Art. 1 Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Art. 1 Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes"

Transkript

1 3. Gesetz üer ds kntonle Strfrecht (KStrG) vom (Stnd 0.0.0) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 335 Astz des Schweizerischen Strfgesetzuches (StGB ) ), uf Antrg des Regierungsrtes, eschliesst: Gegenstnd Art. Anwendung des Schweizerischen Strfgesetzuches und des Jugendstrfgesetzes Die llgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strfgesetzuches vom. Dezemer 937 (StGB) und des Bundesgesetzes vom 0. Juni 003 üer ds Jugendstrfrecht (Jugendstrfgesetz, JStG ) ) finden uf die nch kntonlem Strfrecht strfren Hndlungen sinngemäss Anwendung. Vorehlten leien weichende Bestimmungen der esonderen Gesetzgeung. Art. Fhrlässigkeit Die in kntonlen Erlssen unter Strfe gestellten Üertretungen sind strfr, uch wenn sie fhrlässig egngen werden, sofern nicht nch dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strfe edroht ist. Art. 3 Anspruch uf Erlöse Die von den kntonlen Behörden verhängten Bussen, Geldstrfen und Einziehungen stehen dem Knton zu. Vorehlten leit Artikel 374 StGB. ) SR 3.0 ) SR 3. * Änderungstellen m Schluss des Erlsses 0-57

2 3. Art. 4 Strfestimmungen in Verordnungen Der Regierungsrt ist efugt, für Widerhndlungen gegen seine Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse Busse nzudrohen. Einzelne Üertretungen Art. 5 Unterlssung der Hilfe n die Polizei Wer ohne genügenden Grund der Aufforderung von Polizeiorgnen nicht nchkommt, ihnen eim Anhlten einer uf frischer Tt ertppten oder zu verhftenden Person Beistnd zu leisten, wird mit Busse estrft. Nicht strfr sind Personen, die ufgrund persönlicher Beziehungen zur Aussge- und Zeugnisverweigerung erechtigt sind. Art. 6 Vernchlässigung der Aufsicht Wer die Aufsicht üer eine Person, die ufgrund einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung gefährlich erscheint, pflichtwidrig vernchlässigt, wird mit Busse estrft. Art. 7 Auseutung der Leichtgläuigkeit Mit Busse wird estrft, wer gewersmässig die Leichtgläuigkeit nderer durch Whrsgen (Horoskoperstellen, Trumdeutungen, Krtenschlgen und dergleichen), Geistereschwören, Anleitung zum Schtzgren oder uf ähnliche Weise useutet oder sich öffentlich zur Ausüung dieser Tätigkeiten nietet. Art. 8 Verunreinigung von fremdem Eigentum Wer us Bosheit oder Mutwillen öffentliche Denkmäler, öffentliche Geäude und nderes öffentliches Eigentum oder fremdes Privteigentum verunreinigt, wird, sofern nicht eine Scheschädigung vorliegt, mit Busse estrft. Die Verunreinigung von Privteigentum wird nur uf Antrg verfolgt. Art. 9 Verrecherwerkzeug Wer Wffen oder Werkzeug, von denen er weiss oder nnehmen muss, dss sie zur Begehung von Tötung, Körperverletzung, Ru oder Diesthl estimmt sind, in Gewhrsm ht, von Dritten verwhren lässt oder Dritten üerlässt, wird mit Busse estrft, wenn die Tt nicht nch ndern Vorschriften mit schwererer Strfe edroht ist.

3 3 3. Art. 0 Unefugtes Herstellenvon Schlüsseln, Siegeln und Stempeln Mit Busse wird estrft, wer Schlüssel, ehördliche Stempel oder Siegel, Firmen- oder Fksimilestempel nfertigt oder nfertigen lässt in der Asicht, sie rechtswidrig zu geruchen, oder ohne sich üer die Berechtigung der Bestellerin oder des Bestellers zu vergewissern, Bestellungen für ehördliche Stempel und Siegel entgegennimmt und usführt oder usführen lässt. Art. Anmssen eines kdemischen Titels Wer unefugt einen kdemischen Titel führt, wird mit Busse estrft. Art. Nchtruhestörung, unnständiges Benehmen Mit Busse is zu 000 Frnken wird estrft, wer ndere zur Nchtruhezeit durch üermässigen Lärm stört, sich öffentlich ein unnständiges Benehmen zuschulden kommen lässt. Art. 3 Age von Suchtmitteln n Jugendliche Wer einer Person unter 8 Jhren Spirituosen oder Tk git, ohne die elterliche Sorge innezuhen, wird mit Busse estrft. Wer einer Person unter 6 Jhren lkoholische Getränke git, ohne die elterliche Sorge innezuhen, wird mit Busse estrft. Art. 4 Flscher Alrm Wer durch wissentlich flsche Meldung Gesundheitsfchpersonen (Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Hemmen und Entindungspfleger, Apothekerinnen und Apotheker) lrmiert, wird mit Busse is zu 000 Frnken estrft. Art. 5 Verweigerung der Nmensnge Wer einer Behörde oder einem ihrer Orgne, die sich ordnungsgemäss usweisen, uf erechtigte Aufforderung hin die Angen zum Nmen oder zur Wohnung verweigert oder unrichtige Angen mcht, wird mit Busse is zu 000 Frnken estrft.

4 3. 4 Art. 6 Beschädigung von Beknntmchungen Wer öffentlich ngeschlgene mtliche Beknntmchungen oder efugterweise ngerchte Plkte öswillig wegnimmt, reisst, entstellt oder esudelt, wird mit Busse is zu 000 Frnken estrft. Art. 7 Gefährdung durch Tiere Mit Busse wird estrft, wer c ein wildes oder ggressives Tier nicht ngemessen verwhrt oder unter Kontrolle hält, durch Reizen oder Scheumchen eines Tieres eine Gefhr für Menschen oder Tiere hereiführt oder in Kuf nimmt, einen Hund uf Menschen oder Tiere hetzt oder pflichtwidrig von einem Angriff uf Menschen oder Tiere nicht hält. Art. 8 Uneufsichtigtes Üerlssen von Wffen Wer einer Person unter 6 Jhren Schusswffen oder Munition zum Geruch üerlässt, ohne sie pflichtgemäss zu eufsichtigen, wird mit Busse is zu 000 Frnken estrft. Art. 9 Missruch von Alrmvorrichtungen Wer us Bosheit oder Mutwillen Läutwerke oder Alrmvorrichtungen zur Beunruhigung oder Belästigung nderer missrucht, wird mit Busse is zu 000 Frnken estrft. Art. 0 Vermummungsverot Wer sich ei ewilligungspflichtigen Versmmlungen oder Kundgeungen unkenntlich mcht, wird mit Busse estrft. Die zuständige Gemeindeehörde knn Ausnhmen vom Vermummungsverot ewilligen, wenn chtenswerte Gründe für eine Unkenntlichmchung vorliegen. 3 Schlussestimmungen Art. Aufheung eines Erlsses Ds Gesetz vom 6. Oktoer 940 etreffend die Einführung des Schweizerischen Strfgesetzuches (EG StGB) wird ufgehoen (BSG 3.). Art. Inkrfttreten Der Regierungsrt estimmt den Zeitpunkt des Inkrfttretens.

5 5 3. Bern, 9. April 009 Im Nmen des Grossen Rtes Die Präsidentin: Loosli-Amstutz Der Vizesttsschreier: Krähenühl RRB Nr. 059 vom. April 00: Inkrftsetzung uf den. Jnur 0

6 3. 6 Änderungstelle - nch Beschluss Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung 0-57

7 7 3. Änderungstelle - nch Artikel Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung 0-57

Ÿ Gesetz über das kantonale Strafrecht

Ÿ Gesetz über das kantonale Strafrecht Antrag des Regierungsrates Ÿ Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) Vernehmlassungsfassung Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Antrag des Regierungsrates 1 Gesetz über das kantonale Strafrecht

Mehr

Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) vom (Stand )

Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) vom (Stand ) 6..2 Reglement üer Steuerung von Finnzen und Leistungen der Justiz (JFinR) vom 27.04.200 (Stnd 0.0.20) Die Justizleitung des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 Astz Buhsten d, i und k des Gesetzes vom.

Mehr

1 Zweck und Geltungsbereich

1 Zweck und Geltungsbereich 83.0 Gesetz üer die Areit, Betriee und Anlgen (ABAG) vom 04..99 (Stnd 0.0.00) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 der Sttsverfssung des Kntons Bern ), Artikel 4 des Bundesgesetzes vom

Mehr

Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren.

Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren. 84.76 Kntonle Lärmschutzverordnung (KLSV) vom 4.0.009 (Stnd 0.0.05) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 7. Oktoer 98 üer den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,

Mehr

Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) vom [Datum]

Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) vom [Datum] Gesetz üer ds Erringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Privte (SDPG) vom [Dtum] Erlss(e) dieser Veröffentlichung: Neu:???.??? Geändert: 95. Aufgehoen: Der Grosse Rt des Kntons Bern, in Ausführung

Mehr

Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren.

Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren. 84.76 Kntonle Lärmschutzverordnung (KLSV) vom 4.0.009 (Stnd 0.05.06) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 7. Oktoer 98 üer den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,

Mehr

1 Allgemeines. 2 Ausbildung 2.1 Allgemeines

1 Allgemeines. 2 Ausbildung 2.1 Allgemeines 43.5 Verordnung üer die Ausildung und die Diplomierung in Erziehungsertung- Schulpsychologie vom 5.06.003 (Stnd 0.08.003) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 Astz 7 Buchste des Volksschulgesetzes

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 44. Verordnung üer die Ausildungen und Prüfungen für den Dienst in der römischktholischen Lndeskirche des Kntons Bern vom 8..00 (Stnd 0.0.0) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf die Artikel und

Mehr

1 212.223. Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) vom 17.03.2014 (Stand 01.01.2015)

1 212.223. Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) vom 17.03.2014 (Stand 01.01.2015) . Gesetz üer die Bernische BVG- und Stiftungsufsicht (BBSAG) vom 7.0.04 (Stnd 0.0.05) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 Astz des Bundesgesetzes vom 5. Juni 98 üer die erufliche Alters-,

Mehr

1 Datensperrung. 2 Bekanntgabe ins Ausland Datenschutzverordnung (DSV) vom (Stand )

1 Datensperrung. 2 Bekanntgabe ins Ausland Datenschutzverordnung (DSV) vom (Stand ) 5.040. Dtenschutzverordnung (DSV) vom.0.008 (Stnd 0.0.009) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 des Dtenschutzgesetzes vom 9. Ferur 986 (KDSG) ) uf Antrg der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,

Mehr

2 Entschädigungen der Funktionärinnen und Funktionäre

2 Entschädigungen der Funktionärinnen und Funktionäre 437.55 Verordnung üer die Entschädigung der Funktionärinnen und Funktionäre von Jugend und Sport und die Kosteneteiligung der Kursteilnehmenden (J+S V) vom 28.06.2000 (Stnd 0.0.2008) Der Regierungsrt des

Mehr

Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV) vom (Stand

Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV) vom (Stand .3. Verordnung üer die Aufsiht üer die Stiftungen und die Vorsorgeeinrihtungen (ASVV) vom.0.009 (Stnd 0.0.0) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 5 Shlusstitel des Shweizerishen Zivilgesetzuhes

Mehr

2 Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone

2 Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone 439.38- Interkntonle Vereinrung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeoten für Hochegte vom 0.0.003 (Stnd 0.08.05) Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck, Geltungsereich Die Vereinrung gilt für die

Mehr

Kurtaxenreglement. der. Einwohnergemeinde Frutigen

Kurtaxenreglement. der. Einwohnergemeinde Frutigen Kurtxenreglement der Einwohnergemeinde Frutigen vom 8. August 005 - - Kurtxenreglement der Gemeinde Frutigen Die Gemeinde Frutigen erlässt gestützt uf Artikel 6 des Steuergesetzes vom 1. Mi 000 und Artikel

Mehr

Kurtaxenreglement. 1. Januar 2011 INHALTSVERZEICHNIS

Kurtaxenreglement. 1. Januar 2011 INHALTSVERZEICHNIS Kurtxenreglement. Jnur 0 INHALTSVERZEICHNIS Schgeiet Artikel Seite Grundstz Orgnistion Steuerojekte Ansätze 4 Ausnhmen 5 4 Bezug,. Allgemeines 6 4 Bezug,. Gewerliche Anieter 7 4 Bezug,. Eigentum / Duermiete

Mehr

Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom (Stand )

Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom (Stand ) 860.. Direktionsverordnung üer die Bemessung von situtionsedingten Leistungen (SILDV) vom 8.08.05 (Stnd 0.05.06) Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8i Astz 4 der

Mehr

Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV)

Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Seite 1 von 6 169.221 25. Oktoer 2006 Verordnung üer die Notritsprüfung (NPV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 5 Astz 4 des Notritsgesetzes vom 22. Novemer 2005 (NG) [BSG 169.11],

Mehr

Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen vom (Stand )

Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen vom (Stand ) .6 Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeischen vom 6..987 (Stnd 0.03.0) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf ds Abkommen vom. Juni 999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschft einerseits

Mehr

Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen

Verordnung über die Benützung der Schul- und Sportanlagen Stdt Nidu 68. Verordnung üer die Benützung der Schul- und Sportnlgen Vom 8. Novemer 06 (Stnd. Jnur 07) Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstnd Diese Verordnung regelt die Benützung von Schul- und Sportnlgen

Mehr

VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU

VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU vom. August 0 5.0.0 VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU Die Bildungskommission eschliesst, gestützt uf Artikel

Mehr

Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom (Stand )

Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom (Stand ) 860.. Direktionsverordnung üer die Bemessung von situtionsedingten Leistungen (SILDV) vom 8.08.05 (Stnd 0.0.05) Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8i Astz 4 der

Mehr

Verordnung über die Information der Bevölkerung (Informationsverordnung; IV)

Verordnung über die Information der Bevölkerung (Informationsverordnung; IV) Pge 1 of 9 107.111 26. Oktoer 1994 Verordnung üer die Informtion der Bevölkerung (Informtionsverordnung; IV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 32 Astz 3 und Artikel 36 Astz 1 des Gesetzes

Mehr

Dekret über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte vom (Stand )

Dekret über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte vom (Stand ) 66.54 Dekret üer die mtliche Bewertung der Grundstücke und Wsserkräfte vom.0.997 (Stnd 0.0.998) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 09 des Gesetzes vom 9. Oktoer 944 üer die direkten Stts-

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 116 Europäisches Üereinkommen üer die Entschädigung für Opfer von Gewlttten Strßurg/Strsourg, 24.XI.1983 Amtliche Üersetzung der Schweiz Die Mitgliedstten des Europrts,

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 5.0 Dtenschutzgesetz * (KDSG) vom 9.0.986 (Stnd 0.06.06) Der Grosse Rt des Kntons Bern, uf Antrg des Regierungsrtes, eschliesst: Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Dieses Gesetz dient dem Schutz von Personen

Mehr

1 152.17. 1. Gegenstand und Zweck

1 152.17. 1. Gegenstand und Zweck 5.7. März 0 Verordnung üer die Klssifizierung, die Veröffentlihung und die Arhivierung von Dokumenten zu Regierungsrtsgeshäften (Klssifizierungsverordnung, KRGV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 439.5- Interkntonles Konkordt über universitäre Koordintion vom 09..999 (Stnd 0.0.00) Die diesem Konkordt ngeschlossenen Kntone, gestützt uf Artikel 4 der Interkntonlen Universitätsvereinbrung vom 0. Februr

Mehr

1 Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

1 Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion 5..3 Verordnung üer die Orgnistion und die Aufgen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Orgnistionsverordnung JGK; OrV JGK) vom 8.0.995 (Stnd 0.03.04) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt

Mehr

Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht

Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 172 Üereinkommen üer den Schutz der Umwelt durch ds Strfrecht Strßurg/Strsourg, 4.XI.1998 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die Mitgliedstten des Europrts und die nderen

Mehr

2. Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche sowie Aus- und Weiterbildung

2. Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche sowie Aus- und Weiterbildung 9-00 Direktionsverordnung üer ds Betreuungsgutsheinsystem (BGSDV) vom.0.09 Erlss(e) dieser Veröffentlihung: Neu: 860.. Geändert: Aufgehoen: Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kntons Bern, gestützt

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 8.7 Gesetz üer die Fmilienzulgen (KFmZG) vom.06.008 (Stnd 0.0.05) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 4. März 006 üer die Fmilienzulgen (Fmilienzulgengesetz, FmZG)

Mehr

Schulreglement vom 09.06.2010 in Kraft seit 01.08.2010

Schulreglement vom 09.06.2010 in Kraft seit 01.08.2010 Schulreglement vom 09.06.010 in Krft seit 01.08.010 1 Gestützt uf - die kntonle Volksschulgesetzgeung, - Artikel 0 Astz 1 Buchste der Gemeindeordnung vom 8. Novemer 1999, erlssen die Stimmerechtigten folgendes

Mehr

Rechtskräftig Abgeurteilte und Verurteilte in Nordrhein-Westfalen

Rechtskräftig Abgeurteilte und Verurteilte in Nordrhein-Westfalen Lndesmt für Dtenverreitung und Sttistik NRW Rehtskräftig Ageurteilte und Verurteilte in Nordrhein-Westflen Bestell-Nr. B (Kennziffer B VI j/) Herusgegeen vom Lndesmt für Dtenverreitung und Sttistik Nordrhein-Westflen

Mehr

Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung RRB Nr _05_GEF_Sozialhilfegesetz_SHG_2014.GEF.3

Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung RRB Nr _05_GEF_Sozialhilfegesetz_SHG_2014.GEF.3 Anträge des Regierungsrtes und der Kommission für die zweite Lesung RRB Nr. 158 2017_05_GEF_Sozilhilfegesetz_SHG_2014.GEF.3 Gesetz üer die öffentliche Sozilhilfe (Sozilhilfegesetz, SHG) Der Grosse Rt des

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 5.05 Verordnung üer die Hrmonisierung mtlicher Register (RegV) vom.0.008 (Stnd 0.0.05) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel is 4, 6, 4 und 5 des Gesetzes vom 8. Novemer 006 üer die Hrmonisierung

Mehr

Personalverordnung vom 17. Oktober 2016

Personalverordnung vom 17. Oktober 2016 Einwohnergemeinde Brienz, Gemeindeschreierei Huptstrsse 204, Postfch 728, 3855 Brienz 033 952 22 43, gemeindeschreierei@rienz.ch 153.02 Personlverordnung vom 17. Oktoer 2016 Anhng vom 17. Oktoer 2016 (Privtrechtlich

Mehr

Allgemeines Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates

Allgemeines Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 2 Allgemeines Akommen üer die Vorrechte und Befreiungen des Europrtes Pris, 2.IX.1949 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 161 Europäisches Üereinkommen üer die n Verfhren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Strßurg/Strsourg, 5.III.1996 Nichtmtliche

Mehr

1 Gegenstand und Personal

1 Gegenstand und Personal 6.6 Personlreglement der Gerichtsbehörden und der Sttsnwltschft (JPersR) vom..00 (Stnd 0.0.0) Die Justizleitung des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 Abstz Buchstbe i des Gesetzes vom. Juni 009 über die

Mehr

Jugendrechtspflegegesetz (JRPG)

Jugendrechtspflegegesetz (JRPG) 1 von 24 13.09.2010 11:01 322.1 21. Jnur 1993 Jugendrechtspflegegesetz (JRPG) Der Grosse Rt des Kntons Bern, uf Antrg des Regierungsrtes, eschliesst: I. Allgemeiner Teil 1. Grundsätze Art. 1 Ziel der Jugendrechtspflege

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen Verordnung üer die Gemeinderegistersysteme-Plttform (GERES-V) vom uneknnt (Stnd uneknnt) Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstnd Diese Verordnung regelt den Bestnd und Betrie der Gemeinderegistersysteme-Plttform

Mehr

Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Smmlung der Europrtsverträgen - Nr. 194 Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten üer die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Strßurg/Strsourg, 13.V.2004

Mehr

Gesetz über das kantonale Strafrecht (Übertretungsstrafgesetz, ÜStG) 5. Gesetz über das kantonale Strafrecht (kantonales Strafgesetz, kstg)

Gesetz über das kantonale Strafrecht (Übertretungsstrafgesetz, ÜStG) 5. Gesetz über das kantonale Strafrecht (kantonales Strafgesetz, kstg) 251.1 Gesetz über das kantonale Strafrecht (Übertretungsstrafgesetz, ÜStG) 5 Gesetz über das kantonale Strafrecht (kantonales Strafgesetz, kstg) vom 27. April 1986 1 vom 1 Die Landsgemeinde, gestützt auf

Mehr

Die Kantone Bern, Jura und Neuenburg schaffen die Pädagogische Hochschule «Haute Ecole Pédagogique HEP-BEJUNE» (im Folgenden HEP).

Die Kantone Bern, Jura und Neuenburg schaffen die Pädagogische Hochschule «Haute Ecole Pédagogique HEP-BEJUNE» (im Folgenden HEP). 49.8- Interkntonles Konkordt zur Schffung einer gemeinsmen Pädgogischen Hochschule der Kntone Bern, Jur und Neuenurg (Hute Ecole Pédgogique, HEP-BEJUNE) vom..000 (Stnd 0.08.00) Grundlgen der HEP Art. Konkordtsprteien

Mehr

Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV)

Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) 1 Verordnung üer die Integrtion der usländishen Bevölkerung (Integrtionsverordnung, IntV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 5 Astz 5, 17, 19 Astz und Artikel Astz 1 des Gesetzes vom

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für durch Kraftfahrzeuge verursachte Schäden

Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für durch Kraftfahrzeuge verursachte Schäden Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 79 Europäisches Üereinkommen üer die zivilrechtliche Hftung für durch Krftfhrzeuge verurschte Schäden Strßurg/Strsourg, 14.V.1973 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die

Mehr

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, sind,

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, sind, Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 13 Vorläufiges Europäisches Akommen üer Sozile Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fll des Alters, der Invlidität und zugunsten der Hinterlieenen Pris, 11.XII.1953

Mehr

INTEGRATIONSPRÜFUNG. Fragen zu Werte- und Orientierungswissen. Modelltests A1

INTEGRATIONSPRÜFUNG. Fragen zu Werte- und Orientierungswissen. Modelltests A1 INTEGRATIONSPRÜFUNG Frgen zu Werte- und Orientierungswissen Modelltests A1 WERTE- UND ORIENTIERUNGSWISSEN SPRACHNIVEAU A1 MODELLTEST 1 Sie sehen insgesmt 18 Frgen. Die Frgen 1-9 hen 2 Antwortmöglichkeiten

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 6. Dekret etreffend die Verfhrenskosten und die Verwltungsgeühren der Gerichtsehörden und der Sttsnwltschft (Verfhrenskostendekret, VKD) vom 4.03.00 (Stnd 0.06.03) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt

Mehr

MB 402. Merkblatt. Gebührentarif KAF (Kantonale Aufgaben Feuerwehr) Ausgabe vom

MB 402. Merkblatt. Gebührentarif KAF (Kantonale Aufgaben Feuerwehr) Ausgabe vom MB 402 Merkltt Geührentrif KAF (Kntonle Aufgen Feuerwehr) Ausge vom 01.01.2012 Feuerwehrinspektort Knton Bern Seite 2 1. Einleitung Die Geäudeversiherung Bern erlässt gemäss Art. 33 FFG einen verindlihen

Mehr

Rechtskräftig Abgeurteilte und Verurteilte in Nordrhein-Westfalen

Rechtskräftig Abgeurteilte und Verurteilte in Nordrhein-Westfalen Lndesmt für Dtenverreitung und Sttistik Nordrhein-Westflen Rehtskräftig Ageurteilte und Verurteilte in Nordrhein-Westflen Bestell-Nr. B (Kennziffer B VI j/) Herusgegeen vom Lndesmt für Dtenverreitung und

Mehr

Gemeindeverfassung. der Einwohnergemeinde Rüderswil

Gemeindeverfassung. der Einwohnergemeinde Rüderswil Gemeindeverfssung der Einwohnergemeinde Rüderswil Totlrevision 2013 - 2 - Die Stimmerechtigten von Rüderswil, gestützt uf Art. 13 Bst. des Orgnistionsreglementes vom 28. Novemer 2010, eschliessen m 22.Septemer

Mehr

Dieses Gesetz ist auf alle Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes anwendbar.

Dieses Gesetz ist auf alle Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes anwendbar. 75. Wsserversorgungsgesetz (WVG) vom..996 (Stnd 0.0.00) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 0 und des Bundesgesetzes vom. Jnur 99 üer den Gewässerschutz ) sowie Artikel 5 der Kntonsverfssung

Mehr

Unterhaltsreglement der. Bodenverbesserungsgenossenschaft. Gsteig

Unterhaltsreglement der. Bodenverbesserungsgenossenschaft. Gsteig Unterhltsreglement der Bodenveresserungsgenossenschft Gsteig Seite 1 von 8 INHALTSVERZEICHNIS Seite I Allgemeines 3 II Orgnistion 3 III Pflichten der Genossenschfter 4 IV Benützung der Anlgen 4 V Verteilung

Mehr

Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) [Auszug]

Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) [Auszug] 1 154.21 22. Ferur 1995 Verordnung üer die Geühren der Kntonsverwltung (Geührenverordnung; GeV) [Auszug] Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 36 is 38 und 40 is 42c des Gesetzes vom. Novemer

Mehr

Reglement betreffend die Förderung von lnterdisziplinaritäts-grants an der Universität Bern ("UniBE ID Grants")

Reglement betreffend die Förderung von lnterdisziplinaritäts-grants an der Universität Bern (UniBE ID Grants) u UNIVERSITÄT BERN Reglement etreffend die Förderung von lnterdisziplinritäts-grnts n der Universität Bern ("UniBE ID Grnts") Die Universitäts/eitung, gestützt uf Artikel Astz und Astz sowie Artikel 9

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom (Stand ) 36. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom 0.09.009 (Stand 0.0.07) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9, 5 und 9 des Bundesgesetzes vom

Mehr

Übereinkommen über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

Übereinkommen über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 72 Üereinkommen üer den Widerspruch ei interntionl gehndelten Inherppieren Den Hg, 28.V.1970 Amtliche Üersetzung Österreichs Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses

Mehr

1 Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Übertretungs- und Verwaltungsstrafrechts; vorbehalten bleiben abweichende

1 Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Übertretungs- und Verwaltungsstrafrechts; vorbehalten bleiben abweichende 251.1 Gesetz über das kantonale Strafrecht (Kantonales Strafgesetz, kstg) vom 29. Juni 2016 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 335 des Schweizerischen

Mehr

Übertretungsstrafgesetz (UeStG)

Übertretungsstrafgesetz (UeStG) 1 311.000 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) vom 30. April 2006 1 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) sowie

Mehr

der Stiftung Kunstmuseum Bern (im Folgenden Stiftung), handelnd durch den Stiftungsrat

der Stiftung Kunstmuseum Bern (im Folgenden Stiftung), handelnd durch den Stiftungsrat Genehmigt durch die Vereinsversmmlung vom 19. Oktoer 2006 Suventionsvertrg zwischen 1. dem Knton Bern, hndelnd durch den Regierungsrt, 2. der Stdt Bern, hndelnd durch den Gemeindert, 3. den eitrgspflichtigen

Mehr

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden. 83.3 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) vom 0.06.0 (Stand 0.09.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9d des Bundesgesetzes vom 3. Oktober

Mehr

3. der Regionalkonferenz Bern-Mittelland, handelnd durch die Kommission Kultur,

3. der Regionalkonferenz Bern-Mittelland, handelnd durch die Kommission Kultur, Suventionsvertrg zwischen 1. dem Knton Bern, hndelnd durch den Regierungsrt, 2. der Stdt Bern, hndelnd durch den Gemeindert, 3. der Regionlkonferenz Bern-Mittellnd, hndelnd durch die Kommission Kultur,

Mehr

Verordnung über die Regionale Musikschule Wolhusen. vom 28. März 2013

Verordnung über die Regionale Musikschule Wolhusen. vom 28. März 2013 Verordnung üer die Regionle Musikshule Wolhusen Gemeinde Wolhusen Seite 2 / 10 Inhltsverzeihnis I Allgemeine Bestimmungen... 4 Art. 1 Trägershft... 4 Art. 2 Aufge und Ziel... 4 II Orgnistion... 4 Art.

Mehr

Wie man eine lokale Behörde in Schweizer Käse führt

Wie man eine lokale Behörde in Schweizer Käse führt 5..3 Verordnung über die Orgnistion und die Aufgben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Orgnistionsverordnung JGK; OrV JGK) vom 8.0.995 (Stnd 0.0.09) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 8. Afllverordnung (AfV) vom.0.004 (Stnd 0.0.08) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 Astz, 5 Astz 5 und 36 des Gesetzes üer die Afälle vom 8. Juni 003 (Afllgesetz, AfG ) ), uf Antrg

Mehr

der Stiftung Zentrum Paul Klee (im Folgenden Stiftung), handelnd durch den Stiftungsrat

der Stiftung Zentrum Paul Klee (im Folgenden Stiftung), handelnd durch den Stiftungsrat Genehmigt durch die Vereinsversmmlung vom 19. Oktoer 2006 Suventionsvertrg zwischen 1. dem Knton Bern, hndelnd durch den Regierungsrt, 2. der Stdt Bern, hndelnd durch den Gemeindert, 3. den eitrgspflichtigen

Mehr

Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) vom unbekannt (Stand unbekannt)

Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) vom unbekannt (Stand unbekannt) Gesetz üer die Sozilhilfe im Asyl- und Flüchtlingsereich (SAFG) vom uneknnt (Stnd uneknnt) Der Grosse Rt, in Ausführung von Artikel 9 und 8 der Kntonsverfssung (KV) ), gestützt uf die Artikel 86 Astz,

Mehr

Kantonales Geldspielgesetz (KGSG)

Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) Antrg des Regierungsrtes Kntonles Geldspielgesetz (KGSG) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8, Artikel Astz, Artikel Astz, Artikel 85, Artikel 07 Astz, Artikel Astz und Artikel 5 ff. des

Mehr

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 67 Europäishes Üereinkommen üer die n Verfhren vor der Europäishen Kommission und dem Europäishen Gerihtshof für Menshenrehte teilnehmenden Personen London, 6.V.1969

Mehr

4. Lineare Gleichungen mit einer Variablen

4. Lineare Gleichungen mit einer Variablen 4. Linere Gleichungen mit einer Vrilen 4. Einleitung Werden zwei Terme einnder gleichgesetzt, sprechen wir von einer Gleichung. Enthlten eide Terme nur Zhlen, so entsteht eine Aussge, die whr oder flsch

Mehr

10 FINANZIELLE ASPEKTE UND GESETZESGRUNDLAGEN

10 FINANZIELLE ASPEKTE UND GESETZESGRUNDLAGEN 10 FINANZIELLE ASPEKTE UND GESETZESGRUNDLAGEN Grundlge der Tuerkuloseekämpfung in der Schweiz sind ds Epidemiengesetz von 1970 und ds Tuerkulosegesetz von 1928 (1, 2). Für die Finnzierung gelten ds Krnkenversicherungsgesetz

Mehr

Europäisches Übereinkommen über bestimmte internationale Aspekte des Konkurses

Europäisches Übereinkommen über bestimmte internationale Aspekte des Konkurses Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 136 Europäisches Üereinkommen üer estimmte interntionle Aspekte des Konkurses Istnul, 5.VI.1990 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses

Mehr

Ÿ Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung,

Ÿ Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, Antrg des Regierungsrtes Ÿ Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strfprozessordnung und zur Jugendstrfprozessordnung (EG ZSJ) Vernehmlssungsfssung Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion Antrg

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern Europäisches Üereinkommen üer die Adoption von Kindern Strßurg/Strsourg, 24.IV.1967 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 58 Prämel Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses

Mehr

Fragen zu Werte- und Orientierungswissen. Modelltests B1

Fragen zu Werte- und Orientierungswissen. Modelltests B1 Frgen zu Werte- und Orientierungswissen Modelltests B1 WERTE- UND ORIENTIERUNGSWISSEN SPRACHNIVEAU B1 MODELLTEST 1 Sie sehen insgesmt 18 Frgen. Die Frgen 1-9 hen 2 Antwortmöglichkeiten ( und ). Die Frgen

Mehr

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 *

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 * Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 5 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fssung der Protokolle Nr. 11 und 14 * Rom/Rome, 4.XI.1950 Nichtmtliche Üersetzung Die Unterzeichnerregierungen,

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 7. Verordnung üer die Orgnistion des öffentlichen Beschffungswesens (OÖBV) vom 05..04 (Stnd 0.0.05) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 0 Astz 4 und Artikel Astz des Gesetzes vom 0. Juni

Mehr

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand ) 668. Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 Absatz des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 965

Mehr

Umwandlung von endlichen Automaten in reguläre Ausdrücke

Umwandlung von endlichen Automaten in reguläre Ausdrücke Umwndlung von endlichen Automten in reguläre Ausdrücke Wir werden sehen, wie mn us einem endlichen Automten M einen regulären Ausdruck γ konstruieren knn, der genu die von M kzeptierte Sprche erzeugt.

Mehr

Prof. Dipl.-Ing. Edgar Neuherz MATHEMATIK. Mathematik und angewandte Mathematik HAK

Prof. Dipl.-Ing. Edgar Neuherz MATHEMATIK. Mathematik und angewandte Mathematik HAK Prof. Dipl.-ng. Edgr Neuherz MATHEMATK 2 und ngewndte HAK lizensiert für: Dipl.-ng. Edgr Neuherz 2. Schulreit (2013-08-01 23:56) Schuljhr 2012/13 Verntwortlich für den nhlt Dipl.-ng. Edgr Neuherz Grz,

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. 84.3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 7..008 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf

Mehr

Wintersemester 2016/2017 Scheinklausur Formale Sprachen und Automatentheorie

Wintersemester 2016/2017 Scheinklausur Formale Sprachen und Automatentheorie Wintersemester 2016/2017 Scheinklusur Formle Sprchen und Automtentheorie 21.12.2016 Üungsgruppe, Tutor: Anzhl Zustzlätter: Zugelssene Hilfsmittel: Keine. Bereitungszeit: 60 Minuten Hinweise: Lesen Sie

Mehr

Europäisches Niederlassungsabkommen, und Protokoll

Europäisches Niederlassungsabkommen, und Protokoll Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 19 Europäisches Niederlssungskommen, und Protokoll Pris, 13.XII.1955 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europrtes, in der

Mehr

Promotionsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Bern

Promotionsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Bern Promotionsreglement der Medizinischen Fkultät der Universität Bern Die Medizinische Fkultät der Universität Bern, gestützt uf Artikel 44 des Gesetzes vom 5. Septemer 1996 üer die Universität (Universitätsgesetz,

Mehr

Dieses Dekret legt die Amts- und die Verfahrenssprache der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft fest.

Dieses Dekret legt die Amts- und die Verfahrenssprache der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft fest. 6. Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) vom 4.0.00 (Stand 0.06.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 des Gesetzes vom. Juni 009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der

Mehr

Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) vom (Stand )

Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) vom (Stand ) 5. Direktionsverornung üer en Erstzeitrgsfons es Kntons Bern (EBDV) vom.0.05 (Stn 0.0.06) Die Polizei- un Militärirektion es Kntons Bern, gestützt uf Artikel 75 un 8 es Kntonlen Bevölkerungsshutz- un Zivilshutzgesetzes

Mehr

Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz)

Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) Vernehmlassung 826.3 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 30 und 59 des eidgenössischen

Mehr

Europäisches Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut

Europäisches Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 119 Europäisches Üereinkommen üer Strftten im Zusmmenhng mit Kulturgut Delphi/Delphes, 23.VI.1985 Nichtmtliche Üersetzung Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses

Mehr

Geschäftsordnung der Kommission für Internationale Beziehungen der Universität Bern

Geschäftsordnung der Kommission für Internationale Beziehungen der Universität Bern Geshäftsordnung der Kommission für Interntionle Beziehungen der Universität Bern Der Sent der Universität Bern gestützt uf Artikel 72, Astz 1, Bst d, Ziff 3 und Artikel 74, Astz 3 des Sttuts der Universität

Mehr

Revision des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches Neues Gesetz über das kantonale Übertretungsstrafrecht

Revision des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches Neues Gesetz über das kantonale Übertretungsstrafrecht Beilage 2 Revision des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches Neues Gesetz über das kantonale Übertretungsstrafrecht Titel Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen

Mehr

Name... Matrikel Nr... Studiengang...

Name... Matrikel Nr... Studiengang... Proeklusur zur Vorlesung Berechenrkeitstheorie WS 201/1 1. Jnur 201 Prof. Dr. André Schulz Bereitungszeit: 120 Minuten [So oder so ähnlich wird ds Deckltt der Klusur ussehen.] Nme... Mtrikel Nr.... Studiengng...

Mehr

Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungen, die in Anwendung dieser Verordnung erbracht werden.

Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungen, die in Anwendung dieser Verordnung erbracht werden. 860. Verordnung üer die Angeote zur sozilen Integrtion (ASIV) vom 0..0 (Stnd 0.0.09) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 7 Astz des Gesetzes vom. Juni 00 üer die öffentliche Sozilhilfe

Mehr

Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungen, die in Anwendung dieser Verordnung erbracht werden.

Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungen, die in Anwendung dieser Verordnung erbracht werden. 860. Verordnung üer die Angeote zur sozilen Integrtion (ASIV) vom 0..0 (Stnd 0.0.08) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 7 Astz des Gesetzes vom. Juni 00 üer die öffentliche Sozilhilfe

Mehr

2 Herr Breitenbach und Herr Lindner müssen eine kurze Dienstreise machen. Hören Sie das Telefongespräch. Was ist richtig? Kreuzen Sie an.

2 Herr Breitenbach und Herr Lindner müssen eine kurze Dienstreise machen. Hören Sie das Telefongespräch. Was ist richtig? Kreuzen Sie an. plus 4/11 Mit Kollegen Asprchen treffen 1 Ws psst? Ergänzen Sie. die Fertigung die Qulitätssicherung die Zulieferfirm / der Zulieferer Eine Firm stellt ein Produkt her. Dfür rucht sie estimmte (Bu-)Teile.

Mehr

Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungen, die in Anwendung dieser Verordnung erbracht werden.

Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungen, die in Anwendung dieser Verordnung erbracht werden. 860. Verordnung üer die Angeote zur sozilen Integrtion (ASIV) vom 0..0 (Stnd 0.0.06) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 7 Astz des Gesetzes vom. Juni 00 üer die öffentliche Sozilhilfe

Mehr