsbeurteilung) und Rationsgestaltung Fütterungstechnik und Futterlagerung 3. Ställe, Nebenräume und Bewegungsflächen, Arbeitswirtschaft Aufstallungsarten Stallklima Stalleinrichtung, Nebenräume Auslauf und Weide (inkl. Weidehygiene) Einzäunung 4. Pferdegesundheit und Hygiene Anatomie, Physiologie Erkrankungen (Vorbeugung, Erkennung und erste Hilfe) Pferdepflege, Hufpflege, Ausrüstung 5. Rechtliche Grundlagen, Tierschutz
6 einschlägige tierschutzrechtliche Vorschriften (z. B. Tierschutzgesetz, Verordnungen und Richtlinien) Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten Verbandsnormen für den Tierschutz 6. Betriebsführung, Organisation Grundlagen der Betriebsführung und Umgang mit Kunden Organisation Rechts- und Versicherungsfragen Pferdezucht 2202 Lehrgang- und Prüfungsort, Gebühren 1. Lehrgang und Prüfung erfolgen: bei Fachschulen für Reit- und Fahrausbildung auf Vorschlag des LV an anderen Ausbildungsstätten, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind und die Genehmigung der FN vorliegt 2. Die Gebühren für den Lehrgang und die Prüfung sind an den Veranstalter zu richten Prüfungskommission 1. Die Prüfung ist vor einer von der LK benannten und von der FN bestellten Prüfungskommission abzulegen. 2. Zur Prüfungskommission gehören wenigstens: Beauftragter der FN (Vorsitzender) Beauftragter der LV/LK Pferde erfahrener Amtstierarzt, Fachtierarzt für Pferde, Pferde erfahrener Tierarzt oder Tierschutzvertrauensperson LK/LV 2204 Prüfungsergebnis Die Prüfung findet in Theorie und Praxis statt. Das Prüfungsergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden Rücktritt und Ausschluss 1. Tritt ein Bewerber vor Prüfungsende zurück oder versäumt er den für die Prüfung festgesetzten Zeitpunkt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2. Ein Bewerber kann von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er sich ungebührlich benimmt, eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch begeht. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. 3. Liegen der Prüfungskommission ausreichend Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt vor, so können bereits abgelegte Prüfungsteile anerkannt und die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden.
7 2206 Wiederholung der Prüfung Ein Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Über den Termin und ggf. Anrechnung von Prüfungsteilen entscheidet die Prüfungskommission. Teilprüfungen können nur innerhalb einer Frist von 2 Jahren wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist muss die gesamte Prüfung wiederholt werden Zeugnis und Qualifikation Nach bestandener Prüfung stellt die FN ein Zeugnis aus, das dem Prüfling die Sachkunde nachweist. Sachkundenachweis (Weiterbildungskurs) 2300 Zulassung 1. Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungslehrgang und zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter zu richten. 2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind: a) Vollendung des 18. Lebensjahrs b) Bestandene Prüfung zum Sachkundenachweis c) Teilnahme am Vorbereitungsseminar 30 LE d) Möglich sind Wochen-, Wochenabend-, Wochenend- und Tageslehrgänge sowie Mischformen, die eine Gesamtlehrgangszeit von mindestens 30 LE einschl. Prüfung ergeben Anforderungen Die Prüfung findet entsprechend den Schwerpunktthemen des Sachkundenachweises (Weiterbildungskurs)statt. Diese werden von den jeweiligen Veranstaltern ausgeschrieben und können folgende Themenschwerpunkte beinhalten: - Betriebsführung / Organisation - Rechtliche Grundlagen, Tierschutz - Fütterung und Fütterungstechnik - Haltungssysteme 2302 Lehrgang- und Prüfungsort, Gebühren 1. Lehrgang und Prüfung erfolgen: bei Fachschulen für Reit- und Fahrausbildung
8 auf Vorschlag des LV an anderen Ausbildungsstätten, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind und die Genehmigung der FN vorliegt 2. Die Gebühren für den Lehrgang und die Prüfung sind an den Veranstalter zu richten Prüfungskommission 1. Die Prüfung ist vor einer von der LK benannten und von der FN bestellten Prüfungskommission abzulegen. 2. Zur Prüfungskommission gehören wenigstens: Beauftragter der FN (Vorsitzender) Beauftragter der LV/LK Pferde erfahrener Amtstierarzt, Fachtierarzt für Pferde, Pferde erfahrener Tierarzt oder Tierschutzvertrauensperson LK/LV 2304 Prüfungsergebnis Die Prüfung findet in Theorie und Praxis statt. Das Prüfungsergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden. Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung wird ein Zertifikat ausgestellt Rücktritt und Ausschluss 1. Tritt ein Bewerber vor Prüfungsende zurück oder versäumt er den für die Prüfung festgesetzten Zeitpunkt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2. Ein Bewerber kann von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er sich ungebührlich benimmt, eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch begeht. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. 3. Liegen der Prüfungskommission ausreichend Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt vor, so können bereits abgelegte Prüfungsteile anerkannt und die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden Wiederholung der Prüfung Ein Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Über den Termin und ggf. Anrechnung von Prüfungsteilen entscheidet die Prüfungskommission. Teilprüfungen können nur innerhalb einer Frist von 2 Jahren wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.
9 2307 Zeugnis und Qualifikation Nach bestandener Prüfung stellt die FN ein Zeugnis aus, das dem Prüfling die Weiterbildung in der Sachkunde nachweist.
10 Abschnitt C IV: Ausbildung zum Pferdepfleger 2400 Zulassung 1. Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungslehrgang und zur Prüfung ist vom Bewerber an die FN zu richten. 2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind: 2.1 Vollendung des 19. Lebensjahres 2.2 einwandfreie charakterliche Haltung und Führung, Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses 2.3 Nachweis einer ca. 2-jährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Umgang und mit der Pflege von Pferden in einem Reitbetrieb oder Zuchtbetrieb oder Nachweis einer mindestens 3-jährigen nebenberuflichen Tätigkeit im o.a. Sinne 2.4 Nachweis eines absolvierten Erste-Hilfe-Kurses 2.5 Teilnahme an einem 2-wöchigen Vorbereitungslehrgang 3. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die FN Anforderungen Die Prüfung findet in folgenden Prüfungsfächern statt: 1. Pflege/Fütterung des Pferdes: allgemeine und besondere Pflegearbeiten, Bandagieren, Frisieren, allgemeine und besondere Fütterung, Kenntnisse des Verhaltens und der Lebensweise des Pferdes sowie seiner Ansprüche an die Umwelt, der einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, Kenntnisse der einschlägigen Abschnitte der Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 4 2. Stallarbeiten, -hygiene, -einrichtung: Sauberkeit, Entmistung, Einstreu, Lüftung, Desinfektion, Fütterung und Futterlagerung, Anlage von Ställen, Boxen etc., Instandhaltungs-, Reparaturarbeiten, Anlage und Einrichtung von Futter- und Sattelkammer, Instandhaltung und Pflege von Reitbahn, Reitplatz und Hindernismaterial, Kenntnisse der einschlägigen Abschnitte der Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 4 3. Sattelzugpflege, Sattelung und Zäumung: allgemeine und besondere Wartungsarbeiten am Sattelzeug, Zaumzeug und Geschirr, Turniervorbereitungen, Zusammensetzen und Verpassen von Trensen, Kandaren und Sätteln, Kenntnisse der einschlägigen Abschnitte der Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 1 4. Longieren: Bewegen eines (älteren und/oder jüngeren) Pferdes an der Longe, Ausbinden von Pferden, Kenntnisse der einschlägigen Abschnitte der Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 1 und 6 5. Veterinärkunde: Körperbau, Exterieurkenntnisse, Krankheiten und ihre vorsorgliche Behandlung bis zum Eintreffen des Tierarztes, Anlegen von Verbänden, Kenntnisse der einschlägigen Abschnitte der Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 4 6. Beschlagslehre:
11 Aufbau des Hufes, Beinstellungen, behelfsmäßiges Ausschneiden und Berunden der Hufe sowie Abnehmen und Festziehen von Hufeisen, Kenntnisse der einschlägigen Abschnitte der Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 4 7. Verladen und Transportieren von Pferden 8. Berufsständisches Wissen: Kenntnisse über Arbeitsrecht, Versicherungswesen, Unfallverhütung 2402 Lehrgangs- und Prüfungsort, Gebühren 1. Lehrgang und Prüfung erfolgen: bei Fachschulen für Reit- und Fahrausbildung auf Vorschlag des LV an anderen Ausbildungsstätten, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind und die Genehmigung der FN vorliegt 2. Die Gebühren für den Lehrgang und die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten Prüfungskommission 1. Die Prüfung ist vor einer von der LK benannten und von der FN bestellten Prüfungskommission abzulegen. 2. Zur Prüfungskommission gehören wenigstens: ein Beauftragter der FN als Vorsitzender ein Beauftragter der LK ein Beauftragter des LV 3. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 4. Über die Zulassung von Beobachtern entscheidet die Prüfungskommission im Einvernehmen mit den Bewerbern Prüfungsergebnis 1. Die Leistungen in jedem Prüfungsfach sind nach folgenden Noten zu bewerten: ausgezeichnet = Note 1 sehr gut = Note 1,5 gut = Note 2 voll befriedigend = Note 2,5 befriedigend = Note 3 voll ausreichend = Note 3,5 ausreichend = Note 4 mangelhaft = Note 5 ungenügend = Note 6 2. Bewerber mit mehr als einer Note mangelhaft in den einzelnen Prüfungsfächern oder ungenügend in einem Prüfungsfach haben die Prüfung nicht bestanden.
12 3. Bewerber mit der Note mangelhaft im Prüfungsfach Pflege/Fütterung des Pferdes haben die Prüfung nicht bestanden. 4. Das Prüfungsergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden Rücktritt und Ausschluss 1. Tritt ein Bewerber vor Prüfungsende zurück oder versäumt er den für die Prüfung festgesetzten Zeitpunkt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2. Ein Bewerber kann von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er sich ungebührlich benimmt, eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch begeht. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. 3. Liegen der Prüfungskommission ausreichend Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt vor, so können bereits abgelegte Prüfungsteile anerkannt und die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden Wiederholung der Prüfung Ein Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Über den Termin und ggf. Anrechnung von Prüfungsteilen entscheidet die Prüfungskommission. Teilprüfungen können nur innerhalb einer Frist von 2 Jahren wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist muss die gesamte Prüfung wiederholt werden Zeugnis und Qualifikation Nach bestandener Prüfung stellt die FN ein Zeugnis aus, das zur Führung der Bezeichnung FN-geprüfter Pferdepfleger.
13 Abschnitt C V Fachkräfte in der Physiotherapie Zusatzausbildung und Prüfung von Physiotherapeuten in der Pferdephysiotherapie Zweck Im Rahmen der Ausbildung zum Pferdephysiotherapeuten dient die Prüfung der Sicherstellung der hierfür notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten Zulassung 1. Das Gesuch um Zulassung zum Vorbereitungslehrgang und zur Prüfung ist vom Bewerber an die Deutsche Reiterliche Vereinigung zu richten. 2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind: 2.1. Nachweis der staatlichen Anerkennung als Physiotherapeut oder eines abgeschlossenen Veterinärkundestudiums 2.2. Nachweis einer mindestens 1jährigen Berufstätigkeit 2.3. Nachweis der Absolvierung des FN Grundkurs Bodenschule 3..Voraussetzung zur Teilnahme an der Prüfung: Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (300 LE) zum Pferdephysiotherapeuten einschl. Prüfung. 4. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit der FN und dem ZVK Anforderungen Im Lehrgang werden folgende Fächer unterrichtet: - Anatomie/Physiologie/Exterieur - Krankheitslehre - Einführung in die Physiotherapie bei Pferden - Pallpation am Pferd / Ganganalyse - Befund - Statik des Bewegungsapparates - Funktionelle Anatomie - Biomechanik - Ernährung - Leitungseinschränkung beim Pferd - Hufbeschlag/Hufmechanik - Sattelkunde - Bodenarbeit - Gebisse - Zahnheilkunde - Physikalische Therapie - Reiteranalyse - Praktisches Arbeiten am Pferd - Für jeden Ausbildungsgang relevante Techniken - Behandlungsdemonstration - Berufsspezifische Fragen sowie freie Themen
14 2502 Lehrgangs- und Prüfungsort / Gebühren Alle Lehrgangsorte müssen von der FN und dem ZVK genehmigt werden Prüfungskommission Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einem Vertreter der FN, einem Veterinärmediziner und einer Ausbildungskraft, die vom ZVK anerkannt sein muss Prüfungsergebnis Die Prüfung beinhaltet einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Jeder Teil muss zu 60 % bestanden werden Rücktritt und Ausschluss / Wiederholung Nach Abschluss des Weiterbildungsvertrags kann ein Rücktritt nur laut den Vertragsbedingungen erfolgen. Kann ein Teilnehmer nicht alle Nachweise, die zur Zulassung zur Prüfung notwendig sind erbringen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen. Die Wiederholung der Prüfung kann frühestens nach einem halben Jahr erfolgen. Es müssen alle Prüfungsteile wiederholt werden. Dabei fallen die Prüfungsgebühren noch einmal an. Die Prüfung kann maximal 2 mal wiederholt werden Zeugnis und Qualifikation Nach bestandener Prüfung stellt die FN ein Zeugnis über die Prüfung zum FN Pferdephysiotherapeuten aus. Das Zeugnis zum FN Pferdephysiotherapeuten hat eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren. In dem Gültigkeitszeitraum müssen festgelegte Fortbildungseinheiten nachgewiesen werden.
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