1 Allgemeine Bestimmungen
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- Innozenz Voss
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1 6. Dekret etreffend die Verfhrenskosten und die Verwltungsgeühren der Gerichtsehörden und der Sttsnwltschft (Verfhrenskostendekret, VKD) vom (Stnd ) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf die Artikel, 68 und 9 des Einführungsgesetzes vom. Juni 009 zur Zivilprozessordnung, zur Strfprozessordnung und zur Jugendstrfprozessordnung (EG ZJS) ), Artikel 7 Astz 5 des Gesetzes vom. Ferur 0 üer den Kindes- und Erwchsenenschutz (KESG) ), die Artikel 68 und 75 des Gesetzes vom 6. März 00 üer die Steuerung von Finnzen und Leistungen (FLG) 3) und Artikel 59 Astz des Gesetzes vom 3. Oktoer 965 üer die Enteignung 4), uf Antrg des Regierungsrtes, * eschliesst: Allgemeine Bestimmungen Art. Grundstz Die Gerichtsehörden und die Sttsnwltschft erheen für ihre Tätigkeit und die dmit verundenen Knzleireiten die in diesem Dekret festgesetzten Verfhrenskosten und Verwltungsgeühren, sofern weder ds kntonle Recht noch ds Bundesrecht noch interkntonle oder interntionle Verträge etws nderes vorsehen. Art. Verfhrenskosten Die Verfhrenskosten setzen sich zusmmen us den Geühren und den Auslgen. Die Geühren werden in Form von Puschlen für den gesmten im jeweiligen Verfhren nfllenden Aufwnd erhoen. ) BSG 7. ) BSG ) BSG ) BSG 7.0 * Änderungstellen m Schluss des Erlsses 0-55
2 6. Art. 3 Verwltungsgeühren Für esondere dministrtive Dienstleistungen werden die in diesem Dekret vorgesehenen Verwltungsgeühren erhoen. Art. 4 Txpunktsystem Die Verfhrenskosten und Verwltungsgeühren werden grundsätzlich nch Txpunkten festgesetzt. Der Wert des Txpunktes eträgt einen Frnken. Der Regierungsrt knn zum Ausgleich der Teuerungsentwicklung für jene Trifeträge, die nicht n einen Streitwert gekoppelt sind, einen nderen Wert des Txpunktes festlegen. 3 Der Betrg in Frnken erechnet sich durch Multipliktion der Anzhl Txpunkte mit dem Wert des Txpunktes. Art. 5 Bemessungsgrundsätze. Regelfll Wo ds Dekret einen Rhmen festlegt, emessen sich die Verfhrenskosten und Verwltungsgeühren nch dem gesmten Zeit- und Areitsufwnd, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Art. 6. Erhöhung In esonders umfngreichen und zeitruenden Geschäften, ei querultorischer Prozessführung sowie in Geschäften mit sehr hohem Streitwert knn eine Geühr is zum doppelten Betrg des Höchstnstzes erhoen werden. In Verfhren mit mehreren Beteiligten können die Höchstnsätze üerschritten werden. Die Geühr drf er für die einzelne Person ds Doppelte der ordentlichen Höchstgeühr nicht üerschreiten. Art Reduktion und Verzicht Wird ein Verfhren gegenstndslos oder durch Vergleich, Rückzug, Astnd oder Nichteintreten erledigt, so knn die Mindestgeühr unterschritten werden. In Geschäften mit esonders geringem Aufwnd knn die Geühr is uf die Hälfte der Mindestgeühr hergesetzt werden. 3 Soweit es ds üergeordnete Recht zulässt, knn ei esonderen Umständen uf die Erheung der Geühr gnz verzichtet werden.
3 3 6. Art. 8 Nchträgliche schriftliche Begründung Bei Entscheiden, die nicht von Amtes wegen schriftlich zu egründen sind, setzt die Behörde gesondert fest: eine Geühr, in der ds nchträgliche Afssen der schriftlichen Begründung eingeschlossen ist, und eine reduzierte Geühr, die erhoen wird, wenn keine schriftliche Begründung erfolgt. Art. 9 Erheung und Bezug Die Verfhrenskosten werden durch die jeweils in der Sche zuständige Gerichtsehörde oder Sttsnwltschft erhoen. Der Bezug uf dem Wege der Schuldetreiung erfolgt durch die Stsstelle für Ressourcen der Justizleitung. Ds Oergericht und ds Verwltungsgericht können mit der Finnzdirektion vereinren, dss diese Aufge durch deren zuständige Stelle erfüllt wird. Art. 0 Erlss und Stundung Die uferlegten Verfhrenskosten können von der jeweils zuständigen Gerichtsehörde oder Sttsnwltschft gnz oder teilweise erlssen oder gestundet werden, sofern die Bezhlung für die Pflichtigen eine unzumutre Härte drstellt oder die Uneinringlichkeit feststeht oder nzunehmen ist. Der Rechtsschutz gegen Entscheide üer ein Erlss- oder Stundungsgesuch richtet sich nch den llgemeinen Bestimmungen der in der Sche nwendren Prozessordnung. Verwltungsgeühren Art. Administrtive Dienstleistungen Für dministrtive Dienstleistungen der Gerichtsehörden und der Sttsnwltschft können erhoen werden c d für Aschriften, Auszüge und dergleichen für jede gnze oder ngefngene Seite (Normlformt A4): 5 is 0 Txpunkte für Schwrz-Weiss-Fotokopien pro Seite: 0,4 is Txpunkte für Frfotokopien pro Seite: 0,8 is 3 Txpunkte für esondere Schreien und Bescheinigungen (einschliesslich Rechtskrftescheinigungen): 0 is 0 Txpunkte
4 6. 4 e für Auskunftserteilung und Herusge von Akten n Versicherungsgesellschften: 0 is 00 Txpunkte Art. Mhnwesen Für Mhnungen eim Inksso der Verfhrens- Txpunkte kosten und Verwltungsgeühren können erhoen werden: 0 is 50 Txpunkte. Art. 3 Einsicht in geschlossene Verfhren Für Beschlüsse, Verfügungen oder Entscheide Txpunkte üer Gesuche um Einsicht in Akten von rechtskräftig geschlossenen Verfhren können ei esonderem Aufwnd erhoen werden: 0 is 500 Txpunkte. Die Erheung von Geühren für die Einsichtnhme in eigene Dten richtet sich nch dem Dtenschutzgesetz vom 9. Ferur 986 (KDSG) ). 3 Geühren in Strfschen 3. Ausnhmen von der Kostenpflicht Art. 4 In den folgenden Strfschen werden keine Geühren erhoen: erstinstnzliche Entscheide, mit denen einem Antrg nch Artikel 36 Astz 3 des Schweizerischen Strfgesetzuchs vom. Dezemer 937 (StGB) ) stttgegeen wird, Entscheide üer ntionle Rechtshilfegesuche und die Durchführung von ntionlen Rechtshilfemssnhmen. Für den Entscheid üer ein Gesuch der Privtklägerschft um unentgeltliche Rechtspflege werden nur Kosten erhoen, wenn ds Verfhren ös- oder mutwillig ngestrengt worden ist. 3. Vorverfhren Art. 5 Untersuchung durch eine regionle Sttsnwltschft Für die Durchführung einer Untersuchung durch die regionle Sttsnwltschft, eingeschlossen ds Verfhren vor dem regionlen Zwngsmssnhmengericht und ds Gerichtsstndsverfhren, werden erhoen: 00 is 5'000 Txpunkte. ) BSG 5.04 ) SR 3.0
5 5 6. Art. 6 Untersuchung durch eine kntonle Sttsnwltschft Für die Durchführung einer Untersuchung durch die kntonle Sttsnwltschft, eingeschlossen ds Verfhren vor dem kntonlen Zwngsmssnhmengericht und ds Gerichtsstndsverfhren, werden erhoen: 500 is 33'000 Txpunkte. Art. 7 Mitwirkung von Revisorinnen oder Revisoren In Untersuchungen, in denen Revisorinnen oder Revisoren einer kntonlen Sttsnwltschft mitwirken, werden höchstens erhoen: 50'000 Txpunkte. Art. 8 Bundesgerichtsrkeit Für Entscheide eines Zwngsmssnhmengerichts im Fll von Bundesgerichtsrkeit werden erhoen: 00 is 5'000 Txpunkte. 3.3 Strfefehlsverfhren und weitere Entscheide der Sttsnwltschft Art. 9 Strfefehlsverfhren Im Strfefehlsverfhren werden zuzüglich llfälliger Geühren für die Untersuchung erhoen: 50 is 500 Txpunkte. Wird ufgrund einer Einsprche ein Beweisverfhren durchgeführt, so werden höchstens erhoen: 3'000 Txpunkte. Art. 0 Weitere Entscheide der Sttsnwltschft Für Entscheide, welche die Sttsnwltschft nchträglich oder in einem selstständigen Verfhren trifft, werden erhoen: 50 is '500 Txpunkte. 3.4 Aufwnd der Sttsnwltschft im Gerichtsverfhren Art. Für ds Führen der Anklge vor der ersten oder oeren Instnz werden erhoen ei persönlicher Teilnhme der Sttsnwltschft n der Verhndlung pro Hltg: 300 is '000 Txpunkte. ei schriftlicher Antrgstellung: 00 is '000 Txpunkte.
6 Verfhren vor den Regionlgerichten und dem Wirtschftsstrfgericht Art. Ordentlicher Trif Bei Erledigung durch Endentscheid in der Huptsche eträgt die Geühr in Fällen des Regionlgerichts in Eineresetzung: 50 is 5'000 Txpunkte in Fällen des Regionlgerichts in Dreieresetzung: 500 is 5'000 Txpunkte c in Fällen des Regionlgerichts in Fünferesetzung: '000 is 0'000 Txpunkte d in Fällen des Wirtschftsstrfgerichts in Eineresetzung: '000 is 5'000 Txpunkte e in Fällen des Wirtschftsstrfgerichts in Dreieresetzung: 3'000 is 30'000 Txpunkte Art. 3 Unterschreitung der Mindestgeühr Die Mindestgeühr nch Artikel knn unterschritten werden c d ei Erledigung der Huptsche durch instnzschliessenden Vor- oder Zwischenentscheid, ei Durchführung eines gekürzten Verfhrens nch den Artikeln 358 is 36 der Schweizerischen Strfprozessordnung vom 5. Oktoer 007 (StPO) ), ei selstständigen nchträglichen Entscheiden (Art. 363 is 365 StPO), ei Entscheiden, die im selstständigen Mssnhmeverfhren getroffen wurden (Art. 37 is 378 StPO). 3.6 Berufungs- und Revisionsverfhren Art. 4 Entscheide im Berufungsverfhren Für Entscheide im Berufungsverfhren werden erhoen wenn ls Vorinstnz ds Einzelgericht entschieden ht: 00 is 5'000 Txpunkte wenn ls Vorinstnz ds Kollegilgericht entschieden ht: 00 is 0'000 Txpunkte c wenn ls Vorinstnz ds Wirtschftsstrfgericht entschieden ht: 00 is 30'000 Txpunkte ) BBl
7 7 6. Art. 5 Entscheide üer Revisionsgesuche Für Entscheide üer Revisionsgesuche werden erhoen c wenn ds Gesuch einen Entscheid der Sttsnwltschft oder des Einzelgerichts etrifft: 00 is '000 Txpunkte wenn ds Gesuch einen Entscheid des Kollegilgerichts etrifft: 00 is 3'000 Txpunkte wenn ds Gesuch einen Entscheid des Wirtschftsstrfgerichts etrifft: 600 is 6'000 Txpunkte Art. 6 Vor- oder Zwischenentscheide Bei instnzschliessenden Vor- oder Zwischenentscheiden knn die jeweilige Mindestgeühr unterschritten werden. 3.7 Verfhren um neue Beurteilung Art. 7 Für Entscheide in Verfhren um neue Beurteilung werden erhoen c in Fällen des Einzelgerichts: 00 is '000 Txpunkte in Fällen des Kollegilgerichts: 00 is 3'000 Txpunkte in Fällen des Wirtschftsstrfgerichts: 600 is 6'000 Txpunkte 3.8 Beschwerdeverfhren Art. 8 Für Entscheide üer Beschwerden nch den Artikeln 393 ff. StPO werden erhoen: 300 is 3'000 Txpunkte. Auf Beschwerdeverfhren, die sich nch den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mi 989 üer die Verwltungsrechtspflege (VRPG) ) richten, findet der Trif von Artikel 5 sinngemäss Anwendung. 3.9 Erläuterung und Berichtigung Art. 9 Für Entscheide, mit denen ein Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung gewiesen wird, können erhoen werden: 00 is 500 Txpunkte. ) BSG 55.
8 Geühren in der Jugendstrfrechtspflege Art. 30 Untersuchung Für die Durchführung einer Untersuchung durch die Jugendnwltschft, eingeschlossen ds Verfhren vor dem regionlen oder kntonlen Zwngsmssnhmengericht, werden erhoen: 00 is '00 Txpunkte. Für Auslgen gemäss Artikel 4 Astz Buchste e StPO werden höchstens erhoen: 00 Txpunkte. 3 Auslgen gemäss Artikel 4 Astz Buchsten is d StPO werden vom Knton getrgen. Art. 3 Strfefehlsverfhren Im Strfefehlsverfhren werden zuzüglich llfälliger Geühren für die Untersuchung erhoen in schriftlichen Verfhren: 50 is 00 Txpunkte. in mündlichen Verfhren: 50 is 50 Txpunkte. Art. 3 c Entscheide im Verfhren vor dem Jugendgericht in Verfhren nch Artikel 34 der Schweizerischen Jugendstrfprozessordnung vom 0. März 009 (JStPO) ) : 50 is 800 Txpunkte in Verfhren um neue Beurteilung gemäss Artikel 368 ff. StPO: 50 is 800 Txpunkte in Revisionsverfhren nch Artikel 4 JStPO: 50 is 300 Txpunkte Art. 33 Entscheide im Berufungs- und Beschwerdeverfhren Für Entscheide im Berufungs- und Beschwerdeverfhren werden erhoen: 50 is 800 Txpunkte Art. 34 Entscheide in nchträglichen Verfhren und kostenlose Verfhren In nchträglichen richterlichen Entscheiden und Vollzugsentscheiden werden erhoen c in schriftlichen Verfhren vor der Jugendnwltschft: 50 is 50 Txpunkte. in mündlichen Verfhren vor der Jugendnwltschft: 50 is 00 Txpunkte. in Verfhren vor dem Jugendgericht: 00 is 400 Txpunkte. ) BBl
9 9 6. In den folgenden Angelegenheiten werden keine Verfhrenskosten erhoen: Fortsetzung der Schutzmssnhme gemäss Artikel 9 Astz des Bundesgesetzes vom 0. Juni 003 üer ds Jugendstrfrecht (Jugendstrfgesetz, JStG) ), Aufheung einer Schutzmssnhme (Art. 9 As. JStG) oder Weisung (Art. As., Art. 3 As., Art. 9 As. JStG) ei Zweckerreichung oder Erreichen der Altersgrenze (Art. 9 As. JStG), c Umwndlung von Strfen uf Gesuch hin (Art. 4 As. 3 und Art. 6 JStG), d Hersetzung der Busse (Art. 4 As. 4 JStG), e f Bedingte Entlssung us dem Freiheitsentzug (Art. 8 As. JStG), Verzicht uf den nchträglichen Vollzug des Freiheitsentzugs gemäss Artikel 3 Astz JStG. 5 Geühren in Zivilschen 5. Verfhren vor den Schlichtungsehörden Art. 35 In Schlichtungsverfhren eträgt die Geühr 00 is '000 Txpunkte. Rechtsertungen im Sinne von Artikel 0 Astz EG ZSJ sind unentgeltlich. 5. Verfhren vor den Regionlgerichten Art. 36 Ordentliches Verfhren. Vermögensrechtliche Streitigkeiten Im ordentlichen Verfhren eträgt die Geühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ei einem Streitwert von 30'000 is 00'000 Frnken: '000 is 0'000 Txpunkte 00'000 is 500'000 Frnken: 4'000 is 36'000 Txpunkte c 500'000 is eine Million Frnken: 8'000 is 60'000 Txpunkte d eine Million is zwei Millionen Frnken: '000 is 0'000 Txpunkte e zwei Millionen Frnken und mehr: 0,5 is 7 Prozent des Streitwerts f ei einem nicht schätzren Streitwert: '000 is 40'000 Txpunkte ) SR 3.
10 6. 0 In miet- und in reitsrechtlichen Streitigkeiten knn die Mindestgeühr unterschritten werden, wenn der Streitwert nch Artikel 9 Astz der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 9. Dezemer 008 (ZPO) ) ermittelt wurde. Art. 37. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten eträgt die Geühr 00 is 0'000 Txpunkte. Art. 38 Vereinfchtes Verfhren; vermögensrechtliche Streitigkeiten Im vereinfchten Verfhren eträgt die Geühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ei einem Streitwert von weniger ls 0'000 Frnken: 300 is '500 Txpunkte 0'000 is 30'000 Frnken: 900 is 7'500 Txpunkte Art. 39 Vereinfchtes Verfhren; nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten eträgt die Geühr 00 is 7'500 Txpunkte. Art. 40 Summrisches Verfhren Im summrischen Verfhren eträgt die Geühr 00 is 0'000 Txpunkte. Art. 4 Scheidungsverfhren In Scheidungsverfhren eträgt die Geühr 600 is '000 Txpunkte. Astz gilt uch für Verfhren, in denen nch den Vorschriften der ZPO die Bestimmungen üer ds Scheidungsverfhren sinngemäss nwendr sind. 5.3 Verfhren vor dem Hndelsgericht Art. 4 In Streitigkeiten, die dem Hndelsgericht ls einziger kntonler Instnz zugewiesen sind, eträgt die Geühr ei einem Streitwert von weniger ls 50'000 Frnken: '000 is 5'000 Txpunkte 50'000 is 00'000 Frnken: '000 is '000 Txpunkte c 00'000 is 500'000 Frnken: 5'000 is 40'000 Txpunkte d 500'000 is eine Million Frnken: 9'000 is 70'000 e eine Million is zwei Millionen Frnken: 3'000 is 40'000 Txpunkte f zwei Millionen Frnken und mehr: 0,6 is 8 Prozent des Streitwerts ) BBl 009
11 6. g ei einem nicht schätzren Streitwert: '000 is 50'000 Txpunkte Für die Anordnung vorsorglicher Mssnhmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klge knn die jeweilige Mindestgeühr unterschritten werden. 5.4 Verfhren, in denen ds Oergericht ls einzige kntonle Instnz entscheidet Art. 43 Bei Streitigkeiten, in denen ds Oergericht gestützt uf Artikel 8 ZPO ls einzige kntonle Instnz ngerufen wird, eträgt die Geühr ei einem Streitwert von 00'000 is 500'000 Frnken: 5'000 is 40'000 Txpunkte 500'000 is eine Million Frnken: 9'000 is 70'000 Txpunkte c eine Million is zwei Millionen Frnken: 3'000 is 40'000 Txpunkte d zwei Millionen Frnken und mehr: 0,6 is 8 Prozent des Streitwerts Bei Streitigkeiten, in denen ds Oergericht gestützt uf Artikel 5 Astz Buchsten e und f ZPO entscheidet, eträgt die Geühr '000 is 40'000 Txpunkte. 3 Auf Streitigkeiten, in denen ds Oergericht gestützt uf kntonles öffentliches Recht ls einzige kntonle Instnz entscheidet, findet der Trif von Artikel 5 sinngemäss Anwendung. 5.5 Berufungsverfhren Art. 44 Vermögensrechtliche Streitigkeiten Für vermögensrechtliche Streitigkeiten eträgt die Geühr im Berufungsverfhren ei einem Streitwert von 0'000 is 30'000 Frnken 900 is 7'500 Txpunkte 30'000 is 00'000 Frnken '500 is 0'000 Txpunkte c 00'000 is 500'000 Frnken 6'000 is 40'000 Txpunkte d 500'000 is eine Million Frnken 8'000 is 60'000 Txpunkte e eine Million is zwei Millionen Frnken '000 is 0'000 Txpunkte f zwei Millionen Frnken und mehr 0,5 is 7 Prozent des Streitwerts g ei einem nicht schätzren Streitwert '000 is 40'000 Txpunkte In miet- und in reitsrechtlichen Streitigkeiten knn die Mindestgeühr unterschritten werden, wenn der Streitwert nch Artikel 9 Astz ZPO ermittelt wurde.
12 6. Art. 45 Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten eträgt die Geühr 00 is '000 Txpunkte. 5.6 Beschwerdeverfhren Art. 46 Für Entscheide üer Beschwerden nch den Artikeln 39 ff. ZPO werden erhoen: 300 is 7'500 Txpunkte. Für Entscheide üer Beschwerden in Angelegenheiten des Kindes- und Erwchsenenschutzes sowie uf Beschwerdeverfhren, in denen ds Oergericht in Anwendung des VRPG entscheidet, findet der Trif von Artikel 5 sinngemäss Anwendung. * 5.7 Entscheide üer Revisionsgesuche Art. 47 Für Entscheide üer Revisionsgesuche werden erhoen: 00 is 3'000 Txpunkte. 5.8 Erläuterung und Berichtigung Art. 48 Für Entscheide, mit denen ein Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung gewiesen wird, können erhoen werden: 00 is 500 Txpunkte. 5.9 Entscheide in schiedsgerichtlichen Verfhren Art. 49 Beschwerden und Revisionsgesuche Für Entscheide üer Beschwerden und Revisionsgesuche (Art. 356 As. Bst. ZPO) werden erhoen: 500 is 0'000 Txpunkte. Art. 50 Angelegenheiten nch Art. 356 As. ZPO Für Entscheide in Angelegenheiten nch Artikel 356 Astz ZPO werden erhoen: 500 is 5'000 Txpunkte.
13 Geühren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 6. Verfhren vor dem Verwltungsgericht Art. 5 Die Geühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch ds Verwltungsgericht etrgen c d e ei Beschwerden: 300 is 7'000 Txpunkte ei Klgen und Appelltionen: 300 is 5'000 Txpunkte. ei Zwischenverfügungen und instnzschliessenden Entscheiden üer Gesuche: 300 is '500 Txpunkte. ei einzelrichterlicher Streiterledigung: 00 is '500 Txpunkte. uf dem Geiet des Sozilversicherungsrechts: 00 is '500 Txpunkte. Art. 5 Schiedsgericht in Sozilversicherungsstreitigkeiten Die Geühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch ds kntonle Schiedsgericht in Sozilversicherungsstreitigkeiten etrgen: 00 is 0'000 Txpunkte. 6. Verfhren vor der Steuerrekurskommission Art. 53 Die Geühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch die Steuerrekurskommission etrgen ei Entscheiden der Einzelrichterin oder des Einzelrichters: 00 is '500 Txpunkte. * ei Entscheiden der Kmmer: 00 is 6'000 Txpunkte. 6.3 Verfhren vor der Enteignungsschätzungskommission Art. 54 Die Geühren für die Beurteilung von Streitigkeiten mit Schätzungswert etrgen ei einem Schätzungswert von 50 is 5'000 Frnken 0 is 00 Txpunkte 5'000 is 0'000 Frnken 00 is '000 Txpunkte c 0'000 is 500'000 Frnken 500 is 3'000 Txpunkte d 500'000 is eine Million Frnken '000 is 0'000 Txpunkte e üer eine Million Frnken 7'000 is 0'000 Txpunkte
14 6. 4 Die Geühren für die Beurteilung von Streitigkeiten ohne Schätzungswert etrgen 00 is 600 Txpunkte. 6.4 Verfhren vor der Rekurskommission für Mssnhmen gegenüer Fhrzeugführern Art. 55 Die Geühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch die Rekurskommission für Mssnhmen gegenüer Fhrzeugführerinnen und Fhrzeugführern etrgen c ei Beschwerden von Motorfhrzeuglenkerinnen und -lenkern: 300 is '500 Txpunkte ei Beschwerden von Motorfhrrdlenkerinnen und -lenkern: 50 is '000 Txpunkte ei Beschwerden von Rdfhrerinnen und Rdfhrern: 50 is 500 Txpunkte 6.5 Verfhren vor der Bodenveresserungskommission Art. 56 Die Geühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch die kntonle Bodenveresserungskommission etrgen 300 is 5'000 Txpunkte. 7. Auslgen Art. 57 Zeugenentschädigung Zeuginnen und Zeugen ist eine nch den folgenden Grundsätzen zu estimmende Entschädigung uszurichten: c Zeugengeld: 0 is 5 Txpunkte, wenn die gesmte Innspruchnhme nicht länger ls einen hlen Tg duert; 5 is 50 Txpunkte, wenn sie länger ls einen hlen Tg duert. Erwersusfll: 5 is 50 Txpunkte pro Stunde. Reise- und Verpflegungsentschädigung:. Erstz der Auslgen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bhn. Klsse);
15 5 6.. ein Kilometergeld von 0,5 Txpunkten für die Hin- und Rückreise, wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder zum Reiseziel ungünstige Verkehrsverindungen mit öffentlichen Trnsportmitteln estehen; der Berechnung ist der kürzeste Weg zugrunde zu legen; 3. für eine Huptmhlzeit die ttsächlichen Kosten, höchstens er 5 Txpunkte, für eine Üernchtung mit Frühstück die ttsächlichen Kosten, höchstens er 00 Txpunkte; 4. Weitere Auslgen: Ht die Zeugin oder der Zeuge wegen Krnkheit, Gerechens, Alters oder us nderen Gründen ein esonderes Trnsportmittel in Anspruch nehmen müssen, so sind ihr oder ihm die dfür erforderlichen Auslgen zu ersetzen. Die Entschädigungen gemäss Astz Buchste c gelten uch für in mtlichem Auftrg hndelnde Mitreiterinnen und Mitreiter des Kntons, die ls Zeuginnen oder Zeugen, schverständige Personen oder ls Üersetzerinnen oder Üersetzer vorgelden werden. 3 Begleiterinnen und Begleiter von Kindern und von krnken, lten oder gerechlichen Zeuginnen oder Zeugen erhlten die gleiche Entschädigung wie eine Zeugin oder ein Zeuge. 4 Der vorgeldenen Beiständin oder dem vorgeldenen Beistnd einer unemittelten ngeschuldigten Person knn die gleiche Entschädigung wie einer Zeugin oder einem Zeugen usgerichtet werden. * 5 Unemittelten Zeuginnen und Zeugen knn die Reise- und Verpflegungsentschädigung vorgeschossen werden. Art. 58 Schverständigenentschädigung Von den Gerichtsehörden oder der Sttsnwltschft euftrgte Schverständige werden nch Zeitufwnd entschädigt. Der Anstz richtet sich nch den erforderlichen Fchkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, ei freieruflich tätigen Schverständigen in der Regel nch den rnchenülichen Ansätzen oder nch Vereinrung. 3 Die Entschädigung wird in der Regel ufgrund der von der schverständigen Person eingereichten Honorrnote festgesetzt. 4 Besteht eine Steuerpflicht, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zur Entschädigung vergütet. 5 Die Behörde knn vor der Erteilung eines Gutchteruftrgs einen Kostenvornschlg verlngen.
16 6. 6 Art. 59 Dolmetscher- und Üersetzerentschädigung Die Entschädigung für Dolmetschereinsätze richtet sich nch dem Zeitufwnd. Der Stundennstz eträgt je nch Schwierigkeit des Auftrgs 80 is 40 Txpunkte. Die Entschädigung für schriftliche Üersetzungen richtet sich nch dem Umfng der Üersetzung. Der Anstz eträgt je nch Schwierigkeit des Ausgngstextes 90 is 0 Txpunkte pro üersetzte Seite (DIN A4-Seite, 800 Zeichen einschliesslich Leerzeichen pro Seite). 3 Bei esonders seltenen Sprchen oder Grossufträgen können weichende Ansätze vereinrt werden. Art. 60 Weitere Auslgen Für Reise- und Verpflegungsentschädigungen sowie weitere Zuschläge der schverständigen Personen sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die Ansätze gemäss Artikel Üergngs- und Schlussestimmungen Art. 6 Üergngsestimmung Die Vorschriften dieses Dekrets etreffend die Verfhrenskosten in Strfschen sind nwendr, soweit im jeweiligen Verfhren die StPO zur Anwendung gelngt. Die Vorschriften dieses Dekrets etreffend die Verfhrenskosten in der Jugendrechtspflege sind nwendr, soweit im jeweiligen Verfhren die JStPO zur Anwendung gelngt. 3 Die Vorschriften dieses Dekrets etreffend die Verfhrenskosten in Zivilschen sind nwendr, soweit im jeweiligen Verfhren die ZPO zur Anwendung gelngt. 4 Auf Verfhren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die ei Inkrfttreten dieses Dekrets hängig sind, sind die Vorschriften des isherigen Rechts nwendr. Art. 6 Aufheung von Erlssen Folgende Erlsse werden ufgehoen.. Dekret vom 7. Novemer 997 üer die Geühren des Verwltungsgerichts und verwltungsunhängiger Verwltungsjustizehörden (GeD VJB) (BSG 55.6),
17 7 6.. Dekret vom 7. Novemer 996 üer die Geühren der Zivilgerichte (GeDZiv) (BSG 78.), 3. Dekret vom 7. Novemer 996 etreffend die Geühren in Strfschen (GeDStr) (BSG 38.), 4. Dekret vom 4. Septemer 997 üer die Geühren in der Jugendrechtspflege (GeDJRP) (BSG 38.). Art. 63 Inkrfttreten Der Regierungsrt estimmt den Zeitpunkt des Inkrfttretens. Bern, 4. März 00 Im Nmen des Grossen Rtes Die Präsidentin: Bornoz Flück Der Sttsschreier: Nuspliger RRB Nr. 059 vom. April 00: Inkrftsetzung uf den. Jnur 0
18 6. 8 Änderungstelle - nch Beschluss Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung Ingress geändert Art. 46 As. geändert Art. 57 As. 4 geändert Art. 53 As., geändert 3-4
19 9 6. Änderungstelle - nch Artikel Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung 0-55 Ingress geändert -46 Art. 46 As geändert -46 Art. 53 As., geändert 3-4 Art. 57 As geändert -46
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