ZUSAMMENFASSUNG DER WESENTLICHEN PUNKTE DES NEUEN VERFAHRENS FÜR UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (UsA)

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1 ZUSAMMENFASSUNG DER WESENTLICHEN PUNKTE DES NEUEN VERFAHRENS FÜR UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (UsA)

2 A) Das neue UsA-Verfahren im Überblick: Es wird ein Minderheitsrecht auf Einsetzung eines UsA (46 Abgeordnete = ¼ der Abg. zum Nationalrat = Einsetzungsminderheit) eingeführt. Rechtsgrundlage: Art. 53 Abs. 1. B-VG, 1 Abs. 2 Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse (VO-UA) Der Untersuchungsgegenstand wird mit ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes erstmals eindeutig definiert. Rechtsgrundlage: Art. 53 Abs. 2 B-VG Neufassung der Pflichten zur Vorlage von Akten und Unterlagen für bzw. zur Beweiserhebung durch alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper. Einschränkungen: Quellenschutz : Akten müssen nicht vorgelegt werden, wenn damit Quellen (= Personen) gefährdet würden, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde. Keine Beeinträchtigung der rechtmäßigen Willensbildung der Bundesregierung oder einzelner Mitglieder: Akten und Unterlagen müssen nicht vorgelegt werden, wenn damit offene Entscheidungsprozesse der BReg gefährdet/beeinträchtigt würden (wie in Deutschland; Begründung erforderlich, Beurteilung im Einzelfall) Rechtsgrundlage: Art. 53 Abs. 3 B-VG, 24, 25 VO-UA Die Vorberatung von Anträgen und die Prüfung der Zulässigkeit von Verlangen auf Einsetzung eines UsA finden im GO-Ausschuss statt, dieser hat auch einen Bericht an das Plenum binnen acht Wochen ab Zuweisung zu erstatten. Er legt die Zusammensetzung des UsA fest, bestellt Verfahrensrichter und Verfahrensanwalt samt deren Stellvertreter und fasst den grundsätzlichen Beweisbeschluss. Stellt der GO- Ausschuss die teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit eines Minderheitsverlangens fest, kann die Einsetzungsminderheit den Beschluss beim VfGH bekämpfen. Die Einsetzungsminderheit kann sich auch an den VfGH wenden, wenn sie den Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses für nicht hinreichend erachtet. Rechtsgrundlage: Art. 138b B-VG, 3 und 24 VO-UA 2

3 Vorsitzender eines UsA ist der Präsident des NR, der sich bei der Vorsitzführung durch den Zweiten bzw. Dritten Präsidenten vertreten lassen und an diese einzelne Aufgaben übertragen kann. Der Vorsitzende vertritt den UsA nach außen und informiert die Öffentlichkeit. Darüber hinaus können von den Präsidenten nominierte Stellvertreter (Abgeordnete, diese dürfen nicht Mitglieder des UsA sein) im Einzelfall den Vorsitz in der Sitzung übernehmen. Rechtsgrundlage: Art. 53 Abs. 5 B-VG, 5 VO-UA Verfahrensrichter: Nimmt an allen Sitzungen des UsA teil, berät den Vorsitzenden in allen Verfahrensfragen und unterstützt diesen im Konsultationsverfahren im BMJ. Er hat u.a. die Belehrung der Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie die Erstbefragung durchzuführen und einen Berichtsentwurf zu erstellen. Rechtsgrundlage: 7, 8, 9 und 12 VO-UA Verfahrensanwalt: Nimmt ebenfalls mit beratender Stimme an den Sitzungen des UsA teil. Er hat Auskunftspersonen vor und während einer Befragung im UsA die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung zu geben. Er hat den Vorsitzenden oder den Verfahrensrichter unverzüglich auf Verletzungen der VO-UA und auf Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte einer Auskunftsperson hinzuweisen. Rechtsgrundlage: 7, 10, 11 und 12 VO-UA Der UsA kann einen Ermittlungsbeauftragten bestellen, der mit der Durchführung bestimmter Aufträge zur Vorbereitung der Beweisaufnahme (wie z.b. Sichtung der Unterlagen oder informelle Befragungen) betraut werden kann. Der Ermittlungsbeauftragte berichtet nur dem UsA in vertraulicher Sitzung. Rechtsgrundlage: 13 und14 VO-UA Die maximale Dauer eines UsA-Verfahrens beträgt grundsätzlich 14 Monate. Eine Verlängerung aufgrund eines Minderheitsverlangens ist beschränkt auf drei Monate; eine nochmalige Verlängerung um drei Monate ist mit Mehrheitsbeschluss möglich. Die Maximaldauer beträgt daher 20 Monate. Rechtsgrundlage: 53 VO-UA 3

4 Sitzungen des UsA: Auf Vorschlag des Vorsitzenden und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter (und unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses) legt der UsA einen Arbeitsplan fest. Nach Möglichkeit sollen mindestens vier Sitzungen des UsA pro Monat stattfinden, er kann auch außerhalb der Tagungen zusammentreten. Rechtsgrundlage: 16 VO-UA Minderheitsrechte im Verfahren (neben Antragslegitimation beim VfGH; Minderheit = ¼ der Mitglieder des UsA): ergänzende Beweisanforderungen im sachlichen Zusammenhang mit Untersuchungsgegenstand (keine Begrenzung), Aufforderung eines informationspflichtigen Organs zur Erfüllung der Verpflichtung zur Aktenvorlage/Beweiserhebung, Ladung von Auskunftspersonen (dieselbe Person kann jedoch max. zweimal aufgrund eines solchen Verlangens geladen werden), Anrufung der parlamentarischen Schiedsstelle bzgl. Entscheidung des Vorsitzenden über die Unzulässigkeit einer Frage an eine Auskunftsperson. Diese Minderheitsrechte bestehen in jedem UsA, unabhängig davon, ob dieser über Minderheitsverlangen oder mit Mehrheitsbeschluss eingesetzt worden ist. Rechtsgrundlage: Art. 138b B-VG, 25 Abs 2, 29 Abs. 1, 41 Abs. 5, 53 Abs. 6 Auskunftspersonen haben weitere Rechte eingeräumt erhalten wie z.b. Beratung mit dem Verfahrensanwalt vor und während der Befragung, Kostenersatz für Vertrauensperson, Stellungnahme-/Einwandmöglichkeit insbesondere in Bezug auf Berichte, Protokolle sowie andere Veröffentlichungen, Schutzbestimmungen nach Medienrecht wie in Gerichtsverfahren, Befragung kann max. 4 Stunden dauern. Neugestaltung der Zwangsmittel: Neuerungen bei den Beugestrafen gegenüber Auskunftspersonen bei Nichtbefolgung einer Ladung (Geldstrafe ihv 500,-- bis 5.000,-- Euro, im Wiederholungsfall ihv 2.000,-- bis ,-- Euro) und ungerechtfertigter Aussageverweigerung (Geldstrafe ihv bis zu 1.000,-- Euro). Die Zuständigkeit für die Verhängung der Beugestrafe sowie die Festlegung des Strafrahmens liegt beim Bundesverwaltungsgericht, ebenso der gerichtliche Rechtsschutz gegen eine zwangsweise Vorführung. Rechtsgrundlage: 36, 45, 55 und 56 VO-UA 4

5 Neugestaltung der Ordnungsmaßnahmen (Abgeordnete): Ordnungsgelder gegenüber Abgeordneten können bei fortgesetzter Verletzung des Informationsordnungsgesetzes durch Offenbarung klassifizierter Informationen vom Vorsitzenden ihv 500,-- bis 1.000,-- Euro festgesetzt werden (samt Einspruchsmöglichkeit, darüber entscheidet GO-Ausschuss). Rechtsgrundlage: 54 VO-UA Gesetzliche Grundlage für diverse Veröffentlichungen wurde geschaffen ( 20 VO-UA). Konsultationsverfahren betreffend Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden wurde geschaffen. Damit soll im Wege einer Vereinbarung eine ausreichende Rücksichtnahme bei der Beweisaufnahme und der Befragung von Auskunftspersonen durch den Untersuchungsausschuss auf die Tätigkeit der Streitverfolgungsbehörden sichergestellt werden. Rechtsgrundlage: 58 VO-UA Neuerungen bei den Immunitätsbestimmungen: Keine berufliche Immunität bei Verleumdung und Verletzung des Bundesgesetzes über die Informationsordnung (siehe Punkt B). Informationssicherheitsbestimmungen, besonderes Bundesgesetz für Nationalrat und Bundesrat; Sonderbestimmungen in der VO-UA: Damit wurde Vorsorge für einen angemessenen Umgang mit klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen sichergestellt; es soll ein einheitliches Regime für Nationalrat und Bundesrat geben. (siehe Punkt C) Streitbeilegungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Bestimmte Beschlüsse, Entscheidungen und Meinungsverschiedenheiten können Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens sein. Der VfGH erkennt über: Beschlüsse des Geschäftsordnungsausschusses, mit denen ein Minderheitsverlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ganz oder teilweise für unzulässig erklärt wird; den hinreichenden Umfang von grundsätzlichen Beweisbeschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses; die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen des UsA betreffend ergänzende Beweisanforderungen; 5

6 Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss, einem Viertel seiner Mitglieder und einem informationspflichtigen Organ über die Verpflichtung, dem UsA bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen; die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen des UsA betreffend die Ladung einer Auskunftsperson; Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden; Streitigkeiten betreffend die Klassifizierung von Informationen. Es wird auch die Möglichkeit einer Individualbeschwerde von Einzelpersonen geben, die sich durch ein Verhalten des UsA, eines Mitgliedes in Ausübung seines Berufes oder eines Funktionärs (Vorsitzender, VA, VR, Ermittlungsbeauftragter bzw. deren Stellvertreter) in Ausübung seines Berufes in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt erachten. In diesen Fällen kann der VfGH eine Rechtsverletzung feststellen. Schadenersatz oder Amtshaftung können in solchen Verfahren nicht geltend gemacht werden. Rechtsgrundlage: Art 138b B-VG, 56c bis 56k VfGG Parlamentarische Schiedsstelle: setzt sich aus den drei Mitgliedern der Volksanwaltschaft zusammen und entscheidet über die Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen einstimmig (siehe oben). Rechtsgrundlage: 41 Abs. 5 und 57 VO-UA 6

7 B) Die begleitenden Maßnahmen im neuen UsA-Verfahren: 1. Strafrecht Um einen effektiven Schutz für nach dem Informationsordnungsgesetz (InfOG) klassifizierte Informationen zu gewährleisten, wurde diesem Gesetz eine Strafbestimmung angeschlossen ( 18 InfOG). Gemäß dieser Bestimmung ist eine Verletzung dieses Bundesgesetzes in Bezug auf die Verwertung oder Offenbarung von als GEHEIM oder STRENG GEHEIM klassifizierten Informationen unter bestimmten Umständen strafbar. Dies gilt nicht nur für Informationen die im USA zugänglich werden, sondern auch für Ausschüsse nach Art. 52a B-VG ( StaPo- Unterausschuss ). Diese Strafbestimmung ersetzt den bisherigen 310 Abs. 2 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses eines Mitglieds oder zur Teilnahme Berechtigten), der damit entfallen kann. 2. Immunität Um den Schutz von geheimen Informationen durch die oben beschriebene Strafbestimmung in Bezug auf Abgeordnete nicht ins Leere laufen zu lassen, wurde die berufliche Immunität entsprechend angepasst. Verletzungen des Informationsordnungsgesetzes sind von der beruflichen Immunität (Schutz der mündlichen oder schriftlichen Äußerungen im Parlament) ausgenommen (Art. 57 Abs. 1 B-VG). Im Fall solcher Verletzungen ist nunmehr gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG vorzugehen. Zivilrechtliche Ansprüche (Schadenersatz) können aus der Verletzung des Informationsordnungsgesetzes allerdings keine abgeleitet werden ( 19 Informationsordnungsgesetz). Gleichzeitig wurde auch die strafrechtliche Verfolgung wegen Verleumdung (d.h. wissentliche falsche Verdächtigung eines anderen wegen einer Straftat und damit Aussetzen einer behördlichen Verfolgung) aus dem Schutz der beruflichen Immunität ausgenommen. Eine solche behördliche Verfolgung ist nunmehr ebenfalls nach dem Regime des Art. 57 Abs. 3 B- VG zu beurteilen. Unverändert bleibt jedoch, dass es nicht zu zivilrechtlichen Ansprüchen (Schadenersatz) wegen Verleumdung durch eine im Beruf gemachte Äußerung eines Mitgliedes des NR kommen kann. 7

8 C) Informationsordnungsgesetz für Nationalrat und Bundesrat: Mit diesem Gesetz soll ein möglichst einheitliches und klares Regelwerk über den Umgang mit (verschiedenen Arten von) dem Parlament zugeleiteten und im Parlament entstandenen klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen geschaffen werden. Für Nationalrat und Bundesrat sollte angesichts einer gemeinsamen Verwaltung und Verteilungsordnung ein einheitliches Schutzniveau geschaffen werden. Grundsatz ist: soweit wie möglich sollen Informationen öffentlich zugänglich sein. Ziel dieses Gesetzes ist es, ein auch im Verhältnis zu anderen öffentlichen Organen einheitliches Schutzniveau sowie Rechtssicherheit zu schaffen. Es soll sowohl für dem Parlament zugeleitete Informationen als auch im Parlament entstandene Informationen gelten und auch EU- und ESM-Verschlusssachen erfassen. Das Informationsordnungsgesetz orientiert sich daher in seinem Inhalt und seiner Struktur an der Geheimschutzordnung des Bundes, an den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften betreffend EU-Verschlusssachen und nach völkerrechtlichen Regelungen erhaltenen Verschlusssachen. Es regelt, wer, unter welchen Umständen zu welchen Informationen Zugang hat und wie die berechtigte Person mit diesen Informationen verfahren darf. Für die Zuordnung von Klassifizierungsstufen durch den Nationalrat oder Bundesrat können folgende Beispiele genannt werden: Stufe Eingeschränkt Vertraulich Geheim Folge der Veröffentlichung Nachteile für Staatsinteressen Schädigung der Staatsinteressen Erhebliche Schädigung der Staatsinteressen Beispiele Beeinträchtigung der Ermittlungstätigkeit von Strafverfolgungsbehörden oder Erleichterung des Begehens von Straftaten Bedrohungsanalysen durch Terrorismus Definitionen kritischer Infrastruktur Behinderung der Ermittlungstätigkeit oder Erleichterung des Begehens schwerer Straftaten Unmittelbare Bedrohung von Menschenleben oder schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder der individuellen Sicherheit oder Freiheit Schwerwiegende Schädigung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherheit von Einsatzpersonal bzw. der andauernden Wirksamkeit sehr wertvoller Sicherheits- oder Intelligence-Operationen 8

9 Streng Geheim Schwere Schädigung der Staatsinteressen Unmittelbarer Verlust zahlreicher Menschenleben Unmittelbare Gefährdung der inneren Stabilität Österreichs oder von Drittstaaten oder internationalen Organisationen Schwere und langfristige Schädigung der österreichischen Wirtschaft Bei bereits klassifizierten Informationen, die dem Parlament zugeleitet werden, kann die/der Präsidentin/Präsident des Nationalrats bzw. des Bundesrates unter bestimmten Umständen diese Informationen nach Beratung in der Präsidialkonferenz umstufen, wobei dem Urheber der Informationen ein Recht zur Stellungnahme und eine Beschwerdemöglichkeit beim VfGH offensteht. 9

10 D) Darstellung des Ablaufs vom Antrag bzw. Verlangen auf Einsetzung eines UsA bis zur Beendigung des UsA 1. Einbringung eines Verlangens oder Antrags auf Einsetzung in einer NR-Sitzung Kurzdebatte darüber möglich Zuweisung an den GO-Ausschuss zur Prüfung der Zulässigkeit des Verlangens bzw. Vorberatung des Antrags 2. GO-Ausschuss nimmt innerhalb von vier Wochen Beratung auf und erstattet innerhalb weiterer vier Wochen Bericht. prüft Zulässigkeit des Verlangens/kann Verlangen nur mit Zustimmung von Vertretern der Einsetzungsminderheit ändern berät den Antrag auf Einsetzung/kann den Antrag in jeder Hinsicht ändern fasst den grundsätzlichen Beweisbeschluss wählt Verfahrensrichter und Verfahrensanwalt samt deren Stellvertreter und setzt Mitgliederzahl fest 3. Nationalrat behandelt den Bericht des GO-Ausschusses zulässiges Verlangen wird wirksam (Feststellung der gänzlichen oder teilweisen Unzulässigkeit kann vor dem VfGH bekämpft werden) im Fall eines Antrags stimmt NR über Einsetzung ab 4. Mit Einsetzung werden alle Beschlüsse des GO-Ausschusses (grundsätzlicher Beweisbeschluss, Wahl Verfahrensrichter und Verfahrensanwalt samt deren Stellvertreter, Zusammensetzung des UsA) wirksam Feststellungen der teilweisen oder gänzlichen Unzulässigkeit eines Einsetzungsverlangens und der grundsätzliche Beweisbeschluss (wenn hinreichender Umfang strittig) können von der Einsetzungsminderheit beim VfGH bekämpft werden Behörden bereiten Akten- und Unterlagenübermittlung auf Grundlage des grundsätzlichen Beweisbeschlusses vor und übermitteln diese an den UsA (Obacht: wenn der grundsätzliche Beweisbeschluss bekämpft wird, bereiten Behörden alles vor, müssen aber erst nach der VfGH-Entscheidung übermitteln) 10

11 5. Untersuchungsausschuss nimmt seine Tätigkeit auf Erstellung des Arbeitsplans Studium der übermittelten Akten und Unterlagen (weitere können mit ergänzenden Beweisanforderungen angefordert werden) Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen 6. Untersuchungsausschuss tagt grundsätzlich für 14 Monate (ca. zwölf Monate Beweisaufnahme, dann Berichtserstellung) wenn ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines Minderheitsverlangens eingesetzt wurde, kann die Einsetzungsminderheit spätestens zwölf Monate nach Einsetzung eine Verlängerung um drei Monate verlangen die Einsetzungsminderheit kann spätestens 15 Monate nach Einsetzung eine weitere Verlängerung um drei Monate beantragen darüber entscheidet die Mehrheit ein Untersuchungsausschuss endet spätestens 20 Monate nach Einsetzung Wichtig: Verfahren vor dem VfGH haben keine Auswirkungen auf die Dauer des Ausschusses. 7. Untersuchungsausschuss hat die Beweisaufnahme so rechtzeitig zu beenden, dass der Bericht erstellt werden kann. der Vorsitzende erstellt aufgrund eines Entwurfs des Verfahrensrichters einen Berichtsentwurf (zwei Wochen ab Abschluss der Beweisaufnahme) jede Fraktion kann einen Fraktionsbericht erstatten (weitere 2 Wochen) Personen, die im Bericht erwähnt werden, bekommen diesen zur Durchsicht und können dazu Stellung nehmen (weitere zwei Wochen) 8. Untersuchungsausschuss erstattet Bericht an den Nationalrat damit endet seine Tätigkeit 11

12 E) Zeitplan für das Inkrafttreten des neuen UsA-Verfahrens Datum UsA-Reformvorhaben Einbringung ( Zuweisungsplenum ) Erste Lesung Daran anschließend: erste Behandlung im GO-Ausschuss Beschluss einer Ausschussbegutachtung Ende der 3-wöchigen Ausschussbegutachtung Behandlung im GO-Ausschuss Lesung Lesung Behandlung der Nicht-GO-Materien im Bundesrat In-Kraft-Treten 12

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