Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung RRB Nr _05_GEF_Sozialhilfegesetz_SHG_2014.GEF.3

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1 Anträge des Regierungsrtes und der Kommission für die zweite Lesung RRB Nr _05_GEF_Sozilhilfegesetz_SHG_2014.GEF.3 Gesetz üer die öffentliche Sozilhilfe (Sozilhilfegesetz, SHG) Der Grosse Rt des Kntons Bern, uf Antrg des Regierungsrtes, eschliesst: I. Der Erlss Gesetz üer die öffentliche Sozilhilfe vom (Sozilhilfegesetz, SHG) (Stnd ) wird wie folgt geändert: Art. 23 Anspruch Art. 23 As. 1 (ufgehoen), As. 3 (ufgehoen), As. 4 (neu) AnspruchBedürftigkeit (Üerschrift geändert) 1 Jede edürftige Person ht Anspruch uf persönliche und wirtschftliche Hilfe. 1 Aufgehoen. 2 Als edürftig gilt, wer für seinen Leensunterhlt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig us eigenen Mitteln ufkommen knn. 2 Betrifft nur den frnzösischen Text.

2 - 2-3 Jede Person ht Anspruch uf Zugng zum Sozildienst der Gemeinde. 3 Aufgehoen. 4 Anspruch uf wirtschftliche Hilfe nch den Artikeln 30 ff. hen usschliesslich edürftige Personen. Art. 23 (neu) Zugng zum Sozildienst 1 Zugng zum Sozildienst hen lle Personen. Art. 23 (neu) Anspruch uf persönliche und wirtschftliche Hilfe 1. ei Unterstützungswohnsitz 1 Anspruch uf persönliche Hilfe nch Artikel 29 und uf wirtschftliche Hilfe nch den Artikeln 30 ff. hen Personen, die ihren Unterstützungswohnsitz nch dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 üer die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) 1) im Knton hen. Art. 23c (neu) 2. ei zivilrechtlichem Wohnsitz 1 Anspruch uf persönliche Hilfe nch Artikel 29 und uf wirtschftliche Hilfe 1) SR 851.1

3 - 3 - nch den Artikeln 30 ff. hen folgende Personen, sofern sie sich rechtmässig im Knton ufhlten, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Knton hen und der Bund für sie keine Beiträge für die Sozilhilfe usrichtet: c d e Flüchtlinge, vorläufig ufgenommene Flüchtlinge, nerknnte Sttenlose, Schutzedürftige mit Aufenthltsewilligung, vorläufig Aufgenommene. Art. 23d (neu) Anspruch uf persönliche Hilfe und Hilfe in Notlgen 1 Anspruch uf persönliche Hilfe nch Artikel 29 und uf die verfssungsmässig grntierte Hilfe in Notlgen hen Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich zum Zwecke der Stellensuche im Knton ufhlten, sowie deren Fmilienngehörige, Personen mit Aufenthlt im Knton, sofern sie nicht nch einer esonde-

4 - 4 - ren Gesetzgeung des Bundes oder des Kntons unterstützt werden. Titel nch Titel 3.3 (neu) Allgemeines Art. 30 Grundstz Art. 30 As. 1 (geändert), As. 2 (ufgehoen) Grundstz (Üerschrift geändert) 1 Die wirtschftliche Hilfe deckt der edürftigen Person den Grundedrf für den Leensunterhlt und ermöglicht ihr die ngemessene Teilnhme m sozilen Leen. 1 Die wirtschftliche Hilfe deckt der edürftigen Person den Grundedrf für den Leensunterhlt und ermöglicht ihr grundsätzlich die ngemessene Teilnhme m sozilen Leen. 2 Vorehlten leien insesondere Einschränkungen für Personen, die ufgrund sttsvertrglicher Regelungen keinen Anspruch uf Sozilhilfe geltend mchen können, die sich illegl in der Schweiz ufhlten oder die uf der Durchreise sind, sowie Kürzungen gemäss Artikel Aufgehoen. Titel nch Art. 30 (neu) Bemessung Art. 31 Bemessung Art. 31 As. 1 (geändert), As. 2 (ufgehoen), As. 3 (neu) BemessungGrundsätzliches (Üerschrift geändert)

5 - 5-1 Der Regierungsrt erlässt eine Verordnung üer die Bemessung der wirtschftlichen Hilfe. 1 Der Regierungsrt erlässt eine Verordnung üer regelt die Bemessung der wirtschftlichen Hilfe durch Verordnung. 2 Er ht sich dei n folgende Rhmenedingungen zu hlten: 2 Aufgehoen. c d Gleichehndlung ller Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe unter Berücksichtigung der regionlen Unterschiede, Bechtung fchlicher Grundsätze, Schffung von Anreizsystemen, welche die Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe zur Selstständigkeit und Integrtion, insesondere zur Aufnhme einer Areit führen, Anwendung der für den Knton und die Gemeinden lngfristig kostengünstigsten Vrinte. 3 Mssgeend dfür sind grundsätzlich die Richtlinien für die Ausgestltung und Bemessung der Sozilhilfe (SKOS- Richtlinien) 1) der Schweizerischen Konferenz für Sozilhilfe, die Artikel 31 is 31e und folgende Vorgen: 1)

6 - 6 - c d e Schffung von Anreizsystemen, welche die Empfängerinnen und Empfänger insesondere zur Aufnhme einer Areit, zur wirtschftlichen Selstständigkeit und zur Integrtion führen, Anwendung der für den Knton und die Gemeinden lngfristig kostengünstigsten Vrinte, edrfsgerechte Festlegung und Begrenzung von situtionsedingten Leistungen, Gleichehndlung ller Empfängerinnen und Empfänger unter Berücksichtigung der regionlen Unterschiede und unter Vorehlt der in Gesetz und Verordnung sttuierten Ausnhmen, Bechtung fchlicher Grundsätze. Art. 31 (neu) Grundedrf für den Leensunterhlt 1. Grundstz 1 Der Regierungsrt legt den Grundedrf für den Leensunterhlt zugunsten verschiedener Personengruppen um einen jeweils definierten Prozentstz tiefer fest ls nch den SKOS-Richtlinien vorgesehen.

7 - 7-2 Der definierte Prozentstz nch Astz 1 drf nicht höher sein ls c 15 Prozent für edürftige Personen zwischen 18 und 25 Jhren, 8 Prozent für edürftige Personen unter 18 Jhren und üer 25 Jhren, 15 Prozent für edürftige vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Beiträge für die Sozilhilfe usrichtet. 3 Gehört eine Person zwei Personengruppen n, kommt der tiefere Grundedrf für den Leensunterhlt zur Anwendung. Art. 31 (neu) 2. Bei mngelnden Integrtions- oder Areitsemühungen 1 Der Regierungsrt legt den Grundedrf für den Leensunterhlt für edürftige Personen zwischen 18 und 25 Jhren sowie für edürftige vorläufig Aufgenommene nch sechs Monten um höchstens 30 Prozent tiefer ls nch den SKOS- Richtlinien vorgesehen fest, solnge sie weder eine Ausildung solvieren noch einer Erwerstätigkeit nchgehen. 2 Sold die edürftige Person eine Aus-

8 - 8 - ildung solviert oder einer Erwerstätigkeit nchgeht, emisst sich ihr Grundedrf nch den Grundsätzen von Artikel 31. Art. 31c (neu) 3. Bei mngelnden Kenntnissen einer Amtssprche 1 Der Regierungsrt legt den Grundedrf für den Leensunterhlt für edürftige Personen, die sechs Monte nch Beginn des Bezugs wirtschftlicher Hilfe nicht üer die erforderlichen Kenntnisse in einer der Amtssprchen des Kntons verfügen, um höchstens 30 Prozent tiefer ls nch den SKOS-Richtlinien vorgesehen fest. 2 Der Sozildienst prüft zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung von Sozilhilfe, o die edürftige Person üer die erforderlichen Kenntnisse in einer der Amtssprchen des Kntons verfügt. Flls nötig, werden die Sprchkenntnisse ufgrund von llgemein gültigen und nerknnten Sprchtests eurteilt. 3 Verfügt die edürftige Person nicht üer die erforderlichen Kenntnisse in einer der Amtssprchen des Kntons, nutzt sie ein Angeot zur sprchlichen Integrtion nch Artikel 72. Flls erforderlich, unterstützt

9 - 9 - der Sozildienst sie in orgnistorischer Hinsicht. 4 Verfügt die edürftige Person ufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten ht, sechs Monte nch Beginn des Bezugs wirtschftlicher Hilfe nicht üer die erforderlichen Kenntnisse in einer der Amtssprchen des Kntons, emisst sich ihr Grundedrf nch Artikel Sold die edürftige Person üer die erforderlichen Kenntnisse in einer der Amtssprchen des Kntons verfügt, emisst sich ihr Grundedrf nch Artikel 31. Art. 31d (neu) 4. Ausnhmen 1 Artikel 31 Astz 1 kommt für folgende Personengruppen nicht zur Anwendung: 1 Der Regierungsrt nimmt durch Verordnung estimmte Personengruppen von der Anwendung der Artikel 31 und 31c us. Dies gilt insesondere für Antrg Kommissionsmehrheit edürftige lleinerziehende Personen mit Kindern unter 12 Monten, edürftige lleinerziehende Personen mit Kleinkindern, edürftige Personen mit einer schwerwiegenden gesundheitlichen edürftige Personen unter 18 Jhren,

10 Beeinträchtigung. c d edürftige ältere Personen in einem vom Regierungsrt festgesetzten Alter, sofern ihnen nicht ereits unmittelr vor Erreichen dieses Alters während längerer Zeit wirtschftliche Hilfe gewährt wurde, edürftige Personen mit einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung. 2 Artikel 31 Astz 2 kommt für folgende Personengruppen nicht zur Anwendung: Streichen. Antrg Kommissionsmehrheit c d edürftige Personen unter 18 Jhren, edürftige Personen üer 60 Jhren, edürftige lleinerziehende Personen mit Kindern unter 12 Monten, edüftige Personen mit einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung. 3 Artikel 31c kommt für folgende Perso- Streichen. Antrg Kommissions-

11 nengruppen nicht zur Anwendung: mehrheit c d edürftige lleinerziehende Personen mit Kindern unter 12 Monten, edürftige Personen unter 18 Jhren, edürftige Personen üer 60 Jhren, edürftige Personen mit einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung. Art. 31e (neu) Integrtionszulgen und Einkommensfreieträge 1 Integrtionszulgen und Einkommensfreieträge werden grundsätzlich in der von den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Höhe usgerichtet. 1 Die Höhe der Integrtionszulgen und Einkommensfreieträge orientiert sich n den SKOS- Richtlinien. 1 Integrtionszulgen und Einkommensfreieträge werden ezüglich Höhe und Vorussetzungen gemäss SKOS-Richtlinien usgerichtet. Antrg Kommissionsmehrheit Art. 31f (neu) Ausführungsestimmungen 1 Der Regierungsrt legt durch Verordnung insesondere fest: die Prozentsätze nch den Artikeln 31 is 31c,

12 c d e die Kriterien für ds Vorliegen einer Ausildung und einer Erwerstätigkeit nch Artikel 31, die erforderlichen Sprchkenntnisse nch Artikel 31c, die Kriterien für ds Vorliegen einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung nch Artikel 31d, die Vorussetzungen für die Gewährung von Integrtionszulgen und Einkommensfreieträgen nch Artikel 31e sowie deren Höhe. Art. 31g (neu) Oergrenzen für Wohnkosten 1 Die Sozilehörde legt unter Berücksichtigung des ktuellen regionlen Wohnungsmrkts Oergrenzen für Wohnkosten fest und üerprüft diese regelmässig. 2 Sie meldet der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion die festgelegten Oergrenzen jeweils zu Beginn des Jhres. Art. 34 Hilfe ei vorhndenem Vermögen oder im Hinlick uf Leistungen Dritter Art. 34 As. 1 (geändert), As. 2 (ufgehoen), As. 2 (neu), As. 2 (neu), As. 2c (neu), As. 3 (ufgehoen),

13 As. 4 (ufgehoen), As. 5 (ufgehoen) Wirtschftliche Hilfe ei vorhndenem Vermögen oder im Hinlick uf Leistungen Dritter (Üerschrift geändert) 1 Wirtschftliche Hilfe knn usnhmsweise uch gewährt werden, wenn Vermögenswerte vorhnden sind, deren Relisierung zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutr ist oder wenn Ansprüche uf Leistungen Dritter estehen, diese Leistungen er noch nicht erfolgt sind. 1 Wirtschftliche Hilfe knn usnhmsweise uch gewährt werden, wenn Vermögenswerte vorhnden sind, deren Relisierung zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutr ist oder wenn Ansprüche uf Leistungen Dritter estehen, diese Leistungen er noch nicht erfolgt sind. 2 Die Hilfe knn von der Atretung von Forderungen n die Gemeinde hängig gemcht werden. 2 Aufgehoen. 2 Verfügt die edürftige Person üer Grundstücke, wird die Hilfe grundsätzlich vom Aschluss eines Vertrgs uf Errichtung eines Grundpfndrechts und von dessen Eintrgung in ds Grunduch hängig gemcht. 2 Ds Grundpfnd dient der Sicherung der Rückerstttungsnsprüche gemäss Artikel 40 Astz 2. 2c Die edürftige Person ist Schuldnerin der Beurkundungskosten und der Grunduchgeühren.

14 Wenn der Sozildienst Sozilversicherungsleistungen evorschusst ht, knn er eim Versicherer die Auszhlung der fälligen evorschussten Leistungen n ihn verlngen. 3 Aufgehoen. 4 Die Trägerschft des Sozildienstes ist verpflichtet, gesetzliche Grundpfndrechte gemäss Artikel 109 Buchste EG ZGB in ds Grunduch eintrgen zu lssen. 4 Aufgehoen. 5 Der Regierungsrt regelt durch Verordnung die Ausnhmen von der Eintrgungspflicht gemäss Astz 4. 5 Aufgehoen. Art. 34 (neu) Wirtschftliche Hilfe im Hinlick uf Leistungen Dritter 1 Wirtschftliche Hilfe knn usnhmsweise gewährt werden, wenn Ansprüche uf Leistungen Dritter estehen, diese Leistungen er noch nicht erfolgt sind. 2 Die Hilfe wird grundsätzlich von der Atretung von Forderungen n die Gemeinde hängig gemcht. 3 Bevorschusst der Sozildienst Sozilversicherungsleistungen, verlngt er eim Versicherer die Auszhlung der fälligen evorschussten Leistungen n ihn.

15 Art. 36 Kürzungen Art. 36 As. 1 (geändert), As. 1 (neu), As. 2 (geändert) 1 Die wirtschftliche Hilfe wird ei Pflichtverletzungen oder ei selstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. In leichten, egründeten Fällen knn von einer Kürzung gesehen werden. 1 Die wirtschftliche Hilfe wird ei Pflichtverletzungen oder ei selstverschuldeter selst verschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. In leichten, egründeten Fällen knn von einer Kürzung gesehen werden. 1 Die Leistungskürzung drf nur die fehlre Person seler treffen. 2 Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhlten der edürftigen Person ngemessen sein und drf den solut nötigen Existenzedrf nicht erühren. Sie drf nur die fehlre Person seler treffen. 2 Die Leistungskürzung Sie muss dem Fehlverhlten der edürftigen Person ngemessen verhältnismässig sein und drf den solut nötigen Existenzedrf nicht erühren. Sie drf nur die fehlre Person seler treffen, die verfssungsmässig grntierte Hilfe in Notlgen gewährleisten und insesondere dem Fehlverhlten Rechnung trgen. Art. 36 (neu) Ausführungsestimmungen 1 Der Regierungsrt knn durch Verordnung Vorschriften zu Umfng und Duer von Kürzungen festlegen. Art. 37 Unterhlts- und Verwndtenunterstützungspflicht 1. Geltendmchung der Beiträge Art. 37 As. 2 (geändert)

16 Vorehlten leien die Bestimmungen von Sttsverträgen, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 üer die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) 1) und des Gesetzes vom 6. Ferur 1980 üer Inkssohilfe und Bevorschussung von Unterhltseiträgen für Kinder 2). 2 Vorehlten leien die Bestimmungen von Sttsverträgen, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 üer die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)ZUG und des Gesetzes vom 6. Ferur 1980 üer Inkssohilfe und Bevorschussung von Unterhltseiträgen für Kinder 3). Art. 42 Drittpersonen Art. 42 As. 1 1 Die wirtschftliche Hilfe, die eine verstorene Person zu Lezeiten ezogen ht, ist zurückzuersttten 1 Die wirtschftliche Hilfe, die eine verstorene Person zu Lezeiten ezogen ht, ist zurückzuersttten von Personen, die us einer mit dem Aleen der verstorenen Person fällig gewordenen Leistung einer Leensversicherung egünstigt sind. (geändert) von Personen, die us einer mit dem Aleen der verstorenen Person fällig gewordenen Leistung einer Leensversicherung Leens- oder Sozilversicherung egünstigt sind. Art Personen des Asylereichs und Sttenlose 1 Die Zuständigkeit nch Artikel 46 Asätze 1 und 2 gilt uch für folgende Personen des Asylereichs: Art. 46 As. 1 (geändert) 1 Die Zuständigkeit nch Artikel 46 Asätze 1 und 2 gilt uch für folgende Personen des Asylereichs, sofern der Bund für 1) 2) 3) SR BSG BSG

17 sie keine Beträge für die Sozilhilfe usrichtet: Flüchtlinge und nerknnte Sttenlose, sofern der Bund für sie keine Beiträge für die Sozilhilfe mehr usrichtet, (geändert) Flüchtlinge und nerknnte Sttenlose, sofern der Bund für sie keine Beiträge für die Sozilhilfe mehr usrichtet, Schutzedürftige mit Aufenthltsewilligung, sofern der Bund für sie keine Beiträge für die Sozilhilfe mehr usrichtet, (geändert) Schutzedürftige mit Aufenthltsewilligung, sofern der Bund für sie keine Beiträge für die Sozilhilfe mehr usrichtet, c vorläufig Aufgenommene, die sich seit mehr ls sieen Jhren ordnungsgemäss in der Schweiz ufhlten. c (geändert) vorläufig Aufgenommene, die sich seit mehr ls sieen Jhren ordnungsgemäss in der Schweiz ufhlten. Art. 46 Knton Art. 46 As. 2 (neu) 2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist zuständig für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhndel, denen eine Erholungs- und Bedenkzeit nch Artikel 35 der Verordnung des Bundesrtes vom 24. Oktoer 2007 üer Zulssung, Aufenthlt und Erwerstätigkeit (VZAE) 1) gewährt wurde oder 1) SR

18 die üer eine Kurzufenthltsewilligung nch Artikel 36 VZAE verfügen. Art. 54 Art. 54 Aufwnd für die individuellen Leistungsngeote (Üerschrift geändert) Art. 54 (neu) Erstzpflichtige Kosten im Rhmen interkntonler Verhältnisse 1 Die erstzpflichtigen Kosten, die der Knton Bern ls Wohnknton gegenüer dem Aufenthltsknton gemäss Artikel 14 ZUG zu üernehmen ht, werden von der Wohnsitzgemeinde gemäss Artikel 46 Astz 1 dem Aufenthltsknton vergütet. Titel nch Art. 55 (neu) 3.9 Dtenlieferung und Dtenveröffentlichung, Meldung usserordentlicher Fälle Art. 57 (neu) Pflicht und Umfng der Dtenlieferung 1 Die Trägerschften der Sozildienste und die Leistungserringer liefern der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion fristgerecht lle Dten, die erforderlich sind für die Erheung und Anlyse der errchten Leistungen,

19 c d e die Erheung und Anlyse des Bedrfs n Leistungsngeoten, die Plnung und Koordintion der edrfsgerechten Leistungsngeote, die Üerprüfung der Wirkung und der Qulität der Leistungsngeote, die Prüfung der Einhltung gesetzlicher Pflichten. 2 Die Dten sind so weit zu nonymisieren, dss lediglich Rückschlüsse uf Gemeinden und Leistungserringer möglich sind. 3 Die zuständige Stelle der Gesundheitsund Fürsorgedirektion trägt die Verntwortung für den Dtenschutz im Sinne von Artikel 8 Astz 2 des Dtenschutzgesetzes vom 19. Ferur 1986 (KDSG) 1). 4 Der Regierungsrt regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er knn insesondere die Art und den Umfng der Dten sowie den Zeitpunkt der Dtenlieferung näher regeln. Art. 57 (neu) Snktion 1) BSG

20 Liefert eine Trägerschft eines Sozildienstes oder ein Leistungserringer die Dten nicht oder nicht nch den Vorgen, erhet die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion nch erfolgloser Mhnung einen Betrg von is zu 20'000 Frnken. Art. 57c (neu) Dtenveröffentlichung 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist erechtigt, die ei den Trägerschften der Sozildienste und den Leistungserringern erhoenen Dten zu ereiten und so zu veröffentlichen, dss die einzelnen Gemeinden und Leistungserringer ersichtlich sind. 2 Sie knn die Ergenisse us der vergleichenden Üerprüfung der Gemeinden und der Leistungserringer nch den folgenden Kriterien insesondere im Internet veröffentlichen: errchte Leistungen sowie deren Wirkungen und Qulität, ufgewendete Kosten. 57d (neu) Meldung usserordentlicher Fälle Antrg Kommissionsmehrheit

21 Die Trägerschften der Sozildienste melden der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Fälle wirtschftlicher Sozilhilfe in usserordentlicher Höhe oder von usserordentlicher Duer. 2 Sie stellen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion dzu jährlich eine Liste mit detillierten nonymisierten Angen zu. 3 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion wertet die erhltenen Angen us und nimmt ei Bedrf mit den zuständigen Sozildiensten Kontkt uf, um die Fälle zu nlysieren, Optimierungspotenzil zu eruieren und Unterstützung zu leisten. 4 Der Regierungsrt legt durch Verordnung fest, wnn ein Fll usserordentlicher Höhe oder Duer vorliegt und welche Angen die Liste nch Astz 2 enthlten muss.

22 Art. 72 Berufliche Integrtion und Beschäftigungsngeote Art. 72 As. 1 (neu) 1 Zur esseren Vermittlung von Personen, die wirtschftliche Sozilhilfe eziehen, reitet sie eng mit der Wirtschft zusmmen und fördert esondere Progrmme und Projekte. Art. 72 (neu) Angeote zur sprchlichen Integrtion 1 Der Knton stellt die erforderlichen Angeote zur sprchlichen Integrtion ereit. 2 Er stellt insesondere sicher, dss genügend Angeote für Personen zur Verfügung stehen, die wirtschftliche Sozilhilfe eziehen und nicht üer die erforderlichen Kenntnisse in einer der Amtssprchen des Kntons verfügen. II. Der Erlss Gesetz etreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzuches vom (EG ZGB) (Stnd ) wird wie folgt geändert: Art Zu Gunsten nderer Träger öffent- Art. 109 As. 1

23 licher Aufgen 1 Ein gesetzliches Grundpfndrecht esteht ohne Eintrgung in ds Grunduch zu Gunsten 1 Ein gesetzliches Grundpfndrecht esteht ohne Eintrgung in ds Grunduch zu Gunsten der Trägerschft des Sozildienstes zur Sicherung eines durch die Relisierrkeit oder Relisierung des Werts eines Grundstücks entstehenden Rückforderungsnspruchs nch Artikel 40 Astz 2 SHG 1) für die der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer ufgrund von Artikel 34 Astz 1 SHG gewährte wirtschftliche Hilfe n den Grundstücken der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers, Aufgehoen. Art. 109d 3.5 Wirksmkeit 1 Mit Ausnhme des Grundpfndrechts nch Artikel 109 Buchste erlöschen die gesetzlichen Grundpfndrechte, wenn sie nicht innerhl von sechs Monten im Grunduch eingetrgen werden. Die Frist eginnt zu lufen Art. 109d As. 1 1 Mit Ausnhme des Grundpfndrechts nch Artikel 109 Buchste erlöschen die gesetzlichen Grundpfndrechte, wenn sie nicht innerhl von sechs Monten im Grunduch eingetrgen werden. Die Frist eginnt zu lufen ei einem Grundpfndrecht nch (geändert) ei einem Grundpfndrecht 1) BSG 860.1

24 den Artikeln 109, 109 und 109 Buchste und c mit dem Eintritt der Rechtskrft der Vernlgung oder Verfügung, nch den Artikeln 109, 109 und 109 Astz 1 Buchste und c mit dem Eintritt der Rechtskrft der Vernlgung oder Verfügung,. Keine Aufheungen. IV. Der Regierungsrt estimmt den Zeitpunkt des Inkrfttretens. Bern, 6. Dezemer 2017 Bern, 6. Ferur 2018 Bern, 14. Ferur 2018 Im Nmen des Grossen Rtes Die Präsidentin: Zych Der Generlsekretär: Trees Von der Redktionskommission genehmigter Text Im Nmen der Kommission Der Präsident: Kohler Im Nmen des Regierungsrtes Der Präsident: Pulver Der Sttsschreier: Auer

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