Richtlinie Wirtschaft

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1 des Ministeriums für Areit, Soziles, Gesundheit, Fruen und Fmilie zur Förderung von Neugründungen und Üernhmen innovtiver Unternehmen im Lnd Brndenurg () vom 17. März 2015 I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlge 1. Ds Lnd gewährt nch Mßge dieser uf Grundlge des Opertionellen Progrmms für den Europäischen Fonds für regionle Entwicklung (EFRE-OP) für den Zeitrum 2014 is 2020 und der jeweils für die Förderperiode geltenden Verordnungen sowie der Verwltungsvorschriften (VV) zu 23 und 44 der Lndeshushltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen und Üernhmen von innovtiv usgerichteten Unternehmen (KMU). Die Fördermßnhme ist der Prioritätenchse 2 Stärkung der Wettewersfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen mit der Investitionspriorität 3) Förderung des Unternehmergeists, insesondere durch Nutzung neuer Ideen und Förderung von Unternehmensgründungen, uch durch Gründerzentren zuzuordnen. Ein Rechtsnspruch uf Gewährung der Zuwendung esteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsehörde nch pflichtgemäßem Ermessen im Rhmen der verfügren Mittel. 2. Ds Lnd Brndenurg fördert Existenzgründungen ls wichtige Quelle für Innovtion und Beschäftigung und leistet dmit einen Beitrg zur wirtschftlichen Entwicklung des Lndes. Ds Ziel der Förderung esteht drin, die Gründung von innovtiven Unternehmen zu fördern und ds Wchstum innovtiver Unternehmen1 in den ersten drei Jhren nch der Gründung oder Üernhme2 zu erleichtern sowie den Unternehmer finnziell zu stärken. II. Gegenstnd der Förderung 1. Gefördert werden: c d e Anschffungs- und Herstellungskosten für Güter des Schnlgevermögens, Personlusgen für neue Areitsplätze, Bertungsleistungen externer Berter, die der Produkt-, Prozess- oder Technologieentwicklung dienen, technische Entwicklungsleistungen, soweit diese nicht oder nicht im erforderlichen Umfng im Unternehmen selst errcht werden, einmlige Ausgen für den Erwer von Lizenzen. 2. Nicht gefördert werden: 1

2 c d e der Erwer von Grundstücken und Immoilien, die Beteiligung n Unternehmen, Mßnhmen, die sich uf einen einzelnen konkreten Geschäftsschluss eziehen, etrieliche Bertungs- und Schulungsmßnhmen, die der Antrgsteller in eigener Regie und mit eigenen Mitreitern durchführt, eigene Schleistungen des Zuwendungsempfängers, f der Erwer von Fhrzeugen für den Strßengüterverkehr3. 3. Erstzeschffungen sind nicht förderfähig. Wird ein üerwiegend ußerhl der in Brndenurg efindlichen Betriesstätte zu erringender Unternehmensgegenstnd gefördert, so sind hierfür ngeschffte sgüter förderfähig, wenn diese unmittelr der Leistungserringung dienen. Moile sgüter, wie z.b. Moiltelefone, Smrtphones, Lptops, Tletts, die nicht uf den spezifischen Unternehmensgegenstnd usgerichtet sind, sind nicht förderfähig. 4. Bei den unter II.1. gennnten Fördergegenständen sind Brzhlung, Lesing und Mietkuf usgeschlossen. III. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger (Antrgsteller) sind: ei Freieruflern und Einzelunternehmen: die Gründerinnen und Gründer4, ei Personen- und Kpitlgesellschften: ds Unternehmen. Eine mehrfche Förderung nch dieser ist usgeschlossen. IV. Zuwendungsvorussetzungen 1. Bei den innovtiven Unternehmen muss es sich um kleine und mittlere Unternehmen5 mit Huptsitz oder Betriesstätte im Lnd Brndenurg (einschließlich Freierufler) hndeln. 2

3 2. Die Unternehmen müssen einem der nchstehenden Cluster zuzuordnen sein: Energietechnik, Gesundheitswirtschft, IKT/Medien- und Kretivwirtschft, Verkehr/Moilität/Logistik Optik, Ernährungswirtschft, Kunststoffe/Chemie, Metll, Tourismus Zugelssen sind uch Unternehmen, die: den Brnchen Holz und Ppier zuzuordnen sind oder in folgenden, die Cluster unterstützenden Querschnittsthemen tätig sind: Werkstoffe/Mterilien, Produktions- und Automtisierungstechnik, Clen Technologies, Sicherheit. 3. Unternehmen in Schwierigkeiten«im Sinne der Leitlinien der Gemeinschft für sttliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Amtsltt der EU C 249/1 vom ) eziehungsweise der VO (EG) Nr. 651/2014 der Kommission (Amtsltt der EU L 187/1 vom ) sind von der Förderung usgeschlossen. 3

4 4. Bei neugegründeten innovtiven Unternehmen (einschließlich Freieruflern) drf die Gründung und ei Üernhme innovtiver Unternehmen die Üernhme ei Antrgstellung nicht länger ls 3 Jhre zurückliegen. Die Ausgründung us einem ereits estehenden Unternehmen knn nur gefördert werden, wenn diese uf einem neuen Geschäftsmodell eruht und sich uf die Definition unter Punkt I Nr. 2 ezieht. 5. Bei Personen- und Kpitlgesellschften muss mindestens eine Gründerin oder ein Gründer zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens efugt, entsprechend im Hndelsregister eingetrgen und ktiv in der Unternehmensleitung tätig sein. Diese Person esitzt ufgrund eines Gesellschftsnteils von mindestens 10 % hinreichenden unternehmerischen Einfluss. Ein Stimmennteil eines nderen Gesellschfters, der Stzungsänderungen ermöglicht, ist förderschädlich. 6. Die selständige Tätigkeit muss im Hupterwer erfolgen. Ds gilt uch für geschäftsführende Gesellschfter in Personen- und Kpitlgesellschften, sofern sie jeweils 10% oder mehr der Gesellschfternteile hlten. Sofern ei Antrgstellung die selständige Tätigkeit im Neenerwer usgeüt wird, muss spätestens ein Jhr nch Beginn der Förderung die selständige Tätigkeit im Hupterwer erfolgen. 7. Wenn der Huptsitz eines Unternehmens ußerhl von Brndenurg liegt, knn eine Förderung nur erfolgen, wenn die Mßnhme vollständig in einer im Lnd Brndenurg liegenden Betriesstätte umgesetzt wird. Der Huptsitz oder eine Betriesstätte des Unternehmens müssen für mindestens drei Jhre nch Aschluss der Mßnhme im Lnd Brndenurg verleien und etrieen werden. Bei einer geförderten Freieruflichkeit muss die Tätigkeit nch Aschluss der Mßnhme für mindestens drei Jhre im Lnd Brndenurg usgeüt werden. Für Unternehmensüernhmen gilt ds entsprechend. 8. Die geförderten sgüter müssen mindestens drei Jhre im geförderten Unternehmen verleien, es sei denn, sie werden durch gleiche oder höherwertige Güter ersetzt (Verleiefrist). 9. Bei immteriellen und geruchten sgütern ht die Antrgstellerin oder der Antrgstellende eine Erklärung einzureichen, dss diese weder mittelr noch unmittelr von verundenen oder sonst wirtschftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen/ntürlichen Personen erworen wurden. Bei geruchten sgütern ist drüer hinus zu erklären, dss diese neu nicht günstiger zu erweren sind und nicht ereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden (Bestätigung des Verkäufers). 10. Bei der Förderung von Personlusgen werden nicht gefördert: c Leihreitsverhältnisse, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, Teilzeitreitsverhältnisse mit einem regelmäßigen Beschäftigungsumfng von weniger ls zwnzig Wochenstunden, 4

5 d die Personlusgen von Geschäftsführer oder Inhern des Unternehmens sowie Anteilseigner m Unternehmen. Neue Areitsplätze können ei einer Förderung drüer hinus nur erücksichtigt werden, wenn sie c in einem unmittelren Zusmmenhng zur innovtiven Leistung des Unternehmens stehen und üer einen Zeitrum von mindestens zwei Jhren durch einen Areitsvertrg egründet werden (Bindefrist) und in den sechs Monten vor Antrgstellung nicht nderweitig esetzt wren. Die Bindefrist eginnt mit dem Dtum der Einstellung des neuen Areitnehmers. Bei Kündigung innerhl der Bindefrist ist der Areitspltz neu zu esetzen. V. Art und Umfng der Förderung 1. Zuwendungsrt: Projektförderung 2. Finnzierungsrt: Anteilfinnzierung. 3. Form der Zuwendung: Zuschuss 4. Bemessungsgrundlge Der Zuschuss eträgt mindestens EUR und höchstens EUR. Personlusgen werden is höchstens EUR (Areitnehmerrutto) pro Person und Jhr gefördert. Der Eigennteil der Zuwendungsempfänger eträgt mindestens 25 % der förderfähigen Gesmtusgen. VI. Sonstige Zuwendungsestimmungen 5

6 1. Die ZAB ZukunftsAgentur Brndenurg GmH (ZAB) nimmt dzu Stellung, o ds gegründete oder weiterzuführende Unternehmen oder die freierufliche Tätigkeit innovtiv ist und o die Mßnhme der Erhltung zw. Erweiterung des Unternehmens dient und geeignet ist, Areitsplätze zu schffen zw. zu sichern. 2. Die Förderung erfolgt nch der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezemer 2013 üer die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrgs üer die Areitsweise der Europäischen Union uf De-minimis-Beihilfen (Amtsltt der EU Nr. L 352/1 vom ) (De-minimis-Verordnung). Eine Kumulierung von Mitteln nch dieser Förderung - mit nderen öffentlichen Mitteln ist nur insoweit zulässig, ls der mximle Gesmtetrg ller De-minimis-Beihilfen in einem Zeitrum von drei Steuerjhren den vorgegeenen Schwellenwert von Euro nicht üersteigt. Der Gesmtetrg der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen, ds im gewerlichen Strßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstt gewährt werden, drf in einem Zeitrum von drei Steuerjhren EUR nicht üersteigen. Ausgenommen von der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die vom Anwendungsereich der Deminimis-Verordnung usgeschlossenen Bereiche. Jede De-minimis-Beihilfe, die ds Unternehmen in den vorngegngenen zwei Steuerjhren sowie im lufenden Steuerjhr erhlten ht, ist der Bewilligungsehörde ei Antrgstellung nzugeen. Die Bewilligungsehörde teilt dem Antrgsteller gemäß Artikel 6 Astz 1 VO (EU) Nr. 1407/2013 schriftlich die vorussichtliche Höhe der Beihilfe (usgedrückt ls Bruttosuventionsäquivlent) mit. Der Antrgsteller ht gegenüer der Bewilligungsehörde eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form zugeen, in der er lle nderen ihm in den eiden vorngegngenen Steuerjhren sowie im lufenden Steuerjhr gewährten Deminimis-Beihilfen ngit, für die die vorliegende oder ndere De- minimis-verordnungen gelten. 3. Eine Förderung nch dieser ist usgeschlossen, wenn für dssele Vorhen Zuschüsse us nderen öffentlichen Mitteln gewährt werden oder gewährt worden sind oder Zuschüsse für dssele Vorhen nch dieser erfolgt sind. 4. Eine Förderung ist usgeschlossen, wenn eine weitere Förderung us Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union Europäischer Sozilfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionle Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Lndwirtschftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Rums (ELER), us dem regionl üergreifenden Opertionellen Progrmmen des Bundes für den ESF oder eine Förderung us nderen Förderprogrmmen der Europäischen Union für den gennnten Zuwendungszweck erfolgt. 5. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Ministerium für Areit, Soziles, Gesundheit, Fruen und Fmilie (MASGF) des Lndes Brndenurg, der ZAB und der Bewilligungsstelle uch ußerhl der Verwendungsnchweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind. 6. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union üer die von den Mitgliedstten zu treffenden Informtions- und Pulizitätsmßnhmen für die Interventionen der Strukturfonds zu echten6. 6

7 7. Liste der Vorhen Gemäß Artikel 115 Astz 2 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhen zu führen. Die Begünstigten der EFRE-Förderung erklären sich ei Annhme der Finnzierung dmit einverstnden, dss sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhen ufgenommen werden. 8. Zur Antrgsereitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Fördersttistik erfsst die ILB sttistische Dten uf der Grundlge estehender und vorehltlich noch zu erlssender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitrum , insesondere Informtionen zu den Mßnhmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, der Höhe und Duer der Förderung, dem Geschlecht, dem Bildungsschluss sowie der Brnche. VII. Verfhren 1. Antrgsverfhren Vorussetzung für eine formle Antrgstellung ist ein gemeinsmer Termin zur Erstertung mit der ILB und ZAB. Terminnfrgen für eine Erstertung sind zu richten n: ZAB Zukunftsgentur Brndenurg GmH Tem Innovtion, Existenzgründungen und Ptente Steinstrße 104 is Potsdm Telefon: E-Mil: [email protected] Anträge uf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlgen können üer ds Kundenportl der ILB gestellt werden (siehe Online-Antrgsverfhren unter 2. Bewilligungsverfhren 7

8 Üer den Antrg entscheidet die ILB (Bewilligungsehörde) uf der Grundlge der eingereichten Unterlgen und einer fchlichen Stellungnhme der ZAB. 3. Anforderungs- und Auszhlungsverfhren Die Anforderung der Mittel knn online üer ds Internetportl der ILB erfolgen. Für die Anforderung ewilligter Zuwendungen ist ds dort ereitgestellte Formulr "Mittelnforderung" zu verwenden." Zuwendungs-(teil-)eträge dürfen nur uf der Bsis im Originl eingereichter ezhlter Rechnungen und Zhlungsnchweise für die im Rhmen des Zuwendungszwecks ttsächlich entstndenen Ausgen gemäß VV Nummer 7 zu 44 LHO usgezhlt werden. 4. Verwendungsnchweisverfhren Die Einreichung des Verwendungsnchweises knn online üer ds Internetportl der ILB erfolgen. 5. Zu echtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszhlung und Arechnung der Zuwendung sowie für den Nchweis und die Prüfung der Verwendung und die gegeenenflls erforderliche Aufheung des Zuwendungsescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Aweichungen zugelssen worden sind. Üer die LHO und die ANBest-EU hinus sind die Regelungen uf der Grundlge estehender und vorehltlich noch zu erlssender Bestimmungen der EU für den Strukturfondsförderzeitrum zu echten, insesondere ezüglich der Auszhlungs- und Arechnungsverfhren. Der Lndesrechnungshof ist gemäß 88 Astz 1 und 91 LHO zur Prüfung erechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof, die für den EFRE in Brndenurg zuständige Verwltungs-, Bescheinigungs- und Prüfehörde sowie deren euftrgte Dritte erechtigt, ei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rhmen der Üerprüfung Einlick in die Geschäftsunterlgen und Zugng zu den Geschäftsräumen zu gewähren und lle in Zusmmenhng mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen. 6. Suventionserheliche Ttschen Gemäß dem Brndenurgischen Suventionsgesetz vom 11. Novemer 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nch Lndesrecht, die Suventionen im Sinne des 264 des Strfgesetzuches (StGB) sind, die 2 is 6 des Gesetzes gegen missräuchliche Innspruchnhme von Suventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034). 8

9 Die Bewilligungsehörde ht gegenüer den Antrgstellern in geeigneter Weise deutlich zu mchen, dss es sich ei den Zuwendungen in der gewerlichen um Suventionen im Sinne von 264 StGB hndelt. Die suventionserhelichen Ttschen im Sinne des 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rhmen des Antrgs- und Bewilligungsverfhrens ls suventionserhelich ezeichnet. VII. Geltungsduer Diese tritt m 18. März 2015 in Krft und m 31. Dezemer 2017 ußer Krft. / 1 Ein Unternehmen oder eine freierufliche Tätigkeit ist innovtiv, wenn der Unternehmensgegenstnd oder der Gegenstnd der freieruflichen Tätigkeit uf einem neurtigen Produkt, Verfhren oder einer neurtigen Dienstleistung siert, die es m Mrkt noch nicht, noch nicht in dieser Form oder Komintion git. Ds neurtige Produkt, Verfhren oder die neurtige Dienstleistung müssen die Gründer/-innen selst (weiter)entwickelt hen und ein üerdurchschnittliches wirtschftliches Entwicklungs- und Beschäftigungspotenzil ufweisen. 2 Die Üernhme eines Unternehmens schließt die Unternehmensnchfolge mit ein. 3 Artikel 3 Astz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezemer 2013 üer die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrgs üer die Areitsweise der Europäischen Union uf De-minimis- Beihilfen (Amtsltt der EU Nr. L 352/1 vom ) (De-minimis-Verordnung) 4 Gründerinnen und Gründer, die ein innovtives Unternehmen im Rhmen der Unternehmensnchfolge üernehmen, sind uch förderfähig. 5 Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition im Anhng der Empfehlung der Kommission vom 6. Mi 2003 etreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36 vom 20. Mi 2003) sind Unternehmen, die weniger ls 250 Personen eschäftigen und die entweder einen Jhresumstz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jhresilnzsumme sich uf höchstens 43 Millionen Euro eläuft. Prtnerunternehmen und verundene Unternehmen sind dei zu erücksichtigen. 6 Zu echten ist insesondere Nummer 2.2 des Anhngs XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezemer 2013 (ABl. EU Nr. L 347 vom 20. Dezemer 2013, S. 320). 9

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