(Reglement vom 14. April 2005 mit Änderungen vom 31. Juli 2008 und vom 6. März 2014)

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1 Reglement üer ds Studium und die Leistungskontrollen n der Philosophisch-nturwissenschftlichen Fkultät (Studienreglement Phil.-nt. Fkultät [RSL Phil.-nt.]) (Reglement vom 4. April 005 mit Änderungen vom 3. Juli 008 und vom 6. März 04) Die Philosophisch-nturwissenschftliche Fkultät, gestützt uf Artikel 44 Astz Buchste c des Gesetzes vom 5. Septemer 996 üer die Universität (UniG) und Artikel 43 des Sttuts der Universität Bern vom 7. Juni 0 (Universitätssttut, UniSt),, eschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsereich Art. Dieses Reglement gilt für lle Studierenden, die im Rhmen eines Bchelor-, Mster- oder eines PhD-Studiengngs n der Philosophisch-nturwissenschftlichen Fkultät (Fkultät) studieren. Es gilt eenflls für: Studierende nderer Fkultäten, Universitäten und Hochschulen, die n der Fkultät einen Minor oder freie Leistungen eziehen, Moilitätsstudierende, die n der Fkultät ECTS-Punkte erweren. Gegenstnd Art. Dieses Reglement legt die Grundsätze des Bchelor- und Msterstudiums sowie des PhD-Studiums und der dzu gehörigen Leistungskontrollen n der Fkultät fest. Vorehlten leien Koopertionsvereinrungen und entsprechende gemeinsme Reglemente sowie llgemeine Akommen. Ziel des Studiums Art. 3 c d Ds Studium n der Fkultät soll den Studierenden fundierte Fchkenntnisse in mthemtisch und nturwissenschftlich orientierten Fächern vermitteln, die Auseinndersetzung mit fkultätsexternen Wissensgeieten ermöglichen, Temfähigkeit, interdisziplinäres Denken und Hndeln fördern und ds Verständnis für Bedeutung und Verntwortung der Nturwissenschften in unserer Gesellschft vertiefen. Ddurch sollen die Studierenden efähigt werden, Prolemstellungen mit wissenschftlichen Methoden seler zu ereiten und durch Beteiligung n der Forschung neues Wissen zu erschliessen. BSG 436. BSG 436..

2 Zulssung zum Studium Art. 4 Die Zulssungsestimmungen für ds Studium n der Fkultät richten sich nch Artikel 0 is 4 der Verordnung vom. Septemer 0 üer die Universität (UniV) 3 und ds Verfhren der Immtrikultion nch Artikel 70 is 76 UniSt. [Fssung vom ] Besondere Bestimmungen üer die Zulssung von Moilitätsstudierenden, Auskultntinnen und Auskultnten sowie Doktorierenden leien vorehlten. 3 Wer n der Fkultät oder n einer nderen universitären Hochschule in einem Studiengng wegen ungenügender Leistungen endgültig gewiesen worden ist, wird zu einem inhltlich äquivlenten Studiengng der Fkultät nicht mehr zugelssen. Der Entscheid liegt eim gemäss Fkultätsreglement zuständigen Orgn. Gliederung des Studiums Art. 5 Ds Studium umfsst ein Bchelorstudium, welches mit einem Bchelor of Science, gegeenenflls ein Msterstudium, welches mit einem Mster of Science, und llenflls ein PhD-Studium, ds mit einem PhD of Science geschlossen wird. Studieneginn Art. 6 Studiennfängerinnen und Studiennfänger eginnen ihr Studium in der Regel im Herstsemester. [Fssung vom ] Der Einstieg ins Bchelor- und Msterstudium knn uch zum Frühjhrssemester gewährt werden, wenn ein Wechsel der Studienrichtung innerhl der Fkultät oder die Fortsetzung in derselen Studienrichtung durch Üertritt n die Fkultät nch dem ersten Semester erfolgt. Die Einzelheiten werden in den Studienplänen geregelt. [Fssung vom ] Regelstudienzeit, Verlängerungsmöglichkeiten, Studienusschluss Art. 7 Die Regelstudienzeiten ei Vollzeitstudierenden etrgen: 6 Semester für ds Bchelorstudium, 3 Semester für ds Msterstudium im Umfng von 90 ECTS-Punkten zw. 4 Semester für ds Msterstudium im Umfng von 0 ECTS- Punkten. Wer ohne wichtige Gründe (Art. 35 UniV) 8 Semester im Bchelorstudium und 5 Semester im Msterstudium (Umfng 90 ECTS-Punkte) zw. 6 Semester im Msterstudium (Umfng 0 ECTS-Punkte) üerschreitet, wird vom entsprechenden Studiengng usgeschlossen. [Fssung vom ] 3 Wer während eines Jhres keine Leistungskontrollen solviert ht, knn vom weiteren Studium usgeschlossen werden. Vorehlten leien wichtige Gründe gemäss Artikel 35 UniV. Der Entscheid liegt eim gemäss Fkultätsreglement zuständigen Orgn. [Fssung vom ] 3 BSG 436..

3 4 Die Studienzeit knn eim Vorliegen wichtiger Gründe (Art. 35 UniV) vor Aluf der Regelstudienzeit (As. ) für kommende Semester verlängert werden. Die Bewilligung für eine Verlängerung der Regelstudienzeit wird höchstens für zwei Semester erteilt. Dnch ist gegeenenflls ein neues Verlängerungsgesuch für höchstens zwei Semester zu stellen. Zuständig für die Behndlung der Verlängerungsgesuche ist ds gemäss Fkultätsreglement zuständige Orgn. Im Fll einer ewilligten Verlängerung legt dieses eenflls einen individuellen Zeitpln fest. Alehnende Entscheidungen ergehen in der Form einer nfechtren Verfügung. [Fssung vom ] 5 Bei der Wiederholung von Bchelor- und Msterreiten wird uf schriftlichen Antrg eine entsprechende Verlängerung durch ds gemäss Fkultätsreglement zuständige Orgn gewährt, wenn die Studienzeit gemäss Astz üerschritten wird. 6 Die Studiengeühr richtet sich nch Artikel 39 UniV. [Fssung vom ] Studienertung Art. 8 Die Studierenden hen Anspruch uf regelmässige Studienertung, die durch die Studienleitungen der Studiengänge sichergestellt wird. Erlss von Studienplänen, individuelle Studienpläne, Anhänge Art. 9 Auf Antrg des gemäss Fkultätsreglement zuständigen Orgns erlässt ds Fkultätskollegium die von der Universitätsleitung zu genehmigenden Studienpläne. Die Studienpläne entsprechen den in den Richtlinien der Universitätsleitung für die fchliche und technische Umsetzung der Bologn-Deklrtion n der Universität Bern vom 6. Novemer 004 (Bologn-Richtlinien) festgelegten Strukturen. 3 Die Studienpläne und ihre Anhänge werden von den eteiligten Personen des Lehrkörpers erreitet. 4 Individuelle Studienpläne können durch ds gemäss Fkultätsreglement zuständige Orgn ewilligt werden. Anerkennung für Moilitätsstudierende (Outgoing) Art. 9 [Eingefügt m ] Moilitätsstudierende (Outgoing), die Studienleistungen n einer nderen Universität solvieren, können mximl 60 uswärtig erworene ECTS- Punkte n ds Bchelorstudium nrechnen lssen. Moilitätsstudierende, die Studienleistungen n einer nderen Universität erringen, können mximl 30 ECTS-Punkte n ds Msterstudium nrechnen lssen. Die Msterreit drf nicht uswärts errcht werden. 3 Ds gemäss Fkultätsreglement zuständige Orgn knn die Anerkennung externer Studienleistungen is zu einer von ihm definierten Oergrenze von ECTS-Punkten n die Studienleitung delegieren. Wird diese Zhl üerschritten, ist vor dem Moilitätsufenthlt ein Lerning greement durch ds gemäss Fkultätsreglement zuständige Orgn zu genehmigen. 3

4 Anerkennung externer Studienleistungen (Incoming) Art. 9 [Eingefügt m ] Ds gemäss Fkultätsreglement zuständige Orgn ist für die Anerkennung externer Studienleistungen (Incoming) zuständig. Ds gemäss Fkultätsreglement zuständige Orgn knn die Anerkennung externer Studienleistungen is zu einer von ihm definierten Oergrenze von ECTS-Punkten n die Studienleitung delegieren. II. Grundelemente der Studiengänge Studiengänge Art. 0 Die Fkultät ietet Bchelor- und Msterstudiengänge n. Sie knn uch PhD-Studiengänge nieten. Bemessung der Studienleistungen, Verjährung Art. Die Studienleistungen werden nch dem Europen Credit Trnsfer nd Accumultion System (ECTS) emessen. Ds Gewicht der einzelnen Studienleistungen drückt sich in der Anzhl ECTS-Punkte us. Ein ECTS-Punkt entspricht einer Studienleistung, die in 5 is 30 Areitsstunden errcht werden knn. 3 In den Studienplänen ist festgelegt, wie viele ECTS-Punkte den einzelnen Leistungseinheiten zugeteilt werden. Denselen Leistungseinheiten dürfen in verschiedenen Studienplänen nicht unterschiedlich viele ECTS-Punkte zugewiesen werden. 4 ECTS-Punkte können mximl während zehn Jhren nch Erwer n ds Studium ngerechnet werden. Module von Leistungseinheiten Art. Im Rhmen von Studiengängen können mehrere Leistungseinheiten zu Modulen zusmmengefsst werden. Einem Modul wird die Summe der ECTS-Punkte der konstituierenden Leistungseinheiten zugewiesen. 3 Ein Modul, ds durch eine einzige Leistungskontrolle geprüft wird, drf 0 ECTS-Punkte nicht üerschreiten 4 Die Studienpläne legen fest, uf welche Weise die in einem Modul zusmmengefssten Leistungseinheiten geprüft werden. 5 Die Note des Moduls, estehend us mehreren oder us einer Leistungskontrolle, muss, unter Berücksichtigung der Kompenstionsregelung von ungenügenden Leistungskontrollen gemäss Artikel, genügend sein. Minor Freie Leistungen für ndere Studiengänge Art. 3 In Studienrichtungen, in denen Bchelor- und Msterstudiengänge ngeoten werden, können uch Minor gemäss den in den Bologn-Richtlinien festgelegten Strukturen ngeoten werden. Umfng, Inhlt und Art der Leistungskontrollen eines Minor richten sich nch dem Studienpln des entsprechenden Mjor. Dei ist Artikel 40 zu echten. 4

5 3 Ausgewählte Leistungseinheiten können ls freie Leistungen mit je einer Leistungskontrolle ngeoten werden. 4 Auch us Modulen können Leistungseinheiten, die durch eine Leistungskontrolle geprüft werden, ls freie Leistungen ngeoten werden. Zustzleistungen Art. 4 Die Whl weiterer, in den Studienplänen nicht vorgesehener Leistungseinheiten ist zulässig. Diese werden im Diplom Supplement usgewiesen. Flls Zustzleistungen oder zusätzliche Module mit den entsprechenden Leistungskontrollen geschlossen werden, knn dies zu einer ihrem Umfng entsprechenden Verlängerung der Studienduer führen, die gemäss Artikel 7 Astz 4 ls wichtiger Grund zu hndhen ist. Umfng des Studiums Art. 5 Der Umfng eines Bchelorstudiengngs eträgt 80 ECTS- Punkte, der eines Msterstudiengngs 90 oder 0 ECTS-Punkte. Im Studienpln ist definiert, o ein Bchelor- oder Msterstudiengng ls Monofchstudiengng oder ls Studiengng mit einem Mjor sowie mit einem oder mehreren Minor geführt wird. [Fssung vom ] 3 Die Studienpläne können uch freie Leistungen (5 ECTS-Punkte) oder usserfkultäre Minor nerkennen. Die Studienreglemente und Studienpläne der nietenden Fkultät oder Orgnistionseinheit sind für die Inhlte mssgeend. [Fssung vom ] 4 Ein kdemisches Studienjhr (Vollzeitstudium) im Bchelor- und im Msterstudium entspricht einem Studienufwnd von 60 ECTS-Punkten. Berechtigte für Leistungskontrollen Art. 6 Die zur Durchführung von Leistungskontrollen und zur Leitung von Bchelorreiten erechtigten Personen sind Dozierende der Fkultät nch Artikel 49 Buchsten is g UniV, die zur Leitung von Mster- und Doktorreiten erechtigten Personen sind Dozierende der Fkultät nch Artikel 49 Buchsten is e UniV. [Fssung vom ] Ds gemäss Fkultätsreglement zuständige Orgn knn weitere Personen nderer Fkultäten im Sinne von Astz für Leistungskontrollen und die Leitung von Bchelor-, Mster- und Doktorreiten zulssen (zugelssene Personen). Für die Leitung von Bchelor-, Mster- und Doktorreiten können zudem Personen der Fkultät zugelssen werden, die nicht zu den in Astz erwähnten Ktegorien zählen, sofern die Verntwortung durch eine im Astz erechtigte Person whrgenommen wird. 3 Die Deknin oder der Dekn knn uf Antrg der zuständigen Studienleitung weiteren Personen die einmlige Durchführung spezifischer Leistungskontrollen gesttten. [Fssung vom ] 5

6 III. Leistungskontrollen Allgemeines Art. 7 Die Verge von ECTS-Punkten im Rhmen der Bchelor-, Mster- und der PhD-Studiengänge sowie von Minor und freien Leistungen der Fkultät erfolgt in der Regel ufgrund kontrollierter Studienleistungen (Ausnhmen Art. 9 As. 4). Aschliessende Prüfungen Art. 8 Für Leistungskontrollen, welche ls schliessende Prüfungen eines Bchelor-, Mster- oder PhD-Studiums gelten, werden keine ECTS- Punkte vergeen. Sie sind dnn Bestndteil der Bchelorreit, der Msterreit oder der Disserttion. Leistungseurteilung und Notenskl Art. 9 Leistungskontrollen werden in der Regel mit einer Note von is 6 ewertet. Nicht enotete Leistungskontrollen werden mit erfüllt für genügende oder mit nicht erfüllt für ungenügende Leistungen ewertet. Von der Gesmtsumme der ECTS-Punkte eines Studienprogrmms drf höchstens ein Viertel durch nicht enotete Leistungskontrollen erworen werden. [Fssung vom ] Genügende Leistungen werden wie folgt ewertet: 6 : usgezeichnet, 5.5 : sehr gut, 5 : gut, 4.5 : efriedigend, 4 : usreichend/genügend. 3 Bei Verwendung der Notenskl werden für ungenügende Leistungen die Noten,.5,,.5, 3 oder 3.5 vergeen. 4 Leistungseinheiten wie Üungen, Feldkurse, usw. können ungeprüft ngerechnet werden, wenn ihre Asolvierung zur Vorussetzung für die Zulssung zu einer Leistungskontrolle gemcht wird. Die Anrechnung erfolgt nur ei estndenen Leistungskontrollen. 5 ECTS-Punkte von Leistungseinheiten, die in einem Modul zusmmengefsst sind (Art. ), können durch eine einzige Modulprüfung erworen werden. [Fssung vom ] 6 Der Durchschnitt der Noten us einzelnen Leistungskontrollen erechnet sich ls nch ECTS-Punkten gewichtetes Mittel dieser Noten. Näheres regeln die Studienpläne. 6

7 7 Noten, die us einer gewichteten Mittelung hervorgehen, unterliegen folgender Rundungsregelung: Zu rundende Note im Bereich Gerundete Note < < < < < < < < < <.5 8 Für ds Gesmtprädikt (Art. 4, 5 und 63) ei Bchelor-, Mster- und PhD-Aschlüssen gilt Astz 7. Durchführung von Leistungskontrollen Wiederholung von Leistungskontrollen Art. 0 Leistungskontrollen zu Leistungseinheiten oder Modulen müssen für Moilitätsstudierende spätestens Ende des Semesters, in dem die entsprechende Leistungseinheit oder ds entsprechende Modul ngeoten worden ist, durchgeführt werden. Für die nderen Studierenden müssen sie spätestens im druf folgenden Semester ngeoten werden. Der Üergng vom Bchelor zum Mster ist ohne Unterrechung zu gewährleisten. Der Anspruch entfällt, flls mögliche Termine von Leistungskontrollen (inkl. Wiederholungen) nicht whrgenommen wurden. [Fssung vom ] Art. Nur Ungenügende Leistungskontrollen, inkl. Bchelor- und Msterreiten, können einml wiederholt werden. Die Studienpläne regeln die Modlitäten der Wiederholung ungenügender Leistungskontrollen. 3 Bei der Wiederholung ungenügender mündlicher Leistungskontrollen knn die Kndidtin oder der Kndidt enspruchen, von nderen Exmintorinnen und Exmintoren geprüft zu werden. 4 Wenn eine ungenügende Leistungskontrolle im Wiederholungsfll erneut ungenügend ist, zählt die zuletzt gelegte. Kompenstion ungenügender Leistungen Art. wenn: Ungenügende Leistungskontrollen können kompensiert werden, die Leistungskontrollen Bestndteile eines Moduls sind, die Modulnote kumultiv ermittelt wird. Die Studienpläne können eine mximle Anzhl ungenügender Leistungskontrollen innerhl eines Moduls festlegen. 7

8 3 Die Studienpläne können vorsehen, dss die Kompenstion erst möglich ist, wenn sämtliche ungenügenden Leistungskontrollen wiederholt worden sind. An- und Ameldung zu Leistungskontrollen Art. 3 Die Studierenden melden sich innerhl der durch die Studienleitung usgeschrieenen Fristen für die entsprechende Leistungskontrolle n. Die Anmeldung knn is spätestens 4 Tge vor Beginn der Leistungskontrolle ohne Begründung zurückgezogen werden. Für die Ameldung weniger ls 4 Tge vor der Leistungskontrolle können nur wichtige Gründe wie nmentlich Schwngerschft, Krnkheit, Unfll oder Militärdienst der Studierenden oder Todesfll einer nhe stehenden Person geltend gemcht werden. Andernflls gilt die Leistungskontrolle ls nicht estnden mit der Note. 3 Wer ohne Begründung einer Leistungskontrolle fernleit oder eine solche richt, erhält die Note. Begründungen für ds Fernleien oder den Aruch sind nmentlich Schwngerschft, Krnkheit, Unfll oder Todesfll einer nhe stehenden Person. Krnkheit und Unfll müssen durch Arztzeugnis elegt werden; ein Vertruensrzt knn eigezogen werden. [Fssung vom ] 4 Die für die Leistungskontrollen verntwortlichen Personen treffen nötigenflls die vorläufigen Mssnhmen und informieren den Dekn oder die Deknin, der oder die üer die Zulässigkeit des Fernleiens oder des Aruchs entscheidet. Sprche Art. 4 Die Sprche der Leistungskontrolle entspricht der Unterrichtssprche: deutsch, frnzösisch oder englisch. Vorehlten leit Artikel UniG. Sollten sich die Studierenden in einer nderen Sprche ls die des Unterrichts usdrücken wollen, müssen sie dies ei der Anmeldung zur mündlichen Leistungskontrolle melden. Mündliche Leistungskontrollen Art. 5 Als mündliche Leistungskontrollen gelten z.b. mündliche Vernstltungsprüfungen, mündliche Modulprüfungen und Referte sowie die Doktorprüfung. Wird eine mündliche Leistungskontrolle von nur einer erechtigten Person (Art. 6) durchgeführt, muss eine Beisitzerin oder ein Beisitzer nwesend sein. 3 Bei jeder mündlichen Leistungskontrolle wird sichergestellt, dss der Verluf der Prüfung nchträglich rekonstruiert werden knn. 4 Im Bchelor- und Msterstudium duern mündliche Leistungskontrollen 5 is 60 Minuten. 5 Die Exmintorinnen und Exmintoren informieren die Kndidtinnen und Kndidten üer ds Ergenis einer mündlichen Prüfung unmittelr dnch. 8

9 Schriftliche Leistungskontrollen Art. 6 Als schriftliche Leistungskontrollen gelten z.b. schriftliche Areiten, Multiple-Choice-Prüfungen sowie schriftliche Aufgen. Schriftliche Leistungskontrollen duern 30 is 80 Minuten. 3 Die prüfungsverntwortlichen Personen melden die Ergenisse der schriftlichen Leistungskontrollen innerhl der Frist von einem Mont n ds Deknt. [Fssung vom ] 4 Wer eine schriftliche Leistungskontrolle solviert ht, knn die eigene Areit is spätestens einen Mont nch Beknntge des Ergenisses ei der für die Durchführung der Leistungskontrolle verntwortlichen Person zw. ei den für die Durchführung der Leistungskontrolle verntwortlichen Personen einsehen. Andere Leistungskontrollen Art. 7 Andere enotete Leistungskontrollen resultieren insesondere us Prktik, Feldkursen, Seminr- und Proseminrreiten sowie Projektreiten. Täuschung und Erklärung Art. 8 Wird ds Ergenis einer Leistungskontrolle durch Täuschung, nmentlich durch Verwendung unerluter Hilfsmittel, eeinflusst oder zu eeinflussen versucht, so gilt sie ls nicht estnden und wird mit der Note enotet. Die Bchelorreiten, Msterreiten und Disserttionen müssen m Schluss die nchstehende, dtierte und eigenhändig unterschrieene Erklärung enthlten: Ich erkläre hiermit, dss ich diese Areit selstständig verfsst und keine nderen ls die ngegeenen Quellen enutzt he. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäss us Quellen entnommen wurden, he ich ls solche gekennzeichnet. Mir ist eknnt, dss ndernflls der Sent gemäss Artikel 36 Astz Buchste r des Gesetzes vom 5. Septemer 996 üer die Universität zum Entzug des uf Grund dieser Areit verliehenen Titels erechtigt ist. Geühren für Leistungskontrollen, Diplome, Urkunden Art. 9 Die Geühren für lle Leistungskontrollen im Bchelorstudium etrgen insgesmt 300 Frnken. Dvon sind je 50 Frnken ei Eintritt in diesen Studiengng sowie vor Erhlt des Bchelordiploms zu entrichten. Die Geühren für lle Leistungskontrollen im Msterstudium etrgen insgesmt 300 Frnken. Dvon sind je 50 Frnken ei Eintritt in diesen Studiengng sowie vor Erhlt des Msterdiploms zu entrichten. 3 Die Geühren für die Promotion etrgen insgesmt 300 Frnken. Dvon sind je 50 Frnken ei Eintritt in diesen Studiengng sowie vor Erhlt der Doktorurkunde zu entrichten. 4 Bei Aruch des Studiums wird die Geühr nicht zurückerstttet. 9

10 Eröffnung der Leistungsergenisse Art. 30 Ds Ergenis jeder Leistungskontrolle wird den Studierenden mitgeteilt. [Fssung vom ] Die Studierenden werden dhingehend informiert, dss innerhl einer festgelegten Frist Erhlt dieser Mitteilung eine nfechtre Verfügung des gemäss Fkultätsreglements zuständigen Orgns eim Deknt verlngt werden knn. [Fssung vom ] 3 Für den Aschluss des Studiums melden sich die Studierenden uf dem Deknt. Ds Deknt kontrolliert, o lle Vorussetzungen für den Studienschluss erfüllt sind, stellt die entsprechenden Ausweise sowie die Bchelor-, Mster- oder die Doktorurkunde us und üergit sie nch Eingng der Geührenzhlung. [Fssung vom ] Akteneinsicht, Archivierung und Vernichtung von Dten Art. 3 Für die Akteneinsicht, Archivierung und Vernichtung von Dten gelten die entsprechenden Richtlinien der Universitätsleitung. IV. Studienpläne, Studienleitung Inhlt Art. 3 Die Studienpläne definieren die Struktur der zweistufigen Bchelor- und Msterstudiengänge sowie llenflls den PhD-Studiengng. Ausserdem werden drin ds Minorngeot und ds Angeot n freien Leistungen für ndere Studiengänge definiert. Die Studienpläne legen die Leistungskontrollen fest. 3 Die Studienpläne regeln, unter welchen Vorussetzungen Studierende zu Leistungskontrollen (inkl. Aschlussprüfungen) zugelssen werden. 4 Die Studienpläne regeln, wie die Informtion der Studierenden üer Leistungskontrollen und Ergenisse zu erfolgen ht. 5 Die Studienpläne können vorsehen, dss sich die Leistungskontrolle uf die in einem Modul zusmmengefssten Vernstltungen eziehen. 6 Die Studienpläne der Fkultät können uf Stufe Bchelor-, Mster- und PhD-Studiengng eine schliessende Prüfung vorsehen. Studienleitung Art. 33 Die Studienleitung des jeweiligen Bchelor-, Mster- und PhD- Studiengngs wird vom Fkultätskollegium genehmigt. Die Studienleitung ist für die Orgnistion von Leistungskontrollen und Aschlussprüfungen zuständig. 3 Die Studienleitung knn die Zuständigkeit für die Orgnistion der Leistungskontrollen n die Exmintorinnen zw. Exmintoren delegieren, leit er verntwortlich. 0

11 V. Bchelorstudiengänge Anrechnung erworener Leistungseinheiten Art. 34 Es können mximl zwei Bchelorschlüsse der Philosophisch-nturwissenschftlichen Fkultät unter Anrechung von ECTS- Punkten eines früheren Aschlusses erworen werden. [Fssung vom ] Die den eiden Bchelorstudiengängen inhltlich äquivlenten Leistungseinheiten können für den zweiten Aschluss uf Bchelorniveu ngerechnet werden. Alle Leistungseinheiten, die nicht Teil des ersten Studiengnges wren, sowie die Bchelorreit müssen neu errcht werden. [Fssung vom ] 3 Der Entscheid üer die Anrechnung liegt eim zuständigen Orgn gemäss Fkultätsreglement. [Fssung vom ] Studienrichtungen Art. 35 An der Fkultät werden Bchelorstudiengänge in folgenden Studienrichtungen ngeoten: c d e f g Biochemie, Biologie, Chemie, Erdwissenschften, Geogrphie, Informtik, Mthemtik (inkl. Sttistik), h [Aufgehoen m ] i Physik (inkl. Astronomie). Bchelorreiten Art. 36 Bchelorstudiengänge einhlten ds Afssen einer Bchelorreit im Umfng von 0 ECTS-Punkten. Die Bchelorreit knn sich us mehreren Teilen zusmmensetzen. Die Note ist dnn ds ECTSgewichtete Mittel der Noten der Leistungskontrollen. Die Bchelorreit wird nur ei genügender Benotung ngerechnet. Andernflls ist ein neues Them zu ereiten. In diesem Fll knn ein Gesuch n ds gemäss Fkultätsreglement zuständige Orgn für die Verlängerung der Duer der Bchelorreit eingereicht werden. 3 Die Studienpläne definieren Art und Zeitrhmen der Bchelorreit. 4 Sofern us wichtigen Gründen (Art. 35 UniV) die Bchelorreit nicht fristgerecht geschlossen werden knn, knn die Duer von der leitenden Person oder den leitenden Personen nch Rücksprche mit der zuständigen Studienleitung einml verlängert werden. Für jede weitere Verlängerung ist ds gemäss Fkultätsreglement zuständige Orgn efugt. [Fssung vom ] 5 Hält eine Kndidtin oder ein Kndidt die für die Age der Bchelorreit gesetzte Frist nicht ein, wird die Areit mit der Note ewertet.

12 Leitung Art. 37 Die Bchelorreit wird unter der Leitung einer oder mehrerer in Artikel 6 definierten Personen verfsst. Beurteilung Art. 38 Eine Bchelorreit wird von der leitenden Person oder den Leitenden innerhl von vier Wochen nch Einreichung zuhnden der zuständigen Studienleitung enotet. Gleichzeitig wird die oder der Studierende von der leitenden Person oder den leitenden Personen üer die Note informiert. 3 Bchelorreiten können ls Gruppenreit verfsst werden, jedoch muss der Anteil ller Beteiligten klr ersichtlich sein. 4 Bei einer Bchelorreit, die us einer Gruppenreit esteht, werden die Anteile der Beteiligten unhängig enotet. Rückge, Urheerrecht Art. 39 Nch Üerreichung der Bchelordiplome werden die zugehörigen Areiten durch die Studienleitung den Verfsserinnen oder Verfssern zurückgegeen. Die Verfsserin oder der Verfsser einer Bchelorreit gilt ls Urheerin oder Urheer zw. Miturheerin oder Miturheer nch der Gesetzgeung üer ds Urheerrecht. Art. 40 Die Studienpläne dürfen im Bchelorstudium nicht mehr ls 60 ECTS-Punkte durch Leistungskontrollen n nderen Fkultäten oder universitären Hochschulen vorsehen. Ausserfkultäre Leistungseinheiten Bestehensnorm Art. 4 Ds Bchelorstudium ist estnden wenn: c ds gewichtete Mittel der nch ECTS-Punkten gewichteten Noten der einzelnen Leistungskontrollen des Bchelorstudiums nch Studienpln mindestens 4.0 ist, [Fssung vom ] die ungenügenden Leistungskontrollen gemäss Artikel kompensiert sind, die Bchelorreit mindestens mit der Note 4 ewertet ist. Titel und Prädikt Art. 4 Nch dem Bestehen eines Bchelorstudiengngs verleiht die Fkultät den Titel eines Bchelor of Science in, Universität Bern (B Sc) gemäss Studienpln mit einem Gesmtprädikt wie folgt: 6 summ cum lude 5.5 insigni cum lude 5 mgn cum lude 4.5 cum lude 4 rite Notenrundungen werden gemäss Artikel 9 Astz 7 vorgenommen. [Fssung vom ]

13 Zum Bchelorschluss wird ein Diplom Supplement usgestellt. Es führt folgende Elemente uf: c detillierte Angen zum Diplom (wie Titel, Studienfächer, Nme und Sttus der Institution), Angen zum Inhlt des Studiengngs, weitere Angen, z.b. zu Moilitätsufenthlten, zusätzlich erworenen Qulifiktionen. VI. Msterstudiengänge Zulssung Art. 43 Die Zulssung zum Msterstudium ist in Artikel 9 Asätze 3 und 4 UniG geregelt. [Fssung vom ] Die Zulssung zu den Msterstudiengängen der Fkultät setzt einen Bchelorschluss der entsprechenden Studienrichtung einer universitären Hochschule vorus, der nicht älter ls zehn Jhre ist. 3 Kndidtinnen oder Kndidten mit einem Bchelorschluss einer Hochschule können zum Msterstudium zugelssen werden, wenn sie in ihrem Bchelorstudium mindestens 60 ECTS-Punkte in derselen Studienrichtung solviert hen und mit zusätzlich höchstens 60 ECTS-Punkten ds Msterstudium erfolgreich schliessen können (Voredingungen zum Msterschluss). Ds gemäss Fkultätsreglement zuständige Orgn knn uch Zulssungsprüfungen nordnen. Eine drus resultierende Studienzeitverlängerung wird gemäss Artikel 7 Astz 4 ehndelt. 4 Die Zulssung zu einem Minor von 30 ECTS-Punkten uf Msterstufe setzt in der Regel einen entsprechenden Minor im Umfng von 60 ECTS- Punkten uf Bchelorstufe vorus. 5 Die Zulssung zu spezilisierten Msterstudiengängen wird in den entsprechenden Studienplänen geregelt. [Fssung vom ] Studienrichtungen Art. 44 [Fssung vom ] An der Fkultät werden Msterstudiengänge zu den folgenden Studienrichtungen ngeoten: Biochemie, Chemie, c Biologie, d Erdwissenschften, e Geogrphie, f Informtik, g Mthemtik (inkl. Sttistik), h [Aufgehoen m ] i Physik (inkl. Astronomie). Es können spezilisierte Msterstudiengänge ngeoten werden. 3

14 Minor Art. 45 Im Rhmen eines Msterstudiums können die Studienpläne einen Minor im Umfng von 30 ECTS-Punkten vorsehen, der n der Fkultät oder n nderen Fkultäten zw. Orgnistionseinheiten erworen werden knn. Minor uf Msterstufe für ndere Studiengänge estehen us Studienleistungen (30 ECTS-Punkte) von: c Vernstltungen der Bchelorstufe oder Vernstltungen der Msterstufe oder Vernstltungen sowohl us der Bchelorstufe ls uch us der Msterstufe. 3 Für die Zulssung gilt Artikel 43 Astz 4. Während des Msterstudiengngs ist eine Msterreit zu ver- Msterreit Art. 46 fssen. Eine Msterreit wird von einer oder mehreren gemäss Artikel 6 erechtigten Personen geleitet und mit einer Note der Notenskl us Artikel 9 eurteilt. 3 Die Studienpläne legen fest, wnn und unter welchen Vorussetzungen mit der Msterreit egonnen werden knn. Der Areitseginn wird durch die zuständige Studienleitung schriftlich festgehlten. 4 Die Studienpläne legen den Umfng der Msterreit von 30, 45 oder 60 ECTS-Punkten und die Duer fest. Ausführung und Form der Msterreit Art. 47 Msterreiten werden in deutscher, frnzösischer oder englischer Sprche verfsst; Ausnhmen können uf Antrg des gemäss Fkultätsreglement zuständigen Orgns ewilligt werden. Msterreiten können uch us ereits zur Puliktion eingereichten oder pulizierten Artikeln estehen, die in diesem Fll in einem einleitenden Text zusmmengefsst und kommentiert sein müssen. 3 Msterreiten können ls Einzel- oder Gruppenreiten durchgeführt und verfsst werden. Der Anteil ller Beteiligten muss klr ersichtlich sein. 4 Msterreiten werden nur ei genügender Benotung ngerechnet. Andernflls ist ein neues Them zu ereiten. In diesem Fll knn ein Gesuch n ds gemäss Fkultätsreglement zuständige Orgn für die Verlängerung der Duer der Msterreit eingereicht werden. Fristverlängerung für die Msterreit Art. 48 Sofern us wichtigen Gründen (Art. 35 UniV) die Msterreit nicht fristgerecht geschlossen werden knn, knn die Duer von der leitenden Person oder den leitenden Personen nch Rücksprche mit der zuständigen Studienleitung einml verlängert werden. Für jede weitere Verlängerung ist ds gemäss Fkultätsreglement zuständige Orgn efugt. [Fssung vom ] Hält eine Kndidtin oder ein Kndidt die für die Age der Msterreit gesetzte Frist nicht ein, wird die Areit mit der Note ewertet. 4

15 Beurteilung Art. 49 Eine Msterreit ist innerhl der vorgesehenen Frist der leitenden Person zw. den leitenden Personen zugeen. Sie wird innerhl von vier Wochen eurteilt und enotet, woei sich die leitenden Personen uf eine Note einigen müssen. 3 Nch Rtifizierung von Beurteilung und Note durch ds gemäss Fkultätsreglement zuständige Orgn wird die Kndidtin oder der Kndidt von der oder den leitenden Personen üer die Note informiert. [Fssung vom ] 4 Bei einer Msterreit, die us einer Gruppenreit esteht, werden die Anteile der Beteiligten unhängig enotet. Rückge und Urheerrecht Art. 50 Nch Üerreichung der Msterdiplome werden die zugehörigen Areiten den Verfsserinnen und Verfssern zurückgegeen. Die Verfsserin oder der Verfsser einer Msterreit gilt ls Urheerin oder Urheer zw. Miturheerin oder Miturheer nch der Gesetzgeung üer ds Urheerrecht. Bestehensnorm Art. 5 Ds Msterstudium ist estnden wenn: c ds gewichtete Mittel der nch ECTS-Punkten gewichteten Noten der einzelnen Leistungskontrollen des Msterstudiengngs nch Studienpln mindestens 4.0 ist, [Fssung vom ] die ungenügenden Leistungskontrollen gemäss Artikel kompensiert sind, die Msterreit mindestens mit der Note 4 ewertet ist. Titel und Prädikt Art. 5 Nch dem Bestehen eines Msterstudiengngs verleiht die Fkultät den Titel eines Mster of Science in, Universität Bern (M Sc) gemäss den Studienplänen mit einem Gesmtprädikt wie folgt: 6 summ cum lude 5.5 insigni cum lude 5 mgn cum lude 4.5 cum lude 4 rite Notenrundungen werden gemäss Artikel 9 Astz 7 vorgenommen. [Fssung vom ] Zum Msterschluss wird ein Diplom Supplement im Sinne von Artikel 4 Astz usgestellt. Spezilisierte Mster Art. 53 Allfällige spezilisierte Msterstudiengänge können in einem seprten Reglement geregelt werden. 5

16 VII. PhD-Studiengänge Zulssung Art. 54 Vorussetzung für die Zulssung zu einem PhD-Studiengng der Fkultät oder die Einreichung einer unhängig von der Fkultät erstellten Doktorreit ist ein Msterschluss der Fkultät oder ein nderer ls gleichwertig nerknnter Studienschluss. Ds gemäss Fkultätsreglement zuständige Orgn entscheidet üer die Anerkennung eines gleichwertigen Studienschlusses. Die Studienpläne können vorsehen, dss für die Aufnhme in die PhD- Studiengänge der Msterschluss mit mindestens der Note 5 ewertet ist. 3 Als PhD-Studierende werden Personen gemäss Astz ufgenommen, die eine Leitung gemäss Artikel 56 Astz 3 vorweisen. Umfng des Studiums, Mitreit und Leistungskontrollen Art. 55 Umfng und Duer der PhD-Studiengänge werden durch die entsprechenden Studienpläne festgelegt. In der Regel duert ein PhD- Studium 3 is 4 Jhre. PhD-Studiengänge können ls Teil der Ausildung die Mitreit der PhD- Studierenden in Lehrvernstltungen vorsehen. 3 Die Studienpläne können einzelne Leistungskontrollen im PhD-Studium vorsehen. Diese sind Vorussetzungen zur Zulssung zur Doktorprüfung. Alle Leistungskontrollen müssen ls genügend eurteilt werden. Im Ürigen gilt Artikel 7 ff. Doktorreit Art. 56 Ds Afssen der Doktorreit ist der wesentliche Teil des jeweiligen PhD-Studiums. Die Doktorreit soll den Nchweis erringen, dss die PhD- Studierenden zur selstständigen Forschungstätigkeit efähigt sind. 3 Eine Doktorreit wird von einer oder mehreren nch Artikel 6 erechtigten Personen geleitet. Wird eine Doktorreit von mehreren Personen geleitet, so ist eine verntwortliche Leiterin eziehungsweise ein verntwortlicher Leiter zu estimmen. 4 Nch Rücksprche mit der oder dem PhD-Studierenden wird von der leitenden Person zw. von den leitenden Personen eine Koreferentin oder ein Koreferent mindestens ein Jhr vor Aschluss estimmt und dem Deknt gemeldet. 5 PhD-Studierende sind zu Beginn der Disserttion dem Deknt zu melden. 6 Eine wissenschftliche Areit, die unhängig von der Fkultät usgeführt worden ist, knn der Deknin oder dem Dekn ls Disserttion eingereicht werden. Die Deknin oder der Dekn leitet die Areit zur Beurteilung n den entsprechenden Fchereich weiter. Ds gemäss Fkultätsreglement zuständige Orgn estimmt nch Rücksprche mit dem Fchereich die Leitung der Doktorprüfung, eine weitere Exmintorin oder ein weiterer Exmintor sowie die Koreferentin oder den Koreferenten. 6

17 Ausführung, Form Art. 57 Doktorreiten werden in deutscher, frnzösischer oder englischer Sprche verfsst; Ausnhmen können uf Antrg des gemäss Fkultätsreglement zuständigen Orgns ewilligt werden. Doktorreiten können uch us ereits zur Puliktion eingereichten oder pulizierten Artikeln estehen, die in diesem Fll in einem einleitenden Text zusmmengefsst und kommentiert sein müssen. 3 Doktorreiten können ls Einzel- oder Gruppenreiten durchgeführt und verfsst werden. Beurteilung Art. 58 Eine Doktorreit ist der Leitung zugeen und wird von ihr umgehend n die Koreferentin oder den Koreferenten sowie n die weitere Exmintorin oder n den weiteren Exmintor weitergeleitet. Die verntwortliche leitende Person (nch Rücksprche mit den nderen leitenden Personen) sowie die Koreferentin zw. der Koreferent eurteilen die Doktorreit innerhl von sechs Wochen unhängig voneinnder. Als Note für die Doktorreit wird ds gerundete rithmetische Mittel der eiden Einzelnoten festgesetzt (Art. 9 As. 7). Bei ungenügender Note knn die Kndidtin oder der Kndidt die Areit einml üerreiten. Beurteilung und Note gehen zur Rtifizierung n ds gemäss Fkultätsreglement zuständige Orgn. [Fssung vom ] 3 Bei wiederholt ungenügender Note gemäss Astz muss ds PhD- Studium gerochen werden. 4 Nch Rtifizierung von Beurteilung und Note durch ds gemäss Fkultätsreglement zuständige Orgn wird die Kndidtin oder der Kndidt von der Leitung üer die Note informiert. [Fssung vom ] 5 Bei Doktorreiten, die ls Gruppenreit verfsst werden, muss der Anteil ller Beteiligten klr ersichtlich sein. 6 Bei einer Doktorreit, die us einer Gruppenreit esteht, werden die Anteile der Beteiligten unhängig enotet. Doktorprüfung Art. 59 Die Zulssung zur Doktorprüfung setzt vorus: c Immtrikultion ls Doktorndin oder Doktornd, genügend eurteilte Leistungskontrollen gemäss Studienpln, eine mindestens ls genügend eurteilte Doktorreit (rtifizierte Beurteilung und Note gemäss Artikel 58 Astz 4), [Fssung vom ] d Einreichung der Pflichtexemplre der Doktorreit [Fssung vom ]. Bei Erfüllung oen erwähnter Punkte wird die Kndidtin oder der Kndidt durch ds Deknt zur Prüfung ufgeoten. Die Doktorprüfung esteht in der Regel us einem öffentlichen Vortrg und einem Frge- zw. Diskussionsteil. Sie duert 60 is 80 Minuten. Alterntiv dzu knn uch eine mündliche Prüfung von 60 is 80 Minuten durchgeführt werden. 7

18 Prüfende Art. 60 Die Doktorprüfung wird von mindestens zwei Exmintorinnen oder Exmintoren gemäss Artikel 6 durchgeführt. Eine Exmintorin oder ein Exmintor führt den Vorsitz. Sie oder er muss ordentliche zw. usserordentliche Professorin oder ordentlicher zw. usserordentlicher Professor der Fkultät sein. Sie oder er drf nicht zugleich Leiterin oder Leiter der Disserttion sein. 3 Ist die Rekrutierung einer oder eines Vorsitzenden us der eigenen Fkultät nicht möglich, knn der Vorsitz gemäss Astz uch us einer nderen Fkultät gewonnen werden. Bestehensnorm Art. 6 Ds PhD-Studium ist estnden, wenn die Doktorreit sowie die Doktorprüfung mindestens mit der Note 4 eurteilt worden sind. Ds Gesmtprädikt errechnet sich nch dem Studienpln us den Noten der Doktorreit und der Doktorprüfung. Der Rundungsmechnismus richtet sich nch Artikel 9 Astz 7. Rückge, Urheerrecht Art. 6 Nch Üerreichung der Doktorurkunden werden die zugehörigen Areiten den Verfsserinnen und Verfssern zurückgegeen. Die Verfsserin oder der Verfsser einer Doktorreit gilt ls Urheerin oder Urheer zw. Miturheerin oder Miturheer nch der Gesetzgeung üer ds Urheerrecht. Titel und Prädikt Art. 63 Nch dem Bestehen eines PhD-Studiums verleiht die Fkultät den Titel eines PhD of Science in, Universität Bern gemäss den Studienplänen. Die Doktorurkunde nennt den verliehenen Doktortitel und den Titel der Disserttion mit einem Gesmtprädikt wie folgt: [Fssung vom ] 6 summ cum lude 5.5 insigni cum lude 5 mgn cum lude 4.5 cum lude 4 rite 3 Die Doktorurkunde wird von der Rektorin oder dem Rektor sowie von der Deknin oder dem Dekn unterzeichnet. Interntionle Vereinrungen Art. 64 Für intionl etreute Disserttionen gelten esondere Vereinrungen uf Stufe Universität. 8

19 VIII. Rechtspflege Verfhren Art. 65 Für ds Verfhren gelten ds Gesetz vom 5. Septemer 996 üer die Universität (UniG) und ds Gesetz vom 3. Mi 989 üer die Verwltungsrechtspflege (VRPG). Beschwerdeverfhren Art. 66 Gegen Verfügungen der Orgne der Fkultät knn innerhl von 30 Tgen Beschwerde ei der Rekurskommission erhoen werden. Bei Beschwerden gegen Ergenisse von Prüfungen ist die Rüge der Unngemessenheit unzulässig. IX. Üergngs- und Schlussestimmungen Art. 67 Studierende, die ihr Studium im Wintersemester 005/06 n der Fkultät eginnen, unterstehen diesem Reglement. Studierende, die m. Oktoer 005 m Anfng des zweiten Studienjhres gemäss dem Reglement vom 0. Juni 999 üer ds Studium und die Prüfungen n der Philosophisch-nturwissenschftlichen Fkultät der Universität Bern stehen, setzen ihr Studium unter Anrechnung der is dhin im Huptfch erworenen ECTS-Punkte nch dem vorliegendem Reglement fort (Bchelorstudium). Ageschlossene Neen- und Ergänzungsfächer werden im Rhmen des Bchelorstudiengngs ngerechnet; sollte dies nicht möglich sein, werden sie zumindest uf dem Diplom Supplement ls zusätzliche ECTS-Punkte usgewiesen. 3 Studierende, die nch den Studienplänen Biochemie und Molekulriologie, Chemie und Molekulre Wissenschften, Erdwissenschften und Informtik vom. Septemer 004 studieren, werden dem. Oktoer 005 in dieses RSL zw. in ein gemeinsmes BeNeFri-Reglement üerführt. 4 Andere Studierende ls diejenigen, die in Astz is 3 erwähnt sind, studieren nch dem Reglement vom 0. Juni 999 üer ds Studium und die Prüfungen n der Philosophisch-nturwissenschftlichen Fkultät der Universität Bern. Spätestens is Ende des Studienjhres 00/ (Ende SS 0) muss ds Studium eendet sein, nsonsten werden diese Studierenden ins vorliegende Reglement üerführt. 5 Studierende, die vor dem. Oktoer 005 ihre Neen- und Ergänzungsfächer n der Fkultät noch nicht solviert hen, schliessen diese nch den für sie geltenden Reglementen des jeweiligen Mjors. 6 Ds Studium der Neenfächer von 45 ECTS-Punkten für die Sekundrstufe S müssen is Ende Sommersemester 008 geschlossen werden. 7 Die hier vorgesehenen Fristen können nicht verlängert werden. 8 Altrechtliche Titel können nicht in einen Bchelor oder Mster umgewndelt werden. 9

20 Aufheung von Erlssen Art. 68 Folgender Erlss wird ufgehoen: Reglement üer ds Studium und die Prüfungen n der Philosophischnturwissenschftlichen Fkultät (Studium und Prüfungsreglement Phil.- nt. Fkultät, RSP99 Phil.-nt. Fkultät) vom 0. Juni 999. Inkrfttreten Art. 69 Dieses Reglement tritt nch Genehmigung durch die Erziehungsdirektion uf den. Oktoer 005 in Krft. Bern, Im Nmen der Philosophischnturwissenschftlichen Fkultät Der Dekn: Von der Erziehungsdirektion genehmigt: Bern, Der Erziehungsdirektor: Änderungen Inkrfttreten Änderung vom , in Krft m Änderung vom , in Krft m

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