Dekret über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte vom (Stand )

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1 66.54 Dekret üer die mtliche Bewertung der Grundstücke und Wsserkräfte vom (Stnd ) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 09 des Gesetzes vom 9. Oktoer 944 üer die direkten Stts- und Gemeindesteuern ) (StG), uf Antrg des Regierungsrtes, eschliesst: Gegenstnd Art. Dieses Dekret regelt für die mtliche Bewertung der Grundstücke und Wsserkräfte c die Orgnistion und ds Verfhren, die Bewertungsgrundsätze und den Zeitpunkt und die Bemessungsperiode für die llgemeine Neuewertung. Orgnistion und Verfhren Art. Aufsicht Der Regierungsrt führt die Oerufsicht üer die mtliche Bewertung der Grundstücke und Wsserkräfte, ernennt die kntonle Schtzungskommission und regelt die Entschädigungen. Die Finnzdirektion führt die Aufsicht üer die mtliche Bewertung der Grundstücke und Wsserkräfte. Art. Kntonle Schtzungskommission Die kntonle Schtzungskommission erstellt zuhnden der mit den Schätzungen euftrgten Personen Bewertungsnormen für nichtlndwirtschftliche Grundstücke. Diese Normen gelten is zur nächsten llgemeinen oder teilweisen Neuewertung uch für usserordentliche Neuewertungen. ) Aufgehoen durch Steuergesetz vom ; BSG 66. * Änderungstellen m Schluss des Erlsses 97-5

2 66.54 Der Regierungsrt estimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, die ürigen Mitglieder sowie die Sekretärin oder den Sekretär. Die Kommission ist eschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder nwesend sind. Sie eschliesst mit einfchem Mehr. Die oder der Vorsitzende stimmt mit und git ei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Die Sekretärin oder der Sekretär stimmt nicht mit. Alle Beschlüsse werden mit einer kurzen Begründung protokolliert. Art. 4 Zuständige Stelle der Finnzdirektion * Die zuständige Stelle der Finnzdirektion * c d e erhet die Bewertungsgrundlgen, nmentlich die llgemeinen Einflussfktoren im Sinne von Artikel 9, nimmt n den Sitzungen der kntonlen Schtzungskommission mit ertender Stimme teil, ernennt die Schätzerinnen und Schätzer, regelt deren Ausildung und euftrgt sie mit den Bewertungen, leitet und üerwcht die Durchführung der mtlichen Bewertung, eröffnet im Auftrg der Gemeinden die mtlichen Werte und führt ds Einsprcheverfhren durch. Art. 5 Bewertung Die mtlichen Werte der einzelnen Grundstücke und Wsserkräfte werden uf Antrg der kntonlen Schätzerinnen und Schätzer oder von Expertinnen und Experten der zuständigen Stelle der Finnzdirektion durch die Gemeinde festgesetzt. * Grundstücke sowie die ihnen gleichgestellten Rechte werden ewertet, wenn sie im Grunduch eingetrgen sind. Wsserkräfte werden ewertet, wenn sie nutzr gemcht sind oder wenn mit der Erstellung der für die Nutzrmchung erforderlichen Anlgen egonnen worden ist. Art. 6 Verfügung Die zuständige Stelle der Finnzdirektion eröffnet im Auftrg der Gemeinde die mtlichen Werte der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser. * Die Prteien können ds Bewertungsprotokoll uf der Gemeindeverwltung einsehen oder von der Gemeinde eine Kopie dvon verlngen.

3 66.54 Für die Gemeinde und die zuständige Stelle der Finnzdirektion eginnt die Einsprche- zw. Rechtsmittelfrist mit der Eröffnung n die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Nutzniesserin oder den Nutzniesser * Art. 7 Rechtseständigkeit Eine Anpssung des mtlichen Wertes wird jeweils uf den Beginn einer Vernlgungsperiode (Stichtg) wirksm. Der mtliche Wert gilt vorehältlich einer teilweisen oder usserordentlichen Neuewertung is zur nächsten llgemeinen Neuewertung. Hen im Hinlick uf einen Stichtg mehrere Bewertungen stttgefunden, so wird der mtliche Wert ufgrund von Bestnd und Zustnd m Stichtg und nhnd der m Stichtg gültigen Bewertungsvorschriften und Berechnungsnsätze festgesetzt. Wurde ereits ufgrund eines nicht mehr zutreffenden Bestndes ein mtlicher Wert eröffnet, so wird dieser mit der Eröffnung des neuen mtlichen Wertes hinfällig. Art. 8 Kosten Der Knton und die Gemeinden trgen je zur Hälfte die Kosten für die Bewertung der einzelnen Grundstücke und Wsserkräfte, die Kontrolle der Bewertung, c die erforderlichen Plnkopien, d die Führung des Registers der mtlichen Werte, e die Eröffnung der mtlichen Werte und f die Dtenverreitung. Die ürigen Kosten werden von dem Gemeinwesen getrgen, ei dem sie nfllen. Der Regierungsrt estimmt c die Entschädigung der Schätzerinnen und Schätzer, die Beiträge des Kntons n die Gemeinden und die mssgeenden Kosten der Dtenverreitung. Art. 9 Verfhrensrecht Ds Verfhren richtet sich im ürigen nch dem Gesetz üer die direkten Stts- und Gemeindesteuern ), insesondere nch den Artikeln 9 is 00, 07 is 6, 4 is 49 und 7 is 88. ) Aufgehoen durch Steuergesetz vom ; BSG 66.

4 Bewertung Art. 0 Gemeinsme Bestimmungen Gegenstnd der Bewertung Amtlich ewertet werden unter Vorehlt von Artikel die Grundstücke und Wsserkräfte im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes üer die direkten Sttsund Gemeindesteuern ). Mssgeend für die Festsetzung des mtlichen Wertes sind Bestnd und Umfng der Grundstücke und Wsserkräfte m Stichtg (Art. 7). Die im Grunduch eingetrgenen Rechte und Lsten sind zu erücksichtigen, soweit sie für die mtliche Bewertung von Bedeutung sind. 4 Bestehen Zweifel n der Richtigkeit des Flächeninhltes von nicht vermessenen Grundstücken, so ist die Fläche zu schätzen. 5 Sind Buten oder für die Nutzrmchung von Wsserkräften estimmte Anlgen noch nicht vollendet, so steht der mtliche Wert m Stichtg zum mtlichen Wert nch Fertigstellung im gleichen Verhältnis wie die ufgelufenen Anlgekosten zu den mutmsslichen Anlgekosten nch Fertigstellung. Art. Ausnhmen Nicht ewertet werden Grundstücke, die keinerlei Nutzrmchung gesttten und weder einen Ertrg noch einen Verkehrswert ufweisen (Art. 49 Ziff. StG ) ), öffentliche Strssen, Wege, Plätze, Brücken, Trottoirs, Prknlgen und Friedhöfe, c Grundstücke, Grundstückteile und uliche Anlgen im Eigentum der Eidgenossenschft und ihrer Anstlten, sofern ds Bundesrecht die Besteuerung usschliesst, und d öffentliche Buten und Werke uf dem Geiet der Eigentümergemeinde. Wird ei Ojekten gemäss Astz eine mtliche Bewertung erforderlich, ist sie nch Mssge dieses Dekretes vorzunehmen. ) Aufgehoen durch Steuergesetz vom ; BSG 66. ) Aufgehoen durch Steuergesetz vom ; BSG 66.

5 Art. c Begriffe Für die Begriffe des lndwirtschftlichen Geweres und des lndwirtschftlichen Grundstückes sind ds Bundesgesetz vom 4. Oktoer 99 üer ds äuerliche Bodenrecht ) (BGBB) sowie Artikel des Gesetzes üer ds äuerliche Boden- und Pchtrecht vom. Juni 995 ) (BPG) mssgeend. Als lndwirtschftlich gelten eenflls Grundstücke, die vorwiegend der lndwirtschftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im wesentlichen durch diese Nutzung estimmt wird. Als forstwirtschftlich gelten Grundstücke, die vorwiegend der forstwirtschftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im wesentlichen durch diese Nutzung estimmt wird. Als nichtlndwirtschftlich gelten lle ürigen Grundstücke. Art. Lndwirtschftliche Grundstücke Lndwirtschftliche Gewere werden nch Mssge des BGBB sowie der Verordnung des Bundesrtes vom 4. Oktoer 99 üer ds äuerliche Bodenrecht ) (VBB) mit ihren Anhängen ewertet. Lndwirtschftliche Grundstücke, die nicht zu einem lndwirtschftlichen Gewere gehören, werden ewertet für ds Lnd nch Astz und für die Geäude nch den Artikeln 5 ff. Art. 4 Forstwirtschftliche Grundstücke Für forstwirtschftlich genutzte Grundstücke wird der mtliche Wert nch den isherigen Normen estimmt, die sich nch dem Dekret vom. Ferur 97 etreffend die Huptrevision der mtlichen Werte der Grundstücke und Wsserkräfte 4) ergeen hen. Art. 5 Nichtlndwirtschftliche Grundstücke Grundstz Der mtliche Wert von nichtlndwirtschftlichen Grundstücken richtet sich nch dem Verkehrswert. Der mtliche Wert wird ufgrund des Ertrgs- und des Relwertes ermittelt, soweit dieses Dekret nicht Ausnhmen vorsieht. ) SR.4. ) BSG 5.4. ) SR.4.0 4) Siehe Anhng, Art. -

6 Art. 6 Verkehrswert Die Bewertungsnormen (Art. ) richten sich nch den Preisen, die in der etreffenden Gegend während einer vierjährigen Bemessungsperiode im Grundstückverkehr durchschnittlich ezhlt wurden und weiterhin erzielr erscheinen. Ertrgs- und Relwert werden dei ufgrund der Mrktverhältnisse ngemessen erücksichtigt. Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielten Preise von einzelnen Grundstücken sind nicht zu erücksichtigen. Art. 7 c Ertrgswert Als Ertrgswert gilt der kpitlisierte, in der etreffenden Gegend während einer vierjährigen Bemessungsperiode im Mittel erzielte und weiterhin erzielre Rohertrg. Dei werden erücksichtigt ds wirtschftliche Alter, die Lge, der Zustnd und die Ausstttung, die dem Eigenedrf der Eigentümer oder Nutzniesser dienenden Nutzungen des Grundstücks zum ortsülichen Mrktwert und c ein Kpitlisierungsstz zwischen fünf und zehn Prozent. Unterhlts-, Schversicherungs- und Verwltungskosten sowie Schuldzinsen, Aschreiungen und Steuern werden nicht erücksichtigt. Art. 8 d Relwert Der Relwert setzt sich zusmmen us dem Zeitwert (Zustndswert) ller ulichen Anlgen, inklusive Neenkosten, und dem reltiven Lndwert. Art. 9 e Einflussfktoren Allgemeine Einflussfktoren für die Bewertung sind die Kufpreise, die Mietzinse, c die Hypothekrzinse, d die Bukosten und e ei Wsserkräften die Preise für elektrische Energie. Die zuständige Stelle der Finnzdirektion ermittelt * die durchschnittlichen Kufpreise für verkufte Grundstücke in den einzelnen Gemeinden ufgrund der Hndänderungen, ds durchschnittliche Mietzinsniveu ufgrund von eigenen Mietzinserheungen und

7 c den durchschnittlichen Hypothekrzins nch dem Zinsstz der Berner Kntonlnk für vrile erste Hypotheken. Die durchschnittlichen Bukosten estimmen sich nch dem Berner Index der Wohnukosten des Amtes für Sttistik der Stdt Bern. 4 Der durchschnittliche Preis für elektrische Energie estimmt sich nch dem Produzenten- und Importpreisindex für Elektrizität des Bundesmtes für Sttistik. Art. 0 f Wohn- und Geschäftshäuser Bei Wohn- und Geschäftshäusern sowie ei Gstwirtschfts- und Beherergungsetrieen ist für die mtliche Bewertung vom Ertrgswert uszugehen. Der Relwert wird nicht esonders ermittelt. Ihm wird mit einem Zuschlg oder Azug Rechnung getrgen. Art. g Ürige üerute Grundstücke Bei llen nderen üeruten nichtlndwirtschftlichen Grundstücken wie industriellen Grundstücken, öffentlichen Buten, Trnsportnlgen, Wsserversorgungs- und -entsorgungsnlgen, hergerichteten Plätzen und dergleichen ist für die Berechnung des mtlichen Wertes vom Relwert uszugehen. Der Ertrgswert wird nicht gesondert ermittelt. Ihm wird mit einem Zuschlg oder Azug Rechnung getrgen. Art. h Lndwirtschftliche Grundstückteile Bei nichtlndwirtschftlichen Grundstücken sind die lnd- oder forstwirtschftlich genutzten Teile, deren Verkehrswert im wesentlichen durch diese Nutzungsrten estimmt ist, nch Artikel und 4 zu ewerten. Art. i Ungenügender Ertrg Steht der Ertrg üeruter Grundstücke oder Grundstücksteile nch den Artikeln 0 und in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Verkehrswert des Bodens (Lndwert), ist der mtliche Wert für Bulnd (Art. 4 ff.) mssgeend. Für kulturhistorisch edeutsme Ojekte knn der mtliche Wert is uf 40 Prozent des Verkehrswertes des Bodens hergesetzt werden. Art. 4 Lnd in der Buzone Grundstz Als Buzonen im Sinne dieses Dekrets gelten die rechtskräftigen Buzonen im Sinne der Bugesetzgeung.

8 Art. 5 Bewertung Für unüerutes Lnd in der Buzone ist der Verkehrswert unter Berücksichtigung des Erschliessungsgrdes festzusetzen. Der Ertrgswert wird nicht gesondert ermittelt. Ihm wird Rechnung getrgen, indem der mtliche Wert festgesetzt wird für Lnd in einer Zone für öffentliche Nutzungen uf 0 Prozent des Verkehrswertes und für Lnd in den ürigen Buzonen uf 65 Prozent des Verkehrswertes. Art. 6 c Buverotsgeiete Bei Grundstücken oder Grundstückteilen, die gestützt uf öffentlichrechtliche Vorschriften (Bugesetz, Bureglemente, Zonenpläne, Üeruungsordnungen und -vorschriften) rechtskräftig mit Buveroten elegt sind, gilt ls mtlicher Wert der lndwirtschftliche Ertrgswert. Dvon usgenommen sind Grundstücke und Grundstücksteile, die ls zusätzlicher Umschwung nichtlndwirtschftlicher Buten genutzt werden. Sie werden nch Artikel 5 ewertet. Buverotsdienstrkeiten, die gestützt uf Artikel 7 Astz des Dekretes vom. Ferur 97 etreffend die Huptrevision der mtlichen Werte der Grundstücke und Wsserkräfte ) egründet oder verlängert worden sind, sind nicht mehr zu erücksichtigen, selst wenn sie für eine längere Duer im Grunduch eingetrgen sind. Art. 7 d Besondere Fälle Lnd in der Buzone ist zum Ertrgswert zu ewerten, wenn es im Eigentum einer öffentlichrechtlichen Körperschft steht, wenn es eigentumsrechtlich zu einem ttsächlich etrieenen lndwirtschftlichen Gewere (Art. As. ) gehört oder c wenn es eigentumsrechtlich zu einem Lndwirtschfts- oder Gärtnereietrie gehört, der eine wirtschftliche Einheit von Lnd und Geäuden ildet und dessen Ertrg nmhft zum Einkommen des Eigentümers oder seines Pächters eiträgt, uch wenn der Betrie nicht ls lndwirtschftliches Gewere gilt. Lnd in der Buzone, ds eigentumsrechtlich zu einem nichtlndwirtschftlichen Gewereetrie gehört und für diesen notwendig ist, wird zum Ertrgswert entsprechend der gewerlichen Nutzung ewertet. ) Siehe GS 97/77

9 Art. 8 Lnd usserhl der Buzone Nichtüerutes Lnd usserhl der Buzonen ist grundsätzlich nch dem Ertrgswert zu ewerten. Nch dem Verkehrswert ist hingegen nichtüerutes Lnd zu ewerten, ds ls zusätzlicher Umschwung nichtlndwirtschftlicher Buten genutzt wird oder dessen Verkehrswert sich nicht nch der lndwirtschftlichen Nutzung richtet. Art. 9 Burecht Lst Als mtlicher Wert des mit einem Burecht elsteten Grundstückes gilt ei wiederkehrendem Entgelt der Ertrgswert. Dieser erechnet sich in der Regel nch dem vereinrten Burechtszins, kpitlisiert zum Stz für vrile erste Hypotheken der Berner Kntonlnk im Durchschnitt der Bemessungsperiode; ei einem unentgeltlich oder gegen Einmlleistung eingeräumten Burecht der Verkehrswert unter Berücksichtigung des Burechts. Liegt ds elstete Grundstück usserhl der Buzone, muss der mtliche Wert mindestens dem lndwirtschftlichen Ertrgswert entsprechen. Art. 0 Recht Der mtliche Wert von Burechten wird unter Berücksichtigung des Burechtsvertrges festgesetzt. Die Artikel ff. sind sinngemäss nwendr. Art. Wsserkräfte Wsserkräfte werden nch dem Verkehrswert ewertet, unter Berücksichtigung von Grösse, Beständigkeit und des us ihnen gezogenen wirtschftlichen Nutzens. Der Erzeugung von Wsserkrft unmittelr dienende Anlgen, einschliesslich des dzugehörenden Bodens, sind im mtlichen Wert der Wsserkrft enthlten. Nicht unmittelr der Erzeugung von Wsserkrft dienende Anlgen, einschliesslich des dzugehörenden Bodens, sind gesondert zu ewerten. 4 Allgemeine Neuewertung Art. Per Stichtg. Jnur 999 wird eine llgemeine Neuewertung der Grundstücke und Wsserkräfte durchgeführt.

10 Die Neuewertung erfolgt für die nichtlndwirtschftlichen Grundstücke ufgrund der Bemessungsperiode. Jnur 99 is. Dezemer 996. Sinken die Verkehrswerte im Klenderjhr 997 im kntonlen Durchschnitt um mehr ls zwei Prozent, eschliesst der Regierungsrt nlog zu den tieferen Verkehrswerten eine Reduktion der mtlichen Werte von nichtlndwirtschftlichen Grundstücken. 5 Üergngs- und Schlussestimmungen Art. Aufheung von Erlssen Es werden ufgehoen: ds Dekret vom 9. Novemer 986 etreffend die Huptrevision der mtlichen Werte der Grundstücke und Wsserkräfte, ds Dekret vom. Ferur 97 etreffend die Huptrevision der mtlichen Werte der Grundstücke und Wsserkräfte mit Ausnhme von Artikel 6 und Artikel 4 Astz für die Bewertung von forstwirtschftlich genutzten Grundstücken sowie c der Grossrtseschluss vom 4. Novemer 975 etreffend die uthentische Auslegung von Artikel 7 Astz des Dekretes vom. Ferur 97 etreffend die Huptrevision der mtlichen Werte der Grundstücke und Wsserkräfte. Ds Dekret vom 9. Novemer 986 findet letztmls Anwendung für usserordentliche Neuewertungen per. Jnur 997. Art. 4 Inkrfttreten Dieses Dekret tritt m. April 997 in Krft. Die nch diesem Dekret estimmten mtlichen Werte gelten. Jnur 999 eziehungweise vom Stichtg n, uf den hin eine usserordentliche Neuewertung vorgenommen wird. A Anhng : Hinweis uf eschränkt weitergeltendes Recht: Art. A- Dekret vom. Ferur 97 etreffend die Huptrevision der mtlichen Werte der Grundstücke und Wsserkräfte: Art. 6 Als mtlicher Wert von Wldungen gilt der zu 4¼ Prozent kpitlisierte nchhltige Ertrg.

11 66.54 Als Ertrg im Sinne von Astz gilt der uf Grund des nchhltigen Ertrges und unter Berücksichtigung von estehenden Wortschftsplänen ermittelte Rohertrg, vermindert um den Betriesufwnd. Die Bestimmungen des Artikels 4 ) sind sinngemäss nwendr. Bern,. Jnur. 997 Im Nmen des Grossen Rtes Der Präsident: Kufmnn Der Sttsschreier: Nuspliger ) Artikel 4 Astz legte dem Ertrgswert den Durchschnitt der Jhre 96 is 97 zu Grunde (zehnjährige Bemessungsperiode).

12 66.54 Änderungstelle - nch Beschluss Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung Art. 4 Titel geändert Art. 4 As. geändert Art. 5 As. geändert Art. 6 As. geändert Art. 6 As. geändert Art. 9 As. geändert 97-98

13 66.54 Änderungstelle - nch Artikel Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung 97-5 Art Titel geändert Art. 4 As geändert Art. 5 As geändert Art. 6 As geändert Art. 6 As geändert Art. 9 As geändert 97-98

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