Merkblatt private/persönliche Post
|
|
- Franka Brinkerhoff
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bundeskanzlei BK Programm GEVER Bund Version_1.0 (Stand ) N Merkblatt private/persönliche Post 1 Gegenstand Zweck Geltungsbereich Kennzeichnung und Handhabung privater/persönlicher Post Private Post Persönliche Post Vertrauliche Post Nicht als private/persönliche Post gilt Anwendungsbeispiele zur Identifikation von privater oder persönlicher Post: Öffnen privater/persönlicher Post durch eine Stellvertretung Schlussbestimmungen Gegenstand Zweck Private/persönliche Post geniesst den uneingeschränkten Schutz des sog. Postgeheimnisses. Der Begriff Post ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Dazu zählen Briefe, Drucksachen aller Art, Urkunden, Pakete, Kisten, etc., aber auch elektronische Post. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um externe oder interne Post handelt. Private/persönliche Post ist demzufolge ungeöffnet an die adressierte Person weiterzuleiten. Wird solche Post durch Drittpersonen trotzdem geöffnet, so liegt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor, welche sowohl verwaltungs- (Art. 25 DSG) wie auch strafrechtliche (Art. 179 StGB Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich) Konsequenzen nach sich ziehen kann. 1 Auf den 1. Januar 2012 wird in der gesamten Bundesverwaltung die elektronische Geschäftsverwaltung (GEVER) eingeführt, was zur Folge hat, dass alle extern eingehende, geschäftsrelevante Post zentral erfasst und eingescannt wird. Gerade das Einscannen von privater/persönlicher Post ist besonders persönlichkeitsgefährdend, da dadurch eine systematische widerrechtliche Datenbekanntgabe an Dritte stattfinden kann. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig zu regeln, wie innerhalb der Bundesverwaltung mit extern eingehender privater/persönlicher Post umgegangen wird. Das Merkblatt ist in Zusammenarbeit zwischen dem Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) und dem Programm GEVER Bund (PGB) entstanden und wurde in der Fachgruppe GEVER vernehmlasst. 2 Geltungsbereich Das Merkblatt gibt Hinweise für die Handhabung von physischer bei der Bundesverwaltung eingehender externer Post. Die konkreten Vorgaben sollte jede Dienststelle in einer separaten Weisung oder allenfalls als Anhang zu den Organisationsvorschriften definieren. 1 Näheres vgl. Urteil des Bundesgerichts vom , BGE 114 IV 16, sowie Öffnen privater Post durch den Arbeitgeber, im 5. Tätigkeitsbericht 1997/1998 des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen (EDÖB), S /5
2 Merkblatt Private / Persönliche Post Es umfasst nicht den Umgang mit elektronischer Post ( verkehr) und auch nicht die Handhabung von interner Post. Der Umgang mit elektronischer Post ist separat geregelt; näheres siehe [Verweis angeben]. Ebenso wenig regelt dieses Merkblatt den Umgang mit klassifizierten Informationen. Hiezu verweisen wir auf die Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV; SR ) sowie auf das Merkblatt Informationsnotiz über den Informationsschutz im Bund der Bundeskanzlei. 3 Kennzeichnung und Handhabung privater/persönlicher Post 3.1 Private Post Als private Post gilt eine Sendung, die einem Mitarbeitenden nicht in seiner amtlichen Eigenschaft, sondern als Privatperson zugestellt wird. Private Post kann anhand folgender Merkmale erkannt werden: besondere Vermerke wie "privat, persönlich, eigenhändig"; Art der Sendung (Todesanzeige, adressierte Zeitung oder Zeitschrift); äussere Merkmale (Kleinformate, farbiges Papier, Postkarten); an einen Bediensteten adressierte Militärpost. Privat adressierte Post ist ungeöffnet dem Adressaten auszuhändigen. Bestehen Zweifel über den Charakter der Sendung, so wird sie nicht geöffnet, sondern mit einem Begleitzettel versehen und dem Adressaten ausgehändigt (vgl. Anhang 1). Stellt der Mitarbeitende nach Öffnen der Sendung fest, dass die als privat gekennzeichnete Post geschäftlicher Natur ist, hat er unverzüglich dafür zu sorgen, dass die Dokumente korrekt registriert werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellung privater/persönlicher Post, welche keinem geschäftlichen Zweck dient oder in keinem Zusammenhang mit der Ausübung der amtlichen Tätigkeit steht, sondern für private Zwecke des Mitarbeitenden bestimmt ist, nur in Ausnahmefällen gestattet ist. Falls solche private/persönliche Post nicht entsprechend gekennzeichnet ist, riskieren Mitarbeitende die Öffnung derselben durch Drittpersonen. 3.2 Persönliche Post Persönlich adressierte Post mit Angabe eines Adressaten kann sowohl privater wie geschäftlicher Natur sein. In der Regel ist solche Post an eine bestimmte Person adressiert und darf demzufolge, sofern ein entsprechender Persönlichkeitsvermerk (vgl. unten 3.5) angebracht wurde, nur vom Adressaten geöffnet werden. Hingegen darf persönlich adressierte Post ohne Angabe eines bestimmten Adressaten geöffnet werden. 3.3 Vertrauliche Post Oft ist extern eingehende Post vertraulich adressiert. Der Inhalt solcher Post kann privater wie geschäftlicher Natur sein. Bei Vermerk eines bestimmten Adressaten auf der Sendung, ist vertrauliche Post gleich zu behandeln wie persönliche Post (vgl. oben 3.2), d.h. sie ist dem Adressaten ungeöffnet auszuhändigen und dieser hat dafür zu sorgen, dass allfällige geschäftsrelevanten Dokumente unverzüglich registriert werden. Zu beachten ist, dass vertrauliche Post in Sinne dieses Merkblattes nicht gleich zu setzen ist mit dem Begriff vertrauliche Informationen im Sinne von Art. 6 der Informationsschutzverordnung (ISchV; SR ). Letzterer hat eine andere Funktion und Bedeutung. Vertrauliche Post im hier verstanden Sinn bezieht sich lediglich auf die äussere Kennzeichnung eingehender externer Post. Der Inhalt solcher Post kann wie in der Informationsschutzverordnung in Art. 4 ff. festgelegt interner, vertraulicher oder sogar geheimer Natur sein. 2/5
3 Merkblatt Private / Persönliche Post Um Missverständnissen zu den in der Informationsschutzverordnung verwendeten Begriffen vorzubeugen, sollte wenn immer möglich der Begriff vertrauliche Post vermieden werden. Stattdessen empfehlen wir, den Ausdruck persönliche Post zu verwenden. 3.4 Nicht als private/persönliche Post gilt Nicht als privat oder persönliche Post gelten eingehende Sendungen, welche "zu Handen von oder z.hd." gekennzeichnet sind. Mit einem solchen Vermerk auf einer Briefadresse wird, soweit keine abweichenden Indizien vorliegen, nach der Verkehrsübung nicht zum Ausdruck gebracht, dass allein die genannte Person zum Öffnen des Briefes befugt sein soll. Nach der Meinung des Absenders ist innerhalb des angeschriebenen Departementes/Amtes die genannte Person zur Behandlung des Schreibens zuständig. Im Übrigen gilt jegliche Post ohne Vermerk von privat, persönlich oder vertraulich sowie Post, wo auch sonst nicht aufgrund anderer äusserer Merkmale (vgl. oben 3.1 private Post) auf den persönlichen/privaten Charakter der Sendung geschlossen werden kann, als normale Geschäftspost, die von Drittpersonen geöffnet werden darf. 3.5 Anwendungsbeispiele zur Identifikation von privater oder persönlicher Post: Privat Persönlich Hans Muster Amt XY Mustergasse Bern Hans Muster c/o 2 Amt XY Mustergasse Bern Die Anschrift "Herr X, Amt Y", lässt somit erst dann auf den privater oder persönlichen Inhalt schliessen, wenn dies durch einen Zusatz (persönlich, privat, c/o, usw.) zum Ausdruck gebracht wird. Das blosse Voranstellen des Namens genügt nicht, um zu zeigen, dass die Sendung einem Mitarbeitenden als Privatperson zugestellt wird. 4 Öffnen privater/persönlicher Post durch eine Stellvertretung Ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten darf private/persönliche Post von Drittpersonen nicht geöffnet werden. Bei längeren Abwesenheiten des betreffenden Adressaten (Ferien, Geschäftsreisen, Krankheit, etc.) kann dies dazu führen, dass solche Post nicht geöffnet wird. Dabei kann es vorkommen, dass der Inhalt solcher Sendungen dringender Natur ist und einer sofortigen Bearbeitung bedürfte. Indem dies nicht geschieht, werden allenfalls wichtige Fristen verpasst, was unter Umständen schwerwiegende rechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann. Um einen reibungslosen und zuverlässigen Geschäftsverkehr zu garantieren, haben Mitarbeitende dafür zu sorgen, dass bei längeren vorhersehbaren wie auch unvorhersehbaren Abwesenheiten die Handhabung von privater/persönlicher Post durch eine Stellvertretung gewährleistet ist. Dies kann dadurch geschehen, dass eine Vertrauensperson oder der/die Vorgesetzte (schriftlich) ermächtigt werden, solche Post zu öffnen (vgl. Anhang 2). Details dazu sind in den entsprechenden Organisationsvorschriften des Amtes zu definieren. 5 Schlussbestimmungen Dieses Merkblatt gilt ab 1. Januar Das Bundesgericht hat im Urteil 114 IV 16 (Erwägung 1) entschieden, dass der Vermerk c/o eher auf persönlich adressierte Post schliessen lässt als z.hd. 3/5
4 Merkblatt Private / Persönliche Post Anhang 1 Muster Begleitzettel für ungeöffnete private/persönliche Post Geht an: Name Vorname Abteilung/Departement. Telefonnummer Aufgrund der Adressierung konnte die beigelegte Postsendung nicht zweifelsfrei als geschäftliche Post identifiziert werden. Da es sich bei der Postsendung allenfalls um private/persönliche Post handeln könnte, leiten wir Ihnen diese Sendung ungeöffnet weiter. Sollten Sie feststellen, dass es sich beim Inhalt der Sendung um geschäftsrelevante Dokumente handelt, weisen wir Sie an, dafür besorgt zu sein, dass diese Dokumente unverzüglich korrekt registriert werden. Vielen Dank. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an: (Tel.Nr., Name/Vorname). Name Vorname Abteilung/Departement Telefonnummer Datum/Uhrzeit [Bemerkung: Evtl. könnte der Begleitzettel mit einer Empfangsquittung ergänzt werden. Das hängt jedoch davon ab, ob man Gewähr haben will, dass die betreffende Person die Postsendung erhalten hat. Unter Umständen verursacht dies aber zu viel Aufwand.] 4/5
5 Bundeskanzlei BK Programm GEVER Bund Muster Vollmachterteilung zum Öffnen privater/persönlicher Post Ich ermächtige hiermit, die folgende(n) Person(en) Name Vorname Abteilung/Departement Telefonnummer während meiner (Ferien-)Abwesenheit von bis private und/oder persönliche an mich adressierte Post zu öffnen und falls solche Post geschäftsrelevante Dokumente enthält letztere entsprechend korrekt zu registrieren und an die verantwortliche(n) Person(en) weiterzuleiten. Ort, Datum Name/Vorname Unterschrift
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom 18. Juni 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11b Absatz 2, 21a Absatz 1 und 34 Absatz 1
MehrVerordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV) 1 172.021.2 vom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel
MehrGeheimhaltungsverpflichtung
Geheimhaltungsverpflichtung zwischen Meta-Sys AG Stauffacherstrasse 96 8004 Zürich (im folgenden "Beauftragter" genannt) und FIRMA Adresse Ort (im folgenden "Auftraggeber" genannt) betreffend Verarbeitung
MehrVerordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (Übermittlungsverordnung Verwaltungsverfahren, ÜbVV) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11b
MehrVerordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV) 1 172.021.2 vom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel
MehrP041 - Schutzbedarfsanalyse
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB IKT -Sicherheit Version 4.1 P041 - Schutzbedarfsanalyse vom 19. Dezember 2013 (Stand 1. Februar 2018) Das ISB erlässt gestützt
MehrA281 Dokument-Management
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB A281 Dokument-Management Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Standard Ausgabedatum: 2016-11-01 Version: 2.0 Status:
Mehr1 Schutzbedarfsanalyse... 2
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB IKT -Sicherheit Version 4.0 Schutzbedarfsanalyse vom 19. Dezember 2013 (Stand 1. März 2017) Das ISB erlässt gestützt auf Ziffer
MehrMerkblatt Unterschriftenprüfung kantonaler Referenden und Volksinitiativen
Staatskanzlei Rechtsdienst Merkblatt Unterschriftenprüfung kantonaler Referenden und Volksinitiativen 1. Eingang der Unterschriftenliste bei der Gemeinde / Eingangsvermerk Die Prüfung der Stimmberechtigung
MehrR008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung IKT-Vorgabe Klassifizierung: Verbindlichkeit; Erlass (Typ):
MehrMerkblatt mit Informationen und Empfehlungen zum Umgang mit Abstimmungs- und Wahlunterlagen in Heimen
Kanton Zug Direktion des Innern Direktion des Innern, Postfach 146, 6301 Zug T direkt 041 728 39 23 naemi.bucher@zg.ch Zug, 20. März 2017 buae DI DIS 52548,03 Merkblatt mit Informationen und Empfehlungen
MehrVerordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11b Absatz 2, 21a Absatz 1 und 34 Absatz 1 bis des Bundesgesetzes
MehrVerordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV) 1 172.021.2 vom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel
MehrDATENSCHUTZERKLÄRUNG. Therapiepunkt GmbH. Name und Kontakt des Verantwortlichen gemäß Artikel 4 Abs. 7 DSGVO. Bernstrasse Jegenstorf
DATENSCHUTZERKLÄRUNG Therapiepunkt GmbH Name und Kontakt des Verantwortlichen gemäß Artikel 4 Abs. 7 DSGVO Firma: Anschrift: Therapiepunkt GmbH Bernstrasse 5 3303 Jegenstorf Telefon: +41 31 761 18 18 E-Mail:
MehrFAQ zur Versandplattform
FAQ zur Versandplattform Laupenstrasse 27 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00 Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Inhaltsverzeichnis 1 Was ist die Versandplattform der FINMA?... 3 2 Welche Vorteile bietet
Mehrvom 16. Dezember 2008
172.023.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2008 Nr. 349 ausgegeben am 19. Dezember 2008 Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellverordnung; ZustV)
MehrVerordnung über die elektronische Geschäftsverwaltung in der Bundesverwaltung
Verordnung über die elektronische Geschäftsverwaltung in der Bundesverwaltung (GEVER-Verordnung) vom 30. November 2012 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57h Absatz 3 des Regierungs- und
MehrMerkblatt Datenschutz. Umgang mit dienstlichen E-Mails
Datenschutz Umgang mit dienstlichen E-Mails Inhaltsverzeichnis 1. Zweck... 3 2. Einleitung... 3 2.1. Geltungsbereich... 3 3. Grundsätze... 3 3.1. Zugriff durch Vorgesetzte auf E-Mail... 4 4. Datenschutzkonformes
Mehr1 Schutzbedarfsanalyse Angaben zum Schutzobjekt Schutzbedarfsanalyse Teil Schutzbedarfsanalyse Teil 2...
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB IKT -Sicherheit Version 3.0 Schutzbedarfsanalyse vom 19. Dezember 2013 (Stand 1. Januar 2016) Das ISB erlässt gestützt auf
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 36 Revision DSG (http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2015/2015-04-010.html)
MehrÜberwachung am Arbeitsplatz Big Brother hat ein Auge auf die Angestellten
Big Brother hat ein Auge auf die Angestellten Informatikrecht Inhalt 2 Überwachung am Arbeitsplatz Gesetzliche Grundlagen Wirtschaftsbeispiel Bilder Titelseite: http://www.beobachter.ch/justiz-behoerde/gesetze-recht/artikel/kontrolle_was-duerfen-die-chefs/
Mehr(Name der Fremdkraft) 1. Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 5 BDSG
Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das Fernmeldegeheimnis gemäß 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von Externen (Name
MehrGeltung des Öffentlichkeitsprinzips im Beschaffungsrecht Sieht
Mai 2016 VergabeNews Nr. 13 Geltung des Öffentlichkeitsprinzips im Beschaffungsrecht Sieht das Beschaffungsrecht eine spezialgesetzliche Ausnahme vom Transparenzgebot gemäss Öffentlichkeitsgesetz vor?
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 36 Revision DSG (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/datenschutzstaerkung.htm
Mehr1 Gegenstand und Zweck
5.7 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) vom 3.03.03 (Stand 0.0.03) Der Regierungsrat
Mehrerweiterte Führungszeugnis
7 Einsichtnahme 2016 20. April in das erweiterte Führungszeugnis Im drkserver können Sie die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis eines Mitgliedes dokumentieren. Nicht aber das erweiterte Führungszeugnis
MehrR008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB R008 Adressierung des World Wide Web (WWW) in der Bundesverwaltung Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Architekturvorgabe
MehrNamensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB
Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Gemeindeamt Abteilung Zivilstandswesen Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB Merkblatt für minderjährige Schweizer Staatsangehörige Vater und Mutter nicht
MehrIGRM-Anlass. Scanning bei PUBLICA
IGRM-Anlass Scanning bei PUBLICA Agenda 1. PUBLICA stellt sich vor 2. Scanning PUBLICA (Historie) 3. Eckdaten Scanningcenter 4. Posteingangsprozess 5. Organisatorische Vorkehrungen 6. Echtheit der Unterlagen
MehrHinweise zum Umgang mit s Feuerwehr Ellrich
Hinweise zum Umgang mit E-Mails Feuerwehr Ellrich Hinweise zum Umgang mit E-Mails Feuerwehr Ellrich Inhaltsverzeichnis 1 Zweck und Einordnung 1. 1.1 Veröffentlichung der E-Mail-Postfächer 2. 1.2 Dienstliche
MehrVerordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) 1 272.1 vom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Januar 2017) Der
MehrVorangestellter Titel Vorname Nachname Nachgestellter Titel. 3,49 /Monat G.) SEPA-Lastschrift-Mandat
Nutzungsvertrag abgeschlossen zwischen Energie AG Oberösterreich Telekom GmbH, FN 282568t, Postfach 298, Böhmerwaldstraße 3, A - 4021 Linz Kunde wirbt Kunde Vertriebscode/Kundennummer: und A.) Kunde Vorangestellter
MehrVerordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten
Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND) vom 16. August 2017 (Stand am 1. September 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 79 Absatz 4, 80
MehrWEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS
WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS Zweck Artikel 1 In Anlehnung an das kantonale Gesetz über die Information der Öffentlichkeit,
MehrBetreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung. Merkblatt
D R. C H R I S T O P H D Ö B E R E I N E R N O T A R 84137 Vilsbiburg, Stadtplatz 32/I Telefon (08741) 94948-0 Telefax (08741) 3577 notar@notariat-doebereiner.de Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
MehrVerordnung Entwurf über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
Verordnung Entwurf über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel
MehrSchutz der Schülerdaten
Schutz der Schülerdaten Stand: 30.08.2017 ÜBERSICHT 1. Allgemeines... 1 2. Weitergabe von personenbezogenen Daten... 2 2.1 Empfänger, die nachweisen können, dass sie eine besondere Berechtigung zur Verarbeitung
MehrVerordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die
MehrBundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrAlim2000 Elektronische Dossierführung
Alim2000 Elektronische Dossierführung Wozu eine Elektronische Dossierführung? Die Bewirtschaftung von Alimentenfällen bringt umfangreiche Korrespondenz und zahlreiche Dokumente mit sich. Diese werden heute
MehrVerordnung über die Aktenführung
40. Verordnung über die Aktenführung Vom 7. Dezember 00 (Stand. Januar 08) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 4 des Gesetzes vom 8. September 07 ) über die Organisation des Regierungsrats
MehrDatenschutz im Blick. Die EU-Datenschutz- Grundverordnung rückt näher und viele Gesetze werden angepasst
Datenschutz im Blick Newsletter für den Datenschutz im Gesundheitswesen Ausgabe Januar 2017 Seite 1 www.aok-verlag.info/ds-im-blick INHALT SEITE 1 Die EU-Datenschutz-Grundverordnung rückt näher und viele
MehrGeschäftsverwaltung beim Bund
Geschäftsverwaltung beim Bund - Rechtliche Vorgaben - Wozu GEVER-Standards? - Umsetzung von GEVER-Funktionalitäten GEVER-Workshop I Warum werden Akten gebildet? Aus rechtlichen Gründen (Vorgang muss belegt
MehrBonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa
An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,
MehrMitarbeiter/-innen wirksam vor Gewalt schu tzen
Muster-Betriebsvereinbarung entsprechend 97 ArbVG Abs1 Mitarbeiter/-innen wirksam vor Gewalt schu tzen Abgeschlossen zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung der Firma.. Ort und Datum 1 Präambel Der Betriebsrat
MehrMUSTERSICHERUNGSPLAN für UN Anwendung für Isolierstationen
MUSTERSICHERUNGSPLAN für UN 2814 Maßnahmen zur Sicherung / Vermeidung von Risiken Gemäß Unterabschnitt 1.10.3.2 ADR / RID Anwendung für Isolierstationen Dieser Sicherungsplan ist gegen Einsicht und Zugriff
MehrBekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit)
Vordrucke zur Durchführung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit in der Fassung vom 8. November 2005
MehrBekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit)
Vordrucke zur Durchführung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit in der Fassung vom 8. November 2005
MehrBekanntgabe der Wählerinnenliste ( 7 Abs. 3 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit)
Vordrucke zur Durchführung der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit in der Fassung vom 8. November 2005
MehrDas Replikrecht im Zivilprozess
Das Replikrecht im Zivilprozess PD Dr. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Reetz Sohm Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis: 1. Das Replikrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs 2.
MehrTELL IT US: Richtlinie zur Meldung von Hinweisen auf Fehlverhalten
TELL IT US: Richtlinie zur Meldung von Hinweisen auf Fehlverhalten Von der Geschäftleitung der PRIVERA AG genehmigt am 30.06.2015, in Kraft getreten am 03.08.2015 Die Richtlinie zur Meldung von Hinweisen
MehrA290 Geschäftsverwaltung (GEVER)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB A290 Geschäftsverwaltung (GEVER) Klassifizierung: Typ: Nicht klassifiziert IKT-Standard Ausgabedatum: 2016-11-01 Version:
MehrVerordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung
Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung vom 25. November 1998 (Stand am 9. Februar 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
MehrZiel ist es, Dokumente zwischen Anwendungen verschiedener Behörden bzw. Organisationen gesichert und automatisiert auszutauschen.
Leitfaden für Behörden zur Einrichtung eines Postfaches gem. 33 ZustellG für elektronische Zustellungen und Zusendungen im Auftrag von Privaten (Stand März 2016) 1. ALLGEMEINES... 1 2. NUTZEN FÜR DIE VERWALTUNG...
MehrI. Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts im Falle eines Kaufvertrags über die Lieferung einer oder mehrerer Waren in einer Sendung
I. Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts im Falle eines Kaufvertrags über die Lieferung einer oder mehrerer Waren in einer Sendung Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen
MehrDas Secure -System der S-Förde Sparkasse
Das Secure E-Mail-System der S-Förde Sparkasse Die Absicherung Ihrer E-Mails von und an die Förde Sparkasse Weitere Informationen finden Sie in unserer Internetfiliale: Informationen zu Secure E-Mail 1
MehrVisa-Information Usbekistan
Visa-Information Usbekistan Visa, Einreise und Aufenthalt Aufenthalt ohne Visum Nicht möglich Aufenthalt mit Visum bei Einreise Nicht möglich (Visa on arrival) Aufenthalt mit Visum Für den Aufenthalt wird
MehrAuskunftsbegehren gemäß DSGVO Art 15 - V1.0
Inhalt 1. Versionsstand dieses Dokuments... 1 1.1 V1.0 Stammfassung... 1 2. Hinweise zu diesem Muster... 1 3. Musterbrief... 1 1. VERSIONSSTAND DIESES DOKUMENTS 1.1 V1.0 Stammfassung Redaktionsschluss
MehrWeisung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz im Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten
EDA 00-6-0 Weisung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz im Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten vom. September 0 gestützt auf das Bundespersonalgesetz (BPG) vom. März 000 die
MehrKorruptionsprävention und Whistleblowing
Korruptionsprävention und Whistleblowing 1 Hinschauen statt Wegschauen Korruption in der Bundesverwaltung? In der Schweiz ist die Korruptionsrate im öffentlichen Sektor niedrig oder gering. Das ist aber
MehrOrdnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)
Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und
MehrAuskunftsbegehren gemäß DSGVO Art 15 - V1.0
Inhalt 1. Versionsstand dieses Dokuments... 1 1.1 V1.0 Stammfassung... 1 2. Hinweise zu diesem Muster... 1 3. Musterbrief... 2 1. VERSIONSSTAND DIESES DOKUMENTS 1.1 V1.0 Stammfassung Redaktionsschluss
MehrKantonsrat St.Gallen
Kantonsrat St.Gallen 32.14.01 Nachtrag zum Bericht 2014 der Staatswirtschaftlichen Kommission zur Staatsverwaltung (Tätigkeitsbericht der Fachstelle für Datenschutz des Kantons St.Gallen über das Jahr
MehrDas Handbuch zur PK Rück- und Umbau 3.11
Kanton Zürich Baudirektion AWEL, Sektion Abfallwirtschaft Das Handbuch zur PK Rück- und Umbau 3.11 Umsetzungskonzept Teil 2 Ausbildung PK Rück- und Umbau A. Leumann, AWEL, Sektion Abfallwirtschaft 1 Inhalt
MehrVorsorgeauftrag / Patientenverfügung
Stand 1. Januar 2013 THOMAS BIENZ TREUHAND AG Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Thomas Bienz Treuhand AG Kauffmannweg 14 Postfach 2264 CH-6002 Luzern Tel. 041 226 31 11 Fax 041 226 31 19 www.thomas-bienz.ch
MehrEmpfehlung. gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung. zum Schlichtungsantrag von
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Bern, den 3. April 2012 Empfehlung gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung zum Schlichtungsantrag
MehrB+A Info Mai 2017 Inhaltsverzeichnis
B+A Info Mai 2017 Inhaltsverzeichnis Erreichbarkeit und Arbeiten ausserhalb der Arbeitszeiten mit mobilen Geräten... 2 Überhöhte Zahlungsbefehle sind strafbar... 2 Poststempel ist entscheidend... 3 Missbräuchliche
MehrReglement über die Ombudsstelle, die Whistleblowing-Meldestelle und die Datenschutz-Aufsichtsstelle der Stadt Bern (Ombudsreglement; OSR)
.07 Version der Aufsichtskommission vom 8. August 07.07 [Datum Beschluss Stadtrat] Reglement über die Ombudsstelle, die Whistleblowing-Meldestelle und die Datenschutz-Aufsichtsstelle der Stadt Bern (Ombudsreglement;
MehrRICHTLINIE DES RATES 96/93/EG
RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag
MehrAnti-Korruptionsrichtlinie
Anti-Korruptionsrichtlinie für mags Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe AöR 1. EINLEITUNG 1.1 Ausgangssituation Für den Umgang mit den Geschäftspartnern und Vertretern der öffentlichen
MehrNamensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB
Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Gemeindeamt Abteilung Zivilstandswesen Namensänderungen Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB Merkblatt für minderjährige Schweizer Staatsangehörige Vater
Mehr(Ihr Vorname), Frau/Mann aus der Familie (Ihr Familienname) Mensch und Natürliche Person entspr. 1 des BGB Straße: Stadt:
(Ihr Vorname), Frau/Mann aus der Familie (Ihr Familienname) Mensch und Natürliche Person entspr. 1 des BGB Straße: Stadt: Datum... An (Name des Richters/Gerichtsvollziehers/Hauptverantwortlichen einer
MehrKlage betreffend Arbeitsstreitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO
des Zivilkreisgerichts Klage betreffend Arbeitsstreitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO Klagende Partei Name oder Firma Vorname E-Mail Übersetzer/-in erforderlich? Ja Nein Sprache
MehrVerordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer
Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 2001 2004 (Wahlverordnung) vom 3. Mai 2000 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
MehrKanton Zug Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug. Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom. März 00 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 84 ZGB und Art. 5 des Schlusstitels ZGB ) sowie 5
MehrEINFÜHRUNGSKAPITEL. Artikel 1. Ergänzender Charakter
L 179/72 VERORDNUNG (EU) Nr. 673/2014 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. Juni 2014 über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung (EZB/2014/26) R EZB-RAT gestützt
MehrAnhang 1: Merkblatt zur Zitierweise in der Diplomarbeit DAS Paralegal FHNW
Anhang 1: Merkblatt zur Zitierweise in der Diplomarbeit DAS Paralegal FHNW Das vorliegende Merkblatt ergänzt das Merkblatt Diplomarbeit DAS Paralegal FHNW und soll als Hilfestellung für die korrekte Zitierweise
MehrVerordnung über die Beglaubigung von Unterschriften
Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften vom 0.0.006 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.006) 6. Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 7. November 005 über die Beglaubigung
MehrVerordnung des Informatikrats des Bundes über die Standardisierung von Informatikprodukten in der Bundesverwaltung (Standardisierungsverordnung)
Verordnung des Informatikrats des Bundes über die Standardisierung von Informatikprodukten in der Bundesverwaltung (Standardisierungsverordnung) vom 25. März 2002 Der Informatikrat des Bundes (IRB), gestützt
MehrReglement zur Benutzung von Informatikmitteln und zur Überwachung des Vollzugs
GEMEINDE BIRRWIL KANTON AARGAU Reglement zur Benutzung von Informatikmitteln und zur Überwachung des Vollzugs Inhaltsverzeichnis Seite Geltungsbereich Funktionsbezeichnungen Zweck Persönliche Verantwortung
MehrISR Verordnung über die Benutzung der Geschäftsverwaltung (GEVER-Verordnung; GEVER-V) vom in Kraft ab:
ISR 55.4 Verordnung über die Benutzung der Geschäftsverwaltung (GEVER-Verordnung; GEVER-V) vom 9..08 in Kraft ab: 0.0.09 55.4 9. Dezember 08 Verordnung über die Benutzung der Geschäftsverwaltung Der Gemeinderat
MehrBundesministerium für Wirtschaft und Energie
4 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Matthias Machnig Staatssekretär Herrn Prof. Dr. Norbert Lammert, MdB Präsident des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin НАusАwscНRIFТ Sсhагnhоrststга6e
MehrDATENSCHUTZHINWEISE nach DS-GVO
DATENSCHUTZHINWEISE nach DS-GVO Mit diesem Hinweis möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Nibelungen-Wohnbau-GmbH sowie über die Ihnen nach der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung
MehrBundeskanzlei BK GEVER Bund. Zielsetzung der Präsentation
Bundeskanzlei BK GEVER Bund GEVER Bund 26. Juni 2014 Zielsetzung der Präsentation Sie erhalten Einblicke in die Arbeiten des Programms GEVER Bund der Jahre 2008-2012 sowie die Arbeiten der Nachfolgeorganisation
MehrVerhaltenskodex. 28. August 2018
Verhaltenskodex 28. August 2018 Inhalt 1 Grundsätze der Zusammenarbeit 1 2 Integres und gesetzeskonformes Handeln und Verhalten 1 Einhaltung von Gesetzen 1 Bestechung und Korruption 1 Wettbewerbs- und
MehrEmpfehlung. gemäss. Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember zum Schlichtungsantrag von
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Bern, den 27. November 2006 Empfehlung gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember
MehrE-Government als Herausforderung für das Staats- und Verwaltungsrecht
E-Government als Herausforderung für das Staats- und Verwaltungsrecht egov-lunch vom 16. Februar 2017 im Hotel Bern, Bern Prof. Dr. Andreas Glaser 16.02.2017 Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 1 Übersicht
MehrVerordnung über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum
Verordnung über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum (MAkkV) vom 30. November 2012 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrVerschlüsseln und Unterschreiben von Mails in IBM notes Version 9
Verschlüsseln und Unterschreiben von Mails in IBM notes Version 9 Warum Mails verschlüsseln? Die Vertraulichkeit ist der wichtigste Grund, Mails zu verschlüsseln. Besonders wenn Empfangende nicht der Universität
MehrGebührenpflichtige Dokumente
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Kreisschreiben EAZW Überweisung der Vergütungen
MehrArvato Systems Signer Guide für DocuSign
Arvato Systems Gütersloh, Juni 2017 Inhaltsverzeichnis 1 Benutzerleitfaden zur Unterzeichnung mit DocuSign... 3 2 E-Mail-Benachrichtigung empfangen... 3 3 Dokument prüfen und signieren... 5 4 Weitere Optionen...
Mehr1 Gegenstand und Zweck
5.7 Verordnung über die Klassifizierung, die Veröffentlichung und die Archivierung von Dokumenten zu Regierungsratsgeschäften (Klassifizierungsverordnung, KRGV) vom 3.03.03 (Stand 0.0.09) Der Regierungsrat
MehrEinwohnergemeinde Neuheim
Einwohnergemeinde Neuheim Verordnung über die Benutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln von Lehrpersonen im Arbeitsverhältnis der Gemeinde Neuheim (E-Mail und Abruf von Webseiten) vom 07. November
MehrEmpfehlung. gemäss. Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung. zum Schlichtungsantrag von. X (Antragsteller) gegen
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Bern, den 26. März 2010 Empfehlung gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung zum Schlichtungsantrag
MehrDiese Verordnung regelt die Beglaubigung der Unterschriften von Behörden und Amtspersonen von Kanton und Gemeinden.
5.0 Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften (BegV) vom 3.0.996 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 50 Buchstabe b des Gesetzes vom 0. Juni 995 über die Organisation
Mehr