03/2013. Sonderticker. Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm tritt am in Kraft
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- Carsten Bach
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1 Newsletter Seite 1 von 6 Sonderticker Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm tritt am in Kraft Seit dem liegen sämtliche Gremienbeschlüsse der Verhandlungspartner des Ergänzungstarifvertrages Erlösbeteiligung Kinofilm vor. Dieser wurde über drei Jahre hin zwischen der Produzentenallianz, der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und dem Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler (BFFS) verhandelt. Verhandlungsführer auf Seiten der Produzentenallianz war der Autor dieses Sondertickers. Ziele des Tarifvertrages Ziel des Ergänzungstarifvertrages ist es, für den Bereich Kinofilm eine möglichst weitgehende Rechtssicherheit für alle Produktionsunternehmen im Hinblick auf die seit dem Jahr 2002 im Urhebergesetz verankerten Ansprüche auf angemessene Vergütung ( 32 UrhG) und Bestsellervergütung/Fairnessausgleich ( 32 a UrhG) zu gewinnen. Hierzu bestimmt der Ergänzungstarifvertrag, dass eine angemessene Vergütung dann anzunehmen ist, wenn der berechtigte Urheber oder ausübende Künstler (Schauspieler) eine Grundvergütung mindestens in Höhe einer Tarifvergütung oder einer branchenüblich angemessenen Grundvergütung und zusätzlich eine Beteiligungsvergütung nach den Regelungen des Tarifvertrages erhält. Eine besondere Herausforderung der Verhandlungen stellte es dar, dass bei komplexen Werken wie einem Film- oder Fernsehwerk eine größere Zahl von Berechtigten in Betracht kommt. Für Kinofilme, für die die jetzt getroffene Regelung gilt, kommen u.a. der Regisseur, der Kameramann, der Filmeditor, die Szenen- und Kostümbildner, die Tonmeister und eine große Zahl von Schauspielern in Betracht. Den richtigen Anteil eines jeden dieser Kreativen zu bestimmen, erscheint kaum möglich. Deshalb war es aus Produzentensicht Ziel der Verhandlungen, die Einigung über die Verteilung durch die Kreativen selbst vornehmen zu lassen und hier nicht als Schiedsrichter tätig werden zu müssen. Dies wird im Ergänzungstarifvertrag dadurch erreicht, dass ab Erreichen definierter Beteiligungsschwellen für alle Berechtigten zusammen pauschale Beteiligungszahlungen aus den weiteren Erlösen vorgesehen sind, deren Zuordnung zu den einzelnen Berechtigten dann eine von ver.di und BFFS zu gründende Verteilstelle vornimmt. Anwendungsbereich des Tarifvertrages Der Ergänzungstarifvertrag findet nur auf Kinoproduktionen Anwendung. Allerdings steht zu erwarten, dass sich Verhandlungen zu Fernsehproduktionen anschließen werden. In den persönlichen Anwendungsbereich fallen Produktionsunternehmen mit Sitz in Deutschland. Für ausländische Produzenten und ausländische Co-Produzenten gilt er nicht. Auch inländische Co-Produzenten, die nicht Vertragspartner der Kreativen werden, haften nicht unmittelbar. Tarifgebundene Co-Produzenten sollen sich jedoch bemühen, ihre inländischen Co- Produzenten zu veranlassen, ihrerseits die Anwendung des Ergänzungstarifvertrages anzuerkennen. Auf der Seite der Kreativen fallen unter den Ergänzungstarifvertrag alle Urheber und ausübenden
2 Film & TV-Ticker Newsletter Seite 2 von 6 Künstler, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses eingesetzt werden und denen Ansprüche nach 32 und 32 a UrhG zustehen können (= die Berechtigten ). Ausgenommen und durch die Beteiligungszahlungen nicht abgegolten sind Drehbuchautoren, die Autoren zugrunde liegender Werke, sonstige vorbestehende Gewerke, die nicht unter den Manteltarifvertrag fallen sowie Komponisten und Musiker, die nicht Teil der Spielhandlung sind. Ebenfalls ausgenommen sind ausländische Filmschaffende, es sei denn, sie sind Mitglied von ver.di oder des BFFS: Weitere Voraussetzung für eine unmittelbare Geltung des Ergänzungstarifvertrages ist, dass der Kreative tarifgebunden ist. Das ist der Fall, wenn er Mitglied von ver.di oder des BFFS ist. Darüber hinaus kann eine Anwendung des Ergänzungstarifvertrages aber auch einzelvertraglich vereinbart werden. Eine entsprechende Formulierung findet sich in dem Praxistipp am Ende dieses Film & TV Tickers. Maßgeblich sind Erlöse des Produzenten Die Ansprüche nach dem Ergänzungstarifvertrag bemessen sich ausschließlich nach den Erträgen, die der Produzent als Vertragspartner der berechtigten Kreativen erzielt. Auswertungserlöse, die auf nachgelagerten Stufen anfallen, sind nur insoweit relevant, als sie zu weiteren Zahlungen an den Produzenten führen. Etwaige Bestselleransprüche gegen nachgelagerte Verwerter (z.b. TV-Sender als Lizenznehmer) werden vom Ergänzungstarifvertrag nicht geregelt. Allerdings findet sich im Ergänzungstarifvertrag in einer Fußnote ein Hinweis, dass solche Ansprüche bei branchenüblicher Abrechnungsverpflichtung der Lizenznehmer gegenüber dem Produzenten wohl nicht gegeben sein werden. Die Beteiligungsschwellen Der Ergänzungstarifvertrag differenziert die Höhe der zu zahlenden Beteiligungsvergütung nach dem Stand des Recoupments der jeweiligen Produktion. Hierfür werden drei Beteiligungsschwellen festgelegt: Die Beteiligungsschwelle 1 ist erreicht, wenn die von dem Produzenten erzielten Erlöse, die von ihm in die Finanzierung des Films investierten Eigenmittel i.s.d. 34 FFG und alle unbedingt rückzahlbaren Darlehen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kinofilm stehen, übersteigen.. Ab dieser Beteiligungsschwelle beträgt die Beteiligung 7,5 % aller weiteren von ihm bis zum Erreichen der Beteiligungsschwelle 2 erzielten Erlöse. Diese Beteiligungsschwelle 2 ist erreicht, wenn weitere Erlöse in Höhe aller bedingt rückzahlbaren Fördermittel (Projektfilmförderung und/oder Förderdarlehen) erzielt wurden. Sind keine Förderdarlehen für die Produktion in Anspruch genommen worden, so ist die Beteiligungsschwelle 2 erreicht, wenn weitere 10 % der Herstellungskosten des Films bzw. des Finanzierungsanteils des Produzenten zurückgedeckt sind. Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Beteiligung 12,5 % der weiteren Erlöse. Schließlich wird die Beteiligungsschwelle 3 erreicht, wenn weitere Erlöse in Höhe von 20 % der Herstellungskosten/des Finanzierungsanteils des Produzenten erzielt wurden. Die Beteiligung erhöht sich von da an auf 15 %.
3 Film & TV-Ticker Newsletter Seite 3 von 6 Beteiligungsrelevante Erlöse Erlöse des Filmherstellers (= vertragsschliessender Produzent) sind grundsätzlich alle von ihm aus der Verwertung des Kinofilms in allen Medien erzielten Erlöse, z.b. aus der Kino-, Video-, VoD- und TV- Verwertung sowie aus dem Weltvertrieb (abzgl. MwSt. und etwaiger Quellensteuern). Grundsätzlich sind auch alle Nebenrechtserlöse hinzuzurechnen. Ausgenommen hiervon sind gem. Ziff. 7.5 des Ergänzungstarifvertrages nur Erlöse aus solchen Nebenrechtsverwertungen, bei denen keine oder praktisch keine Leistungen der Berechtigten enthalten sind (z.b. Vergabe von Wiederverfilmungsrechten). Von Vertriebsfirmen geltend gemachte Vertriebsprovisionen und -kosten können in den nach dem FFG und den hierzu ergangenen Richtlinien vorgegebenen Grenzen von den Brutto-Erlösen in Abzug gebracht werden. Umgekehrt kann der Filmhersteller dann, wenn er den Film im Eigenvertrieb verwertet, die hierfür nach der Projektfilm- und Referenzfilmrichtlinie des FFG zugelassenen Provisionen geltend machen. Nicht beteiligungspflichtig sind Ausschüttungen, die der Produzent von den Filmverwertungsgesellschaften erhält, da diese nur sein Leistungsschutzrecht und nicht auch sonstige Kreativleistungen abgelten. Ebenfalls ausgenommen sind Filmpreise, die dem Film zuerkannt werden, Referenzmittel, die der Film generiert, und alle Verwertungserlöse, die Teil des Finanzierungsplans sind. Abgezogen werden können auch Zahlungen auf Beteiligungsansprüche an Co- Produzenten, Rückführungen von unbedingt rückzahlbaren (Bank-)Darlehen und hierauf anfallende Zinsen sowie die Anteile, die an Privat-Investoren auszuzahlen sind. Nach Erreichen der Beteiligungsschwelle 1 können auch Rückzahlungsverpflichtungen, die gegenüber Förderern bestehen (in der Regel auf 50 % begrenzt) in Abzug gebracht werden, wenn und soweit die Förderer nicht den Vorrang der Erlösbeteiligungsansprüche anerkennen. Dies ist bislang nicht der Fall. Zulässige Abzugspositionen Vom Filmhersteller geleistete übertarifliche Zahlungen mindern diesen Beteiligungsanspruch nicht. Im Einzelvertrag vereinbarte Gewinn- und Erfolgsbeteiligungen (z.b. Escalator-Regelungen) können jedoch bei der Zahlung der Erlösbeteiligung abgesetzt werden. Allerdings ist dies nur insoweit möglich, als die individuell vereinbarte Erfolgsbeteiligung den Anteil des jeweiligen Berechtigten an der nach dem Ergänzungstarifvertrag berechneten Erlösbeteiligung übersteigt. Beträgt also z.b. eine einzelvertraglich vereinbarte Netto- Gewinnbeteiligung eines Regisseurs 5 % und entfiele nach dem Verteilungsschlüssel des Ergänzungstarifvertrags auf die Regie nur ein Anteil in Höhe von 1/3 von 7,5 % (= 2,5 %), so könnten nur 2,5 % aus der individuell vereinbarten Erfolgsbeteiligung von der Erlösbeteiligung nach dem Ergänzungstarifvertrag abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind auch Ausschüttungen, die die Berechtigten von ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften erhalten.
4 Film & TV-Ticker Newsletter Seite 4 von 6 Da der Tarifvertrag nur für inländische Filmurheber und ausübende Künstler gilt, ist die Erlösbeteiligung weiter um die Anteile ausländischer Mitwirkender zu kürzen, soweit diese die Anwendbarkeit des Ergänzungstarifvertrages nicht in ihren Verträgen vereinbart haben. Zu kürzen ist der Beteiligungsanspruch auch um die Anteile, die auf solche Mitwirkende entfallen, die der Anwendbarkeit des Ergänzungstarifvertrages widersprochen haben. Abwicklung der Zahlungen Die Zahlung der so ermittelten Erlösbeteiligung erfolgt in Form einer einzigen Zahlung für alle unter den Ergänzungstarifvertrag fallenden Berechtigten an eine von ver.di und dem BFFS beauftragte Verteilstelle. An diese sind von dem Filmhersteller auch alle die Informationen zu übermitteln, die für eine Abrechnung und die Verteilung der geleisteten Zahlung erforderlich sind. Die Auszahlung durch die Verteilstelle an die Berechtigten darf in der Folge nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Berechtigte Mitglied von ver.di oder des BFFS ist. Ebenso wie die Zahlung erfolgt auch die Abrechnung des Filmherstellers gegenüber der Verteilstelle. Diese Abrechnung hat jährlich bis zum für das vorausgehende Kalenderjahr zu erfolgen und ist erstmals zum Ende des Kalenderjahres geschuldet, in dem der Kinostart des Films erfolgt. Auch die Prüfung der Abrechnung ist durch die Verteilstelle vorzunehmen, die über die Ergebnisse der Prüfung und die ihr erteilten Informationen Stillschweigen zu wahren hat. Das Prüfungsrecht entfällt bis zum Erreichen der Beteiligungsschwelle 2, wenn eine öffentliche Fördereinrichtung die Erlösabrechnung des Produzenten geprüft hat. Da die Filmhersteller nicht in die Verlegenheit gebracht werden sollten, über die Wertigkeit der Beiträge der verschiedenen Berechtigten urteilen zu müssen, erfolgt die Aufstellung der internen Verteilungsregeln durch ver.di und den BFFS. Das Ergebnis dieser internen Verteilungsdiskussion liegt noch nicht vor. Soweit es sich als nicht unangemessen darstellt, wird es jedoch von der Produzentenallianz akzeptiert werden. Die Berechtigten müssen ihre Ansprüche gegenüber der Verteilstelle innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Jahr der Zahlung durch den Filmhersteller geltend machen. Tun sie dies nicht, so kann der Filmhersteller im Laufe eines weiteren Jahres von der Verteilstelle die von Berechtigten dort nicht abgeforderten Beträge abzüglich einer Handling Fee von 15 % zugunsten der Verteilstelle zurückfordern, sofern der Rückzahlungsbetrag insgesamt 375,00 übersteigt.. Geltungsdauer Der Ergänzungstarifvertrag tritt am in Kraft. Seine Regelungen gelten dann für alle Kinoproduktionen, deren erster Drehtag drei Monate nach dem Inkrafttreten stattfindet. Er ist erstmalig kündbar zum Verhältnis zu anderen kollektiven Regelungen Der Bundesverband der Kameraleute hat für die von ihm vertretenen Kameramänner und -frauen mit einer Mitgliedsfirma der Produzentenallianz im Wege eines Schlichtungsverfahrens eine Gemeinsame Vergütungsregel vereinbart. Diese sieht eine
5 Film & TV-Ticker Newsletter Seite 5 von 6 Beteiligung von Kameraleuten in Höhe gewisser Prozentsätze (0,85 % bzw. 1,6 %) ab Erreichen von dort anders definierten Beteiligungsschwellen vor. Vor kurzem hat auch der Bundesverband Regie die Produzentenallianz aufgefordert, Verhandlungen über Gemeinsame Vergütungsregeln zu führen. Es stellt sich somit die Frage, in welchem Verhältnis der Ergänzungstarifvertrag zu entsprechenden Gemeinsamen Vergütungsregeln steht. Wie ausgeführt, kommt der Ergänzungstarifvertrag unmittelbar zur Anwendung, wenn ein Kameramann, ein Regisseur oder sonstige Kreative, für die der Ergänzungstarifvertrag Anwendung findet, tarifgebunden sind. Für diese scheiden schon nach der gesetzlichen Regelung zusätzliche Beteiligungsansprüche nach anderen Vergütungsregelungen aus. Dies gilt nach Auffassung des Verfassers dieses Berichtes aber auch für sonstige Berechtigte, die die Anwendbarkeit des Ergänzungstarifvertrages im Einzelvertrag vereinbaren. Bewertung Eine individuelle Bezugnahme auf den Ergänzungstarifvertrag sollte den Berechtigten auch deshalb nicht schwer fallen, da der Ergänzungstarifvertrag z.b. gegenüber der Schlichtungsvereinbarung mit den Kameraleuten auch wesentliche Vorteile (z.b. bei der Berechnung der Beteiligungsschwellen wie auch bei den Regelungen zur Geltendmachung des Anspruchs) aufweist. So beseitigt etwa der Ergänzungstarifvertrag durch die Einschaltung der Verteilstelle das immer wieder behauptete Dilemma, dass es sich Kreative nicht leisten könnten, entsprechende Ansprüche auf Erfolgsbeteiligung geltend zu machen. Aus Produzentensicht hat eine möglichst einheitliche Anwendung des Ergänzungstarifvertrages den Vorteil, dass der Filmhersteller nicht mit einer Vielzahl unterschiedlicher Abrechnungsschemata und diversen Einzelansprüchen konfrontiert ist. Praxistipp: Um die Anwendung des Tarifvertrages einzelvertraglich zu vereinbaren, könnte etwas wie folgt formuliert werden: Die Parteien vereinbaren eine Vergütung etwaiger Beteiligungsansprüche des Vertragspartners [das ist der jeweilige Berechtigte] nach 32 und 32a UrhG nach den Regelungen des zwischen der Produzentenallianz, Ver.di und dem BFFS geschlossenen Ergänzungstarifvertrages Erlösbeteiligung Kinofilm vom Der Vertragspartner stimmt hiermit ausdrücklich einer Übermittlung aller für eine Abrechnung der entsprechenden Erlösbeteiligungsansprüche erforderlichen personenbezogenen Daten des Vertragspartners (s. Ziff des Ergänzungstarifvertrages) durch den Filmhersteller an die dafür im Ergänzungstarifvertrag vorgesehenen Stellen und einer Verarbeitung dieser Daten durch die Verteilstelle sowie einer Weitergabe der Daten durch die Verteilstelle an die für den Vertragspartner zuständige Verwertungsgesellschaft (z.b. GVL, VG Bild-Kunst, etc.) zu. Mathias Schwarz Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Mediator
6 Film & TV-Ticker Newsletter Seite 6 von 6 In eigener Sache Am Mittwoch, den , findet in der Carlton Bar (Wittelsbacherplatz 1) ab 8:30 Uhr der jährliche SKW Filmfestbrunch statt. Anmeldungen können noch an filmfest@skwschwarz.de erfolgen. *** Hamburg Ferdinandstraße 3 T +49 (0) F +49 (0) Um den Film- & TV-Ticker abzubestellen, senden Sie uns bitte eine E- Mail oder informieren Ihren Ansprechpartner in der Kanzlei. Gerne informieren wir Sie auch über unsere anderen Ticker und Newsletter. Gesetzliche Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt/-anwältin der BRD Zuständige Rechtsanwaltskammer: Rechtsanwaltskammern Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.m., Hamburg und München Die berufsrechtlichen Regelungen sind unter in der Rubrik Berufsrecht, Informationspflichten gem. 5 TMG abrufbar. SKW Schwarz 2013 Aus dem Fachbereich Medien & Entertainment werden die Anwälte Dr. Konstantin Wegner, Norbert Klingner, Dr. Andreas Peschel-Mehner und Prof. Dr. Mathias Schwarz vom Handelsblatt/BestLawyers im aktuellen Anwaltslisting als besonders zu empfehlende Anwälte aufgeführt. Practice Group Film&TV Hanna Bickel LL.M. Dr. Ulrich Fuchs Dr. Christoph Haesner Dr. Gerd Hansen Florian Hensel Dr. Johann Heyde Norbert Klingner Dr. Karolin Nelles LL.M. Elisabeth Noltenius Dr. Andreas Peschel-Mehner Dr. Ulrich Reber Prof. Dr. Mathias Schwarz Dr. Anne Zoll Impressum SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft, AG München PR 884 Vertretungsberechtigter: Prof. Dr. Mathias Schwarz Redaktionell Verantwortlicher: Dr. Johann Heyde j.heyde@skwschwarz.de Standorte: Berlin Frankfurt/Main Neues Kranzler Eck/Kurfürstendamm 21 Mörfelder Landstraße 117 T +49 (0) T +49 (0) F +49 (0) F +49 (0) Düsseldorf München Steinstraße 1/Kö Wittelsbacherplatz 1 T +49 (0) T +49 (0) F +49 (0) F +49 (0)
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