Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom (Stand )

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1 860.. Direktionsverordnung üer die Bemessung von situtionsedingten Leistungen (SILDV) vom (Stnd ) Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8i Astz 4 der Verordnung vom 4. Oktoer 00 üer die öffentlihe Sozilhilfe (Sozilhilfeverordnung, SHV) ), eshliesst: Allgemeines Art. Gegenstnd Diese Direktionsverordnung regelt den Mximletrg estimmter situtionsedingter Leistungen im Rhmen der individuellen Sozilhilfe. Art. Umfng der Kostenüernhme Die Kosten von situtionsedingten Leistungen werden innerhl der Mximleträge dieser Verordnung grundsätzlih im Umfng des mit Quittung elegten Betrges üernommen. Unterringungskosten Art. 3 Vorussetzungen für Kostenüernhme Der Mximletrg für Unterringungskosten wird usgerihtet, wenn die Unterringung d einvernehmlih und duerhft ist, undingr für ds Wohl des oder der edürftigen Minderjährigen ist, die Erziehung, die Unterstützung und die Betreuung von Minderjährigen nstelle ihrer gesetzlihen Vertreter ezwekt und in einer Institution mit einer Betriesewilligung der zuständigen Behörde oder in einer Pflegefmilie mit einer Bewilligung gemäss der eidgenössishen Verordnung vom 9. Oktoer 977 üer die Aufnhme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) ) erfolgt. ) BSG 860. ) SR..338 * Änderungstellen m Shluss des Erlsses 5-58

2 860.. Art. 4 Mximletrg Pro Tg, den die Minderjährigen in der Institution oder der Pflegefmilie verringen, werden grundsätzlih unhängig von der Unterringungsrt Unterringungskosten is mximl 300 Frnken üernommen. Bei einer kurzfristigen Awesenheit des oder der Minderjährigen wird derjenige Betrg ezhlt, der im Zeitpunkt der Unterringung zwishen Sozildienst und Institution oder Pflegefmilie für solhe Awesenheiten vereinrt wurde. Art. 5 Gedekte Aufwände Die Unterringungskosten umfssen den Pflege- und Betreuungsufwnd des oder der Minderjährigen durh die Institution oder die Pflegefmilie (Art. 6) sowie den Shufwnd (Art. 7). Neenkosten (Art. 8) sind niht Bestndteil der Unterringungskosten. Art. 6 Pflege- und Betreuungsufwnd Als Pflege- und Betreuungsufwnd gelten sämtlihe Kosten, welhe direkt durh die Pflege, die Erziehung und die Betreuung entstehen. Niht Bestndteil der Pflege- und Betreuungskosten ilden insesondere Kosten für die Vermittlung eines Pltzes in einer Pflegefmilie und den shulishen Unterriht nstelle des Besuhs einer öffentlihen Volksshule. Art. 7 Shufwnd Zum Shufwnd gehören Kosten für Ernährung, Unterkunft, gemeinsme Freizeitktivitäten der Institution oder der Pflegefmilie sowie insesondere Auslgen für Sportgeräte, Spiele, Büher, Zeitshriften und Bstelmteril. Art. 8 Neenkosten Als Neenkosten gelten insesondere folgende Aufwände: d medizinishe Grundversorgung, Bekleidung und Shuhe, Verkehrsuslgen für Shulweg, Ausildung oder Areit, individuelle Freizeitktivitäten,

3 e f Tshengeld, weitere Neenkosten, die ei Bedrf nfllen. Art. 9 Shulildung Shulkosten für Minderjährige, die dem Unterriht in der öffentlihen Volksshule niht folgen können, nh Artikel 8 des Volksshulgesetzes vom 9. März 99 (Volksshulgesetz, VSG) ) usgeshult sind und deren Shulkosten gemäss der Verordnung vom 8. Mi 03 üer die sonderpädgogishen Mssnhmen (Sonderpädgogikverordnung, SPMV) ) niht üernommen werden, werden is zum Mximletrg von 50 Frnken pro Shultg üernommen. 3 Weitere situtionsedingte Leistungen mit Mximletrg Art. 0 Trnsportkosten Eine edürftige Person ht ihren Umzug inkl. Trnsport, Entsorgung und Reinigung grundsätzlih selstständig durhzuführen. Es werden Mietkosten für einen Personenwgen oder Kleinlster inkl. Versiherung und Benzin für einen Umzug innerhl des Kntons Bern is zum Mximletrg von 50 Frnken üernommen. 3 Bei einem Wegzug us dem Knton Bern knn der Mximletrg gemäss Astz ngemessen erhöht werden. Art. Umzugskosten Ist eine edürftige Person us esonderen Gründen niht in der Lge, einen Umzug selstständig zu erledigen, können für einen Umzug innerhl des Kntons Bern Umzugskosten inkl. Trnsport üernommen werden von is zu: 800 Frnken für einen Einpersonenhushlt, 000 Frnken für einen Zweipersonenhushlt, 00 Frnken für einen Dreipersonenhushlt, d 400 Frnken für einen Vierpersonenhushlt, e 500 Frnken für einen Hushlt fünf Personen. Als esondere Gründe im Sinne von Astz gelten insesondere ereits eknnte gesundheitlihe Einshränkungen, ein niht vorhndener Führerusweis oder eine eingeshränkte Fhrtuglihkeit. ) BSG 43.0 ) BSG 43.8

4 Bei einem Wegzug us dem Knton Bern knn der Mximletrg gemäss Astz ngemessen erhöht werden. Art. Reinigungskosten Ist eine edürftige Person us esonderen Gründen niht in der Lge, die Umzugsreinigung selstständig zu erledigen, können Reinigungskosten üernommen werden von is zu: 600 Frnken für einen Einpersonenhushlt, 700 Frnken für einen Zweipersonenhushlt, 800 Frnken für einen Dreipersonenhushlt, d 900 Frnken für einen Vierpersonenhushlt, e 000 Frnken für einen Hushlt fünf Personen. Als esondere Gründe im Sinne von Astz gelten insesondere ereits eknnte gesundheitlihe Einshränkungen. Art. 3 Moilir Der Mximletrg für eine Erstusstttung für einen Einpersonenhushlt eträgt 500 Frnken. Für jede weitere Person im gleihen Hushlt wird ein Betrg von 500 Frnken ngerehnet. Für Erstznshffungen gelten folgende Mximleträge is zu: d e f g h i k 300 Frnken pro Person für eine Mtrtze inkl. Molton und Lieferung, 50 Frnken pro Person für ein Bettgestell inkl. Lttenrost und Lieferung, 00 Frnken pro Person für eine Bettdeke inkl. Bettwäshe, 50 Frnken pro Person für ein Kopfkissen inkl. Üerzug, 00 Frnken für ein Sof, 50 Frnken für einen Shrnk, 00 Frnken für einen Esstish, 40 Frnken für einen Stuhl, 00 Frnken für ein Bühergestell, 80 Frnken für einen Stusuger. Art. 4 Elektronishe Geräte Die Kosten zur Anshffung eines TV-Gerätes pro Hushlt werden einmlig is zum Mximletrg von 400 Frnken üernommen. Anstelle eines TV- Geräts knn is zum gleihen Mximletrg whlweise uh ein Computer ngeshfft werden.

5 Computer werden zusätzlih zu einem TV-Gerät finnziert, wenn diese für eine Ausildung oder us nderen Gründen dringend notwendig sind. Für einen zusätzlihen Computer werden mximl Kosten is zu 400 Frnken üernommen. Art. 5 Freizeitktivitäten Minderjähriger Aussershulishe Freizeitktivitäten werden für Minderjährige is zur Vollendung des 6. Leensjhres üernommen, wenn diese Freizeitktivitäten zur Entwiklung, zur Integrtion, us präventiver Hinsiht oder us gesundheitlihen Gründen zum Wohl des oder der Minderjährigen zwingend erforderlih sind. Pro Jhr wird ein Mximletrg von is zu 600 Frnken üernommen. 4 Üergngs- und Shlussestimmungen Art. 6 Einführung des Mximletrgs Für estehende Unterringungsverhältnisse gilt der Mximletrg gemäss Artikel 4 Astz spätestens. Oktoer 06. Art. 7 Inkrfttreten Diese Direktionsverordnung tritt m. Oktoer 05 in Krft. Bern, 8. August 05 Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor: Perrenoud

6 Änderungstelle - nh Beshluss Beshluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung 5-58

7 Änderungstelle - nh Artikel Element Beshluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung 5-58

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