Strassenreglement (StR) vom 30. April Juni 2015 (Stand 4. September September 2014 [Entwurf Vernehmlassung])

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1 Strssenreglement (StR)

2 Gemeinde Wolhusen Seite 2 / 14 Strssenreglement (StR) Inhltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 5 Art. 1 Geltungsereich und Inhlt... 5 Art. 2 Zweck... 5 Art. 3 Erschliessungsrichtpln... 5 Art. 4 Kompetenzdelegtion... 5 II Strssenktegorien und Klsseneinteilung... 6 Art. 5 Strssenktegorien... 6 Art. 6 Gemeindestrssen... 6 Art. 7 Güterstrssen... 6 III Bu und Unterhlt... 6 Art. 8 Regeln der Strssenutechnik... 6 Art. 9 Strssenu und -unterhlt... 6 Art. 10 Beleuchtung... 7 Art. 11 Werkleitungen und Schächte... 7 Art. 12 Verkehrseruhigungsmssnhmen... 7 Art. 13 Reihenfolge und Umfng der Unterhltsmssnhmen... 7 Art. 14 Üertrgung von Aufgen n die Eigentümer der ngrenzenden Grundstücke... 8 IV Finnzierung und Beiträge... 8 Art. 15 Grundeigentümereiträge n die Kosten für den Bu von Gemeindestrssen... 8 Art. 16 Grundeigentümereiträge n die Kosten für den Unterhlt von Gemeindestrssen... 8 Art. 17 Vorussetzungen zur Ausrichtung von Gemeindeeiträgen n Güterstrssen... 9 Art. 18 Gemeindeeiträge n die Kosten für den Bu, den ulichen Unterhlt und die Erneuerung von Güterstrssen... 9 Art. 19 Gemeindeeiträge n die Kosten für den etrielichen Unterhlt von Güterstrssen... 9 Art. 20 Grundeigentümereiträge n die Kosten für den Bu, den Unterhlt und die Erneuerung der von der Gemeinde erstellten Güterstrssen Art. 21 Hersetzung oder Erlss der Grundeigentümereiträge n die Kosten für den Bu von Güterstrssen Art. 22 Gemeindeeiträge n die Kosten für den Bu und den Unterhlt von Privtstrssen Art. 23 Festlegung der effektiven Gemeindeeiträge V Seite Geühren für den gesteigerten Gemeingeruch und die Sondernutzung der Gemeindestrssen und der öffentlichen Güterstrssen Art. 24 Geühren für den gesteigerten Gemeingeruch Art. 25 Geühren für die Sondernutzung Art. 26 Verzicht und Befreiung... 12

3 Gemeinde Wolhusen Seite 3 / 14 Strssenreglement (StR) VI Strssenpolizeiliche Vorschriften Art. 27 Astände von neuen Buten und Anlgen Art. 28 Buten und Anlgen zwischen Bulinie und Strssengrenze Art. 29 Astände von Einfriedungen und Muern Art. 30 Lichtrumprofil Art. 31 Rückschnitt von Pflnzen Art. 32 Verschmutzung und Beschädigung der Strssen VII Üergngs- und Schlussestimmungen Art. 33 Ausnhmen Art. 34 Hängige Verfhren Art. 35 Aufheung von Vorschriften Art. 36 Inkrfttreten... 14

4 Gemeinde Wolhusen Seite 4 / 14 Strssenreglement (StR) Akürzungen GeG Geührengesetz vom 14. Septemer GeV Verordnung üer den Geührenezug der Gemeinden vom 16. Dezemer GO Gemeindeordnung Wolhusen vom 12. Juni Septemer 2007 OrgV Orgnistionsverordnung Wolhusen vom 24. Jnur 2008 PBG Plnungs- und Bugesetz vom 7. März PBV Plnungs- und Buverordnung vom 27. Novemer StR Strssenreglement vom 30. April Juni 2015 StrG Strssengesetz vom 21. März StrV Strssenverordnung vom 19. Jnur StVBO Strssenverzeichnis und Beitrgsordnung Wolhusen vom XX. XXXX 2015 USV Umweltschutzverordnung vom 15. Dezemer VRG Gesetz üer die Verwltungsrechtspflege vom 3. Juli VSS Vereinigung Schweizerischer Strssenfchleute WegG Weggesetz vom 23. Oktoer WegV Vollzugsverordnung zum Weggesetz (Wegverordnung) vom 15. Jnur Alle männlichen Bezeichnungen in diesem Reglement gelten sinngemäss uch für weiliche Personen. Zwecks esserer Lesrkeit wird jedoch uf die weiliche Formulierung verzichtet. 1 SRL Nr SRL Nr SRL Nr SRL Nr SRL Nr SRL Nr SRL Nr SRL Nr SRL Nr SRL Nr. 758

5 Gemeinde Wolhusen Seite 5 / 14 Strssenreglement (StR) Gestützt uf 19 StrG und Art lit. GO eschliessen die Stimmerechtigten der Gemeinde Wolhusen folgendes Reglement: I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsereich und Inhlt 1 Ds Reglement gilt für ds gnze Gemeindegeiet. 2 Es enthält Vorschriften üer die Strssenktegorien und die Klsseneinteilung, den Bu und den Unterhlt, die Finnzierung und die Beiträge, die Geühren für den gesteigerten Gemeingeruch und die Sondernutzung sowie strssenpolizeiliche Vorschriften. Art. 2 Zweck Ds Reglement ezweckt den Vollzug des Strssengesetzes. Art. 3 VerkehrsrichtplnErschliessungsrichtpln Der Gemeindert erlässt einen kommunlen VerkehrsrichtplnErschliessungsrichtpln, enthltend die Richtpläne für Strssen ( 49 StrG) und Fusswege ( 1 WegG) sowie die Erschliessung der Buzonen ( PBG). Art. 4 Kompetenzdelegtion Zuständig für die Erteilung von Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingeruch ( 22 StrG) und zur Erteilung von Konzessionen für die Sondernutzung ( 23 StrG) ist ds Gemeindemmnnmt. 1 Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingeruch der Gemeindestrssen und der öffentlichen Güterstrssen ( 22 As. 3 StrG), insesondere für Vernstltungen, ds vorüergehende Aufstellen von Verkufsund Informtionsständen, vorüergehende Lgerplätze und Bupltzinstlltionen, werden durch den Bereich Bu und Umwelt erteilt. 2 Konzessionen für die Sondernutzung der Gemeindestrssen und der öffentlichen Güterstrssen ( 23 As. 3 StrG) durch Werkleitungen, Bugruenumschliessungen, Schlitzwände, Erdnker und ähnliche Anlgen werden durch den Bereich Bu und Umwelt erteilt.

6 Gemeinde Wolhusen Seite 6 / 14 Strssenreglement (StR) II Strssenktegorien und Klsseneinteilung Art. 5 Strssenktegorien ( 4 und 10 StrG) 1 In der Gemeinde Wolhusen estehen folgende Strssenktegorien: Kntonsstrssen Gemeindestrssen c Güterstrssen d Privtstrssen 2 Diese Strssenktegorien sind in 5 6 ff. StrG umschrieen. 3 Zuständig für die Einreihung der Strssen in die Ktegorien der Gemeinde-, Güter- und Privtstrssen ist der Gemeindert. 34 Der Gemeindert erlässt ein Strssenverzeichnis. 45 Der Beschluss üer die Einreihung der Güterstrssen edrf der Genehmigung durch den Regierungsrt. Art. 6 Gemeindestrssen ( 7 As. 2 StrG) Die Gemeindestrssen werden in drei Klssen gemäss den Kriterien von 1 StrV eingeteilt. Art. 7 Güterstrssen ( 8 As. 2 StrG) Die Güterstrssen werden in drei Klssen gemäss den Kriterien von 2 StrV eingeteilt. III Bu und Unterhlt Art. 8 Regeln der Strssenutechnik 1 Beim Bu und Unterhlt der Strssen sind die nerknnten Regeln der Strssenutechnik zu echten. 2 Von den Regeln, insesondere den VSS-Normen, knn im Sinne einfcherer und kostengünstigerer Stndrds gewichen werden, wenn die Verhältnisse es zulssen. Art. 9 AusustndrdStrssenu und -unterhlt Strssenu und Strssenunterhlt werden in den 34 und ff. StrG umschrieen. Der Ausustndrd richtet sich nch der Funktion und Verkehrsedeutung der Strsse, den technischen und etrielichen Anforderungen und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit. Zu erücksichtigen

7 Gemeinde Wolhusen Seite 7 / 14 Strssenreglement (StR) sind uch der hushälterische Umgng mit dem Boden, die Eingliederung der Strsse in ds Lndschfts- und Ortsild sowie die wirtschftliche Verwendung der finnziellen Mittel. Art. 10 Beleuchtung Wo die Verhältnisse, insesondere die Verkehrssicherheit und der Schutz der Fussgänger, es erfordern, sind die Strssen usreichend zu eleuchten. Art. 11 Werkleitungen und Schächte Die Werkleitungen und Schächte sind so nzuordnen, dss eim Bu und Unterhlt der Strsse sowie der Werkleitungen und Schächte möglichst geringe Folgekosten entstehen. Art. 12 Verkehrseruhigungsmssnhmen 1 Mit ulichen Verkehrseruhigungsmssnhmen soll der Verkehrsluf uf seine Umgeung gestimmt und dmit zur Veresserung der Sicherheit und der Wohnqulität eigetrgen werden. 2 Die Mssnhmen sollen ewirken, dss c in den Wohnqurtieren der Durchgngsverkehr vermieden wird; die negtiven Auswirkungen des Anliegerverkehrs reduziert werden; der Strssenrum vermehrt uf ds Ortsild und die Bedürfnisse der Anwohner usgerichtet wird. Art. 13 Reihenfolge und Umfng der Unterhltsmssnhmen ( 78 ff. StrG) 1 Der Gemeindert estimmt die Reihenfolge und den Umfng der Unterhltsmssnhmen, insesondere der Mssnhmen für den Winterdienst uf den Gemeindestrssen, den von der Gemeinde erstellten Güterstrssen und den Kntonsstrssen, soweit die Gemeinde nch 80 As. 1 lit. StrG dfür zuständig ist. Mssgeend sind die Funktion und Verkehrsedeutung der Strsse, die Verkehrssicherheit und die finnziellen Möglichkeiten. 2 Der Gemeindert knn den Winterdienst einschränken oder gnz druf verzichten, wenn die Funktion und Verkehrsedeutung der Strsse sowie die Anforderungen der Verkehrssicherheit dies zulssen. 3 Die Verwendung von Auftumitteln im Winterdienst ist in Routenverzeichnissen nch 36 As. 2 USV festzulegen. Es esteht kein Anspruch uf Schwrzräumung der Strssen.

8 Gemeinde Wolhusen Seite 8 / 14 Strssenreglement (StR) Art. 14 Üertrgung von Aufgen n die Eigentümer der ngrenzenden Grundstücke ( 80 As. 3 StrG) Der Gemeindert knn die Eigentümer der innerorts n die Gemeindestrssen ngrenzenden Grundstücke verpflichten, Trottoirs und Gehwege zu reinigen und vom Schnee zu räumen. IV Finnzierung und Beiträge Art. 15 Grundeigentümereiträge n die Kosten für den Bu von Gemeindestrssen ( 51 As. 2 StrG) 1 Die Gemeinde trägt die Kosten für den Bu von Gemeindestrssen 1. Klsse. 2 Die Gemeinde erhet von den interessierten Grundeigentümern im Perimeterverfhren Beiträge von von mindestens 40 % der Kosten für den Bu von Gemeindestrssen 2. Klsse; von mindestens 75 % der Kosten für den Bu von Gemeindestrssen 3. Klsse. 3 D die Spitlstrsse und Berghofstrsse öffentliche Zonen erschliessen, werden diese von der Bestimmung unter As. 2 usgenommen und die Gemeinde trägt die Kosten für deren Bu. Art. 16 Grundeigentümereiträge n die Kosten für den Unterhlt von Gemeindestrssen ( 82 As. 2 StrG) 1 Die Gemeinde trägt die Kosten für den Unterhlt von Gemeindestrssen 1. Klsse. 2 Die Gemeinde erhet von den interessierten Grundeigentümern im Perimeterverfhren Beiträge von von mindestens 40 % der Kosten für den Unterhlt von Gemeindestrssen 2. Klsse; von mindestens 75 % der Kosten für den Unterhlt von Gemeindestrssen 3. Klsse. 3 D die Spitlstrsse und Berghofstrsse öffentliche Zonen erschliessen, werden diese von der Bestimmung unter As. 2 usgenommen und die Gemeinde trägt die Kosten für deren Unterhlt.

9 Gemeinde Wolhusen Seite 9 / 14 Strssenreglement (StR) Art. 17 Vorussetzungen zur Ausrichtung von Gemeindeeiträgen n Güterstrssen 1 Die Gemeinde entrichtet Beiträge n den Bu und Unterhlt von Güterstrssen, wenn der Gesuchsteller is spätestens 31. Juli ein Budget oder Gesuch üer die vorgesehenen Areiten im folgenden Jhr einreicht und der Gemeindert gestützt druf schriftlich Beiträge in Aussicht stellt. 2 Die Beiträge der Gemeinde n den etrielichen Unterhlt setzen eine Jhresrechnung mit llen Belegen vorus. Diese ist per 31. Dezemer zuschliessen und is spätestens 31. März des Folgejhres einzureichen. 3 Die Beiträge der Gemeinde n Mssnhmen des Bus, der Erneuerung und des ulichen Unterhlts werden nur ufgrund einer Burechnung usgerichtet. Diese ist is spätestens ein Jhr nch der Bunhme einzureichen. Art. 17Art. 18 Gemeinde- und Grundeigentümereiträge n die Kosten für den Bu, den ulichen Unterhlt und die Erneuerung von Güterstrssen ( 57 As. 2 und 82 As. 4 StrG) 1 Die interessierten Grundeigentümer leisten Beiträge n die Kosten für den Bu, den ulichen Unterhlt und die Erneuerung von Güterstrssen von mindestens 15 % im Berggeiet und in der vorlpinen Hügelzone und von mindestens 35 % im Tlgeiet für Güterstrssen 1./2. Klsse; von mindestens 35 % im Berggeiet und in der vorlpinen Hügelzone und von mindestens 40 % im Tlgeiet für Güterstrssen 3. Klsse. 21 Die Gemeinde leistet Beiträge n die Kosten für den Bu, den ulichen Unterhlt und die Erneuerung von von % für Güterstrssen 1./2. Klsse; von % für Güterstrssen 3. Klsse. 32 Die Gemeinde erücksichtigt ei der Beitrgsfestsetzung die Leistungen von Bund und Knton n die Strssengenossenschft, die isherigen Leistungen der Gemeinde n die Strssengenossenschft und die finnzielle Belstung der einzelnen Grundeigentümer (Mindesteitrg von einem Drittel des Kntonseitrgs). Art. 18Art. 19 Gemeindeeiträge n die Kosten für den etrielichen Unterhlt von Güterstrssen ( 82 As. 4 StrG) 1 Die interessierten Grundeigentümer leisten Beiträge n die Kosten für den etrielichen Unterhlt von Güterstrssen von % für Güterstrssen 1. Klsse; von % für Güterstrssen 2./3. Klsse. 21 Die Gemeinde leistet Beiträge n die Kosten für den etrielichen Unterhlt von von % für Güterstrssen 1. Klsse; von % für Güterstrssen 2./3. Klsse.

10 Gemeinde Wolhusen Seite 10 / 14 Strssenreglement (StR) 2 An Güterstrssen 3. Klsse knn die Gemeinde Beiträge leisten, wenn ein öffentliches Interesse esteht. 3 Die Gemeinde erücksichtigt ei der Beitrgsfestsetzung die Leistungen des Kntons n die Strssengenossenschft, die isherigen Leistungen der Gemeinde n die Strssengenossenschft und die finnzielle Belstung der einzelnen Grundeigentümer. 4 Die Gemeinde knn den etrielichen Unterhlt von Güterstrssen gnz oder teilweise seler usführen, sofern ein öffentliches Interesse esteht oder ihr die Kosten ersetzt werden. Art. 20 Grundeigentümereiträge n die Kosten für den Bu, den Unterhlt und die Erneuerung der von der Gemeinde erstellten Güterstrssen 1 Erstellt die Gemeinde ls Eigentümerin oder Dienstrkeitserechtigte eine Güterstrsse, erhet sie von den interessierten Grundeigentümern im Perimeterverfhren Beiträge n die Kosten für den Bu von c mindestens 15 % für Güterstrssen 1. Klsse; mindestens 15 % für Güterstrssen 2. Klsse; mindestens 30 % für Güterstrssen 3. Klsse. 2 Die Gemeinde erhet ei den gennnten Strssen von den interessierten Grundeigentümern im Perimeterverfhren Beiträge n die Kosten für den ulichen Unterhlt und die Erneuerung von c mindestens 15 % für Güterstrssen 1. Klsse; mindestens 15 % für Güterstrssen 2. Klsse; mindestens 30 % für Güterstrssen 3. Klsse. 3 Die Gemeinde erhet ei den gennnten Strssen von den interessierten Grundeigentümern im Perimeterverfhren Beiträge n die Kosten für den etrielichen Unterhlt von c mindestens 30 % für Güterstrssen 1. Klsse; mindestens 30 % für Güterstrssen 2. Klsse; mindestens 40 % für Güterstrssen 3. Klsse. Art. 19Art. 21 Hersetzung oder Erlss der Grundeigentümereiträge n die Kosten für den Bu von Güterstrssen ( 57 As. 5 StrG) Die Gemeinde knn die uf die einzelnen Grundeigentümer entfllenden Beiträge n die Kosten für den Bu von Güterstrssen hersetzen oder erlssen, wenn der einzelne Grundeigentümer durch die Beitrgsleistung üermässig strk elstet würde.

11 Gemeinde Wolhusen Seite 11 / 14 Strssenreglement (StR) Art. 20Art. 22 Gemeindeeiträge n die Kosten für den Bu und den Unterhlt von Privtstrssen ( 61 As. 2 und 82 As. 5 StrG) 1 Die Gemeinde knn n die Kosten für den Bu und Unterhlt von Privtstrssen Beiträge von höchstens 25 % leisten, sofern ein öffentliches Interesse esteht. 2 Die Gemeinde knn die Kosten für den Unterhlt von Privtstrssen gnz oder teilweise üernehmen oder den Unterhlt gnz oder teilweise seler usführen, sofern ein öffentliches Interesse esteht oder ihr die Kosten ersetzt werden. 1 Die Verfhrensestimmungen von Art. 17, Art. 18 und Art. 19 sind sinngemäss nwendr. Art. 23 Festlegung der effektiven Gemeindeeiträge Die effektiven Gemeindeeiträge legt der Gemeindert in einer Beitrgsordnung fest. V Geühren für den gesteigerten Gemeingeruch und die Sondernutzung der Gemeindestrssen und der öffentlichen Güterstrssen Art. 21Art. 24 Geühren für den gesteigerten Gemeingeruch ( 25 As. 5 StrG) Für die vorüergehende Benspruchung von Gemeindestrssen und von öffentlichen Güterstrssen ist eine Geühr nch 4 StrV zu entrichten. Sie eträgt für Buinstlltionen, Bureiten, Brcken, Continer, Zelte und dergleichen CHF 0.30 pro m 2 und Tg; lle ürigen Benutzungen, je nch Nutzungsintensität, Nutzungsduer und wirtschftlichem Vorteil für den Berechtigten CHF pro m 2 und Tg. Art. 22Art. 25 Geühren für die Sondernutzung ( 25 As. 5 StrG) Für die duernde Benspruchung von Gemeinde-strssen und von öffentlichen Güterstrssen ist eine einmlige Geühr nch 5 StrV zu leisten. Mssgeend für die Berechnung ist der Qudrtmeterpreis des Verkehrswerts des n die Strsse nstossenden Grundstücks (Bezugswert). Die Geühr eträgt je nch Nutzungsintensität und wirtschftlichem Vorteil für den Berechtigten pro m 2 enspruchter Fläche zwischen 10 und 25 % des Bezugswerts.

12 Gemeinde Wolhusen Seite 12 / 14 Strssenreglement (StR) Art. 23Art. 26 Verzicht und Befreiung ( 26 As. 2 und 3 StrG) 1 Im Einzelfll knn die Geühr erlssen oder hergesetzt werden, wenn c d Nutzungsintensität und -duer gering sind, oder dem Berechtigten nur ein unedeutender wirtschftlicher Vorteil erwächst, oder ddurch ein gemeinnütziger Zweck gefördert wird, oder ein üerwiegendes öffentliches Interesse n der Benspruchung des öffentlichen Grundes esteht. 2 Für Vordächer, Dchvorsprünge und Isoltionen gegen Wärmeverlust werden keine Geühren erhoen. VI Strssenpolizeiliche Vorschriften Art. 24Art. 27 Astände von neuen Buten und Anlgen ( 84 StrG) 1 Wo kein Nutzungspln esteht, sind eihen neuen oerirdischen Buten und Anlgen die gesetzlichen Bestimmungen nch 84 As. 2 6 StrGfolgende Mindeststände einzuhlten.: zu Gemeindestrssen 3 m; zu Güterstrssen 2 m; ec zu Privtstrssen 2 m. 1 Der Gemeindert ewilligt Ausnhmen von diesen Aständen, sofern die Vorussetzungen nch 88 As. 2 3 StrG erfüllt sind. Art. 25Art. 28 Buten und Anlgen zwischen Bulinie und Strssengrenze ( 84 As. 5 StrG) Sofern weder die Verkehrssicherheit noch ndere üerwiegende öffentliche Interessen eeinträchtigt werden, knn der Gemeindert zwischen Bulinie und Strssengrenze folgende Buten und Anlgen ewilligen: c d e f g h Unterniveuuten, die ds gewchsene Terrin um höchstens 1 m üerrgen; Üerdchungen, Grtensitzplätze, Veloplätze; Continerplätze; Blkone; Wege, Muern, Treppen, Lärmschutzuten und -nlgen; Prkplätze, Grgenvorplätze, Zufhrten; Stützmuern und Böschungen; öffentliche Einrichtungen gemäss PBG.

13 Gemeinde Wolhusen Seite 13 / 14 Strssenreglement (StR) Art. 26Art. 29 Astände von Einfriedungen und Muern 1 Die Astände von Einfriedungen und Muern richten sich nch 87 StrG. 2 Der GemeindertDie Gemeinde knn diese Astände in der Buewilligung erhöhen, soweit dies zur Eingliederung in die uliche und lndschftliche Umgeung und zum Schutz des Orts- und Lndschftsildes erforderlich ist. Art. 30 Lichtrumprofil Ds Lichtrumprofil richtet sich nch 91 StrG und 12 StrV. Art. 31 Rückschnitt von Pflnzen 1 Die Gemeinde knn ds Zurückschneiden von Pflnzen nordnen, welche die Strssenstände nch 86 StrG nicht einhlten, die Sichtzonen nch 90 StrG eeinträchtigen oder in ds Lichtrumprofil nch 91 StrG hineinrgen. 2 Der Grundeigentümer ist zum rechtzeitigen Zurückschneiden der Pflnzen verpflichtet. Unterlässt er diese Areit, ist sie uf seine Kosten von der Gemeinde zu vernlssen. In Härtefällen knn die Gemeinde dem Grundeigentümer diese Kosten gnz oder teilweise erlssen. Art. 32 Verschmutzung und Beschädigung der Strssen 1 Die Folgen ei Verunreinigungen und Beschädigungen von Strssen richten sich nch 30 StrG. 2 Die Beweidung von Strssenöschungen ist nur zulässig, wenn ddurch keine Schäden m Strssenkörper, n den Bnketten oder n den Böschungen selst entstehen. VII Üergngs- und Schlussestimmungen Art. 27Art. 33 Ausnhmen 1 Der Gemeindert knn im Einzelfll us wichtigen Gründen unter Awägung der öffentlichen und privten Interessen Ausnhmen von den Vorschriften dieses Reglements gesttten. 2 Ausnhmen können mit Auflgen oder Bedingungen verunden werden, efristet sein oder ls widerrufr erklärt werden.

14 Gemeinde Wolhusen Seite 14 / 14 Strssenreglement (StR) Art. 28Art. 34 Hängige Verfhren Die ei Inkrfttreten dieses Reglements vor demei der Gemeindert hängigen Verfhren sind nch dem neuen Recht zu entscheiden. Art. 35 Aufheung von Vorschriften Mit dem Inkrfttreten dieses Reglements wird ds Strssenreglement vom 30. April 2001 ufgehoen. Art. 29Art. 36 Inkrfttreten Dieses Reglement tritt mit nch der Genehmigung durch den Regierungsrt m 1. Jnur 2016 in Krft. Wolhusen, 30. April Juni 2015 g:\gemeindert\reglemente\str_vl_entwurf docx Gemeindert Wolhusen Willi BucherPeter Bigler Gemeindepräsident Doris VonrurgIwn Fellmnn Gemeindeschreierin Von der Gemeindeversmmlung m 30. April Juni 2015 eschlossen. Vom Regierungsrt mit Entscheid Nr vom 4. Septemer 2001 genehmigt.

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